Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.10.2009, Az.: 12 ME 33/09

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Schweinemastanlage; Vorliegen erheblicher Nachteile für einen Wald aufgrund des Unterschreitens eines Mindestabstandes bei einer nicht vollständigen Ammoniakreinigung; Zugrundelegung einer im Vergleich zu den Vorgaben der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) niedrigeren Ammoniakemission aufgrund der Verwendung von rohproteinreduziertem Futter; Relevanz der Richtigkeit eines zum Gegenstand einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemachten Gutachtens

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.10.2009
Aktenzeichen
12 ME 33/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 25284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:1020.12ME33.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 27.01.2009 - AZ: 2 B 1747/08

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Schweinemastanlage

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte und für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Schweinemastanlage.

2

Der Beigeladene beantragte unter dem 13. April 2008 eine Genehmigung für den Neubau eines Schweinemaststalls mit 1.728 Mastschweineplätzen sowie eines Güllehochbehälters mit einer festen Abdeckung. Südwestlich der geplanten Anlage befindet sich eine Waldanpflanzung des Antragstellers. Nachdem ein Gutachten (Gutachten 894) des Ingenieurbüros Prof. Dr. C. im Juli 2008 zunächst von einer zu niedrigen Mastplatzzahl (1.700 Plätze) ausgegangen war, legte dieses im September 2008 eine überarbeitete Fassung seines Gutachtens vor (Gutachten 894a). Zugrunde gelegt wurde dem Gutachten dabei, dass in dem geplanten Mastschweinestall eine dreistufige Abluftreinigungsanlage der Fa. Dr. Siemers Umwelttechnik eingebaut und diese einen Wirkungsgrad von mehr als 70 % Abscheideleistung ohne den Einsatz von Schwefelsäure mit Waschwasser und mehr als 90 % bei Säureeinsatz erreicht. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass bei einer 70%-igen Reduzierung die Stickstoffdeposition unter der Annahme einer Vorbelastung von 3 µg/m³ NH3 in einem Teil der Waldfläche des Antragstellers mehr als 4 kg/ha pro Jahr betragen würde, bei einer 85%-igen Abscheideleistung der Wert jedoch eingehalten würde.

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Mit Bescheid vom 30. Oktober 2008 wurde dem Beigeladenen die beantragte Genehmigung erteilt. In den umfangreichen Nebenbestimmungen zur Genehmigung wird u.a. vorgeschrieben, eine den Anforderungen der VDI-Richtlinie 3471 und der DIN 18910 entsprechende Lüftungsanlage herzustellen, eine Unterdrucklüftungsanlage mit Abluftführung über einen dreistufigen Abluftwäscher einzubauen, die Fa. Dr. Siemers mit der Erstellung sowie der Betreuung und Wartung der Abluftreinigungsanlage zu beauftragen, für eine 85%-ige Ammoniakminderung die zweite Stufe der Abluftreinigungsanlage als Chemowäscher mit Zugabe von Schwefelsäure auszuführen und nach Erstellung und ausreichender Probezeit spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme vom Anlagenplaner/-betreuer bescheinigen zu lassen, dass die Anlage die in den Immissionsgutachten 894 und 894a des Ing.-Büros Prof. Dr. C. geforderten Parameter einhält. Zudem wird der Beigeladene verpflichtet, soweit wie möglich ein elektronisches Betriebstagebuch über die dreistufige Abluftreinigungsanlage zu führen und dort alle für die Reinigungsleistung maßgeblichen Parameter zu dokumentieren.

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Gegen die Genehmigung erhob der Antragsteller am 8. November 2008 Widerspruch. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Antragsgegner unter dem 17. November 2008 unter Darlegung der entsprechenden Gründe die sofortige Vollziehung des Bescheides an.

