Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.03.2020, Az.: 5 LB 49/18

Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst; Freizeit; Rufbereitschaft; Ruhezeit; Zuvielarbeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.03.2020
Aktenzeichen
5 LB 49/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71696
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.06.2016 - AZ: 6 A 3809/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Abgrenzung zwischen "Bereitschaftsdienst" und "Rufbereitschaft" bzw. zwischen "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" - hier: Zeiten des Sich-Bereit-Haltens eines Feuerwehrbeamten für den Einsatz als sogenannter Organisatorischer Leiter Rettungdienst

Der entsprechende Beamte, der während des in Rede stehenden, außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten (OrgL-)Dienstes mit einem Mobiltelefon, einem Funkmeldeempfänger und einem Dienstfahrzeug ausgestattet war, welches zur Gewährleistung der Ladungserhaltung der im Fahrzeug befindlichen Geräte dauerhaft an eine hierzu durch vom Dienstherrn beauftragtes Elektropersonal "freigegebene" häusliche Steckdose anzuschließen war, nicht zu privaten Zwecken genutzt werden durfte und mit dem er sich im Falle der Alarmierung sofort in den Einsatz zu begeben hatte, hat in diesem Zeitraum keine "Rufbereitschaft", sondern "Bereitschaftsdienst" - und damit auszugleichende "Zuvielarbeit" - geleistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren (noch) einen Freizeit- bzw. finanziellen Ausgleich für die von ihm seit dem 1. Januar 2014 bei der Feuerwehr der beklagten Stadt geleistete - nach Auffassung des Klägers vollumfänglich als Arbeitszeit zu qualifizierende - Tätigkeit als „Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“.

Der im Jahr 1967 geborene Kläger steht als Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A 9; seit dem 15. März 2019 im Statusamt A 9 + Z) im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. Neben seiner regelmäßig zu leistenden Wochenarbeitszeit im Wachabteilungsdienst wurde der Kläger außerhalb dieser Zeit im Wechsel mit anderen Beamten für den Dienst als sogenannter Organisatorischer Leiter Rettungsdienst (im Folgenden: OrgL-Dienst) herangezogen.

Der OrgL-Dienst wird in 24-Stunden-Schichten von jeweils 8:00 Uhr bis 8:00 Uhr des Folgetages abgeleistet und beinhaltet die Koordinierung der Versorgung der Verletzten bei Großschadenslagen mit einer Vielzahl von Verletzten; er dient in derartigen Extremsituationen dem Ausgleich eines Missverhältnisses von tatsächlichem Bedarf und den nach dem Dienstplan vorhandenen Kräften. Während des OrgL-Dienstes sind die Betreffenden mit einem Funkgerät, einem Diensthandy und einem Dienstfahrzeug, das über eine akustische und optische Sondersignalanlage (Blaulicht und Martinshorn) verfügt, ausgestattet. Im Falle der Alarmierung haben sie sich mit diesem Dienstfahrzeug zur Rettungswache am Klinikum F. zu begeben, dort den Leitenden Notarzt abzuholen und mit diesem zum Einsatzort zu fahren. Der OrgL-Dienst wurde bis zum 31. Dezember 2011 mit einem pauschalen Satz in Höhe von 20 Prozent als Freizeit bzw. entsprechend finanziell nach den Mehrarbeitsvergütungsbestimmungen abgegolten; eine gesonderte Vergütung für die tatsächlichen Einsatzzeiten fand also nicht statt. Seit dem 1. Januar 2012 werden die OrgL-Dienste mit einem pauschalen Satz in Höhe von 12,5 Prozent als Freizeit bzw. entsprechend finanziell vergütet, wobei die tatsächlichen Einsatzzeiten nunmehr als Dienstzeit angerechnet werden. Ausweislich der Ermittlungen der Beklagten gab es im Zeitraum von Oktober 2010 bis einschließlich Dezember 2014 insgesamt 1.553 OrgL-Dienste und 73 Einsätze; der Kläger leistete in diesem Zeitraum 30 OrgL-Dienste und kam hierbei nicht zum Einsatz.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 26. Juni 2013 (- 4 D 94/12 -, juris) entschieden hatte, dass ein kommunaler Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes mit seiner Tätigkeit als sogenannter „Einsatzleiter vom Dienst“ vollumfänglich zur Arbeitszeit zählenden „Bereitschaftsdienst“ verrichte, wenn er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein dienstliches Einsatzfahrzeug mitführen, über einen Funkalarmempfänger ständig erreichbar sein und mit einer Alarmierung während dieser Zeit regelmäßig rechnen müsse, beantragte der Kläger mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 6. Dezember 2013, dort eingegangen am 11. Dezember 2013, unter Verweis auf jene Entscheidung, die von ihm geleisteten Einsatzführungsdienste/OrgL-Dienste, für die eine „Rufbereitschaft“ angeordnet worden sei, vollumfänglich als Arbeitszeit (in Form des „Bereitschaftsdienstes“) anzuerkennen und die entsprechenden Zeiten durch Gewährung von Freizeit, hilfsweise durch Gewährung einer finanziellen Entschädigung, auszugleichen; er machte Ansprüche für den Zeitraum ab dem 6. Dezember 2010 geltend.

Dieses Begehren lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (a. a. O.) um eine nicht auf den Streitfall übertragbare Einzelfallentscheidung handle. Die Beklagte habe die Funktionen „Einsatzleitdienst“ (sogenannter A-Dienst) und OrgL-Dienst durch eine Dienstvereinbarung als „Rufbereitschaft“ geregelt. Eine solche „Rufbereitschaft“ - und keinen vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennenden „Bereitschaftsdienst“ - habe der Kläger seit dem 6. Dezember 2010 geleistet.

Ort der Dienstverrichtung sei im Falle der Alarmierung nicht die Feuerwache, sondern der zumeist irgendwo im Stadtgebiet liegende Einsatzort. Die Einsatzhäufigkeit entspreche bei weitem nicht derjenigen, die der vom Kläger zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zugrunde gelegen habe; der OrgL-Dienst-Einsatz bilde die Ausnahme und nicht die Regel. Auch sehe die maßgebliche „Dienstliche Bekanntgabe 37/2012; Dienstvereinbarung Rufbereitschaft“ vom 18. September 2012 als maximale Spanne für den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme an einer Einsatzstelle oder einem sonstigen Dispositionsziel 45 Minuten vor, so dass im Streitfall nicht von einer unverzüglichen bzw. sofortigen, sondern von einer (bloß) alsbaldigen Dienstaufnahme auszugehen sei. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung nehme bei Zeitspannen von 10 bis 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme noch „Bereitschaftsdienst“, bei einer längeren Zeitspanne als 20 Minuten hingegen „Rufbereitschaft“ an.

Der OrgL-Dienst und der A-Dienst für Beamte im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst werde zu 12,5 Prozent als Freizeit bzw. nach den entsprechenden Mehrarbeitsvergütungsstundensätzen finanziell vergütet; damit würden die besonders starken Einschränkungen der persönlichen Lebensführung bei dieser Art des Dienstes gewürdigt. Andere „Rufbereitschaften“, die nicht dieser starken Einschränkung der persönlichen Lebensführung unterlägen, seien zu einem Sechzehntel (8,5 Prozent) als Freizeit auszugleichen. Ein tatsächlicher Arbeitseinsatz einschließlich der Wegezeiten werde ebenfalls durch Freizeit bzw. finanziell ausgeglichen (ggf. zuzüglich Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten). Vor diesem Hintergrund sei die Anerkennung des OrgL-Dienstes als „Bereitschaftsdienst“ (und damit als Arbeitszeit) nicht möglich. Im Übrigen müsse der Beamte seinen Ausgleichsanspruch ausdrücklich gegenüber dem Dienstherrn geltend machen, so dass ein Ausgleich für die Vergangenheit dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Widerspruch und machte zu dessen Begründung geltend, dass in der „Dienstlichen Bekanntgabe 37/2012; Dienstvereinbarung Rufbereitschaft“ vom 18. September 2012 zwar eine maximale Zeitspanne von 45 Minuten zwischen dem Abruf und dem Eintreffen des Betreffenden am Einsatzort vorgesehen sei; diese Zeitspanne könne im vorliegenden Fall aber nicht maßgeblich sein. Denn die genannte Dienstvereinbarung verhalte sich gerade nicht zu der Zeit zwischen dem Abruf und der tatsächlichen Übernahme des Einsatzes. Da der betreffende Beamte während des OrgL-Dienstes verpflichtet sei, ein Dienstfahrzeug mit Sonderausstattung zu benutzen, vergingen zwischen dem Abruf und der tatsächlichen Einsatzübernahme (durch Starten dieses Fahrzeuges) nur rund drei Minuten, so dass von einer sofortigen Einsatzübernahme auszugehen sei. Was die Einsatzhäufigkeit betreffe, so sei eine nur sporadische Inanspruchnahme nicht gegeben; ferner liege es in der Natur der Sache, dass (Groß-)Schadensereignisse nicht vorhersehbar seien und somit jeder, der zum OrgL-Dienst bzw. A-Dienst eingeteilt sei, auch jederzeit mit einer Alarmierung rechnen müsse. Nach alledem sei der seit dem 6. Dezember 2010 als „Rufbereitschaft“ geleistete Dienst in der Sache „Bereitschaftsdienst“ und daher vollumfänglich als Freizeit - hilfsweise entsprechend den geltenden Mehrarbeitsvergütungssätzen finanziell - auszugleichen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein „Bereitschaftsdienst“, der in vollem Umfang als Arbeitszeit anzusehen sei, liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort zu einem jederzeitigen und unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten habe und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme rechnen müsse. Demgegenüber müsse sich der Beamte während einer (nicht zur Arbeitszeit zählenden) „Rufbereitschaft“ nicht in der Dienststelle oder an einem anderen, vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten; der Beamte könne seinen Aufenthaltsort vielmehr frei wählen, müsse aber erreichbar sein, um seine dienstlichen Aufgaben auf Abruf alsbald wahrnehmen zu können. Eine „Rufbereitschaft“ ermögliche dem Beamten in dem entsprechenden Zeitraum eine weitgehend freie Gestaltung der privaten Aktivitäten; bei der „Rufbereitschaft“ beginne die Arbeitszeit erst mit der Dienstaufnahme.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze erfüllten die bei der Beklagten eingerichteten Funktionen OrgL-Dienst und A-Dienst die Voraussetzungen für die Einordnung als „Bereitschaftsdienst“ nicht. Die Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während des OrgL-Dienstes stelle die Ausnahme (und nicht die Regel) dar; dies unterscheide den Streitfall von der Fallkonstellation, die dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (a. a. O.) zugrunde gelegen habe. Außerdem sei hier nicht von einer unverzüglichen/sofortigen Dienstaufnahme auszugehen. Bei einer solchen müsse sich der Beamte stets in der Nähe des Dienstortes aufhalten und sei in seinen privaten Aktivitäten stark eingeschränkt. Hier sei der OrgL-Dienst in der Weise geregelt, dass dieser außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet werde; der Betreffende sei mit einem Einsatzfahrzeug und einem Funkmeldeempfänger ausgestattet und halte sich außerhalb der Feuerwache in seinem privaten Bereich auf. Da die Dienstvereinbarung als maximale Zeitspanne für die Aufnahme des Dienstes an der Einsatzstelle 45 Minuten vorsehe, liege keine unverzügliche/sofortige, sondern lediglich eine alsbaldige Dienstaufnahme vor, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine „Rufbereitschaft“ anzunehmen sei. Jedenfalls aber könnten etwaige Ansprüche des Klägers erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung (hier: 6. Dezember 2013) zuerkannt werden.

Der Kläger hat sein Begehren, die Zeiten des OrgL-Dienstes vollumfänglich als Arbeitszeit zu werten und entsprechend auszugleichen, mit der am 21. November 2014 bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg erhobenen Klage weiterverfolgt und diese Klage zunächst - über seinen Antrag vom 6. Dezember 2013 und seinen Widerspruch („ab dem 6. Dezember 2010“) hinausgehend - auf dem Zeitraum ab dem 1. Oktober 2010 erstreckt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Die Zeiten des OrgL-Dienstes seien als „Bereitschaftsdienst“ (und damit als Arbeitszeit) zu qualifizieren. Hierdurch werde die europarechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden, die in seinem Fall bereits aufgrund einer sogenannten Opt-Out-Regelung auf 56 Stunden verlängert worden sei, überschritten. Nach der „Dienstlichen Bekanntgabe 23/2010; Bereitschaftsdienst ÖEL“ vom 1. Oktober 2010 werde der Einsatzführungsdienst in Form des OrgL-Dienstes - ebenso wie der A-Dienst - bei der Beklagten in der Form durchgeführt, dass der OrgL-Dienst über einen Dienstfunkmeldeempfänger und ein dienstliches Mobiltelefon verfüge und dem betreffenden Beamten während seines OrgL-Dienstes ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt werde. Bei einer Alarmierung habe der Betreffende innerhalb von 20 Minuten seine Einsatzbereitschaft herzustellen und mit diesem Dienstfahrzeug den Leitenden Notarzt an der Rettungswache Klinikum abzuholen. Ein bestimmter Aufenthaltsort für den OrgL-Dienst sei zwar nicht vorgegeben - eine ausdrückliche Regelung finde sich insbesondere auch nicht in der „Dienstlichen Bekanntgabe 37/2012; Dienstvereinbarung Rufbereitschaft“ vom 18. September 2012 -; der betreffende Beamte müsse aber durchgängig erreichbar sein und maximal nach 45 Minuten am Einsatzort eintreffen.

Festgelegt sei in der „Dienstlichen Bekanntgabe 37/2012; Dienstvereinbarung Rufbereitschaft“ vom 18. September 2012 auch, dass der Betreffende die Regelungen der „Dienstlichen Bekanntgabe 36/2012; Bewirtschaftungs- und Nutzungskonzept für Dienstkraftfahrzeuge der Feuerwehr“ vom 13. September 2012 zu beachten habe. Darin sei geregelt, dass die Einsatzleitung im Rahmen des OrgL-Dienstes verpflichtet sei, Dienstfahrzeuge mit Sonderausstattung auch für privat veranlasste Fahrten zu nutzen, wobei Personen, die nicht Mitglieder der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder städtischer Organisationseinheiten seien, ohne dienstlichen Anlass nicht mitgenommen werden dürften. Diese Nutzungsverpflichtung diene ausweislich des bezeichneten „Bewirtschaftungs- und Nutzungskonzepts für Dienstkraftfahrzeuge der Feuerwehr“ dazu, die bestmögliche Einsatzfähigkeit der Einsatzleitung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Einsatzleitung spätestens 45 Minuten nach der Benachrichtigung am Einsatzort eintreffe. Diese Zeitspanne von 45 Minuten beziehe sich aber lediglich auf die Zeitspanne zwischen der Alarmierung und dem Eintreffen am Einsatzort; der OrgL-Dienst müsse aber - wie ausgeführt - im Falle einer Alarmierung innerhalb von 20 Minuten seine Einsatzbereitschaft innerhalb des Stadtgebietes herstellen und den Leitenden Notarzt am Klinikum abholen.

Durch die dargestellten Vorgaben sei der Kläger in der Gestaltung seiner Zeit und seines Aufenthaltsortes während des OrgL-Dienstes äußerst eingeschränkt. Das Erfordernis der Schnelligkeit gebiete, sich stets in der Nähe des Dienstfahrzeugs aufzuhalten. Es sei dem Kläger daher nicht möglich, während des OrgL-Dienstes beispielsweise spazieren zu gehen, zu joggen oder eine Theateraufführung zu besuchen, weil er sein Dienstfahrzeug im Falle einer Alarmierung dann zu spät erreichte. Selbst Einkaufen oder das Beschaffen von Material für z. B. handwerkliche Tätigkeiten zu Hause sei nach dem bezeichneten „Bewirtschaftungs- und Nutzungskonzept für Dienstkraftfahrzeuge der Feuerwehr“ untersagt, weil verschiebbare Privatfahrten zu unterlassen seien.

