Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.07.2022, Az.: 1 KN 165/19

Anzahl; Einzelhandelskonzept; Maß der baulichen Nutzung; Sondergebiet

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.07.2022
Aktenzeichen
1 KN 165/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 2/3, die Antragstellerin zu 3. zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 37 Gewerbegebiet S...weg Süd.

Durch diesen Bebauungsplan soll ein ca. 6,8 ha großes Gebiet im Westen der Stadt Göttingen überplant werden. Das Baugebiet befindet sich nahe des Kreuzes A7/B3. Es erstreckt sich etwa auf die Hälfte des Dreiecks, das durch die Bundesstraße B3 im Norden (hier: Kasseler Landstraße), die Siekhöhenallee im Westen und den S...weg im Osten gebildet wird. Von der östlich vom Plangebiet gelegenen Innenstadt Göttingens ist das Baugebiet ca. 3,2 km entfernt. Direkt östlich des Plangebiets jenseits des S...weg s grenzt Wohnbebauung an das Plangebiet an.

Das Plangebiet ist als Teil des Sonderstandorts West im Einzelhandelskonzept der Stadt Göttingen aus dem Jahr 2017 ausgewiesen. Dieser Sonderstandort umfasst neben dem Plangebiet auch eine über 13 ha großen Fläche nordwestlich der Kreuzung Kasseler Landstraße und Siekhöhenallee/Otto-Brenner-Straße, den sogenannten „Kaufpark“. Geprägt wird dieser Bereich durch ein Gebäude mit einer Grundfläche von etwa 4,5 ha, dass im Stile einer Shopping-Mall mehrere Einzelhandelsgeschäfte, auch im Lebensmittelbereich, unter einem Dach vereint.

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Flurstücks Gemarkung G...., Flur J., Flurstück K.. Auf diesem etwa 1,1 ha großen Grundstück befanden sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zwei Einzelhandelsmärkte aus dem Warensortiment „Möbel“, nämlich unter der Adresse S...weg 30d der Möbel-Discounter „ ... “ (Firma ... SB Der Möbelmarkt GmbH) und unter der Adresse S...weg 30c der Küchenmarkt „Küchen Total“ (Betreiberin: ... GmbH). Das Mietverhältnis mit dem Möbel-Discounter ist nach Beschluss des hier angefochtenen Bebauungsplans beendet worden.

Die Antragstellerin zu 3. ist Eigentümerin des ca. 0,4 ha großen Grundstücks S...weg 32 (Gemarkung G...., Flur J., Flurstücke L. und M.). Auf diesem Grundstück befinden sich ein Möbelmarkt der Firma ... (ehemals: D... B...) und ein Textil-Discounter der Firma ... nebst zugehörigen Parkflächen.

Die südlich an die Grundstücke der Antragsteller anschließende Fläche im Plangebiet besteht aus den Flurstücken N. und O. einerseits und P., Gemarkung G...., jeweils Flur J., andererseits. Die Flurstücke N. und O. sind unter den laufenden Nrn. 1 und 2 auf demselben Grundbuchblatt Nr. 3746 des Amtsgerichts A-Stadt, Buchungsblattbezirk G...., verzeichnet. Ein weiteres, schmales Flurstück Nr. P. ist auf einem eigenen Buchungsblatt Nr. 5847 verzeichnet. Seine rechteckige Grundfläche misst ca. 20 m in der Breite und ca. 95 m in der Länge. Die Gesamtfläche beträgt also ca. 0,2 ha. Im Norden stößt dieses Flurstück auf das Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2.

Im Plangebiet befinden sich ferner auf jeweils eigenen Grundstücken ein Schnellrestaurant und ein Fitnessstudio. Im Gebäude des Fitnessstudios hat darüber hinaus ein kleinerer Musikalienhandel seinen Sitz.

Bislang liegen die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 20 „Westlich des S...weg s“. Dieser setzte ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO 1968 fest und ließ sämtliche Einzelhandelsnutzungen mit Ausnahme lediglich solcher Märkte zu, die „vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung“ dienen. Die 2. Änderung dieses Bebauungsplans, die bereits deutliche Einschränkungen der Einzelhandelsnutzung vorsah, erklärte der Senat mit Urteil vom 27. April 2011 (1 KN 19/09) für unwirksam, weil die Antragsgegnerin bei der Planung ihr (damaliges) eigenes Einzelhandelskonzept ohne Rechtfertigungsgrund nur teilweise konsequent umgesetzt habe.