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Dagegen hat der Antragsteller unter dem 18. November 2008 beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die in materiell-rechtlicher Hinsicht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus, weil sein Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde. Nachbarschutz könne der Antragsteller aus § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 3 und 5 BImSchG herleiten. Das Vorhaben werde jedoch aller Voraussicht nach nicht zu einer unzulässigen Immissionsbelastung der vom Antragsteller angelegten Waldanpflanzung und einer Schädigung des Pflanzen- bzw. Baumbestandes führen. Dies ergebe sich aus den im Genehmigungsverfahren zur Grundlage der Entscheidung gemachten Prognosen über die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen und deren Wirkungen auf die Umgebung, insbesondere aus dem Gutachten des Prof. Dr. C. vom September 2008 (Nr. 894a) und den dort für die Anlage bei Einbau einer Abluftreinigungsanlage mit einer Reinigungsleistung von 85% ermittelten Werten. Der Gutachter lege schlüssig und überzeugend dar, dass die von der Anlage ausgehenden Ammoniakimmissionen unter den genannten Voraussetzungen keine unzumutbaren Folgen für die Waldanpflanzung des Antragstellers erwarten ließen. Eine unzulässig hohe Stickstoffdeposition sei ausweislich des Gutachtens dann ebenfalls nicht zu erwarten. Die seitens des Antragstellers gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände überzeugten nicht. Soweit der Antragsteller geltend mache, der Beigeladene werde sich in Zukunft nicht an die in der Genehmigung vorgeschriebene Betriebsweise der Abluftreinigungsanlage halten bzw. die zu installierende Abluftreinigungsanlage erfülle nicht die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die angestrebte Reinigungsleistung, so dringe er damit nicht durch. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei das Vorhaben des Beigeladenen in der Ge-stalt, die ihm durch die Genehmigung gegeben worden sei. Bei Abweichen von der vorgeschriebenen Betriebsweise oder wenn die in den Nebenbestimmungen angeordnete Überwachung belege, dass die avisierte Reinigungsleistung nicht erreicht werde, wäre der Betrieb daher durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckt und daher illegal. Der Antragsgegner könnte und müsste dann dagegen vorgehen.

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Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe für seine Entscheidung ohne jede Hinterfragung die Herstellerangabe, die Abluftreinigungsanlage erreiche eine 85%-ige Ammoniakwäsche im Dauerbetrieb, zugrunde gelegt. Dies sei nicht erwiesen und aus verschiedenen - im Einzelnen benannten - Gründen sehr zweifelhaft. Abluftreinigungsanlagen seien zudem nicht Stand der Technik und müssten daher vom Nachbarn nicht akzeptiert werden. Ferner sei weder für den Beigeladenen noch für ihn als Antragsteller im laufenden Betrieb nachweisbar, ob die Anlage tatsächlich das vorgegebene Ergebnis erreiche, und die verhängten Auflagen wie Wartung oder Kalibrierung der Anlage könnten diese Ergebnisse nicht gewährleisten. Es sei ihm aber nicht zuzumuten, erst die Schäden an seiner Waldanpflanzung abzuwarten, bevor nachträgliche Anordnungen ergingen oder der Betrieb untersagt würde. Selbst bei einer 85%-igen Ammoniakwäsche sei der Schutz seines Waldes nicht gewährleistet. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes sei nämlich auch dann die Ammoniak- und Stickstoff-Zusatzbelastung nicht irrelevant. Das Gericht stütze sich insoweit auf bloße Vermutungen. Das Gutachten des Prof. Dr. C. sei schon deshalb nicht verwertbar, weil die dortigen Ausbreitungsrechnungen bei ebenerdigen Quellhöhen, wie sie hier vorlägen, nicht anwendbar seien. Darüber hinaus habe der Gutachter nicht mehr aktuelle Winddaten verwendet, sei zu Unrecht von einer Quellhöhe von 4 Metern ausgegangen, habe eine 100%-ige Emissionsminderung durch die Abdeckung des Güllebehälters unterstellt, obwohl die Fachkreise nur von 80-90% ausgingen, habe die Rauhigkeit des näheren Umfelds der Anlage durch den Wald, den Güllebehälter und das Filtergebäude im Sinne der TA Luft nicht angemessen berücksichtigt und mit Ausnahme der Pendelluft die anderen aus dem Betrieb der Anlage herrührenden diffusen Ammoniakemissionen gänzlich unberücksichtigt gelassen. Das Gericht sei zudem auf Grund der vom Gutachter gewählten weit entfernten und nicht repräsentativen Referenzlagen von einer Ammoniakvorbelastung von (nur) 3 Mikrogramm/m³ ausgegangen und habe dabei den kausalen Zusammenhang zwischen der ausweislich einer Auskunft des Umweltbundesamtes bestehenden hohen Stickstoffvorbelastung von 67 kg N ha/a an dem Standort und der Ammoniakvorbelastung nicht gesehen. Ferner sei, da entgegen der Regelung der Nr. 4.8 der TA Luft der Beweis einer Unterschreitung der Grenzwerte für die Ammoniakvorbelastung nicht erbracht sei, von einer Überschreitung auszugehen. Auch habe es das Verwaltungsgericht versäumt, sich kritisch mit der Critical Load von 10 bis 20 kg Stickstoff ha/a in Bezug auf seinen - des Antragstellers - Wald auseinanderzusetzen. Es habe angesichts der hohen Stickstoffvorbelastungen am Anlagenstandort sowie des Umstandes, dass der Wald nur 85 Meter vom Anlagenstandort entfernt sei, ein Waldgutachten eingeholt werden müssen. Jedenfalls hätte das Verwaltungsgericht das Gutachten von Prof. Dr. D. würdigen müssen. Solange kein anderes Gutachten vorgelegt worden sei, müsse jedenfalls der vom Immissionsschutzamt der Antragsgegnerin ermittelte Regelabstand von 199 Meter gelten. Außerdem habe das Gericht unberücksichtigt gelassen, dass er - der Antragsteller - sich auch gegen die von der Stallanlage zu erwartenden Geruchsimmissionen gewandt habe. Abschließend weist der Antragsteller darauf hin, dass bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden müsse, dass der Antragsgegner und die Beigeladene zu seinem Nachteil zusammengewirkt hätten. Durch eine skandalöse Verfahrensweise der Verwaltung seien seine Rechte als Verfahrenbeteiligter auf vorläufigen Rechtsschutz faktisch ausgehebelt worden.

