Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.04.2011, Az.: 5 LA 79/10
Der Unfall eines Beamten auf der Rückfahrt von seiner Dienststelle zu seiner Wohnung bei Unterbrechung der Rückfahrt für mehr als drei Stunden ist seinem privaten Lebensbereich zuzuordnen; Rechtliche Ausgestaltung der Unmittelbarkeit des Weges eines Beamten zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.04.2011
- Aktenzeichen
- 5 LA 79/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 15655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0415.5LA79.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 18.02.2010 - AZ: 2 A 1024/08
Rechtsgrundlagen
- § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 VwGO
- § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG
- § 31 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BeamtVG
Fundstellen
- DVBl 2011, 981
- FStBay 2012, 530-533
- FStNds 2011, 636-638
- NJW 2011, 10
- NVwZ-RR 2011, 573-574
- NdsVBl 2011, 228-229
- RiA 2011, 188-191
- ZBR 2011, 352-353
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein Beamter, der auf der Rückfahrt von seiner Dienststelle zu seiner Wohnung einen Unfall erlitten hat, nachdem er die Rückfahrt zuvor für mehr als drei Stunden unterbrochen und während dieser Zeit in seinem PKW geschlafen hatte, einen Anspruch auf Dienstunfallschutz hat.
Gründe
Der Kläger leistete vom .... Mai 2007 um 20.00 Uhr bis zum .... Mai 2007 um 4.30 Uhr Nachtdienst. Anschließend trat er mit seinem PKW die Heimfahrt zu seiner ca. 200 Kilometer entfernt befindlichen Familienwohnung in C. an. Wegen eintretender Übermüdung fuhr er um ca. 5.30 Uhr auf einen an der Autobahn A .. gelegenen Rastplatz und schlief dort bis ca. 8.40 Uhr in seinem PKW. Gegen 9.00 Uhr nahm er die Fahrt wieder auf. Um ca. 9.20 Uhr geriet der PKW auf der Autobahn A .. ins Schleudern und rutschte in einen Straßengraben. Der Kläger zog sich eine Verletzung der Halswirbelsäule und der linken Schulter zu. Den Antrag des Klägers, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Beklagte ab. Die daraufhin erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass er im letzten Absatz der Seite 2 seines Schriftsatzes vom 10. Mai 2010, in dem er die Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeführt hat, auch den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemacht hat, obwohl sich die dortigen Ausführungen inhaltlich nur auf die von dem Kläger ebenfalls benannte Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beziehen. Der Kläger hat den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO jedoch nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen entscheidungserheblichen abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgestellt hat, der mit einem ebensolchen Grundsatz in einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeführten Gerichte nicht übereinstimmt. Ein solcher Grundsatz, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, muss zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen sein; er muss sich aber aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich ergeben. Eine Divergenz liegt dagegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen im Einzelfall nicht in Frage gestellten Grundsatz stillschweigend übergeht, nicht hinreichend anwendet, außer Acht lässt oder (rechtsfehlerhaft) für nicht anwendbar erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.3.1988 - 7 B 46.88 -, Buchholz 310 chluss vom 6.3.2009 - 5 LA 117/08 -).
Nach diesem Maßstab kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht in Betracht. Denn der Kläger hat nicht einen entscheidungserheblichen abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art in dem angefochtenen Urteil bezeichnet, der mit einem ebensolchen Grundsatz in einer Entscheidung der in§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeführten Gerichte nicht übereinstimmt. Die Ausführungen unter 2. des Schriftsatzes vom 10. Mai 2010 beziehen sich lediglich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nummern 1 und 3 VwGO.
2.
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch die Formulierung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage dargelegt werden. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, das heißt worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, weshalb die Frage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 a Rn 54). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Der Kläger hat allerdings die Fragen formuliert, "ob es zum Erhalt einer Rechtssicherheit erforderlich ist, dass ein gewisser Zeitfaktor von 2 Stunden eingeführt wird, um so eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Verrichtungen während der Dienstfahrt generell ungeachtet der Art und Weise der privaten Verrichtung aus dem Versichertenschutz zu nehmen", und ob es "sich bei einem Erholungsschlaf auf dem unmittelbar auf dem Nachhauseweg befindlichen Parkplatz um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die zu einer Lösung der geschützten Versichertentätigkeit führt", handelt. Er hat es jedoch unterlassen, die grundsätzliche Bedeutung dieser Fragen konkret darzulegen. Er hat es versäumt, näher zu begründen, warum die Fragen eine über seinen Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und weshalb ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Es kommt hinzu, dass die von dem Kläger formulierten Fragen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Denn sie lassen sich, wie den nachfolgenden Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen ist, schon im Berufungszulassungsverfahren ohne weiteres beantworten. In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.2.2009 - 5 LA 334/08 -; vgl. zur Revisionszulassung BVerwG, Beschluss vom 27.8.1996 - 8 B 165.96 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 13).
