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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 8 NDiszG - Geldbuße

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

1Die Geldbuße ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages. 2Sie kann bis zur Höhe von 2.500 Euro ausgesprochen werden. 3Werden weder Dienst- noch Anwärterbezüge gezahlt, so ist die Geldbuße bis zur Höhe von 500 Euro zulässig. 4Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu.