Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.03.2020, Az.: 9 LA 440/19

beBPo; EGVP; elektronisches Dokument; Organisationsverschulden; prozessuale Fürsorgepflicht; sicherer Übermittlungsweg; vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.03.2020
Aktenzeichen
9 LA 440/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 08.10.2019 - AZ: 2 A 463/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Fehlt bei der Einreichung eines elektronisch übermittelten Antrags auf Zulassung der Berufung der erforderliche vertrauenswürdige Her-kunftsnachweis, wurde der Zulassungsantrag nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 2. Alt. VwGO einge-reicht.

2. Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Organisations-verschuldens, wenn eine Behörde, die einen Antrag auf Zulassung der Berufung als elektronisches Dokument bei Gericht einreicht, keine hinreichenden (Ausgangs-)Kontrollmöglichkeiten zur Überprüfung ein-gerichtet hat, ob die Voraussetzungen für einen sicheren Übermitt-lungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO von ihr eingehalten wur-den (im Anschluss an ThürOVG, Beschluss vom 28.1.2020 – 3 ZKO 796/19 – juris).


3. Eine Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts liegt nicht vor, wenn ein Hinweis des Berufungsgerichts auf Fehler bei der elektronischen Übermittlung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht mehr innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG erfolgen konnte nachdem der Antrag ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang vom erstinstanzlichen Gericht zugeleitet worden ist (im Anschluss an SächsOVG, Beschluss vom 16.12.2019 – 4 A 1158/19.A – juris).

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung am 8. Oktober 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen – 2. Kammer (Einzelrichter) – wird verworfen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil er innerhalb der einmonatigen Antragsfrist nicht formwirksam eingereicht worden ist und der Beklagten auch nicht gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

1. In Asylrechtsstreitigkeiten ist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen (§ 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen. Das Urteil vom 8. Oktober 2019 wurde der Beklagten ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses (Bl. 83 der Gerichtsakte – GA –) am 10. Oktober 2019 zugestellt. Mithin lief die Frist zur Beantragung der Zulassungsberufung am 11. November 2019 – einem Montag – ab.

Innerhalb dieser Frist ist bei dem Verwaltungsgericht am 8. November 2019 – einem Freitag – um 15:34 Uhr zwar ein Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung eingegangen. Der Antrag wurde allerdings nicht formwirksam, nämlich ausschließlich als elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), eingereicht. Die Beklagte hat es damit versäumt, den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 55a Abs. 1 VwGO nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronisches Dokument bei dem Verwaltungsgericht einzureichen.

a) Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. VwGO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Wie sich aus dem Prüfvermerk vom 8. November 2019 (Bl. 155 der GA) ergibt, wurde – was die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. März 2020 eingeräumt hat – der Antrag von der Beklagten indes gerade nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der Zulassungsantrag wurde von der Prozessvertreterin der Beklagten nur einfach (maschinenschriftlich) signiert. Nach Maßgabe der ersten Alternative des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO hat die Beklagte daher die gesetzlich vorgegebene Form verfehlt.

b) Gleiches gilt im Hinblick auf § 55a Abs. 3 Satz 1 2. Alt. VwGO. Nach dieser Norm muss das elektronische Dokument von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 3 Halbsatz 1 VwGO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, wobei nach Halbsatz 2 Näheres die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2 regelt. Um danach einen sicheren Übermittlungsweg unter Verwendung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) bejahen zu können, ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV zu verlangen, dass feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.

Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 16.12.2019 – 4 A 1158/19.A – juris Rn. 5) führt dazu aus:

