Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.03.2020, Az.: 13 LA 40/19

Antrag auf Zulassung der Berufung; Duldungsanordnung, wasserrechtliche; Durchleitung; Entschädigung; ernstliche Zweifel, verneint; Gestattungsanordnung, wasserrechtliche; grundsätzliche Bedeutung, verneint; Inhalts- und Schrankenbestimmung; Schmutzwasser; Unzumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.03.2020
Aktenzeichen
13 LA 40/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.12.2018 - AZ: 6 A 264/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Nach § 93 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Satz 2 WHG darf die Anordnung zur Duldung einer Maßnahme nach § 93 Satz 1 WHG ergehen, wenn das Vorhaben "anders nicht (wenigstens) ebenso zweckmäßig" durchgeführt werden kann. Eine Gestattungsanordnung nach § 94 WHG erfordert hingegen, dass die beabsichtigte Maßnahme "anders (gar) nicht zweckmäßig" ausführt werden kann.

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 17. Dezember 2018 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 13. August 2014 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 29. September 2014, des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2017 und der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Dezember 2018 vorgenommenen Änderung über die Verpflichtung zur Duldung der Verlegung und des Betriebs einer Schmutzwasserleitung auf dem klägerischen Grundstück (Verfügung Nr. I.1.) und zur Zustimmung zur Bestellung einer entsprechenden Baulast (Verfügung Nr. I.2.), über die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der mangelnden Zustimmung zur Bestellung der Baulast (Verfügung Nr. II.) sowie über die Gewährung einer Entschädigung für die Verpflichtung zur Duldung des Zwangsleitungsrechts (Verfügung Nr. IV.a.) in Höhe von 663 EUR (Verfügung Nr. IV.b.), hilfsweise auf Aufhebung der Verfügung Nr. IV.b. des Bescheides und Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Entschädigungsantrags, abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

Die Kläger stützen ihren Zulassungsantrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). Diese Zulassungsgründe sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).

a. Die Kläger wenden gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend festgestellt, dass der Anschluss des Grundstücks der Beigeladenen an die zentrale Schmutzwasserkanalisation nicht ebenso zweckmäßig durch eine Alternativtrasse erfolgen könne. Sei es nicht möglich, einen Anschluss an die Kanalisation unter Verwendung öffentlichen Grunds zu realisieren, müsse sich die Inanspruchnahme privater Grundstücke auf das Nötigste begrenzen und die Streckenführung den Interessen der privaten Eigentümer und Nutzungsberechtigten weitgehend Rechnung tragen. Die Verlegung der zu duldenden Leitung entlang eines bereits bestehenden Versorgungsstrangs könne sich danach selbst dann als schonendste Lösung erweisen, wenn sich gegenüber alternativen Trassen eine größere Gesamtlänge der Durchleitung ergäbe, weil mit der Bündelung andere Grundstücksteile weiter unberührt blieben. Hiernach habe das Verwaltungsgericht die Trassenalternative 2, die eine Durchleitung über das Grundstück L. weg 1a/1b anstelle über ihr - der Kläger - Grundstück vorsehe, unzutreffend verworfen. Es dürfe nicht als unstreitig angesehen werden, dass die Trassenalternative 2 aufwändiger zu realisieren und daher weniger zweckmäßig sei. Das Verwaltungsgericht habe dies nur vermutet. Die Trassenalternative 2 erfordere keine Neuherstellung einer Leitung auf 46 m. Vielmehr könne die auf dem Grundstück L. weg 1a/1b bereits bestehende Schmutzwasserleitung mitbenutzt werden. Diese müsse nur um eine Leitung ergänzt werden. Hierzu wären weder die Verschwenkung der Leitung noch der Rückbau einer bestehenden Hecke erforderlich. Der Trassenalternative 2 könne auch ein auf dem Grundstück befindlicher Carport nicht entgegengehalten werden, da nicht feststehe, dass dieser die Leitungsführung überhaupt behindere und dass er im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides bereits errichtet gewesen sei. Die Trassenalternative 2 führe auch zu deutlich geringeren Eigentumsbeeinträchtigungen. Die Eigentümer des Grundstücks L. weg 1a/1b würden "keine sonstigen Nutzungsbeeinträchtigungen" erleiden, während sie - die Kläger - infolge des Bebauungs- und Gestaltungsverbots auf einem Schutzstreifen von 117 m² eine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks in besonderem Maße hinnehmen müssten. So dürften sie etwa überstehende Bauten, ein Gartenhäuschen oder eine Grenzgarage nicht mehr errichten.