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II.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die zur Begründung des Rechtsmittels dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

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Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung Rechte des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verletzt werden (§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Interesse des Beigeladenen, möglichst bald von der Genehmigung Gebrauch machen zu können, überwiegt deshalb das Interesse des Antragstellers, vor Eintritt der Bestandskraft des angegriffenen Bescheides von Auswirkungen, die mit dem Betrieb der Anlage verbunden sind, verschont zu bleiben.

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Der Antragsteller kann Nachbarschutz für sich allein aus dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG herleiten. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung verstößt die der Beigeladenen erteilte Genehmigung nicht gegen dem Schutz des Antragstellers dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Insbesondere ist die vom Antragsteller geltend gemachte Schädigung seines Waldes durch von der Anlage der Beigeladenen ausgehende Ammoniak- bzw. Stickstoffbelastung nach derzeitiger Kenntnislage nicht zu befürchten.

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Dass das Verwaltungsgericht - wie der Antragsteller geltend macht - hinsichtlich der Ammoniakzusatzbelastung zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass diese nicht relevant sei, weil sie bei 85%-iger Ammoniakwäsche unter 3 µ/m³ liege, trifft schon der Sache nach nicht zu. Hinsichtlich der Ammoniakemissionen ist das Verwaltungsgericht, wie der Gutachter, - anders als bei der Frage der Stickstoffdeposition - gerade nicht von einer 85-%igen, sondern lediglich von einer 70%-igen Ammoniakwäsche ausgegangen ist. Demzufolge hat der Gutachter auch in einem ersten Schritt eine Unterschreitung des von der TA Luft grundsätzlich bei dem zu erwartenden Ammoniakemissionsmassenstrom in Höhe von 6.289,92 kg/Jahr vorgesehenen Mindestabstandes von 512 m ebenso festgestellt wie eine Zusatzbelastung mit Ammoniak von mehr als 3 µg/m³. Das Vorliegen erheblicher Nachteile wurde erst in dem sich nach der TA Luft in diesem Fall anschließenden Schritt der Prüfung der Gesamtbelastung mit der Begründung verneint, die Gesamtbelastung mit Ammoniak überschreite an keinem der Beurteilungspunkte 10 µg/m³. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass allein das Unterschreiten des Mindestabstandes zu einer Versagung der Genehmigung hätte führen müssen, verkennt er die Systematik der TA Luft. Das Unterschreiten des Mindestabstandes von 512 m bzw. des Abstandes von 199 m, den die Abteilung Immissionsschutz bei einer 85%-igen Ammoniakreinigung wegen des geringeren Ammoniakmassenstroms errechnet hat (vgl. vom Antragsteller angeführte Stellungnahme der Abt. Immissionsschutz v. 1. Oktober 2008), belegt für sich genommen erhebliche Nachteile noch nicht. Vielmehr liegen nach den Vorgaben des TA Luft erhebliche Nachteile auch bei Unterschreiten des Mindestabstandes dann nicht vor, wenn entweder die Zusatzbelastung mit Ammoniak 3 µg/m³ oder die Gesamtbelastung 10 µg/m³ nicht überschreitet. Dass der Gutachter hier von einem ackerbaulich geprägten Gebiet und damit einer allgemeinen Vorbelastung von 1 bis 3 µg/m³ ausgegangen ist und auf dieser Grundlage bei der Addition der Zusatzbelastung zu dem Ergebnis gelangte, die Gesamtbelastung liege bei weniger als 10 µg/m³, hat er nachvollziehbar erläutert. Auf den Einwand des Antragstellers, in der Region sei