Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.03.2020, Az.: 1 MN 136/19
Anschließen; Bebauungsplan; Nachverdichtung; Vereinfachtes Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.03.2020
- Aktenzeichen
- 1 MN 136/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 13b BauGB
- § 47 Abs 6 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein "Anschließen" i.S.d. § 13b Satz 1 BauGB setzt voraus, dass auch die vom bisherigen Ortsrand am weitesten entfernte ausgewiesene Bauparzelle noch in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich stehen muss, der Siedlungsrand mithin „abrundend“ in den Außenbereich erweitert wird. Von einem Anschließen kann dagegen keine Rede mehr sein, wenn das Plangebiet sich vom bestehenden Ortsrand ersichtlich „absetzt“ und deshalb einen qualitativ neuen Ansatz für künftige Siedlungserweiterungen vorsieht (Anschluss an VGH München, Beschl. v. 4.5.2018 - 15 NE 18.382 -).
Tenor:
Der vom Rat der Antragsgegnerin am 4. September 2019 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 56 „H.“ wird vorläufig bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Senats über einen vom Antragsteller noch zu erhebenden Normenkontrollantrag, sollte ein solcher nicht erhoben werden, bis einschließlich zum 23. September 2020, außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung des aus dem Aktivrubrum ersichtlichen Plans, da er fürchtet, die mit diesem ermöglichte Wohnbebauung könne Schutzansprüche gegenüber seinem benachbarten Landmaschinenreparaturbetrieb geltend machen.
Der Antragsteller unterhält auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück B-Straße im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin einen Landmaschinenhandel und -reparaturbetrieb. Auf dem Betriebsgrundstück liegt straßenseitig ein mehrfach erweiterter Gebäudekomplex aus Wohnhaus, Büros, Werkstätten und einem Ausstellungsraum. Nordwestlich davon gibt es eine weitere Werkhalle. Die nördlich des Gebäudekomplexes und östlich der Werkhalle gelegene Freifläche dient ebenfalls Reparaturarbeiten. Für die Betriebsanlagen wurden von 1953 bis 2012 verschiedene Baugenehmigungen erteilt, deren genauer Inhalt umstritten ist. Die I. Straße ist die Südostflanke eines nach Osten weisenden Dreiecks, dessen Nordostseite der J. und dessen Westseite die Straße Unterm K. bildet. Westlich der letzteren schließt sich der Hauptsiedlungsbereich des Ortsteils K. der Antragsgegnerin an. Der J. ist beidseits, der hier relevante Abschnitt der I. Straße ist auf seiner Südseite unbebaut. Nördlich der I. Straße liegen außer dem Betrieb des Antragstellers in unregelmäßigen Abständen einige Wohnhäuser. Der Abstand von den Gebäuden auf dem Antragstellergrundstück zum westlichen Nachbarhaus beträgt ca. 40-50, der zum östlichen Nachbarhaus ca. 80 Meter.
Am 5. September 2018 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den angegriffenen Bebauungsplan. Die Planaufstellung führte die Antragsgegnerin im beschleunigten Verfahren nach § 13b i.V.m. § 13a BauGB ohne frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung und ohne Umweltprüfung durch. Öffentliche Auslegungen fanden vom 7. Januar bis 7. Februar 2019 und erneut vom 20. Mai bis 21. Juni 2019 statt. Im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens ließ die Antragsgegnerin durch den TÜV Nord in einer Schalltechnischen Untersuchung vom 5. Juli 2018 die vom Betrieb des Antragstellers auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissionen untersuchen. Den Ergebnissen des Gutachtens trat der Antragsteller unter Berufung auf eine Plausibilitätsprüfung des Sachverständigenbüros L. vom 2. April 2019 entgegen. In seiner Sitzung am 4. September 2019 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Ausfertigung des Plans durch den Gemeindedirektor am 11. September 2019 machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss am 13. September 2019 im Amtsblatt für den M. bekannt.