Diese Einwände begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

Nach § 93 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der hier maßgeblichen zuletzt durch das Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geänderten Fassung (vgl. zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt: Senatsbeschl. v. 5.3.2007 - 13 LA 231/06 -, juris Rn. 9) darf die Duldungsanordnung nach § 93 Satz 1 WHG nur ergehen, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen stehen in einem Alternativverhältnis (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.8.2014 - 2 L 118/13 -, juris Rn. 6; Weber, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 93 Rn. 30 m.w.N.). Die Befugnis der Behörde, den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Duldung zu verpflichten, ist hiernach eröffnet, wenn eine der beiden Voraussetzungen uneingeschränkt und anhand objektiver Maßstäbe überprüfbar erfüllt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017, a.a.O., Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.1.2005 - 20 A 157/04 -, juris Rn. 10 (zu § 128 Wassergesetz NW a.F.)).

Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig wie in der nach dem angefochtenen Bescheid zu duldenden Weise durchgeführt werden kann (Urt. v. 17.12.2018, Umdruck S. 10 ff.). Hierzu hat es der im streitgegenständlichen Bescheid festgelegten Leitungsführung zu Recht anhand eines Praktikabilitätsmaßstabes (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017, a.a.O., S. 574 - juris Rn. 34; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 93 Rn. 13) verschiedene Alternativtrassen gegenübergestellt, letztere aber nicht für vorzugswürdig erachtet. Die von den Klägern auch im Zulassungsverfahren favorisierte "Trassenalternative 2", bei der die Schmutzwasserleitung zum Grundstück der Beigeladenen nicht über das Grundstück der Kläger, sondern über das im Eigentum privater Dritter stehende Grundstück L. weg 1a/1b geführt wird, hat das Verwaltungsgericht aus verschiedenen Gründen für nicht ebenso zweckmäßig erachtet wie die im streitgegenständlichen Bescheid festgelegte Leitungsführung.

(1) Erstens hat es den erhöhten Aufwand herausgestellt, der mit der Realisierung der Trassenalternative 2 verbunden wäre und der sich aus einer größeren Leitungslänge (46 m statt 39 m), der notwendigen baulichen Änderungen der vorhandenen Schmutzwasserleitung im Falle der Mitbenutzung sowie der erforderlichen teilweisen Beseitigung einer Hecke und der Umgehung oder Beseitigung eines Nebengebäudes (Carport) ergibt (Urt. v. 17.12.2018, Umdruck S. 10 f. in Verbindung mit Beschl. v. 27.3.2015, Umdruck S. 14 f.).

(2) Zweitens hat das Verwaltungsgericht die im streitgegenständlichen Bescheid festgelegte Leitungsführung auch deshalb für zweckmäßiger angesehen, weil sie eine weitere Verkomplizierung der ohnehin bereits unbefriedigenden Erschließungssituation des Grundstücks der Beigeladenen vermeidet. Die Erreichbarkeit des Grundstücks der Beigeladenen ist nach den in der erstinstanzlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen lediglich durch ein das Grundstück der Kläger belastendes Notwegerecht gesichert. Die zum Haus der Beigeladenen führende Trinkwasserleitung verläuft bereits unter der Garage der Kläger hindurch. Angesichts dieser Umstände hat es das Verwaltungsgericht für nicht zielführend erachtet, ein weiteres Grundstück zwangsweise in die Erschließung des Grundstücks der Beigeladenen einzubinden, da die Aussichten auf die Herbeiführung einer insgesamt geordneten und aus Sicht sowohl der Kläger als auch der Beigeladenen befriedigenden Erschließungssituation hierdurch gesenkt würden (Urt. v. 17.12.2018, Umdruck S. 11).