Soweit die Beklagte damit argumentiere, dass mit einer Alarmierung nicht regelmäßig gerechnet werden müsse, sei dem entgegenzuhalten, dass nach der Lebenswirklichkeit mit dem Eintreten von Großschadenslagen praktisch jederzeit zu rechnen sei. Für den Kläger sei keinesfalls absehbar, dass er nicht alarmiert werde. Unglücksfälle könnten jederzeit eintreten; auf die tatsächliche Einsatzhäufigkeit könne es nicht ankommen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seine Klage, soweit sie den Zeitraum vor dem 1. Januar 2011 (also den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2013) umfasst hatte, zurückgenommen und noch beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2014 zu verpflichten, den von ihm seit dem 1. Januar 2011 geleisteten Dienst als „Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“ vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennen und die von ihm seitdem über 56 Stunden wöchentlich hinausgehende zuviel geleistete Arbeit durch Freizeit auszugleichen, hilfsweise in gleichem Umfang finanziell entsprechend der jeweils geltenden Mehrarbeitsvergütungssätze nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzugelten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Klage entgegengetreten und hat hierzu ihre Ausführungen aus dem Ablehnungs- sowie dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Darüber hinaus hat sie vorgetragen, der Landesausschuss „Rettungsdienst“ habe am 3. November 2010 bekannt gemachte Empfehlungen zur Organisation der sogenannten Örtlichen Einsatzleitung ausgesprochen. Die Örtliche Einsatzleitung übernehme gemäß § 7 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) bei einem Großschadensereignis am Einsatzort Aufgaben der Rettungsleitstelle, soweit dies zur ordnungsgemäßen Lenkung des Einsatzes (und der bereits am Einsatzort befindlichen Rettungskräfte) erforderlich sei, leite die medizinische Versorgung und bestehe im Einsatz aus dem Leitenden Notarzt (LNA) und dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst. Die Örtliche Einsatzleitung solle im Einsatz mit einem geeigneten Einsatzfahrzeug (mit Zusatzausrüstung für Führung und Dokumentation der Einsätze wie Fernmeldeausstattung, Kartenmaterial, Material für Sichtung und Patientendokumentation) ausgestattet sein; Regelungen über den Transport des Leitenden Notarztes und des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst zur Einsatzstelle seien vom Träger des Rettungsdienstes in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten zu treffen. Obligatorisch seien für den Leitenden Notarzt und den Organisatorischen Leiter Rettungsdienst nach den genannten Empfehlungen nur Dienstausweis, persönliche Schutzkleidung nach den Unfallverhütungsvorschriften (inklusive Funktionsweste) und Funkmeldeempfänger. In F. sei der Einsatz der Örtlichen Einsatzleitung dergestalt geregelt, dass - wenn ein entsprechendes Großschadensereignis vorliege - die Großleitstelle den Organisatorischen Leiter Rettungsdienst alarmiere. Dieser fahre zunächst zum Klinikum und nehme dort den Leitenden Notarzt auf; erst dann gebe er der Großleitstelle das Signal „Einsatz übernommen“. Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst benutze während des OrgL-Dienstes ein dienstliches Einsatzfahrzeug, das mit verschiedenen elektronischen Geräten (Funkgeräten, Handlampe, Messgeräten) ausgestattet sei. Die Einsatzfahrzeuge seien mit einer zusätzlichen Bordbatterie versehen, welche die Ladung der genannten Geräte sicherstelle. Zusätzlich seien die Fahrzeuge mit Anschlussdosen für die 230-Volt-Stromspeicherung ausgestattet, um bei längeren Fahrzeugstandzeiten (insbesondere bei niedrigeren Temperaturen) vollgeladene und einsatzbereite Fahrzeug- und Bordbatterien zu gewährleisten. Die Mitnahme des Einsatzfahrzeugs in den privaten Bereich solle kurze Eintreffzeiten sicherstellen. Sie sei aber nach den Empfehlungen des Landesausschusses „Rettungsdienst“ nicht obligatorisch; ebenso wäre möglich, das Fahrzeug am Klinikum bereit zu halten, auch um eine ständige Stromversorgung zu gewährleisten; der diensthabende Beamte könnte das Klinikum dann mit seinem Privatfahrzeug erreichen. Die OrgL-Dienst leistenden Beamten stimmten die Fahrzeugübergabe nach Beendigung des OrgL-Dienstes untereinander ab oder übergäben das Dienstfahrzeug auf der Feuerwache I.

Dass die Verfügungszeit zwischen Abruf und Eintreffen am Einsatzort in der „Dienstlichen Bekanntgabe 37/2012; Dienstvereinbarung Rufbereitschaft“ vom 18. September 2012 auf 45 Minuten festgesetzt worden sei, sei u. a. geschehen, um auch Beamte, die nicht im Gebiet der Beklagten, sondern in der näheren Umgebung wohnten, im Rahmen des OrgL-Dienstes einsetzen zu können. Die Pflicht, Dienstkraftfahrzeuge mit Sonderausstattung (A-Dienst-Kommandowagen, OrgL-Einsatzwagen) während des Dienstes auch für private Fahrten zu nutzen, diene dem Zweck, vermeidbare Verzögerungen bei der Alarmierung zu vermeiden, die bestmögliche Einsatzfähigkeit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Einsatzleitung spätestens 45 Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort eintreffe; verschiebbare, nicht zwingende Privatfahrten seien in dieser Zeit zu unterlassen. Der jeweilige Beamte sei demnach nicht gezwungen, sich ständig in seiner Wohnung aufzuhalten, weil sich dort das Einsatzfahrzeug befinde. Er habe lediglich seine Erreichbarkeit (mit Einsatzfahrzeug) über einen Funkalarmempfänger sicherzustellen. Das Einsatzfahrzeug müsse auch nicht dauerhaft bzw. ununterbrochen an die Stromversorgung angeschlossen sein. Unterbrechungen eines grundsätzlich vorsorglichen Ladungsanschlusses bis zu 60 Minuten seien unschädlich; den - zugelassenen - Privatfahrten seien Unterbrechungen in der Stromversorgung immanent. Ein Ladungsanschluss könne zudem an jeder verfügbaren Steckdose - also etwa auch bei Besuchen im privaten Rahmen - erfolgen. Das Vorhalten eines EKG-Gerätes sei für die Funktion des OrgL-Dienstes nicht erforderlich; ein solches Gerät gehöre auch nicht zu den an den Stromkreis (im Fahrzeug) anzuschließenden akkugepufferten elektronischen Geräten (Funkgerät, Handlampe, Laptop [letzteres nicht im A-Dienst]). Rettungsdienstliche Einsatzabschnitte würden zunächst vom ersteintreffenden Notarzteinsatzfahrzeug gebildet; dessen Besatzung übernehme die Aufgaben der Örtlichen Einsatzleitung. Erst nach Eintreffen der regulären Örtlichen Einsatzleitung übernehme der Organisatorische Leiter Rettungsdienst die taktische Führung des Abschnittes Rettungsdienst. Was die Dauer zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme betreffe, so habe die Feuerwehr der Beklagten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den am 3. November 2010 bekanntgemachten Empfehlungen des Landesausschusses „Rettungsdienst“ bezüglich der Verfügbarkeitszeit von 30 Minuten (Zeit der Alarmierung durch die Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen am Einsatzort) unter Beachtung der heterogenen regionalen Gegebenheiten abzuweichen. Die Abweichung gelte nach der maßgeblichen Dienstvereinbarung auch für den A-Dienst.

In Bezug auf die Alarmierungshäufigkeit sei auszuführen, dass es im Zeitraum Oktober 2010 bis einschließlich Dezember 2014 bei insgesamt 1.553 OrgL-Diensten 73 Einsätze gegeben habe; der Kläger habe im Zeitraum Oktober 2010 bis einschließlich Dezember 2014 bei insgesamt 30 eigenen OrgL-Diensten keinen tatsächlichen Einsatz gehabt.

Nach alledem ließen sich die Einschränkungen während des OrgL-Dienstes nicht mit denjenigen Einschränkungen vergleichen, die mit dem „Bereitschaftsdienst“ auf der Wache verbunden seien. Es sei keineswegs so, dass während der OrgL-Dienste Freizeitaktivitäten nur in Form von Lesen oder Fernsehen stattfinden könnten. Anfallende Arbeiten in Haus und Garten seien möglich; Bringdienste im Rahmen der Kinderbetreuung könnten auch von der Ehefrau/Partnerin erledigt werden. Übliche private Treffen im privaten Bereich des Beamten sowie innerhalb des Stadtgebietes der Beklagten seien ebenfalls möglich. Nicht unberücksichtigt könne in diesem Zusammenhang bleiben, dass Tätigkeiten, die normalerweise im Privatbereich stattfänden, von den Feuerwehrbeamten während des „Bereitschaftsdienstes“ auf der Wache wahrgenommen werden könnten und würden. So könne beispielsweise während des „Bereitschaftsdienstes“ auf der Wache im „Bürgerbusch“ gejoggt werden; dazu stehe dort während dieser Zeit ein Einsatzwagen bereit, so dass die Beamten im Falle einer Alarmierung sofort einsatzbereit seien; eine externe Spannungseinspeisung sei auch während dieser Zeit nicht erforderlich.

Ungeachtet dessen könnten etwaige Ausgleichsansprüche des Klägers allenfalls ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung zuerkannt werden.

Mit Urteil vom 15. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht das Klageverfahren eingestellt, soweit der Kläger seine - den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010 umfassende - Klage zurückgenommen hatte. Die aufrecht erhaltene Klage mit dem Ziel, die Beklagte für die ab dem 1. Januar 2011 geleisteten Dienstzeiten als „Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“ zum vollumfänglichen Freizeit- bzw. zum entsprechenden finanziellen Ausgleich zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Kläger könne den begehrten Ausgleich nicht verlangen. Anspruchsgrundgrundlage sei(en) insoweit der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch und/oder der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben. Beide Ansprüche setzten indes voraus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen OrgL-Dienst um eine rechtswidrige Inanspruchnahme handle. Ein solcher Fall der „Zuvielarbeit“ über die Grenze der höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit hinaus liege nicht vor. Der OrgL-Dienst sei nicht als Arbeitszeit zu werten.

In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass der OrgL-Dienst kein „Bereitschaftsdienst“ - und damit keine Arbeitszeit - sei. Danach zählten Zeiten eines „Bereitschaftsdienstes“ zur Arbeitszeit, wenn der Beamte sie - erstens - an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leiste, sich - zweitens - zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalte und - drittens - erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei. Diese drei Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht - wie erforderlich - kumulativ vor. Der Kläger müsse den OrgL-Dienst bereits nicht (im Sinne der ersten Voraussetzung) „an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs“ leisten, sondern könne ihn gerade innerhalb des Privatbereichs versehen. Auch sei (im Sinne der dritten Voraussetzung) nicht erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen, denn es komme im Rahmen eines OrgL-Dienstes insgesamt nur sporadisch zu einem Einsatz. Ob insoweit auf die individuelle dienstliche Inanspruchnahme des Klägers in Bezug auf einen repräsentativen Zeitraum abzustellen sei - wozu die Kammer neige -, oder aber auf die durchschnittliche Alarmierungszahl hinsichtlich aller Beamten, die an dem entsprechenden Dienst teilnähmen, könne letztlich dahinstehen, weil die maßgebliche Voraussetzung nach beiden Betrachtungsweisen nicht erfüllt sei.

Was die zweite Voraussetzung - das „Sich-Bereit-Halten“ zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz - betreffe, so neige die Kammer zwar der Ansicht zu, dass diese erfüllt sei. Denn der OrgL-Dienst sei maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass der Betreffende im Falle einer Alarmierung den Einsatz sofort, d. h. innerhalb weniger Minuten - nämlich durch Starten des Dienstfahrzeugs, um mit diesem den Leitenden Notarzt innerhalb von 20 Minuten am Klinikum abzuholen - zu übernehmen habe; zugunsten des Klägers werde davon ausgegangen, dass dieser innerhalb von 30 Minuten am Einsatzort eintreffen müsse, so dass er - weil sein Wohnort nicht weiter von der Feuer- und Rettungswache II entfernt liegen dürfe als 20 Minuten Fahrzeit - innerhalb von 20 Minuten mit dem Einsatzfahrzeug am Klinikum den Leitenden Notarzt aufzunehmen habe und dann mit diesem innerhalb von 10 Minuten am Einsatzort sein müsse. Durch diese zeitliche Einschränkung habe der Kläger also keine Zeit mehr, etwa Familienangehörige nach Hause zu bringen oder eine Kinoaufführung zu beenden. Aus der Erfüllung dieser (zweiten) Voraussetzung folge indes nicht, dass der OrgL-Dienst insgesamt als „Bereitschaftsdienst“ - und damit als Arbeitszeit - anzusehen sei, denn die erste und dritte der (kumulativ erforderlichen) Voraussetzungen seien nicht gegeben.

Der OrgL-Dienst des Klägers sei auch mit der Fallkonstellation, die dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (a. a. O.) zugrunde gelegen habe, nicht vergleichbar, weil der Kläger während des OrgL-Dienstes - anders als der Kläger in dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall - erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme nicht zu rechnen (gehabt) habe. Zwar müsse sich der OrgL-Dienst zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalten. Gleichwohl sei die Zeit des OrgL-Dienstes durch überwiegende Phasen der Ruhe und Entspannung geprägt. Dadurch, dass die Beklagte seit dem 1. Januar 2012 die Zeiten des OrgL-Dienstes pauschal zu 12,5 Prozent und zudem die tatsächlichen Einsatzzeiten zu 100 Prozent als Arbeitszeit berücksichtige, honoriere sie hinlänglich die Einschränkungen, denen der Kläger während dieses Dienstes ausgesetzt sei.

Schließlich gebiete auch das Unionsrecht nicht, den vom Kläger geleisteten OrgL-Dienst vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennen. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG definiere „Arbeitszeit“ als jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeite, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe oder andere Aufgaben wahrnehme; nach Art. 2 Nr. 2 der genannten Richtlinie sei „Ruhezeit“ jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. Danach lasse sich der OrgL-Dienst ohne Weiteres als bloße „Rufbereitschaft“ - und damit nicht als Arbeits-, sondern als Ruhezeit - einordnen. Denn der Kläger könne sich weitgehend seinen Freizeitaktivitäten widmen, sich an einem vom Dienstherrn nicht bestimmten Ort aufhalten und müsse erfahrungsgemäß nicht mit seinem Einsatz rechnen.

Zudem sei - selbständig tragend - darauf hinzuweisen, dass der unionsrechtliche Haftungsanspruch wegen rechtswidriger „Zuvielarbeit“, ebenso wie der nationale dienstrechtliche Ausgleichsanspruch, voraussetze, dass er vom betreffenden Beamten zuvor geltend gemacht worden sei. Auszugleichen sei die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden sei. Ein (etwaiger) Ausgleichsanspruch des Klägers für den Zeitraum vor der erstmaligen Geltendmachung scheide bereits deshalb aus.

Auf den Antrag des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 3. April 2018 (- 5 LA 109/16 -, juris ) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers mit dem Ziel, die Beklagte für die ab dem 1. Januar 2011 geleisteten Dienstzeiten als „Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“ zum vollumfänglichen Freizeit- bzw. zum entsprechenden finanziellen Ausgleich zu verpflichten, (auch) für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 abgewiesen hat; insoweit bleibe die Abgrenzung von „Bereitschaftsdienst“ (= Arbeitszeit) und „Rufbereitschaft“ (= Ruhezeit), insbesondere mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH, der vertieften Prüfung im Berufungsverfahren vorbehalten. Den weitergehenden Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung - also soweit der Antrag das Ausgleichsbegehren des Klägers in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 betraf - hat der Senat mit der Begründung abgelehnt, dass sowohl im Rahmen des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs als auch im Rahmen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nur diejenige „Zuvielarbeit“ auszugleichen sei, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung (hier: Dezember 2013) folgenden Monat geleistet worden sei; ungeachtet dessen habe sich der Kläger gegen die den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 betreffende (teilweise) Klageabweisung im Zulassungsverfahren nicht gewandt.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der OrgL-Dienst vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.2.2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris) komme es für die Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhezeit nicht auf die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit oder dessen Leistung an, sondern auf die Beurteilung der Frage, ob die in Rede stehende Zeit nach den Mindestvorschriften zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen geeignet sei, eine Ruhezeit darzustellen. Dies sei dann nicht der Fall, wenn die Möglichkeiten des Arbeitnehmers während der für seinen Arbeitgeber zu erbringenden Dienste, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, eingeschränkt seien. Nur wenn der Arbeitnehmer lediglich erreichbar sein müsse und in dieser Situation freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen könne, gelte diese Zeit als Ruhezeit im Sinne der maßgeblichen Richtlinie. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht bislang geforderte Voraussetzung, dass während der Dienstzeiten erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sein müsse, komme es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht an.

Der Kläger folge hingegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, soweit dieses festgestellt habe, dass sich der Organisatorische Leiter Rettungsdienst zu einem unverzüglichen Einsatz bereithalten müsse. Der OrgL-Dienst sei maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass der zu diesem Dienst eingeteilte Beamte im Falle einer Alarmierung den Einsatz sofort - d. h. innerhalb weniger Minuten - zu übernehmen und den Dienst aufzunehmen habe. Dies ergebe sich aus dem Erfordernis, dass die örtliche Einsatzleitung innerhalb von 30 Minuten am Einsatzort eintreffen solle und der Organisatorische Leiter Rettungsdienst zuvor den Leitenden Notarzt am Klinikum abholen müsse. Da der Wohn-ort derjenigen Beamten, welche die Funktion eines Organisatorischen Leiters Rettungsdienst übernehmen könnten, nicht weiter von der Feuer- und Rettungswache II entfernt liegen dürfe als 20 Minuten, bedeute dies, dass im Falle der Alarmierung innerhalb von maximal 20 Minuten das Klinikum erreicht werden, dort der Leitende Notarzt aufgenommen und mit diesem innerhalb von 10 Minuten der Einsatzort erreicht werden müsse. Der Kläger benötige für die Fahrtstrecke von seiner Wohnung bis zur Rettungswache am Klinikum F. nach dem Routenplaner „google maps“ auf der schnellsten Route etwa 16 Minuten. Dies bedeute, dass er - damit er den Leitenden Notarzt innerhalb von 20 Minuten an der Rettungswache des Klinikums abholen könne - innerhalb von 4 Minuten mit dem Dienstfahrzeug losfahren müsse. Der Sache nach müsse er damit nach der Alarmierung unverzüglich seine Einsatzbereitschaft herstellen; private Aktivitäten müssten sofort abgebrochen werden. Die für den Kläger während dieser Zeit auszuübenden privaten Tätigkeiten seien somit derart eingeschränkt, dass diese Zeit nicht als Ruhezeit, sondern als Arbeitszeit im Sinne der maßgeblichen Richtlinie zu werten sei.