von einer hohen Viehdichte auszugehen, ist der Gutachter mit überzeugenden Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2008 (S. 4) eingegangen, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist. Auch aus dem Umstand, dass nach der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Umweltbundesamtes im fraglichen Bereich von einer Gesamtdeposition von 67 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr auszugehen ist, lässt sich nicht entnehmen, dass die vom Gutachter zugrunde gelegten Werte für die Konzentration von Ammoniak in der Luft zu niedrig angesetzt sind. Eine hohe Stickstoffdeposition kann verschiedene Ursachen haben. Neben Ammoniak spielen insoweit auch andere Arten von Stickstoffverbindungen, z. B. Nitrat, wie sie etwa durch Verbrennungsprozesse in den Bereichen Verkehr, Industrie und Gebäudeheizung entstehen, eine große Rolle. Darauf wird auch in dem von dem Antragsteller als Anlage 6 vorgelegten Waldzustandsbericht des Landes Niedersachsen ausdrücklich hingewiesen. Aus diesem Grund kann aus der hohen Stickstoffdeposition am Standort des Waldes entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts für die Frage der Ammoniakkonzentration in der Luft hergeleitet werden.

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Auch bezüglich der von dem Vorhaben ausgehenden Stickstoffdeposition ist nicht von einem Überschreiten der Grenzwerte auszugehen. Dass der Gutachter und ihm folgend das Verwaltungsgericht bei weniger als 4 kg/ha Zusatzbelastung an Stickstoffeintrag im Jahr das Auftreten einer langfristigen Beeinträchtigung des Ökosystems ohne weitere Ermittlung der Vorbelastung verneint haben, begegnet keinen Bedenken. Dieses Vorgehen entsprach dem Vorschlag des Arbeitskreises "Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) vom 13. September 2006, wonach bei einer Zusatzbelastung von weniger als 4 kg/ha pro Jahr am Aufpunkt höchster Belastung eines empfindlichen Ökosystems eine Betrachtung der Stickstoffdepositition nicht erfolgen muss (Abschneidekriterium). Hinsichtlich der Ermittlung dieses Wertes wird auf die Darlegungen des Gutachters im Gutachten 894a sowie in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2008 verwiesen. Der zwischenzeitlich vorgelegte aktuelle Bericht des genannten Arbeitskreises der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 25. Mai 2009 setzt den Grenzwert sogar noch höher an. Danach ist eine Betrachtung der Stickstoffdeposition nun nur (noch) erforderlich, wenn die Zusatzbelastung 5 kg Stickstoff pro ha und Jahr übersteigt (vgl. zu den zugrundeliegenden Überlegungen bereits Nds OVG, Beschl. v. 27.7.2001 - 1 MB 2587/01 -, NVwZ-RR 2002, 19). Da jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Wert von 4 kg/ha pro Jahr zu niedrig angesetzt war und nicht (mehr) der wissenschaftlichen Kenntnislage entsprach, durfte das Verwaltungsgericht diesen von der Länderarbeitsgemeinschaft "Immissionsschutz" im September 2006 ermittelten Wert zugrunde legen und musste für die Entscheidung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens weder die Vorbelastung mit Stickstoff ermitteln noch das vom Antragsteller u.a. unter Berufung auf eine Stellungnahme des Prof. Dr. D. geforderte Waldgutachten einholen. Der vom Gutachter auf Grundlage der Empfehlung vom September 2006 als maßgeblich erachtete Wert von 4 kg/ha Stickstoffdeposition im Jahr durch die Anlage des Beigeladenen wird ausweislich des Gutachtens bei einer Abluftreinigungsanlage mit einem Wirkungsgrad von 70% bezüglich Ammoniak im Bereich des Waldes des Antragstellers überschritten, bei einer 85%-igen Minderung der Ammoniakemissionen dagegen eingehalten.

