Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 21.02.2024, Az.: 4 B 277/23

Bewertungsfehler; Kausalität; Bewertungsgrundlage; Lehramtsanwärterin; Prüfungsunterricht; Kausalität von Prüfungsfehlern für die Benotung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
21.02.2024
Aktenzeichen
4 B 277/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 1226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2024:0221.4B277.23.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Gericht ausnahmsweise die Kausalität eines Prüfungsfehlers für die Bewertung einer Prüfungsarbeit verneinen kann.

  2. 2.

    Verneinung der Kausalität eines Prüfungsfehlers auf die Bewertung des Prüfungsunterrichts einer Lehramtsanwärterin, weil die Bewertungsgrundlage der Prüferinnen auch unter Berücksichtigung des Prüfungsfehlers nahezu unverändert bleibt.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin hat mit ihrem sinngemäßen Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von ihr im Rahmen der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen am 07.06.2023 erbrachte Prüfungsleistung im Prüfungsunterricht II (Deutsch) durch die Prüfungskommission vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - Az.: 4 A 225/23 - neu bewerten zu lassen,

keinen Erfolg.

Die Antragstellerin war bis zum endgültigen Nichtbestehen ihrer Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen am 07.06.2023 als Lehramtsanwärterin im niedersächsischen Schuldienst tätig. Ihren ersten Prüfungsversuch für die Staatsprüfung am 25.04.2023 bestand sie nicht, da der Prüfungsunterricht II (Deutsch) mit der Note ungenügend (6,0) bewertet wurde. Am 07.06.2023 unternahm sie einen Wiederholungsversuch, bei dem ihr Prüfungsunterricht II im Fach Deutsch mit der Note mangelhaft (4,5) bewertet wurde. Der Unterricht erfolgte in einer dritten Grundschulklasse, die die Antragstellerin seit Beginn ihres Referendariats im Februar 2022 im Fach Deutsch unterrichtete. In der Prüfungsniederschrift wird die Note im Wesentlichen damit begründet, dass das Anforderungsniveau der Stunde an der Oberfläche geblieben sei, da der Inhalt (Kriterien zur Gedichtform) zu stark vorentlastet gewesen (1.), nur in geringen Ansätzen ein Lernzuwachs sichtbar geworden sei (2.) und das Differenzierungsmaterial/Hilfestellung zu wenig die Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt habe (3.). Mit Bescheid vom 08.06.2023 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass diese die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen am 07.06.2023 nicht bestanden habe, weil ein Prüfungsteil mit der Note "mangelhaft (5)" und ein anderer Prüfungsteil nicht mindestens mit der Note "befriedigend (3)" bewertet worden sei (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 APVO-Lehr). Da nach § 22 Abs. 1 APVO-Lehr eine nicht bestandene Staatsprüfung nur einmal wiederholt werden könne und die Antragstellerin die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe, sei die Prüfung endgültig nicht bestanden. Gegen den Bescheid vom 07.06.2023 legte die Antragstellerin Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 20.07.2023 begründete. Den Widerspruch wies der Antragsgegner unter Berücksichtigung der von ihm eingeholten Stellungnahme des Prüfungsausschusses mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2023, der Antragstellerin zugegangen am 21.09.2023, zurück.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 23.10.2023 (Montag) fristgerecht Klage erhoben. Am 20.12.2023 hat sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Prüfungskommission bei ihrer Bewertung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, der Bewertung teilweise Willkür zu Grunde liege und die in der maßgeblichen Prüfungsordnung festgeschriebenen und somit allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe verletzt worden seien. Darüber hinaus lägen Verfahrensfehler vor. Diesen Einwänden ist die Prüfungskommission in ihrer im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme (ohne Datum, im Folgenden: erste Stellungnahme der Prüfungskommission) und ihren im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen (ebenfalls ohne Datum, im Folgenden: zweite und dritte Stellungnahme der Prüfungskommission) entgegengetreten. Auf diese Stellungnahmen nimmt der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren Bezug.

Der Antrag der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund) einer solchen Entscheidung sowie einen entsprechenden Regelungsanspruch (Anordnungsanspruch) hat die Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund dargelegt. Unschädlich ist, dass ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Neubewertung der im Prüfungsunterricht erbrachten Leistungen auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Denn bei der vorliegenden Fallkonstellation entspricht das mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung verfolgte Ziel der Neubewertung der Prüfungsleistung dem Begehren, auf das auch die Hauptsache gerichtet ist. Obsiegt der Prüfling später in der Hauptsache, erfolgt nicht eine nochmalige endgültige Neubewertung der angegriffenen Prüfung, sondern die im einstweiligen Rechtsschutz erstrittene "vorläufige" Neubewertung wird zur endgültigen Bewertung. Hieraus folgt aber nicht, dass ein entsprechender Anordnungsantrag wegen einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig abzulehnen wäre. Das für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache kann im Einzelfall überwunden werden, wenn durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen würden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist dabei Rechnung zu tragen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 30.04.2008 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 3).

Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des gebotenen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und des Grundrechts auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) zulässig, weil dem Prüfling andernfalls bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Denn insbesondere bei mündlichen oder - wie hier - tatsächlichen praktischen Leistungen besteht für den Prüfling die ernsthafte Gefahr, dass sein Anspruch auf Neubewertung unerfüllbar wird, weil sich die Prüferinnen und Prüfer infolge des Zeitablaufs bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht oder nur unzureichend an die Prüfung und deren Verlauf erinnern können; dieser Nachteil ist dem Prüfling nicht zumutbar (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.08.2020 - 2 ME 202/20 -, Rn. 9, juris, mit weiteren Hinweisen). Zudem würde sich bei einem Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren der Berufseinstieg der Antragstellerin in nicht zumutbarer Weise verzögern, sollte sie im Hauptsacheverfahren obsiegen.

Da die Antragstellerin hier die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat und für sie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) vom 13.07.2010 (Nds. GVBl. 2010, 288) i.d.F. vom 25.03.2021(Nds. GVBl. 2021, 164) keine weitere Möglichkeit zur Wiederholung der Staatsprüfung besteht, kann sie den zeitlichen Nachteil, der ihr durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache entsteht, auch nicht zunächst im Wege der Wiederholungsprüfung selbst abwenden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.08.2020 - 2 ME 202/20 -, Rn. 10, a.a.O.).

Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn unabhängig von Vorstehendem kann einem Begehren, eine Entscheidung zu erwirken, die eine Hauptsacheentscheidung vorwegnähme, nur stattgegeben werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. Dabei ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 - 6 VR 3/13 -, Rn. 7, juris). Nach diesen Vorgaben scheidet ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin aus, denn ein Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren ist praktisch nicht erkennbar.

Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG folgt für den Rechtsschutz des Prüflings gegen - wie hier - berufsbezogene Prüfungsentscheidungen, dass den Prüfungsteilnehmern eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen geht. Insoweit steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle dahin unterliegt, ob die Prüfer dessen Grenzen überschritten haben. Hiervon ist auszugehen, wenn die Prüfer bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder ihre Bewertung nicht nachvollziehbar ist. Die Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte in Bezug auf die Leistungsbewertung wird dadurch ausgeglichen, dass die Prüfungsteilnehmer deren Überdenken durch die Prüfer, d.h. eine ergänzende Ausübung des Bewertungsspielraums, verlangen können. Der Bewertungsspielraum erstreckt sich nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d.h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers (OVG Lüneburg, Urteil vom 13.09.2021 - 2 LB 63/21 -, Rn. 26 juris, mit Hinweisen auf: grundlegend BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 1 419/81 u.a. -, NJW 1991, 2005 [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 419/81] und seitdem ständige Rspr. BVerwG, vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, wenn sich zum einen nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, der Fehler also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 12 m.w.N.), und er zum anderen seiner etwaig bestehenden Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.4.1999 - 2 C 30.98 -, juris Rn. 26; SächsOVG, Beschl. v. 4.9.2020 - 2 B 333719 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab liegen hier keine Bewertungsfehler vor, die einen Anspruch der Antragstellerin auf eine vorläufige Neubewertung begründen könnten. Es liegen keine Verfahrensfehler vor (s. hierzu 1.) und die wesentliche Begründung der Note durch die Prüfungskommission ist lediglich hinsichtlich der Begründung der unzureichenden Differenzierung/Hilfestellung (Ziffer 3. der wesentlichen Begründung der Note) derzeit nicht vollumfänglich nachvollziehbar (s. hierzu 2. bis 4.).

1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt kein Verfahrensfehler vor, weil die Prüfungskommission den Unterrichtsentwurf der Antragstellerin bei ihrer Bewertung nicht berücksichtigt hätte. Dass der Unterrichtsentwurf bei der Bewertung berücksichtigt wurde, ergibt sich zum einen aus den Bemerkungen der Fachseminarleitung in der Prüfungsniederschrift "Schriftliche Unterrichtsvorbereitung > fristgerecht, entspricht weitgehend Vorgaben APVO, orthografisch und sprachliche Mängel > wurden heute morgen von Lehrerin im Vorbereitungsdienst berücksichtigt" und "Anlage M13 fehlte", "fehlender Sitzplan". Ob sich auch die im vorliegenden Zusammenhang findenden Bemerkungen "mögliche Schülerergebnisse, unklarer Erwartungshorizont" ebenfalls auf den Unterrichtsentwurf beziehen, ist für die Kammer nicht eindeutig, aber auch nicht entscheidungserheblich. Zum anderen ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen der Kammer zu den Gliederungspunkten 2. bis 4., dass und in welcher Weise die Prüfungskommission den Unterrichtsentwurf bei ihrer Bewertung berücksichtigt hat. Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 8 Satz 1 APVO-Lehr, wonach bei der Benotung der Entwurf und die Reflexion zu berücksichtigen sind, ist daher nicht ersichtlich.

Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor, weil der Prüfungsausschuss nicht nach den Vorgaben der APVO-Lehr besetzt gewesen wäre. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 APVO-Lehr gehören dem Prüfungsausschuss vier Mitglieder an, hierzu zählen auch die Ausbildenden des Prüflings (Satz 2). Ausbildende sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 APVO-Lehr die Leiterinnen und Leiter der pädagogischen und fachdidaktischen Seminare. Die Antragstellerin trägt vor, es sei nicht ersichtlich, ob ihre Ausbildenden, die Fachseminarleiterinnen Frau E. und Frau F., die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 7 Satz 3 APVO-Lehr erfüllten. Danach müssen die Leiterinnen und Leiter der pädagogischen und fachdidaktischen Seminare für das Fach, das sie ausbilden, die Lehrbefähigung haben. Dass dies hier der Fall ist, ergibt sich aus Ziffer 1.1 ("Zusammensetzung der Prüfungskommission") der zweiten Stellungnahme der Prüfungskommission. Diese Stellungnahme enthält wiederum eine Stellungnahme des Seminardirektors G. H., welcher bestätigt, dass sowohl Frau E. als auch Frau F. über die notwendige Lehrbefähigung verfügten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben falsch sein könnten; auch die Antragstellerin behauptet dies nicht.

Auch der von der Antragstellerin - unabhängig von ihren einzelnen Einwendungen gegen die Bewertung - behauptete Verstoß gegen § 13 Abs. 1 APVO-Lehr bei der Notenvergabe liegt nicht vor. Die Antragstellerin meint, zwei der drei für die Notenbegründung angeführten wesentlichen Begründungen rechtfertigten nicht die Note mangelhaft i.S.v. § 13 Abs. 1 APVO-Lehr. Danach ist eine Prüfungsleistung, die mit der Note mangelhaft (5) bewertet wird, eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, die Formulierungen "Lernzuwachs sichtbar", "wenn auch in geringen Ansätzen" und "das Aufgabenniveau der Stunde bleibt an der Oberfläche" entsprächen noch der Definition einer ausreichenden Leistung i.S.v. § 13 Abs. 1 APVO-Lehr, nämlich einer "Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht". Die Formulierung ein nur "in geringen Ansätzen sichtbarer" Lernzuwachs beinhaltet vielmehr die Bewertung, dass so gut wie kein Lernzuwachs festzustellen gewesen sei. Dies entspricht aber nicht mehr einer Leistung, die "im Ganzen den Anforderungen noch entspricht", sondern einer Leistung, die lediglich erkennen lässt, dass "die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind". Das Gleiche gilt, soweit das Aufgabenniveau der Stunde als "an der Oberfläche" bleibend bewertet wird. Diese Formulierung beinhaltet nicht, dass das Anforderungsniveau im Ganzen noch den zu stellenden Anforderungen entspricht, sondern, dass es darunter liegt.

Bei der von der Prüfungskommission errechneten Note 4,5 handelt es sich auch um ein "mangelhaft" i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 4 APVO-Lehr. Denn danach ist die errechnete Zahl (Punktwerte der Prüfungsteile) 4,5 der Note "mangelhaft (5)" zuzuordnen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt hier auch kein Verstoß gegen § 13 APVO-Lehr vor, weil der formale Gang der Notenbildung nicht nachvollziehbar sei. Nach § 13 Abs. 1 APVO-Lehr wird jede Prüfungsleistung nach Beratung im Prüfungsausschuss von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses mit einer der nachfolgend genannten Noten bewertet. Aus den Einzelnoten ermittelt das vorsitzende Mitglied die Note für den Prüfungsteil. Dafür errechnet es das arithmetische Mittel der Einzelnoten. Ergeben sich Dezimalzahlen, so ist nur die erste Dezimalstelle zu berücksichtigen; es wird nicht gerundet (Absatz 2 Sätze 1-3). Für die Bekanntgabe der Note für den Prüfungsunterricht sieht § 14 Abs. 9 APVO-Lehr vor, dass das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Prüfling auf Verlangen den Punktwert und die Note für den Prüfungsunterricht mitteilt. Dies ist hier nach Aktenlage geschehen (s. Prüfungsniederschrift Bl. 138 Prüfungsakte, Beiakte 001) und wird auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt.

Die weitergehende Auffassung der Antragstellerin, die Bekanntgabe müsse auch die "Einzelnoten" der Mitglieder des Prüfungsausschusses umfassen, findet in der Prüfungsordnung selbst keine Stütze. Die in § 13 APVO-Lehr geregelte Vergabe von Einzelnoten durch jedes Mitglied des Prüfungsausschusses und die aus den Einzelnoten vom vorsitzenden Mitglied zu ermittelnde Note für einen Prüfungsteil stellen sich als abgestuftes, in sich schlüssiges und lückenfreies System dar. Nach dem eindeutigen Willen des Normgebers soll eine Bekanntgabe der Einzelnoten nicht stattfinden. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass nach der Erläuterung zu Nr. 19 (Gesamtnote) in den zur APVO-Lehr ergangenen Durchführungsbestimmungen (RdErl. v. 26.04.2017, Nds.MBl. 2017, 95, geändert mit RdErl. v. 18.06.2021 (Nds.MBl. 2021, 1139) im Falle des Nichtbestehens die Noten und die Punktwerte für den Prüfungsunterricht, die mündliche Prüfung und die Berechnung der Gesamtnote erläutert, kurz begründet und Ergänzungen dazu vom Prüfling nur sofort verlangt werden können. Zunächst ergibt sich aus dem Begriff der Erläuterung nicht, dass entgegen dem System der APVO-Lehr dabei die Einzelnoten anzugeben wären. Darüber hinaus haben Durchführungsbestimmungen dieser Art keinen Rechtsnormcharakter, sie sind vom Gericht nicht als Rechtsquelle heranzuziehen, sondern können allenfalls das Verständnis der Behördenauffassung erleichtern und im Zusammenhang mit Gleichbehandlungsfragen, die sich hier aber nicht stellen, eine gewisse Rolle spielen (s. zu alledem: OVG Lüneburg, Urteil vom 19.08.2015 - 2 LB 276/14 -,Rn. 39 ff., juris).

Ein Verfahrensfehler liegt auch dann nicht vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - aus den Unterlagen nicht ersichtlich wird, ob die oder der für das Fach zuständige Ausbildende dem Prüfungsausschuss eine Note vorgeschlagen hat, wie es Nr. 13 der Durchführungsbestimmungen zu § 14 APVO-Lehr vorsieht. Auch insoweit gilt, dass die Durchführungsbestimmungen keine Rechtsquelle darstellen; ein Verstoß hiergegen bleibt folgenlos. Nichts anderes gilt für die Präzisierung des Inhalts der Niederschrift (§ 20 APVO-Lehr) in den Durchführungsbestimmungen. Da auch hiernach (u.a.) nur "die Noten, die Bekanntgabe und ihre wesentliche Begründung" festzuhalten sind, ergeben sich daraus ohnehin keine weiteren Anforderungen (s. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.08.2015 - 2 LB 276/14 -, Rn. 44 ff., a.a.O.). Unabhängig hiervon erschließt sich auch nicht, warum die Antragstellerin meint, es sei von besonderer Bedeutung, welche Note die für das Fach zuständige Ausbildende dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen habe. Den o.g. Bestimmungen zur Bildung der Gesamtnote ist nicht zu entnehmen, dass die Note der zuständigen Ausbildenden ein höheres Gewicht hätte als die Noten der anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch, dass sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der Notenvergabe nicht einig gewesen seien und mit Blick auf die Gesamtnote zwei der Prüferinnen die Prüfung mindestens noch als ausreichend bewertet haben müssten. Hieraus folgt nicht, dass deshalb insgesamt von einer ausreichenden Leistung auszugehen wäre. Entscheidend ist allein das arithmetische Mittel der Einzelnoten, das hier 4,5 Punkte beträgt, was einer mangelhaften Note entspricht (s.o.).

2. Die zu Ziffer 1. der wesentlichen Begründung der Note getroffene Bewertung, das Anforderungsniveau der Stunde sei "an der Oberfläche geblieben", "da der Inhalt (Kriterien zur Gedichtform) zu stark vorentlastet" worden sei, bewegt sich in dem der Prüfungskommission zustehenden Bewertungsspielraum und lässt Bewertungsfehler nicht erkennen.