„Denn beim einfachen EGVP ist zwar eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der elektronischen Kommunikation durch Verwendung des Protokollstandards OSCI (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ERVV) gewährleistet, nicht jedoch eine Identifizierung des versendenden Postfachinhabers (vgl. BR-Drs. 645/17, S. 14 [zu § 4]). Deshalb muss gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV die Identität des Inhabers eines beBPo für das Gericht beim Empfang einer Nachricht über das EGVP feststellbar sein, was die Übermittlung eines Herkunftsnachweises erfordert (vgl. BR-Drs. 645/17, S. 18 Mitte). Dazu wird bei einem beBPo der über das EGVP versandten Nachricht ein sog. Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) beigefügt. Der VHN weist dem Empfänger nach, dass der versendende Postfachinhaber nach seiner Authentifizierung und Identifizierung in einem bestimmten sicheren Verzeichnisdienst geführt wird (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ERVV) und dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht eine der zugangsberechtigten Personen (vgl. § 8 ERVV) sicher an seinem Postfach (dem beBPo) angemeldet war. Ist das der Fall, gibt die Software des EGVP dem Empfänger (dem Gericht) über den Transfervermerk und das Prüfprotokoll (seit September 2019 auch über den deren Daten zusammenfassenden Prüfvermerk) die Information „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach“ (vgl. die Informationen zum besonderen Behördenpostfach unter https://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach, abgerufen am 11. Dezember 2019, v. a. die dort verlinkte Information zum Herkunftsnachweis; sowie Müller, eJustice-Praxishandbuch, 4. Aufl. 2019, S. 110, 306/307 und 355 ff.).“

Nach diesen, vom Senat ebenfalls für erforderlich angesehenen Maßgaben fehlt zu dem Antrag der Beklagten der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV erforderliche Herkunftsnachweis, so dass der Zulassungsantrag nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde. Der Transfervermerk vom 8. November 2019 (Bl. 91 der GA) enthält ebenso wie das Prüfprotokoll vom 8. November 2019 (Bl. 154 der GA) gerade keine Informationen zum Übermittlungsweg „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach“. Der Prüfvermerk vom 8. November 2019 (Bl. 155 der GA) enthält nur den Passus „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt“.

Es fehlt damit nicht nur der Nachweis, dass eine Übermittlung per beBPo erfolgt ist, sondern es ist nachgewiesen, dass das beBPo der Beklagten für die Übermittlung nicht genutzt wurde, sondern nur das einfache EGVP (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 16.12.2019, a. a. O., Rn. 6).

Es trifft daher bereits nicht zu, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 6. März 2020 allerdings ausführt, dass aus dem Empfänger-Prüfvermerk zu entnehmen sei, dass eine Übermittlung tatsächlich per beBPo erfolgt sei. Mithin geht die Beklagte fehl in der Annahme, die einfache Signatur in Form des maschinenschriftlichen Namenszuges des Urhebers reiche hier wegen einer – tatsächlich allerdings nicht vorliegenden (s. o.) – Verwendung der sicheren Übermittlung aus einem besonderen Behördenpostfach nach § 55a Abs. 3 2. Alt. VwGO i. V. m. § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO zur Formwahrung aus.

Im Hinblick auf die weitere, in gleicher Weise auch in anderen Zulassungsverfahren von der Beklagten vertretene Argumentation führt das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.1.2020 – 3 ZKO 796/19 – juris Rn. 7; vgl. im Ergebnis ebenso OVG SH, Beschluss vom 18.12.2019 – 1 LA 72/19 – juris Rn. 4; SächsOVG, Beschluss vom 16.12.2019, a. a. O. Rn. 7 ff.) aus:

„Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2003 - 1 B 31.03 - juris), wonach auch ein nicht eigenhändig unterschriebener Schriftsatz beachtlich ist, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt, kann entgegen ihrer Auffassung nicht - auch nicht entsprechend - auf die vorliegend in Rede stehende Übermittlung im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs übertragen werden. Die Voraussetzungen, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19.12.2001 - 3 B 33.01 - juris) insoweit gegeben sein müssen, sind hier nicht erfüllt. Solche Anhaltspunkte sind hier nämlich gerade nicht erkennbar. Sie ergeben sich jedenfalls nicht allein aus der streitgegenständlichen Nachricht und dem angehängten elektronischen Dokument. Sie ergeben sich auch sonst nicht mit hinreichender Sicherheit, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste. Es ist im Rahmen der hier zu beurteilenden ausschließlich digitalen Zusammenhänge nicht möglich entsprechende Anhaltspunkte zu gewinnen. Da die Nachricht ohne vHN eingegangen ist und das angehängte elektronische Dokument auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, können sich aus der Nachricht und ihrem Anhang solche Anhaltspunkte gerade nicht mit der erforderlichen Gewähr für eine Urheberschaft oder den Willen des - scheinbaren Postfachinhabers - ergeben, das Dokument in den Rechtsverkehr zu geben. Dies ist insbesondere auch dann nicht möglich, wenn die Nachricht im Übrigen eine dem Gericht bekannte SAFE-ID ausweist und - jedenfalls dem Anschein nach - in Fortführung der bisherigen beBPo-Übermittlungspraxis und Vorgehensweise der Beklagten erfolgte. Sie kann insoweit nämlich ohne vertiefte und mit einigem technischen Aufwand verbundene Prüfung durch Sachverständige, nicht von einer (gut gemachten) Fälschung oder gar einer zum Schein eingereichten und mit Schadsoftware unterlegten Nachricht unterschieden werden.“

