Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.04.2019, Az.: 1 MN 129/18
Beeinträchtigungsverbot; beschleunigtes Verfahren; Erheblichkeit; interkommunales Abstimmungsgebot; Vorprüfung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.04.2019
- Aktenzeichen
- 1 MN 129/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 70077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 4 BauGB
- § 13a Abs 1 S 4 BauGB
- § 3c UVPG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Beruht die Überlebensfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs ganz auf dem Fortbestand eines unterdurchschnittlich wettbewerbsfähigen Ankerbetriebs, so kann eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit dieses zentralen Versorgungsbereichs nur dann angenommen werden, wenn die betroffene Gemeinde darlegen kann, dass es ihr mit zumutbarem Aufwand nicht möglich war und ist, ihre Versorgungsstrukturen wettbewerbsfähig zu machen.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die antragstellende Gemeinde wendet sich mit ihrem Normenkontrolleilantrag gegen den aus dem Rubrum ersichtlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der die Grundlage für die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter „D.“) bilden soll. Sie fürchtet, dieser Markt werde den einzigen in ihrem eigenen Gemeindegebiet vorhandenen Lebensmittelmarkt und damit ihre grundzentrale Versorgungsfunktion gefährden.
Die Antragstellerin ist eine im regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises E. F. (RROP) 2005 als Grundzentrum ausgewiesene Gemeinde mit rund 2.300 Einwohnern und zugleich Verwaltungssitz der Samtgemeinde G.. Neben zwei Bäckereien und einer Fleischerei ist der einzige Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb in ihrem Ortskern ein H. -Markt mit ca. 550 m² Verkaufsfläche. Die südwestlich angrenzende Antragsgegnerin ist eine im RROP 2005 ebenfalls als Grundzentrum ausgewiesene Einheitsgemeinde mit rund 12.900 Einwohnern. Beide Gemeinden sind durch die Bundesstraße 75 miteinander verbunden, ihre Ortsmittelpunkte liegen ca. 6 km voneinander entfernt.
Am 3.9.2015 fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Nach einer informellen Bürgerbeteiligung zur Bestimmung der Lage des geplanten Marktes im Plangebiet und einer Vorprüfung des Einzelfalls vom 31.1.2017, die zu dem Ergebnis kam, dass das Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben werde, beschloss der Verwaltungsausschuss am 23.2.2017, die weitere Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung sowie ohne Umweltprüfung durchzuführen. Eine erste öffentliche Auslegung fand vom 21.3.2017 bis 21.4.2017, eine zweite vom 27.11.2017 bis 29.12.2017 statt. Am 20.1.2017 erstellte das Sachverständigenbüro I. J. K. (L.) ein schalltechnisches Gutachten, am 21.12.2016 / 6.6.2018 die M. mbH (N.) für die Antragsgegnerin eine „Auswirkungsanalyse zur Ansiedelung eines Supermarktes und Erweiterung von O. in B.“. Die Antragstellerin führte eine am 1.6.2017 im Auftrag der Eigentümerin lokaler H. -Märkte durch die P. AG und eine in ihrem eigenen Auftrag am 14.6.2018 durch die Q. Handelsberatung erstellte Auswirkungsanalyse in das Planaufstellungsverfahren ein. In seiner Sitzung vom 6.9.2018 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Ausfertigung durch den Bürgermeister am 7.9.2018 machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss am 15.9.2018 im Amtsblatt für den Landkreis E. bekannt.