Die Antragstellerin meint, die Prüfungskommission sei bei ihrer Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil sie fälschlicherweise angenommen habe, dass Inhalt und Ziel der Stunde die Erarbeitung von "Kriterien zur Gedichtform" (Rondell) gewesen seien, während es in der Stunde tatsächlich um die erstmalige Erstellung eines Rondells durch die Schülerinnen und Schüler anhand der im vorangegangenen Unterricht erarbeiteten Strukturmerkmale dieser Gedichtform gegangen sei. Die Beurteilung sei deshalb willkürlich, da ihr falsche Tatsachen und ein falscher Bewertungsmaßstab zugrundelägen. Diesem Vorbringen hat die Prüfungskommission in ihrer ersten und dritten Stellungnahme ausdrücklich widersprochen und erklärt, dass sich hierfür in der Prüfungsniederschrift keinerlei Belege fänden. Auch die Kammer kann der Prüfungsniederschrift nicht entnehmen, dass die Prüfungskommission ihrer Bewertung das Unterrichtsthema "Kriterien zur Gedichtform" (Rondell) zugrunde gelegt hätte. Dagegen spricht die Aussage auf Seite 1 der Prüfungsniederschrift, wo es heißt, die Stunde sei vom Vorhaben geprägt gewesen, die Schülerinnen und Schüler ein eigenes Rondell schreiben zu lassen und alle Schülerinnen und Schüler hätten ein Schreibergebnis gehabt. Nichts anderes ergibt sich aus der Formulierung in Ziffer 1. "...Inhalt (Kriterien zur Gedichtform) ...". Diese Formulierung ist im Gesamtzusammenhang der in Ziffer 1. erfolgten Bewertung zum Anforderungsniveau der Stunde zu betrachten. Dort wird das Anforderungsniveau als "an der Oberfläche" bewertet, "da der Inhalt (Kriterien zur Gedichtform)" zu stark vorentlastet gewesen sei. Anders gewendet wird das Anforderungsniveau als niedrig bewertet, weil die für die Erstellung des Rondells notwendigen Kenntnisse, nämlich die "Kriterien zur Gedichtform", bereits im vorangegangenen Unterricht erarbeitet wurden und den Schülerinnen und Schülern somit bekannt waren (so auch die Prüfungskommission in Ziffer 2. ihrer dritten Stellungnahme). Dass die Prüfungskommission die den Schülerinnen und Schülern bereits bekannten Kriterien zur Gedichtform Rondell als Gegenstand des Prüfungsunterrichts angesehen hätte, ergibt sich aus Ziffer 1. deshalb nicht.

Dagegen spricht auch, dass die Prüfungskommission in ihrer ersten und dritten Stellungnahme (auch) anhand des Unterrichtsentwurfs im Einzelnen ausführt, inwiefern sich aus dem Entwurf "eine zu starke Vorentlastung" des Unterrichtsgegenstandes ergebe und erklärt, dass die "Textproduktion der Gedichtform Rondell" als neuer Inhalt der Stunde "als alleinige Kompetenz für eine gesamte Unterrichtsstunde als äußerst gering" anzusehen sei. Aus diesen Aussagen geht hervor, dass die Prüfungskommission den tatsächlichen, sich aus dem Unterrichtsentwurf ergebenden Unterrichtsgegenstand, nämlich die Erstellung eines Rondells durch die Schülerinnen und Schüler (s. S. 3 Unterrichtsentwurf, Bl. 100 Verwaltungsvorgang (im Folgenden: Vg.), Beiakte 001) ihrer Bewertung zugrunde gelegt hat und somit nicht von einem falschen Unterrichtsgegenstand ausgegangen ist. Entgegen der Annahme der Antragstellerin in deren weiterer "strukturierten" Stellungnahme, in der sie sich mit der ersten Stellungnahme der Prüfungskommission auseinandersetzt (im Folgenden: zweite Stellungnahme der Antragstellerin), ist auch nicht ersichtlich, dass die Prüfungskommission nicht in die Bewertung habe einfließen lassen, dass eines der wichtigsten Stundenziele, nämlich die Produktion eines eigenen Gedichtes, erreicht worden sei. Indem die Prüfungskommission die Erstellung eines Rondells als alleinige neue Kompetenz einer gesamten Unterrichtsstunde als äußerst gering bewertet und feststellt, dass alle Schülerinnen und Schüler ein Schreibergebnis gehabt hätten (s.o.), hat sie diese Tatsache sehr wohl zur Kenntnis genommen und bei ihrer Bewertung berücksichtigt, wenn auch nicht im Sinne der Antragstellerin. Auch ansonsten enthält die zweite Stellungnahme der Antragstellerin keine neuen überzeugenden Gesichtspunkte dafür, dass die Prüfungskommission ihrer Bewertung einen falschen Unterrichtsgegenstand zugrunde gelegt haben könnte.

Die auf Grundlage des richtigen Unterrichtsgegenstandes vorgenommene Bewertung des Anforderungsniveaus weist keine Bewertungsfehler auf. Zunächst lässt die etwas unpassende Formulierung, das Anforderungsniveaus sei "an der Oberfläche" geblieben, noch ausreichend erkennen, was gemeint ist; nämlich ein zu niedriges Anforderungsniveau.

Mit den Bewertungskriterien "Vorentlastung" und "Anforderungsniveau" hat die Prüfungskommission auch keine sachfremden Bewertungskriterien oder einen falschen Beurteilungsmaßstab angewandt. Sie knüpft hiermit offensichtlich an den hier anzuwendenden, sich aus der APVO-Lehr ergebenden Beurteilungsmaßstab an. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 APVO-Lehr ist Ziel des Vorbereitungsdienstes, dass die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst die in der Anlage genannten Kompetenzen auf der Grundlage von Seminarprogramm und Seminarplänen in engem Bezug zur Schulpraxis erwerben. Nr. 1 der vorgenannten Anlage enthält Anforderungen für den "Kompetenzbereich Unterrichten". Nach Nr. 1.1 planen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Unterricht fach-, sach- und schülergerecht sowie lernwirksam. Nach Ziffer 1.2 führen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Unterricht fach-, -sach- und schülergerecht sowie lernwirksam durch. Die Anforderungen an die Unterrichtsplanung und -durchführung im Detail sind in den nachfolgenden Ziffern 1.1.1 bis 1.1.6 bzw. 2.2.1 bis 2.2.6 geregelt. Die Bewertungskriterien "Vorentlastung" und "Anforderungsniveau" dürften die Gesichtspunkte der sach- und schülergerechten sowie lernwirksamen Unterrichtsplanung und -durchführung betreffen. Damit dürfte die Prüfungskommission mit den von ihr herangezogenen Bewertungskriterien ihrer Bewertung den richtigen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt haben. Mit der vorgenommenen Bewertung des Anforderungsniveaus des Prüfungsunterrichts bewegt sich die Prüfungskommission auch in dem ihr zustehenden Bewertungsspielraum.

Bei dem von der Antragstellerin geplanten und durchgeführten Prüfungsunterricht handelte es sich um die fünfte Stunde der Unterrichtseinheit zum Thema "Wir werden Gedicht-Profis" von insgesamt acht Unterrichtsstunden. In der dritten Unterrichtsstunde zum Thema "Was ist ein Rondell" haben die Schülerinnen und Schüler erstmals beispielhafte Rondelle kennengelernt und die inhaltlich-formalen Merkmale eines Rondells zur anschließenden Visualisierung im "Advanced Organizer" (eine Methode zur Visualisierung, s. S. 3 Unterrichtsentwurf, Bl.100 Vg.) erarbeitet. In der nachfolgenden vierten Unterrichtsstunde zum Thema "Wir planen ein Rondell für den Tag der offenen Tür mit einer Wörtersammlung" haben die Schülerinnen und Schüler in einer Sinneswahrnehmungsübung auf dem Schulhof Wörter oder Satzfragmente in einer Mindmap zu ihrem Lieblingsort auf dem Schulhof gesammelt. In der fünften Unterrichtsstunde dieser Einheit mit dem Thema "Wir schreiben ein Rondell zu einem Lieblingsort auf dem Schulhof" fand der Prüfungsunterricht statt. Didaktischer Schwerpunkt war laut Unterrichtsentwurf die Förderung der Sprachhandlungskompetenz durch das Schreiben eines eigenen Gedichts nach dem Muster eines Rondells. Der Prüfungsunterricht wurde von der Antragstellerin dann mit einzelnen Abweichungen von ihrem Unterrichtsentwurf durchgeführt. Alle Schülerinnen und Schüler hatten ein Schreibergebnis.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Prüfungskommission in ihrer ersten Stellungnahme und unter Bezugnahme auf die Prüfungsniederschrift ausreichend begründet, warum sie das Anforderungsniveau des Prüfungsunterrichts aufgrund der vorgenannten Vorbereitung (Vorentlastung) als zu gering bewertet. Hierzu führt sie in ihrer ersten Stellungnahme aus, die sich aus dem Unterrichtsentwurf ergebende "zu starke Vorentlastung" bestehe darin, dass die Schülerinnen und Schüler das "Rondell" als Gedichtform an mehreren Beispielen kennen gelernt, den Bauplan selbst erarbeitet und in ihrer Mindmap Wörtermaterial, das sie - wie den Bauplan - im Prüfungsunterricht hätten verwenden dürfen, gesammelt hätten. Auch das Beispielgedicht an der Tafel sei inhaltlich bereits bekannt gewesen und die "Checkliste" zur Überprüfung der Gedichte sei mit den Schülerinnen und Schülern vorher besprochen worden. All dies zeige, dass sich die Unterrichtsstunde lediglich auf der Ebene der Reproduktion bereits erworbenen Wissens einordnen lasse. Neue Inhalte seien nur in Ansätzen vorhanden und würden sich ausschließlich auf die Textproduktion der Gedichtform Rondell beziehen. Es sei zwar fachlich korrekt, dies als Lernzuwachs im Fach Deutsch einer dritten Grundschulklasse anzusiedeln, die Textproduktion als alleinige Kompetenz für eine gesamte Unterrichtsstunde sei jedoch als äußerst gering anzusehen. Darüber hinaus lasse sich das geringe Anforderungsniveau auch mit Blick auf die von der Antragstellerin in ihrem Unterrichtsentwurf formulierten Kompetenzen belegen, die die Prüfungskommission wie folgt kommentiert:

- TK (Teilkompetenz, Anmerkung des Gerichts) 1: Wiederholen den Aufbau des Rondells > Der Aufbau des Rondells war bereits bekannt (vgl. 3./4. Stunde der UE (= Unterrichtseinheit, Anmerkung des Gerichts))

- TK 3: Nehmen anhand der Checkliste Stellung zu den Gedichten anderer SuS (= Schülerinnen und Schüler, Anmerkung des Gerichts)

> Checkliste war bereits bekannt (vgl. S.2 Anlage Niederschrift "Checkliste wurde vorher besprochen")/ eigene Einschätzung der LivD (= Lehrerin im Vorbereitungsdienst, Anmerkung des Gerichts) "TK 3 zu wenig Zeit" (S. 1 Anlage Niederschrift)/FLS (= Fachseminarleiterin, Anmerkung des Gerichts) "SuS haben sich Rondell nur vorgelesen (S.2) > nur einzelne SuS haben die Textproduktion überarbeitet

- TK 4: Nutzen Fantasiereise und Wörtersammlung als Schreibimpuls > vgl. UE Stunde 4 Sinnesübung und Wörtersammlung bereits bekannt)

- TK 5: Wenden Bauplan zur Erstellung eines Rondells an > vgl. UE Stunde 3 und 4 Bauplan bereits bekannt)

Mit diesen Ausführungen hat die Prüfungskommission nachvollziehbar begründet, worin sie die zu große Vorentlastung sieht und warum sie das Anforderungsniveau des Unterrichts als zu gering bewertet.