3.
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.10.2010 - 5 LA 265/09 -).
Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit seinen Darlegungen im Zulassungsverfahren hat der Kläger keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung des von ihm am .... Mai 2007 erlittenen Unfalls als Dienstunfall hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Der Gesetzgeber hat den Wegeunfall dem Dienstunfall lediglich gleichgestellt und damit zu erkennen gegeben, dass der Weg zwischen Dienststelle und Wohnung im beamtenrechtlichen Sinne kein Dienst ist. Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010 - 2 A 4.10 -, IÖD 2011, 62, m.w.N., hier zitiert nach [...] Rn 12).
Bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, wird Dienstunfallschutz gewährt, wenn der Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten. Der Beamte muss sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befinden, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010, a.a.O., Rn 13). "Unmittelbar" ist der Weg, der - voraussichtlich - schnellstens und ohne erhöhte Risiken zum Ziel führt. Das Merkmal der Unmittelbarkeit hat eine räumliche und eine zeitliche Dimension. Umwege und Unterbrechungen werden von dem beamtenrechtlichen Unfallschutz generell ausgeschlossen, soweit sie nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gestattet und nicht nur unerheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2004 - 2 C 29.03 -, BVerwGE 121, 67, hier zitiert nach [...] Rn 15). Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010, a.a.O., Rn 13; Urteil vom 21.6.1982 - 6 C 90.78 -, DVBl. 1982, 1191, hier zitiert nach [...] Rn 17).
Hiernach könnte der Unfall des Klägers, der sich nach der drei Stunden und zehn Minuten langen schlafbedingten Unterbrechung der Rückfahrt auf dem restlichen Weg zu seiner Wohnung ereignet hat, nur dann als Dienstunfall anerkannt werden, wenn es sich bei dem Schlaf lediglich um eine unwesentliche Unterbrechung der Rückfahrt gehandelt hätte oder wenn der Zusammenhang mit dem Dienst bei der Fortsetzung der Rückfahrt wiederhergestellt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2004, a.a.O., Rn 16; Urteil vom 21.6.1982, a.a.O., Rn 18). Beide Voraussetzungen sind jedoch - wie nachfolgend ausgeführt wird - nicht gegeben. Der Unfall des Klägers ist deshalb seinem privaten ("eigenwirtschaftlichen") Lebensbereich zuzuordnen.
Die von dem Kläger auf einem Rastplatz der Autobahn A .. verbrachte Zeit von drei Stunden und zehn Minuten, während er in seinem PKW geschlafen hat, stand schon nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit seinem Dienst. Eine kurzfristige Unterbrechung der Rückfahrt bewirkt zwar grundsätzlich allein keine Lösung des rechtlich wesentlichen Zusammenhangs mit dem Dienst; es muss sich jedoch um eine Unterbrechung handeln, wie sie beim Zurücklegen eines Weges typischerweise auftritt. Die Unterbrechung darf nach der Art und dem Zeitaufwand auch nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.1982, a.a.O., Rn 19). Nach der Überzeugung des Senats kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Unterbrechung der Rückfahrt, die - wie hier - erfolgt ist, um zu schlafen, beim Zurücklegen eines Weges typischerweise auftritt. Eine drei Stunden und zehn Minuten lange schlafbedingte Unterbrechung steht zudem, auch wenn sich die Familienwohnung - wie hier - ca. 200 Kilometer von der Dienststelle entfernt befindet, sowohl nach ihrer Art als auch nach dem zeitlichen Ausmaß in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen. Eine solche Unterbrechung ist ausschließlich dem persönlichen Bereich des Beamten zuzurechnen und führt zur Lösung des wesentlichen Zusammenhanges der Rückfahrt mit dem Dienst. Insoweit ist grundsätzlich unerheblich, ob der Beamte vor dem Antritt der Rückfahrt Tagdienst oder - wie der Kläger - Nachtdienst verrichtet hat. Der Kläger wusste schon seit dem 14. Mai 2007, dass er am 18. Mai 2007 ab 20.00 Uhr Dienst haben würde. Am 17. Mai 2007 hatte der Dienst des Klägers ausweislich des vorliegenden Stundennachweises bereits um 16.00 Uhr geendet. Dem Kläger stand mithin in der Zwischenzeit ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung, um sich auf den Nachtdienst einzustellen und zu vermeiden, dass ihn im Anschluss an den Dienst auf der Heimfahrt - wie er vorgetragen hat - wegen "Übermüdung der Schlaf übermannt".