(3) Drittens ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Trassenalternative 2 unabhängig von den zwei vorstehend genannten Gründen schon deshalb nicht ebenso zweckmäßig wie die im streitgegenständlichen Bescheid festgelegte Leitungsführung, weil sie in gleicher Weise und mit gleicher Eingriffsintensität das im Eigentum privater Dritter stehende Grundstück L. weg 1a/1b in Anspruch nimmt (Urt. v. 17.12.2018, Umdruck S. 10 f.).

(4) Viertens hält das Verwaltungsgericht die Trassenalternative 2 unabhängig von den drei vorstehend genannten Gründen auch deshalb nicht für ebenso zweckmäßig wie die im streitgegenständlichen Bescheid festgelegte Leitungsführung, weil die zur Herbeiführung einer vergleichbaren Zweckmäßigkeit erforderliche Anordnung nach § 94 WHG, welche die Eigentümer des Grundstücks L. weg 1a/1b verpflichtet, den Beigeladenen die Mitbenutzung der auf ihrem Grundstück bereits befindlichen Schmutzwasserleitung zu gestatten, nicht ergehen dürfe. Während es für eine Anordnung nach §§ 93, 92 Satz 2 WHG ausreiche, dass das Vorhaben "anders nicht ebenso zweckmäßig" durchgeführt werden könne, erfordere die Anordnung nach § 94 WHG gemäß dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, dass das Vorhaben "anders nicht zweckmäßig" zu realisieren sei. Bestehe, wie hier, eine anderweitige überhaupt zweckmäßige Möglichkeit der Vorhabendurchführung, dürfe eine Anordnung nach § 94 WHG nicht getroffen werden (Urt. v. 17.12.2018, Umdruck S. 10 f. in Verbindung mit Beschl. v. 27.3.2015, Umdruck S. 15).

Schon der Grund (4) ist für sich genommen geeignet, die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung zu tragen, dass das streitgegenständliche Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig wie in der nach dem angefochtenen Bescheid zu duldenden Weise durchgeführt werden kann. Die von den Klägern gegen die Gründe (1) und (2) geltend gemachten Einwände sind daher von vorneherein nicht geeignet, die Richtigkeit des maßgeblichen Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen (vgl. zum Maßstab der Ergebnisrichtigkeit: Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 13 LA 129/17 -, juris Rn. 18 m.w.N.).

Die Einwände der Kläger greifen aber auch in der Sache nicht durch. Auch das klägerische Zulassungsvorbringen bietet keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die "Trassenalternative 2", bei der die Schmutzwasserleitung zum Grundstück der Beigeladenen nicht über das Grundstück der Kläger, sondern über das im Eigentum privater Dritter stehende Grundstück L. weg 1a/1b geführt wird, wenigstens ebenso zweckmäßig sein könnte, wie die nach dem angefochtenen Bescheid zu duldende Leitungsführung. Für den Fall der vollständigen Neuherstellung einer Schmutzwasserleitung über das Grundstück L. weg 1a/1b ergibt sich ein deutlich höherer Aufwand, da die Leitung eine Länge von ca. 46 m aufweist und damit um etwa 18% über die nach dem angefochtenen Bescheid zu duldende Leitung von ca. 39 m hinausgeht. Hinzu kommen Nutzungsbeeinträchtigungen für die Eigentümer des Grundstücks L. weg 1a/1b, die jedenfalls nicht hinter den Nutzungsbeeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks zurückbleiben. Vergleichbare Beeinträchtigungen entstehen entgegen der Auffassung der Kläger auch für den Fall einer Mitbenutzung der bereits auf dem Grundstück L. weg 1a/1b befindlichen Schmutzwasserleitung. Dabei stellt schon die zu gestattende Mitbenutzung eine Beeinträchtigung dar, die nicht hinter der Verpflichtung zur Duldung einer Durchleitung zurückbleibt (siehe hierzu im Einzelnen unten 1.b.). Hinzu kommt die Nutzungsbeeinträchtigung, die dadurch entsteht, dass von der etwa in der Mitte der auf dem Grundstück L. weg 1a/1b befindlichen Doppelhaushälften endenden bereits vorhandenen Schmutzwasserleitung eine Zuleitung zum Grundstück der Beigeladenen gelegt werden muss und hierfür weitere Teile des Grundstücks L. weg 1a/1b in Anspruch genommen werden müssen. Bleibt danach in keinem Fall die Intensität eines Eingriffs gegenüber den Eigentümern des Grundstücks L. weg 1a/1b hinter der Intensität eines Eingriffs gegenüber den Klägern zurück, ist es nicht zu beanstanden, wenn der nach dem angefochtenen Bescheid zu duldenden Leitung deshalb der Vorzug gegeben wird, weil hierdurch die Aussichten auf die Herbeiführung einer insgesamt geordneten und aus Sicht sowohl der Kläger als auch der Beigeladenen befriedigenden Erschließungssituation erhöht werden.