Der Bebauungsplan erfasst außer dem vorhandenen, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten J. selbst einen Geländestreifen südlich dieses Weges mit einer Ost-West-Ausdehnung von ca. 450 m. Im Nordwesten, wo das Plangebiet an den Hauptsiedlungsbereich von K. angrenzt, beträgt die Nord-Süd-Ausdehnung 50 m, im mittleren Bereich des Gebiets steigt sie auf ca. 130 m, im Südosten, wo das Gebiet auf die bebauten Grundstücke nördlich der I. Straße stößt, reduziert sie sich wieder. Entlang der Südgrenze des Plangebiets ist eine private Grünfläche als Pflanzstreifen festgesetzt, am Berührungspunkt mit dem Hauptsiedlungsbereich ein Regenwasserrückhaltebecken. Den Großteil des Plangebiets macht ein allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,3 aus, in dem u.a. nach Süden hin Baugrenzen festgesetzt sind. Die südliche Baugrenze hält zum südwestlich gelegenen Betriebsgrundstück des Antragstellers einen Abstand von ca. 150 m; die dazwischenliegende, nicht überplante Fläche wird überwiegend von einem im Eigentum des Antragstellers stehenden Waldstück eingenommen.
II.
Der gegen diesen Plan am 14. Oktober 2019 gestellte Normenkontrolleilantrag des Antragstellers hat Erfolg.
Er ist zulässig. Der Antragsteller ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin antragsbefugt. Es ist nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die angegriffene Planung ihn in seinem Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Abwägung seines Interesses an einer von Schutzansprüchen der im Plangebiet vorgesehenen Wohnnutzung freien Fortführung und -entwicklung seines Landmaschinenreparaturbetriebes verletzt. Eine formelle Baurechtswidrigkeit des Betriebes steht der Abwägungserheblichkeit dieses Interesses nicht entgegen. Grundsätzlich decken jedenfalls die Baugenehmigungen vom 7. Mai 1953 und 18. Juni 1955 für einen Schmiedebetrieb sowie vom 25. Februar 1976 und 30. Mai 1980 für eine Schlosserei die Reparatur von Landmaschinen ab. Gleiches gilt für die Baugenehmigungen vom 19. April / 28. November 1996 sowie vom 13. Dezember 2012, die Landmaschinen als Betriebsgegenstand explizit erwähnen. Ob damit – namentlich mit Blick darauf, dass keine der Genehmigungen ausdrücklich die Nutzung der Freiflächen nördlich bzw. östlich der Werkhallen erfasst und die auf die nördliche Werkhalle bezogene Genehmigung vom 27. Juni 1991 lediglich eine Nutzung für Türen- und Fensterbau vorsieht – alle Modalitäten des gegenwärtigen Betriebs des Antragstellers abgedeckt sind, kann dahinstehen. Denn selbst wenn diesbezüglich Genehmigungsdefizite bestünden, könnte das Interesse des Antragstellers an der Fortführung seiner im Planaufstellungsverfahren vorgetragenen Tätigkeit jedenfalls in dem Umfang abwägungserheblich sein, in dem diese materiell baurechtmäßig und damit genehmigungsfähig wäre; das ergibt sich schon daraus, dass selbst konkrete, noch nicht verwirklichte Erweiterungsabsichten unter dieser Voraussetzung in die Abwägung einzubeziehen wären. Die Abwägungserheblichkeit entfällt auch nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise mit Blick auf die Schutzansprüche der vorhandenen Wohnbebauung östlich und westlich des Antragstellerbetriebes. Aus den Lärmkarten im Gutachten des TÜV Nord ergibt sich, dass eine Betriebstätigkeit, die die Schutzansprüche dieser Nachbarn (IO 01, 02) noch annähernd wahrt, auch im Bereich der bebaubaren Flächen des Plangebiets (IO 03) insbesondere nachts die Zumutbarkeitsgrenzen nur um wenige Dezibel unterschreite. Griffen einige der vom Antragsteller vorgetragenen Einwände gegen das Gutachten, etwa zur Berücksichtigungsfähigkeit einer abschirmenden Wirkung des Waldstücks, durch, so könnte die Zumutbarkeitsschwelle durchaus überschritten sein.