Der Bebauungsplan erfasst eine ca. 7.500 m² große Fläche in Gestalt eines mit der Spitze nach Nordosten, hin zur Ortsmitte der Antragsgegnerin weisenden Keils. Die Schenkel dieses Keils bilden die sich an dessen Spitze treffenden, aus Westsüdwest bzw. Südsüdwest kommenden Straßen Mühlenstraße und Bremer Straße (B75). Im Südwesten grenzt das Plangebiet an das unbebaute Flurstück 46/5 der Flur 14, Gemarkung B.. Die Planzeichnung setzt das Plangebiet – vom teilweise mit überplanten bestehenden Straßenraum abgesehen – als sonstiges Sondergebiet „Einzelhandel“ fest. Etwa die südwestliche Hälfte des Plangebiets ist durch Baugrenzen als Baufenster, die nordöstliche Hälfte als Fläche für Stellplätze umgrenzt. Die textliche Festsetzung Nr. 2 lautet:
„2.1 Das Sondergebiet „Einzelhandel“ dient der Unterbringung eines großflächigen Supermarktes (Lebensmittelvollsortimenter) und eines Backshops mit Café.
In dem Sondergebiet sind folgende Nutzungen zulässig:
- ein großflächiger Supermarkt (Lebensmittelvollsortimenter) mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.800 m² (ohne Mall und Windfang),
- ein Backshop mit angeschlossenem Café mit einer Verkaufsfläche von maximal 40 m², wobei die Fläche für die Sitzplätze des Cafés nicht auf die Verkaufsfläche angerechnet wird,
- Kundenverkehrsfläche (Mall) und Windfang mit einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 150 m²,
- Lager- und sonstige Räume als Bestandteile der Betriebe,
- Stellplätze gemäß § 12 BauNVO,
- untergeordnete Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO.
2.2 Die Kundenverkehrsfläche (Mall) und der Windfang dürfen nicht zu Verkaufszwecken genutzt werden, sondern sie dienen der Erschließung der einzelnen Verkaufs-, Verwaltungs-, Service- und Lagerbereiche. Auch die temporäre Nutzung für Verkaufszwecke ist nicht zulässig.“
Es folgen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und grünordnerische Festsetzungen. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 wird ein Vorhaben- und Erschließungsplan, der mit dem Original der Planurkunde körperlich fest verbunden ist, zum Bestandteil des Bebauungsplans erklärt. Dieser Plan umfasst eine textliche Beschreibung des Vorhabens und der Erschließung, eine zeichnerische Abgrenzung seines Geltungsbereichs, einen Lageplan mit dem Bauvorhaben samt Außenanlagen, einen Gebäudegrundriss sowie Ansichten und Visualisierungen.
Am 17.9.2018 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrolleilantrag gestellt, zu dessen Begründung sie vorträgt:
Sie sei antragsbefugt; das Vorhaben gefährde den Bestand des in ihrem Ortskern vorhandenen H. -Marktes und damit ihre Fähigkeit, ihren grundzentralen Versorgungsauftrag für die Samtgemeinde G. zu erfüllen. Der Bebauungsplan sei zu Unrecht im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden, da die UVP-Vorprüfung fehlerhaft sei. Das Vorhaben rufe abwägungserhebliche Lärmauswirkungen, Feinstaubbelastungen und Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden und Pflanzen hervor. Eine Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 4.2 sei nicht im Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB vorgenommen worden. Vorhabenbedingte Immissionskonflikte seien abwägungsfehlerhaft behandelt worden; das der Planung zugrundeliegende Schallgutachten behandle das Vorhaben nur als Nutzungsbeispiel und stufe den Schutzanspruch von Nachbarnutzungen falsch ein. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Pflanzen und Boden in dem bisher stark durchgrünten Plangebiet würden zu gering gewichtet. Die textliche Festsetzung Nr. 2 sei zu unbestimmt, da das Sitzflächenangebot des Cafés nicht begrenzt werde, Mall und Windfang nicht anteilig Café bzw. Supermarkt zugeordnet wurden und die ausgeschlossene „Nutzung zu Verkaufszwecken“ nicht definiert werde. Vor allem aber verstoße die Planung gegen Ziele der Raumordnung, nämlich das Beeinträchtigungsverbot. Die zu erwartenden Kaufkraftabflüsse aus ihrem Gemeindegebiet seien zwar mit 0,2 Mio. € absolut gesehen eher gering; jedoch werde der für die Erfüllung ihres grundzentralen Versorgungsauftrags unverzichtbare H. -Markt in ihrem Gemeindegebiet bereits jetzt am Rande des wirtschaftlich gerade noch Darstellbaren betrieben. Die Annahme der R., dort kauften nur noch Kunden ein, die auf diesen Standort fixiert wären, sei unzutreffend. Die Errichtung des neuen Marktes werde für den H. -Markt daher weitere Umsatzrückgänge bedeuten. Verletzt seien angesichts dessen auch das interkommunale Abstimmungsgebot und das Abwägungsgebot. Die Antragstellerin hat unter dem 30.1.2019 durch die Q. eine Plausibilitätsprüfung der Auswirkungsanalyse der N. erstellen lassen und in das gerichtliche Verfahren eingeführt. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 6. September 2018 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72 „Zwischen Bremer Straße und Mühlenstraße“ vorläufig – bis zur Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag der Antragstellerin, wird ein solcher bis zum 15. September 2019 nicht gestellt, bis zum Ablauf dieser Frist – außer Vollzug zu setzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie bezweifelt die Antragsbefugnis der Antragstellerin; auf Belange des H. -Marktes könne sie sich nicht berufen, da dieser erhebliche Funktionen für die Nahversorgung der Bewohner im Grundzentrum nicht habe. Der Antrag sei auch unbegründet, der Plan rechtmäßig. Das beschleunigte Verfahren sei unter Berücksichtigung der ihr bei der UVP-Vorprüfung zustehenden Einschätzungsprärogative fehlerfrei gewählt worden. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach Planänderung sei durchgeführt worden. Das schalltechnische Gutachten sei voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die textliche Festsetzung Nr. 2 sei hinreichend bestimmt. Es stehe ihr frei, den Begriff der Verkaufsfläche im Rahmen der Sondergebietsfestsetzung abweichend von der gängigen Definition des Bundesverwaltungsgerichts zu verwenden. Das Beeinträchtigungsverbot des LROP 2017 sei nicht verletzt. Es schütze nur vorhandene ausgeglichene Versorgungsstrukturen. Solche fehlten im Gebiet der Antragstellerin ohnehin; der H. -Markt im Gebiet der Antragstellerin sei ein nach heutigen Maßstäben nicht konkurrenzfähiger „Tante-Emma-Laden“, der die Nahversorgungsbedürfnisse der Bewohner der Samtgemeinde G. nicht decken könne. Auch „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf die Nachbargemeinde, wie sie das interkommunale Abstimmungsgebot zum Gegenstand habe, gebe es unter diesen Umständen nicht. Es könne nicht zu Lasten der Antragsgegnerin gehen, dass die Antragstellerin nur einen nicht konkurrenzfähigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb aufweise. Die Plausibilitätsprüfung der Q. habe der Rat in seiner Abwägungsentscheidung noch nicht berücksichtigen können.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich am Verfahren nicht beteiligt.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Vorhaben, das Gegenstand des angegriffenen Bebauungsplans ist, Umsatzabflüsse in existenzgefährdendem Umfang von dem im Zentrum der Antragstellerin gelegenen H. -Markt bewirken wird. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der H. -Markt wesentlich für die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB abwehrfähige Funktion der Antragstellerin als Grundzentrum ist.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung einer Satzung nach dem Baugesetzbuch zur Folge hat, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen. Ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. Erichsen/Scherzberg, DVBl. 1987, 168, 174 m.w.N.). Aus „anderen wichtigen Gründen“ ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erst dann geboten, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 21.3.1988 - 1 D 6/87 -, juris = BRS 48 Nr. 30; siehe auch Beschl. v. 30.8.2001, a. a. O.). An beidem fehlt es.
1.
