Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.03.2023, Az.: 1 KN 55/20

Anpassungspflicht; Beeinträchtigungsverbot; Einrichtungshaus; Integrationsgebot; Möbeleinzelhandel; Möbelhaus; Möbelmarkt; Planerhaltung; Raumordnungsplan; Raumverträglichkeit; Regel-Ausnahme-Verhältnis; Ziel der Raumordnung; Bebauungsplan für Einrichtungshaus mit zentrenrelevantem Randsortiment; Regel-Ausnahme-Verhältnis bei Zielen der Raumordnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.03.2023
Aktenzeichen
1 KN 55/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 22716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0302.1KN55.20.00

Fundstellen

  • DÖV 2023, 775
  • KommJur 2023, 8 (Pressemitteilung)
  • NordÖR 2023, 552

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Plansatz Nr. 2.3 (06) Buchstabe b LROP 2017, wonach für ein Einzelhandelsgroßprojekt mit nichtzentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb einer städtebaulich integrierten Lage ausnahmsweise die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente mehr als 800 m2 bzw. mehr als 10 % der Gesamtverkaufsfläche betragen kann, wenn sich die Raumverträglichkeit eines größeren Randsortiments aus einem verbindlichen regionalen Einzelhandelskonzept ergibt, genügt den Anforderungen an eine Ausnahme von einem Ziel der Raumordnung (hier dem Integrationsgebot) gemäß § 6 Abs. 1 ROG.

  2. 2.

    Ein neues Einzelhandelsgroßprojekt mit einem nicht zentrenrelevanten Kernsortiment, aber einer Verkaufsfläche von über 800 m2 und/oder von über 10 % der Gesamtverkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente ist (nur) dann raumverträglich im Sinne des Plansatzes Nr. 2.3 (06) Buchstabe b LROP 2017, wenn durch seine Ansiedlung die Funktionsfähigkeit der Innenstadt sowie gegebenenfalls vorhandener Nebenzentren als zentralen Versorgungsbereichen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

  3. 3.

    Mit dem Begriff eines regionalen Einzelhandelskonzepts in Plansatz Nr. 2.3 (06) LROP 2017 ist lediglich eine Zuweisung der Zuständigkeit an die untere Landesplanungsbehörde, nicht aber eine Aussage über den zu betrachtenden Planungsraum im Sinne des Einwirkungsbereichs des zu betrachtenden Vorhabens verbunden. Letzteres ist Gegenstand der Abwägung im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 BauGB ohnehin die Interessen der Nachbargemeinden in den Blick nehmen muss. Die untere Landesplanungsbehörde kann sich bei der Erstellung des regionalen Einzelhandelskonzepts auf ihren eigenen Planungsraum beschränken und eine räumlich darüber hinausgehende Beteiligung den nachfolgenden Bauleitplanverfahren vorbehalten.

  4. 4.

    Ist ein Bebauungsplan obsolet bzw. funktionslos geworden, kommt eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB nicht mehr in Betracht.

  5. 5.

    Zumindest dann, wenn für Eingriffe in Natur und Landschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt wurden, das seinerzeit geplante Vorhaben aber nicht realisiert wurde, kann es einer gerechten Abwägung entsprechen, von einer erneuten Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für ein Bauvorhaben an gleicher Stelle abzusehen.

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem diese die Ansiedlung eines Möbelmarkts der Beigeladenen ermöglichen will.

Die Antragstellerin ist eine ca. 20 km nördlich der Antragsgegnerin gelegene Stadt mit etwa 30.000 Einwohnern und ein Mittelzentrum im raumordnungsrechtlichen Sinne. Die Antragsgegnerin ist eine Universitätsstadt im Südosten des Landes Niedersachsen mit etwa 115.000 Einwohnern und ein Oberzentrum im raumordnungsrechtlichen Sinne.

Das ca. 4,3 ha große Plangebiet, dessen Bauflächen im Wesentlichen aus einem Buchgrundstück bestehen, liegt im Südwesten des Stadtgebiets der Antragsgegnerin in unmittelbarer Nähe zur Kreuzung der Bundesstraße B 3 in West-Ost-Richtung und der Bundesautobahn A 7 in Nord-Süd-Richtung. Es wird bisher als Ackerfläche genutzt.

Ursprünglich hatte die Antragsgegnerin dort die Ansiedlung eines Cash & Carry-Großhandelsbetriebs beabsichtigt. Der zu diesem Zweck aufgestellte und vom Rat der Antragsgegnerin am 11. September 2009 beschlossene Bebauungsplan Göttingen-Grone Nr. 36 umfasste zwei Geltungsbereiche, A und B. Für den Geltungsbereich A sah der Plan die Festsetzung eines Gewerbegebiets vor. Im Geltungsbereich B sollten externe Maßnahmen zum Ausgleich von planbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft erfolgen. Der Bebauungsplan wurde am 15. Oktober 2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung enthielt nur eine Übersichtskarte des Teilgebiets A. Die Lage des Teilgebiets B wurde in der Bekanntmachung weder textlich umschrieben noch in einem Übersichtsplan dargestellt. Die Ansiedlung des Großhandelsbetriebs kam nicht zustande. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen wurden dennoch auf dem dafür vorgesehenen Flurstück durchgeführt.

Sodann verfolgte die Antragsgegnerin das Ziel, am dortigen Standort ein Einrichtungshaus der Firma XXXLutz mit 27.000 m2 Verkaufsfläche und einen weiteren Möbeldiscountmarkt der Firma Poco mit 6.000 m2 Verkaufsfläche anzusiedeln. Zugleich war beabsichtigt, die Verkaufsfläche für Randsortimente auf jeweils 10 % der Gesamtverkaufsfläche, insgesamt also auf 3.300 m2 zu begrenzen. Hintergrund dieser Planung war die Feststellung in ihrem im Jahr 2014 beschlossenen Einzelhandelskonzept, dass das Angebot im Bereich Möbel Defizite aufweise. Trotz einer Zentralität von 149 % sei das Angebot im Bereich Möbel derzeit mehrheitlich durch preisorientierte Anbieter auf der einen oder spezialisierte (auch kleinteilige) Anbieter auf der anderen Seite geprägt. Dabei wiesen die vorhandenen Anbieter alle (überwiegend deutlich) weniger als 10.000 m2 Gesamtverkaufsfläche auf, was im Vergleich zu üblichen, modernen Betriebsformen dieser Branche vergleichsweise gering sei (Junker+Kruse, Kommunales Einzelhandelskonzept 2013, S. 33 und ergänzend S. 77 f., Planbegründung S. 31 ff.). Ein modernes Einrichtungshaus - ein Möbelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von deutlich oberhalb 10.000 m2 und umfangreichem Randsortiment - fehle vollständig. Auch die Ansiedlung von XXXLutz/Poco kam indes maßgeblich aufgrund raumordnungsrechtlicher Bedenken nicht zustande.

Die Antragstellerin verfolgte ihren Ansiedlungswunsch auf der Grundlage geringerer Verkaufsflächen, die sie als raumverträglich ansah, weiter. Mit Beschluss vom 18. August 2017 änderte der Rat der Antragsgegnerin, die nunmehr die Ansiedlung eines Einrichtungshauses der Beigeladenen verfolgte, die sogenannte Ansiedlungsregel 3 in ihrem 2014 beschlossenen Einzelhandelskonzept. Diese begrenzte zuvor für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs die Verkaufsfläche von zentrenrelevanten Randsortimenten auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche, jedoch nicht mehr als 800 m2. Nach der geänderten Ansiedlungsregel konnte abweichend von den vorgenannten Begrenzungen für einen (1) großflächigen Möbeleinzelhandelsbetrieb (Einrichtungshaus) mit maximal 25.000 m2 Gesamtverkaufsfläche die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente auf bis zu 2.500 m2 bzw. 10 % der Gesamtverkaufsfläche erweitert werden. Dabei wurden die Randsortimente näher aufgeschlüsselt und deren Verkaufsfläche jeweils sortimentsbezogen begrenzt.