Der Normenkontrolleilantrag ist auch begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 = BauR 2015, 968 = juris Rn. 12; v. 30.4.2019 - 4 VR 3.19 -, BauR 2019, 1442 = juris Rn. 4), der sich der Senat mit Beschluss vom 28.2.2020 (- 1 MN 153/19 -, juris Rn. 15) angeschlossen hat, sind für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages zu prüfen, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.
Hier wird ein Normenkontrollantrag des Antragstellers voraussichtlich Erfolg haben. Es spricht Erhebliches dafür, dass die Antragsgegnerin den Plan nicht im beschleunigten Verfahren nach §§ 13b, 13a BauGB hätte aufstellen dürfen, mit der Folge von – mangels Ablaufs der Jahresfrist noch nicht nach § 215 BauGB unbeachtlich gewordenen – Verfahrensfehlern in Gestalt einer unzureichenden Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und einer fehlenden Umweltprüfung.
Eine unmittelbare Anwendung des § 13a BauGB mit den darin vorgesehenen Verfahrenserleichterungen kommt angesichts der Außenbereichslage des Plangebiets nicht in Betracht; das sieht auch die Antragsgegnerin nicht anders. Aber auch eine entsprechende Anwendung über § 13b BauGB ist nicht möglich. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Der Senat teilt die Auffassung des Bayerischen VGH (Beschl. v. 4.5.2018 - 15 NE 18.382 -, juris Rn. 29 ff.), dass sich Flächen nicht bereits dann in diesem Sinne an im Zusammenhang bebaute Ortsteile „anschließen“, wenn sie mit diesen nur irgendeine gemeinsame Grenze teilen. Erforderlich ist vielmehr, dass auch die vom bisherigen Ortsrand am weitesten entfernte ausgewiesene Bauparzelle noch in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich stehen muss, der Siedlungsrand mithin „abrundend“ in den Außenbereich erweitert wird. Von einem Anschließen kann dagegen keine Rede mehr sein, wenn das Plangebiet sich vom bestehenden Ortsrand ersichtlich „absetzt“ und deshalb einen qualitativ neuen Ansatz für künftige Siedlungserweiterungen vorsieht. Diese bereits im Wortlaut des „Anschließens“ – statt bloßen „Angrenzens“ – angelegte Gesetzesauslegung folgt aus der Systematik der, als befristet zulässige „Innenentwicklung in den Außenbereich“ an § 13a BauGB anknüpfenden Vorschrift, ihrer Entstehungsgeschichte – namentlich in den Empfehlungen des Bau- und Umweltausschusses (BT-Drs. 18/11439 S. 17) wurden von den Regierungsparteien die engen inhaltlichen und zeitlichen Grenzen der Regelung (CDU/CSU) bzw. die erreichte Konditionierung hinsichtlich der Größe, der Lage und des Zeitraums (SPD) betont –, aber auch aus Sinn und Zweck des Anschlusserfordernisses. Dieser kann zum einen darin gesehen werden, dass für sich eng an Siedlungsränder anschließende Flächen bei stark pauschalierender Betrachtungsweise von einer gegenüber „klassischen“ Außenbereichsflächen geminderten Betroffenheit von Umweltbelangen ausgegangen werden kann; denn eine Beurteilung voraussichtlicher erheblicher Umweltauswirkungen durch den nationalen Gesetzgeber ist Voraussetzung für den Verzicht auf eine Umweltprüfung für Bebauungspläne nach Art. 2 Abs. 3 der PlanUP-Richtlinie (RL 2001/42/EG). Zum anderen kann sie in der Erwägung gesehen werden, dass selbst eine moderate Erweiterung der Grenzen eines vorhandenen Ortsteils in den Außenbereich der Neuausweisung von Bauland „N.“ vorzuziehen ist und daher verfahrensrechtlich privilegiert werden sollte (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 13b Rn. 14). Beide Erwägungen greifen indes nur dann effektiv, wenn die Anwendung des § 13b wie oben dargestellt beschränkt wird. Auch die Flächenbeschränkung des § 13b würde im Übrigen ad absurdum geführt, wenn die Norm für ein „fingerartiges“ Ausgreifen von Siedlungsflächen in den Außenbereich fruchtbar gemacht werden könnte, das in nennenswertem Umfang weitere, unbeplante Flächen zwischen der vorhandenen Ortslage und dem Neubaugebiet in potentielle Baulücken verwandeln könnte oder jedenfalls den Grundstein für die nächste Arrondierung der Ortsgrenzen legen würde.