Die Rüge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplan zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt und infolge dessen rechtswidrig die sonst gebotene Umweltprüfung unterlassen, hat nicht die für eine Antragsstattgabe erforderliche – Interessen der Antragstellerin sind nicht betroffen – große Erfolgswahrscheinlichkeit. Fraglich ist allein, ob das beschleunigte Verfahren hier gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB deshalb ausgeschlossen sein könnte, weil das Vorhaben einer UVP-Pflicht nach § 3c i.V.m. Nr. 18.6.2 der Anlage 1 UVPG unterläge. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltweltauswirkungen haben könnte. Nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ist diese Einschätzung gerichtlich allein auf Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Diese fehlt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde den Rechtsbegriff der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verkannt oder in nicht mehr vertretbarer Weise angewandt hat. Erheblich i.S.d. § 3c Satz 1 UVPG sind dabei – wo die Umweltprüfungspflicht einer Bauleitplanung in Rede steht – nicht erst Umweltauswirkungen, welche die Zumutbarkeitsgrenzen, sondern bereits solche, die die Grenze der Abwägungserheblichkeit überschreiten; denn die Umweltprüfung soll die Abwägungsentscheidung vorbereiten. Auch abwägungserhebliche Auswirkungen sind daher freilich dann unerheblich i.S.d. UVPG, wenn bereits bei der Vorprüfung offensichtlich ist, dass die Umweltauswirkungen das Abwägungsergebnis nicht werden beeinflussen können (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 39; v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 -, BVerwGE 150, 92 = juris Rn. 23).
Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass hier zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragsgegnerin diesen Maßstab verkannt haben könnte. So führt sie auf S. 11 der Vorprüfung (Anlage 1 zur Planbegründung) aus, mit der zukünftig möglichen Versiegelung und Überbauung des Einzelhandelsgrundstücks von bis zu 90 % ergäben sich erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Boden und Wasser. Allerdings verweist sie im nächsten Satz darauf, diese Beeinträchtigungen würden durch die
anthropogene Überprägung des Plangebietes relativiert, da der Planungsraum bereits weitestgehend bebaut sei und das Oberflächenwasser nur eingeschränkt versickern könne. Eine Verkennung des Erheblichkeitsmaßstabs lässt sich daraus nicht mit der für eine Eilantragsstattgabe erforderlichen Gewissheit entnehmen. Denkbar ist, dass die Antragsgegnerin den Grad der Bodenversiegelung zwar als abwägungserheblich eingestuft, eine Relevanz für das Abwägungsergebnis indes mit Blick auf die Vorschädigung des Bodens als offenkundig ausgeschlossen hat. Unvertretbar wäre eine solche Sichtweise voraussichtlich nicht. Vergleichbares gilt, soweit die Antragsgegnerin auf S. 11 der Vorprüfung feststellt, mit der Beseitigung von Baum- und Strauchstrukturen entlang der B 75 ergäben sich für das Schutzgut Pflanzen erhebliche Beeinträchtigungen. Auch hier kann dies als Anerkennung einer grundsätzlichen Abwägungserheblichkeit angesehen werden, der aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen – die Beseitigung sei zur Errichtung des Marktes und der Stellplätze unverzichtbar, zudem würden Bäume und Hecken gepflanzt – die Ergebnisrelevanz abgesprochen würde.
Nichts Anderes gilt schließlich für die Einordnung der vorhabenbedingten Lärmauswirkungen. Die Antragsgegnerin hat auf S. 13 der Vorprüfung nicht allein damit argumentiert, diese blieben noch unterhalb der Zumutbarkeitsgrenze, sondern betont, dass die in Misch- und Kerngebieten zulässigen Schallbelastungen „sicher eingehalten bzw. deutlich unterschritten“ würden. Dies kann ebenfalls dahingehend verstanden werden, dass den – abwägungserheblichen – Zusatzbelastungen aus Sicht der Antragsgegnerin keine mögliche Relevanz für das Abwägungsergebnis zukommt. Mit Blick darauf, dass die Lärmwerte lediglich an einem Immissionsort auch nur in die Nähe der Orientierungswerte kommen und auch dort noch über 2 dB(A) unter diesen liegen, wäre das ein Ergebnis, das einer reinen Nachvollziehbarkeitskontrolle standhielte.
