Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 13.02.2008, Az.: 5 A 261/06
Aufstiegsfortbildungsförderung; Bruttobetrachtung; Chat Room; Eignung; Fachberater für Finanzdienstleistungen; Fachwirt für Finanzberatung; Förderungsfähigkeit; Nettobetrachtung; Neue Lernformen
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 13.02.2008
- Aktenzeichen
- 5 A 261/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45903
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2008:0213.5A261.06.0A
Rechtsgrundlagen
- §§ 2 I
- III
- 4a
- 7 IV
- 9 AFBG
Fundstelle
- NVwZ-RR 2008, 471 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei dem in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c AFBG enthaltenen Erfordernis, dass innerhalb von acht Monaten in der Regel 150 Unterrichtsstunden stattfinden, kommt es auf eine sog. Bruttobetrachtung an. Demnach sind auch die zwischen Fortbildungseinheiten liegenden Zeiten zu berücksichtigen.
- 2.
Unterrichtsstunden, in denen Lernende online mit Dozenten in einem "Chat Room" kommunizieren und in denen Lerninhalte vermittelt werden, die nach den Fortbildungs- und Prüfungsbestimmungen maßgeblich sind, können als neue Lernformen i.S.d. § 4a AFGB bei der Ermittlung der für eine Förderung erforderlichen Stundenzahl berücksichtigt werden.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Aufstiegsfortbildungsförderung für eine Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK).
Der am G. geborene Kläger wurde im Zeitraum vom 01. August 2003 bis zum 09. Januar 2006 von der Firma H. als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, Fachrichtung Großhandel, ausgebildet und bestand am 09. Januar 2006 die entsprechende Abschlussprüfung vor der IHK Hamburg. Seit dem 18. Januar 2006 ist er in seinem Wohnort I. als selbstständiger Handelsvertreter für Versicherungen und Bausparen tätig.
Am 10. Februar 2006 schlossen der Kläger und das Fortbildungsinstitut J. eine Schulungsvereinbarung ab. Darin wurde vereinbart, dass der Kläger an einer von der Gesellschaft zum Preis von insgesamt 3 790,00 Euro angebotenen berufsbegleitenden Fortbildung teilnehmen soll, die der Vorbereitung auf die IHK-Prüfung Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK) dient. Ausweislich der Vereinbarung sollte die zweigliedrige Fortbildung aus einem Grundlagen- und einem Vertiefungsteil bestehen, wobei die Qualifizierung zur Vorbereitung auf die IHK-Prüfung Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) als Grundlagenteil im Studiengang enthalten sein sollte. Hinsichtlich des Vertiefungsteils des Kurses behielt sich das Fortbildungsinstitut vor, den Zeitpunkt des Kursbeginns bei einer zu geringen Teilnehmerzahl ggf. zu verschieben.
Nachdem der Kläger den Grundlagenteil der Fortbildungsveranstaltung plangemäß am 11. Februar 2006 begonnen hatte, stellte er am 02. September 2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für eine Fortbildung als Fachwirt für Finanzberatung (IHK). Ausweislich des von dem Fortbildungsinstitut ausgefüllten Formulars ("Formblatt B") sollte ein Teilzeitunterricht stattfinden, bei dem in der Regel innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden á 45 Minuten erteilt werden. Von der vorgesehenen Gesamtzahl von 680 Stunden sollten 288 Stunden als mediengestützter Lehrgang mit regelmäßigen Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Der Grundlagenteil sollte dabei vom 11. Februar 2006 bis zum 12. September 2006 und der Vertiefungsteil vom 08. November 2006 bis zum 19. September 2007 stattfinden. Diese Angaben wurden durch die IHK zu Lübeck als die für die Prüfung zuständige Stelle bestätigt (siehe "Anlage zum Formblatt B" vom 07. November 2006). Zugleich bestätigte die IHK Lübeck, dass der Kläger bis zum 18. Januar 2007 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung als Fachberater für Finanzdienstleistungen erfüllen könne.
Durch Schreiben vom 28. Oktober 2006 teilte die J. dem Kläger mit, dass sich nicht genügend Teilnehmer für die Durchführung des Vertiefungsteils ab November 2006 angemeldet hätten. Der voraussichtliche Beginn des Studiengangs werde daher auf Mai 2007 und das Ende auf Februar 2008 verlegt.