Der Kläger stehe weiterhin im aktiven Beamtenverhältnis zur Beklagten, habe aber letztmalig im April des Jahres 2017 OrgL-Dienst geleistet, so dass Ausgleichsansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2017 geltend gemacht würden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern, soweit es die Klage für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 abgewiesen hat, den ablehnenden Bescheid vom 12. Mai 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2014 insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,

dem Kläger für die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2017 über seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Dienstzeit als „Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“ Freizeitausgleich binnen eines Jahres im Verhältnis 1:1 - hilfsweise eine entsprechende Entschädigung in Geld nach den im betreffenden Zeitraum jeweils geltenden Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsbestimmungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit - unter Abzug der bereits in Freizeit oder finanziell ausgeglichen Dienstzeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe den streitgegenständlichen OrgL-Dienst im Ergebnis zutreffend nicht als Arbeitszeit bewertet, und verweist insoweit ebenfalls auf ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie Folgendes aus: Die Frage, ob das vom Bundesverwaltungsgericht für die Abgrenzung von „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ herangezogene Kriterium, der Beamte müsse sich „an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs aufhalten“, von der Rechtsprechung des EuGH zur Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhezeit abweiche, sei im Streitfall nicht entscheidungserheblich, weil jedenfalls - und dies fordere auch der EuGH - notwendig wäre, dass die Beklagte einen Aufenthaltsort „bestimme“. Die Beklagte mache aber diesbezüglich keine Vorgaben, und es ergebe sich auch nicht aus den Gesamtumständen der Ausgestaltung des Dienstes, dass sich der Kläger nur an einem ganz bestimmen Ort aufzuhalten habe. Für die Frage, wann der Organisatorische Leiter Rettungsdienst am Einsatzort eintreffen solle, sei allein die „Dienstliche Bekanntgabe 37/2012; Dienstvereinbarung Rufbereitschaft“ vom 18. September 2012 maßgeblich, die eine maximale Zeitspanne von 45 Minuten zwischen Abruf und Eintreffen am Einsatzort vorsehe. Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst müsse nicht als erster am Einsatzort sein, weil seine Aufgabe bei Großeinsätzen koordinierender Art sei, wenn die eigentliche Notversorgung bereits begonnen habe. Aus diesem Grunde müsse der Organisatorische Leiter Rettungsdienst den Dienst am Einsatzort auch nicht sofort aufnehmen, sondern nur innerhalb einer Zeitspanne von 45 Minuten. Zwar solle nach den Empfehlungen des Landesausschusses „Rettungsdienst“ die Zeit von der Alarmierung bis zum Eintreffen der Örtlichen Einsatzleitung am Einsatzort 30 Minuten nicht überschreiten; von dieser Zeitvorgabe könne jedoch ausweislich der genannten Empfehlungen im besonderen Einzelfall unter Beachtung der heterogenen regionalen Gegebenheiten abgewichen werden. Hiervon habe die Beklagte Gebrauch gemacht, um möglichst auch Beamten, die nicht im unmittelbaren Einzugsbereich des Klinikums wohnten, den OrgL-Dienst in der konkreten Ausgestaltung zu ermöglichen; dies sei auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Tätigkeit in einer bestimmten Gefahrenlage aus feuerwehrfachlicher Sicht für vertretbar gehalten worden. Da die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und dem Klinikum F. nach dem „Falk“-Routenplaner 11,5 km betrage und der Kläger das Klinikum unter Berücksichtigung der günstigsten Strecke in 15 Minuten und der am wenigsten günstigen Strecke in 23 Minuten erreiche, verblieben ihm - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er in 45 Minuten am Einsatzort sein, zuvor noch den Leitenden Notarzt aufnehmen müsse und nach der Beschreibung „Organisation der Örtlichen Einsatzleitung Rettungsdienst der C.“ vom 23. November 2011 für die Sonderrechtsfahrt mit dem Leitenden Notarzt an die Einsatzstelle 10 Minuten verblieben - zwischen 20 Minuten (45 Minuten - 15 Minuten - 10 Minuten = 20 Minuten) und 12 Minuten (45 Minuten - 23 Minuten - 10 Minuten = 12 Minuten), um die Ruhezeit zu unterbrechen und die Fahrt zum Klinikum aufzunehmen.

Der betreffende Beamte sei auch nicht gezwungen, sich ständig in seiner Wohnung aufzuhalten, weil sich dort das Einsatzfahrzeug mit diversen Gerätschaften befinde. Der Betreffende habe lediglich seine Erreichbarkeit (mit Einsatzfahrzeug) über einen Funkalarmempfänger sicherzustellen. Das Einsatzfahrzeug müsse auch nicht dauerhaft bzw. ununterbrochen an die Stromversorgung angeschlossen sein; Unterbrechungen eines grundsätzlich vorsorglichen Ladungsanschlusses seien schon den zugelassenen Nutzungen des Fahrzeugs zu Privatfahrten immanent; ein Ladungsanschluss könne zudem an jeder verfügbaren Streckdose erfolgen (etwa auch bei Besuchen im privaten Rahmen). Es sei ferner daran festzuhalten, dass der OrgL-Dienst keineswegs nur eingeschränkte Freizeitaktivitäten zulasse; vielmehr seien im Privatbereich anfallende Arbeiten in Haushalt und Garten sowie private Treffen im Stadtgebiet und - mit zumutbaren Einschränkungen - auch Einkäufe oder sportliche/kulturelle Aktivitäten möglich. Auch könne der Kläger dem Bedürfnis nach Schlaf vollständig nachkommen, wobei hervorzuheben sei, dass er sich zu den in Rede stehenden Zeiten ohnehin ganz überwiegend zu Hause befinden würde, auch, wenn er sich nicht bereithalten müsste; Bringdienste im Rahmen der Kinderbetreuung könnten in dieser Zeit auch von der Ehefrau/Partnerin erledigt werden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang zudem, dass diverse Tätigkeiten, die normalerweise im Privatbereich stattfänden - etwa Sport oder Internetnutzung - von den Einsatzbeamten während des „Bereitschaftsdienstes“ auf der Wache wahrgenommen werden könnten. Im Übrigen gelte, dass auch nach der Rechtsprechung des EuGH für die Einordnung einer Zeit als Ruhezeit keine „völlig freie“ Bestimmung des Aufenthaltsortes gefordert werde, denn andernfalls wäre die Qualifizierung einer „Rufbereitschaft“ als Ruhezeit nie möglich. Die faktische Beschränkung des Aufenthaltsortes aufgrund der Notwendigkeit der zeitnahen Aufnahme des Dienstes mit einem Dienstfahrzeug und die persönlichen Einschränkungen in der Freizeitgestaltung gehörten typischerweise zum Wesen einer „Rufbereitschaft“.

Was das vom Bundesverwaltungsgericht für die Abgrenzung von „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ herangezogene Kriterium der „erfahrungsgemäßen Wahrscheinlichkeit der dienstlichen Inanspruchnahme“ betreffe, habe sich der EuGH in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2018 (a. a. O.) hierzu zwar nicht geäußert. Dies lasse jedoch nicht darauf schließen, dass dieses Kriterium außer Betracht zu bleiben habe. Denn es diene der Präzisierung der Kernfrage der Abgrenzung, nämlich inwieweit die Bereithaltungspflicht in ihrer konkreten Ausprägung den Betroffenen binde und belaste. Das Bundesverwaltungsgericht ersetze bei der Bewertung dieser Frage also einen unbestimmten Rechtsbegriff letztlich durch drei andere unbestimmte Rechtsbegriffe, was rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei zwar die Qualifizierung eines „Bereitschaftsdienstes“, den ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leiste, in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der maßgeblichen Richtlinie anzusehen, unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen der Betroffene während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbracht habe, so dass auch Zeiten der Inaktivität davon erfasst seien. Diese Rechtsprechung sei indes auf Fälle wie den vorliegenden, in denen sich der Arbeitnehmer außerhalb seines Arbeitsplatzes - also etwa zu Hause oder an einem anderen von ihm gewählten Ort - befinde, nicht anwendbar. Würden die - weit überwiegenden - Schichten, in denen der Kläger während des OrgL-Dienstes überhaupt nicht in Anspruch genommen worden sei, vollständig als Arbeitszeit gewertet, würde dies eine massive Schlechterstellung derjenigen Beamten bedeuten, die „Bereitschaftsdienst“ auf der Wache leisteten, denn diese seien gezwungen, sich in einem räumlich sehr begrenzten Bereich innerhalb der Dienststelle zu bewegen. Durch die Wertung letztlich aller Tätigkeiten im privaten Bereich als „Dienst“ würde unberücksichtigt bleiben, dass sich der Kläger während des Bereithaltens in weit überwiegendem, ja fast ausschließlichem Maße erholen und Freizeitbeschäftigungen nachgehen könne. Eine ständige innere Anspannung und eine damit verbundene Erholungsbeeinträchtigung sei aufgrund der nur sporadisch vorkommenden Einsätze und der langen Phasen zwischen den Einsätzen jedenfalls nicht anzunehmen.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Einsatzzeiten des Klägers vollständig als Arbeitszeit abgerechnet und vergütet worden seien und dem Kläger darüber hinaus für die einsatzfreie Zeit des OrgL-Dienstes ein anteiliger zeitlicher und finanzieller Ausgleich in Höhe von 12,5 Prozent gewährt worden sei, der die tatsächliche Inanspruchnahme erheblich überwiege. Die Belastungen durch die Einschränkung der Freizeitmöglichkeiten seien hierdurch jedenfalls hinreichend kompensiert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten dieses Verfahrens sowie auf die Gerichts- und Beiakten der zwölf Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 5 LB 50/18, 5 LB 51/18, 5 LB 52/18, 5 LB 53/18, 5 LB 54/18, 5 LB 55/18, 5 LB 56/18, 5 LB 57/18, 5 LB 58/18, 5 LB 59/18, 5 LB 60/18 und 5 LB 61/18 verwiesen; insbesondere wird auf Ziffer 5. der gerichtlichen Verfügung vom 7. Februar 2020 (Bl. 194ff./Gerichtsakte - GA -) Bezug genommen, in der der Senat diejenigen - in den bezeichneten Verfahren von der jeweiligen Klägerseite bzw. der Beklagten vorgelegten - Unterlagen benannt hat, die seinen Entscheidungen zugrundeliegen würden; insofern ist allen Beteiligten Gelegenheit zur Akteneinsichtnahme gegeben worden.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat mit dem Hilfsantrag Erfolg.

A. Klarstellend vorauszuschicken ist, dass der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2014 insoweit bestandskräftig geworden sind, als sie das Ausgleichsbegehren des Klägers für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010 abgelehnt haben. Denn der Kläger hat seine Verpflichtungsklage, soweit sie diesen Zeitraum betraf, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen, und das Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren insoweit eingestellt.

Der Kläger wendet sich auch nicht mehr dagegen, dass die Beklagte sein Ausgleichsbegehren für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 abgelehnt und das Verwaltungsgericht seine diesbezügliche Verpflichtungsklage abgewiesen hat. Da der Kläger mit seinem hiergegen gerichteten Zulassungsantrag nicht durchgedrungen ist (Nds. OVG, Beschluss vom 3.4.2018, a. a. O.), ist die verwaltungsgerichtliche Klageabweisung insoweit - also soweit sie das Ausgleichsbegehren für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 beinhaltet - in Rechtskraft erwachsen (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO); die ablehnenden Bescheide der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 sind somit ebenfalls bestandskräftig geworden.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist damit allein das Ausgleichsbegehren des Klägers im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 2014 geleisteten OrgL-Dienste; nur insoweit hat der Senat mit seinem Beschluss vom 3. April 2018 (a. a. O.) die Berufung gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil zugelassen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger dann klargestellt, dass sein Ausgleichsbegehren in Bezug auf die geleisteten OrgL-Dienste nunmehr einen abgeschlossenen Zeitraum - nämlich den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2017 - umfasst.

B. Die mit diesem Inhalt geführte Berufung des Klägers ist zulässig (dazu unter I.) und im Hinblick auf das Hilfsbegehren begründet (dazu unter II.).

I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere hat der Kläger sie innerhalb der in § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO festgeschriebenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet. Den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist der Zulassungsbeschluss vom 3. April 2018 am 6. April 2018 zugestellt worden (Bl. 161/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18), so dass die Monatsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 7. April 2018 zu laufen begann und an sich gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 6. Mai 2018 geendet hätte. Da dieser Tag jedoch auf einen Sonntag fiel, endete die Frist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages, hier also des 7. Mai 2018 (Montag). Dementsprechend ist die an diesem Tage per Telefax beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangene Begründung rechtzeitig erfolgt.

II. Die Berufung ist zwar nicht im Hauptantrag, aber im Hilfsantrag begründet.

Der Kläger kann für die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2017 über seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Dienstzeit als Organisatorischer Leiter Rettungsdienst grundsätzlich einen Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 verlangen, der sich - weil dessen Erfüllung innerhalb eines Jahres aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist - in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt hat. Somit besteht - soweit nicht im Rahmen der pauschalen Ausgleichsregelung bereits ein Ausgleich in Höhe von einem Achtel (12,5 Prozent) als Freizeit bzw. entsprechend den jeweils geltenden Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsbestimmungen erfolgt ist und soweit Zeiten des tatsächlichen Einsatzes nicht bereits durch Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 oder entsprechend finanziell abgegolten worden sind - eine entsprechende finanzielle Ausgleichsverpflichtung der Beklagten nach den jeweils geltenden Stundensätzen der einschlägigen Mehrarbeitsvergütungsbestimmungen.

1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommen als Anspruchsgrundlage für das klägerische Ausgleichsbegehren der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) hergeleitete beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch sowie der unionsrechtliche Haftungsanspruch in Betracht.

Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige (bzw. aus individuellen Gründen ermäßigte) Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig („Zuvielarbeit“) und haben die Beamten einen auf Treu und Glauben gestützten beamtenrechtlichen Anspruch darauf, dass die rechtswidrige Inanspruchnahme unterbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 - BVerwG 2 C 32.10 -, juris Rn. 8f.; Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 26; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 25 m. w. Nw.; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10). Eine solche, über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende rechtswidrige Inanspruchnahme macht der Kläger im Streitfall geltend. Denn Voraussetzung für eine über die regelmäßige (oder ermäßigte) Arbeitszeit hinausgehende, ausgleichspflichtige „Mehrarbeit“ im Sinne des § 60 NBG ist u. a., dass der Dienstherr die Mehrarbeit anordnet, sich also darüber im Klaren ist, die Betreffenden über die regelmäßige (oder ermäßigte) Dienstzeit hinaus zum Dienst heranzuziehen. Die Beklagte sah und sieht den streitgegenständlichen OrgL-Dienst jedoch gerade nicht als über die regelmäßige (oder ermäßigte) Arbeitszeit hinausgehende Inanspruchnahme an und hat dementsprechend keine Mehrarbeit im Sinne des § 60 Abs. 3 NBG angeordnet oder genehmigt.

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind - im Streitfall kommt ein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) in Betracht -, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) voraus, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90 [Francovich] -, Leitsatz 4, juris; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 [Fuß] -, juris Rn. 45ff.; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 10; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 10; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 30).

Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch für „Zuvielarbeit“ (§ 242 BGB) kommt indes nur für solche „Zuvielarbeit“ in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 19 bis 21; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 49; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10). Die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 46; Beschluss vom 2.4.2019, a. a. O., Rn. 11). Zugleich muss sich der Dienstherr darauf einstellen können, dass ab diesem Zeitpunkt möglicherweise Ausgleichsansprüche auf ihn zukommen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a O., Rn. 28; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 46). Insofern folgt die Rügeobliegenheit aus der allgemein bei Rechtsverletzungen geltenden Schadensminderungspflicht des Gläubigers; sie ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass Beamte auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht nehmen müssen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 28). Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt ebenfalls voraus, dass er vom Beamten zuvor zumindest in Form einer Rüge geltend gemacht worden ist; auszugleichen ist auch hier die „Zuvielarbeit“, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 43 m. w. Nw., 48f.; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.7.2019 - BVerwG 2 B 78.18 -, juris Rn. 12).

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage des Klägers, bezogen auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 und bezogen auf sein Hilfsbegehren, zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger dringt für den noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2017 mit seinem Hilfsbegehren durch.

a) Dem Kläger steht für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2017 dem Grunde nach ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch zu.