Um die planerische Grundlage für ein Einrichtungshaus zu schaffen, das den Bedingungen der Ansiedlungsregel 3 entspricht, beschloss die Antragsgegnerin die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36, die sie in ihrem Amtsblatt vom 20. Dezember 2019 bekannt gab (Amtsblatt für die Stadt Göttingen, S. 451). Darin wurde im Wesentlichen ein Sondergebiet "Einzelhandel Möbel" festgesetzt, in dem ein (1) Möbelhaus mit einer maximalen Verkaufsfläche von 25.000 m2, davon maximal 10 % zentrenrelevante Randsortimente, errichtet werden darf. Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft sah der Plan nicht vor. In der Planbegründung wurde hierzu ausgeführt, dass für die Fläche bereits aufgrund des Plans aus dem Jahr 2009 Baurecht bestehe und ein Ausgleich daher nicht mehr nötig sei.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2020 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gegen diesen Änderungsplan gestellt. Neben anderen formell-rechtlichen Mängeln hat die Antragstellerin gerügt, die Beschränkung der Anzahl zulässiger Bauvorhaben in dem Sondergebiet sei unzulässig. Der Plan verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Raumordnungsrecht sowie das interkommunale Abstimmungsgebot. Die Annahme der Antragsgegnerin, die mit der Verwirklichung des Bauvorhabens verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft seien schon auf der Grundlage des früheren Bebauungsplans Nr. 36 zulässig gewesen, sei unzutreffend. Dieser Plan sei unter anderem deshalb unwirksam gewesen, weil die Fläche für die Ausgleichsmaßnahme nicht bekannt gemacht worden sei.

Die Antragsgegnerin nahm diese Rügen zum Anlass für ein erstes ergänzendes Verfahren. Am 2. März 2021 machte sie den ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 36 in der vom 11. September 2009 durch den Rat der Antragsgegnerin beschlossenen Fassung erneut und mit Rückwirkung zum 15. Oktober 2009 bekannt (Amtsblatt für die Stadt Göttingen, S. 33). Diese Bekanntmachung beinhaltete auch das in diesem Plan für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehene Gebiet. In seiner Sitzung vom 16. April 2021 beschloss der Rat der Antragsgegnerin erneut die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 als Satzung; anschließend folgte die erneute Bekanntmachung (Amtsblatt für die Stadt Göttingen, S. 64).

Die Antragstellerin hielt ungeachtet dessen an den erhobenen Rügen fest und vertiefte ihre Ausführungen zu formellen Fehlern des Plans. Die Antragsgegnerin leitete daraufhin ein weiteres ergänzendes Verfahren ein und überarbeitete insbesondere die textlichen Festsetzungen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan Nr. 36, 1. Änderung, erneut am 16. Dezember 2022; die Bekanntmachung folgte am 28. Dezember 2022 (Amtsblatt für die Stadt Göttingen, S. 410).

Der zuletzt beschlossene Plan weist ein Sondergebiet "Einzelhandel Möbel" aus. Innerhalb eines in dem Sondergebiet festgesetzten Baufensters können Möbel-Einrichtungshäuser mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 25.000 m2 und einer Mindestverkaufsfläche von jeweils 15.000 m2 errichtet werden. Die zulässigen, nicht zentrenrelevanten Verkaufssortimente sind nach der textlichen Festsetzung (TF) Nr. 1a auf das Kernsortiment Möbel, Bettwaren und Matratzen beschränkt. Die Verkaufsfläche für diese Sortimente ist auf maximal 25.000 m2 begrenzt. Im Bereich der nicht zentrenrelevanten Randsortimente ist die Verkaufsfläche für Lampen und Leuchten auf 1.500 m2 und für Teppiche bzw. Bodenbeläge und Teppichböden auf 2.000 m2, in der Summe beider Sortimente auf maximal 2.500 m2 Verkaufsfläche begrenzt. Für zentrenrelevante Randsortimente wird die Verkaufsfläche nach TF Nr. 1b auf insgesamt 2.500 m2 beschränkt. Die einzelnen zentrenrelevanten Randsortimente dürfen ihrerseits nur auf einer begrenzten Verkaufsfläche angeboten werden und sind teilweise noch in einer Gruppe zusammengefasst, für die wiederum eine eigene Obergrenze für die Verkaufsfläche festgesetzt ist. Glas, Porzellan, Keramik, Haushaltswaren etc. dürfen demnach auf einer Verkaufsfläche von maximal 1.500 m2 angeboten werden. Ihre Verkaufsfläche darf jedoch in der Summe mit der Verkaufsfläche für Elektrokleingeräte (max. 600 m2) und Kunstgewerbe (max. 250 m2) die für diese Gruppe von Sortimenten höchstens erlaubte Verkaufsfläche von 1.700 m2 nicht überschreiten. Gemäß TF Nr. 6 müssen auf in der Planzeichnung näher bezeichneten Flächen bestimmte Bäume und Sträucher angepflanzt werden, deren Stammumfang 18 bis 20 cm betragen muss. Weitere Festsetzungen, die noch in der 1. Fassung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 enthalten waren und von der Antragstellerin kritisiert wurden, sind in der zuletzt von der Antragsgegnerin beschlossenen Fassung nicht mehr enthalten bzw. abgeändert worden.

Die Antragstellerin hält an ihrem Normenkontrollantrag gegen den Plan auch in seiner zuletzt bekanntgemachten Fassung fest. Sie sei wegen eines Verstoßes gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB und wegen eines Verstoßes gegen das drittschützende Beeinträchtigungsverbot des Landesraumordnungsprogramms (LROP) 2017 antragsbefugt. Sie habe nach dem Landesraumordnungsprogramm die Funktion eines Mittelzentrums zugewiesen bekommen. In einem Mittelzentrum sollten zentralörtliche Einrichtungen und Angebote zur Deckung des gehobenen Bedarfs sichergestellt werden. Hierzu gehöre auch ein Angebot im Sortiment Möbel. Durch das Bauvorhaben komme es zu einer Umsatzumverteilung zulasten des einzigen auf ihrem Stadtgebiet ansässigen Anbieters Möbel B., eines Möbelvollsortimenters mit gut 10.000 m2 Verkaufsfläche, im Umfang von mindestens 16 bis 17 %. Aufgrund der verkehrsgünstigen Lage des Standorts des Bauvorhabens unmittelbar an der Bundesautobahn A 7 und der Zulassung eines größeren zentrenrelevanten Randsortiments sei das neue Einrichtungshaus im Wettbewerb zusätzlich im Vorteil gegenüber Möbel B. Es sei zu befürchten, dass dieser Anbieter schließen und dadurch die Funktion der Antragstellerin als Mittelzentrum beeinträchtigt werde.

Der Bebauungsplan sei nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst. Er verstoße gegen das Integrationsgebot. Von der laut Plansatz Nr. 2.3 (06) LROP 2017 geltenden Grenze für zentrenrelevante Randsortimente von 10 % der Gesamtverkaufsfläche, höchstens 800 m2, sei eine Ausnahme nicht wirksam beschlossen worden. Eine Zulassung größerer Randsortimente könne nur auf Basis einer regionalen Abstimmung erfolgen, die mindestens den Planungsraum des Trägers der Regionalplanung einbeziehe. Eine solche sei nicht erfolgt. Die genannten Gründe für eine Überschreitung der Obergrenze für zentrenrelevante Randsortimente seien nicht tragfähig. In dem Ergänzungsbeschluss sei lediglich davon die Rede, dass der Anteil zentrenrelevanter Randsortimente bei Möbelhäusern deutschlandweit zumeist deutlich über 800 m2 Verkaufsfläche liege. Es sei aber nicht möglich, die Ausnahmeregelung dazu zu nutzen, Entscheidungen im Landesraumordnungsprogramm pauschal abzuändern. Die Höchstgrenze von 2.500 m2 für zentrenrelevante Randsortimente sei willkürlich gewählt. Die Raumverträglichkeit dieses Randsortiments sei nicht gegeben. Zudem liege auch ein Verstoß gegen das Beeinträchtigungsverbot vor. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass das Beeinträchtigungsverbot auch die benachbarten Mittelzentren schütze. Diese würden aber aufgrund der Größe des geplanten Vorhabens beeinträchtigt. Bestehende Möbelhäuser müssten schließen, Neuansiedlungen wären faktisch nicht möglich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Versorgung mit Möbeln etwa auf dem Gebiet der Antragstellerin nur durch Möbel B. sichergestellt sei. Die Planung führe somit nicht nur zu einer Schwächung, sondern möglicherweise zu einem kompletten Wegfall des Angebots auf dem Gebiet der Antragstellerin.

Einzelne Festsetzungen seien nach wie vor rechtswidrig. Der Plan entspreche in seiner endgültigen Fassung nicht dem planerischen Willen der Antragsgegnerin. Diese habe ersichtlich die Errichtung von nur einem Möbelhaus ermöglichen wollen und dies durch Festsetzungen zum Maß der Bebauung zu erreichen versucht. Tatsächlich erlaube die zulässige Nutzfläche die Errichtung von zwei Möbelhäusern. Die im Plan zitierte Göttinger Liste sei bezogen auf den Begriff Elektrokleingeräte nicht hinreichend bestimmt. Die Höhe, in der der Stammumfang der zu pflanzenden Bäume zu messen sei, sei nicht vorgegeben.