Durch Bescheid vom 24. November 2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Fortbildungsförderung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Förderung nach § 9 AFBG nur dann bewilligt werden könne, wenn die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin erwarten ließen, dass er oder sie die Maßnahme erfolgreich abschließen werde. Dafür sei nach der Prüfungsordnung der IHK Hamburg für Fachwirte für Finanzberatung (IHK) erforderlich, dass Personen mit einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf spätestens bis zum Lehrgangsende eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im Finanzwesen nachweisen könnten. Der Kläger habe seine selbstständige Tätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche aber erst im Februar 2006 begonnen, so dass er bis zum Lehrgangsende im September 2007 nur eine berufspraktische Gesamtzeit von maximal einem Jahr und acht Monaten vorweisen könne. Die vom Kläger nachgewiesene Teilzulassung zum Lehrgangsteil "Fachberater" reiche für die Förderung der gesamten Fortbildungsmaßnahme nicht aus.
Im Dezember 2006 wandte sich der Kläger von sich aus an seinen Fortbildungsträger und bat um eine erneute Verschiebung des Beginns des Vertiefungsteils. Durch Schreiben vom 21. Dezember 2006 teilte ihm die Fortbildungsstelle daraufhin mit, dass er den Beginn des Vertiefungsteils auf Mai 2008 verschieben könne.
Am 22. Dezember 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Prüfung zum Fachwirt nunmehr vor der IHK Hamburg ablegen zu wollen, da der Vertiefungsteil in K. nicht zustande komme und er die Präsenzstunden nunmehr in Hamburg absolvieren wolle. Er erfülle auch die nach der Prüfungsordnung erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen, da er ab Januar 2009 eine dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Finanzdienstleistungen werde nachweisen können. Damit seien auch die Voraussetzungen des § 9 AFBG gegeben.
Die nunmehr geänderte Fortbildungsplanung sei auch nach § 2 AFGB förderungsfähig. Hinsichtlich der für eine Förderung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a) AFGB erforderlichen Stundenzahl verweist der Kläger darauf, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung insgesamt 392 Stunden Präsenzunterricht umfasse. Hinzu kämen die sog. Chatraum-Stunden, die sog. Start-Check-Stunden sowie die Stunden für die Bearbeitung der Leitfäden, so dass die Mindestzahl von 400 Unterrichtsstunden erreicht werde. Auch das in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c) AFBG enthaltene Kriterium der "Ausbildungsdichte" sei eingehalten, da es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf eine sog. Brutto-, sondern auf eine Nettozeit-Betrachtung ankomme. Dies führe dazu, dass die Zeiten zwischen den einzelnen Maßnahmeabschnitten nicht in die Berechnung einflössen. Während der einzelnen Lehrgangseinheiten würden die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c) AFBG jedoch eingehalten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. November 2006 zu verpflichten, dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung für die Ausbildung zum Fachwirt für Finanzberatung entsprechend seinem Antrag vom 02. September 2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AFBG für den Besuch der Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung habe. Nach einer neuen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster sei die Fortbildung des Klägers bereits nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG objektiv nicht förderungsfähig. Der Förderungsfähigkeit stehe darüber hinaus entgegen, dass durch die geänderte Lehrgangsplanung und die dadurch herbeigeführte Ausdehnung des Lehrgangs auf 37 Monate das in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c) AFBG geregelte Erfordernis einer bestimmten "Ausbildungsdichte" nicht gegeben sei. Nach der maßgeblichen sog. Bruttobetrachtung sei dabei auf die Gesamtdauer beider Fortbildungseinheiten einschließlich des dazwischen liegenden fortbildungsfreien Zeitraums abzustellen. Danach werde die erforderliche Unterrichtsstundenzahl nicht erreicht, da nicht innerhalb von acht Monaten Lehrveranstaltungen mit in der Regel mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfänden. Bei der Ermittlung der angebotenen Unterrichtsstunden könnten nur die Präsenzstunden (je 196 Stunden im Grundlagen- und im Vertiefungsteil) berücksichtigt werden, da bei den angebotenen 144 "mediengestützten" Stunden nicht der gemäß § 4a AFBG geforderte direkte Kontakt zwischen Lehrenden und Lernenden gewährleistet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die im Bescheid der Beklagten vom 24. November 2006 verfügte Ablehnung der Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, AFBG - i.d.F.v. 10. Januar 2002 (BGBl. I S. 402) ist im Ergebnis rechtmäßig. Der Kläger hat auf der Grundlage seines Antrags vom 02. September 2006 keinen Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung für eine Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 26 AFBG eröffnet, da es sich bei der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung hat, um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne der §§ 26 AFBG 1. Alt., 40 Abs. 1 VwGO handelt. Die im Übrigen als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Aufstiegsfortbildungsförderung nicht vorliegen.