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Auch die Einwände des Antragsgegners hinsichtlich der Effektivität der Filteranlage führen nicht zum Erfolg seines Antrages. Dass der Antragsgegner aufgrund der detaillierten Anlagen- und Betriebsbeschreibung der Abluftreinigungsanlage durch die Fa. Dr. Siemers Umwelttechnik GmbH (15.1 der Antragsunterlagen), davon ausging, dass eine 85%-ige Ammoniakminderung sichergestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die vom Anlagenbetreiber angenommenen Abluftströme nicht der Realität entsprechen, ist der Beigeladenen dem entgegengetreten und hat die Differenzen erläutert. Er hat geltend gemacht, dass bei der Berechnung des Anlagenherstellers hinsichtlich der Menge des NH3-N im Waschwasser ein Wert von 3,00 kg NH3 je Tierplatz statt des im Anhang der TA Luft vorgesehenen Wertes von 3,64 kg zugrunde gelegt worden sei, weil vorgesehen sei, die Tiere mit rohproteinreduziertem Futter zu füttern. Dies führe nachweisbar zu einer Verringerung des Wertes von NH3 je Tierplatz und in diesem Fall lasse die TA Luft ausdrücklich die Annahme abweichender Emissionsfaktoren zu. Da von den Genehmigungsbehörden in den Bereichen, in denen die Anlagen eingebaut wurden (Bereich Weser-Ems und teilweise auch in Nordrhein-Westfalen), durchgehend und ohne weiteren Nachweis der niedrigere Wert von 3,00 kg zugrunde gelegt worden sei, habe die FA. Dr. Siemers Umwelttechnik GmbH dies auch in diesem Fall getan.

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Die Annahme eines Wertes von 3,00 kg NH3N je Tierplatz, ohne entsprechende Nachweise zu erbringen, dürfte allerdings den Vorgaben derTA Luft widersprechen. Ein Abweichen von dem in der TA Luft genannten Wert von 3,64 kg je Tierplatz ist nach der amtlichen Anmerkung zwar zulässig, kann aber nur "auf der Grundlage plausibler Begründungen (z.B. Messberichte, Praxisuntersuchungen)" erfolgen. Da dieser Aspekt jedoch nicht die Berechnung der Ammoniak- bzw. Stickstoffemissionen betrifft - Prof. Dr. C. hat bei der in seinem Gutachten vorgenommene Berechnung der auf den Wald des Antragstellers einwirkenden Ammoniakemissionen bzw. Stickstoffdeposition den in der TA Luft genannten Wert von 3,64 kg/Tierplatz zugrunde gelegt -, führt dieses wohl fehlerhafte Vorgehen nicht zum Erfolge des Antrages.

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Soweit es zur Folge hat, dass die Menge des NH3-N im Waschwasser in der Realität höher ist als vom Hersteller angenommen, so könnte dies allenfalls zu Problemen bei der Lagerung führen. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift die Lagerung des Ammoniumsulfats gerügt hat, haben Antragsgegner und Beigeladener plausibel und nachvollziehbar erläutert, dass eine gesonderte Lagerung der prognostizierten Menge von 121 m³ Waschwasser nicht beabsichtigt sei. Dieses werde vielmehr im Frühjahr, Sommer und Herbst bei der Gülleausbringung mit der Gülle vermischt und direkt auf die Nutzflächen ausgebracht. Lediglich eine geringe Restmenge von 31,50 m³ müsse im Gülletank zwischengelagert werden. Diese Darlegung trägt voraussichtlich auch, wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass die errechnete Menge NH3-N im Waschwasser wegen des in der TA Luft bestimmten höheren Emissionsfaktors von 3,64 statt der angenommenen 3 kg/Tierplatz nunmehr etwas höher anzusetzen wäre als vom Anlagenbetreiber unterstellt.