2.
Die Rüge, die Antragsgegnerin habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, nach Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 4.2 des Planentwurfs ein erneutes Beteiligungsverfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen, ist unbegründet. Zutreffend ist zwar, dass die genannte textliche Festsetzung in Gestalt des Satzungsbeschlusses gegenüber der Fassung, die Gegenstand der zweiten – und letzten – öffentlichen Auslegung war, eine Änderung erfahren hat, ohne dass eine erneute Öffentlichkeits- oder Behördenbeteiligung, und sei es in vereinfachter Form nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 BauGB, durchgeführt worden wäre. Dies war indes nicht erforderlich. Einer erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bedürfen nur Änderungen des Planinhalts, die nicht lediglich klarstellende Bedeutung haben (vgl. Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 4a Rn. 5). Eine solche lag hier vor. Die textliche Festsetzung Nr. 4.2 in der Fassung der zweiten öffentlichen Auslegung lautete:
„An der westlichen Grundstücksgrenze ist innerhalb der bis an die Grundstücksgrenze heran reichenden überbaubaren Grundstücksfläche ein Rankgerüst / eine Kletterhilfe für Eingrünungsmaßnahmen mit einer Höhe von maximal 8,10 m oberhalb der Straßenoberkante der Mühlenstraße zulässig; diese bauliche Anlage muss ohne Grenzabstand gemäß Landesbauordnung errichtet werden.“
In der Fassung des Satzungsbeschlusses ist dem lediglich nach dem 1. Hs. der Klammerzusatz „als Bezugspunkt gilt die Höhe der Straßenoberkante in der Mitte der Straßenfront des Rankgerüstes / der Kletterhilfe“ hinzugefügt worden. Dies wäre dem Plan bei sachgerechter Auslegung bereits in seiner vorangegangenen Fassung zu entnehmen gewesen.
3.
Die von der Antragstellerin als zu unbestimmt gerügten textlichen Festsetzungen sind dies nicht. Das Sitzflächenangebot von Backshop und Café musste in der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 schon deshalb nicht näher begrenzt werden, weil dieses im Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geworden ist, zeichnerisch hinreichend konkret dargestellt ist. Weshalb Mall und Windfang dem Markt und dem Backshop/Café mit bestimmten Flächenanteilen zugeordnet werden müssten, legt die Antragstellerin nicht dar; dies ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Was mit dem Ausschluss einer Nutzung von Mall und Windfang zu Verkaufszwecken gemeint ist, lässt sich ohne weiteres erkennen. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Bereiche in der Rechtsprechung mit Blick auf ihre Nutzung zur Verkaufsanbahnung und –schlussabwicklung (Zugang, Pack- und Entsorgungszone) der Verkaufsfläche zugerechnet werden, möchte die Antragsgegnerin erkennbar ausschließen, dass dort, wie sonst vielfach üblich, Waren, namentlich Aktionswaren, ausgestellt werden.
4.