Da die erstmalige Geltendmachung des klägerischen Ausgleichsbegehrens mit Schreiben vom 6. Dezember 2013, bei der Beklagten eingegangen am 11. Dezember 2013, erfolgte, kommt eine Ausgleichsgewährung ab Beginn des Folgemonats, also ab dem 1. Januar 2014, in Betracht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts liegt ab dem 1. Januar 2014 auch ein Fall der „Zuvielarbeit“ - also der rechtswidrigen Heranziehung des Klägers über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus - vor. Der Senat teilt zwar die Auffassung der Vorinstanz, dass in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung herangezogenen Voraussetzungen zur Abgrenzung von „Bereitschaftsdienst“ (= Arbeitszeit) und „Rufbereitschaft“ (= Ruhezeit) der streitgegenständliche OrgL-Dienst als „Rufbereitschaft“ - und damit nicht als Arbeitszeit - zu bewerten wäre (dazu unter aa). Die bundesverwaltungsgerichtlichen Abgrenzungskriterien sind indes mit Unionsrecht bzw. der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht vollständig vereinbar; nach den - insoweit vorrangigen - unionsrechtlichen Abgrenzungsmaßstäben ist der streitgegenständliche OrgL-Dienst als Arbeitszeit zu qualifizieren mit der Folge, dass die entsprechenden Dienststunden die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers in rechtswidriger Weise erhöht haben (dazu unter bb).

aa) „Bereitschaftsdienst“ liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 9.5.1985 - BVerwG 2 C 20.82 -, juris Rn. 14, 21ff.; Urteil vom 22.1.2009 - BVerwG 2 C 90.07 -, juris Rn. 14, 17; Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 15). „Bereitschaftsdienst“ in diesem Sinne ist Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23); er kann auch Ruhephasen einschließen (BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 9.03 -, juris Rn. 14; Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 65). Demgegenüber ist „Rufbereitschaft“ die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen zu werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018 - BVerwG 2 A 4.17 -, juris Rn. 11,13). Der Beamte muss sich also zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten; in erster Linie bedeutet „Rufbereitschaft“ daher eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beamten während der Freizeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979 - BVerwG 2 C 7.78 -, juris Rn. 41). An einen bestimmten Ort ist die „Rufbereitschaft“ also - in Abgrenzung zum „Bereitschaftsdienst“ - nicht geknüpft (BVerwG, Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 13). „Rufbereitschaft“ in diesem Sinne ist für Zeiten, für die sie angeordnet wird, keine Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 41; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 10), sondern zählt zur dienstfreien Zeit/Freizeit.

Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Schutzzweck der Arbeitszeitvorschriften, der darin liegt, die Arbeitskraft des Beamten zu erhalten und ihm Freizeit und Muße zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1988 - BVerwG 1 C 11.85 -, juris Rn. 15). Demgemäß hängt die Zuordnung eines Dienstes als „Bereitschaftsdienst“ - und damit als Arbeitszeit - bzw. als „Rufbereitschaft“ - und damit als dienstfreie Zeit/Freizeit - davon ab, in welchem Maß dieser Dienst in seiner konkreten Ausprägung den Betroffenen bindet und belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1988, a. a. O., Rn. 15). Die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung herangezogenen Definitionen von „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ sind Ausdruck dessen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bei Erfüllung der genannten Kriterien - Bereithalten eines Beamten an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist - der in Rede stehende Dienst ein so starkes Maß der Belastung erreicht, dass er der Arbeitszeit - und eben nicht der dienstfreien Zeit bzw. Freizeit - zugerechnet werden muss. Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht etwa im Hinblick auf einen bei einem Stromversorgungsunternehmen eingesetzten Beamten, der einen Dienst als sogenannter „Schaltbeauftragter“ zu versehen hatte - dieser Dienst war im wöchentlichen Turnus täglich im Anschluss an die regelmäßige Arbeitszeit von der Wohnung des Betreffenden aus zu leisten, wozu ein Telefon und die Signalanlage in die Wohnung geschaltet wurden, damit der Beamte auf Anruf oder bei Ansprechen der Signalanlage sofort Anweisungen zur Beseitigung etwaiger Störungen geben konnte -, von seiner sehr geringen Belastung (und damit von Freizeit) ausgegangen, weil der Dienst nicht im Betrieb, sondern in der Privatwohnung geleistet wurde, in der sich „vielfältige Möglichkeiten eines entspannten und auch anregenden Gebrauchs der Zeit“ anböten, und weil das Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme des einzelnen „Schaltbeauftragten“ während des Dienstes „minimal“ (= durchschnittlich dreimal pro Jahr je eine Stunde des Tätigwerdens) sei (BVerwG, Urteil vom 19.1.1988, a. a. O., Rn. 16).

In Anwendung der genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Abgrenzungsmaßstäbe ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass der OrgL-Dienst keinen „Bereitschaftsdienst“ darstellt und die entsprechenden Zeiten danach nicht als Arbeitszeit einzustufen wären.

aaa) Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob sich der Kläger während des OrgL-Dienstes (im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Voraussetzung für das Vorliegen von „Bereitschaftsdienst“) „an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich“ bereitzuhalten hatte (zu diesem Gesichtspunkt später unter B. II. 2. a) bb) eee) der Entscheidungsgründe). Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hat sich der Kläger während des OrgL-Dienstes jedenfalls gerade nicht (im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Voraussetzung für das Vorliegen von „Bereitschaftsdienst“) „an einem von Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs“ - wie beispielsweise der Rettungswache - bereitgehalten, sondern konnte den OrgL-Dienst gerade in seinem Privatbereich ableisten.

bbb) Der Senat teilt zudem die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass auch die weitere (nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kumulativ erforderliche) Voraussetzung für die Annahme von „Bereitschaftsdienst“ - nämlich die Voraussetzung, dass „erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen“ ist - im Streitfall nicht vorliegt.

Zum Begriffsmerkmal „erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist“ hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, insoweit seien die Art der Aufgaben und die organisatorische Gestaltung des Dienstbetriebs zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17). Es komme maßgeblich auf die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während des in Rede stehenden Dienstes an (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17). Danach entscheide sich, ob während dieser Zeiten typischerweise in nennenswertem Umfang mit dienstlichen Einsätzen zu rechnen sei, die den Zeiten das Gepräge eines Bereithaltens zu einem jederzeit möglichen Einsatz gäben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder eine Form der Rufbereitschaft darstellten, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen werde (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17, 20). Es komme nicht darauf an, ob es in jedem einzelnen Zeitraum, für den Ansprüche geltend gemacht würden, zu tatsächlichen Einsätzen gekommen sei, sondern darauf, ob nach den üblichen Umständen mit solchen Einsätzen erfahrungsgemäß zu rechnen sei. Es reiche deshalb aus, die tatsächlichen Ermittlungen auf einen überschaubaren, repräsentativen Zeitraum zu beschränken, der eine typisierende Gesamtbetrachtung ermögliche. Sollte sich herausstellen, dass diese Einsätze im Regelfall geschähen, seien die in Rede stehenden Zeiten als „Bereitschaftsdienst“ zu werten (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 20), komme es hingegen nur sporadisch zu Einsätzen, liege eine Form der „Rufbereitschaft“ vor.

Gemessen hieran vermag auch der erkennende Senat nicht festzustellen, dass es während der OrgL-Dienste typischerweise bzw. regelmäßig zu Einsätzen kommt. Die Beklagte hat mit der rund vier Jahre umfassenden Zeitspanne von Oktober 2010 bis einschließlich Dezember 2014 (so Klageerwiderung vom 1. April 2016, S. 2 [Bl. 44Rs./GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18]) einen überschaubaren, repräsentativen Zeitraum in den Blick genommen und diesbezüglich - vom Kläger nicht angegriffen - ermittelt, dass es bei insgesamt 1.553 OrgL-Diensten 73 tatsächliche Einsätze gegeben habe. Dies entspricht einer Quote von 4,7 Prozent bzw. der durchschnittlichen Heranziehung zu einem Einsatz bei jeder 21. Schicht. Außerdem hat die Beklagte - ebenfalls vom Kläger unwidersprochen - festgestellt, dass der Kläger während des Zeitraums zwischen Oktober 2010 und einschließlich Dezember 2014 bei 30 OrgL-Dienst-Einsätzen selbst keinen Einsatz gehabt habe (so Klageerwiderung vom 1. April 2016, a. a. O.); damit ist die tatsächliche Einsatzhäufigkeit des Klägers sogar noch hinter der durchschnittlichen Einsatzhäufigkeit zurückgeblieben. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob bei der Beurteilung der Regelmäßigkeit von OrgL-Dienst-Einsätzen während eines repräsentativen Zeitraums auf die durchschnittliche Alarmierungszahl hinsichtlich aller Beamten, die an dem betreffenden Dienst in der jeweiligen Organisationseinheit teilgenommen haben, abzuheben ist - diese Auffassung vertritt der erkennende Senat aufgrund der wiedergegebenen, auf den „typischen“ Fall und die Organisation des Dienstbetriebs abstellenden Formulierungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 22. Januar 2009 (a. a. O.; in diesem Sinne wird auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 37, 40, hervorgehoben, dass sich u. a. die Intensität des jeweils streitgegenständlichen Dienstes nach derjenigen Belastung bemesse, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle während des entsprechenden Dienstes zukomme) -, oder ob, wie das Verwaltungsgericht (UA, S. 12) unter Bezugnahme auf erstinstanzliche Rechtsprechung (VG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2015 - 2 K 4312/14 -, juris Rn. 31) meint, die individuell vom Kläger über einen repräsentativen Zeitraum geleisteten OrgL-Dienste und die während dieser Dienste erfolgten tatsächlichen Alarmierungen maßgeblich sind. Denn nach beiden Auffassungen ist die Heranziehung zum Einsatz während des OrgL-Dienstes keineswegs die Regel, sondern die Ausnahme.

ccc) Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die oben wiedergegebene bundesverwaltungsgerichtliche „Bereitschaftsdienst“-Definition enthalte drei kumulativ erforderliche Kriterien - nämlich neben dem „Bereithalten an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs“ und der „erfahrungsgemäßen dienstlichen Inanspruchnahme“ das weitere Erfordernis des „Bereithaltens zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz“ -, hält der erkennende Senat diese Interpretation für nicht überzeugend (dazu unter (1). Ungeachtet dessen ist im Streitfall ein „Bereithalten zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz“ gegeben (dazu unter (2)).

(1) Das Bundesverwaltungsgericht statuiert nämlich - wie dargestellt - auch bei seiner Definition der „Rufbereitschaft“ als der „Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen“ werden zu können (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 11, 13; Hervorhebung durch den Senat), das Erfordernis des „sofortigen“ Tätigwerdens. Entsprechend dieser Definition heißt es etwa auch in § 4 Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO) vom 27. August 2019, „Rufbereitschaft“ im Sinne des Absatzes 4 sei „das Bereithalten der oder des hierzu Verpflichteten in ihrer oder seiner Häuslichkeit oder das Bereithalten an einem von ihr oder ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer oder seiner Wahl, um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können“ (Hervorhebung durch den Senat).

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 25. Oktober 1979 ausgeführt, „Rufbereitschaft“ bedeute - im Gegensatz zu „Bereitschaftsdienst“ -, dass „der Beamte sich zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten“ müsse; Rufbereitschaft bedeute also - jedenfalls in erster Linie - allein eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beamten während der Freizeit (a. a. O., Rn. 41; Hervorhebung durch den Senat). Aus dieser Urteilspassage ergibt sich jedoch - anders, als die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht meinen -, nicht, dass sich „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen unterschiedlichen Grad der Dringlichkeit der Arbeitsaufnahme unterschieden, „Bereitschaftsdienst“ also ein Bereithalten zur „unverzüglichen/sofortigen“ Arbeitsaufnahme und „Rufbereitschaft“ ein Bereithalten zur (bloß) „alsbaldigen“ Arbeitsaufnahme forderte. Vielmehr bezieht sich die Formulierung „Bereithalten zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme“ erkennbar sowohl auf die „Rufbereitschaft“ als auch auf den „Bereitschaftsdienst“; der vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Passage benannte Unterschied zwischen beiden Dienstformen ergibt sich vielmehr daraus, dass sich der Beamte bei der „Rufbereitschaft“ zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort bereithalten muss, während sich der Beamte beim „Bereitschaftsdienst“ gerade nicht zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort bereithalten darf. Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen jüngeren Entscheidungen vom 17. November 2016 und vom 30. Oktober 2018 (a. a. O.) die „Rufbereitschaft“ als die „Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen“ werden zu können, definiert hat, ergibt sich für den erkennenden Senat zwingend, dass das Bundesverwaltungsgericht mit den Formulierungen „unverzüglich“ und „alsbaldig“ keine graduell unterschiedlichen Voraussetzungen für die Arbeitsaufnahme statuieren wollte, sondern diese Formulierungen synonym verwendet hat. Dementsprechend stellt das „Bereithalten zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz“ kein allein den „Bereitschaftsdienst“ prägendes Merkmal - und damit kein (zusätzliches, drittes) Abgrenzungsmerkmal zwischen „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ dar.

Die Abgrenzung zwischen „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ erfolgt nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung somit maßgeblich danach, ob sich der Betreffende an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort (für einen unverzüglichen Einsatz) außerhalb des privaten Bereichs bereitzuhalten hat und bei typisierender Betrachtung erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist - dann liegt „Bereitschaftsdienst“ vor -, oder ob sich der Betreffende zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort (für einen unverzüglichen Einsatz) bereitzuhalten hat und es bei typisierender Betrachtung nur sporadisch zu Einsätzen kommt - dann ist „Rufbereitschaft“ anzunehmen.

(2) Ungeachtet dessen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich der „Organisatorische Leiter Rettungsdienst“ während des streitgegenständlichen OrgL-Dienstes zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat. Soweit die Beklagte dies verneint und hierzu auf Ziffer 1 der „Dienstlichen Bekanntgabe 37/2012; Dienstvereinbarung Rufbereitschaft“ vom 18. September 2012 (Bl. 27f./GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18) verweist, wonach die sogenannte Verfügungszeit - also die maximale Zeitspanne zwischen Abruf und Tätigkeitsaufnahme an einer Einsatzstelle oder einem sonstigen Dispositionsziel - 45 Minuten beträgt, vermag der Senat dieser Argumentation nicht beizutreten, weil sie bereits in sich unschlüssig und auch im Übrigen nicht überzeugend ist.

Der vom Land Niedersachsen gemäß § 13 NRettDG eingerichtete Landesausschuss „Rettungsdienst“, welchem insbesondere Vertreter der Träger des Rettungsdienstes, der Kostenträger und der Beauftragten sowie der Ärzteschaft angehören und welcher die Träger des Rettungsdienstes und die Beauftragten berät und sich insbesondere auch mit den Qualitätsstandards für die Notfallrettung befasst (vgl. § 13 Abs. 1, Abs. 2 NRettDG), hat Empfehlungen zur „Örtlichen Einsatzleitung“ (ÖEL) - bestehend aus dem Leitenden Notarzt und dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst - beschlossen, die vom Niedersächsischen Innenministerium am 3. November 2010 bekannt gemacht worden sind. In diesen Empfehlungen heißt es unter Punkt 2. - „Allgemeine Organisation und Verfügbarkeit“ -, dass die Verfügbarkeitszeit der Örtlichen Einsatzleitung, also die Zeit von der Alarmierung durch die Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen an einem an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort, 30 Minuten nicht überschreiten solle; die Verfügbarkeit der örtlichen Einsatzleitung könne im besonderen Einzelfall unter Beachtung der heterogenen regionalen Gegebenheiten von dieser Zeitvorgabe abweichen (Beiakte 001 des Parallelverfahrens 5 LB 50/18). Damit gilt also eine maximale Zeitspanne von 30 Minuten zwischen Abruf und Eintreffen am Einsatzort als Standard (hiervon ausgehend auch die Beschreibung „Organisation der Örtlichen Einsatzleitung Rettungsdienst in der C.“ vom 23. November 2011 [Beiakte 001 des Parallelverfahrens 5 LB 50/18]).