Im jetzigen Bebauungsplan wird das Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. mit dem Sondergebiet 1.1 „Großflächiger Einzelhandelsbetrieb Möbel-/Einrichtungshaus“ überplant. Das Maß der Bebauung wird für dieses Gebiet durch eine Geschossflächenzahl von 1,0 und eine maximale Anzahl von drei Vollgeschossen festgesetzt. Für das Grundstück der Antragstellerin zu 3. wird ein Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ festgesetzt. Für die Grundstücke, die mit einem Fitnessstudio bzw. einem Schnellrestaurant bebaut sind, weist der Plan jeweils ein Gewerbegebiet aus. Für die südlich angrenzende Fläche bestehend aus den Flurstücken N. und O. einerseits und P. andererseits wird ein weiteres Sondergebiet 2 „Bau- und Gartenmarkt“ festgesetzt. Die zugehörige textliche Festsetzung 1.3 lautet: „Im Sondergebiet 2 ‚Bau- und Gartenmarkt‘ ist 1 Betrieb […] zulässig. […] Die Gesamtverkaufsfläche darf 8.470 m² nicht überschreiten.“

Die Grundstücke der Antragsteller werden über eine 6 m breite Privatstraße, eine Sackgasse, die vom östlich des Plangebiets verlaufenden S...weg abzweigt, erschlossen. Die verkehrliche Erschließung des Sondergebiets „Bau- und Gartenmarkt“ soll über eine Abfahrt von der Siekhöhenallee westlich des Plangebiets erfolgen. Im Vorfeld der Planung geführte Gespräche darüber, diesen noch zu errichtenden Zubringer zum Sondergebiet 2 nach Norden über das Flurstück P. bis an die Grenze des Grundstücks der Antragsteller zu 1. und 2. zu verlängern, scheiterten an deren seinerzeit ablehnender Haltung.

Für alle Baugebiete wird jeweils ein flächenbezogenes Höchstmaß an zulässigen Emissionen festgesetzt. In der Planbegründung wird auf einer Übersichtskarte die Lage von Baugebieten ohne Emissionskontingentierung dargestellt, wobei in der Zeichnung nicht zwischen Industrie- und Gewerbegebieten unterschieden wird.

In allen Baugebieten wird unter Verweis auf das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin das Angebot möglicher Warengruppen durch die Festsetzung von Sortimentslisten begrenzt. Dieses im Jahr 2014 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene Konzept unterscheidet zwischen nahversorgungsrelevanten Sortimenten (etwa Back- und Konditoreiwaren, Fleischwaren, Nahrungs- und Genussmittel, etc.), zentrenrelevanten Sortimenten (etwa Bücher, Kleidung, Glas, Spielwaren, etc.) und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Bad-/Sanitäreinrichtungen, Bauelemente, Baustoffe, Lampen, Möbel, etc.). Dabei zählen die nahversorgungsrelevanten Sortimente zugleich zu den zentrenrelevanten Sortimenten. Für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben sieht das Konzept sogenannte Ansiedlungsregeln vor. So sollen beispielsweise Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten (ohne nahversorgungsrelevante Sortimente) zukünftig nur noch im zentralen Versorgungsbereich der Göttinger Innenstadt zugelassen werden. Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Hauptsortimenten sollen außer in der Innenstadt nur an zwei Sonderstandorten angesiedelt werden, zu denen auch der Sonderstandort West gehört. Die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Ergänzungs- und Randsortimente, also für außerhalb des Hauptangebots angebotene Warenarten, soll dabei auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche, höchstens aber 800 m² begrenzt werden. Für bereits bestehende bzw. genehmigte Einzelhandelsbetriebe, deren Nutzung bzw. Größenordnung nach dem Einzelhandelskonzept zukünftig nicht mehr zulässig wäre, sieht das Konzept einen passiven Bestandsschutz vor.

Für das Sondergebiet 1.1, also das Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2., wird im Plan das zulässige Hauptsortiment auf den Vertrieb von dort bereits bisher vertriebenen Warenarten, insbesondere Möbel, das zulässige zentrenrelevante Randsortiment auf Glas, Heimtextilien und sonstige zentrenrelevante Sortimente der Möbel- und Einrichtungsbranchen festgesetzt. Für das Sondergebiet 1.2 der Antragstellerin zu 3. sieht der Bebauungsplan die Möglichkeit vor, ein Hauptsortiment aus einer weit gefassten Liste von nicht-zentrenrelevanten Sortimenten und daneben zentrenrelevante Sortimente anzubieten, wobei Letztere einen direkten funktionalen Bezug zum Hauptsortiment aufweisen müssen. Nahversorgungsrelevante Sortimente sind ausgeschlossen. Für die Einzelheiten der Zusammensetzung der Haupt- und Randsortimente wird auf die Planfestsetzungen Bezug genommen. In den beiden Sondergebieten wird die Verkaufsfläche für das Randsortiment auf 10 %, maximal 800 m² begrenzt.

Das Planaufstellungsverfahren verlief wie folgt: Am 13. Oktober 2011 wurde der Aufstellungsbeschlusses bekannt gemacht. Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 14. Dezember 2018 den Bebauungsplan als Satzung und zugleich eine Ergänzung des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin. Die Ergänzung sieht vor, dass Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ergänzend zentrenrelevante Randsortimente auf einer maximalen Verkaufsfläche auf 800 m², höchstens aber 10 % der Gesamtverkaufsfläche anbieten dürfen. Diese Begrenzung solle je Betrieb gelten. Anschließend wurde der Bebauungsplan am 28. Dezember 2018 im Amtsblatt für die Stadt Göttingen öffentlich bekannt gemacht (Heft Nr. 31, Seite 304 ff.).