b. Die Kläger wenden gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass eine Anordnung nach § 94 des Wasserhaushaltsgesetzes gegenüber den Eigentümern des Grundstücks L. weg 1a/1b nicht in Betracht komme. § 94 WHG stelle deutlich geringere Anforderungen an eine Anordnung als die hier zur Anwendung gelangten §§ 92, 93 WHG. Insbesondere sei keine Vergleichsbetrachtung von Trassenalternativen erforderlich, da auch weniger zweckmäßige Maßnahmen angeordnet werden dürften. Die Anordnung erfordere nicht, dass die Mitbenutzung die einzige Möglichkeit einer geordneten Schmutzwasserbeseitigung darstelle. Die Mitbenutzung der auf dem Grundstück L. weg 1a/1b bereits befindlichen funktionstüchtigen Schmutzwasserleitung durch die Beigeladenen sei zudem eine ihre Rechte deutlich geringer belastende Maßnahme als die im streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Verpflichtung zur Duldung einer Durchleitung auf ihrem Grundstück.

Auch dieser Einwand greift nicht durch.

Nach § 93 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Satz 2 WHG darf die Anordnung zur Duldung einer Maßnahme nach § 93 Satz 1 WHG nur ergehen, wenn das Vorhaben "anders nicht ebenso zweckmäßig" durchgeführt werden kann. Nach dem derart einfachgesetzlich konkretisierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12275, S. 78) sind, wenn der Zweck mit verschiedenen Maßnahmen erreicht werden kann, die in Betracht kommenden Maßnahmen zu vergleichen. Eine Duldungsanordnung darf nur für eine solche Maßnahme getroffen werden, mit der der Zweck am besten erreicht werden kann, mithin eine andere Maßnahme "nicht (wenigstens) ebenso zweckmäßig" ist.

Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG darf eine Anordnung, die den Eigentümer einer Anlage zur Gestattung der Mitbenutzung dieser Anlage durch eine andere Person verpflichtet, hingegen nur getroffen werden, wenn die andere Person die beabsichtige Maßnahme der Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung "anders nicht zweckmäßig" ausführen kann. Hiernach darf, wenn der Zweck anstelle mit der zu gestattenden Mitbenutzung auch mit einer anderen Maßnahme erreicht werden kann, eine Gestattungsanordnung von vorneherein nicht ergehen. Die Gestattungsanordnung erfordert nach § 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG mithin, dass die beabsichtige Maßnahme der Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung "anders (gar) nicht zweckmäßig" ausführt werden kann. Eines Vergleichs der zu gestattenden Mitbenutzung mit anderen zweckmäßigen Maßnahmen bedarf es hingegen nicht.