Voraussetzung einer Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ist, dass eine förderungsfähige Maßnahme (vgl. §§ 1 ff. AFBG) sowie bestimmte persönliche Voraussetzungen (vgl. §§ 8 ff. AFBG) gegeben sind.
1. Zu den persönlichen Voraussetzungen einer Förderungsfähigkeit gehört die in § 9 AFBG geregelte Eignung. Danach müssen die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin erwarten lassen, dass er oder sie die Maßnahme erfolgreich abschließen kann. Gemäß § 9 Satz 2 AFBG wird dies in der Regel angenommen, solange er oder sie an der Maßnahme teilnimmt und sich um einen erfolgreichen Abschluss der Maßnahme bemüht. Gemäß § 9 Satz 3 AFBG reicht es aus, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung bis zum Abschluss der fachlichen Vorbereitung erfüllt werden können.
Die auf Grundlage des ursprünglich vorgesehenen Fortbildungszeitplans zwischen den Beteiligten thematisierte Frage, ob der Kläger die in seinem Fall durch § 9 AFBG i.V.m. der Prüfungsordnung für Fachwirte für Finanzberatung (IHK) geforderte dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im Finanzwesen bis zum Abschluss der Fortbildung nachweisen kann, ist durch die zwischenzeitliche Verschiebung des Vertiefungsteils des Lehrgangs obsolet geworden. Denn nach der nunmehr bestehenden Planung beabsichtigt der Kläger, den Vertiefungsteil erst im Mai 2008 zu beginnen, so dass er bei Fortführung seiner im Januar 2006 aufgenommene Tätigkeit als Handelsvertreter für Versicherungen und Bausparen zum Ende dieses Fortbildungsteils im Februar 2009 über die geforderte dreijährige Berufspraxis verfügen wird. Da es nach § 9 Satz 3 AFBG ausreicht, wenn die persönliche Eignung bis zum Abschluss der fachlichen Vorbereitung nachgewiesen wird und es bei der vorliegenden Verpflichtungsklage auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, kann eine Fortbildungsförderung somit gegenwärtig nicht (mehr) mit dem Hinweis auf die mangelnde Eignung abgelehnt werden.
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid - wohl versehentlich - auf die Prüfungsordnung der IHK Hamburg abgestellt hat, obwohl der Kläger in den Antragsunterlagen angegeben hatte, die Prüfung bei der IHK Lübeck ablegen zu wollen. Denn die hier maßgebliche Bestimmung zur Zulassungsvoraussetzung eines Prüflings, der über einen anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf verfügt, ist in beiden Prüfungsordnungen identisch (siehe jeweils § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der Prüfungsordnung der IHK Hamburg und der IHK zu Lübeck).
2. Soweit sich die Beklagte unter Verweis auf eine aktuelle Entscheidung des Nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Münster, Urt.v. 26.10.2007 - 2 A 3597/05 -, zitiert nach juris) darüber hinaus darauf beruft, dass die Fortbildung des Klägers auch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG i.V.m. der Prüfungsordnung der IHK Lübeck nicht objektiv förderungsfähig sei, kann dem nicht gefolgt werden. In der von der Beklagten erwähnten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster hat dieses in Bezug auf die in dem Fall einschlägige Prüfungsordnung der IHK zu Dortmund entschieden, dass eine Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung dann nicht förderungsfähig sei, wenn nach der Prüfungsordnung auch derjenige zur Prüfung zuzulassen werde, der die Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen bestanden habe und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis vorweise. Diese Regelung in der Prüfungsordnung erfülle nicht die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG normierten Kriterien, da die Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen keine "entsprechende berufliche Qualifikation" i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG darstelle, die mit einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes, nach § 25 der Handwerksordnung oder einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss gleichzusetzen sei.
Aus dieser Entscheidung können jedoch unabhängig von der Frage, ob man der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts folgt, keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall gezogen werden. Denn die Prüfungsordnung der IHK Hamburg enthält - anders als z.B. die Prüfungsordnung der IHK zu Lübeck - nicht die vom Nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht beanstandete Regelung.