Während des OrgL-Dienstes steht dem betreffenden Beamte - neben einem Funkgerät und einem dienstlichen Mobiltelefon - unstreitig ein Dienstfahrzeug zur Verfügung (so „Dienstliche Bekanntgabe 23/2010; Bereitschaftsdienst ÖEL“ vom 1. Oktober 2010 [Bl. 26/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18]; vgl. auch Ziffer 9 der „Dienstlichen Bekanntgabe 36/2012; Bewirtschaftungs- und Nutzungskonzept für Dienstkraftfahrzeuge der Feuerwehr“ vom 13. September 2012 [Bl. 30/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18]), welches - ebenfalls unstreitig - mit einer Sonderrechtsanlage ausgerüstet ist (Beschreibung „Organisation der Örtlichen Einsatzleitung Rettungsdienst in der C.“ vom 23. November 2011 [Beiakte 001 des Parallelverfahrens 5 LB 50/18]). Fest steht für den erkennenden Senat auch, dass sich der Organisatorische Leiter Rettungsdienst nach der Alarmierung mit diesem Dienstfahrzeug zur Rettungswache Klinikum zu begeben und dort den Leitenden Notarzt abzuholen hat. Eine ausdrückliche Verpflichtung, bereits für die Fahrt zum Klinikum ein Dienstfahrzeug zu nutzen, ist zwar in der „Dienstliche Bekanntgabe 23/2010; Bereitschaftsdienst ÖEL“ vom 1. Oktober 2010 [Bl. 26/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18]) nicht normiert; sie ergibt sich jedoch implizit aus der dortigen Beschreibung, „als Dienstfahrzeug steht dem OrgL während des Bereitschaftsdienstes der PKW 'Jetta' zur Verfügung“; „bei Alarmierung findet sich der diensthabende LNA (= Leitender Notarzt) selbständig an der Rettungswache Klinikum ein und wird dort vom OrgL mit dem, dann zu besetzenden, ELW 21-61 abgeholt“. Jedenfalls aber entspricht die Verpflichtung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst, bereits zur Fahrt Richtung Klinikum das Dienstfahrzeug zu benutzen, der bei der Feuerwehr der Beklagten gelebten Praxis. Denn die Beklagte hat selbst ausgeführt, „in F.“ sei der Einsatz der Örtlichen Einsatzleitung dergestalt „geregelt“, dass der Organisatorische Leiter Rettungsdienst zunächst zum Klinikum fahre und dort den Leitenden Notarzt aufnehme, und dass der Organisatorische Leiter Rettungsdienst während seines (gesamten) Dienstes ein dienstliches Einsatzfahrzeug benutze (Klageerwiderung vom 30.4.2015, S. 3f. [Bl. 32f./GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18]; Berufungserwiderung vom 3.7.2018, S. 4 [Bl. 177/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18]). Soweit die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 30. April 2015 (S. 3f. [Bl. 32f./GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18]) und in ihrer Berufungserwiderung vom 3. Juli 2018 (S. 4f. [Bl. 177/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18]) darauf hinweist, die Mitnahme des Einsatzfahrzeugs während des OrgL-Dienstes z. B. in den häuslichen Bereich des Betreffenden sei nach den Empfehlungen des Landesausschusses „Rettungsdienst“ nicht obligatorisch, d. h. der Betreffende könnte das Klinikum grundsätzlich auch mit seinem Privatfahrzeug erreichen, ist dies zwar insoweit zutreffend, als die am 3. November 2010 bekannt gemachten Empfehlungen des Landesausschusses „Rettungsdienst“ vorsehen, dass die Regelungen des Transports der (aus Leitendem Notarzt und Organisatorischem Leiter Rettungsdienst) bestehenden Örtlichen Einsatzleitung, die im Einsatz über ein geeignetes Einsatzfahrzeug verfügen solle, zur Einsatzstelle vom Träger des Rettungsdienstes in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten zu treffen sei. Eine „Regelung“ des Inhalts, dass der Organisatorische Leiter Rettungsdienst im Alarmierungsfalle das Klinikum mit seinem Privatfahrzeug anfahren solle, das Dienstfahrzeug also am Klinikum F. bereitgehalten wird, besteht im Streitfall jedoch gerade nicht; vielmehr ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten - wie ausgeführt - für den OrgL-Dienst in F. „geregelt“, dass der Organisatorische Leiter Rettungsdienst während des gesamten Dienstes ein dienstliches Einsatzfahrzeug benutzt und im Falle einer Alarmierung mit diesem zunächst zum Klinikum fährt, um dort den Leitenden Notarzt aufzunehmen. Dementsprechend haben der Kläger und alle 12 Kläger der am heutigen Tage gemeinsam verhandelten Parallelverfahren übereinstimmend vorgetragen, dass sie zu Beginn des OrgL-Dienstes das entsprechende Dienstfahrzeug übernähmen und im Falle einer Alarmierung mit diesem zunächst zur Rettungswache Klinikum führen, um dort den Leitenden Notarzt abzuholen, um sich sodann mit diesem im Dienstfahrzeug zur jeweiligen Einsatzstelle zu begeben.

In der „Dienstlichen Bekanntgabe 23/2010; Bereitschaftsdienst ÖEL“ vom 1. Oktober 2010 (Bl. 26/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18) sowie der Beschreibung „Organisation der Örtlichen Einsatzleitung Rettungsdienst in der C.“ vom 23. November 2011 (Beiakte 001 des Parallelverfahrens 5 LB 50/18) ist ferner geregelt, dass der Organisatorische Leiter Rettungsdienst bei Alarmierung „innerhalb von 20 Minuten die Einsatzbereitschaft im Stadtgebiet herzustellen“ habe. Außerdem hat die Beklagte im Rahmen der „Ausschreibungen der OrgL-Gruppe“ für die Bewerbung um die Aufgabe des „Organisatorischen Leiters Rettungsdienst“ ein konstitutives Anforderungskriterium des Inhalts aufgestellt, dass die Fahrzeitzone zwischen dem Wohnort des Bewerbers und der Feuer- und Rettungswache II nachweislich nicht länger als 20 Minuten betragen dürfe (so „Dienstliche Bekanntgabe 24/2012; Ausschreibung der OrgL-Gruppe“ vom 28. Mai 2012 [Bl. 40/GA des Parallelverfahrens 5 LB 51/18]; „Dienstliche Bekanntgabe 7/2016; Ausschreibung der OrgL-Gruppe“ vom 3. Februar 2016 [Bl. 50/GA des Parallelverfahrens 5 LB 53/18]). Bei der Feuer- und Rettungswache II der Beklagten (G. straße 14 bis 16) handelt es sich zwar nicht um die Rettungswache am Klinikum (H. Straße); beide Wachen liegen jedoch nur 5 Pkw-Fahrminuten voneinander entfernt (vgl. routenplaner „google.maps“), so dass diese Entfernung zu vernachlässigen ist, insbesondere auch deshalb, weil - wie etwa der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 52/18 (Bl. 157 der dortigen GA) von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat - die Fahrt des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst zum Klinikum, um dort den Leitenden Notarzt abzuholen, unter Inanspruchnahme von Sonderrechten erfolgt (in diesem Sinne beispielsweise auch der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 51/18 [Widerspruchsbegründung vom 16.8.2014, S. 2, Bl. 154/dortigen Beiakte 001], des Parallelverfahrens 5 LB 53/18 [Widerspruchsbegründung vom 19.8.2014, S. 2, Bl. 126/dortigen Beiakte 001; Klagebegründung vom 29.9.2015, S. 2, Bl. 26/dortigen GA] und des Parallelverfahrens 5 LB 56/18 [Klagebegründung vom 29.9.2015, S. 2, Bl. 28/dortigen GA ]). Aus der - vom Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 53/18 vorgelegten - „Wohnsitzkarte“ der Beklagten ergibt sich ein markiertes Gebiet, innerhalb dessen der Wohnsitz derjenigen Feuerwehrbeamten liegen muss, die für den OrgL-Dienst ausgewählt werden können (Bl. 55/GA des Parallelverfahrens 5 LB 53/18); dass damit die 20-Minuten-Fahrzeitzone (zur Rettungswache II bzw. zum Klinikum) verdeutlicht wurde, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Mit Blick auf diesen 20-minütigen Fahrzeitradius zwischen dem Wohnort des OrgL-Dienst leistenden Beamten und der Rettungswache II/Rettungswache Klinikum bedeutet „Herstellung der Einsatzbereitschaft im Stadtgebiet innerhalb von 20 Minuten“ erkennbar, dass dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst nach der Alarmierung 20 Minuten verbleiben, um den Leitenden Notarzt am Klinikum F. in das Dienstfahrzeug aufzunehmen.

Dafür, dass die „Herstellung der Einsatzbereitschaft im Stadtgebiet“ (innerhalb von 20 Minuten) gegeben ist, wenn der Leitende Notarzt (innerhalb dieses Zeitraumes) am Klinikum aufgenommen wurde, spricht auch, dass der Status 3 („Einsatz übernommen“) nach dem eigenen Vortrag der Beklagten funktechnisch erst dann „gedrückt“ wird, wenn der Notarzt in den Dienstwagen aufgenommen wurde (vgl. etwa Berufungserwiderung, S. 4 [Bl. 177/GA]). Nach der Beschreibung „Organisation der Örtlichen Einsatzleitung Rettungsdienst in der C.“ vom 23. November 2011 (Beiakte 001 des Parallelverfahrens 5 LB 50/18) verbleiben „nach der Herstellung der Einsatzbereitschaft im Stadtgebiet innerhalb 20 Minuten“ - also nach der Aufnahme des Notarztes durch den Organisatorischen Leiter Rettungsdienst innerhalb von 20 Minuten nach Alarmierung - „somit […] zur Sonderrechtsfahrt an die Einsatzstelle weitere 10 Minuten“, um die vom Landesausschuss Rettungsdienst empfohlene Verfügungszeit von 30 Minuten einzuhalten. Damit muss derjenige OrgL-Dienst leistende Beamte, der - was nach dem konstitutiven Anforderungsprofil zulässig ist - 20 (Fahrzeit-)Minuten vom Klinikum F. entfernt wohnt und sich zum Zeitpunkt der Alarmierung in seinem häuslichen Bereich befindet (zum letztgenannten Aspekt s. unten unter II. 2. a) bb) eee) der Entscheidungsgründe), im Falle einer Alarmierung sofort das ihm zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug starten und sich mit diesem Richtung Klinikum begeben, um innerhalb von 20 Minuten seine Einsatzbereitschaft im Stadtgebiet herstellen - also innerhalb dieses Zeitraums den Leitenden Notarzt vom Klinikum abholen - zu können.

Die Beklagte hat zwar in der „Dienstlichen Bekanntgabe 37/2012; Dienstvereinbarung Rufbereitschaft“ vom 18. September 2012 (Bl. 27f./GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18) - abweichend von den Empfehlungen des Landesausschusses Rettungsdienst, wonach die Verfügbarkeitszeit der Örtlichen Einsatzleitung 30 Minuten nicht überschreiten solle - für den Organisatorischen Leiter Rettungsdienst eine Verfügungszeit von 45 Minuten festgelegt; diese Verfügungszeit findet sich auch in Ziffer 9 der „Dienstlichen Bekanntgabe 36/2012; Bewirtschaftungs- und Nutzungskonzept für Dienstkraftfahrzeuge der Feuerwehr“ vom 13. September 2012 [Bl. 30/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18]). Dass die Beklagte die in der „Dienstlichen Bekanntgabe 23/2010; Bereitschaftsdienst ÖEL“ vom 1. Oktober 2010 (Bl. 26/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18) sowie in der Beschreibung „Organisation der Örtlichen Einsatzleitung Rettungsdienst in der C.“ vom 23. November 2011 (Beiakte 001 des Parallelverfahrens 5 LB 50/18) bezeichnete 20-Minuten-Zeitspanne zur „Herstellung der Einsatzbereitschaft im Stadtgebiet“ ebenfalls heraufgesetzt hätte, ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte in ihrer Dienstlichen Bekanntgabe 7/2016; Ausschreibung der OrgL-Gruppe“ vom 3. Februar 2016 (Bl. 50/GA des Parallelverfahrens 5 LB 53/18) weiterhin ein konstitutives Anforderungsprofil dahingehend festgeschrieben, dass Bewerber für die Aufgabe des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst nicht mehr als 20 Fahrzeitminuten von der Rettungswache II entfernt wohnen dürfen; diese Dienstliche Bekanntgabe 7/2016 enthält eine Anlage, in der es zum Punkt „Alarmierung und Hilfsfrist“ weiterhin heißt, technischer Standard sei die Einsatzbereitschaft an der Einsatzstelle innerhalb von 30 Minuten, bei Alarmierung werde der Leitende Notarzt von dem OrgL-Dienst leistenden Beamten mit einem Einsatzfahrzeug an der Rettungswache Klinikum aufgenommen, bei Alarmierung habe der OrgL-Dienst innerhalb von 20 Minuten die Einsatzbereitschaft im Stadtgebiet herzustellen, somit verblieben ihm zur Sonderrechtsfahrt an die Einsatzstelle weitere 10 Minuten (Bl. 51 GA/des Parallelverfahrens 5 LB 53/18).

Aus der festgeschriebenen Verfügungszeit von 45 Minuten zu schließen, dass sich der Organisatorische Leiter Rettungsdienst nicht „unverzüglich“ für den dienstlichen Einsatz bereitzuhalten habe, wäre nur dann nachvollziehbar, wenn die maximale Zeitspanne für das Eintreffen am Einsatzort (von 45 Minuten) mit der maximal spätesten Dienstaufnahme des OrgL-Dienst leistenden Beamten gleichgesetzt würde, denn dann müsste sich der Betreffende nicht für einen unverzüglichen, sondern für einen erst spätestens 45 Minuten nach Abruf beginnenden Einsatz bereithalten. Hiervon geht die Beklagte aber erkennbar selbst nicht aus, sondern sieht die „Aufnahme der Fahrt zum Klinikum“ - und nicht das Eintreffen am Einsatzort - als den die „Ruhezeit“ unterbrechenden Umstand an (Berufungserwiderung vom 3.7.2018 (S. 3 [Bl. 176/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18]). Dafür, dass die Beklagte nicht erst das Eintreffen am Einsatzort als den Umstand ansieht, für den sich der OrgL-Dienst bereithalten muss, sondern davon ausgeht, der Betreffende müsse sich für die „Aufnahme der Fahrt zum Klinikum“ bereit halten, spricht auch die in der Präambel der „Dienstlichen Bekanntgabe 37/2012; Dienstvereinbarung Rufbereitschaft“ vom 18. September 2012 (Bl. 27Rs./GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18) enthaltene Regelung, wonach die telefonische Inanspruchnahme die „Rufbereitschaft“ unterbreche, den Beginn der Arbeitszeit auslöse und auch der Zeitraum des Arbeitsabrufes bis zum Erreichen des Einsatzortes (Wegezeit) als Arbeitszeit gewertet werde und diese Zeit nach den gesetzlichen Regelungen durch Freizeit oder Ausgleichszahlung zu vergüten sei. Hält sich der OrgL-Dienst leistende Beamte aber - wie hier - dafür bereit, im Falle eines Abrufes mit seinem Dienstfahrzeug Richtung Klinikum zu starten, um dort den Leitenden Notarzt abzuholen und mit diesem zum Einsatzort zu fahren, und steht dem OrgL-Dienst leistenden Beamten für die Abholung des Leitenden Notarztes ein maximales Zeitfenster von 20 Minuten zur Verfügung, wobei sein Wohnort bis zu 20 Fahrzeitminuten vom Klinikum entfernt liegen darf, so muss er sich für einen unverzüglichen Einsatz bereithalten.

Das Bereithalten für einen „unverzüglichen“ Einsatz ergibt sich zudem aus dem Zweck des OrgL-Dienstes, nämlich der technisch-organisatorischen Koordinierung der Versorgung der Verletzten bei Großschadenslagen mit einer Vielzahl von Verletzten. Die Örtliche Einsatzleitung - bestehend aus dem Leitenden Notarzt und dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst -, deren Funktion es im Einsatz nur einmal gibt, übernimmt bei einem größeren Notfall am Einsatzort Aufgaben der Rettungsleitstelle und ist gegenüber den am Einsatzort tätigen Personen anstelle der Rettungsleitstelle weisungsbefugt; dabei beurteilt der Organisatorische Leiter Rettungsdienst die Schadenslage in taktisch-organisatorischer Hinsicht, sorgt für die Standortfestlegung und die Einrichtung von Patientenablage- und Patientenbehandlungsplätzen, leitet den Einsatz der unterstellten Kräfte und stellt die Verbindung zur Rettungsleitstelle und zur übergeordneten Führung sicher (vgl. die Empfehlungen des Landesausschusses „Rettungsdienst“ zur Örtlichen Einsatzleitung vom 3. November 2010 [Beiakte 001 des Parallelverfahrens 5 LB 50/18]; Beschreibung „Organisation der Örtlichen Einsatzleitung Rettungsdienst in der C.“ vom 23. November 2011 [Beiakte 001 des Parallelverfahrens 5 LB 50/18]). Wenn es demnach im Alarmierungsfall um die Abwehr akuter Gefahren für Leib und Leben von Personen geht, liegt eine hohe Dringlichkeit der Einsatzübernahme durch den Organisatorischen Leiter Rettungsdienst als Koordinator des Einsatzes - auch wenn mit der Erstversorgung der Verletzten durch die im normalen Dienstbetrieb befindlichen Rettungskräfte bereits begonnen worden ist - unmittelbar auf der Hand. In diesem Sinne hat beispielsweise der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 53/18 anschaulich erklärt, der Organisatorische Leiter Rettungsdienst werde im Falle einer Alarmierung, d. h. bei einem drohenden Großschadensereignis, nicht „erst noch eine Tasse Kaffee trinken und dann eine Zigarette rauchen, […] wenn bereits Verletzte am Einsatzort versorgt werden“ müssten (Klagebegründung vom 29. September 2015, S. 2f. [Bl. 26/GA des Verfahrens 5 LB 53/18]).

Die besondere Dringlichkeit der Einsatzaufnahme wird auch dadurch belegt, dass das dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug mit einer Sonderrechtsanlage (Blaulicht, Martinshorn) ausgestattet ist, die sowohl bei den Fahrten des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst zum Klinikum, um dort den Leitenden Notarzt abzuholen, als auch bei der Weiterfahrt mit diesem zur Einsatzstelle regelmäßig in Gebrauch ist. Dass die Fahrten regelmäßig unter Einsatz von Sonderrechten erfolgen, ergibt sich aus dem glaubhaften Vortrag etwa des Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 53/18 (Klagebegründung vom 29.9.2015, S. 2f. [Bl. 26f./der dortigen GA]) oder des Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 56/18 (Klagebegründung vom 29.9.2015, S. 2 [Bl. 28/dortigen GA]), dem die Beklagte im Übrigen nicht entgegengetreten ist. Auch den substantiierten Vortrag des Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 53/18 - es stelle eine „gelebte Praxis“ des OrgL-Dienstes dar, nur wenige Minuten nach der Alarmierung, nachdem die persönliche Schutzkleidung angelegt worden sei, mit dem Dienstfahrzeug zu starten, so dass der Einsatz regelmäßig in weniger als 8 Minuten übernommen werde (Berufungsbegründung vom 11. Juni 2018, S. 5 [Bl. 150/GA des Verfahrens 5 LB 53/18]) - hat die Beklagte nicht in Abrede genommen.