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Selbst wenn die Annahme einer zu niedrigen Ammoniakemission je Tierplatz ggf. auch Auswirkungen auf den vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrad haben kann, wie der Antragsteller geltend macht, stellte auch dies die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht durchgreifend in Frage. Der Beigeladene hat - wie dargelegt - im Verfahren geltend gemacht, dass vorgesehen sei, bei der Mästung der Schweine rohproteinreduziertes Futter zu verwenden und dadurch der Ammoniakemissionswert real bei 3,00 kg NH3N je Tierplatz läge. Dies erscheint nach den Aussagen des Gutachters in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2008 sowie des vom Antragsteller vorgelegten "Handlungsrahmens zur Beurteilung von Waldökosystemen im Umfeld von Tierhaltungsanlagen" (vgl. S. 35) nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist nach derzeitiger Kenntnislage nicht davon auszugehen, dass der von der Genehmigung vorausgesetzte Wirkungsgrad von 85 % Abscheideleistung nicht erreicht werden kann. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Genehmigung selbst eine 85%-ige Reduzierung der Ammoniakemissionen vorschreibt und der Antragsgegner, sofern die Abluftreinigungsanlage diesen Wert in der Realität nicht erreicht, gehalten ist, gegen den dann illegalen, weil nicht mit der Genehmigung übereinstimmenden Betrieb der Anlage einzuschreiten. Auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung selbst würde sich dieses jedoch nicht auswirken. Dass die eingebaute Filteranlage dem Stand der Technik entspricht mit der Folge, dass ihr Einbau seitens der Behörde gefordert werden kann, wenn ein Betreiber sich entschließt diese zu nutzen, und ob die Anlage für Werte über 70% zertifiziert ist, ist für sich genommen im Hinblick auf die vom Antragsteller allein zu rügende Beeinträchtigung eigener Rechte nicht von Belang.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Bescheid auch nicht wegen "mangelnder Kontrollmöglichkeit ungültig". Zwar mag es zutreffend sein, dass die Nebenbestimmungen in Abschnitt C 35 z.T. eher vage formuliert sind (vgl. etwa "darauf hinzuwirken", "soweit wie möglich"). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sie nicht kontrollieren kann, fehlen nach derzeitiger Kenntnislage jedoch. Die Überwachungsbehörde kann anhand des Betriebstagebuches, dessen Führung dem Beigeladenen auferlegt wurde, im Einzelnen u.a. den Luftdurchsatz, Frischwasser- und Säureverbrauch sowie die Menge und den Verbleib des abgeschlämmten Wassers nachvollziehen und etwaige Unstimmigkeiten zum Anlass für ein Einschreiten nehmen. Auch dass sich der Antragsgegner in C 35 darauf beschränkt, vom Anlagenplaner/-betreuer eine Bescheinigung hinsichtlich der Einhaltung der laut Immissionsgutachten 894a geforderten Parameter und in C 31 einen Nachweis der Hersteller- bzw. Einbaufirma hinsichtlich der Einhaltung der VDI-Richtlinie 3471 und der DIN 18910 zu fordern, statt beides selbst zu kontrollieren, macht den Genehmigungsbescheid nicht rechtswidrig. Der Umstand, dass dem Beigeladenen insoweit bestimmte Pflichten auferlegt werden, bedeutet nicht, dass der Antragsgegner nicht daneben von Amts wegen Kontrollen vornehmen darf und bei entsprechendem Verdacht ggf. muss. Die von dem Beigeladenen geforderten Nachweise ersetzen die dem Antragsgegner obliegende Überwachungspflicht nicht, sondern ergänzen diese und vereinfachen u.U. die Kontrollen, weil sich die Überwachungsbehörde etwa bestimmte Erkenntnisse nicht mehr selbst beschaffen muss, sondern auf das vom Beigeladenen vorzuhaltende Material zurückgreifen kann. Dass eine Kontrolle etwa des Wirkungsgrades der Abluftreinigungsanlage in der Praxis nicht möglich ist, wie der Antragsteller geltend macht, scheint angesichts des Umstandes, dass verschiedene Parameter wie dargelegt zu dokumentieren sind und wohl auch der Ammoniakgehalt im Waschwasser ermittelbar sein dürfte, nach derzeitiger Kenntnislage eher unwahrscheinlich.