Der Plan leide im Übrigen aus den bereits im Zusammenhang mit den Verstößen gegen die raumordnungsrechtlichen Ziele angeführten Gründen an beachtlichen Abwägungsmängeln. Zudem verstoße die Planung gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil auf dem Gebiet der Antragsgegnerin ein anderes Möbelhaus mit einem vergleichbaren Angebot sachgrundlos keine Genehmigung für eine beabsichtigte Erweiterung seiner Verkaufsfläche erhalten habe. Die Antragsgegnerin habe die Notwendigkeit eines Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft verkannt. Sie nehme zu Unrecht an, dass aufgrund der Ursprungsplanung des Bebauungsplans Nr. 36, den sie neu bekannt gemacht habe, Eingriffe in Natur und Landschaft bereits zulässig seien. Dieser Plan sei aber bei der Neubekanntmachung bereits funktionslos gewesen, weil die Antragsgegnerin gar nicht mehr beabsichtigt habe, diesen Plan durchzuführen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan Göttingen - Grone Nr. 36 "Am Talsgraben", 1. Änderung in den Fassungen des Satzungsbeschlusses vom 13. Dezember 2019, bekannt gemacht am 20. Dezember 2019, des Satzungsbeschlusses vom 16. April 2021, bekannt gemacht am 27. April 2021, und des Satzungsbeschlusses vom 16. Dezember 2022, bekannt gemacht am 28. Dezember 2022, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verteidigt den Änderungsbebauungsplan. Dieser weise keine formellen Fehler auf und verstoße insbesondere nicht gegen Raumordnungsrecht. Die Voraussetzungen für die Zulassung eines größeren zentrenrelevanten Randsortiments lägen vor. Ein entsprechendes Einzelhandelskonzept sei wirksam beschlossen worden. Dieser Beschluss habe keiner Öffentlichkeitsbeteiligung oder regionalen Abstimmung bedurft. Die Anpassung des Einzelhandelskonzepts beruhe auf einer gutachterlichen Untersuchung und habe entgegen der Darstellung der Antragstellerin auch die Auswirkungen des Vorhabens im gesamten Einzugsbereich und auch und gerade in Bezug auf die Antragstellerin in Betracht gezogen. Die Notwendigkeit einer Ansiedlung eines modernen, den Anforderungen eines Oberzentrums entsprechenden Einrichtungshauses sei bereits im Einzelhandelskonzept 2013, beschlossen im Jahr 2014, festgestellt worden. Die Zulässigkeit eines Randsortiments im Umfang von 10 % orientiere sich an der auch sonst geltenden 10 %-Schwelle für zentrenrelevante Randsortimente. Die Antragsgegnerin habe auch nicht verkannt, dass § 2 Abs. 2 BauGB sowohl zentrale Versorgungsbereiche als auch durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktionen schütze. Sie habe sich auch und gerade mit dem Standort von Möbel B. befasst, dessen Ausscheiden aus dem Markt aber unwahrscheinlich, jedenfalls unschädlich sei. Nach dem eingeholten Gutachten biete der Standort der Antragstellerin ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten. Selbst ein Wegfall lasse eine Gefährdung der Versorgungsfunktion der Antragstellerin nicht befürchten. Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft sei nicht notwendig, weil im Plangebiet aufgrund des mit Rückwirkung erneut bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 36 bereits Baurecht bestanden habe. Die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin seien unberechtigt. Auch im Übrigen leide der Plan nicht an Abwägungsmängeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

I.

Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin macht unter Berufung auf ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten und nachfolgende Stellungnahmen dieses Sachverständigen geltend, mit dem Plan verstoße die Antragsgegnerin gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB. Nach ihrem Vortrag erscheint es zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der angegriffene Bebauungsplan die Wahrnehmung der ihr durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen - hier als Mittelzentrum - unzulässig beeinträchtigt und von dem Plan unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung ausgehen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschl. v. 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, BauR 2007, 339 = ZfBR 2007, 157 = BRS 70 Nr. 61 = juris Rn. 10 ff.; v. 14.12.2016 - 1 MN 82/16 -, BauR 2017, 506 = BRS 84 Nr. 191 = juris Rn. 13 ff. m.w.N. und BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BauR 2003, 55 = BRS 65 Nr. 10 = juris Rn. 21; Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = ZfBR 2004, 171 = BRS 66 Nr. 1 = juris Rn. 21).

II.

Der somit zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.

1.

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Danach sind die Bauleitpläne, zu denen der Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 2 BauGB zählt, den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der Plan steht insbesondere mit dem Integrationsgebot für Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten (dazu unter a)) sowie dem Beeinträchtigungsverbot (dazu unter b)) im Einklang.

a)

Nach dem in Plansatz Nr. 2.3 (06) LROP 2017 enthaltenen Integrationsgebot sind neue Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen an verkehrlich gut erreichbaren Standorten innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des zentralen Ortes zulässig,

a) wenn die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente nicht mehr als 10 vom Hundert der Gesamtverkaufsfläche und höchstens 800 m2 beträgt oder

b) wenn sich aus einem verbindlichen regionalen Einzelhandelskonzept die Raumverträglichkeit eines größeren Randsortiments ergibt und sichergestellt wird, dass der raumverträglich zugelassene Umfang der Verkaufsfläche für das zentrenrelevante Randsortiment auf das geprüfte Einzelhandelsgroßprojekt beschränkt bleibt.

Das Integrationsgebot des Plansatzes Nr. 2.3 (06) LROP 2017 weist somit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis auf. In der Regel (a) darf die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente nicht mehr als 10 % der Gesamtverkaufsfläche und höchstens 800 m2 betragen, ist also in doppelter Hinsicht begrenzt. Unter den unter (b) genannten Tatbestandsvoraussetzungen ist ausnahmsweise die Errichtung eines Einzelhandelsgroßprojekts mit größerem Randsortiment zulässig.

aa) Diese Zielfestlegung in Form eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Festlegung von Zielen der Raumordnung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Ziele sind nach der letztgenannten Bestimmung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan gemäß § 6 Abs. 1 ROG Ausnahmen festgelegt werden. Zielfestlegungen können demzufolge eine Regel-Ausnahme-Struktur vorsehen; dies setzt allerdings voraus, dass der Plangeber neben der Regel auch die Voraussetzungen der Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt. Da der Plangeber die Abwägungsentscheidung selbst treffen muss, muss er den Anwendungsbereich der Ausnahme unter Vorgabe materieller Kriterien bestimmen. Er ist jedoch nicht auf die Vorgabe materieller Kriterien beschränkt. Ausnahmen dürfen zusätzlich von der Durchführung eines Verfahrens abhängig gemacht werden, wenn die Voraussetzungen und Bindungen eines solchen Verfahrens hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar sind (Senatsurt. v. 29.4.2020 - 1 KN 103/17 -, BRS 88 Nr. 156 = BauR 2020, 1423 = juris Rn. 42 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 22.6.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54 = BRS 78 Nr. 1 = juris Rn. 27).

Plansatz Nr. 2.3 (06) Buchstabe b LROP 2017 genügt diesen Anforderungen an einen Ausnahmetatbestand. Der Plangeber hat zwar nicht ausdrücklich bestimmt, welches Verfahren für die Erstellung eines regionalen Einzelhandelskonzepts i.S.d. Plansatzes Nr. 2.3 (06) Buchstabe b LROP 2017 zu beachten ist. Mit dem Begriff des "Einzelhandelskonzepts" nimmt das Raumordnungsrecht indes auf ein Instrument Bezug, das aus der städtebaulichen Planung bekannt ist. Ein gemeindliches Einzelhandelskonzept zählt zu den Instrumentarien der informellen städtebaulichen Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 56. Ed., § 1 Rn. 126) und damit zu den städtebaulichen Entwicklungskonzepten, die ihre "Verbindlichkeit" im Sinne einer Maßstäblichkeit für nachfolgende Planungen aufgrund eines Beschlusses der Vertretung erhalten. Übertragen auf die Ebene der Raumordnung zählt ein regionales Einzelhandelskonzept als Maßnahme im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ROG zu den informellen Arten der Zusammenarbeit (vgl. Stüer, ZfBR 2006, 747, 749 zu § 13 ROG 1998). Daraus lassen sich die Anforderungen an das Verfahren im Hinblick auf Ablauf und Organisation sowie den Kreis der zu beteiligenden Gemeinden hinreichend klar bestimmen.