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die von dem Kläger zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Frage, ob es "sich bei einem Erholungsschlaf auf dem unmittelbar auf dem Nachhauseweg befindlichen Parkplatz um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die zu einer Lösung der geschützten Versichertentätigkeit führt", handelt, schon im Zulassungsverfahren bejaht werden kann.
Es kann nicht zugunsten des Klägers angenommen werden, dass der von ihm auf dem restlichen Weg zu seiner Wohnung erlittene Unfall als Dienstunfall anzuerkennen ist, weil für diese Wegstrecke der Zusammenhang mit dem Dienst wiederhergestellt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 27.5.2004, a.a.O., Rn 16; Urteil vom 21.6.1982, a.a.O., Rn 18 und Rn 21). Nach der hier maßgeblichen und zur beamtenrechtlichen Unfallfürsorge ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lebt der Dienstunfallschutz nach einer Unterbrechung des Weges zu und von der Arbeitsstätte dann nicht wieder auf, wenn die Dauer und die Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs schließen lassen. Dabei darf nicht allein auf das Verhältnis der Dauer der Unterbrechung zur regelmäßigen Fahrzeit abgestellt werden, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.1982, a.a.O., Rn 21). Nach diesen Grundsätzen ist ein Wiederaufleben des Dienstunfallschutzes für den restlichen Weg des Klägers zu seiner Wohnung zu verneinen. Insoweit kann offen bleiben, ob - wie es das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil getan hat - für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beizutreten ist, nach der im Rahmen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für Wege vom oder zum Ort der Tätigkeit im Interesse einer gleichmäßigen und rechtssicheren Handhabung eine feste zeitliche Grenze von zwei Stunden festzulegen ist, bis zu der eine Unterbrechung für den Versicherungsschutz auf dem restlichen Weg unschädlich ist, und bei einer Überschreitung dieser Grenze der versicherte Weg in der Regel nicht mehr nur unterbrochen, sondern endgültig beendet ist und der Versicherungsschutz nicht wieder auflebt (vgl. BSG, Urteil vom 27.10.2009 - B 2 U 23.08 R -, [...] Rn 18;Urteil vom 2.12.2008 - B 2 U 26.06 R -, [...] Rn 28; Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20.05 R -, [...] Rn 17; Urteil vom 20.8.1987 - 5a RKnU 1.86 -, [...] Rn 10; Urteil vom 19.5.1983 - 2 RU 79.82 -, [...] Rn 15). Denn einem Wiederaufleben des Dienstunfallschutzes für den restlichen Weg des Klägers zu seiner Wohnung steht angesichts der zu berücksichtigenden Umstände dieses Einzelfalles bereits entgegen, dass aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs zwischen der dienstlichen Tätigkeit und dem Weg von dem Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 21.6.1982, a.a.O., Rn 21). Insoweit ist auch hier von ausschlaggebender Bedeutung, dass eine drei Stunden und zehn Minuten lange schlafbedingte Unterbrechung der Rückfahrt auch im Falle einer ca. 200 Kilometer von der Dienststelle entfernt befindlichen Familienwohnung sowohl nach ihrer Art als auch nach dem zeitlichen Ausmaß nicht mehr in einem Zusammenhang mit dem Dienst steht, so dass es nicht gerechtfertigt ist, die Fortsetzung der Rückfahrt nach der Beendigung des Schlafes der Risikosphäre des Dienstherrn zuzurechnen.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die von dem Kläger zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Frage, ob in der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge - ebenso wie im Recht des gesetzliche Unfallversicherungsschutzes - eine zeitliche Grenze von zwei Stunden festzulegen ist, "um so eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Verrichtungen während der Dienstfahrt generell ungeachtet der Art und Weise der privaten Verrichtung aus dem Versichertenschutz zu nehmen", schon im Zulassungsverfahren verneint werden kann. Insoweit ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sogar bei einer Unterbrechung der Rückfahrt von weniger als zwei Stunden das Wiederaufleben des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes verneint werden kann, wenn aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit und dem Weg von dem Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 20.8.1987 und 19.5.1983, a.a.O.).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).