Mit dem fristgerechten Normenkontrollantrag rügen die Antragsteller, die Entwicklungsmöglichkeiten der bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebe würden sowohl hinsichtlich der Verkaufsfläche als auch hinsichtlich des angebotenen Warensortiments durch den angefochtenen Plan unzulässig beschränkt. Das stehe ihren Veränderungsabsichten im Wege. Auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. solle ein Möbelmarkt mit 15.000 m² Verkaufsfläche, davon 3.000 m² für zentrenrelevante Randsortimente, entstehen. Für das Grundstück der Antragstellerin zu 3. liege ein Bauvorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes vor, dessen Verlängerung der Bebauungsplan im Wege stehe. Auch ansonsten sei dort zentrenrelevanter Einzelhandel denkbar. Es sei bereits im Ansatz unberechtigt gewesen, allein deshalb die Grundstücke der Antragsteller in die Planung einzubeziehen, weil in der Nachbarschaft ein Bau- und Gartenmarkt errichtet werden solle. Zur Beschränkung der Verkaufssortimente habe sich die Antragsgegnerin zu Unrecht durch Vorgaben der Raumordnung verpflichtet gesehen. Aus den von den Antragstellern einzeln dargelegten Gründen fehle es an wirksamen raumordnerischen Festlegungen auf regionaler Ebene. Daher habe die Antragsgegnerin auch gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen. Die Emissionskontingentierung sei fehlerhaft erfolgt, weil die in der Planbegründung enthaltene Übersicht über nicht kontingentierte Gebiete auf dem Gebiet der Antragsgegnerin nicht zwischen Gewerbe- und Industriegebieten differenziere. Die Festsetzungen von maximalen Verkaufsflächen für Randsortimente für Einzelhandelsbetriebe in den Sondergebieten seien nicht durch § 11 Abs. 2 BauNVO gedeckt, weil Einzelhandelsbetriebe mit einer größeren Verkaufsfläche keinen anderen Typ von Einzelhandelsbetrieben darstellten als Betriebe mit einer Verkaufsfläche unterhalb einer solchen Grenze. Zudem werde in den Sondergebieten für die Grundstücke der Antragsteller unzulässig die Verkaufsfläche baugebietsbezogen beschränkt. Die Festsetzungen zum Maß der Bebauung im Sondergebiet 1.1 mit dem Ziel der Verkaufsflächenbeschränkung stellten einen Missbrauch des Instrumentariums der BauNVO dar und erfolgten ohne städtebaulichen Grund. Die Antragsteller sehen sich ungerechtfertigt benachteiligt, weil in geringer Entfernung westlich der A7 die Errichtung eines Möbelmarktes mit 25.000 m² Verkaufsfläche, davon 2.500 m² für zentrenrelevante Sortimente, projektiert sei. Auch im Verhältnis zum ebenfalls zum Sonderstandort West gehörenden Kaufpark sehen sich die Antragsteller ungerechtfertigt im Nachteil, weil dort der Verkauf von Lebensmitteln erfolgen dürfe. Außerdem sei das Interesse an einem Fortbestand bestehenden Planungsrechts nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen worden. Nach geltendem Recht könnten die bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebe der Antragsteller zentrenrelevante Sortimente als Hauptsortimente anbieten, seien in Bezug auf Randsortimente nicht durch Vorgabe von maximalen Verkaufsflächen begrenzt und könnten sogar Lebensmittel anbieten.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 37 „Gewerbegebiet S...weg Süd“ vom 14. Dezember 2018 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält ihre raumordnerischen Festlegungen für ausreichend und verteidigt den Bebauungsplan. In den Sondergebieten für die Grundstücke der Antragsteller zu 1. und 2. werde durch die Planung der vorhandene Bestand gewahrt und sogar noch eine - wenn auch kleine - Erweiterung der Verkaufsfläche ermöglicht. Es sei nicht ersichtlich, dass auf dem Grundstück überhaupt ein deutlich größeres Möbeleinrichtungshaus planbar wäre. Aufgrund der Größe des Grundstücks berge ein Sortimentswechsel die Gefahr, dass der Standort den Einzelhandel im Zentrum beeinträchtige. Der Kaufpark, auf den sich die Antragsteller bezögen, sei unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen entstanden. Es sei zweifelhaft, ob dieser noch einmal in dieser Art zugelassen würde. Die Emissionskontingentierung sei nicht zu beanstanden. Soweit im Einzelnen nicht ausgewiesen werde, ob es sich bei dem unkontingentierten Gebiet um ein Gewerbe- oder Industriegebiet handele, könne dies durch Nachfrage bei der Antragsgegnerin unmittelbar geklärt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.

Der Bebauungsplan ist rechtmäßig.

1.

Zu Unrecht beanstanden die Antragsteller, dass die Antragsgegnerin im Zuge der Bauleitplanung, die die Errichtung eines Baumarkts ermöglichen sollte, die übrigen Grundstücke im Plangebiet unnötig in die Planung einbezogen habe. Es liegt kein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB vor. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Kriterium der Erforderlichkeit in der gemeindlichen Bauleitplanung dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Welche Planungsziele in der Bauleitplanung zulässig sind, hat der Bundesgesetzgeber in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelt. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u.a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 10.9.2015 - 4 CN 8/14 - BVerwGE 153, 16 = ZfBR 2016, 44 = BRS 83 Nr. 4 = juris Rn. 11 f.).