Es lässt sich nicht mit der für eine Antragstattgabe erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der angegriffene Plan das Gebot der Anpassung an die Ziele der Raumordnung, § 1 Abs. 4 BauGB, namentlich die Anforderungen des Abschnitts 2.3, Ziff. 08 des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen in der Fassung vom 26.9.2017 (LROP 2017) verletzte. Dieser Plansatz lautet:
„Ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung dürfen durch neue Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot).“
Dabei kann der Senat unterstellen, dass das Vorhaben entgegen der Prognose der Antragsgegnerin in gewissem Umfang auch Kunden anziehen wird, die bisher ihre Einkäufe in der H. -Filiale im Ortskern der Antragstellerin erledigen, dass diese Filiale am Rande des wirtschaftlich Darstellbaren arbeitet und daher durch diese Kaufkraftabflüsse ernsthaft in ihrem Bestand gefährdet ist. Unterstellen kann der Senat trotz gewisser Bedenken auch, dass die im Ortskern der Antragstellerin versammelten Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe diesem bereits bzw. noch das Gewicht eines zentralen Versorgungsbereichs geben. Denn Überwiegendes spricht für die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Verwirklichung des Vorhabens gleichwohl keine vom Beeinträchtigungsverbot erfasste wesentliche Beeinträchtigung der dort genannten Belange bedeuten würde. Bei der Beurteilung, ob das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletzt ist, kann – ebenso wie im Übrigen bei § 2 Abs. 2 BauGB – nicht unberücksichtigt bleiben, wie die betreffende Gemeinde im Rahmen ihrer eigenen Planung die Innenstadt als zentralen Versorgungsbereich behandelt hat (Senatsurt. v. 15.3.2012 - 1 KN 152/10 -, juris Rn. 215) bzw. inwieweit sie die Möglichkeit besitzt, durch eigene Anpassungsmaßnahmen den negativen Auswirkungen der Planung zu begegnen (Uechtritz, Großflächiger Einzelhandel und interkommunales Abstimmungsgebot, in: Jarass (Hg.), Interkommunale Abstimmung in der Bauleitplanung, 2003, S. 59 [79]). Grundsätzlich sind auch – und gerade – „vorgeschädigte“ zentrale Versorgungsbereiche schutzwürdig im Rahmen des Beeinträchtigungsverbotes. Allerdings gibt dies betroffenen Gemeinden keinen „Freifahrtschein“, eigene Schritte zur Attraktivitätssteigerung und Ertüchtigung ihres Zentrums zu unterlassen und dann unter Berufung auf dessen Verletzlichkeit von Nachbargemeinden ein Maß an Rücksichtnahme einzufordern, das diese nicht nehmen müssten, wenn die betroffenen Gemeinden ihre ihnen im Landesraumordnungsprogramm zugewiesenen Planungsaufgaben erfüllt hätten. Das liefe darauf hinaus, die Nachbargemeinden gleichsam in „Geiselhaft“ für eigene planerische Versäumnisse zu nehmen und diese im ungünstigsten Fall zu hindern, selbst Schritte zur Aufrechterhaltung der ihnen raumordnungsrechtlich zugewiesenen Funktionen zu unternehmen. Ein solcher Domino-Effekt der Untätigkeit kann vom Verordnungsgeber des Landesraumordnungsprogramms nicht beabsichtigt gewesen sein. Beruht die Überlebensfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs ganz auf dem Fortbestand eines nach Lage, Größe und/oder Sortiment unterdurchschnittlich wettbewerbsfähigen Ankerbetriebs, so kann mithin eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit dieses zentralen Versorgungsbereichs nur dann angenommen werden, wenn die betroffene Gemeinde darlegen kann, dass es ihr mit zumutbarem Aufwand nicht möglich war und ist, ihre Versorgungsstrukturen wettbewerbsfähig zu machen.