Der beschließende Senat folgt diesen überzeugenden Ausführungen und macht sie sich zu eigen.

2. Der Beklagten kann auch nicht auf den mit Schriftsatz vom 29. November 2019 höchstvorsorglich gestellten Antrag eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt werden.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung beträgt die Frist einen Monat (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Wiedereinsetzungsgründe, d. h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.6.2017 – 1 B 113.17 u. a. – juris Rn. 5). Nachgeholt werden kann im Verfahren nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur die Glaubhaftmachung der fristgerecht dargelegten Tatsachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.12.2000 – 2 B 57.00 – juris Rn. 3 m. w. N.).

Die Beklagte hat innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht substantiiert und schlüssig Gründe dargestellt, aus denen sich ergibt, dass sie ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Frist zur formwirksamen Einlegung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung einzuhalten.

a) In Bezug auf den von der Beklagten – wohl bundesweit mit Schriftsätzen vergleichbaren Inhalts unter dem 29. November 2019 – gestellten Wiedereinsetzungsantrag führt das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.1.2020, a. a. O., Rn. 11 ff.) zum Organisationsverschulden der Beklagten aus:

„Danach haben auch Behörden insbesondere ihre Geschäftsprozesse und Abläufe so zu organisieren, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 09.09.2005 - 2 B 44.05 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2014 - 6 B 1095/14 - juris Rdn. 7). Dies führt darauf hin, dass bei (Teil-)Automation von relevanten (Ausgangs-)Bearbeitungsschritten, insbesondere bei entsprechender EDV-Nutzung, auch den besonderen Gefahren auf Grund von Störungen der betreffenden IT-Systeme Rechnung getragen werden muss. Nach Auffassung des Senats sind insoweit nicht nur geeignete Vorkehrungen zur Feststellung und Überbrückung solcher Störungen erforderlich, sondern auch Sicherungsmaßnahmen, um eine ordnungsgemäße und nachhaltig funktionierende Einrichtung und dahingehende Überwachung der betreffenden IT-Systeme und Anwendungen zu gewährleisten.

b. Diesen Anforderungen genügen die von der Beklagten getroffenen Vorkehrungen im Bereich der elektronischen Kommunikation mit Gerichten unter Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges (hier: besonderes elektronisches Behördenpostfach [beBPo] gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO), insbesondere im Hinblick auf eine wirksame Ausgangskontrolle, nicht.

Eine wirksame Ausgangskontrolle, welche eine schuldhafte Fristversäumnis der Behörde i. S. v. § 60 VwGO ausschließt, setzt bei Nutzung eines beBPos für die Einreichung fristwahrender Schriftsätze bei Gericht u. a. voraus, dass vor allem dann, wenn das betreffende elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden soll bzw. versehen ist, die Organisation der Geschäftsprozesse und die Einrichtung der dabei verwendeten IT-Systeme und Anwendungen so gestaltet ist, dass eine Fristversäumung infolge des Versendens von Nachrichten via beBPo ohne vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis [vHN] - auch in außergewöhnlichen, aber voraussehbaren - Fällen vermieden wird (vgl. für eine Fristversäumung infolge Absendung nicht unterschriebener Schriftsätze eines Anwalts: BVerwG, Beschluss vom 07.02.1992 - 2 B 92.91 - juris).