Gemessen hieran schließt das Plangebiet nicht mehr in seiner Gesamtheit an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil an. An den geschlossenen Siedlungsbereich des Ortsteils K. grenzt das festgesetzte Wohngebiet lediglich in der Breite eines Baugrundstücks bzw. – wenn man das nordöstlich der Kreuzung Unterm K. /J. gelegene Wohngrundstück J. 12 noch dem Bebauungszusammenhang zurechnete – im Umfang von zwei der insgesamt 39 Baugrundstücke an. Der weit überwiegende Teil der Plangebietsgrenzen weist in den Außenbereich. Viele der Baugrundstücke sind von einem Siedlungszusammenhang hunderte Meter entfernt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin vermag auch der Umstand, dass sich das Baugebiet im Osten mit den östlichen Ausläufern der Bebauung nördlich der I. Straße vereinigt, den erforderlichen Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nicht zu begründen. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Bebauung nördlich der I. Straße entsprechend der bisherigen Genehmigungspraxis des M.s einem Bebauungszusammenhang mit Ortsteileigenschaft angehört. Zum einen ist fragwürdig, ob der immerhin rund 80 m breite, bewaldete Zwischenraum zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und dem nächstgelegenen Wohnhaus in östlicher Richtung noch als Baulücke angesehen werden kann; zum anderen lässt sich die zerfaserte, mit dem verhältnismäßig kompakten Siedlungskern K. s kontrastierende und sich östlich der Einmündung des J. s alternierend auf beiden Straßenseiten fortsetzende Bebauung entlang der I. Straße nur schwer als Ausdruck organischer Siedlungsstruktur verstehen. Selbst wenn diese Bebauung aber als Teil des Bebauungszusammenhangs des Ortsteils K. verstanden würde, wäre ein Anschließen des Plangebiets zu verneinen. Jedenfalls der mittlere Bereich des Plangebiets ließe auch in diesem Fall noch jeden städtebaulichen Bezug zur bestehenden Ortslage vermissen. Das Plangebiet würde auch nicht die Grenze des so verstandenen Siedlungsbereichs zum Außenbereich abrunden, sondern den sich bisher keilartig über den J. hinweg nach Südwesten bis an die Nordgrenze der Bebauung längs der I. Straße reichenden Außenbereich in zwei Teilflächen zerschneiden, von denen die Teilfläche südwestlich des Baugebiets zu einer „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ würde und – vorbehaltlich einer (möglichen) Bewältigung der Lärmproblematik – für einen folgenden Nachverdichtungsschritt prädestiniert wäre, also gerade den unerwünschten qualitativ neuen Ansatz für weitere Siedlungsentwicklung böte.
Angesichts der voraussichtlichen Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans überwiegen die für eine Außervollzugsetzung sprechenden Interessen des Antragstellers das Interesse der Antragsgegnerin an dessen Vollziehbarkeit bis zur endgültigen Klärung der Wirksamkeit im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Nach den Angaben der Antragsgegnerin soll mit der Erschließung des Plangebiets im Frühjahr 2020 begonnen werden; die Veräußerung der Baugrundstücke ist nach deren Abschluss vorgesehen. Da sämtliche zum Antragstellerbetrieb hin gelegenen Grundstücke bereits reserviert sind (GA Bl. 33), ist mit einer zeitnahen Durchführung einer Vielzahl von Bauanzeigeverfahren nach § 62 NBauO noch vor einer Hauptsacheentscheidung des Senats zu rechnen, was den Antragsteller zur Verhinderung vollendeter Tatsachen zur Einleitung einer unbestimmten Zahl von Nachbarrechtsbehelfsverfahren zwänge. Aus den im Rahmen der Ausführungen zur Zulässigkeit erwogenen Gründen besteht auch ein berechtigtes Interesse des Antragstellers daran, das Entstehen schutzbedürftiger Nutzungen am Südrand des Plangebiets vor abschließender Klärung der Rechtmäßigkeit des Plans zu verhindern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).