Der Senat sieht auch weder Anlass noch Notwendigkeit, die sich danach ergebenden unterschiedlichen Anforderungen einerseits an den Erlass einer Duldungsanordnung nach § 93 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Satz 2 WHG und andererseits an den Erlass einer Gestattungsanordnung nach § 94 WHG im Wege der Auslegung zu vereinheitlichen, wie es offenbar die Kläger favorisieren. Hiergegen spricht schon der sich deutlich unterscheidende Wortlaut der verschiedenen Bestimmungen (vgl. zur Wortlautgrenze bei Auslegungen: BVerfG, Beschl. v. 28.7.2015 - 2 BvR 2558/14 -, juris Rn. 46 m.w.N.). Auch die Regelungssystematik widerspricht einer vereinheitlichenden Auslegung. Der Gesetzgeber hat die Erforderlichkeit behördlicher Anordnungen für die Duldungsverpflichtungen nach §§ 92, 93 WHG und die Gestattungsverpflichtung nach § 94 WHG in verschiedenen Regelungen und mit verschiedenen Inhalten bestimmt und gerade nicht, wie in § 93 Satz 2 WHG geschehen, auch in § 94 WHG schlicht eine entsprechende Geltung des § 92 Satz 2 WHG angeordnet. Diese differenzierenden Regelungen gehen zwar alle auf den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zurück (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12275, S. 78), bezwecken aber unterschiedliche einfachgesetzliche Ausprägungen. Denn die Eingriffstiefe von Maßnahmen nach §§ 92, 93 WHG ist regelmäßig geringer als die von Maßnahmen nach § 94 WHG. Einerseits wird der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zu einer bloßen Duldung der Inanspruchnahme von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichtet (§§ 92, 93 WHG). Andererseits wird vom Betreiber die ausdrückliche Gestattung der Mitbenutzung oder gar Änderung einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage eingefordert (§ 94 WHG). Die erhöhten Anforderungen an die Erforderlichkeit einer Gestattungsanordnung nach § 94 WHG ergeben sich schließlich auch aus den übrigen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen dessen Absatzes 1 Satz 1. Dieser erfordert eben nicht nur, dass die Maßnahmen der Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausgeführt werden können (Nr. 1). Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass die Maßnahmen zur Gewässerbewirtschaftung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind (Nr. 2), dass der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird (Nr. 3) und dass die zur Mitbenutzung berechtigte Person einen angemessenen Teil der Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage übernimmt (Nr. 4).

Dies zugrunde gelegt, ist es nicht zu beanstanden, dass vom Beklagten und auch vom Verwaltungsgericht bei fraglos möglichen zweckmäßigen Maßnahmen nach § 93 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Satz 2 WHG eine Gestattungsanordnung nach § 94 WHG gegenüber den Eigentümern des Grundstücks L. weg 1a/1b von vorneherein nicht in Betracht gezogen worden ist.

c. Die Kläger wenden gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter ein, das Verwaltungsgericht habe den Vorrang einer gütlichen Einigung nicht hinreichend beachtet. Eine Anordnung nach § 93 WHG dürfe nur getroffen werden, wenn der Vorhabenträger zuvor ernsthafte Bemühungen gezeigt habe, sich zu angemessenen Bedingungen über ein Durchleitungsrecht zu einigen. Sie - die Kläger - hätten "sich einer angemessenen Lösung nie verschlossen". Das Verwaltungsgericht habe aber nicht festgestellt, dass die Beigeladenen zu einer Einigung zu angemessenen Bedingungen ernsthaft bereit gewesen seien. Die Angemessenheit der Gegenleistung für die Einräumung eines Durchleitungsrechts sei gar nicht beurteilt worden. Allein aus dem Scheitern der Verhandlungen ergebe sich nicht, dass ein ernsthaftes Bemühen um eine Einigung zu angemessenen Bedingungen versucht worden sei.

Auch dieser Einwand greift nicht durch.

Aus dem Gebot der Erforderlichkeit der zwangsweisen Durchsetzung eines Leitungsrechts ergibt sich die ungeschriebene Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, dass es dem Begünstigten oder der zuständigen Behörde trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, sich mit dem betroffenen Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu angemessenen Bedingungen über ein Durchleitungsrecht privatrechtlich zu einigen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12786, S. 5, in Verbindung mit Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12275, S. 78; Senatsbeschl. v. 31.8.2017, a.a.O., S. 575 - juris Rn. 45; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.11.2013 - 3 S 1525/13 -, NVwZ-RR 2014, 263 f. - juris Rn. 9 ff.; Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 93 Rn. 50 ff. (Stand: September 2012) m.w.N.).