(3) Aus der Feststellung, dass sich der Kläger während des OrgL-Dienstes zu einem „unverzüglichen“ Einsatz bereitzuhalten hat, folgt indes nicht, dass die entsprechenden Zeiten als „Bereitschaftsdienst“ - und damit als Arbeitszeit - gewertet werden können. Denn abgesehen davon, dass dem Merkmal des „Sich-Bereit-Haltens zu einem unverzüglichen Einsatz“ nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ keine eigenständige Bedeutung zukommt, scheitert die Annahme von „Bereitschaftsdienst“ für Zeiten des OrgL-Dienstes daran, dass die Beklagte für diese Zeiten weder - wie nach der bundesverwaltungsgerichtlichen „Bereitschaftsdienst-Definition“ gefordert - einen Aufenthalt außerhalb des Privatbereichs festgeschrieben hat, noch - wie nach der bundesverwaltungsgerichtlichen „Bereitschaftsdienst-Definition“ weiterhin vorausgesetzt - während des OrgL-Dienstes erfahrungsgemäß mit Einsätzen gerechnet werden kann.

bb) Die bezeichnete „Bereitschaftsdienst-Definition“ des Bundesverwaltungsgerichts - bzw. dessen Rechtsprechung zur Abgrenzung von „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ - ist jedoch mit Unionsrecht bzw. der hierzu ergangenen - insbesondere jüngeren - Rechtsprechung des EuGH nicht (mehr) vollständig vereinbar und daher wegen des Grundsatzes, dass dem verbindlichen Unionsrecht zu praktischer Wirksamkeit („effet utile“) zu verhelfen ist, in unionsrechtskonformer Weise reduziert anzuwenden. Dies führt im Streitfall dazu, den im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2017 geleisteten Dienst als Organisatorischer Leiter Rettungsdienst vollumfänglich als „Arbeitszeit“ zu bewerten.

aaa) „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (bzw. der entsprechenden Vorgängerrichtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 307 S. 18) ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer - zu dem auch (Feuerwehr-) Beamte gehören (EuGH, Beschluss vom 14.7.2005 - C-52/04 [Personalrat Feuerwehr B-Stadt] -, juris Rn. 48ff.; BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 13) - gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt; unter „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie ist demgegenüber jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit zu verstehen (Art. 2 Nr. 2 RL 2003/88/EG). Beide Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 - C-303/98 [Simap] -, juris Rn. 47; Urteil vom 9.9.2003 - C-151/02 [Jaeger] -, juris Rn. 48; Urteil vom 1.12.2005 - C-14/04 [Dellas] -, juris Rn. 42; Urteil vom 21.2.2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris Rn. 55). Hieraus folgt, dass Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner für den Arbeitgeber erbrachten Tätigkeiten verbringt, entweder als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ im Sinne der oben genannten Richtlinie (bzw. der entsprechenden Vorgängerrichtlinie) einzuordnen sind (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 55), eine „Zwischenkategorie“ zwischen „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ sieht die Richtlinie also nicht vor.

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht, wie dargestellt, davon aus, dass Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ eines Beamten entweder als „Bereitschaftsdienst“ - und damit als Arbeitszeit - oder als „Rufbereitschaft“ - und damit als Freizeit - einzuordnen sind; insoweit steht die oben dargestellte bundesverwaltungsgerichtliche „Abgrenzungsrechtsprechung“ also mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang.

bbb) Was die Abgrenzung der Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG (bzw. der entsprechenden Vorgängerrichtlinie) betrifft, so hat der EuGH betont, dass die Mitgliedstaaten den Inhalt dieser Begriffe nicht einseitig festlegen können, sondern dass diese Begriffe unionsrechtliche Begriffe darstellen, welche anhand objektiver Merkmale unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zweckes der Richtlinie - nämlich, Mindestvorschriften zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer aufzustellen - zu bestimmen sind; nur so wird die volle Wirksamkeit der Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ in sämtlichen Mitgliedstaaten sichergestellt (EuGH, Urteil vom 9.9.2003 [Jaeger], a. a O., Rn. 58; Urteil vom 1.12.2005 [Dellas], a. a. O., Rn. 44; Urteil vom 10.9.2015 - C-266/14 [Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras] -, juris Rn. 27; Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 62).

Hiervon ausgehend hat der EuGH entschieden, dass Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“, die von Arbeitnehmern in Form von persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort geleistet werden, unter den Begriff der „Arbeitszeit“ im Sinne der RL 2003/88/EG (bzw. der entsprechenden Vorgängerrichtlinie) fällt, auch wenn die tatsächlich geleistete Arbeit von den Umständen abhängt (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 [Simap], a. a. O., Rn. 48f.; Urteil vom 9.9.2003 [Jaeger], a. a. O., Rn. 61, 62, 65, 68, 71; Urteil vom 1.12.2005 [Dellas], a. a. O., Rn. 46; Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 57). Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur Erbringung seiner beruflichen Leistung am Arbeitsplatz aufzuhalten und verfügbar zu sein, ist als Bestandteil der „Wahrnehmung von Aufgaben“ im Sinne der Arbeitszeit-Definition des Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG (bzw. der entsprechenden Definition der Vorgängerrichtlinie) anzusehen, unabhängig davon, ob es während dieser Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens tatsächlich zu Arbeitsleistungen gekommen ist oder nicht (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 [Simap], a. a. O., Rn. 48f.; Urteil vom 1.12.2005 [Dellas], a. a. O., Rn. 46; Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 57); für die Qualifizierung der gesamten Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ in Form der vom Arbeitgeber angeordneten persönlichen Anwesenheit am Arbeitsort als „Arbeitszeit“ ist also ohne Belang, dass es während dieser Zeiten zu „beruflicher Untätigkeit“ bzw. „Zeiten der Inaktivität“ kommen kann (EuGH, Urteil 9.9.2003 [Jaeger], a. a. O., Rn. 61f., 64; Urteil vom 1.12.2005 [Dellas], a. a. O., Rn. 47, 50; Urteil vom 26.7.2017 - C-175/16 [Hälvä u. a.] -, juris Rn. 42). Die Irrelevanz „beruflicher Inaktivität“ während Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort bereit zu halten hat, für die rechtliche Einordnung dieser Zeit als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie hat der EuGH auch dahingehend zusammengefasst, zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffs „Arbeitszeit“ im Sinne des Unionsrechts gehöre nicht die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit oder dessen Leistung (Urteil vom 1.12.2005 [Dellas], a. a. O., Rn. 43ff.).

Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein „Sich-Bereit-Halten“ in der Form, dass der betreffende Arbeitnehmer ständig erreichbar sein muss, ohne jedoch zur Anwesenheit am Arbeitsplatz verpflichtet zu sein, keine „Arbeitszeit“, sondern „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 [Simap], a. a. O., Rn. 50; Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 60). Selbst wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, kann er in dieser Situation freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 [Simap], a. a. O., Rn. 50; Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 60). Unter diesen Umständen ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 [Simap], a. a. O., Rn. 50; Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 60).

Auch mit dieser Rechtsprechung steht die bundesverwaltungsgerichtliche „Bereitschaftsdienst“-Definition, soweit sie darauf abhebt, dass sich der Beamte während der Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs […]“ aufzuhalten habe, im Einklang.

ccc) Letztlich ist - wie der EuGH in seinen Urteilen vom 9. September 2003 („Jaeger“) und vom 1. Dezember 2005 („Dellas“) sowie in seinem jüngeren Urteil vom 21. Februar 2018 („Matzak“) herausgestellt hat - für die Einordnung von Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ als Arbeitszeit im Sinne der maßgeblichen Richtlinie entscheidend, das sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können (EuGH, Urteil vom 9.9.2003 [Jaeger], a. a. O., juris Rn. 63; Urteil vom 1.12.2005 [Dellas], a. a. O., Rn. 48; Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 59). Diese Verpflichtung, aufgrund derer der betroffene Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ nicht frei bestimmen kann, ist als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben anzusehen (EuGH, Urteil vom 9.9.2003 [Jaeger], a. a. O., Rn. 63; Urteil vom 1.12.2005 [Dellas], a. a. O., Rn. 48; Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 59). Die Entscheidungen des EuGH vom 9. September 2003 und vom 1. Dezember 2005 betrafen zwar Fallkonstellationen, in denen es sich bei dem „vom Arbeitgeber bestimmten Ort“, an dem sich der Betreffende bereitzuhalten hatte, jeweils um dessen Arbeitsplatz handelte. Ein „vom Arbeitgeber bestimmter Ort“ (ohne weitere sprachliche Zusätze) ist jedoch nicht auf den Arbeitsplatz beschränkt, sondern kann auch vorliegen, wenn der Betreffende arbeitgeberseitig zu einem „Sich-Bereit-Halten“ im häuslichen/privaten Bereich verpflichtet worden ist. Diese Sichtweise hat der EuGH in seiner jüngeren Entscheidung vom 21. Februar 2018 („Matzak“) ausdrücklich bestätigt. Denn er hat in Bezug auf eine Fallkonstellation, in welcher der dortige - im Feuerwehrdienst einer belgischen Stadt stehende - Kläger verpflichtet war, „Bereitschaftszeiten“ zu Hause zu verbringen und einem Ruf seines Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von 8 Minuten Folge zu leisten, die entsprechenden Zeiten als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG qualifiziert (a. a. O., Rn. 61 bis 66). Damit hat der EuGH klargestellt, dass es sich bei dem „vom Arbeitgeber bestimmten Ort“ im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung nicht um den Arbeitsplatz des Betreffenden handeln muss, sondern der „vom Arbeitgeber bestimmte Ort“ auch der Wohnsitz des Betreffenden - also dessen Privatbereich - sein kann. Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Einschränkung, die sich aus geographischer und zeitlicher Sicht aus dem Erfordernis ergebe, sich innerhalb von 8 Minuten am Arbeitsplatz einzufinden, schränkten objektiv die Möglichkeit des dortigen Klägers erheblich ein, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 63, 65). Angesichts dieser Einschränkungen unterscheide sich die Situation eines solchen Arbeitnehmers von der eines anderen Arbeitnehmers, der während Zeiten des Sich-Bereicht-Haltens für seinen Arbeitgeber „einfach nur erreichbar sein“ muss (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 64).

Insofern steht die bundesverwaltungsgerichtliche „Bereitschaftsdienst“-Definition, soweit sie voraussetzt, dass sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung von „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ nicht vollständig im Einklang und ist dementsprechend mit Blick auf eine unionsrechtskonforme Auslegung des Begriffs der „Arbeitszeit“ nicht mehr anzuwenden (in diesem Sinne bereits der Sache nach das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des VGH Ba.-Wü. vom 26.6.2013, a. a. O., Rn. 18f.; darauf hinweisend, dass in jener Entscheidung von der bundesverwaltungsgerichtlichen „Bereitschaftsdienst“-Definition, soweit sie einen vom Dienstherrn bestimmten Bereich „außerhalb des Privatbereichs“ voraussetze, abgewichen worden sei, auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11.12.2017 - 2 A 11328/17 -, juris Rn. 11).

ddd) Die bundesverwaltungsgerichtliche „Bereitschaftsdienst“-Definition ist auch insoweit unionsrechtskonform nicht mehr heranzuziehen, als sie neben dem (unionsrechtskonform reduzierten, s. o.) Kriterium des „Sich-Bereit-Haltens an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz“ weiterhin fordert, dass „erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen“ sein muss. Denn die erfahrungsgemäße Häufigkeit des Einsatzes während Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ betrifft die Intensität der vom Arbeitnehmer während dieser Zeiten geleisteten Arbeit. Nach der Rechtsprechung des EuGH gehören jedoch - wie dargestellt - die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit oder dessen Leistung nicht zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffs „Arbeitszeit“ im Sinne des Unionsrechts (Urteil vom 1.12.2005 [Dellas], a. a. O., Rn. 43ff.).

Soweit die Beklagte einwendet, diese Rechtsprechung des EuGH beanspruche allein für die - hier nicht vorliegende - Fallgestaltung Geltung, dass sich der Betreffende während „Bereitschaftszeiten“ am Arbeitsort aufzuhalten habe, lässt diese Argumentation unberücksichtigt, dass der EuGH in seiner jüngeren Entscheidung vom 21. Februar 2018, die gerade kein „Sich-Bereit-Halten am Arbeitsplatz“, sondern ein „Sich-Bereit-Halten“ zu Hause zum Gegenstand hatte, ebenfalls hervorgehoben hat, dass die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit oder dessen Leistung nicht zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffs „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 RL 2003/88/EG gehören (a. a. O., Rn. 56).

eee) Nach alledem hängt die Frage, ob der streitgegenständliche OrgL-Dienst als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG einzustufen ist, maßgeblich davon ab, ob sich der Kläger während dieses Dienstes an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort/unverzüglich die geeigneten Leistungen erbringen zu können. Diese Kriterien sind Ausdruck dessen, dass die unionsrechtlichen Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ - wie ausgeführt - nach der Rechtsprechung des EuGH anhand objektiver Merkmale unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Richtlinie zu bestimmen sind und danach letztlich zu bewerten ist, wie stark die Möglichkeiten des Betreffenden, sich während der Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ seinen persönlichen und sozialen Interessen widmen zu können, aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls objektiv eingeschränkt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 63 bis 66).

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2018 („Matzak“) festgestellt, dass ein Angehöriger der Feuerwehr, der verpflichtet ist, Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ zu Hause zu verbringen und der der weiteren Verpflichtung unterliegt, einem Ruf seines Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von 8 Minuten Folge zu leisten, in der Möglichkeit, seinen persönlichen und sozialen Interessen nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist, so dass die entsprechenden Zeiten als „Arbeitszeit“ anzusehen (a. a. O., Rn. 63 bis 66). Hiervon ausgehend ist auch der streitgegenständliche OrgL-Dienst als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG zu qualifizieren. Denn auch der OrgL-Dienst leistende Beamte unterliegt durch die Vorgaben dieses Dienstes in örtlicher und zeitlicher Hinsicht so großen Einschränkungen, dass sich die entsprechenden Zeiten als „Arbeitszeit“ darstellen.

Die Beklagte hat zwar - anders, als dies in der Entscheidung des EuGH vom 21. Februar 2018 („Matzak“) der Fall war - für die Zeiten, in denen OrgL-Dienst geleistet wird, keinen punktuell festgelegten Aufenthaltsort bestimmt, die Betreffenden also insbesondere nicht ausdrücklich angewiesen, diesen zuhause zu verbringen. Die bestehenden, diesen Dienst ausgestaltenden technischen sowie (dienst-)rechtlichen Vorgaben bewirken jedoch bei typisierender Betrachtung eine faktische Aufenthaltsbeschränkung des OrgL-Dienst leistenden Beamten auf seinen häuslichen Bereich.

Wie unter B. II. 2. a) aa) ccc) (2) der Entscheidungsgründe ausgeführt worden ist, haben die OrgL-Dienst leistenden Beamten im Falle der Alarmierung innerhalb von 20 Minuten ihre Einsatzbereitschaft im Stadtgebiet herzustellen, sich also mit dem Dienstfahrzeug, welches ihnen für den Zeitraum des OrgL-Dienstes zur Verfügung gestellt wird, innerhalb dieser Zeitspanne zur Rettungswache Klinikum zu begeben, um dort den Leitenden Notarzt in das Dienstfahrzeug aufzunehmen. Damit jeder OrgL-Dienst leistende Beamte diese zeitliche Vorgabe einhalten kann, hat die Beklagte im Rahmen der „Ausschreibung der OrgL-Gruppe“ (vgl. etwa „Dienstliche Bekanntgabe 24/20012“ vom 28. Mai 2012 [Bl. 40/GA des Parallelverfahrens 5 LB 51/18] sowie „Dienstliche Bekanntgabe 7/2016“ vom 3. Februar 2016 [Bl. 50/GA des Parallelverfahrens 5 LB 53/18]) für die Bewerbung um die Aufgabe des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst ein konstitutives Anforderungsprofil dahingehend aufgestellt, dass die Fahrzeitzone zwischen dem Wohnort und der Feuer- und Rettungswache II nachweislich nicht länger als 20 Minuten betragen darf, und dies auch in einer entsprechenden Wohnsitzkarte veranschaulicht (vgl. etwa Bl. 55/GA des Parallelverfahrens 5 LB 53/18). Derjenige OrgL-Dienst leistende Beamte, der sich zum Zeitpunkt der Alarmierung 20 Fahrzeitminuten von der Rettungswache II bzw. von der Rettungswache Klinikum (s. o.) entfernt aufhält, muss sich daher sofort in das ihm zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug begeben, um innerhalb von 20 Minuten den Leitenden Notarzt aufnehmen zu können.

Aufgrund der Verpflichtung (s. o.), für die Fahrt zur Rettungswache Klinikum das dazu von der Beklagten zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug mit Sonderausstattung zu nutzen und mit diesem innerhalb von maximal 20 Minuten nach (per Funkgerät/Mobiltelefon erfolgtem) Abruf an der Rettungswache Klinikum einzutreffen (s. o.), ergibt sich eine starke Anbindung des Betreffenden an sein Dienstfahrzeug, d. h. er kann sich von diesem nur so weit entfernen, dass die Einhaltung der maximalen Zeitspanne zwischen Abruf und Eintreffen an der Rettungswache Klinikum nicht gefährdet ist. Dementsprechend hat der OrgL-Dienst leistende Beamte grundsätzlich dort zu sein, wo sich das Dienstfahrzeug befindet. Die Beklagte selbst hat diese Situation in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dahingehend beschrieben, dass „Dienstwagen und Feuerwehrmann eine Einheit“ bildeten. Eine entsprechende Aussage der Beklagten ist der Sitzungsniederschrift vom 15. Juni 2016, in der zahlreiche auf Ausgleich von „Zuvielarbeit“ durch OrgL-Dienst gerichtete Verpflichtungsklagen von Feuerwehrbeamten der Beklagten zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind, zwar nicht zu entnehmen (vgl. Bl. 62 bis 68 /GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18); sie ist der Beklagten aber gleichwohl zuzuschreiben, weil die Kläger der Parallelverfahren 5 LB 52/18 (Berufungsbegründung vom 11.6.2018, S. 5 [Bl. 158 der dortigen GA]) und 5 LB 59/18 (Berufungsbegründung vom 11.6.2018, S. 6 [Bl. 152 der dortigen GA]) glaubhaft vorgetragen haben, dass die Beklagte diese Formulierung verwendet hat und die Beklagte diesem Vortrag nicht entgegengetreten ist.