Daran gemessen ist die Einbeziehung der Grundstücke der Antragsteller nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin verfolgt zum einen das Ziel, die Entstehung eines Baumarktes im Plangebiet zu ermöglichen, zum anderen aber auch das Ziel, ihr gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu beachtendes Einzelhandelskonzept umzusetzen, das insbesondere auf den Schutz und die Stärkung ihrer Innenstadt ausgerichtet ist. Dies ist ein eigenes legitimes Ziel, das ihrer städtebaulichen planerischen Konzeption entspricht und zu dem sie sich nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - durch vorgegebene Ziele der überörtlichen Raumordnung veranlasst sieht.

2.

Zu Unrecht stellen die Antragsteller die Erfüllung der Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB mit dem Argument infrage, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des Niedersächsischen Landesraumordnungsprogramms (LROP) vom 14. Juli 2017 (Nds. GVBl. Seite 232), neu gefasst am 26. September 2017 (Nds. GVBl. Seite 378), nicht ausreichend konkretisiert und auf die regionale Ebene übertragen habe. Selbst wenn dem zu folgen wäre, wäre der Bebauungsplan nicht wegen Verstoßes gegen die Anpassungspflicht unwirksam. Vielmehr wäre ein Verstoß in diesem Fall denknotwendig ausgeschlossen.

Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB nur auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt (jedenfalls aber bestimmbar) und rechtmäßig sind. Aus diesem Grund können sie im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle von Bebauungsplänen Gegenstand einer Inzidentüberprüfung sein. Dabei wird geprüft, ob der Bebauungsplan das Anpassungsgebot erfüllt. Fehlt eine steuernde Zielvorgabe der Raumordnung, kann die in § 1 Abs. 4 BauGB normierte Anpassungspflicht der Gemeinde von vornherein nicht zum Zuge kommen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage nach der Zielkonformität des Bebauungsplans nicht (BVerwG, Beschl. v. 25.6.2007 - 4 BN 17.07 -, ZfBR 2007, 683 = BauR 2007, 1712 = BRS 71 Nr. 45 = juris Rn. 9). Das Verhältnis von Raumordnungsprogrammen und Bauleitplanung unterscheidet sich insofern vom dem Verhältnis zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan, während letzterer aus dem Flächennutzungsplan zu „entwickeln“ (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) ist und demzufolge einen ordnungsgemäßen Flächennutzungsplan voraussetzt, bedarf es in Bezug auf raumordnungsrechtliche Vorgaben lediglich der „Anpassung“ an tatsächlich bestehende Ziele.

3.

Zu Unrecht rügen die Antragsteller eine rechtswidrige Emissionskontingentierung mit der Begründung, dass der Plan nicht erkennen lasse, welche Gewerbegebiete auf dem Gebiet der Antragsgegnerin ohne Emissionskontingentierung festgesetzt worden seien und auf welche Gebiete sich die externe Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO beziehe. Die in der Planbegründung enthaltene Übersichtskarte differenziere nicht zwischen nicht kontingentierten Gewerbegebieten und nicht kontingentierten Industriegebieten.

Im Ansatz zutreffend ist allerdings, dass allein die Existenz eines nicht beschränkten Gebietes nicht ausreicht. Vielmehr hängt die Wirksamkeit einer gebietsübergreifenden Gliederung zusätzlich davon ab, dass ihr auch ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liegt. Es gehört zu einer geordneten Städtebaupolitik, dass sich die Gemeinde darüber klar wird, ob und welche geeigneten Baugebiete nicht nur im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern auch zukünftig die Funktion von Ergänzungsgebieten übernehmen sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.2017 - 4 CN 7.16 -, BVerwGE 161, 53 = BauR 2018, 623 = juris Rn. 17 m.w.N.). Der planerische Wille muss in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentiert werden. Der Wille zur externen Gliederung kann sich also nicht aus einer „objektiven Gesamtschau der übrigen Bebauungspläne der Gemeinde“ ergeben (BVerwG, Beschl. v. 21.10.2019 - 4 BN 24.19 -, juris Rn. 5).

Diesen Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen Plans. Der Wille zur externen Gliederung kommt ausreichend zum Ausdruck, und zwar in Bezug auf alle unkontingentierten Gewerbegebiete gleichermaßen. In der Planbegründung werden im Kapitel A.4.12.1 „Schalltechnisches Gutachten“ die Ergebnisse des Gutachtens vorgestellt. Nach Erörterung des Vorschlags zur Emissionskontingentierung für die Gewerbegebiete folgt eine Darstellung, in der in grüner Farbe alle unkontingentierten Gewerbe- und Industriegebiete dargestellt werden. Soweit beim Leser Unklarheit darüber bestehen sollte, ob es sich bei grün schraffierten Gebieten um ein Gewerbe- oder um ein Industriegebiet handelt, kann diese Unklarheit durch Kontaktaufnahme zur Antragsgegnerin beseitigt werden. Der planerische Wille kommt hingegen klar und eindeutig zum Ausdruck. Sollte beim Rat der Antragsgegnerin eine Fehlvorstellung darüber bestanden haben, welche der markierten Gebiete Gewerbegebiete und damit taugliche Ergänzungsgebiete sind, könnte daraus kein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Abwägungsfehler folgen, da auszuschließen ist, dass die Fehlzuordnung einzelner Gebiete den Ratswillen zur Kontingentierung im streitgegenständlichen Plangebiet beeinflusst hätte.