Die IHK Hamburg ist hier auch nach § 9 der unter den Industrie- und Handelskammern bundesweit einheitlich abgestimmten Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen (abrufbar z.B. unter www.ihk-schleswig-holstein.de; siehe auch Anlage K 18, dort als "Musterprüfungsordnung" bezeichnet) für die Abnahme der Prüfung des Klägers zum Finanzwirt zuständig. Diese Regelung bestimmt, dass diejenige IHK für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung örtlich zuständig ist, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber entweder an einer Maßnahme der Fortbildung im Direktunterricht teilgenommen hat, oder seinen Beschäftigungsort oder Wohnsitz hat. Da der Vertiefungsteil, den der Kläger im Mai 2008 beginnen will, mangels genügender Teilnehmer nicht in Lübeck, sondern nur in Hamburg durchgeführt wird, kann der Kläger die Prüfung, wie von ihm beabsichtigt, nach § 9 der "Musterprüfungsordnung" bei der IHK Hamburg ablegen. Damit steht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster der Bejahung der objektiven Förderungsfähigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG im Fall des Klägers nicht entgegen.
3. Der Anspruch des Klägers auf Fortbildungsförderung scheitert jedoch daran, dass die von ihm begehrte Fortbildung auf der Grundlage der aktuellen zeitlichen Abfolge der Fortbildungseinheiten keine förderungsfähige Maßnahme i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AFBG (mehr) darstellt.
a) Zwar ist es nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG grundsätzlich unschädlich, dass die vom Kläger gewählte Fortbildungsmaßnahme aus zwei Abschnitten besteht, dem Grundlagenteil zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und dem sich anschließenden Vertiefungsteil zur Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK). Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG umfasst die Förderung vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teil der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden (vgl. VG Sigmaringen, Urt.v. 23.08.2006 - 1 K 1456/05 -, zitiert nach juris).
b) Einer Förderung der Fortbildung des Klägers steht jedoch entgegen, dass seine Fortbildung auf Grundlage der aktuellen Planung nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c) AFBG erfüllt. Nach dieser Vorschrift sind Maßnahmen in Teilzeitform nur förderungsfähig, wenn in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden. Die Verschiebung des Beginns des Vertiefungsteils von November 2006 auf Mai 2008 führt jedoch dazu, dass die erforderliche Stundendichte nicht mehr erreicht wird.
aa) Entgegen der vom Kläger unter Berufung auf das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl.v. 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -; Beschl.v. 15.12.2000 - 16 B 1797/00 -, jeweils zitiert nach juris) vertretenen Auffassung kommt es bei der Ermittlung der Unterrichtsstunden auf eine sog. Bruttobetrachtung an. Dies bedeutet, dass bei der Berechnung der Unterrichtsstunden auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsblöcken gelegenen unterrichtsfreien Zeiten mit einbezogen werden müssen (vgl. Nds. OVG, Urt.v. 15.02.2000 - 10 L 4381/98 -; VG Osnabrück, Urt.v. 27.05.2003 - 1 A 112/02 -; VG Hannover, Urt.v. 05.03.2007 - 10 E 899/98 -; VG Frankfurt a.M. , Urt.v. 01.11.2007 - 10 E 1581/05 -, jeweils zitiert nach juris; VG Hannover, Urt.v. 08.07.2007 - 10 A 6190/06 -, Veröffentlichung nicht bekannt).
Für diese Betrachtungsweise spricht bereits die historische Auslegung. So ist in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass die in § 2 Abs. 3 AFBG enthaltenen zeitlichen Grenzen "auf die Gesamtdauer der Maßnahme und nicht auf die einzelnen Maßnahmeabschnitte" bezogen sind. Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung:
"Die Anforderungen an die wöchentliche Dauer der Lehrveranstaltungen sollen daher bewirken, dass förderungsfähige Maßnahmen in Teil- wie in Vollzeitform auch im Interesse des Teilnehmers zügig durchgeführt und sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden." (BT-Drs. 13/3698 v. 06.02.1996, S. 15).
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die Gesetzesbegründung argumentiert, dass das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nur in Bezug auf Vollzeit- nicht jedoch hinsichtlich der Teilzeitmaßnahmen eine zügige Durchführung der Fortbildungsmaßnahme fordere, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die Anforderungen an die Dauer der Lehrveranstaltungen nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich sowohl auf Teilzeit- als auch auf Vollzeitmaßnahmen beziehen.