Soweit demgegenüber die Antragstellerin auf ihren Unterrichtsentwurf verweist, wo sie in ihren didaktischen und methodischen Überlegungen (Ziffer 6) ausgeführt hat, dass die Vorbereitung für den Prüfungsunterricht in den Vorstunden (Erarbeitung der rondellspezifischen Merkmale und Schreibtipps) notwendig gewesen sei, da es die Lerngruppe überfordert hätte, in einer Stunde die rondellspezifischen Merkmale zu analysieren und sie auf eine eigene Gedichtproduktion anzuwenden, und sie zur Lernausgangslage (Ziffer 4) das Arbeitsverhalten der Schülerinnen und Schüler und ihre Geschwindigkeit bei der eigenständigen Bearbeitung von Aufgaben als sehr heterogen beschreibt, wobei insbesondere fünf Schüler mit diagnostizierter Lese- und Rechtschreibschwäche einer größeren Unterstützung bedürften, ändert dies an der Nachvollziehbarkeit der Bewertung der Prüfungskommission nichts. Es ist nicht ersichtlich, dass die Prüfungskommission die Heterogenität beim Arbeitsverhalten in der Klasse nicht in ihre Bewertung mit einbezogen hätte. Denn ihre (weitere) Kritik, das Differenzierungsmaterial/die Hilfestellung hätten zu wenig die Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt (s. hierzu 4.), lässt eindeutig erkennen, dass sie auch die Lernausgangslage in der Klasse bei ihrer Bewertung berücksichtigt hat. Die Prüfungskommission hat auch nicht verlangt, dass die Antragstellerin den Inhalt der dritten, vierten und fünften Unterrichtsstunde in einer Unterrichtsstunde hätte unterbringen müssen. Mit ihrer Kritik der zu großen Vorentlastung gibt sie lediglich zu erkennen, dass eine andere Unterrichtsplanung notwendig gewesen wäre, um die Vorentlastung geringer zu halten.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Fokus der Stunde habe auf dem kreativen Schreiben gelegen, wobei das Spiel mit der Sprache in lyrischer Form und der Ausdruck persönlicher sinnlicher Empfindungen im Vordergrund gestanden habe, damit lasse sich der Stundeninhalt auch im niedersächsischen Kerncurriculum verankern, in dem das "Schreiben nach Vorgaben, Regeln und Mustern (Rondell)" explizit im Kompetenzbereich "Schreiben - Texte schreiben" verankert sei, hat die Prüfungskommission dies nicht in Abrede gestellt. Einen substantiierten Einwand gegen die Bewertung des Anforderungsniveaus durch die Prüfungskommission vermag die Kammer in diesem Vorbringen allerdings nicht zu erkennen.

Soweit die Antragstellerin gegen die Bewertung des Anforderungsniveaus weiter anführt, in ihrer Unterrichtsstunde seien über die vorgenannte Teilkompetenz hinausgehende, im Kerncurriculum vorgegebene Teilkompetenzen erstmalig in unterschiedlicher Ausprägung entwickelt worden (s. hierzu S. 10 ff der zweiten Stellungnahme der Antragstellerin), hat die Prüfungskommission hierzu in ihrer zweiten Stellungnahme erklärt, dass die von der Antragstellerin als "erstmalig eingeführte" genannten Teilkompetenzen nach dem Kerncurriculum im Fach Deutsch bereits Unterrichtsgegenstand der vorherigen Jahrgangsstufen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 2 und 3 der vorgenannten Stellungnahme Bezug genommen. Dem hat die Antragstellerin nicht widersprochen. Auch insoweit ist ihr Vortrag deshalb nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit der Bewertung des Anforderungsniveaus infrage zu stellen.

In ihrer zweiten Stellungnahme hat die Prüfungskommission ihre Bewertung des Anforderungsniveaus als zu niedrig weiter damit begründet, dass die von fast der Hälfte der Schülerinnen und Schüler erfolgte Überprüfung des Bauplans während des Schreibens unter Zuhilfenahme von Klebepunkten, was schon eine erste Form der Überarbeitung inhaltlicher Kriterien der Checkliste darstelle, auf die Initiative einer Schülerin zurückzuführen und nicht Teil des von der Antragstellerin formulierten Arbeitsauftrages gewesen sei. Vielmehr hätten sich Teile der Lerngruppe selbstständig zusätzliche Aufgaben gesucht, um eine neue Anforderungsebene anzusprechen. Diese gedankliche Vorarbeit hätte aber die Antragstellerin und hätten nicht Schüler/innen der Lerngruppe leisten müssen. Demnach waren einige Schülerinnen und Schüler in der Schreibphase allein mit dem Schreiben des Rondells offenbar nicht ausreichend ausgelastet. Es ist nachvollziehbar, dass die Prüfungskommission auch mit Blick hierauf das Anforderungsniveau der Stunde als zu niedrig bewertet hat.

Soweit die Antragstellerin sich in ihren beiden Stellungnahmen noch weiter selbst ausführlich zum Anforderungsniveau der Stunde und der Vorentlastung äußert und unter anderem meint, ihr Einstieg in die Unterrichtsstunde, bei dem es um die Wiederholung der Strukturmerkmale eines Rondells gegangen sei, sei als Vorentlastung angemessen gewesen, stellt sie lediglich ihre eigene Bewertung derjenigen der Prüfungskommission gegenüber, ohne substantiiert aufzuzeigen, dass die Prüfungskommission ihren Bewertungsspielraum überschritten hätte. Im Ergebnis ist die Bewertung des Anforderungsniveaus durch die Prüfungskommission nicht zu beanstanden.

3. Auch die Bewertung der Prüfungskommission, im Prüfungsunterricht der Antragstellerin sei nur in geringen Ansätzen ein Lernzuwachs sichtbar geworden (Ziffer 2. der wesentlichen Begründung der Note), lässt einen Bewertungsfehler nicht erkennen. Mit der Bewertung des Lernzuwachses knüpft die Prüfungskommission offenbar an die in Ziffern 1.1 und 1.2 der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1 APVO-Lehr geforderte Lernwirksamkeit im Kompetenzbereich Unterrichten an. Damit legt sie den richtigen Beurteilungsmaßstab zugrunde.

Die Antragstellerin sieht einen Bewertungsfehler darin, dass in der Prüfungsniederschrift keine Kriterien genannt worden seien, nach denen ein Lernzuwachs beurteilt worden sei. Hierzu erklärt die Prüfungskommission in ihrer ersten Stellungnahme, dass sich der Lernzuwachs aus dem Erreichen der formulierten Kompetenzen ergebe; Aussagen hierzu fänden sich in der Sitzungsniederschrift sowohl im Kommentar der Fachseminarleiterin als auch in der eigenen Einschätzung der Antragstellerin. Dies ist anhand der Prüfungsniederschrift nachvollziehbar. Auf Seite 1 der Prüfungsniederschrift findet sich der Kommentar der Fachseminarleiterin "Einstieg Teilkompetenz 1" (= "Wiederholen den Aufbau eines Rondells durch die Erstellung eines Bauplans zu einem Textbeispiel", Anmerkung des Gerichts) "kein echter Lernzuwachs, da bekannt", auf Seite 2 der Kommentar "Sinneseindrücke sollten verarbeitet werden (siehe Kompetenz) doch nicht überprüfbar und daher kein Lernzuwachs." Aber auch die Protokollierung der eigenen Einschätzung der Antragstellerin zum Erreichen der Teilkompetenzen in der Sitzungsniederschrift wie "Teilkompetenz 1 erreicht (Punkte kleben Einführung)", "TK 2 erreicht, TK 4 erreicht", "TK 3 erreicht, jedoch zu wenig Zeit - Vertiefung notwendig" und "TK 5 erreicht einige Schülerinnen und Schüler haben Punkte in ihr Gedicht geklebt" legt nahe, dass das Erreichen der Teilkompetenzen Gegenstand der Bewertung durch die Prüfungskommission war. Zum einen dürfte vornehmlich protokolliert worden sein, was für die Bewertung von Bedeutung ist; zum anderen hat die Prüfungskommission die eigene Einschätzung der Antragstellerin bei ihrer Bewertung auch angesprochen. Die Kammer hat deshalb keinen Zweifel daran, dass die Prüfungskommission den Lernzuwachs (jedenfalls auch, s. dazu im Folgenden) anhand der von der Antragstellerin im Unterrichtsentwurf formulierten Teilkompetenzen bewertet hat.