Aus dem Verhältnis des OrgL-Dienst leistenden Beamten und dem ihm für diesen Dienst zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug als „Einheit“ folgt zwar noch nicht zwingend, dass sich das Dienstfahrzeug - und damit auch der OrgL-Dienst leistende Beamte - stets im häuslichen Bereich des Beamten befinden muss, denn grundsätzlich ist auch der Aufenthalt dieser „Einheit“ an einem anderen - innerhalb von 20 Fahrminuten von der Rettungswache Klinikum entfernt liegenden - Ort denkbar, was die Möglichkeit des Betreffenden, sich während der Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, deutlich erweitern würde. Eine „Anbindung“ des Dienstfahrzeugs an den häuslichen Bereich des jeweiligen Organisatorischen Leiters Rettungsdienst kann jedoch aus den technischen und/oder (dienst-)rechtlichen Nutzungsvorgaben für das Dienstfahrzeug resultieren. Beides ist hier der Fall (zu einer Fallgestaltung, in der lediglich - und dies nur teilweise - eine „Anbindung“ durch dienstrechtliche Nutzungsvorgaben vorlag, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11.3.2020 - 5 LB 63/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Eine technische „Anbindung“ des Einsatzfahrzeugs an den häuslichen Bereich des betreffenden Beamten kann sich insbesondere aus dem Erfordernis ergeben, das Fahrzeug zur Gewährleistung der Einsatzfähigkeit von an Bord befindlichen elektrischen Geräten (“Verbrauchern“) bzw. zur Gewährleistung eines einsatzfähigen Zustandes der Bordbatterie(n) an eine Stromquelle/Steckdose anzuschließen. Eine solche technische „Anbindung“ an den häuslichen Bereich des Betreffenden wäre am stärksten, wenn das Fahrzeug zur Ladungserhaltung dauerhaft an eine Stromquelle/Steckdose angeschlossen werden müsste und dieser Anschluss allein an der häuslichen Steckdose des betreffenden Beamten erfolgen dürfte, weil diese Steckdose auf Veranlassung des Dienstherrn durch Elektro-Fachpersonal überprüft und zur entsprechenden Nutzung „freigegeben“ werden musste. Denn dann müsste sich dieses Fahrzeugs stets im häuslichen Bereich des betreffenden Beamten - nämlich angeschlossen an dessen hierzu „freigegebene“ Steckdose - befinden. Die technische „Anbindung“ wäre hingegen weniger stark, wenn kein permanenter Anschluss an eine Stromquelle erforderlich wäre und noch weniger stark, wenn der Anschluss nicht zwingend an der häuslichen Steckdose des betreffenden Beamten zu erfolgen hätte. Denn dann wäre grundsätzlich ein Verlassen des häuslichen Bereichs mit dem Dienstfahrzeug möglich - etwa, um Freunde zu besuchen -, und zwar auch ein länger andauerndes Verlassen des häuslichen Bereichs, wenn am Zielort eine Steckdose zum Anschluss des Fahrzeugs zur Verfügung stünde; in diesem Falle wäre die Bewegungsfreiheit des betreffenden Beamten während der in Rede stehenden Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ deutlich vergrößert.

Im Streitfall liegt bereits eine starke technische „Anbindung“ des OrgL-Dienstfahrzeugs an den häuslichen Bereich des betreffenden Beamten vor.

Das für den OrgL-Dienst zur Verfügung stehende Dienstfahrzeug ist unstreitig (vgl. zum Folgenden etwa die Berufungserwiderung der Beklagten vom 3. Juli 2018 im streitgegenständlichen Verfahren 5 LB 49/18 [Bl. 177/GA]) mit verschiedenen elektrischen Geräten (Funkgeräte, Handlampe, Messgerät) und einer zusätzlichen Bordbatterie ausgerüstet, um die Ladung dieser Geräte sicherzustellen. Die Einsatzfahrzeuge sind zudem unstreitig mit Anschlussdosen für die 230-V-Stromeinspeisung ausgestattet, um bei längeren Fahrzeugstandzeiten (insbesondere bei niedrigeren Temperaturen) vollgeladene und einsatzbereite Fahrzeug- und Bordbatterien zu gewährleisten. Aufgrund des - für den Senat glaubhaften - Vortrags von Kollegen des Klägers, die ebenfalls von der Beklagten zu OrgL-Diensten herangezogen werden und für die entsprechenden Dienststunden Freizeit- bzw. einen finanziellen Ausgleich begehren, schließen die OrgL-Dienst leistenden Beamten die Bordbatterie regelmäßig dauerhaft an eine Steckdose in ihrem häuslichen Bereich an, um die Einsatzbereitschaft der Batterie bzw. der oben genannten Geräte für den Fall einer Alarmierung sicherzustellen (so etwa Klagebegründung des Klägers im Parallelverfahren 5 LB 51/18 vom 12.6.2015, S. 1f. [Bl. 58f./der dortigen GA]; Klagebegründung des Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 52/18 vom 8.6.2016, S. 4f. [Bl. 58f./der dortigen GA]; Klagebegründung des Klägers im Parallelverfahren 5 LB 56/18 vom 21.11.2014, S. 2 [Bl. 4/der dortigen GA]). Dieser Sachverhaltsdarstellung im Sinne eines regelmäßigen dauerhaften Anschlusses ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Ihre Argumentation, grundsätzlich wäre es auch denkbar, das Fahrzeug am Klinikum bereitzuhalten, „auch, um eine ständige Stromversorgung zu gewährleisten“ (Klageerwiderung vom 30.4.2015, S. 4 [Bl. 32Rs./GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18]), bestätigt vielmehr das Erfordernis einer ständigen Stromzufuhr.

Soweit die Beklagte dem entgegenhält, die Fahrzeugbatterie müsse nicht zwingend an der häuslichen Steckdose des OrgL-Dienst leistenden Beamten geladen werden, sondern insoweit komme auch jede andere Steckdose in Betracht, überzeugt diese Argumentation den erkennenden Senat nicht. Denn aufgrund der glaubhaften Bekundungen beispielsweise des Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 53/18 (Klagebegründung vom 29. September 2015, S. 3f. [Bl. 27f./dortigen GA]) oder des Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 56/18 (Klagebegründung vom 29.9.2015, S. 3f. [B. 29f./GA]) steht für den Senat fest, dass - nachdem jene Kollegen des Klägers für die Tätigkeit als Organisatorischer Leiter Rettungsdienst ausgewählt worden waren - die Elektroversorgungsleitung in ihren Wohnräumlichkeiten überprüft worden ist. Zu diesem Zweck ist eigens ein von der Beklagten beauftragter Elektriker erschienen, um die Voraussetzungen zu prüfen bzw. zu schaffen, damit das Einsatzfahrzeug an das häusliche Stromnetz des betreffenden Klägers angeschlossen werden kann. Die Kläger der bezeichneten Parallelverfahren haben ferner glaubhaft erklärt, die Hausinstallation jedes Beamten, der Dienst als Organisatorischer Leiter Rettungsdienst ausübe, sei fachtechnisch überprüft und ggf. gesondert abgesichert worden und habe erst dann für das Aufladen des Einsatzfahrzeugs benutzt werden dürfen, wenn sie von dem entsprechenden Fachhandwerker „freigegeben“ worden sei. Anhaltspunkte dafür, am Wahrheitsgehalt dieses substantiierten Vortrags zu zweifeln, sind nicht erkennbar; insbesondere hat sich die Beklagte hiermit nicht im Einzelnen auseinandergesetzt, sondern in ihrer Berufungserwiderung vom 3. Juli 2018 lediglich ihre Auffassung wiederholt, ein Ladungsanschluss des Einsatzfahrzeugs könne an jeder verfügbaren Steckdose, also auch bei Besuchen im privaten Rahmen, erfolgen (Bl. 165/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18). Wenn die Beklagte aber durch von ihr beauftragte Elektriker eine Steckdose im häuslichen Bereich des für die Ausübung des OrgL-Dienstes ausgewählten Beamten überprüfen und für den Anschluss der Bordbatterie des Einsatzfahrzeugs „freigeben“ lässt, dann hat sie durch diese Verfahrensweise gerade ausgeschlossen, dass „jede“ Steckdose dafür genutzt werden darf, die Bordbatterien - bzw. die im Einsatzfahrzeug befindlichen Geräte - aufgeladen und damit einsatzbereit zu halten, sondern der Sache nach bestimmt, dass ein Anschluss des Dienstfahrzeugs während der Zeiten des OrgL-Dienstes nur an im Einzelnen überprüfte häusliche Steckdosen von OrgL-Dienst leistenden Beamten erfolgen dürfe. Ist somit das Dienstfahrzeug, mit dem der OrgL-Dienst leistende Beamte den Leitenden Notarzt abzuholen und mit diesem zum Einsatzort zu fahren hat, zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft dauerhaft an eine - überprüfte und für diese Nutzung „freigegebene“ - Steckdose im häuslichen Bereich des Beamten gebunden und ist der OrgL-Dienst leistende Beamte wiederum an den Standort seines Dienstfahrzeugs gebunden, so folgt schon hieraus eine starke Anbindung des Beamten an seinen häuslichen Bereich.

Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Dienstfahrzeug müsse nicht zwingend ununterbrochen an die Stromversorgung angeschlossen sein; eine Unterbrechung der Stromversorgung werde bereits durch die - in der „Dienstlichen Bekanntgabe 36/2012; Bewirtschaftungs- und Nutzungskonzept für Dienstkraftfahrzeuge der Feuerwehr“ vom 13. September 2012 [Bl. 30/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18]) zugelassene - Nutzbarkeit des Fahrzeugs für Privatfahren vorausgesetzt (Berufungserwiderung vom 3. Juli 2018, S. 5 [Bl. 165/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18]). Denn nach Ziffer 9 des bezeichneten „Bewirtschaftungs- und Nutzungskonzepts für Dienstkraftfahrzeuge der Feuerwehr“ vom 13. September 2012 ist der OrgL-Dienst leistende Beamte zum Zwecke der Gewährleistung seiner bestmöglichen Einsatzbereitschaft zwar sogar verpflichtet, für privat veranlasste Fahrten während des OrgL-Dienstes kein privates Fahrzeug, sondern das Dienstfahrzeug zu benutzen; angeordnet ist aber gleichzeitig auch, dass „verschiebbare Privatfahrten in diesem Zeitraum zu unterlassen“ seien. Angesichts dessen, dass eine „nicht verschiebbare“ Privatfahrt kaum denkbar erscheint, weil Fahrten zum Einkaufen, zu Besuchszwecken, zu kulturellen oder sportlichen Ereignissen etc. stets „verschiebbar“ sein dürften, läuft das Gebot, „verschiebbare Privatfahrten mit dem Dienstkraftfahrzeug zu unterlassen“, letztlich auf ein Nutzungsverbot für private Zwecke hinaus. Hinzu kommt, dass nach Ziffer 8 des bezeichneten „Bewirtschaftungs- und Nutzungskonzeptes für Dienstkraftfahrzeuge der Feuerwehr“ vom 13. September 2012 Personen, die nicht Mitglieder der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder städtischer Organisationseinheiten sind, ohne dienstlichen Anlass (ein solcher ist z. B. die Begleitung von Patienten durch Angehörige) nicht in Dienstfahrzeugen der Feuerwehr F. mitgenommen werden dürfen. Dementsprechend sind dem OrgL-Dienst leistenden Beamten etwa Familienbeförderungsfahrten mit dem Dienstfahrzeug - unabhängig von der Frage, ob diese nicht bereits deshalb unzulässig sind, weil es sich um „verschiebbare Privatfahrten“ handelt - nicht möglich. Damit ist der Verweis der Beklagten auf mit dem Dienstfahrzeug mögliche Privatfahrten - wobei hierbei aufgrund des Erfordernisses einer „ständigen Stromzufuhr“ ohnehin nur kürzere Fahrten gemeint sein könnten - nicht geeignet, die Anbindung dieses Fahrzeugs - und damit auch des OrgL-Dienst leistenden Beamten - an die jeweilige, im häuslichen Bereich des Betreffenden befindliche geprüfte und „freigegebene“ Steckdose in Frage zu stellen. Denn Privatfahrten mit dem Dienstfahrzeug sind - wie dargestellt - aufgrund der im „Bewirtschaftungs- und Nutzungskonzept für Dienstkraftfahrzeuge der Feuerwehr“ vom 13. September 2012 enthaltenen Nutzungsbeschränkungen der Sache nach weitgehend (rechtlich) unmöglich.

Die Beklagte kann zudem nicht erfolgreich damit argumentieren, dem OrgL-Dienst lei-stenden Beamten sei auch dann, wenn er das Dienstfahrzeug nicht für private Fahrten nutze, sondern dieses an der häuslichen Steckdose angeschlossen belasse, noch eine so große Anzahl von Freizeitaktivität außerhalb seines häuslichen Bereichs möglich, dass die Annahme einer faktischen Aufenthaltsbeschränkung auf eben diesen Bereich ausscheide. Denn derjenige OrgL-Dienst leistende Beamte, dessen Wohnung sich - was nach dem festgeschriebenen Anforderungsprofil zulässig ist (s. o.) - 20 Fahrzeitminuten von der Rettungswache entfernt befindet, und der der sich ohne Nutzung des Dienstfahrzeugs - etwa zum Joggen, Spazierengehen oder Fahrradfahren - von seiner Wohnung entfernte, liefe Gefahr, sich im Falle eines Abrufs nicht sofort in sein Dienstfahrzeug begeben zu können, um innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung seine Einsatzbereitschaft herzustellen, also den Leitenden Notarzt vom Klinikum abzuholen. Soweit die Beklagte demgegenüber einwendet, beim „Bereitschaftsdienst“ auf der Wache dürfe auch gejoggt werden, überzeugt dies den erkennenden Senat nicht, weil ausgeschlossen erscheint, dass sich der gesamte „Bereitschaftsdienst“ einer Schicht so weit von den entsprechenden Einsatzfahrzeugen entfernt, dass eine sofortige Einsatzaufnahme nicht möglich ist. Insoweit hat der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 52/18 in seiner Berufungsbegründung vom 11. Juni 2018 (S. 5 [Bl. 157/dortigen GA]) glaubhaft vorgetragen, dass es im Rahmen des „Bereitschaftsdienstes“ auf der Wache einen dort verbleibenden Personalpool gebe, der OrgL-Dienst aber alleine zuständig sei. Dass es die Funktion der Örtlichen Einsatzleitung, bestehend aus Leitenden Notarzt und Organisatorischen Leiter Rettungsdienst, im Einsatz nur einmal gibt, wird im Übrigen durch die Empfehlungen des Landesausschusses „Rettungsdienst“ zur Örtlichen Einsatzleitung vom 3. November 2010 (Beiakte 001 des Parallelverfahrens 5 LB 50/18]) bestätigt.

Letztlich kann der OrgL-Dienst leistende Beamte während dieses Dienstes, in dem er aufgrund der dienstrechtlichen Rahmenbedingungen faktisch auf seinen häuslichen Bereich beschränkt ist, nur „ruhige“ Tätigkeiten im häuslichen Bereich wie Lesen und Fernsehen ausüben, die bei Alarmierung sofort abgebrochen werden können; bei „lauteren“ Tätigkeiten wie Rasenmähen oder Heckenschneiden besteht - wie vom Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 51/18 (Widerspruchsbegründung vom 16. August 2014, S. 3 [Bl. 155/dortigen Beiakte 001]) substantiiert und für den erkennenden Senat daher glaubhaft bekundet - die Gefahr, den Einsatzruf per Funk/Mobiltelefon nicht zu hören. Damit ist dem OrgL-Dienst leistenden Beamten aufgrund seiner Bindung an den häuslichen Bereich sowie aufgrund des Erfordernisses, bei Abruf unverzüglich mit dem Dienstfahrzeug Richtung Klinikum zu starten, weil er bis zu 20 Fahrzeitminuten von diesem entfernt wohnt und/oder weil eine akute Gefahr für Leib und Leben von Personen droht (s. o.), während dieses Dienstes ein Großteil der denkbaren Freizeitaktivitäten - nämlich das Treiben von Sport, die Teilnahme am Vereinsleben, der Besuch von politischen oder kulturellen Veranstaltungen, die Durchführung gemeinsamer Aktivitäten mit der Familie oder das Besuchen von Freunden, die nicht direkt in der Nachbarschaft wohnen - verschlossen. Dass er etwa während des Dienstes auf der Wache Dienstsport betreiben kann, ändert hieran nichts. Damit ist der Betreffende während des OrgL-Dienstes in der Möglichkeit, seinen persönlichen Interessen nachzugehen, in so starkem Maße eingeschränkt, dass die entsprechenden Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG zu werten sind.