Auch die systematische Auslegung legt eine Berechnung nach der Bruttomethode nahe. Denn während sich andere Bestimmungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes wie beispielsweise § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 7 AFBG ausdrücklich auf Maßnahmeabschnitte beziehen, enthält § 2 Abs. 3 Satz 1 AFBG schlicht den Begriff der "Maßnahme". Zudem bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG, dass bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Maßnahme die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene "Gesamtdauer aller Maßnahmeteile" maßgebend ist. Durch diese Regelungen wird impliziert, dass § 2 Abs. 3 AFBG die Fortbildungsmaßnahme in ihrer Gesamtheit, also von Beginn bis Ende einschließlich evtl. fortbildungsfreier Zeiten, und nicht nur einzelne Teileinheiten meint (vgl. auch Nds. OVG, Urt.v. 15.02.2000, a.a.O.).
Gestützt wird diese systematische Auslegung darüber hinaus durch die im Zuge der Neufassung im Januar 2002 geänderte Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG. Diese Vorschrift bestimmt, dass eine Maßnahme als unterbrochen gilt, solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch vom Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten nicht möglich ist. Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass unverschuldete Wartezeiten bei der Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen die Maßnahme abgeschlossen werden muss, ausgeklammert werden (BT-Drs. 14/7094 v. 10.10.2001, S. 16). Der Einführung einer solchen Ausnahmeregelung hätte es jedoch nicht bedurft, wenn bereits im Rahmen des § 2 Abs. 3 AFBG eine Nettobetrachtung, ausschließlich bezogen auf die einzelnen Maßnahmeabschnitte, anzustellen wäre (vgl. Trebes/Reifers, AFBG, Stand: Februar 2004, § 7 Ziff. 6). Dem Vortrag des Klägers, der Gesetzgeber habe durch die Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes die Nettobetrachtung einführen wollen, kann somit auch vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.
Schließlich spricht auch die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG dafür, im Rahmen des § 2 Abs. 3 AFBG eine Bruttobetrachtung vorzunehmen. Nach dieser Bestimmung umfasst die Förderung bei einer aus mehreren Abschnitten bestehenden Maßnahme "vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden." Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber somit klargestellt, dass auch bei einer in Abschnitte gegliederten Fortbildung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AFBG eingehalten werden müssen. Auch diese Regelung legt somit unter dem Gesichtspunkt einer systematischen Auslegung nahe, dass es im Rahmen des § 2 Abs. 3 AFBG auch bei einer aus mehreren Abschnitten bestehenden Maßnahme auf die Gesamtdauer aller Maßnahmeabschnitte ankommt.
Soweit sich der Kläger demgegenüber für eine Nettobetrachtung ausspricht und dies u.a. damit begründet, dass ansonsten keine Anrechnung von früheren Aus- oder Fortbildungszeiten erfolgen könne, ist er auf die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG zu verweisen. Nach dieser Vorschrift bleiben unterrichtsfreie Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 sowie individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bei der Ermittlung der Förderfähigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AFBG außer Betracht. Insofern kann auch die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG als systematisches Argument dafür angeführt werden, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Bruttobetrachtung ausging, da es ansonsten auch der Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG nicht bedurft hätte.
Für eine Bruttobetrachtung lässt sich darüber hinaus der Sinn und Zweck des § 2 AFBG anführen. Durch diese Vorschrift hat der Gesetzgeber an die Förderungsfähigkeit bestimmte Anforderungen gestellt, die sich auf die in Absatz 1 geregelte Art der Fortbildung sowie ihr Niveau, auf die in Absatz 2 umschriebene Qualität und auf den in Absatz 3 festgelegten Zeitrahmen beziehen, der neben den in Absatz 1 und 2 genannten Kriterien einzuhalten ist (vgl. Nds. OVG, Urt.v. 15.02.2000, a.a.O.). Das in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c) AFBG normierte Erfordernis der "Ausbildungsdichte" soll dabei offensichtlich (auch) dem Umstand Rechnung tragen, dass bei einer längeren zeitlichen Unterbrechung der Fortbildung die Gefahr besteht, zuvor Gelerntes wieder zu vergessen. Auch dieser Gesichtspunkt spricht dafür, im Rahmen des gesamten § 2 Abs. 3 AFBG eine Bruttoberechnung vorzunehmen.
Soweit der Kläger darauf verweist, dass sich andere Gerichte ebenfalls für eine Nettoberechnung aussprechen, folgt daraus keine andere Beurteilung, da die dafür angeführten Argumente keinen Anlass geben, von der bisher dargelegten Gesetzesauslegung abzuweichen. Als Argument für eine Nettobetrachtung wird dabei etwa angeführt, dass bei einem Durchschnitt von 150 Stunden in acht Monaten bei dem in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b) AFBG genannten Zeitraum von 48 Monaten 900 Unterrichtsstunden absolviert werden müssten, um zu einer förderungsfähigen Maßnahme zu gelangen. Dies kollidiere mit der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a) AFBG vorgesehenen Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden (vgl. VG Sigmaringen, Urt.v. 23.08.2006, a.a.O, m.w.N., sowie das vom Kläger vorgelegte Urteil des VG Regensburg v. 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302 -, Veröffentlichung nicht bekannt).