4.

Zu Unrecht rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe unzulässig von einem nicht bestehenden Festsetzungserfindungsrecht Gebrauch gemacht, indem sie in den Sondergebieten Randsortimente nur bis zu einer Höchstgrenze von 10 % der Verkaufsfläche bzw. 800 m² zugelassen habe. Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche für Randsortimente von mehr als 10 % bzw. 800 m² unterschieden sich nicht von solchen mit weniger als 10 % bzw. 800 m². Die planerischen Festsetzungen zur maximalen Verkaufsfläche von Randsortimenten in den Sondergebieten entsprechen den Vorgaben des § 9 BauGB bzw. der auf der Grundlage der Ermächtigung des § 9a Nr. 2 BauGB erlassenen BauNVO. Den festsetzungsfähigen Inhalt eines Bebauungsplans regeln diese Vorschriften abschließend (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 18.91 -, BVerwGE 92, 56 = NJW 1993, 2695 = juris Rn. 29; Beschl. v. 15.8.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1 = NVwZ 1992, 879 = juris Rn. 30). Für die Festsetzung von Sondergebieten gemäß § 11 BauNVO gilt nichts Anderes (Senatsurt. v. 13.5.2022 - 1 KN 62/20 -, juris Rn. 50 m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es einer Gemeinde jedoch gestattet, in einem Bebauungsplan, mit dem sie gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ein Sondergebiet für einen großflächigen Handelsbetrieb festsetzt, nach Quadratmetergrenzen bestimmte Regelungen über die höchstzulässige Verkaufsfläche zu treffen. Dabei handelt es sich - ungeachtet der mit ihr bezweckten Größenbegrenzung - um eine Vorschrift über die Art der baulichen Nutzung. Bereits der Verordnungsgeber hat innerhalb des Ersten Abschnitts der Baunutzungsverordnung in § 11 Abs. 2 und 3 BauNVO mit der Bestimmung über Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsbetriebe ein Baugebiet besonderer Art mit einem bestimmten Typ der baulichen Nutzung festgelegt. Diese Nutzungsart bestimmt sich nach der Größe der Verkaufsfläche (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 19.85 -, BauR 1987, 528 = juris Rn. 7). Hieran knüpft der Ortsgesetzgeber an, wenn er in einem Bebauungsplan für ein Sondergebiet Verkaufsflächengrenzen für Einzelhandelsgroßbetriebe festsetzt. Mit solchen Regelungen über höchstzulässige Verkaufsflächen fächert er in Fortführung des vom Verordnungsgeber geschaffenen Konzepts einer nach der Betriebsgröße abgegrenzten besonderen Nutzungsart „großflächiger Einzelhandel“ diese Art der Nutzung weiter auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1990 - 4 C 36.87 -, NVwZ 1990, 1071 = BRS 50 Nr. 68 = juris Rn. 29). Diese Rechtsprechung lässt sich auf die Festsetzung einer Verkaufsfläche verbunden mit einer Begrenzung der Verkaufsfläche für Randsortimente übertragen (vgl. zur Zulässigkeit einer Begrenzung von Randsortimenten auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO nur BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 7.11 -, juris Rn. 22).

Im Rahmen der hiernach zulässigen näheren Bestimmung der Art der Nutzung durch Verkaufsflächenbegrenzungen ist der Satzungsgeber in einem Sondergebiet nicht von vornherein auf die Ausprägung solcher nach ihrer Größe abgrenzbarer Arten von baulichen Nutzungen oder baulichen Anlagen beschränkt, die sich auf die dem Typenkatalog der Baunutzungsverordnung zugrundeliegenden Nutzungsarten zurückführen lassen. Die Zulässigkeit der von der Gemeinde für Sondergebiete getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung findet ihre Grundlage unmittelbar in den §§ 10, 11 BauNVO. Dies gilt auch für Größenbegrenzungen der Verkaufsfläche in einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel. Die im Bebauungsplan insoweit festgesetzte Grenze muss nicht einen bestimmten Anlagentyp als Unterart einer der in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten repräsentieren. Vielmehr bildet die Gemeinde in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet selbst den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Größenbegrenzung. Freilich muss die von der Gemeinde getroffene Bestimmung über eine höchstzulässige Verkaufsfläche der Sache nach städtebaulich begründet sein (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) und den Anforderungen des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 6 BauGB) genügen; willkürliche Verkaufsflächengrenzen darf die Gemeinde im Bebauungsplan nicht ziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1990 - 4 C 36.87 -, Rn. 30 - 31, juris; Beschl. v. 15.12.2021 - 4 B 12.21 -, juris Rn. 4).