Soweit sich dies nicht in jedem Detail in der Prüfungsniederschrift wiederfindet, sieht das Gesetz keine bestimmten Anforderungen an den Inhalt einer Prüfungsniederschrift vor. In § 20 APVO-Lehr (Niederschrift) ist lediglich geregelt, dass über den Prüfungsunterricht, die mündliche Prüfung und die Bekanntgabe der Gesamtnote der Staatsprüfung eine Niederschrift anzufertigen ist. Dies ist hier geschehen. Die Antragstellerin hat auch Einsicht in die Prüfungsniederschrift genommen. Nach § 20 APVO-Lehr ist es nicht geboten, über den Prüfungsunterricht ein Wortprotokoll zu führen und im Anschluss die Bewertungsergebnisse detailreich darzulegen (vgl. hierzu auch die Durchführungsbestimmungen des Niedersächsischen Kultusministeriums zu § 20 APVO-Lehr vom 26.04.2017, a.a.O.). Aber auch wenn ein Protokoll unvollständig oder lückenhaft ist, ist zu berücksichtigen, dass sich Mängel des Prüfungsprotokolls in aller Regel nicht auf das Prüfungsergebnis auswirken, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen regelmäßig auf der Grundlage des gesamten tatsächlichen Prüfungsgeschehens erfolgt und nicht anhand des Prüfungsprotokolls. Ein Beurteilungsfehler kann hier allenfalls dann in Betracht kommen, wenn sich die in Rede stehende Bewertung durch die Prüfungskommission anhand der Niederschrift in keiner Weise nachvollziehen lässt oder widersprüchlich ist. Derartiges ist hier jedoch nicht ersichtlich. Eine nicht nachvollziehbare Prüfungsbewertung aufgrund einer intransparenten und nicht ausreichend nachvollziehbaren Beurteilung zu dem Beurteilungsmerkmal Lernzuwachs durch die Prüfer legt die Antragstellerin nicht hinreichend dar (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2022 - 2 LA 169/21 -, Rn. 17, juris).

Die Bewertung ist auch nicht deshalb intransparent, weil die Prüferinnen in ihrer ersten Stellungnahme ausschließlich davon gesprochen haben, dass sich der Lernzuwachs aus dem Erreichen der formulierten Kompetenzen ergebe, während sich aus dem Kommentar der Fachseminarleiterin in der Prüfungsniederschrift "Lernzuwachs durch sehr große Vorentlastung sehr gering für 3. Klasse" ergibt, dass auch die Vorentlastung bei der Bewertung des Lernzuwachses berücksichtigt wurde. Diese Aussagen sind vielmehr dahingehend zu verstehen, dass bei der Bewertung des Lernzuwachses offenbar sowohl das Erreichen der Teilkompetenzen als auch die Vorentlastung berücksichtigt wurden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass auch eine (zu) starke Vorentlastung Einfluss auf den Lernzuwachs haben kann. Ein sachfremdes Bewertungskriterium vermag die Kammer hier nicht zu erkennen.

Auch der Vortrag der Antragstellerin, die Prüfungskommission habe das Ausbleiben eines Lernzuwachses im Bereich der Teilkompetenz TK 1 (= "Wiederholen den Aufbau eines Rondells durch die Erstellung eines Bauplans zu einem Textbeispiel", s. S. 4 Unterrichtsentwurf) zur Grundlage ihrer Gesamtbewertung gemacht, allein die Vorentlastung hinsichtlich der theoretischen Kriterien eines Rondells könne aber die Annahme eines unzureichenden Lernzuwachses nicht rechtfertigen, da der Lernfortschritt gerade auf Grundlage der theoretischen Kenntnisse in allen fünf Teilkompetenzen erzielt worden sei (s. erste Stellungnahme der Antragstellerin S. 5 unten und Seite 6 oben), rechtfertigt nicht die Annahme eines Bewertungsfehlers. Die Prüfungskommission hat diesem Vortrag der Antragstellerin ausdrücklich widersprochen. So heißt es in ihrer ersten Stellungnahme, die Antragstellerin nehme fälschlicherweise an, dass der fehlende Lernzuwachs aufgrund der Tatsache begründet sei, dass die Kriterien eines Gedichtes in theoretischer Form schon in einer Vorstunde besprochen worden seien. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass das reine Schreiben eines Rondells unter Berücksichtigung eigener gesammelter sinnlicher Erfahrungen (s. TK 2) ohne anschließenden Austausch und Überarbeitung durch die Schülerinnen und Schüler zu keinem deutlichen nachhaltigen Lernzuwachs führe. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin habe ein im Unterrichtsentwurf vorgesehener Austausch (s. hierzu "TK 3: ....nehmen anhand einer Checkliste Stellung zu den Gedichten anderer SuS") auch nicht stattgefunden. Die Schülerinnen und Schüler hätten sich ihre Gedichte lediglich gegenseitig vorgelesen. Der Eigeneinschätzung der Antragstellerin, dass die Schülerinnen und Schüler die Schreibprodukte anhand von Schreibtipps und des Bauplans besprochen hätten, widerspricht die Prüfungskommission und verweist insoweit auf die Prüfungsniederschrift. Dort ist auf Seite 2 protokolliert: "Schülerinnen und Schüler haben sich Rondell gegenseitig vorgelesen" und "es fand in zu geringen Teilen ein fachlicher Austausch statt aufgrund von Unklarheiten".

Die Kammer hat keinen stichhaltigen Grund zu der Annahme, dass der Inhalt der Prüfungsniederschrift nicht den Tatsachen entspricht. Er beruht auf der übereinstimmenden Wahrnehmung der vier Prüferinnen. Auch die in der Sitzungsniederschrift protokollierte Selbstreflexion der Antragstellerin gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit. Denn auch die eigene Aussage der Antragstellerin "TK 3 (= "Nehmen anhand einer Checkliste Stellung zu den Gedichten anderer SuS", Anmerkung der Kammer) erreicht, jedoch zu wenig Zeit - Vertiefung notwendig " lässt erkennen, dass der Austausch der Schülerinnen und Schüler zu kurz gekommen ist. Soweit die Antragstellerin bei ihrer Selbstreflexion trotzdem davon ausgeht, dass die Teilkompetenz 3 erreicht worden sei, ist dies ihre eigene Bewertung, die von der Prüfungskommission nicht geteilt wird. Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, sie selbst habe während des Prüfungsunterrichts beim "durch die Klasse gehen" beobachtet, dass die Schülerinnen und Schüler ihren Partnerinnen und Partnern Gedichte nicht nur vorgelesen, sondern sich auch gegenseitiges Feedback zum Erreichen der Punkte auf der Checkliste gegeben hätten, wenn auch für diese Phase eine zeitliche Vertiefung wünschenswert und auch in der Folgestunde angedacht gewesen sei (s. hierzu Seite 17 zweite Stellungnahme), steht dies nicht in Einklang mit den Beobachtungen der vier Mitglieder der Prüfungskommission. Maßgebend dürfte aber die Wahrnehmung der vier Prüferinnen sein, die übereinstimmend eine andere Beobachtung hatten. Im Übrigen dürften die Antragstellerin und die Prüfungskommission bei der Bewertung, inwieweit ein Partneraustausch stattgefunden habe, gar nicht so weit auseinanderliegen. Indem die Antragstellerin sowohl bei ihrer Selbstreflexion als auch in ihrer Stellungnahme erklärt, dass für den fachlichen Austausch zu wenig Zeit und eine Vertiefung notwendig gewesen sei, hat sie selbst zum Ausdruck gebracht, dass der Austausch intensiver hätte sein können. Wenn die Prüfungskommission dies dann aber so bewertet, dass der fachliche Austausch "in zu geringen Teilen" erfolgt sei, unterfällt dies ihrem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum. Es ist deshalb unerheblich, wenn die Antragstellerin dem ihre eigene Bewertung entgegensetzt, dass die Teilkompetenz 3 erreicht worden sei.

Im Übrigen hat die Prüfungskommission noch an anderer Stelle Kritik am mangelnden Austausch geübt. Ein weiterer Kritikpunkt in der Prüfungsniederschrift ist, dass die im Unterrichtsentwurf vorgesehene Präsentation von Gedichten im Klassenplenum durch freiwillige Schülerinnen und Schüler kaum stattgefunden habe ("sehr kurze Präsentation am Ende, daher kein erweiterter Lernzuwachs"), was - wohl von der Prüfungskommission - im Unterrichtsentwurf mit der Bemerkung "findet nicht statt" kommentiert worden ist. Die Antragstellerin hat nicht widersprochen, dass diese in ihrem Unterrichtsentwurf vorgesehene Phase praktisch ausgefallen ist. Soweit sie einwendet, die Präsentation habe ohnehin nicht dem Lernzuwachs, sondern lediglich der gegenseitigen Wertschätzung dienen sollen, wird die Kritik der Prüfungskommission am fehlenden Austausch hierdurch nicht obsolet. Denn in diesem Fall bezieht sich die Kritik darauf, dass bei einer Abschlusspräsentation ein fachlicher Austausch (mit Lernzuwachs) gar nicht vorgesehen war.