Dieser Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a) AFBG lediglich eine Mindestzahl von Unterrichtsstunden festschreibt, ohne damit weitere Unterrichtsstunden zu unterbinden. So hat der Kläger selbst in einem anderen Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es sich bei der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung mit durchschnittlich 700 Unterrichtsstunden um eine sehr anspruchsvolle und inhaltlich umfangreiche Fortbildung handelt. Damit erkennt der Kläger aber zugleich an, dass es auch vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a) AFBG unschädlich ist, wenn eine Fortbildung wesentlich mehr als die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl von Unterrichtsstunden umfasst.
Soweit das Verwaltungsgericht Regensburg und der Kläger die Anwendung einer Nettobetrachtung zudem damit begründen wollen, dass aufgrund der unterschiedlichen Formulierung in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b) und c) AFBG zwischen "Kalendermonaten" und "Monaten" bei § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b) AFBG eine Netto-, jedoch bei § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c) AFBG eine Bruttobetrachtung vorgenommen werden müsse, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn das Gesetz bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass diese unterschiedlichen Formulierungen unterschiedliche Berechnungsmethoden zur Folge haben sollen. Vielmehr gelten die vom Verwaltungsgericht Regensburg hinsichtlich des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b) AFBG für eine Bruttoberechnung angeführten Argumente (Sinn und Zweck des Gesetzes, im Interesse der Teilnehmer eine zügig durchgeführte Fortbildung zu ermöglichen) uneingeschränkt auch für § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c) AFBG. Die vom Verwaltungsgericht Regensburg und vom Kläger vorgenommene Unterscheidung zwischen § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b) AFBG einerseits und § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c) AFBG andererseits stellt somit eine künstliche Differenzierung dar, die mit der gesetzlichen Systematik nicht zu vereinbaren ist. Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg die Berufung zugelassen wurde, weil wegen "der dargelegten Unterbrechung der Fortbildung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen" (Bay. VGH, Beschl.v. 04.04.2007 - 12 ZB 06 757 -, Veröffentlichung nicht bekannt).
bb) Demnach ist grundsätzlich erforderlich, dass während der gesamten Dauer der Fortbildung gewährleistet ist, dass in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden. Dies entspricht einer monatlichen Unterrichtsstundenzahl von 18,75. Dieses Erfordernis ist hier während der Gesamtdauer der Maßnahme, also während 37 Monaten, einzuhalten.
Diese Gesamtdauer von 37 Monaten ist auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG zu reduzieren. Diese Vorschrift bestimmt, dass eine Maßnahme als unterbrochen gilt, solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 überschreiten, nicht möglich ist. § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG regelt somit den Fall, dass ein Teilnehmer alle Zulassungsvorrausetzungen erfüllt und es aufgrund objektiver Umstände zu zusätzlichen, vom Teilnehmer nicht zu vertretenden und von ihm nicht zu beeinflussenden Wartezeiten kommt. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Denn der Kläger hätte unabhängig von der ersten, auf Initiative des Fortbildungsveranstalters erfolgten Verschiebung die Prüfung nicht früher ablegen können, da er im Februar 2008 noch nicht über die nach § 9 AFBG i.V.m. der einschlägigen IHK-Prüfungsordnung für die Zulassung zur Prüfung erforderliche dreijährige Berufserfahrung verfügt hätte (s.o. unter 1.). Insofern führt weder die erste, (auch) durch den Fortbildungsveranstalter initiierten Verschiebung noch die weitere, auf Wunsch des Klägers erfolgte Verschiebung des Beginns des Vertiefungsteils zu einer zusätzlichen, unverschuldeten Wartezeit i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG.
cc) Auf dieser Grundlage erfüllt die vom Kläger angestrebte Fortbildungsmaßnahme nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c) AFGB, da nicht gewährleistet ist, dass während der Gesamtdauer von 37 Monaten in der Regel 18,75 Stunden Lehrveranstaltungen pro Monat stattfinden.