Der vHN dient zum Nachweis, dass eine Nachricht aus einem bestimmten Postfach (beBPo, beA, beN, EGVP-Justiz) versandt wurde. Dieser Nachweis wird nur an eine Nachricht angebracht, wenn das Versandpostfach eingerichtet ist und nach Authentifizierung und Identifizierung des Postfachinhabers sowie nach Vergabe einer entsprechenden Rolle (hier: „egvp_beBPo“) in einem bestimmten sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und der Postfachinhaber, respektive die von ihm bestimmten und berechtigten natürlichen Personen, zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht sicher an dem Postfach angemeldet sind. Der vHN wird generiert, indem ein spezieller OSCI-Header und eine bestimmte fortgeschrittene prüfbare Signatur (Transportsignatur) am „äußeren Umschlag“ einer EGVP-Nachricht angebracht werden. Der spezielle OSCI-Header wird von allen zugelassenen Sendekomponenten automatisch erzeugt. Die bestimmte fortgeschrittene prüfbare Signatur muss allerdings (vorher) durch den Postfachinhaber in die Sendekomponenten seines beBPos eingebunden werden. Die bestimmten beBPo-vHN-(Signatur-)Zertifikate werden im Rahmen einer Web-Anwendung bereitgehalten und können von Behörden / Körperschaften öffentlichen Rechts dort selbst heruntergeladen werden, sobald die Authentifizierung ihres besonderen Behördenpostfaches nach den Vorgaben der ERVV erfolgt ist und sie - als Bestätigung dessen - die Rolle „egvp_beBPo“ erhalten haben (vgl. für das EGVP / beBPo: Informationen zum besonderen Behördenpostfach m. w. N., insbesondere auch das eingebettete Informationsdokument „Herkunftsnachweis“ der Arbeitsgruppe „IT-Standards in der Justiz“ der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz: Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) für beBPos, Version 1.2, Stand 10.04.2018, unter https://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach/index.php, abgerufen am 28.01.2020; vgl. auch für das beA: Der elektronische Rechtsverkehr m. w. N., insbesondere auch der Beitrag von Dr. ... M... vom 09.10.2018: Eine DE.BRAK - SAFE-ID macht noch keinen sicheren Übermittlungsweg, unter: https://ervjustiz.de/eine-de-brak-safe-id-macht-noch-keinen-sicheren-uebermittlungs-weg, abgerufen am 28.01.2020).

Vor diesem Hintergrund obliegt es einer Behörde nicht nur ihr beBPo anforderungsgemäß (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 6 ERVV) unter Einhaltung des spezifischen Authentisierungs- und Identifizierungsverfahrens (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 7 ERVV) einzurichten, zu betreiben (vgl. etwa: § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 9 ERVV) und zu verwalten, wobei sie insbesondere sicherzustellen hat, dass der Zugang zu ihrem beBPo ausschließlich mithilfe eines (Zugangs-)Zertifikats und des zugehörigen Zertifikats-Passwortes und nur den von ihr als Postfachinhaber bestimmten Zugangsberechtigten möglich ist (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 8 ERVV). Sie muss darüber hinaus auch dafür Sorge tragen, dass ihre Sendekomponenten ordnungsgemäß implementiert und eingerichtet sind. Vor dem Hintergrund des § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV muss sie dabei insbesondere sicherstellen, dass das bestimmte beBPo-vHN-(Signatur-)Zertifikat funktionsfähig eingebunden ist und - ggf. auch automatisiert - im Prozess der Nachrichtenversendung durch ihre - zugangsberechtigten und sicher angemeldeten - Sachbearbeiter korrekt adressiert und an die jeweilige Nachricht angebracht wird.

Dafür, dass sie den betreffenden Obliegenheiten zureichend nachgekommen ist und sie daher ein Organisationsverschulden nicht trifft, hat die Beklagte - trotz entsprechender Hinweise des Senats - nichts substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Zwar hat die Beklagte glaubhaft gemacht, dass es für ihre verfahrensbezogen - u. a. auch für die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht - zuständigen und berechtigten Sachbearbeiter nicht erkennbar war, dass hier die Sendeeinrichtung ihres streitbefangenen beBPOs in einem bestimmten Zeitraum nicht voll funktionsfähig war. Insofern hat die Beklagte hinreichend substantiiert die der vorliegend maßgeblichen Sachbearbeitung zugrundeliegenden Geschäftsprozesse und die dabei geltende strikte Rollenverteilung dargetan. Insbesondere hat sie auch darauf verwiesen, dass die zuständigen Sachbearbeiter auch als berechtigte Nutzer des streitbefangenen beBPos die formunwirksam erfolgte Übermittlung der streitgegenständlichen Antragsdokumente nach dem Stand ihrer Zuständigkeiten und Fachkenntnisse und dem derzeitigen Stand der Einrichtung der betreffenden IT-Systeme und Anwendungen nicht erkennen konnten. Insbesondere ist von der Beklagten glaubhaft gemacht worden, dass sich dem sogenannten „Sendeprotokoll“, welches durch das eingesetzte IT-System bzw. durch die betreffenden Anwendungen nach dem Versand einer Nachricht automatisiert erstellt und von den Sachbearbeitern auf etwaige Fehlermeldungen überprüft wird, nicht entnehmen lässt, dass die Nachricht formgerecht auf sicherem Übermittlungsweg versendet wurde. Das sogenannte „Sendeprotokoll“ wertet ersichtlich lediglich die vom Empfänger automatisiert erteilte Bestätigung gemäß § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO über den Zeitpunkt des Eingangs auf der von ihm für den Empfang von elektronischen Dokumenten bestimmten Einrichtung aus; es belegt demgegenüber - und entgegen seiner Bezeichnung, welche anderes nahelegt - nicht, dass die Versendung der betreffenden Nachricht im Übrigen ordnungsgemäß und auch formgerecht erfolgt ist.

Indessen hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass sie hinreichend geeignete und zumutbare Vorkehrungen zur zeitnahen Feststellung von ggf. zugrundeliegenden IT-System-Mängeln bzw. -Störungen sowie entsprechend erforderliche Sicherungsmaßnahmen getroffen hat, um eine ordnungsgemäße und nachhaltig funktionierende Einrichtung und zureichende Überwachung der betreffenden Systeme und Anwendungen zu gewährleisten. Insbesondere hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem „Wegfall der Funktionalität“ des streitgegenständlichen beBPos im - möglicherweise gesamten - Zeitraum vom 25.09. bis 18.11.2019 nicht um einen, ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden „bloßen“ Überwachungs-, Bedienungs- und Einrichtungsfehler, sondern um einen unvorhersehbar aufgetretenen technischen Defekt ihrer Sendeeinrichtung (sog. Spontanversagen) handelte (vgl. für die Nutzung von Telefaxgeräten: BVerwG, Beschluss vom 25.05.2010 - 7 B 18.10 - juris). Insoweit trägt sie lediglich vor, dass ihre Sachbearbeiter nicht für die „technische“ Betreuung ihres beBPos zuständig seien, diese vielmehr zu wesentlichen Teilen durch externe Dienstleister erfolge und behauptet im Übrigen lediglich, dass die vorliegend in Rede stehende formunwirksame Übermittlung „aus bislang nicht aufklärbaren - vermutlich aber technischen - Gründen“ zustande gekommen sei und das System bis zum 24.09.2019 ordnungsgemäß funktioniert habe.