Materiell-rechtlich gibt der Tatbestand des Plansatzes Nr. 2.3 (06) LROP 2017 hinreichend bestimmte Kriterien vor. Danach muss sich aus dem regionalen Einzelhandelskonzept die Raumverträglichkeit eines größeren zentrenrelevanten Randsortiments ergeben. Dieser Begriff ist unter Berücksichtigung des mit dem Integrationsgebot verfolgten Zwecks und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ausreichend konturiert. Das Integrationsgebot hat die Aufgabe, zur Erreichung der mit dem Zentrale-Orte-Prinzip verfolgten Absichten beizutragen, eine Zersiedlung des Raums, überflüssige Verkehrsbewegungen und damit unnötige Immissionen sowie den Bau neuer Straßen zu verhindern und sicherzustellen, dass der zentrale Versorgungsstandort Innenstadt sowie Nahversorgungsstandorte im Interesse der nichtmotorisierten Bevölkerung erhalten und gestärkt werden. Es ist mithin Teil eines Bestrebens, das auf Schutz der Umwelt, Schonung der Ressourcen, Verkehrsvermeidung, Bewahrung der Stadtzentren und Sicherung der verbrauchernahen Versorgung gerichtet ist (vgl. Senatsbeschl. v. 17.5.2013 - 1 ME 56/13 -, juris Rn. 32; vgl. auch Urt. v. 6.6.2016 - 1 KN 83/14 -, BauR 2016, 1439 = BRS 84 Nr. 3 = juris Rn. 32). Leitvorstellung der Raumordnung ist demnach ein attraktiver und funktionsfähiger Handelsplatz "Innenstadt" und damit einhergehend eine nachhaltige Nutzung der vorhandenen Siedlungs- und Versorgungsstrukturen. Ziel des Integrationsgebots ist es, bei der Ansiedlung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten die Funktionsfähigkeit zu wahren und zu stärken (amtliche Begründung zu Plansatz Nr. 2.3 (05), Sätze 1 und 2, S. 113). Ein neues Einzelhandelsgroßprojekt mit einem nicht zentrenrelevanten Kernsortiment, aber einer Verkaufsfläche von über 800 m2 und/oder von über 10 % der Gesamtverkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente ist daher (nur) dann raumverträglich im Sinne des Plansatzes Nr. 2.3 (06) Buchstabe b LROP 2017, wenn durch seine Ansiedlung die Funktionsfähigkeit der Innenstadt sowie gegebenenfalls vorhandener Nebenzentren als zentralen Versorgungsbereichen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Zudem fordert die Ausnahmeregelung, dass die Zulassung eines Randsortiments in einem die unter Plansatz Nr. 2.3 (06) Buchstabe a LROP 2017 genannten Grenzen überschreitenden Umfang auf das geprüfte Einzelhandelsgroßprojekt beschränkt bleibt. Auch insofern genügt der Ausnahmetatbestand den genannten Anforderungen an die Bestimmtheit. Gefordert ist eine rechtsverbindliche Beschränkung, die die Zulässigkeit eines größeren Randsortiments ausschließt. Die amtliche Begründung zum LROP führt hierzu aus, dass sich eine derartige Beschränkung mittels der Bauleitplanung oder über einen Grundbucheintrag herstellen lässt (amtliche Begründung zu Plansatz Nr. 2.3 (06) LROP, S. 115), und benennt damit die auf der Hand liegenden Möglichkeiten, die Zulassung eines größeren Randsortiments auf das geprüfte Vorhaben zu beschränken.

bb) Die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin, im Plangebiet ein Einzelhandelsgroßprojekt mit einer Verkaufsfläche von 25.000 m2 und einem zentrenrelevanten Randsortiment von 2.500 m2 zuzulassen, erfüllt die formellen und materiellen Tatbestandsvoraussetzungen von Plansatz Nr. 2.3 (06) LROP 2017.

(1) Die Antragsgegnerin ist für ihr Gebiet gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 NROG Trägerin der Regionalplanung. Sie ist zwar weder Landkreis noch kreisfreie Stadt, denn sie gehört gemäß § 16 Abs. 1 NKomVG dem Landkreis Göttingen an. Gemäß § 16 Abs. 2 NKomVG sind aber die für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften auf die Stadt Göttingen, die Antragsgegnerin, mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung anzuwenden. Ihr Einzelhandelskonzept ist daher entgegen der Auffassung der Antragstellerin ein regionales. Mit dem Begriff ist insofern lediglich eine Zuweisung der Zuständigkeit an die untere Landesplanungsbehörde, nicht aber eine Aussage über den zu betrachtenden Planungsraum im Sinne des Einwirkungsbereichs des zu betrachtenden Vorhabens verbunden. Letzteres ist Gegenstand der Abwägung im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 BauGB ohnehin die Interessen der Nachbargemeinden in den Blick nehmen muss. Das Integrationsgebot, von dem eine Ausnahme zugelassen werden soll, wirkt hingegen kleinteilig und hat nicht den Schutz der Zentren benachbarter Gemeinden, sondern allein den Schutz der Zentren der Standortgemeinde zum Gegenstand (vgl. Senatsurt. v. 9.2.2023 - 1 KN 63/20 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Antragsgegnerin nicht gehalten war, bereits bei der Aufstellung bzw. Ergänzung ihres Einzelhandelskonzepts eine über dessen Geltungsbereich hinausgehende Beteiligung der Nachbargemeinden vorzunehmen. Eine solche Beteiligung mag zwar sinnvoll sein, um mögliche Einwände frühzeitig aufnehmen und berücksichtigen zu können; ein rechtliches Hindernis dafür besteht ebenfalls nicht. Ausreichend ist es indes, wenn sich die untere Landesplanungsbehörde bei der Erstellung des regionalen Einzelhandelskonzepts auf ihren eigenen Planungsraum beschränkt und eine räumlich darüber hinausgehende Beteiligung den nachfolgenden Bauleitplanverfahren vorbehält.

Dem im Jahr 2014 beschlossenen Einzelhandelskonzept 2013 der Antragsgegnerin in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 18. August 2017 fehlt auch nicht die erforderliche Verbindlichkeit. "Verbindlichkeit" erlangen Entwicklungskonzepte i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ROG, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB durch Beschlussfassung der jeweiligen Vertretung (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 Rn. 1210, Stand: Juni 2013). Da es sich nicht um Rechtsnormen mit Außenwirkung handelt, bedarf es keiner weiteren Verfahrensschritte.

(2) Das von der Antragsgegnerin zugelassene Randsortiment ist auch raumverträglich.

Die Antragsgegnerin hat ihr im Jahr 2014 beschlossenes Einzelhandelskonzept mit Beschluss vom 18. August 2017 insofern abgeändert, als sie für den Standort des Bauvorhabens ein zentrenrelevantes Randsortiment im Gesamtumfang von 10 % der Gesamtverkaufsfläche, also maximal 2.500 m2, zugelassen hat, wobei sie je nach Art des zentrenrelevanten Randsortiments unterhalb des Maximalwerts von 2.500 m2 weitere Höchstwerte festgesetzt hat. Die textliche Festsetzung TF Nr. 1 des angefochtenen Bebauungsplans entspricht inhaltlich dem Einzelhandelskonzept. Ihren Beschluss hat sie auf eine Auswirkungsanalyse der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (im Folgenden: GMA) vom 31. August 2016 gestützt, die sie durch eine Auswirkungsanalyse der GMA vom 1. April 2019 noch einmal aktualisiert hat. Von der Zulassung eines größeren zentrenrelevanten Randsortiments sind innenstädtische Anbieter von Haushaltswaren, Glas, Porzellan und Keramik, von Elektrokleingeräten, von Kunstgewerbe und Bilderrahmen sowie von Heimtextilien potenziell betroffen. Zu diesen Sortimenten weist das Sachverständigengutachten jeweils Umsatzumverteilungsvolumina aus (GMA 2019, S. 60 ff.), die in absoluten Zahlen unterhalb eines Werts von 0,7 Mio. (für Glas, Porzellan, Keramik und Haushaltswaren), in relativen Zahlen unterhalb von 10 % (ebenfalls für Glas, Porzellan, Keramik und Haushaltswaren sowie Heimtextilien und Gardinen) liegen. Das Sachverständigengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der zuletzt genannten Sortimente angesichts der Strukturen in der Göttinger Innenstadt im Bereich der zentrenrelevanten Sortimente nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung von Magnetbetrieben auszugehen sei. Auch städtebauliche Auswirkungen in Teilräumen der Innenstadt seien nicht zu sehen, da sich die betreffenden Anbieter über die ganze Innenstadt verteilten. Bezüglich der Sortimente Heimtextilien und Elektrokleingeräte seien nur Teil- bzw. Nebensortimente betroffen bzw. bestehe aufgrund der Andersartigkeit des Angebots keine direkte Konkurrenz. Sowohl im Bereich Bilder und Bilderrahmen, für das sich ein Umverteilungsvolumen von unter 0,2 Mio. € ergebe, als auch für den Bereich Glas, Porzellan, Keramik und Haushaltswaren sei davon auszugehen, dass nicht alle Anbieter in der Innenstadt ihr Geschäft infolge der Umsetzung des Planvorhabens und der mit ihm einhergehenden Umsatzumverteilungen von maximal 1,7 Mio. € aufgeben würden (GMA 2019, S. 66) und somit eine Versorgung im Innenstadtbereich weiterhin gewährleistet sei.