Anhand dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass es den Beigeladenen trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, sich mit den Klägern zu angemessenen Bedingungen über ein Durchleitungsrecht privatrechtlich zu einigen (Urt. v. 17.12.2018, Umdruck S. 12). Die Beigeladenen haben bereits im Verwaltungsverfahren hinreichend belegt, dass sie sich ernsthaft über einen Zeitraum von mehreren Jahren um eine Einigung bemüht haben (vgl. Blatt 43 ff. der Beiakte 1). Die Beigeladenen haben den Klägern wiederholt eine finanzielle Gegenleistung für die Gewährung des Durchleitungsrechts angeboten (vgl. zur Ermittlung angemessener Bedingungen für eine Einigung: Durinke, Die Pflicht zur Duldung von Abwasserleitungen nach der Neuregelung des Wasserhaushaltsgesetzes am Beispiel Niedersachsen, in: NdsVBl. 2011, 239, 241 f.), obwohl die beabsichtigte Maßnahme schon dem Grunde nach keine Pflicht zur Entschädigung nach § 95 WHG ausgelöst hat (siehe hierzu im Einzelnen unten 1.d.). Für eine weitergehende Prüfung, ob der Einigungsbereitschaft der Beigeladenen angemessene Bedingungen zugrunde lagen, oder gar für eine objektivierte "Preiskontrolle" des Einigungsangebots sieht der Senat keinen Anlass.

d. Die Kläger machen schließlich geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die angeordnete Verpflichtung zur Duldung einer Durchleitung auf ihrem Grundstück unzumutbar und löse deshalb die Entschädigungspflicht nach § 95 WHG aus. Unzumutbar sei jede "nicht nur völlig unerhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks". Eine Entschädigungspflicht "nur in kaum vorstellbaren Situationen" widerspreche dem Regelungssystem der §§ 93 ff. WHG und führe zu ungerechtfertigten Vorteilen für den Begünstigten. Bei anderer Betrachtung würde auch das Erfordernis eines ernsthaften Einigungsversuchs sinnentleert, da sich der Begünstigte schlicht einer Einigung verweigern und so eine zwangsweise Durchleitung erreichen könne. Dass die Entschädigungspflicht nach § 95 WHG nicht nur auf extreme Ausnahmefälle beschränkt sei, zeige auch § 96 Abs. 4 Satz 1 WHG. Danach könne, wenn die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Anordnung unmöglich oder erheblich erschwert werde, der Grundstückseigentümer sogar verlangen, dass die entschädigungspflichtige Person das Grundstück zum Verkehrswert erwerbe. Die danach von den Beigeladenen zu leistende Entschädigung müsse den aus der geplanten Leitungsführung resultierenden Marktwertverlust ersetzen. Dieser betrage etwa 25.000 EUR.

Auch dieser Einwand greift nicht durch.

Nach § 95 WHG ist eine Entschädigung zu leisten, soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 WHG das Eigentum unzumutbar beschränken. Die Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen sind Inhaltsbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, welche die grundgesetzlich bestimmte Sozialpflichtigkeit des Eigentums konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2002 - 1 BvR 142/02 -, NJW 2003, 196, 197 f. - juris Rn. 28 f. (zur Duldung von Telekommunikationsleitungen); BVerwG, Beschl. v. 16.2.2007 - BVerwG 7 B 8.07 -, NVwZ 2007, 707 - juris Rn. 13 (zur Duldung von Trinkwasserleitungen)). Diese Inhaltsbestimmungen sind verfassungsgemäß, wenn sie im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen stehen und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügend die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Überschreitet der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die dargelegten Grenzen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam, hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege des Primärrechtsschutzes abgewehrt werden. Zu einem Entschädigungsanspruch führen sie von Verfassungs wegen nicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246, 338 f. - juris Rn. 260; Beschl. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226, 240 f. und 244 f. - juris Rn. 76 ff. und 89 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

Einfachgesetzliche Regelungen, die, wie hier § 95 WHG, für Eigentumsbegrenzungen durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen gleichwohl finanzielle Ausgleichsleistungen vorsehen, zielen folglich nur darauf ab, in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, a.a.O., S. 244 - juris Rn. 89). Dies zugrunde gelegt, ist die Auffassung der Kläger verfehlt, die Entschädigungspflicht nach § 95 WHG werde durch jede "nicht nur völlig unerhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks" ausgelöst. Vielmehr sind nach dieser Bestimmung nur solche Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 WHG entschädigungspflichtig, die ohne Gewährung einer Entschädigung eine sonst unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Bestimmung des Inhalts- oder der Schranken des Eigentums bewirken würden und in diesem Sinne "unzumutbar" sind (vgl. Senatsurt. v. 20.12.2017 - 13 KN 67/14 -, juris Rn. 231 (zu § 52 Abs. 4 WHG)).