Gegen ein sogenanntes Spontanversagen aufgrund unvorhersehbarer technischer Defekte sprechen allerdings die Zeitdauer des hier in Rede stehenden „Funktionalitätswegfalls“ als auch der - vorstehend skizzierte - technisch / funktionelle Hintergrund im Hinblick auf die Anbringung einer Transportsignatur bzw. der Generierung des vHN. Die Beklagte hat mithin weder einen technischen Defekt im Sinne eines sogenannten Spontanversagens noch glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht zumutbar oder sie sonst gehindert war, die vorstehend angeführten Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Das darin liegende Organisationsverschulden ist ihr zuzurechnen. Auch soweit die Verwaltung ihres streitbefangenen beBPos zulässigerweise (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 8 Abs. 5 ERVV) behördenübergreifend automatisiert und an zentraler Stelle erfolgt und die Betreuung der zugrundeliegenden IT-Systeme und Anwendungen im Wesentlichen externen Dienstleistern übertragen ist, schränkt dies ihre diesbezüglichen Verantwortlichkeiten nicht grundlegend ein. Sie muss in diesen Fällen die übergreifenden Organisationsstrukturen so gestalten, dass sie ihren diesbezüglichen Belangen Geltung verschaffen kann. Insbesondere bei der Übertragung von entsprechenden Betreuungsaufgaben an externe Dienstleister muss sie darüber hinaus in geeigneter Art und Weise dafür Sorge tragen, dass diese in hinreichend detaillierter Form beauftragt und angeleitet, angewiesen sowie überwacht werden, die entsprechenden Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen zu realisieren und ggf. so auszugestalten, dass auch den betreffenden Behörden und Sachbearbeitern eine effektive Kontrolle maßgeblicher Parameter ermöglicht wird. Zu denken wäre einerseits etwa an den Ausbau des sogenannten „Sendeprotokolls“ dergestalt, dass dort nicht nur die automatisierte Zugangsbestätigung des empfangenden Gerichts, sondern insbesondere auch der vHN der sendenden Behörde zur Prüfung durch Sachbearbeiter ausgewertet und ausgewiesen werden würde; andererseits etwa an eine dem Sachbearbeiter in den (Fach-)Anwendungen und Sendeeinrichtungen der Beklagten zur Verfügung gestellte Prüfroutine, welche auch die, für die formgerechte Versendung maßgeblichen, Parameter und Zertifikate (inkl. vHN) umfasst. Indessen hat die Beklagte auch insoweit nichts dafür vorgetragen und glaubhaft gemacht, was eine unverschuldete Verhinderung entsprechender zumutbarer Maßnahmen belegen könnte.“

Dem schließt sich der beschließende Senat vollumfänglich an. Danach hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Frist zur formwirksamen Einlegung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung einzuhalten.

b) Das Verschulden der Beklagten wird sodann auch nicht dadurch suspendiert, dass der Senat sie – bevor sie selbst mit Schriftsatz vom 29. November 2019 diesbezügliche Zweifel kundgetan und einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat – nicht darauf hingewiesen hat, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung entgegen § 55a Abs. 3 VwGO weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen noch von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist.

Ein für die Fristversäumnis der Beklagten kausaler Verstoß gegen eine prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts liegt nicht vor.

Insoweit ist in Übereinstimmung mit dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 16.12.2019, a. a. O., Rn. 16) zu konstatieren:

Die sich aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf ein faires gerichtliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende prozessuale Fürsorgepflicht verpflichtet die Gerichte, auf offenkundige Formmängel eines bestimmenden Schriftsatzes hinzuweisen. Prozessbeteiligte können deshalb erwarten, dass solche Mängel vom Gericht in angemessener Zeit bemerkt und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden. Zur sofortigen Prüfung solcher Formalien sind die Gerichte jedoch nicht generell verpflichtet, weil dies die Prozessbeteiligten von ihrer eigenen Verantwortung für deren Einhaltung entheben würde. Unterbleibt ein danach gebotener Hinweis, ist deshalb Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist nur zu gewähren, wenn der Hinweis bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass eine Fristwahrung noch möglich gewesen wäre. Das gilt nicht nur für offenkundige Mängel der Schriftform, sondern auch für Mängel bei der elektronischen Übermittlung, sofern der Mangel dem Transfervermerk, Prüfprotokoll oder nunmehr dem Prüfvermerk ohne weiteres entnommen werden kann (vgl. zu einer fehlenden Unterschrift: BVerwG, Beschl. v. 2. Februar 2000 - 7 B 154.99 -, juris Rn. 1; zu einer unzulässigen Container-Signatur: BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10/11, und BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 11; allgemein zur prozessualen Fürsorgepflicht in diesem Sinne: BVerfG, Beschlüsse v. 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 -, juris Rn. 8 ff., und v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -, juris Rn. 43 ff., sowie BT-Drs. 17/12634 S. 27 [zu § 130a Abs. 6 ZPO] und Ulrich, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 55a Rn. 103).“

Nachdem die Akten und der darin enthaltene Antrag der Beklagten am 13. November 2019 – also erst nach Ablauf der Antragsfrist am 11. November 2019 (s. o.) – beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangen sind, konnte der beschließende Senat schlechterdings nicht mehr so rechtzeitig auf den Mangel hinweisen, dass die Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG von der Beklagten noch hätte gewahrt werden können.

Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls keine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt. Mit dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 16.12.2019, a. a. O., Rn. 18 ff.), das einen vergleichbaren Sachverhalt zu prüfen hatte, bei dem – wie hier – der Zulassungsantrag ebenfalls am 8. November 2019 beim Verwaltungsgericht einging und die Frist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG gleichfalls am 11. November 2019 endete, ist dazu weiter auszuführen:

„Dem Verwaltungsgericht, bei dem der Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG eingereicht wurde, ist hingegen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang kein Versäumnis vorzuwerfen.

Die Beklagte konnte nicht erwarten, dass das Verwaltungsgericht den bei ihm erst am 8. November 2019, einem Freitag, eingegangenen Zulassungsantrag samt Akten bis zum Fristablauf am 11. November 2019 dem Oberverwaltungsgericht vorlegt. Denn es ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu Eilmaßnahmen nicht verpflichtet, sondern selbst bei fristgebundenen Schriftsätzen nur gehalten, eine Übermittlung zu wählen, die erfahrungsgemäß nicht länger dauert als die im Regelfall auch heute noch - jedenfalls bei führender Papierakte - vorherrschende Versendung mit der Post (vgl. zur Weiterleitung einer beim unzuständigen Ausgangsgericht eingereichten Berufungsbegründung ans Rechtsmittelgericht: BVerwG, Beschl. v. 15. Juli 2003 - 4 B 83.02 -, juris Rn. 9, m. w. N.). […] Unter diesen Umständen war im ordnungsgemäßen Geschäftsgang mit dem Eingang des Zulassungsantrags samt Akten beim Oberverwaltungsgericht bis zum 11. November 2019 nicht zu rechnen.

Das Verwaltungsgericht war im ordnungsgemäßen Geschäftsgang schließlich nicht verpflichtet, die Beklagte anstelle des Rechtsmittelgerichts auf den Mangel bei der elektronischen Übermittlung des Zulassungsantrags hinzuweisen. Denn das Verwaltungsgericht ist im Berufungszulassungsverfahren nicht befugt, die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung zu prüfen. Für das Verwaltungsgericht besteht deshalb auch kein Anlass dazu. Diese Prüfung obliegt allein dem Rechtsmittelgericht. Die Notwendigkeit der Einlegung des Rechtsmittels beim Ausgangsgericht hat nur praktische Gründe, weil so das Verwaltungsgericht frühestmöglich Kenntnis vom Nichteintritt der Rechtskraft erhält, die Beteiligten so ihre Rechtsmittelschriften einfach bei dem in der Regel ortsnäheren Ausgangsgericht einreichen können und eine Rechtsmittelschrift dadurch samt der Akten sogleich dem Oberverwaltungsgericht übersandt werden kann, wodurch die Aktenanforderung durch das Rechtsmittelgericht entfällt (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 124a Rn. 83; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 70; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 158).

Dass infolge dessen der Rechtmittelführer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erst mit einiger zeitlicher Verzögerung nach Einlegung seines Rechtsmittels einen gerichtlichen Hinweis auf offenkundige Formmängel seines Schriftsatzes erwarten kann, benachteiligt ihn nicht unzumutbar. Denn es obliegt ihm […] grundsätzlich selbst, für die Einhaltung der nötigen Formalien zu sorgen, so dass er nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang mit einem solchen Hinweis rechnen darf.“

Danach stellt sich das Verhalten des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts nicht als (mit-)ursächlich für die Versäumung der Frist zur formwirksamen Antragstellung durch die Beklagte dar. Insoweit bleibt allein ihr Organisationsverschulden kausal. Mit Blick auf die bereits am 11. November 2019 abgelaufene Antragsfrist ist nach alldem unschädlich, dass ein Hinweis auf die nicht formwirksame Einlegung des Rechtsmittels an die Beklagte unterblieben ist. Selbst bei einem unverzüglichen Hinweis des Senats im frühestmöglichen Zeitpunkt am 13. November 2019 wäre die Beklagte aus den o. a. Gründe nicht mehr in der Lage gewesen, die Zulassung der Berufung fristgerecht auf einem anderen Übermittlungsweg oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur formwirksam zu beantragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).