Eine solche Darlegung ist der Antragstellerin weder im Planaufstellungs- noch im Normenkontrolleilverfahren überzeugend gelungen. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung (S. 25) dargelegt, dass das Kaufkraftvolumen in der Samtgemeinde G. und damit in dem der Antragstellerin durch Abschnitt 2.2, Ziff. 02 Satz 8 LROP 2017 zugewiesenen grundzentralen Verflechtungsbereich im periodischen Bedarf mit 6,3 Mio. €/Jahr in A., 6,5 Mio. €/Jahr in S., T. und U. sowie 8,2 Mio. € in G. ohne weiteres ausreicht, um beispielsweise einen lebensfähigen Lebensmitteldiscounter mit 4000 Artikeln und einem benötigten Umsatz von 2,5 Mio. € oder gar einen Vollsortimenter mit einem Umsatzbedarf von 4-5 Mio. € zu tragen. Daran ändert sich auch nichts Entscheidendes, wenn man berücksichtigt, dass in G. ein eigener H. -Markt und eine Gesamtverkaufsfläche im periodischen Bereich von 850 m² vorhanden ist (N. -Analyse vom 21.12.2016, S. 16) und dass U. näher an G. und S. näher an B. liegt als an A., so dass für die Bevölkerung dieser Orte ein Einkauf in A. schon der Fahrzeit wegen nur bedingt attraktiv ist (so sinngemäß der Vortrag der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 4.12.2018, S. 2). Bereits die Kaufkraft aus A. und T. dürfte ausreichen, zumindest einen Discounter in A. zu tragen. Sonstige Gründe, die der Ansiedlung lebensfähiger Einzelhandelsbetriebe in integrierter Lage der Antragstellerin entgegengestanden haben bzw. noch entgegenstehen könnten – etwa mangelnde Flächenverfügbarkeit – hat diese nicht geltend gemacht. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe es in Kenntnis der prekären Größe des H. -Marktes und ihres grundzentralen Versorgungsauftrags seit Jahrzehnten unterlassen, auch nur ein Einzelhandelskonzept zu erstellen, geschweige denn planerisch auf eine Attraktivitätssteigerung ihres Ortszentrums für die Ansiedelung neuer Einzelhandelsbetriebe – notfalls auch auf Kosten des nicht wettbewerbsfähigen H. -Marktes – hinzuwirken (Planbegründung S. 21 Mitte; Abwägungstabelle zu den eingegangenen Stellungnahmen S. 29 ff.; Schriftsatz vom 6.3.2019 S. 7), ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten.
5.
Aus vergleichbaren Erwägungen ist bei summarischer Prüfung der Sachlage auch eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB) nicht erkennbar. Dessen formeller Komponente – der Pflicht, der Antragstellerin im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Gelegenheit zu geben, ihre Belange in den Planungsprozess einzubringen – ist die Antragsgegnerin unstreitig nachgekommen. Der materiell-inhaltlichen Komponente wird die Antragsgegnerin gerecht, wenn sie – wie hier – eine behauptete Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs einer Nachbargemeinde mit zentralörtlicher Funktion mit der Erwägung in der Abwägung zurückstellt, diese Gefährdung gehe, wenn sie denn bestehe, auf ein langjähriges Versäumnis der Nachbargemeinde zurück, ihren zentralen Versorgungsbereich wettbewerbsfähig zu machen.
6.
Die Abwägung der Lärmschutzbelange der dem Plangebiet benachbarten Nutzungen begegnet nicht den von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken. Soweit diese rügt, das schalltechnische Gutachten vom 20.1.2017 behandle die Vorhabenplanung als unverbindlichen Nutzungsvorschlag, obwohl sich der Bebauungsplan auf ein konkretes Vorhaben beziehe, lässt dies nicht erkennen, inwieweit das Gutachten als Abwägungsgrundlage ungeeignet wäre. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Schallgutachten ein in lärmtechnisch relevanten Punkten vom planerisch zugelassenen Markt abweichendes Vorhaben untersucht hätte. Dafür ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Aus dem gleichen Grund ist der – im Ansatz zutreffende – Einwand unerheblich, das Gutachten hätte den Schutzanspruch der benachbarten Nutzungen nicht aus Darstellungen des Flächennutzungsplans herleiten dürfen, sondern die tatsächliche Nutzungsstruktur zugrunde legen müssen. Genau dies hat die Antragsgegnerin nämlich in der Planbegründung (S. 33 f.) getan und ist zu dem mit dem schalltechnischen Gutachten übereinstimmenden Schluss gekommen, dass den untersuchten Immissionsorten der Schutzanspruch eines Misch- bzw. Kerngebiets (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) zukomme. Die Einwände der Antragstellerin stellen das nicht in einer Weise in Frage, die die erforderliche hohe Erfolgswahrscheinlichkeit eines Normenkontrollantrags begründen könnte. Sie machen lediglich geltend, westlich der Grundstücke Mühlenstraße 3 und 8 dominiere die Wohnbebauung, mit der Folge, dass kritisch zu hinterfragen sei, ob die dortigen Grundstücke nur den Schutzanspruch eines Mischgebietes reklamieren könnten. Abgesehen davon, dass mit Ausnahme der unstreitig in einer auch gewerblich geprägten Umgebung liegenden Immissionsorte 3 und 4 an allen Immissionsorten auch die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts) eingehalten werden, enden faktische Mischgebiete nicht am letzten gewerblich genutzten Gebäude, sondern reichen so weit, wie die gewerbliche Nutzung noch in die sich anschließende Wohnbebauung hineinwirkt bzw. bis zu einer klaren Zäsur, die eine mischgebietstypische und eine wohngebietstypische Bebauung voneinander trennt. Eine solche ist hier weder südwestlich des Grundstücks Mühlenstraße 8 noch an der Bremer Straße erkennbar. Gerade an letzterer werden bereits auf dem Luftbild bei google maps diverse gewerbliche Nutzungen auch im weiteren Straßenverlauf bis zur Peterstraße angezeigt (Niederlassung V. Brandschutz oHG; Das W. in B.; X. Tauchsport; Bäckerei Y.).
7.
Fehler bei der Ermittlung und Bewertung sonstiger Umweltauswirkungen des Vorhabens sind nicht erkennbar. Die Behauptung der Antragstellerin, Feinstäube könnten nach Verwirklichung des Vorhabens in stärkerem Maße als bisher von der vielbefahrenen B 75 (Bremer Straße) zur Bebauung nördlich der Mühlenstraße gelangen, weil sie nicht mehr von den Gebäuden und dem Grün im Plangebiet aufgefangen würden, überzeugt nicht. Das neue Supermarktgebäude dürfte die Mühlenstraße zumindest ähnlich wie die für dessen Errichtung beseitigten Gebäude von Immissionen der Bremer Straße abschirmen. Der Bebauungsplan sieht die Anpflanzung von 8 neuen Bäumen auf dem Parkplatzgelände und von Hecken entlang der Bremer Straße vor. Dass diese Bepflanzung in ihrer Fähigkeit, Staub von der Bremer Straße am Überflug zur Mühlenstraße zu hindern, in abwägungserheblichem Ausmaß hinter dem bisherigen Bewuchs zurückstehen wird, ist nicht ersichtlich. Die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Boden und Pflanzen hat der Rat der Antragsgegnerin auf S. 41 f. der Planbegründung ausführlich gewürdigt, insbesondere Böden und Bewuchs im Ist-Zustand einer nachvollziehbaren qualitativen Bewertung unterzogen. Substantiierte Kritik hieran enthält die Antragsbegründung, die insoweit lediglich das von der Antragsgegnerin abgearbeitete Einwendungsschreiben der Antragstellerin vom 20.12.2017 wiederholt, nicht. Soweit die Antragstellerin ergänzend rügt, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass sie die Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB von der Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, nicht aber von Bemühungen zur Minimierung der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe entbinde, lässt nicht erkennen, welche Minimierungsmaßnahmen die Antragsgegnerin ohne Opferung ihres Ziels, einen Einzelhandelsbetrieb der geplanten Verkaufsfläche einschließlich der dafür benötigten Stellplätze anzusiedeln, noch hätte in Erwägung ziehen müssen. Erhebliche Bodenversiegelung ist auf einem Supermarktparkplatz kaum zu vermeiden; die angestrebte Dichte der neu zu pflanzenden Bäume wirkt unter Berücksichtigung von deren Wachstumspotential durchaus angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).