Die von der J. angebotene Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung basiert auf einer Planung von insgesamt 680 Unterrichtsstunden, die sich in 392 Präsensstunden sowie 288 sog. mediengestützte Stunden aufteilen. Die mediengestützten Stunden umfassen dabei nach den Angaben des Fortbildungsträgers Stunden für einen Start-Check (insgesamt 12 Stunden), einen Chat-Room, der einmal pro Woche für zwei Stunden durch einen Dozenten betreut wird (insgesamt 128 Stunden Betreuung), "weitere Ankreuztests" (insgesamt 24 Stunden) sowie sog. "Leitfaden Stunden" (insgesamt 124 Stunden), in denen Lehrmaterial von den Teilnehmern eigenständig bearbeitet werden kann.
Die 392 Präsensstunden sind als Unterrichtsstunden i.S.v. § 2 Abs. 3 AFBG zu berücksichtigen. Ob und inwieweit die "mediengestützten Stunden" anerkannt werden können, richtet sich nach § 4a AFBG. Nach dieser Vorschrift wird eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, gefördert, wenn sie durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. In diesen Fällen bemisst sich die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 AFBG nach den für die Selbstlernprogramme und die mediengestützte Kommunikation vorgesehenen Zeitstunden und der Anzahl der für den Nahunterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden (§ 4a Satz 2 AFBG).
§ 4a AFBG bezieht damit neue Formen der Fortbildung in die Förderung ein, bei denen Teile des herkömmlichen Präsenzunterrichts durch mediengestützte Kommunikation wie z.B. E-Mails, Videokonferenzen, virtuelle Klassenzimmer etc. ersetzt werden. Voraussetzung ist zudem, dass die Phasen der räumlichen Trennung zwischen Lernenden und Lehrkräften nicht mehr als 50 % des Kurses ausmachen, da sich ansonsten die Förderungsfähigkeit ausschließlich nach § 4 AFBG richtet (vgl. Trebes/Reifers, AFBG, Stand: Februar 2004, § 4a).
Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist auch die Gesetzesbegründung von Bedeutung, in der Folgendes ausgeführt ist:
"Für Personen, die in der Lage bzw. darauf angewiesen sind, sich Wissen im Selbststudium anzueignen, sollen anstelle oder in Ergänzung des Nahunterrichts auch sinnvolle alternative Formen der Fortbildung unter Einsatz moderner Technologien und computergestütztem Lernen förderfähig sein. Im Zuge der fortschreitenden technischen Entwicklung ist davon auszugehen, dass der Nahunterricht in immer stärkerem Maße durch eine mediengestützte Kommunikation, z.B. "online" über Datennetze bzw. das Internet oder Videokonferenzen in einem "virtuellen Klassenzimmer" ersetzt wird. Auch ohne Anwesenheit der Weiterbildungsteilnehmer oder Weiterbildungsteilnehmerinnen an einem zentralen Schulungsort kann auch hier durch die technischen Möglichkeiten (E-Mail, Videoverbindung) eine regelmäßige Rückkopplung zwischen Lehrkraft und Teilnehmer oder Teilnehmerinnen sowie die notwendige Erfolgskontrolle gewährleistet werden. Erforderlich ist eine interaktive Korrespondenz mit einer Lehrkraft/einem Tutor oder einer Tutorin, während das ausschließliche "Abarbeiten" eines computergestützten Lernprogramms z.B. auf CD-ROM als Fernunterricht zu qualifizieren ist, da die Art des Lernens mit der Bearbeitung von Fernlernbriefen gleichwertig ist." (BT-Drs. 14/7094 v. 10.10.2001, S. 16)
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist festzustellen, dass - entsprechend dem Vortrag des Klägers und entgegen der Ansicht der Beklagten - jedenfalls die von einem Dozenten betreuten Chat-Room-Stunden nach § 4a AFBG anrechenbar sind (so auch VG Sigmaringen, Urt.v. 23.08.2006, a.a.O; VG Stuttgart, Urt.v. 19.09.2005 - 11 K 1358/04 -, zitiert nach juris). Denn bei den Chat-Room-Stunden findet durch den Umstand, dass Teilnehmer und Tutoren zeitgleich "online" sind, eine unmittelbare interaktive Korrespondenz und eine regelmäßige Rückkopplung zwischen den Teilnehmern und einem Tutor statt. Die bei einem betreuten Chat-Room bestehende Situation der zeitgleichen Anwesenheit von Lehrendem und Lernendem an verschiedenen Orten ähnelt dabei zugleich einem "virtuellen Klassenzimmer", da Teilnehmer und Tutoren durch das Medium des Computers - abgesehen von der fehlenden Visualität - so kommunizieren können, als seien sie in einem Raum anwesend.