Daran gemessen ist die Festsetzung einer relativen und absoluten Begrenzung der Verkaufsfläche für Randsortimente nicht zu beanstanden. Sie erfolgt nicht willkürlich, sondern entspricht den Vorschlägen des sachverständig gestützten Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin, das die gleichen Verkaufsflächenbegrenzungen für Randsortimente beinhaltet. Auch Anlage 1 Nr. 2.3 06 LROP sieht eine Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente auf nicht mehr als 10 vom Hundert der Gesamtverkaufsfläche und höchstens 800 m² vor. Mit der gleichzeitig zum Satzungsbeschluss erfolgten Änderung ihres regionalen Einzelhandelskonzepts hat die Antragsgegnerin zudem (aus ihrer Sicht vorsorglich) von der in Nr. 2.3 06 Buchst. b eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch ein verbindliches Einzelhandelskonzept diese Begrenzung der Verkaufsfläche für Randsortimente - insofern abweichend von der Rechtsauffassung der Landesraumordnungsbehörden - betriebsbezogen und nicht gebietsbezogen zu bestimmen. Auch dagegen ist nichts zu erinnern.

5.

Soweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, die Verkaufsobergrenzen für Randsortimente seien gebietsbezogen festgesetzt worden, trifft dies nach dem insofern klaren Wortlaut der Planfestsetzungen für die Grundstücke der Antragsteller nicht zu. Die textlichen Festsetzungen zu den Sondergebieten 1.1, 1.2 und 2 sehen eine Obergrenze der Verkaufsfläche für Randsortimente jeweils betriebsbezogen vor.

6.

Über das Vorbringen der Antragsteller hinaus merkt der Senat allerdings ergänzend an, dass für die textliche Festsetzung 1.3, nach der im Sondergebiet 2 „Bau- und Gartenmarkt“ nur „1 Betrieb“ zulässig und dessen Gesamtverkaufsfläche auf höchstens 8.470 m² begrenzt ist, die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18 -, BVerwGE 166, 378 = BauR 2020, 215 = NVwZ 2020, 399 = juris Rn. 12 ff.), der der Senat folgt, ist eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unwirksam. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO scheidet als Rechtgrundlage aus, weil sich eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben weder als Festsetzung der Zweckbestimmung noch als Festlegung der Art der Nutzung verstehen lässt. Hinsichtlich einer Maßfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gilt, dass es an einem von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter fehlt (Senatsurt. v. 10.12.2020 - 1 LB 43/17 -, juris Rn. 44).

Die Unwirksamkeit der zahlenmäßigen Begrenzung hat bei isolierter Betrachtung zur Folge, dass im Sondergebiet 2 grundsätzlich mehrere Betriebe zulässig sind und die Verkaufsflächenbegrenzung nicht mehr betriebsbezogen, sondern vielmehr gebietsbezogen wirkt. Ersteres entspricht ausweislich der Planbegründung nicht dem planerischen Willen der Antragsgegnerin, für letzteres fehlt es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.4.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 14 ff.)

Die Antragsgegnerin hat ihr Ziel, im Sondergebiet 2 nur einen Bau- und Gartenmarkt mit einer betriebsbezogen beschränkten Gesamtverkaufsfläche zuzulassen, aber im Gewand einer grundstücksbezogenen Festsetzung dennoch erreicht, wenn es in dem Sondergebiet nur ein für die Art der Nutzung „Bau- und Gartenmarkt“ geeignetes Baugrundstück gibt. Die unzulässige gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung lässt sich dann planerhaltend als zulässige grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung auslegen. Hintergrund ist die Überlegung, dass beim Vorhandensein mehrerer vorhabengeeigneter Baugrundstücke im Plangebiet eine Kontingentierung der Verkaufsflächen das Tor für sogenannte Windhundrennen potentieller Investoren und Bauantragsteller mit der Möglichkeit öffnen kann, dass Grundeigentümer im Falle der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind, und dieses Ergebnis dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsgrundsatz widerspricht, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Besteht das Plangebiet nur aus einem vorhabengeeigneten Baugrundstück, können sich die Eigentumsverhältnisse zwar auch ändern. Das Eigentum bleibt aber stets in der Hand eines Eigentümers. Er kann das Grundstück in den Grenzen der Verkaufsflächenbeschränkungen nutzen und muss nicht befürchten, durch andere Eigentümer Abstriche an seinen Nutzungsmöglichkeiten hinnehmen zu müssen. Der Möglichkeit einer Grundstücksteilung kommt rechtlich insoweit keine Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18 -, BVerwGE 166, 378 = BauR 2020, 215 = NVwZ 2020, 399 = juris Rn. 34 m.w.N.; Beschl. v. 15.12.2021 - 4 B 12.21 -, juris Rn. 7).