Die Kammer vermag darüber hinaus keinen Bewertungsfehler darin zu erkennen, dass die Prüfungskommission den geringen Lernzuwachs auch damit begründet hat, dass keine Überarbeitung der Gedichte durch die Schülerinnen und Schüler stattgefunden habe (s. hierzu Nr. 3 der ersten Stellungnahme der Prüfungskommission). Der Einwand der Antragstellerin, dies könne ihr nicht vorgehalten werden, weil eine Überarbeitung der Rondelle gar nicht Inhalt ihres Unterrichtsentwurfs gewesen sei und sie die Überarbeitung in einer Schreibkonferenz erst für die Folgestunde vorgesehen habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Kritik der Prüfungskommission bezieht sich an dieser Stelle bereits auf den Unterrichtsentwurf, in dem eine Überarbeitung der erstellten Gedichte nicht eingeplant war. Da gemäß § 14 Abs. 8 Satz 5 APVO-Lehr der Unterrichtsentwurf bei der Benotung mit zu berücksichtigen ist, durfte die Prüfungskommission den Gesichtspunkt einer bereits gar nicht vorgesehenen Überarbeitung der Gedichte bei ihrer Bewertung berücksichtigen. Die Prüfungskommission hat sowohl in ihrer Prüfungsniederschrift als auch in ihren Stellungnahmen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie einer Unterrichtsstunde in einer dritten Grundschulklasse mit der Hauptaufgabe, nach bereits bekannten Kriterien ein Gedicht zu erstellen ohne anschließenden umfänglichen Austausch und ohne Überarbeitung der Gedichte, einen zu geringen Lernzuwachs für die Schülerinnen und Schüler zumisst. Insoweit ist ihre Bewertung des Lernzuwachses nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Indem die Antragstellerin in ihren Stellungnahmen, insbesondere in ihrer zweiten Stellungnahme, ausführlich darlegt, warum nach ihrer Ansicht allein die Erstellung eines Gedichtes auch anhand bereits bekannter Kriterien eine für eine Unterrichtsstunde ausreichende eigenständige Transferleistung der Schülerinnen und Schüler mit ausreichendem Lernzuwachs darstelle, stellt sie lediglich ihre eigene Bewertung der prüfungsspezifischen Bewertung der Prüfungskommission entgegen. Eine Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe oder eine Heranziehung eines sachfremden Kriteriums hat sie an dieser Stelle dagegen nicht substantiiert dargelegt.

Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin die Kritik in der Prüfungsniederschrift "Sinneseindrücke sollten verarbeitet werden (siehe Kompetenz) > doch nicht überprüfbar und daher kein Lernzuwachs" als nicht schlüssig bewertet mit der Begründung, wenn eine Größe nicht messbar (überprüfbar) sei, lasse sich hierzu auch keine Aussage treffen (s. zweite Stellungnahme Seite 15). Denn genau hier knüpft offensichtlich die Kritik der Prüfungskommission an. Der Kritik liegt zugrunde, dass die von der Antragstellerin in ihrem Unterrichtsentwurf aufgeführte Teilkompetenz 2 "TK2,... gestalten ihr Rondell zu ihrem Lieblingsort unter Berücksichtigung ihrer gesammelten sinnlichen Erfahrungen" tatsächlich nicht überprüfbar ist, weil sinnliche Erfahrungen nicht überprüfbar sind. Somit ist es auch ausgeschlossen, hinsichtlich dieser Teilkompetenz einen Lernzuwachs festzustellen. Die entsprechende Feststellung der Prüfungskommission ist daher nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden.

Das gleiche gilt für die in der Prüfungsniederschrift protokollierte Bewertung, "Einstieg Teilkompetenz 1 > kein echter Lernzuwachs, da bekannt > keine Kompetenz, trotzdem sinnvoll zur Reaktivierung". Die in der Teilkompetenz 1 formulierte Kompetenz "... wiederholen den Aufbau eines Rondells durch die Erstellung eines Bauplans zu einem Textbeispiel" schließt einen Lernzuwachs von vornherein aus, da es um eine reine Wiederholung geht. Die von der Prüfungskommission getroffene Feststellung eines fehlenden Lernzuwachses in diesem Zusammenhang ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar. Nichts anderes folgt daraus, dass die Prüfungskommission diese Wiederholung zugleich als sinnvoll zur Reaktivierung bewertet hat. Eine Reaktivierung kann sinnvoll sein, auch wenn mit ihr kein Lernzuwachs erreicht werden kann. Die von der Prüfungskommission in Rede stehenden Feststellungen stehen daher nicht im Widerspruch zueinander.

Ein Bewertungsfehler liegt auch nicht vor, soweit die Prüfungskommission im Zusammenhang mit dem unzureichenden Lernzuwachs davon gesprochen hat, dass 23 % der Schülerinnen und Schüler den Bauplan nicht durchgängig korrekt ausgeführt hätten, während nach einer Durchsicht der von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren eingereichten Rondelle aus dem Prüfungsunterricht durch das Gericht nur drei Schülerinnen und Schüler (I. W., J. D., K. H.) und damit nur 18 % den Bauplan nicht vollständig umgesetzt haben. Denn die Prüfungskommission hat in ihrer zweiten Stellungnahme bei ihrer Kritik darauf abgestellt, dass insoweit nicht bei allen Schülerinnen und Schülern ein Lernzuwachs erreicht wurde. Dies gilt aber auch dann noch, wenn lediglich 18 % den Bauplan nicht vollständig umgesetzt haben. Diese Abweichung dürfte auf die Bewertung der Prüfungskommission deshalb keinen Einfluss haben. Ansonsten bewegt sich die Prüfungskommission mit ihrer Bewertung in ihrem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum.

4. Die Antragstellerin hält die Kritik der Prüfungskommission der unzureichenden Differenzierung hinsichtlich der Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler für nicht nachvollziehbar. Sowohl ihr Unterrichtsentwurf als auch der in der Prüfungsniederschrift abgebildete Unterrichtsverlauf würden deutlich machen, dass sie die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt habe. Die Prüfungskommission habe in der Prüfungsniederschrift nicht deutlich gemacht, woran sie die vermeintliche unzureichende Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler festmache.

Hierzu hat die Prüfungskommission in ihrer ersten Stellungnahme erklärt, die mangelhafte Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen mit Blick auf das von der Antragstellerin angebotene Differenzierungsmaterial lasse sich durch folgende Aussagen in der Prüfungsniederschrift belegen:

-"Unklarheit bei der Raketenstation und ohne Visualisierung"

-"Arbeitsblätter nur reine Wiederholung"

-"Schüler/innen haben mehr Pause gebraucht um Gedanken zu ordnen"

-"Schüler/innen haben keine Hilfe angenommen"

-"anteilig haben Schülerinnen und Schüler zu ganz anderen Themen geschrieben"

-"Lehrerin hatte nicht alle Schüler/innen im Blick".

Dass der großen Heterogenität der Klasse während des Unterrichts wenig Rechnung getragen worden sei, habe sich auch in den eigenen Aussagen der Antragstellerin bei ihrer Reflexion "Checkliste wurde teilweise nicht angekreuzt" und "TK 3 ( ) erreicht, jedoch zu wenig Zeit" und "Vertiefung notwendig" gezeigt. Darüber hinaus sehe die Prüfungskommission entgegen der Einschätzung der Antragstellerin auch bereits bei der Unterrichtsplanung Mängel hinsichtlich der Differenzierung. Die im Unterrichtsentwurf für fünf leistungsstarke Schüler/innen geplante Haltestelle zur Überarbeitung der Texte habe in der Unterrichtsstunde nicht stattgefunden, was sich in der Prüfungsniederschrift in der Bemerkung "Haltestelle kam im Arbeitsauftrag nicht vor, kommunikative Phase fiel aus" wiederspiegele. Die ebenfalls für leistungsstarke Schülerinnen und Schüler geplante Raketenstation sei wenig herausfordernd gewesen, da das Aufgabenformat (bis auf eine Aufgabe) identisch mit der Aufgabenstellung der Arbeitsphase gewesen sei. Soweit die Antragstellerin in ihrem Unterrichtsentwurf für fünf Schülerinnen und Schüler mit teilweise diagnostizierter Lese- und Rechtschreibschwäche eine Auswahl an Satzanfängen als Differenzierung vorgesehen habe, stelle eine Auswahl an Satzanfängen als Differenzierung für diese Schülergruppe eine besondere Herausforderung und keine Hilfe dar. Dementsprechend heiße es in der Prüfungsniederschrift "keine Hilfen angenommen" und "in der Arbeitsphase sehr lange Überlegungsphase". Diese Aussagen würden eindeutig belegen, dass sich das von der Antragstellerin geplante Differenzierungskonzept nicht an den Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schülerinnen orientiert habe, da diese sonst Hilfestellungen und Zusatzangebote genutzt hätten.

Anhand dieser Ausführungen ist die Kritik der unzureichenden Differenzierung zum ganz überwiegenden Teil nachvollziehbar. Zunächst ist festzustellen, dass die Prüfkommission mit dem Bewertungskriterium der Differenzierung anhand der Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler offenbar an die in der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1 APVO-Lehr geforderte Kompetenz, den Unterricht schülergerecht zu planen und durchzuführen anknüpft. Damit hat die Prüfungskommission auch hinsichtlich dieses Bewertungskriteriums einen richtigen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt.