Eine danach unzumutbare Eigentumsbeschränkung durch die im streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Verpflichtung zur Duldung einer Durchleitung hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint (Urt. v. 17.12.2018, Umdruck S. 3 und 13). Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen ist von der Duldungsanordnung eine am äußersten Rand der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Kläger gelegene Fläche betroffen, auf der sich bereits eine gepflasterte Zufahrt befindet. Diese Zufahrt wird von den Klägern selbst und - über ein Notwegerecht gesichert - auch von den Beigeladenen genutzt. Diese tatsächliche Nutzung der betroffenen Fläche und auch des übrigen Grundstücks erfährt nach einer Fertigstellung der Schmutzwasserleitung und der Wiederherstellung der gepflasterten Zufahrt keinerlei Einschränkungen. Diese Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der auch im Zulassungsverfahren vage gebliebene Hinweis der Kläger, dass sie zukünftig etwa überstehende Bauten, ein Gartenhäuschen oder eine Grenzgarage nicht mehr errichten dürften, zeigt nicht ansatzweise konkret und nachvollziehbar auf, dass solche Nutzungen überhaupt beabsichtigt sind und - unter Außerachtlassung der streitgegenständlichen Durchleitung von Schmutzwasser - auch realisiert werden dürften. Hinzu kommt, dass die Kläger das Grundstück in Kenntnis der Verhältnisse zu dem Hinterliegergrundstück der Beigeladenen erworben haben. Die damit verbleibende und zudem geringfügige Beschränkung abstrakter Nutzungsmöglichkeiten vermag im konkreten Einzelfall eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 95 WHG nicht zu begründen.

Besteht folglich eine Entschädigungspflicht nach § 95 WHG schon dem Grunde nach nicht, können die Kläger durch eine aus ihrer Sicht zu niedrig festgesetzte Entschädigung nicht beschwert sein. Die auf die Höhe der Entschädigung bezogenen Einwände können daher auch dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.8.2014 - 8 LA 172/13 -, GewArch 2015, 84, 85 - juris Rn. 15; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 35 ff. m.w.N.).

Hieran gemessen haben die Kläger eine die Zulassung der Berufung gebietende grundsätzliche Bedeutung der von ihnen aufgeworfenen Fragen,

a. "ob einer Duldungsverfügung nach § 93 WHG ein genereller Vorrang vor einer Duldungsverfügung nach § 94 WHG einzuräumen ist", und

b. "ob eine 117 m² große Bauverbotszone auf einem 1.000 m² großen Grundstück als unzumutbar im Sinne von § 95 WHG gilt",

schon nicht hinreichend dargelegt.

Die Frage zu a. ist nicht entscheidungserheblich. Nach den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen auf § 93 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Satz 2 WHG gestützten Anordnung zur Duldung einer Maßnahme nach § 93 Satz 1 WHG nicht davon abhängig, dass die Möglichkeit zur Anordnung nach § 94 WHG, die den Eigentümer einer Anlage zur Gestattung der Mitbenutzung dieser Anlage durch eine andere Person verpflichtet, demgegenüber als nachrangig angesehen wird. Denn die hier in Betracht kommende Gestattungsanordnung nach § 94 WHG ist auch aus anderen Gründen nicht ebenso zweckmäßig wie die erlassene Duldungsanordnung nach § 93 WHG (siehe hierzu im Einzelnen oben 1.a.). Im Übrigen ist die Frage zu beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (siehe hierzu im Einzelnen oben 1.b.).

Die Frage zu b. ist schon aufgrund ihrer Formulierung erkennbar einzelfallbezogen und zeigt deshalb keinen fallübergreifenden grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen unabhängig davon, ob er einen eigenen Antrag gestellt hat, in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Denn der Beigeladene, der nicht selbst den Berufungszulassungsantrag stellt, setzt sich im Berufungszulassungsverfahren keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. nur Senatsbeschl. v. 31.8.2017, a.a.O., Rn. 63; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2015 - 8 LA 151/15 -, juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.12.2014 - 1 A 431/14 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 -, NVwZ-RR 2002, 786, 787 f. - juris Rn. 10 ff.).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).