Dies zugrunde gelegt lässt sich die unzulässige baugebietsbezogene Begrenzung auf „1 Betrieb“ als zulässige grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung auslegen. Wie eingangs ausgeführt dominiert im Sondergebiet 2 das aus den Flurstücken Gemarkung G...., Flur J., Nr. N. und O. gebildete und unter dem Grundbuchblatt Nr. 3746 verzeichnete Grundstück. Das weitere Grundstück P. misst nur eine Gesamtfläche von 0,2 ha mit einem für eine Bebauung mit größeren Hallen ungünstigen länglichen Zuschnitt. Statistisch betrachtet benötigt ein Bau- und Heimwerkermarkt ohne den hier obligatorischen Gartenbereich („Bau- und Gartenmarkt“) bereits eine Verkaufsfläche von 5.630 m² (durchschnittliche gewichtete Verkaufsfläche der Bau- und Heimwerkermärkte in Deutschland im Jahr 2022 nach Bundesländern, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/173100/umfrage/durchschnittliche-gewichtete-verkaufsflaeche-der-baumaerkte-in-deutschland/, letzter Aufruf: 11.7.2022). Das Flurstück P. kommt daher für die Errichtung eines Baumarktes nicht in Betracht. Seine Fläche unterschreitet schon die durchschnittliche Verkaufsfläche, wobei die Fläche für das Lager und notwendige Parkplätze noch nicht einmal berücksichtigt worden sind.

Aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt die Errichtung mehrerer Bau- und Gartenmärkte, die vom planerischen Willen der Antragsgegnerin nicht mehr umfasst wäre. Bei einer Größe des Sondergebietes von rund 19.250 m² belegt schon der Bau- und Gartenmarkt, dessen auf den Baumarktbereich bezogene Verkaufsfläche nach den vorliegenden Planungen nur ganz knapp oberhalb der oben genannten durchschnittlichen Verkaufsfläche liegt, eine Grundfläche von rund 9.400 m². Hinzu kommen Flächen für die erforderlichen Einstellplätze im Umfang von rund 9.000 m². Wollte man demzufolge zwei Bau- und Gartenmärkte auf der Fläche errichten, dürften diese jeweils maximal die Hälfte der Größe des hiesigen Vorhabens erreichen. Derart kleine Bau- und Gartenmärkte sind - ungeachtet der Frage, ob es sich dann noch um einen Bau- und Gartenmarkt im Rechtssinne handelte - jedenfalls außerhalb von Innenstädten nicht konkurrenzfähig; das gilt in diesem Fall angesichts des im benachbarten Kaufpark gelegenen Obi-Marktes in besonderer Weise.

7.

Der Plan ist frei von nach § 214, § 215 BauGB beachtlichen Abwägungsfehlern.

Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Zur Unwirksamkeit des Plans führen Mängel im Abwägungsvorgang nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Solche Mängel liegen hier nicht vor.

Die Antragsgegnerin hat die Forderungen der Antragstellerin zu 1., ihre Verkaufsflächen zu erweitern und sich die Option offen zu halten, das Sortiment zu wechseln, gesehen. Sie hat diesen Forderungen aber die von ihr zu berücksichtigenden Ergebnisse des von ihr selbst beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes in Form des Einzelhandelskonzeptes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB gegenüberstellen dürfen. Wie erwähnt verfolgt dieses Konzept den Schutz der Innenstadt vor einem Kaufkraftabzug und begründet ausführlich, aus welchen Gründen im Einzelnen die Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente an anderer Stelle nicht stattfinden soll. Konkrete Einwände dagegen erheben die Antragsteller nicht. Außerdem hat die Antragsgegnerin berücksichtigen dürfen, dass auf dem Baugrundstück seit der ursprünglichen Genehmigung des Möbel-Einrichtungshauses im Jahr 1990 kein Sortimentswechsel angestrebt wurde (Begründung zum Bebauungsplan, Seite 67). Der rein theoretischen Möglichkeit, an einem etablierten Standort für Möbel-Einzelhandel bereits einen nach bisherigem Planungsrecht möglichen, bislang aber nie angestrebten Sortimentswechsel auch künftig uneingeschränkt zuzulassen, musste die Antragsgegnerin auf planerischer Ebene nicht Rechnung tragen, zumal die Innenstadtverträglichkeit sämtlicher Nutzungsmöglichkeiten im Einzelnen schwer abschätzbar ist.

Speziell das Sondergebiet SO 1.2 betreffend ist die begehrte Zulassung auch des Verkaufssortiments Lebensmittel nach dem Einzelhandelskonzept ausgeschlossen. Wie ausgeführt soll danach der Verkauf von Lebensmitteln auf die Nahversorgungszentren begrenzt werden; die Gründe dafür stellt die Antragsgegnerin auch in der Planbegründung (Seite 63 ff.) ausführlich und nachvollziehbar dar. Konkrete Einwände sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Zu Unrecht leitet die Antragstellerin zu 3. einen Abwägungsfehler daraus her, dass ihr zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch bestehendes Recht zur Errichtung eines Lebensmittelhandels nicht berücksichtigt worden sei. Den seinerzeit bestehenden Vorbescheid musste die Antragsgegnerin nicht zum Anlass nehmen, auch künftig einen entsprechenden Sortimentswechsel zuzulassen. Es ist vielmehr gerade eine Funktion eines Bauvorbescheids, vor solchen Änderungen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens zu schützen, ohne diese aber zu sperren. In diesem Fall kommt hinzu, dass die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes trotz des bestandskräftigen Vorbescheids über viele Jahre nicht realisiert worden ist, sodass die Antragsgegnerin auch deshalb ihre städtebaulichen Überlegungen den Bestandsschutzinteressen der Antragstellerin zu 3. überordnen durfte.