Soweit die Antragstellerin demgegenüber gestützt auf die gutachterlichen Stellungnahmen vom 7. Januar 2016 (bulwiengesa 2016) sowie vom 25. Februar 2020 (bulwiengesa 2020) die Auffassung vertritt, die von der Antragsgegnerin eingeholte Auswirkungsanalyse sei fehlerhaft und stelle keine taugliche Prognosegrundlage dar, ist zu berücksichtigen, dass behördliche Prognoseentscheidungen gerichtlich lediglich daraufhin zu überprüfen sind, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4001.10 -, BVerwGE 141, 1 = juris Rn. 59 m.w.N.). Ihre Verwertbarkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es möglich ist, mit einer anderen, ebenfalls geeigneten Methodik zu abweichenden Ergebnissen zu gelangen (Senatsbeschl. v. 12.9.2022 - 1 ME 48/22 -, BauR 2022, 1753 = juris Rn. 18). Gemessen daran erweist sich die der Feststellung der Raumverträglichkeit zugrundeliegende Prognose als tauglich.

Die Antragstellerin rügt die angenommene Umsatzumverteilung - aus ihrer Sicht exemplarisch - im Bereich Glas, Porzellan, Keramik und Haushaltswaren als zu niedrig. Sie kritisiert, dass die GMA die aus der Umsatzumverteilung resultierende Gesamtbelastung für Göttingen nur auf 1,7 Mio. € (statt 1,9 Mio. €) veranschlage, dass ein zu hoher Umsatzbeitrag des neuen Vorhabens aus entfernteren, nicht namentlich genannten Zentren angenommen werde und hält die Annahme für unzutreffend, dass die prognostizierte Umsatzumverteilung innerhalb Göttingens nur zu einem kleineren Teil (0,7 Mio. €) auf die Innenstadt entfalle (bulwiengesa 2020, S. 20 f.). Im Ergebnis hält sie für dieses Sortiment die Annahme einer Umsatzumverteilung im Bereich von 13 % bis 18 % zulasten der Innenstadt Göttingens für geboten.

Mit diesen Einwänden setzt die Antragstellerin den Annahmen der Antragsgegnerin lediglich eigene Annahmen entgegen, die sie aus bestimmten Gründen für plausibler hält. Dabei bewegen sich die Unterschiede jeweils im unteren sechsstelligen Bereich, was sich bei einem Bestandsumsatz in der Göttinger Innenstadt von rund 1,7 Mio. € im Bereich unvermeidlicher Prognoseunsicherheiten hält. Einen ergebnisrelevanten Fehler zeigt die Antragstellerin damit schon im Ansatz nicht auf. Hinzu kommt, dass die Zahlen der Antragstellerin lediglich auf abweichenden Einschätzungen beruhen, die nicht aufzeigen, dass die Zahlen der Antragsgegnerin deshalb unvertretbar wären.

Hinzu kommt, dass das Gutachten des Büros bulwiengesa nicht berücksichtigt, dass die in einem früheren Planungsstadium getroffene Annahme einer Gesamtbelastung für Göttingen in Höhe von 1,9 Mio. € noch auf dem damaligen Planungsstand beruhte, der für das seinerzeit in Aussicht genommene Vorhaben (Errichtung von XXXLutz/Poco) eine größere Fläche für das hier betrachtete Randsortiment Glas, Porzellan, Keramik und Haushaltswaren vorsah (1.375 m2 für XXXLutz + 290 m2 für Poco = 1.665 m2 gesamt; jetzt 1.500 m2). Zum anderen berücksichtigt das Gutachten nicht, dass die GMA ein Worst-Case-Szenarium zugrundegelegt hat. Sie ist im Ansatz davon ausgegangen, dass das jeweils begutachtete zentrenrelevante Randsortiment die gemäß TF Nr. 1b für dieses Sortiment zusammen mit anderen zentrenrelevanten Sortimenten festgesetzte maximale Verkaufsfläche alleine ausschöpft. Sie hat einen sogenannten Flächenpool gebildet und dadurch höhere Verkaufsflächengrößen geprüft, die in dieser Größenordnung in der Gesamtheit nicht realisiert werden können (Summe der geprüften einzelnen zentrenrelevanten Randsortimente: 3.600 m2, davon werden maximal 2.500 m2 realisiert). Würde etwa in dem Möbeleinrichtungshaus die gutachterlich betrachtete Verkaufsfläche für Glas, Porzellan, Keramik und Haushaltswaren von 1.500 m2 realisiert, wäre dies zwar rechtlich noch zulässig, aber nur um den Preis, auf das Angebot von Elektrokleingeräten und von Kunstgewerbe, Bildern etc., für die dann nur eine Verkaufsfläche von 200 m2 (= 1.700 m2 für alle drei Randsortimente - 1.500 m2) verbliebe, zu großen Teilen oder sogar insgesamt zu verzichten (GMA 2019, S. 59). Dadurch werden die Auswirkungen des Angebots der einzelnen zentrenrelevanten Sortimente bewusst überschätzt. Allein aufgrund dieser Überlegungen ist es nicht zwingend, eine Umsatzumverteilung im Randsortiment Glas, Porzellan, Keramik und Haushaltswaren zugunsten des Planvorhabens in einem Umfang von 13 bis 18 % anzunehmen.

b)

Ein Verstoß gegen das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot, dessen Zielcharakter in der Senatsrechtsprechung ebenfalls seit langem geklärt ist (vgl. nur Urt. v. 15.3.2012 - 1 KN 152/10 -, juris Rn. 172), liegt ebenfalls nicht vor.

Nach Plansatz Nr. 2.3 (08) LROP 2017 dürfen ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung durch neue Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ebenso wie das Integrationsgebot zielt das Beeinträchtigungsverbot auf den Schutz der Zentren ab, nimmt aber im Gegensatz zum Integrationsgebot nicht allein die planende Gemeinde, sondern zugleich die benachbarten Gemeinden im möglichen Einzugsbereich eines Einzelhandelsvorhabens in den Blick. Leitbild ist eine ausgeglichene Versorgungsstruktur; eine solche ist gegeben, wenn die eigenen ebenso wie die benachbarten Zentren ihre Versorgungsfunktionen ihrer Stellung im System der Zentralen Orte entsprechend in umfassender Weise wahrnehmen und es nicht zu wesentlichen Kaufkraftabflüssen kommt. Demzufolge ist das Beeinträchtigungsverbot verletzt, wenn das Vorhaben zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der einzelnen Komponenten ausgeglichener Versorgungsstrukturen führt (vgl. Senatsurt. v. 9.2.2023 - 1 KN 63/20 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