Entgegen der Behauptung der Antragstellerin hat die Prüfungskommission ihrer Bewertung keine falschen Tatsachen zugrunde gelegt, indem sie fälschlicherweise davon ausgegangen wäre, dass einige Schülerinnen und Schüler Rondelle zu ganz anderen Themen geschrieben hätten und sie nicht berücksichtigt habe, dass Rondelle zu anderen Themen nur besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler zusätzlich in der Raketenstation geschrieben hätten. Eine Durchsicht der eingereichten Rondelle aus dem Prüfungsunterricht durch das Gericht hat ergeben, dass neun Schülerinnen und Schüler ihr Rondell nicht zu dem vorgegebenen Hauptthema, ihrem Lieblingsort auf dem Schulhof, verfasst haben. Anders als in der von der Antragstellerin erstellten und im gerichtlichen Verfahren eingereichten Übersicht angegeben, haben die Schülerinnen und Schüler L. B. (Überschrift des Gedichtes: "Mein Lieblingsort"), M. R. (Überschrift: "Warmer Tag"), N. S. (Überschrift: "Kalter Tag"), O. von F. (Überschrift: "Mein Lieblingsort"), P. M. (Überschrift: "Mein Lieblingsort"), Q. M. (Überschrift: "Das offene Klassenzimmer"), R. (Überschrift: "Offenes Klassenzimmer"), S. (Überschrift: "Mein Lieblingsort"), J. R. (Überschrift: "Der Sommer kommt") Gedichte geschrieben, ohne in ihren Gedichten einen konkreten (Lieblings)Ort auf ihrem Schulhof zu nennen und zu thematisieren. Anders verhält es sich bei dem Gedicht von K. H., der in seiner Überschrift ("Der beste Platz auf dem Schulhof") zwar auch keinen konkreten Lieblingsort - wie zum Beispiel andere Schülerinnen und Schüler "Das Klettergerüst", "Die Schaukel" oder "Der Fahrradständer" - genannt, dafür aber im Gedicht selbst als besten Platz auf dem Schulhof das "Klettergerüst" thematisiert hat. Soweit die Antragstellerin in ihrer Übersicht alle Gedichte mit der Bemerkung "mit Ortsbezug Schulhof" kommentiert hat, geht ein solcher Bezug zum Schulhof nicht eindeutig aus den vorgenannten Gedichten hervor. Ungeachtet dessen sollte nicht allgemein der Schulhof Thema der Gedichte sein, sondern ein konkreter (Lieblings)ort der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulhof. Im Ergebnis haben somit neun von 17 Schülerinnen und Schülern (ein Schüler hat wegen Krankheit nicht mitgeschrieben) die Aufgabenstellung nicht richtig erfasst. In Anbetracht der umfangreichen Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf den Prüfungsunterricht, die von der Prüfungskommission sogar als zu große Vorentlastung bewertet wurde, kann dieses Ergebnis wohl kaum auf eine mangelhafte Vorbereitung zurückzuführen sein. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Prüfungskommission hier einen Zusammenhang mit einer unzureichenden Differenzierung anhand der Lernvoraussetzungen sieht. Denn offenbar hätten neun Schülerinnen und Schüler weiterer gezielter, an ihren Lernvoraussetzungen orientierter, Unterstützung bedurft, um zum richtigen Thema zu schreiben. In diesem Zusammenhang sind auch die weiteren Bemerkungen der Prüfungskommission in der Prüfungsniederschrift und ihren Stellungnahmen ("den Schülerinnen und Schülern sei die "Sinnhaftigkeit des Inhaltes" nicht klar gewesen, "Zielformulierung vorgenommen, jedoch ohne Inputs") und die Kritik, die Antragstellerin hätte die Schreibintention/das Schreibziel im Unterricht wiederholen müssen, als Kritik an der (unzureichenden) Differenzierung nachvollziehbar.

Aber auch die weiteren, von der Prüfungskommission ausdrücklich angeführten, Feststellungen in der Prüfungsniederschrift lassen einen Zusammenhang mit der Kritik der unzureichenden Differenzierung erkennen. Denn hätte es sich bei den Arbeitsblättern/Unterstützungsmaterialien wie dem Rondell-Bauplan mit selbstklebenden Klebepunktstreifen, dem Beispiel-Rondell an der Tafel mit nummerierten Zeilen, den Satzbausteinen in Form eines Klassenposters, den Wörterlisten aus den Vorstunden, den Schreibtipps/der Checkliste (Unterrichtsentwurf Seite 9) nicht ausschließlich um bereits bekannte Materialien gehandelt ("reine Wiederholung"), sondern hätte die Antragstellerin stattdessen unterschiedliche Arbeitsblätter, differenziert nach den Lernvoraussetzungen der leistungsstärkeren und leistungsschwächeren Schülerinnen und Schüler angeboten, hätte sie möglicherweise auch einen höheren Unterrichtserfolg erzielt. Auch das Angebot von "mehr Pausen zum Ordnen der Gedanken" und eine Lehrerin, die "alle Schülerinnen und Schüler im Blick" gehabt hätte, hätten hierzu beitragen können. Hätte die Antragstellerin alle Schülerinnen und Schüler im Blick gehabt, hätte sie z.B. gezielt zusätzliche Unterstützung anbieten können, was offenbar nicht der Fall war. Jedenfalls hat die Antragstellerin nichts Gegenteiliges vorgetragen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin geht aus der Kritik der Prüfungskommission nicht hervor, dass die Antragstellerin jede einzelne Schülerin bzw. jeden einzelnen Schüler während der gesamten Unterrichtszeit ständig im Blick hätte haben sollen, was nach Ansicht der Antragstellerin unmöglich sei. Die Kritik, nicht alle Schülerinnen und Schüler im Blick gehabt zu haben, beinhaltet offenbar vielmehr den Vorwurf der unzureichenden Aufmerksamkeit für das Klassengeschehen. Denn hätte die Antragstellerin mehr Aufmerksamkeit gehabt ("Schülerinnen und Schüler kauen Kaugummi"), wäre ihr vielleicht nicht entgangen, dass eine größere Anzahl von Schülerinnen und Schülern zusätzliche Unterstützung bei der Themenfindung benötigt hätte, was ihr wiederum eine gezielte (differenzierte) Unterstützung ermöglicht hätte. Dies dürfte die Prüfungskommission auch mit ihren Bemerkungen in der Prüfungsniederschrift "schwache Kinder werden nicht abgeholt" und "in Arbeitsphase sehr lange Überlegungsphase" zum Ausdruck gebracht haben.

Auch die Bemerkung "Unklarheit bei der Raketenstation und ohne Visualisierung" ist als Kritik an der (unzureichenden) Differenzierung insoweit nachvollziehbar, als lediglich drei von den im Unterrichtsentwurf genannten fünf besonders leistungsstarken Schülerinnen und Schülern von der Raketenstation Gebrauch gemacht haben und zudem I. W. an der Raketenstation den Bauplan des Rondells nur in Ansätzen umgesetzt hat.

Nicht in Gänze nachvollziehbar ist allerdings die Kritik der unzureichenden Differenzierung, soweit die Prüfungskommission diese auch damit begründet, von der Antragstellerin angebotene Hilfen seien von den Schülerinnen und Schüler nicht angenommen worden. Diese generelle - sollte sie denn so gemeint sein - Feststellung lässt sich anhand der Schreibergebnisse nicht nachvollziehen. Nach einer Durchsicht der Gedichte durch das Gericht enthalten 15 der 17 Gedichte die von der Antragstellerin im Unterrichtsentwurf zur Differenzierung vorgesehenen und im Prüfungsunterricht angebotenen Satzanfänge wie z.B. "Ich höre...", "Ich spüre...", "Ich sehe ...", "Ich rieche...", die als zusätzliche Hilfe abgeschrieben und vervollständigt werden konnten und insbesondere schreibschwache Schülerinnen und Schüler entlasten sollten (s. S. 9 Unterrichtsentwurf). Entsprechende Satzanfänge finden sich auch in den Gedichten von P., N. und O., für die ein besonderer Förderbedarf diagnostiziert wurde (s. hierzu Unterrichtsentwurf Seite 6, wonach die Schüler mit den Abkürzungen "Mi", "Pa" und "Fe" einen diagnostizierten Förderbedarf haben, wobei die Abkürzungen den genannten Schülern zuzuordnen sein dürften). Demnach ist im vorliegenden Zusammenhang die Kritik der Prüfungskommission, eine Auswahl an Satzanfängen als Differenzierung stelle für diese Schülergruppe eine besondere Herausforderung und keine Hilfe dar, nicht nachvollziehbar. Die Durchsicht der Gedichte durch das Gericht hat darüber hinaus ergeben, dass 14 Schülerinnen und Schüler den Bauplan des Rondells bei der Hauptaufgabe vollständig richtig umgesetzt haben (L. B., Julian E., M. R., N. S., O. von F., T. M., U. S., V. B., Q. M., R., S., W. T., X. M., J. R.), I. W. hat den Bauplan überwiegend umgesetzt. Soweit die Schülerinnen I. W., U. S. und V. B. im Rahmen der Zusatzaufgabe ein weiteres Gedicht geschrieben haben, haben U. S. und V. B. den Bauplan vollständig und I. W. den Bauplan in Ansätzen umgesetzt. Da nicht auszuschließen ist, dass den Schülerinnen und Schülern hierbei der Bauplan eine Hilfe war, ist auch insoweit, jedenfalls die generelle Feststellung, Hilfen seien nicht angenommen worden, nicht nachvollziehbar. Nicht eindeutig auf das Hilfsangebot der Antragstellerin zurückzuführen ist allerdings die Verwendung der Klebepunkte zur Kontrolle des Bauplans durch - nach Angaben der Antragstellerin - sieben Schülerinnen und Schüler, da der Einsatz der Klebepunkte auf die Initiative einer Schülerin zurückzuführen war (s.o.) und nicht auf einem eigenständigen Entschluss der Schülerinnen und Schüler oder einer Ansage der Antragstellerin beruhte.

Nachvollziehbar ist die Feststellung, Hilfsangebote seien nicht angenommen worden, soweit es um die Hilfen zur Themenwahl (als Piktogramm dargestellter Schreibauftrag, Hinweis auf die Hilfen, die Checkliste/Schreibtipps) geht. Da insbesondere die Schreibtipps/Checkliste mit u.a. den Kontrollfragen "Wurde in einer Überschrift das Thema genannt?" und "Passen alle Sätze zum Lieblingsort?" eine wichtige Hilfe für die richtige Themenwahl gewesen wären, neun Schülerinnen und Schüler aber nicht zum richtigen Thema geschrieben haben, rechtfertigt dies die Annahme, dass diese Hilfsangebote nicht angenommen wurden. Soweit die Prüfungskommission einen Zusammenhang zwischen der Nichtannahme von Hilfsangeboten und der Vielzahl der angebotenen Unterstützungsmaterialien sieht und in diesem Zusammenhang von einer "Materialflut" und auch davon spricht, dass "die Verwendung der Materialien" "unklar" gewesen sei, ist für die Kammer auch diese Kritik hinsichtlich der Hilfen zur Themenwahl nachvollziehbar.