Die Antragsgegnerin ist auch nicht dazu verpflichtet, der Antragstellerin zu 3. hinsichtlich des Vertriebs von Lebensmitteln die gleichen Möglichkeiten zu eröffnen, wie sie auf dem Gelände des nahen Kaufparks bestehen. Aus dem Einzelhandelskonzept geht hervor, dass bereits bestehende Nutzungen (nur) im Rahmen des Bestandsschutzes weiterhin zulässig sind. Darunter fällt auch der Fortbestand der möglichen Sortimente im Kaufpark. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin zudem Zweifel angemeldet, ob die Zulässigkeit des Verkaufs von Lebensmitteln heute noch einmal so geplant und genehmigt werden würde wie es bei Errichtung des Kaufparks der Fall war. Zu Recht hat sie insofern darauf verwiesen, dass keine Pflicht bestehe, städtebauliche Entwicklungen, die sich aus ihrer Sicht im Nachhinein als Fehlentwicklungen erwiesen haben, aus Gleichheitsgründen andernorts zu wiederholen. Im Übrigen gilt auch hier, dass die Antragsgegnerin nicht gehalten war, nur vage geäußerte und bislang nicht ernsthaft verfolgte Wechselabsichten dauerhaft zu schützen. Wegen der geringen Größe des Sondergebiets und der damit einhergehenden geringeren Gefahr einer Beeinträchtigung der Innenstadt ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin einen Sortimentswechsel in weit größerem Umfang als im Sondergebiet SO 1.1 zulässt.

Die Antragsgegnerin durfte schließlich zum Nachteil der Antragsteller berücksichtigen, dass die Grundstücke in den Sondergebieten SO 1.1 und 1.2 nur über eine private Sackgasse erschlossen werden. Laut der Planbegründung (Seite 79) verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, zu verhindern, dass über weitere Parkflächen zusätzlicher Verkehr in das Plangebiet gelenkt wird. Zum Schutz der Wohnbebauung gegenüber der privaten Sackgasse ist eine weitere Erschließung über diese nicht möglich. Dies setzt aber auch den Erweiterungsabsichten der Antragsteller Grenzen. Demgegenüber haben sich die Antragsteller zu 1. und 2. einer Erschließung über die wesentlich belastbarere Siekhöhenallee zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses verschlossen. Dass sie nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung mittlerweile einer solchen Erschließung nicht mehr ablehnend gegenüberstehen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abwägung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses.

Frei von Rechtsfehlern ist schließlich die von der Antragsgegnerin angestrebte Begrenzung der Verkaufsflächen in den Sondergebieten 1.1 und 1.2 durch eine Begrenzung der Geschossflächenzahl auf das im Vorgängerbebauungsplan festgesetzte Maß von 1,0. Die Antragsteller irren, wenn sie meinen, eine indirekte Steuerung der Verkaufsfläche über die Festsetzung von Grund- und Geschossflächen sei unzulässig (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -, BVerwGE 141, 144 = BRS 78 Nr. 2 = juris Rn.16 a.E.). Abwägungsfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich; die Antragsgegnerin hat - wie ausführt - unter Bezugnahme auf ihr Einzelhandelskonzept überzeugend dargelegt, dass sie eine Erweiterung über das bislang zulässige Maß hinaus mit Blick auf die zentrenrelevanten Randsortimente und die Unmöglichkeit, die konkreten Auswirkungen aller denkbaren Erweiterungen im Rahmen dieses Angebotsplans zu prüfen, ablehnt. Hinsichtlich der von den Antragstellern zu 1. und 2. angeführten Möbelmarktes mit 15.000 m² Verkaufsfläche kommt die für ein solches Vorhaben unzureichende verkehrliche Erschließung hinzu; auch tatsächlich dürfte ein solches Vorhaben im nur 11.463 m² großen Sondergebiet 1.1 nicht umzusetzen sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt, dass die Streitwerte der Normenkontrollanträge der Antragsteller in unterschiedlicher Höhe in den Gesamtstreitwert eingehen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 analog, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.100.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Da mit dem Normenkontrollantrag die Möglichkeit der Errichtung konkret bezeichneter Vorhaben ermöglicht werden soll, orientiert sich der Senat an deren Genehmigungswerten, die er mit Blick darauf, dass ein Erfolg im Normenkontrollverfahren nur einen ersten Schritt hin zu einer Baugenehmigung darstellt, halbiert. Der Streitwert ergibt sich insofern aus der Summe der Einzelstreitwerte von 750.000 € (15.000 m² x 100 €/m² = 1.500.000 € / 2) für das Bauvorhaben der Antragsteller zu 1. und 2. und 350.000 € für das Bauvorhaben der Antragstellerin zu 3. (vgl. die Festsetzung im Verfahren 1 LC 74/10).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).