Zur Beurteilung, wann eine wesentliche Beeinträchtigung eines Zentralen Ortes und integrierten Versorgungstandortes in Gestalt eines zentralen Versorgungsbereichs - hier der Innenstadt der Antragstellerin - vorliegt, kann auf die Rechtsprechung zur Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche (§ 34 Abs. 3 BauGB) zurückgegriffen werden (vgl. Senatsurt. v. 15.3.2012 - 1 KN 152/10 -, juris Rn. 176; Senatsbeschl. v. 28.9.2015 - 1 MN 144/15 -, BauR 2015, 1944 = BRS 83 Nr. 29 =juris Rn. 40; v. 29.4.2021 - 1 MN 154/20 -, BauR 2021, 1067 = juris Rn. 40). Ein Einzelhandelsgroßprojekt führt daher in Anlehnung an die Rechtsprechung des Eufach0000000005s zu § 34 Abs. 3 BauGB zu einer wesentlichen Beeinträchtigung, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs bzw. eines Zentralen Ortes in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich bzw. der Zentrale Ort seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substanzieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche bzw. Zentrale Orte sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Ein tauglicher Maßstab sind die zu erwartenden Kaufkraftabflüsse (vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2021 - 1 MN 154/20 -, BauR 2021, 1067 = juris Rn. 39 f. m.w.N.). Dabei stellt die 10 %-Schwelle nach der Rechtsprechung des Senats einen sachlichen Anhaltspunkt - aber nicht mehr - für die Beurteilung von schädlichen bzw. erheblichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche dar (vgl. Beschl. v. 29.4.2021 - 1 MN 154/20 -, BauR 2021, 1067 = juris Rn. 42). Es gibt jedoch auch andere Methoden, die sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten als geeignet erweisen können, um zu beurteilen, ob die ökonomischen Fernwirkungen eines Vorhabens die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs bzw. eines Zentralen Ortes beeinträchtigen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 = BRS 74 Nr. 97 = juris Rn. 14). So kann auch auf die Vorschädigung des zentralen Versorgungsbereichs bzw. des Zentralen Ortes insgesamt oder die Gefährdung eines im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Magnetbetriebs, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs hat, abgestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = BRS 71 Nr. 89 = juris Rn. 24; Senatsbeschl. v. 3.4.2019 - 1 MN 129/18 -, juris Rn. 19). Auch mit der Hilfe von Zentralitätskennziffern oder einem sortimentsbezogenen Vergleich von Verkaufsflächen kann das (Nicht-)Vorliegen wesentlicher Beeinträchtigungen auf ausgeglichene Versorgungsstrukturen belegt werden (vgl. Senatsurt. v. 15.3.2012 - 1 KN 152/10 -, juris Rn. 169, 175, 222 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 28.10.2011 - 2 B 1049/11 -, juris Rn. 57, 59 f.). Das entspricht der amtlichen Begründung zu Plansatz Nr. 2.3 (08) LROP 2017, wonach aus raumordnungsrechtlicher Sicht nicht allein die durch das Einzelvorhaben bzw. durch Einzelhandelsagglomerationen bewirkte Umsatzumverteilung im Vordergrund steht, sondern auch Kennziffern zur Zentralitätsentwicklung und zur Nachfrageentwicklung im Einzugsbereich des Vorhabens zu berücksichtigen sind (vgl. zur Berücksichtigung i.R.d. Abwägung: BVerwG, Urt. v. 29.4.2010 - 4 CN 3.08 -, BVerwGE 137, 38 = BRS 76 Nr. 7= juris Rn. 15 und vorgehend OVG Bremen, Urt. v. 31.10.2007 - 1 D 147/07 -, NordÖR 2008, 69 = juris Rn. 95). Einen eindeutigen Vorrang bestimmter Methoden gibt es nicht. Ein Verstoß gegen das Beeinträchtigungsverbot kann sich schließlich auch aus der Gesamtheit städtebaulicher Wirkungsfaktoren ergeben.

Gemessen daran liegt weder eine wesentliche Beeinträchtigung eines zentralen Versorgungsbereichs noch der Funktion eines Zentralen Orts, mithin keine wesentliche Beeinträchtigung ausgeglichener Versorgungsstrukturen insgesamt vor.

aa) Eine Beeinträchtigung eines zentralen Versorgungsbereichs kommt allein mit Blick auf die Göttinger Innenstadt in Betracht, liegt insofern aber nicht vor. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine obigen Ausführungen zur Raumverträglichkeit des erweiterten Randsortiments Bezug. Eine Schwächung der Innenstadt der Antragstellerin als zentraler Versorgungsbereich ist gleichfalls nicht zu befürchten. Der Möbelanbieter B. liegt außerhalb der Innenstadt am südlichen Rand des Stadtgebiets in einem Gebiet, das nicht mehr dem zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin bzw. den städtebaulich integrierten Lagen zugerechnet werden kann. Durch das Angebot von zentrenrelevanten Randsortimenten werden im zentralen Versorgungsgebiet Innenstadt der Antragstellerin keine Einzelhändler in ihrer Existenz bedroht, da die ermittelten Umverteilungsvolumina unterhalb von 100.000 € liegen und keine Händler existieren, die ausschließlich ein derart betroffenes Randsortiment als Kernsortiment führen (GMA 2019, S. 60, 68). Vergleichbares gilt für die weiteren Städte und Gemeinden im Einwirkungsbereich des Vorhabens.

bb) Die Antragstellerin macht zu Unrecht geltend, das Vorhaben gefährde die Funktion benachbarter Mittelzentrum, darunter insbesondere ihre eigene.

Nach Plansatz Nr. 2.2 (05) Satz 4 LROP 2017 hat die Antragstellerin als Mittelzentrum gemäß Plansatz Nr. 2.2 (07) LROP 2017 Angebote zur Deckung des gehobenen Bedarfs zu sichern und zu entwickeln. Darunter fällt auch das Angebot von Möbeln. Die darin liegende Versorgungsaufgabe wird nicht unzulässig beeinträchtigt.

Die Antragsgegnerin hat gestützt auf die bereits oben erwähnte Auswirkungsanalyse der GMA aus dem Jahr 2019 hierzu ausgeführt, ein Marktaustritt von Möbel B. sei unwahrscheinlich (GMA 2019, S. 74). Dies gelte auch unter der unwahrscheinlichen Annahme, dass die gesamte Verkaufsfläche von 25.000 m2 des Bauvorhabens unter Verzicht auf jegliches Angebot von Randsortimenten allein zum Verkauf des Kernsortiments Möbel genutzt werde. In diesem Fall sei zwar mit Umsatzrückgängen von maximal 16 bis 17 % zu rechnen, die auch zulasten von Möbel B. gehen dürften. Zudem weise dieser Möbelhändler einen Investitionsstau auf, sein Standort sei aber aufgrund der verfügbaren Grundstücksgrößen und der durch die Leitbetriebe des kurz- und langfristigen Bedarfs induzierten Pkw-Frequenzen für den Betrieb eines Möbelhauses gut geeignet. Die Immobilie selbst biete in mehreren Bereichen Möglichkeiten, sich einer stärkeren Konkurrenzsituation anzupassen. Der Konkurrenzdruck sei im Möbelsegment in Northeim als niedrig einzuordnen, da die Betriebe im Umland allesamt ähnlich aufgestellt seien und es in Northeim selbst keine nennenswerte Konkurrenz gebe (GMA 2019, S. 74).

Dem hält die Antragstellerin gestützt auf die gutachterliche Stellungnahme des Büros bulwiengesa vom 25. Februar 2020 (bulwiengesa 2020) entgegen, die Antragsgegnerin übersehe, dass die Versorgung mit Möbeln in Mittelzentren regelmäßig nur durch einen Anbieter gewährleistet sei und dessen Marktaustritt den Verlust der Versorgungsfunktion für das Mittelzentrum bedeute (bulwiengesa 2020, S. 14). Diese Marktkonstellation erfordere eine besondere Rücksichtnahme der Antragsgegnerin. Die für Möbel B. ungünstige Marktlage werde noch dadurch verschärft, dass die Antragstellerin keine Perspektiven für ein Einwohner- und Nachfragewachstum aufweise und dem geplanten Einrichtungshaus durch die Ermöglichung, zentrenrelevante Randsortimente auf einer Fläche von 2.500 m2 (statt auf einer vom LROP 2017 regulär vorgesehenen Fläche von maximal 800 m2) anzubieten, ein erheblicher Wettbewerbsvorteil zuteil werde. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin diesen Aspekt vertieft und ergänzend auf den geplanten Standort nahe der Autobahn A 7 hingewiesen, der eine überörtliche Kundschaft gerade auch aus dem Gebiet der autobahnnah gelegenen Antragstellerin und weiterer vergleichbarer Standorte anziehe. Aufgrund dessen seien die maximal tolerierbaren Umsatz-Umverteilungsquoten auf 10 % zu begrenzen (bulwiengesa 2020, S. 15). Das Gutachten der GMA unterschätze die Umverteilungswirkungen zulasten von Möbel B.. Diese seien eher mit 20 % zu bemessen (bulwiengesa 2020, S. 18).