Ebenfalls nachvollziehbar ist die Kritik der unzureichenden Differenzierung, soweit die Prüfungskommission darauf abstellt, dass die im Unterrichtsentwurf der Antragstellerin für fünf als leistungsstark eingestufte Schüler/innen geplante Haltestelle zur Überarbeitung der Texte in der Unterrichtsstunde nicht stattgefunden habe. Die Antragstellerin meint hierzu, dies könne ihr nicht vorgehalten werden, weil sie im Prüfungsunterricht den ursprünglich nur für leistungsstarke Schülerinnen und Schüler in einer Haltestation geplanten Partneraustausch bewusst in die "Sicherungsphase des Unterrichts" verlagert habe, damit nicht nur einzelne, sondern alle Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zum kommunikativen Austausch gehabt hätten; diese Planänderung noch während der Unterrichtskonzeption habe sie lediglich versehentlich nicht auch im Unterrichtsentwurf geändert. Mit diesem Einwand dringt die Antragstellerin nicht durch, weil nach den Feststellungen der Prüfungskommission auch der Austausch aller Schülerinnen und Schüler in der Unterrichtsstunde praktisch nicht stattgefunden hat. Im Übrigen unterfällt es dem Bewertungsspielraum der Prüfungskommission, wenn sie meint, die geplante Haltestation für die leistungsstärkeren Schülerinnen und Schüler hätte nicht ausfallen dürfen. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als vorstellbar ist, dass in einer kleineren Gruppe der leistungsstärkeren Schülerinnen und Schüler ein Austausch eher stattgefunden hätte als in der gesamten Klasse.

Soweit die Antragstellerin des weiteren meint, die Kritik der Prüfungskommission, die "Raketenstation" sei als Aufgabe für lernstarke Schülerinnen und Schüler wenig herausfordernd gewesen, da das Aufgabenformat, bis auf eine Aufgabe, identisch mit der Aufgabenstellung der Arbeitsphase gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Die Antragstellerin führt hierzu an, bei der Erstellung des Rondells zum Lieblingsort auf dem Schulhof hätten die Schülerinnen und Schülern aufgrund eigener Sinneserfahrungen erstellte Wörterlisten nutzen können, während dies bei der Zusatzaufgabe nicht der Fall gewesen sei. Hierzu ist festzustellen, dass die Zusatzaufgabe beinhaltete, ein Rondell zu einem Ort der eigenen Wahl zu schreiben. Allerdings gab es auch bei der Zusatzaufgabe Hilfestellungen. In der Aufgabenstellung waren zwölf Orte vorgegeben und zu jedem Ort Wörterlisten erstellt. Der Unterschied zu der Hauptaufgabe im Unterricht war somit allein, dass die Schülerinnen und Schüler zu den angegebenen Orten im Vorfeld keine eigenen Wörterlisten erstellt hatten. Damit war die Aufgabe zwar etwas anspruchsvoller, ansonsten handelte es sich jedoch in der Tat um das gleiche Aufgabenformat. Soweit die Prüfungskommission mit Blick hierauf die Aufgabenstellung als wenig herausfordernd bewertet hat, unterfällt dies ihrem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum. Einen Bewertungsfehler vermag die Kammer hierin nicht zu erkennen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Kritik der Prüfungskommission an der unzureichenden Differenzierung nach den Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler ganz weit überwiegend nachvollziehbar ist. Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist lediglich die Kritik, Hilfsangebote seien nicht angenommen worden, soweit es sich hierbei um eine generelle Kritik handeln sollte. Denn wie ausgeführt, kann dies für den Bauplan und die Satzanfänge nicht festgestellt werden. Zudem ist die Feststellung der Prüfungskommission, eine Auswahl an Satzanfängen als Differenzierung stelle für die Schülerinnen und Schüler mit einer festgestellten Lese-, Rechtschreibschwäche eine besondere Herausforderung und keine Hilfe dar, nicht nachvollziehbar, da die Gedichte von drei (von insgesamt fünf) Schülern mit einer solchen Lernschwäche die von der Antragstellerin angebotenen Satzanfänge beinhalten.

Die festgestellten Bewertungsfehler können einen Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige Neubewertung jedoch nicht begründen. Die hierfür notwendige Voraussetzung einer erkennbar hohen Erfolgsaussicht im Klageverfahren liegt nicht vor.

Die Antragstellerin begehrt im Klageverfahren, den Bescheid des Antragsgegners über das Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen vom 08.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2023 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, den Prüfungsunterricht II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein Anspruch auf Neubewertung voraus, dass Auswirkungen festgestellter - wie hier - materieller - Bewertungsfehler auf das Ergebnis einer Neubewertung nicht ausgeschlossen werden können. Sind solche Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, so folge aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht bestehe, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit rechtmäßig darstelle. Dabei dürfe die gerichtliche Kausalitätsprüfung jedoch nicht in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer eindringen. Die Gerichte dürften mögliche Auswirkungen eines von ihnen festgestellten Prüfungsfehlers nicht auf die Weise verneinen, dass sie dabei selbst eine Bewertung abgäben, indem sie etwa verschiedene Aufgaben, die gestellt worden seien, untereinander gewichteten, den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe einordneten, die Qualität einer Darstellung würdigten oder aber Stärken und Schwächen in der Bearbeitung bzw. die Bedeutung eines Mangels gewichteten (BVerwG, Beschluss vom 14.09.2012 - 6 B 35/12 -, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen, Rn. 10, juris). In seinem Urteil vom 04.05.1999 hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus einige Präzisierungen vorgenommen, die im Kern in der Vorgabe bestehen, dass die Gerichte sich die geforderte Gewissheit über die Unerheblichkeit eines Korrekturfehlers nur anhand objektiver Kriterien und im Wertungsbereich allenfalls noch in Evidenzfällen verschaffen dürften. Dabei handele es sich um Ausnahmefälle. Ein solcher Fall könne etwa vorliegen, wenn in der zusammenfassenden Bewertungsbegründung ausschließlich bestimmte (gewichtige) Fehler für maßgeblich erklärt und im Übrigen lediglich Hinweise auf weitere (weniger gewichtige) Fehler gegeben würden, auf die es aus der ausdrücklich mitgeteilten Sicht der Prüfer nicht mehr ankomme (BVerwG, Urteil vom 04.05.1999 - 6 C 13/98 -, Rn. 48).

Nach diesen Vorgaben dürften die Voraussetzungen für einen objektiven Ausschluss der Erheblichkeit des festgestellten materiellrechtlichen Prüfungsfehlers auf das Prüfungsergebnis vorliegen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die wesentliche Begründung der Prüfungskommission für die Note 4,5 (mangelhaft) beruht darauf, dass das Anforderungsniveau der Stunde an der Oberfläche geblieben sei (1.), nur in geringen Ansätzen ein Lernzuwachs sichtbar geworden sei (2.) und das Differenzierungsmaterial/Hilfestellung die Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler zu wenig berücksichtigt habe (3.). Bei ihrer rechtlichen Prüfung im vorliegenden Verfahren hat die Kammer diese Begründungen zum ganz weit überwiegenden Teil nicht beanstandet und einen Bewertungsfehler lediglich hinsichtlich eines Teilaspektes des letztgenannten Bewertungskriteriums angenommen. Allein die Beanstandung der Kammer, die Annahme der Prüfungskommission, von der Antragstellerin angebotene Hilfsmittel seien von den Schülerinnen und Schüler nicht angenommen worden, sei nach einer Durchsicht der Gedichte jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar, stellt nur eine unerhebliche Veränderung der Bewertungsgrundlage dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.20 - 14 B 01.01.2009/11 -, Rn. 13, juris). Denn die Prüfungskommission hat die Kritik der unzureichenden Differenzierung nach oben und nach unten noch an vielen anderen Punkten festgemacht. Die Kritik der unzureichenden Differenzierung entfällt deshalb auch mit Blick auf den Bewertungsfehler nicht und wird hierdurch auch nicht in Frage gestellt. Damit besteht sie als Bewertungsgrundlage für die von der Prüfungskommission vergebene Note 4,5 (mangelhaft) fort.

Aufgrund dieser objektiv festzustellenden Gegebenheiten können Auswirkungen des Bewertungsfehlers auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden. Mit ihrer Feststellung greift die Kammer auch nicht unzulässigerweise in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüferinnen ein. Denn sie nimmt hier keine hypothetische eigene Neubewertung unter Berücksichtigung des Bewertungsfehlers vor. Sie stellt vielmehr anhand eines objektiven Kriteriums, nämlich dem Fortbestand der Kritik der Prüfungskommission an der unzureichenden Differenzierung als einer der drei wesentlichen Begründungen für die Note 4,5 (mangelhaft), fest, dass der Bewertungsfehler nicht zur Folge hat, dass die Basis für die grundlegende Kritik der unzureichenden Differenzierung entfällt. Wenn aber die Bewertungsgrundlage nahezu unverändert bleibt, bietet dies die notwendige Gewissheit dafür, dass der Bewertungsfehler sich bei einer Neubewertung nicht auswirken würde.

Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Antragstellerin geht es bei der begehrten Neubewertung ihres Prüfungsunterrichts um das Bestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen. Nach Nr. 36.2 Streitweitkatalog ist im Hauptsacheverfahren daher der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens ein Wert von 15.000 € zugrunde zu legen. Der hiernach zugrunde gelegte Wert von 15.000 € ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu reduzieren, weil - wie in diesem Beschluss ausgeführt - mit dem Antragsbegehren die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.