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht einer Anrechnung dieser Stunden nicht entgegen, dass hinsichtlich der Chat-Rooms keine zwingende, im Fall der Nichtteilnahme unmittelbar sanktionierte Verpflichtung zur Teilnahme besteht (vgl. VG Münster, Urt.v. 27.09.2006 - 6 K 4973/03 -; a.A. wohl VG Düsseldorf, Beschl.v. 29.07.2003 - 11 L 2186/03 -, jeweils zitiert nach juris). In diesem Zusammenhang verweist der Kläger zu Recht darauf, dass ein privatrechtlich organisierter Fortbildungsträger nur begrenzte effektive Mittel hat, seine Kursteilnehmer zur Teilnahme an Veranstaltungen zu zwingen. Dies gilt zudem unabhängig davon, ob es sich um Nahunterricht oder um mediengestützte Kommunikation handelt. Darüber hinaus wird die in § 9 Satz 2 AFBG enthaltene Vermutung der Eignung bei Teilnahme an der Maßnahme allein durch vereinzeltes oder gelegentliches Fehlen noch nicht zwangsweise widerlegt (vgl. Trebes/Reifers, AFBG, Stand: Februar 2004, § 9 Ziff. 4). Insofern führt der Umstand, dass die Nichtteilnahme an einer mediengestützten Unterrichtseinheit nicht mit einer "Sanktion" belegt ist für sich gesehen nicht dazu, die Einbeziehung solcher Einheiten auf der Grundlage des § 4a AFBG zu versagen. Entscheidend ist vielmehr, dass auch in den mediengestützten Stunden eine regelmäßige und unmittelbare Rückkopplung zwischen Lehrkraft und Lernenden stattfinden und Lerninhalte vermittelt werden, die nach den maßgeblichen Fortbildungs- und Prüfungsbestimmungen verbindlich sind. Für diese Betrachtung spricht auch, dass es bei der hier streitigen Frage, ob die vom Kläger gewählte Fortbildung den Anforderungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2c) AFBG entspricht, um die an eine förderungsfähige Maßnahme zu stellenden objektiven Anforderungen geht, während die Frage der (regelmäßigen) Teilnahme eine davon getrennt zu beurteilende persönliche Voraussetzung ist (vgl. VG Münster, Urt.v. 27.09.2006, a.a.O.; siehe auch Trebes/Reifers, AFBG, Stand: Februar 2004, § 9 Ziff. 3, sowie obige Ausführungen unter 1. zu § 9 AFBG).
Entgegen der Ansicht des Klägers können jedoch die Stunden für die Bearbeitung der Leitfäden nicht nach § 4a AFBG berücksichtigt werden. Diese Stunden sollen dazu dienen, Literatur mit Hilfe eines vom Fortbildungsträger entwickelten "Leitfadens" zu bearbeiten. Bei diesen Stunden fehlt es sowohl an der interaktiven Korrespondenz mit einer Lehrkraft als auch an den erforderlichen Erfolgskontrollen. Vielmehr ähneln die "Leitfaden-Stunden" einem ausschließlichen "Abarbeiten" eines computergestützten Lernprogramms und können somit nicht gemäß § 4a AFBG bei der Berechnung der Stundenanzahl berücksichtigt werden (vgl. VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 06.11.2006 - Au 3 K 06.00107 -; zitiert nach juris; a.A. VG Regensburg, Urt.v. 14.02.2006, a.a.O.)
Ob darüber hinaus auch die Start-Check-Stunden und die Stunden für die "weiteren Ankreuztests" anzurechnen sind, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Denn selbst wenn man diese Stunden über § 4a AFBG anerkennen würde, wird das in § 2 Abs. 3 Nr. 2c) AFBG enthaltende Kriterium nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus folgender Rechnung: 392 Präsenzstunden, 128 Chat-Room-Stunden, 12 Start-Check-Stunden und 24 Stunden für weitere Ankreuztests ergeben eine Gesamtzahl von 556 Stunden. Gerechnet auf eine Gesamtkurslänge von 37 Monaten ergibt sich damit eine durchschnittliche monatliche Stundenzahl von 15,0. Bezogen auf acht Monate entspricht dies einer durchschnittlichen Stundenzahl von 120,2 Stunden. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2c) AFBG erfordert jedoch, dass in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden, was einer monatlichen Stundenzahl von 18,75 Stunden entspricht (siehe dazu auch oben unter 3.b)bb)). Da die Fortbildung des Klägers diese Voraussetzungen demnach nicht erfüllt, ist sie nicht förderungsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.