Die Antragstellerin kann mit diesen Ausführungen indes nicht darlegen, dass Möbel B. infolge der Durchführung des Bauvorhabens aus dem Markt verdrängt wird. Wie bereits ausgeführt sind im Übrigen behördliche Prognoseentscheidungen gerichtlich lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4001.10 -, BVerwGE 141, 1 = juris Rn. 59 m.w.N.). Darauf bezogene Einwände erhebt die Antragstellerin nicht. Dass die Umsatzumverteilung zulasten von Möbel B. statt bei - wie von der Antragsgegnerin angenommen - maximal 17 % tatsächlich bei 20 % liegen könnte, ist dabei nicht entscheidend. Die Antragstellerin nennt keinen Grund dafür, aus welchen Gründen ab einer Umsatzumverteilung, die den von ihr in Ansatz gebrachten Höchstwert von 10 % übersteigt, mit einem Marktaustritt von Möbel B. sicher zu rechnen ist. Sie geht lediglich allgemein darauf ein, dass die Annahme der Antragsgegnerin, für das Möbelhaus bestehe Entwicklungspotential, aufgrund der insgesamt schwierigen Marktsituation und ihrer demographischen Entwicklung nicht gerechtfertigt sei. Damit setzt sie zwar ihre eigenen Annahmen den Annahmen der Antragstellerin entgegen, ohne aber zwingende Gründe zu nennen, warum Letztere unvertretbar oder sachwidrig sein sollten. Gerade mit Blick darauf, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen von bulwiengesa von Möbel B. in Auftrag gegeben worden sind, wäre es insofern mindestens erforderlich gewesen, die eigenen Behauptungen mit konkreten Zahlen zur Umsatz- und Gewinnsituation, zum Kundenkreis und zu eigenen Entwicklungsperspektiven zu unterlegen. Das fehlt vollständig.

Hinsichtlich weiterer Mittelzentren, deren Beeinträchtigung die Antragstellerin für möglich hält, gilt Vergleichbares. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die sachverständig untermauerte Annahme der Antragsgegnerin, deren Funktion sei nicht gefährdet, fehlerhaft sein könnte, liegen dem Senat nicht vor.

3.

Die einzelnen Planfestsetzungen sind frei von Beanstandungen.

a) Die Antragsgegnerin hat ihren Planungswillen, im Plangebiet nur ein Möbelhaus zuzulassen, anders als die Antragstellerin meint, fehlerfrei umgesetzt. Die Antragstellerin meint, aus der Größe der überbaubaren Grundstücksfläche von 9.800 m2 und der Zulässigkeit einer baulichen Anlage mit vier Vollgeschossen ergebe sich eine Nutzfläche von 40.000 m2. Dies gestatte die Errichtung von zwei Möbelhäusern mit einer Mindestfläche von 15.000 m2. Dabei übersieht die Antragstellerin aber, dass die textliche Festsetzung Nr. 1 Abs. 2 nicht auf die Nutzfläche, sondern auf die Verkaufsfläche abstellt. Bei einer Mindestverkaufsfläche von 15.000 m2 pro Bauvorhaben und einer Höchstverkaufsfläche von 25.000 m2 insgesamt ist aber rechnerisch nur die Errichtung eines Bauvorhabens in dem Sondergebiet denkbar.

b) Der in der textlichen Festsetzung Nr. 1 verwendete Begriff des zentrenrelevanten Sortiments "Elektrokleingeräte und Zubehör" ist hinreichend bestimmt.

Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat (OVG NRW, Urt. v. 4.3.2022 - 10 D 11/20.NE -, juris Rn. 27; vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.1.1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = BauR 1995, 662 = ZfBR 1995, 149 = juris Rn. 3 zur Bestimmtheit bei der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe).

Diesen Anforderungen genügt die textliche Festsetzung. Bereits innerhalb der textlichen Festsetzung Nr. 1 Buchstabe c wird dem Begriff der Elektrokleingeräte der Begriff der Elektrogroßgeräte gegenübergestellt und durch den Klammerzusatz "(sog. Weiße Ware: Kühl- und Gefrierschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner etc.)" näher definiert. Mit Elektrokleingeräten können daher nur solche Geräte gemeint sein, die in ihren Dimensionen hinter den im Klammerzusatz beispielhaft genannten Geräten zurückbleiben. Ein weiterer Anhaltspunkt ergibt sich aus der Anlage 1 Nr. 5 zu § 2 Abs. 1 ElektroG. Die dort als Kleingeräte aufgelisteten Geräte (etwa Staubsauger, Bügeleisen, Wasserkocher, Waagen etc.) entsprechen dem allgemeinen Verständnis von Elektrokleingeräten. Eine noch detailliertere Umschreibung käme einer Auflistung gleich, die aufgrund des technischen Fortschritts regelmäßig einer Aktualisierung und damit Planänderung bedürfte.

c) Auch die textlichen Festsetzungen Nrn. 6.2 bis 6.5, 6.7, 6.9 genügen mit dem jeweils verwendeten Begriff des Stammumfangs (StU) den Bestimmtheitsanforderungen für eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a BauGB, wonach in einem Bebauungsplan auch eine Verpflichtung zum Anpflanzen von Bäumen festgesetzt werden darf. Die Antragstellerin rügt zu Unrecht, der Begriff des Stammumfangs sei ohne Angabe der Höhe, in welcher dieser gemessen werden muss, unbestimmt. Mangels abweichender Bestimmung wird der Stammumfang regelmäßig in einer Höhe von 1 m über dem Boden zu messen sein (so auch § 3 Abs. 1 der Satzung über den Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) der Antragsgegnerin). Abweichend davon kommt allenfalls der Brusthöhendurchmesser (BHD), gemessen in eine Höhe von 130 cm über dem Boden, in Betracht. Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem der Stammdurchmesser für sämtliche zu pflanzenden Bäume maximal im Bereich 18 bis 20 cm liegt, sind in den unterschiedlichen Höhen keine Unterschiede zu erwarten, die die ohnehin einzuräumende Toleranz überschreiten.

4.

Unter zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsfehlern leidet der Bebauungsplan nicht.

Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. V. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Zur Unwirksamkeit des Plans führen Mängel im Abwägungsvorgang nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Solche Mängel liegen hier nicht vor.

a) Angesichts der prognostizierten Umsatzumverteilungen von bis zu 17 % im Kernsortiment Möbel bestand bei einer Gesamtbetrachtung der städtebaulichen Wirkungsfaktoren aufgrund unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art in benachbarten Gemeinden zwar ein qualifizierter interkommunaler Abstimmungsbedarf gemäß § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. insoweit auch die Wertung des § 11 Abs. 3 BauNVO und dazu BVerwG, Beschl. v. 22.12.2009 - 4 B 25.09 -, BauR 2010, 740 = BRS 74 Nr. 9 = juris Rn. 6). Aus vergleichbaren Erwägungen wie beim Beeinträchtigungsverbot (dazu 1. b)) liegt eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots jedoch nicht vor. Dessen formeller Komponente - der Pflicht, der Antragstellerin im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Gelegenheit zu geben, ihre Belange in den Planungsprozess einzubringen - ist die Antragsgegnerin unstreitig nachgekommen. Der materiell-inhaltlichen Komponente ist die Antragsgegnerin ebenfalls gerecht geworden, indem sie die gewichtigen Belange der Antragstellerin - wie ausgeführt - hinreichend ermittelt und im Wege der Abwägung überwunden hat. Die Antragsgegnerin hat die aus der Realisierung des Bauvorhabens resultierenden Belastungen für den Betrieb auf dem Gebiet der Antragstellerin gesehen. Sie durfte diesen aber entgegenhalten, dass sich dieser Betrieb aus eigener Kraft und mit bestehenden Möglichkeiten zur Erweiterung und Modernisierung der Konkurrenzsituation voraussichtlich mit Erfolg stellen kann. Einen Marktaustritt durfte sie nach dem von ihr eingeholten Gutachten als unwahrscheinlich ansehen. Zudem kann sich die Antragsgegnerin darauf berufen, dass sie selbst als Oberzentrum ihrem Auftrag gemäß Plansatz Nr. 2.3 (05) Satz 4 LROP 2017, Angebote zur Deckung des spezialisierten höheren Bedarfs zu sichern und zu entwickeln, gerecht werden muss. Angesichts dessen ist eine Planung, die ihr Interesse als Oberzentrum an der Ansiedlung des bislang fehlenden Einrichtungshauses und damit dem Schließen einer Angebotslücke höher gewichtet als damit verbundene Umsatzeinbußen sowohl auf dem Stadtgebiet der mittelzentralen Antragstellerin, weiterer Mittelzentren als auch auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin selbst nicht zu beanstanden.