Nach alledem liegt der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch, der neben der „Zuvielarbeit“ weitere Tatbestandsvoraussetzungen nicht enthält, dem Grund nach vor; ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs gegeben sind, kann somit dahinstehen.

b) Was den Umfang des Anspruchs betrifft, so kann der Kläger für die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2017 über seine regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus geleistete und noch nicht vollständig in Freizeit abgegolte Dienstzeit zwar keinen Freizeitausgleich, aber einen finanziellen Ausgleich verlangen (dazu sogleich unter aa), der sich nach den im Zeitraum der „Zuvielarbeit“ jeweils geltenden Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsbestimmungen bemisst (dazu sogleich unter bb).

aa) Sowohl der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch als auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch sind auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang zu richten (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 30). Angemessen ist der zeitliche Ausgleich von - wie hier - unionsrechtswidriger „Zuvielarbeit“ dann, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete, rechtswidrig geforderte Dienst (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 8, 15; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 30). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, ist die „Zuvielarbeit“ ohne Abzüge, d. h. in vollem Umfang, auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 14, 31, 34; vgl. auch Urteil vom17.9.2015, a. a. O., Rn. 35; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 10, 16ff.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 55f.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43). Kann indes aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 34; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 36; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 57, 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. o., Rn. 43). Dies betrifft zwar zunächst Fälle, in denen die betreffenden Beamten nicht mehr in einem aktiven Beamtenverhältnis zur beklagten Körperschaft stehen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 34), gilt aber auch, wenn - wie hier - zwingende dienstliche Gründe der zeitnahen Gewährung von Freizeitausgleich entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 34).

Insofern kann trotz des grundlegenden Unterschieds zwischen rechtmäßiger Mehrarbeit und rechtswidriger „Zuvielarbeit“ auf die Vorschriften des Mehrarbeitsrechts zurückgegriffen werden, weil der Zweck des Ausgleichs von Mehrarbeit der gleiche ist wie derjenige von „Zuvielarbeit“. In beiden Fällen geht es um einen Ausgleich für eine überobligationsmäßige Heranziehung des Beamten zum Dienst. Hieraus ergibt sich zunächst die Verpflichtung, den Anspruch auf Freizeitausgleich zeitnah zu erfüllen, damit dieser seinen Zweck, die besonderen gesundheitlichen Belastungen der „Zuvielarbeit“ auszugleichen, erreichen kann. Zudem kann ein Beamter nach jahrelangem Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinien nicht darauf verwiesen werden, nun ebenso lange auf die Erfüllung seines Ausgleichsanspruchs zu warten. Deshalb ist zeitliche Grenze für die Erfüllung des Freizeitausgleichs der sich aus dem Mehrarbeitsrecht ergebende Jahreszeitraum (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV, 60 Abs. 3 Satz 2 NBG) nach der endgültigen Entscheidung über den Ausgleichsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 35).

Kann aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb dieses Jahreszeitraums Freizeitausgleich gewährt werden, sieht das Mehrarbeitsrecht dessen Umwandlung in einen Geldanspruch vor (vgl. § 60 Abs. 3 Satz 3 NBG). Zwingende dienstliche Gründe liegen nur dann vor, wenn die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2006 - BVerwG 2 C 23.05 -, juris Rn. 17f. [zu einer Teilzeitbeschäftigung]; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 36).

Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefährdung des Dienstbetriebs wird umso höher, je größer der Kreis der Anspruchsberechtigten ist und je länger die Zeiträume werden, für die eine Vielzahl von Beamten Ansprüche geltend machen können. Eine Kumulation von langjähriger „Zuvielarbeit“ und einer Vielzahl Anspruchsberechtigter führt zwar allein noch nicht dazu, dass der Gewährung von Freizeitausgleich zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. In den Verwaltungsbereichen, die, wie die Feuerwehr, die Polizei und der Strafvollzug, der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen und mit denen der Staat Leib und Leben seiner Bürger unmittelbar schützt, ist aber nicht hinnehmbar, wenn der Sicherheitsstandard aufgrund fehlenden Personals über einen längeren Zeitraum herabgesenkt werden müsste. Deshalb genügt es für die Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebes, wenn der Dienstherr plausibel darlegt, dass die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr bei Gewährung von Freizeitausgleich gefährdet wäre, weil die zur Gefahrenabwehr erforderliche personelle Ausstattung nicht mehr erreicht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 37); welche personelle Ausstattung erforderlich ist, unterfällt allerdings allein der Organisationsentscheidung des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O, Rn. 37).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze stehen einer Erfüllung der Freizeitausgleichsansprüche des Klägers zwingende dienstliche Gründe entgegen. Nach den glaubhaften Ausführungen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 20. Februar 2020 können die Freizeitausgleichsansprüche des Klägers nicht binnen eines Jahres ohne Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr der Beklagten erfüllt werden, weil neben den zwölf Klägern der am 10. März 2020 vor dem erkennenden Senat verhandelten Verfahren noch acht weitere Feuerwehrbeamte - davon sieben im aktiven Dienst stehend - wegen vergleichbarer Fallkonstellationen Ausgleichansprüche wegen „Zuvielarbeit“ geltend gemacht hätten und mit diesen Beamten außergerichtliche Anschlussvergleiche dahingehend geschlossen worden seien, die Ergebnisse einer rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden sowie in den Parallelverfahren auch auf diese Beamten zu übertragen; außerdem seien noch drei Widerspruchsverfahren anhängig, zwei davon von Feuerwehrbeamten, die sich noch im aktiven Dienst befänden. Die Beklagte hat diese Ausführungen in ihrem weiteren Schriftsatz vom 24. Februar 2020 dahingehend konkretisiert, dass es insgesamt um einen Ausgleich im Umfang von 48.722 Stunden gehe. Dass Freizeitausgleich in einer solchen Größenordnung innerhalb eines Jahres ohne Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr der Beklagten nicht möglich sein wird, liegt auf der Hand. Deshalb haben sich die Ansprüche des Klägers in solche auf Geldausgleich umgewandelt.

Der Kläger hat somit für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2017 für jede Stunde des OrgL-Dienstes (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 62), die nicht bereits ausgeglichen worden ist, einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2020 eine Aufstellung übersandt, wonach der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2017 OrgL-Dienste im Umfang von 250 Stunden geleistet habe; nach Reduzierung aufgrund der Pauschalabgeltung im Umfang von 12,5 Prozent errechneten sich noch nicht ausgeglichene 219 Stunden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 9. März 2020 erklärt, diese Stundenaufstellung der Beklagten sei zutreffend. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auf entsprechende Nachfrage klargestellt, dass in ihrer Stundenaufstellung vom 24. Februar 2020 tatsächliche Einsatzzeiten, die vollumfänglich ausgeglichen worden sind, bereits abgezogen worden sind (Sitzungsniederschrift, S. 5f.). Damit sind in Bezug auf den noch streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 219 Stunden auszugleichen.

bb) Als Anknüpfungspunkt für den danach zu gewährenden stundenbezogenen Geldausgleich bieten sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein die im jeweiligen Zeitpunkt der „Zuvielarbeit“ jeweils geltenden Regelungen über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 39; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 67; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43). Auf die Besoldung kann nicht zurückgegriffen werden, weil diese kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt, sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür ist, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 39 m. w. Nw.; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 68; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 67; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43). Die Besoldung ist nicht auf die Entlohnung von Arbeitsstunden, sondern auf die Sicherstellung einer amtsangemessenen Lebensführung gerichtet.

Bei dem Wertersatz geht es wie beim Freizeitausgleich, an dessen Stelle er tritt, um einen billigen sowie angemessenen Ausgleich, der zudem dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz entsprechen muss. Eine Ermäßigung des Ausgleichs durch eine geringere Gewichtung des OrgL-Dienstes - in diesem Sinne die „Dienstliche Bekanntgabe 37/2012; Dienstvereinbarung Rufbereitschaft“ der Beklagten vom 18. September 2012, wonach die Zeit des OrgL-Dienstes pauschal zu einem Achtel (12,5 Prozent) entsprechend den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsbestimmungen zu vergüten ist (Bl. 27Rs./GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18) - ist daher auch bei einer Umwandlung in einen Geldausgleich aus den bereits dargestellten Gründen unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 40). Diesen Gesichtspunkt lässt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2019 (- 2 A 10719/18 -, juris) außer Acht, wenn es (selbständig tragend) ausführt, eine sogenannte Führungsdienstbereitschaft im feuerwehrtechnischen Dienst als „Leiter vom Dienst“ - während dieses Dienstes, der an den Wochentagen zwischen 16:00 Uhr und 7:30 Uhr des Folgetages sowie an den Wochenenden und Feiertagen als 24-Stunden-Dienst stattfand, bestanden keine Anwesenheitspflichten in der Dienststelle und auch keine sonstigen Vorgaben zum Wohn- und Aufenthaltsort des Betreffenden, der zu seiner Erreichbarkeit einen Funkmelder mitzuführen hatte und dem, um den jeweiligen Einsatzort zu erreichen, ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stand (a. a. O., Rn. 4) - berechtige, selbst wenn es sich hierbei um Arbeitszeit handle, nicht zum Zeitausgleich, weil für die entsprechenden Zeiten ein pauschaler Zeitausgleich gewährt worden sei und zudem die Zeiten des tatsächlichen Einsatzes nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung finanziell ausgeglichen worden seien (a. a. O., Rn. 65). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat zwar zutreffend darauf hingewiesen (a. a. O., Rn. 65), dass die Richtlinie 2003/88/EG nicht die Frage des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer regele, weil dieser Aspekt außerhalb der Zuständigkeit des Unionsrechts liegt (EuGH, Urteil vom 10.9.2015 [Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras], a. a. O., Rn. 48f.; Urteil vom 26.7.2017 [Hälvä u. a.], a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 49). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch gerade hervorgehoben, dass ungeachtet dieses Grundsatzes - also ungeachtet dessen, dass die Bestimmung von Art und Höhe einer Entschädigung für „Zuvielarbeit“ dem nationalen Recht vorbehalten ist - eine geringere Gewichtung der „Zuvielarbeit“ bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs unzulässig sei, weil dies den Schutzzielen der Richtlinie 2003/88/EG zuwiderlaufen würde (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 40).

Dementsprechend ist die „Zuvielarbeit“ des Klägers für den im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2017 geleisteten OrgL-Dienst mit den jeweils geltenden Sätzen der in diesem Zeitraum maßgeblichen Mehrarbeitsvergütungsbestimmungen - hier: § 60 Abs. 3 Satz 3 NBG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2, 12 NBesG a. F. in Verbindung mit der entsprechenden Anlage 10 bzw. nach § 47 NBesG in Verbindung mit der Anlage 13 - zu multiplizieren.

Ausweislich der von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 24. Februar 2020 vorgelegten Aufstellung ist

- im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2014 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ein Satz in Höhe von 18,95 EUR/Stunde zugrunde zu legen, so dass sich für die in diesem Zeitraum geleisteten 130 Stunden ein Betrag in Höhe von 2.463,50 EUR ergibt, und

- im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. April 2017 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ein Satz in Höhe von 19,81 EUR/Stunde zugrunde zu legen, so dass sich für die in diesem Zeitraum geleisteten 120 Stunden ein Betrag in Höhe von 2.377,20 EUR ergibt.

Hieraus errechnet sich eine Summe von 4.840,70 EUR, die wegen der pauschalen Abzugsregelung um 12,5 Prozent (= 605,09 EUR) zu vermindern ist. Dementsprechend beträgt die Entschädigungssumme für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2017 4.235,61 EUR.

cc) Der Kläger kann schließlich auch die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen verlangen.

Einen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet, gibt es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.2011 - BVerwG 2 C 40.10 -, juris Rn. 11; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 46). Sofern das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält, können allerdings nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften des § 291 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Unerheblich ist insoweit, ob der Anspruch nur hilfsweise geltend gemacht worden war (vgl. BGH, Urteil vom 24.1.1990 - VIII ZR 296/88 -, juris Rn. 25 m. w. Nw.; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a O., Rn. 47). Die Geldschuld muss im öffentlichen Recht in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Es darf keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein, um den Geldbetrag zu beziffern. Insofern tritt bereits durch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung deren Rechtshängigkeit ein, wenn die Forderung nur dem Grunde nach streitig ist (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 47 m. w. Nw.).

Die Ausgleichsansprüche sind zwar monatsweise entstanden und jeweils sofort fällig, sie waren aber zunächst nur auf Freizeitausgleich gerichtet. An deren Stelle sind Ansprüche auf Ausgleich durch eine Geldentschädigung erst getreten, nachdem die Beklagte schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hatte, dass die Erfüllung der Ansprüche auf Freizeitausgleich eine Gefährdung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft der Feuerwehr herbeiführen könnte. Auch wenn die Beklagte diesen, einem Freizeitausgleich entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Grund, geltend machen musste, haftete er den Ausgleichsansprüchen gleichwohl von vornherein an, so dass Rechtshängigkeitszinsen bereits ab Klageerhebung verlangt werden können (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 48).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Dabei ist es angezeigt, die Kostenentscheidung einheitlich - das heißt unter Einbeziehung der im ersten Rechtszug erfolgten teilweisen Klagerücknahme, des im erstinstanzlichen sowie im Zulassungsverfahren noch streitigen sowie des im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Ausgleichsbegehrens des Klägers - auszuwerfen. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen hat, als er seine den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010 betreffende Verpflichtungsklage zurückgenommen hat und insoweit, als er im Zulassungsverfahren mit seinem Ausgleichsbegehren für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 nicht durchgedrungen ist. Demgegenüber hat sein Klagebegehren für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2017 Erfolg. Daher hält der Senat insgesamt eine Kostenteilung im Verhältnis 52 Prozent (Kläger) und 48 Prozent (Beklagte) für angemessen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) liegen nicht vor. Der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Hinblick auf die bundesverwaltungsgerichtliche „Bereitschaftsdienst“-Definition (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 15) greift nicht ein, weil die Maßstäbe zur Abgrenzung von „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt sind, insbesondere auch, soweit die Verpflichtung besteht, sich während Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ zu Hause aufzuhalten und dem Arbeitgeber dort zur Verfügung zu stehen, um im Falle eines Einsatzes sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können. Aus diesem Grund scheidet auch eine Revisionszulassung wegen Divergenz im Hinblick auf die bundesverwaltungsgerichtliche „Bereitschaftsdienst“-Definition aus. Die Revision ist auch nicht wegen einer Abweichung von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2019 (a. a. O.) zuzulassen, soweit dieses das Vorliegen eines Ausgleichsanspruchs wegen geltend gemachter „Zuvielarbeit“ mit der Begründung abgelehnt hat, selbst wenn der dort streitgegenständliche Dienst als „Arbeitszeit“ zu werten sein sollte, müsste dieser nicht vollumfänglich durch Freizeit bzw. entsprechend finanziell ausgeglichen werden, weil die Richtlinie 2003/88/EG nur regele, ob eine Zahlungsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten bestehe, aber nicht, wie hoch diese ausfallen müsse (a. a. O., Rn. 65). Denn unabhängig davon, dass die bezeichneten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht entscheidungserheblich waren, weil bereits die Bewertung des dort streitgegenständlichen Dienstes als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG mit der Begründung abgelehnt worden war, der Beamte könne sich während des Dienstes frei bewegen und müsse sich dementsprechend nicht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten (a. a. O., Rn. 58), ist der Revisionsgrund des § 127 Nr. 1 BRRG nur erfüllt, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber, wie ausgeführt, bereits entschieden, dass - ungeachtet des Umstandes, dass die Bestimmung von Art und Höhe einer Entschädigung für „Zuvielarbeit“ nach der Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Recht vorbehalten bleibt - als Arbeitszeit zu qualifizierende Zeiten des „Sich-Bereithaltens“ vollumfänglich in Freizeit bzw. entsprechend finanziell auszugleichen sind, weil ansonsten der Schutzzweck der Richtlinie 2003/88/EG leerliefe (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 40).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Für den Zeitraum des Zulassungsverfahrens wird der Streitwert ebenfalls auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Ab dem 3. April 2018 wird der Streitwert auf 4.235,61 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats richtet sich der Streitwert in Fällen, in denen der Ausgleich für (unionsrechtswidrige) „Zuvielarbeit“ begehrt wird und in denen abgeschlossene Zeiträume in Frage stehen, nach § 52 Abs. 1 GKG, d. h. die entsprechenden Stunden sind mit den im jeweiligen Zeitpunkt der „Zuvielarbeit“ geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsbestimmungen zu multiplizieren (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 21.8.2017 - 5 LA 70/16 -; Beschluss vom 3.4.2018 - 5 OA 107/16 -). In Fällen, in denen keine abgeschlossenen Zeiträume in Frage stehen, sondern ein Ausgleich von „Zuvielarbeit“ für die Vergangenheit und für die Zukunft begehrt wird, lässt sich das konkrete Freizeit- bzw. Entschädigungsinteresse indes nicht bestimmen, so dass der Streitwert in Höhe des Auffangwertes (5.000,00 EUR) festzusetzen ist (Nds. OVG, Beschluss vom 3.4.2018 - 5 OA 107/16 -). Letzteres war während des erstinstanzlichen Verfahrens und des Zulassungsverfahrens der Fall, so dass die Streitwerte entsprechend - insoweit war der erstinstanzliche Streitwertbeschluss von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG) - festzusetzen waren.

Für das Berufungsverfahren ergibt sich der Streitwert aus § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der gewährten Entschädigung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).