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§ 14 APVO-Lehr - Prüfungsunterricht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
APVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Der Prüfungsunterricht wird an der Ausbildungsschule erteilt.

(2) 1Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen erteilt Prüfungsunterricht in den zwei Fächern, in denen sie während des Vorbereitungsdienstes ausgebildet worden ist. 2Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik erteilt Prüfungsunterricht in der von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung und in dem Unterrichtsfach. 3Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik teilt der Prüfungsbehörde bis zum Ende des ersten Ausbildungshalbjahres mit, in welcher sonderpädagogischen Fachrichtung der Prüfungsunterricht erteilt werden soll. 4Wird der Prüfungsunterricht in einer Klasse oder Lerngruppe erteilt, in der der Prüfling betreuten Unterricht erteilt, so kann die für den Unterricht verantwortliche Lehrkraft anwesend sein.

(3) 1Ist eine Lehrkraft nach Absatz 2 Satz 1 in einem weiteren Fach (§ 3 Abs. 1 Satz 3) ausgebildet worden, so kann sie dieses Fach für einen Prüfungsunterricht wählen. 2Eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik kann das weitere Fach nur für den Prüfungsunterricht im Unterrichtsfach wählen.

(4) 1Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars für jeden Prüfungsunterricht die Jahrgangsstufe oder den Sekundarbereich des Gymnasiums oder der Gesamtschule oder die Schulform der berufsbildenden Schule. 2Der Prüfling wählt für jeden Prüfungsunterricht im Einvernehmen mit der oder dem für das Fach zuständigen Ausbildenden und der Schulleitung die Klasse oder Lerngruppe.

(5) 1Das Thema oder den Themenbereich für den Prüfungsunterricht bestimmt die oder der für das Fach zuständige Ausbildende; geeignete Vorschläge des Prüflings sollen berücksichtigt werden. 2Wird der Prüfungsunterricht in einer Klasse oder einer Lerngruppe erteilt, in der der Prüfling betreuten Unterricht erteilt, so soll sich die für den Unterricht verantwortliche Lehrkraft vor der Bestimmung des Themas oder des Themenbereichs äußern.

(6) 1Das Thema oder der Themenbereich wird dem Prüfling 15 Tage vor dem Tag des Prüfungsunterrichts mitgeteilt. 2Ist der Tag vor dem Prüfungsunterricht oder der 15. Tag vor dem Tag des Prüfungsunterrichts ein Sonntag oder Feiertag, so wird der Tag der Mitteilung auf den nächsten davor liegenden Werktag mit Ausnahme des Sonnabends vorverlegt.

(7) 1Für jeden Prüfungsunterricht fertigt der Prüfling einen schriftlichen Entwurf an. 2Dieser ist spätestens am Tag vor dem Prüfungsunterricht im Studienseminar und in der Ausbildungsschule abzugeben.

(8) 1Nach dem Prüfungsunterricht äußert sich der Prüfling zum Prüfungsunterricht (Reflexion). 2Ist nach Absatz 2 Satz 4 eine Lehrkraft anwesend, so soll sie zur Klasse oder Lerngruppe gehört werden. 3Anschließend äußern sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Prüfungsunterricht. 4Danach wird der Prüfungsunterricht in Abwesenheit des Prüflings und der Lehrkraft benotet. 5Bei der Benotung sind der Entwurf und die Reflexion zu berücksichtigen.

(9) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling auf Verlangen den Punktwert und die Note für den Prüfungsunterricht mit.