Ebenso wenig ist es abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin, die über mehrere Jahre vergeblich versucht hat, ein Einrichtungshaus auf ihrem Stadtgebiet zu etablieren, den Forderungen eines solchen Möbelanbieters nach einem größeren zentrenrelevanten Randsortiment - unterhalb der Grenze der Raumunverträglichkeit - den Vorrang vor entgegengesetzten Interessen innenstädtischer Anbieter auf eigenem wie auf fremdem Stadtgebiet einräumt. Es gehört zum etablierten Markttyp eines Einrichtungshauses, dass ein solches Verkaufsflächen von deutlich mehr als 10.000 m2, üblicherweise auch mehr als 20.000 m2, aufweist und zugleich Randsortimente auf 10 % der Verkaufsfläche führt. Vor diesem Hintergrund war die Antragsgegnerin nicht gehalten, Verkaufsflächen für zentrenrelevante Randsortimente so klein wie möglich zu halten und damit die Ansiedlung zu gefährden. Die dabei gesetzte Grenze von 2.500 m2 maximaler Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente ist auch nicht willkürlich, sondern orientiert sich an der durch das Landesraumordnungsprogramm festgesetzten Obergrenze von 10 % der Gesamtverkaufsfläche. Der Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin bemühe um der Zulassung eines größeren zentrenrelevanten Randsortiments willen Argumente, die sich ohne weiteres auf nahezu jede niedersächsische Stadt übertragen ließen und daher nicht dem Einzelfall gerecht würden, ist nicht gerechtfertigt. Zwar mögen vergleichbare Großstädte innerhalb Niedersachsens ebenfalls aus ähnlichen Motiven wie die Antragsgegnerin die Ansiedlung eines Einrichtungshauses anstreben. Die Größe der Verkaufsfläche, insbesondere der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente, ist aber jeweils einzelfallorientiert auf ihre Raumverträglichkeit hin zu bewerten und abzuwägen. Dem ist die Antragsgegnerin wie ausgeführt gerecht geworden.

b) Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie dem auf ihrem Gemeindegebiet liegenden konkurrierenden Möbelanbieter K. am Sonderstandort Lutteranger nicht ebenfalls die Möglichkeit einräumt, Möbel einschließlich eines großen zentrenrelevantes Randsortiments auf einer größeren Verkaufsfläche anzubieten. Grundsätzlich dürfen allerdings die durch die Festsetzungen eines Bebauungsplanes vorgenommenen Einschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit nicht in einer dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG widersprechenden Art und Weise getroffen werden (Senatsurt. v. 21.4.1998 - 1 K 4672/96 -, juris Rn. 13; v. 13.5.2022 - 1 KN 85/20 -, ZfBR 2022, 576 = juris Rn. 53). Das ist jedoch nicht der Fall. Bereits das im Jahr 2014 beschlossene Einzelhandelskonzept 2013 weist das Plangebiet als Potenzialfläche aus, die auch für sehr große Angebotsbausteine genutzt werden könnte. Insofern bestehe eine Entwicklungsoption für - auch großflächige - Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten (z.B. Möbelmarkt, Einzelhandelskonzept, S. 98 f.). Eine derartige Option sieht das Einzelhandelskonzept für den Sonderstandort Lutteranger nicht vor. Die Gründe dafür hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Unterschiede hinsichtlich der Verkehrsanbindung plausibel erklärt. Insbesondere hat sie ausgeführt, dass am Sonderstandort Lutteranger der Zu- und Abgangsverkehr über eine Kreuzung geleitet werden müsste, der bereits jetzt die Überlastung drohe. Das rechtfertigt die Differenzierung.

c) Die Antragsgegnerin hat schließlich die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes fehlerfrei abgewogen. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Allerdings ist die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, ein Ausgleich sei nicht erforderlich (dazu unter aa)). Dieser Mangel der Abwägung hat aber auf das Ergebnis der Abwägung keinen Einfluss gehabt (dazu unter bb)).

aa) Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Das war aber vor der planerischen Entscheidung durch den Satzungsbeschluss vom 16. Dezember 2022 nicht der Fall. Die Antragsgegnerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass der Bebauungsplan Nr. 36 in seiner Ursprungsfassung die noch immer vorhandenen Ackerflächen wirksam überplant hatte. Denn dieser Plan litt zum Zeitpunkt seiner Verkündung am 15. Oktober 2009 an einem Verkündungsmangel, der zur Unwirksamkeit des gesamten Plans führte.

Nach § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB können Festsetzungen zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. In diesem Falle erweitert sich der (räumliche) Geltungsbereich des Bebauungsplans, wie sich auch aus der gesetzlichen Formulierung in § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB ("im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans") ergibt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 8.3.2018 - 7 D 34/17.NE -, juris Rn. 42). In der Konsequenz muss die Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf alle Teile des Geltungsbereiches abstellen, um der gemeindlichen Öffentlichkeit eine verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht in einem Bereich des Gemeindegebiets zu vermitteln (vgl. OVG NRW v. 11.10.2017 - 7 D 51/15.NE -, BauR 2018, 52 = BRS 85 Nr. 19 = juris Rn. 24; vgl. auch Senatsurt. v. 10.12.2020 - 1 KN 170/17 -, BauR 2021, 1413 = juris Rn. 22).

Die Bekanntmachung vom 15. Oktober 2009 beinhaltete daran gemessen nicht den gesamten räumlichen Geltungsbereich, weil die Fläche für die Ausgleichsmaßnahmen weder zeichnerisch dargestellt noch auf andere Weise kenntlich gemacht wurde. Dies zog die Unwirksamkeit des gesamten Plans nach sich. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine frühere, nicht ausgenutzte und obsolet gewordene oder aus anderen Gründen als unwirksam anzusehende Planung die Wirkung des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB nicht auslösen (Senatsurt. v. 15.4.2011 - 1 KN 356/07 -, BRS 77 Nr. 263 = ZfBR 2011, 690 = juris Rn. 118).

Dieser Mangel konnte auch nicht dadurch geheilt werden, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 36 am 2. März 2021 mit Rückwirkung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB zum 15. Oktober 2009 erneut und dieses Mal mit der für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Fläche bekanntgemacht hat. Denn der erneut bekanntgemachte Bebauungsplan Nr. 36 war zu diesem Zeitpunkt obsolet bzw. funktionslos geworden; in einem solchen Fall kommt eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.3.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417 = BRS 73 Nr. 32 = juris Rn. 5). Die Antragsgegnerin verfolgte ersichtlich nicht mehr das Ziel, den Bebauungsplan umzusetzen und das darin vorgesehene Gewerbegebiet auszuweisen, sondern beabsichtigte zu diesem Zeitpunkt bereits die Ausweisung eines Sondergebiets für die Ansiedlung des Möbelmarkts der Beigeladenen. Einen entsprechenden Bebauungsplan hatte die Antragsgegnerin zuvor am 20. Dezember 2019 bekanntgemacht und diese Bekanntmachung nach der zwischenzeitlichen Bekanntmachung vom 21. März 2021 des Ursprungsbebauungsplans Nr. 36 im Wesentlichen wiederholt.

bb) Der Abwägungsfehler ist aber gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. BauGB unerheblich. Danach sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Davon ist hier nicht auszugehen. Die Antragsgegnerin sah keinen Anlass, Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen, weil der planerisch zugelassene Eingriff in Natur und Landschaft durch die zwischenzeitlich bereits erfolgten Ausgleichsmaßnahmen, wenn auch zum Zeitpunkt eines anderen Planungsstands, vollständig ausgeglichen worden war. Allein mit dieser Begründung hätte sie abwägungsfehlerfrei auf Ausgleichsmaßnahmen verzichten können. Dass es im Einzelfall einer gerechten Abwägung entsprechen kann, von Ausgleichsmaßnahmen abzusehen, ist in Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 7.11.2007 - 4 BN 45.07 -, BRS 71 Nr. 26 = BauR 2008, 329 = ZfBR 2008, 180 = juris Rn. 6) und in Literatur (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 1a Rn. 23; Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2022, § 1a Rn. 100) grundsätzlich anerkannt und entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 13/7589, S. 12). Zumindest dann, wenn für Eingriffe auf denselben Flächen bereits zu einem früheren Zeitpunkt Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt wurden, das seinerzeit geplante Bauvorhaben aber nicht realisiert wurde, entspricht es einer gerechten Abwägung, unter Verweis auf diesen "Vorabausgleich" von einer erneuten Festsetzung von Maßnahmen abzusehen. Dies entspricht auch dem Ausgleichsgedanken des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB, der nur - in der Bilanz - Verschlechterungen entgegenwirken soll (Senatsurt. v. 15.4.2011 - 1 KN 356/07 -, BRS 77 Nr. 263 = ZfBR 2011, 690 = DVBl 2011, 1026 = juris Rn. 117). Eine solche Verschlechterung droht hier nicht einzutreten, weil durch die bereits zuvor durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen die künftigen Eingriffe vollständig ausgeglichen sind.

5.

Von den weiteren schriftsätzlich vorgetragenen Rügen hat die Antragstellerin mit Blick auf die Ergebnisse des ergänzenden Verfahrens in der mündlichen Verhandlung Abstand genommen; die gerügten Fehler hat die Antragsgegnerin - sofern sie vorlagen - jedenfalls behoben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 analog, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.