§ 12 APVO-Lehr - Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die für die Staatsprüfung zuständige Behörde (Prüfungsbehörde) setzt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Studienseminar die Prüfungstermine fest, bildet für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird, und bestimmt auf Vorschlag des Studienseminars, welches Mitglied des Prüfungsausschusses den Vorsitz führt. 2Der Prüfungstermin ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst schriftlich mitzuteilen. 3Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses soll nur sein, wer die Lehrbefähigung besitzt, die der Prüfling erwerben will.
(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören vier Mitglieder an. 2Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die Ausbildenden des Prüflings und die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der der Prüfling den überwiegenden Teil seines Ausbildungsunterrichts erteilt hat. 3Ist der Prüfling in einem weiteren, dritten Fach (§ 3 Abs. 1 Satz 3) ausgebildet worden, so ist die oder der Ausbildende für das Fach, das nicht für einen Prüfungsunterricht gewählt wurde (§ 14 Abs. 3), nicht Mitglied des Prüfungsausschusses. 4Abweichend von Satz 2 gehören dem Prüfungsausschuss für das Lehramt für Sonderpädagogik an
- 1.
die oder der Ausbildende für die sonderpädagogische Fachrichtung, die für den Prüfungsunterricht gewählt wurde (§ 14 Abs. 2 Satz 3),
- 2.
die oder der Ausbildende für das Unterrichtsfach,
- 3.
die oder der Ausbildende für Pädagogik und
- 4.
die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der der Prüfling den überwiegenden Teil seines Ausbildungsunterrichts erteilt hat.
(3) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, so ist eine Vertretung zu bestellen.
(4) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Prüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5) 1Zur Wahrung der Qualität der Prüfungen und der Gleichwertigkeit der Anforderungen und der Bewertungskriterien in den Prüfungen nimmt in regelmäßigen Abständen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbehörden oder der Prüfungsbehörde als weiteres Mitglied an Prüfungen teil. 2Sie oder er übernimmt den Vorsitz des Prüfungsausschusses; Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.
(6) 1Um Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen besser aufeinander abstimmen zu können, kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars als weiteres Mitglied an Prüfungen teilnehmen. 2Sie oder er übernimmt den Vorsitz des Prüfungsausschusses; Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung. 3Eine Teilnahme nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn eine Person nach Absatz 5 an der Prüfung teilnimmt.