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Soweit der Antragsteller das der Genehmigung zugrundeliegende Gutachten des Büros Prof. Dr. C. - unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags - in Frage stellt, so überzeugt auch dies nicht. Der Antragsteller zeigt mit seiner Kritik an dem Gutachten und den Stellungnahmen des Prof. Dr. C. keine vom Gutachten abweichende Immissionsbelastungen auf, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, einzelne Aussagen des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn dieses aber Mängel aufweisen sollte, folgte daraus noch nicht, dass die streitige Genehmigung gegen den Antragsteller schützende Vorschriften verstößt und eine Schädigung seines Waldes zu befürchten ist. Letztlich ist nicht die Richtigkeit des Gutachtens des Büros Prof. Dr. C., sondern die Rechtmäßigkeit der streitigen Genehmigung maßgeblich. Das Gutachten ist in dem Bescheid zwar ausdrücklich zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden. Bei dieser Einbeziehung wurde jedoch dem Gutachten entsprechend zugrunde gelegt, dass für eine 85%-ige Ammoniakminderung eine 3-stufige Abluftreinigungsanlage unter Zugabe von Schwefelsäure als Chemowäscher auszuführen ist und es dadurch zu keiner Überschreitung der Grenzwerte für Ammoniakeinträge im Bereich des Waldes kommt (vgl. Nebenbestimmung C 34 i.V.m. der Begründung (V Nr. 4)). Sofern eine Kontrolle während des laufenden Betriebes zu davon abweichenden Ergebnissen gelangen sollte, würde sich dies, wie dargelegt, nicht auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung auswirken. Vielmehr wäre der Betrieb dann von der Genehmigung nicht gedeckt und der Antragsgegner ggf. gehalten einzuschreiten. Die Genehmigung selbst wäre lediglich dann als rechtswidrig anzusehen, wenn die gutachterlichen Feststellungen des Prof. Dr. C. von vornherein unbrauchbar wären und deshalb keine geeignete Grundlage für den Genehmigungsbescheid sein könnten. Dafür bestehen nach summarischer Prüfung jedoch keine Anhaltspunkte.

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Dass seitens des Gutachters bei der Berechnung der Immissionen Winddaten verwandt wurden, die aus den Jahren 1991 bis 2000 stammen und die Ausbreitung mittels des Austal-2000-Programms berechnet wurde, begründet entgegen der Auffassung des Antragstellers auch insoweit keine durchgreifenden Zweifel an dem Gutachten. Dies folgt hinsichtlich der Winddaten daraus, dass für diese - wie der Gutachter nachvollziehbar ausführt - nicht die Aktualität maßgeblich ist, sondern dass sie repräsentativ sind. Daran bestehen nach den Erläuterungen keine ernsthaften Zweifel. Darüber hinaus hat der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 10. März 2009 erläutert, dass der Deutsche Wetterdienst im Januar 2009 für den maßgeblichen Standort das Jahr 1997 als das derzeit repräsentative Jahr herausgearbeitet hat. Da nach der mit Schriftsatz des Beigeladenen vom 28. Juli 2009 vorgelegten vergleichenden Ausbreitungsberechnung des Gutachters auch mit den Daten dieses Jahres der Wert von 4 kg/ha Stickstoffdeposition im Jahr im Bereich des Waldes des Antragstellers nicht überschritten ist, greifen die vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken nicht durch.

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Auch die Verwendung des Austal-2000-Programms führt nicht dazu, dass das Gutachten des Prof. Dr. C. der Genehmigung nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Der Vortrag des Antragstellers, dass das Programm für ebenerdige Quellhöhen nicht ohne weiteres anwendbar sei und eine Warnung enthalte, dass bei Quellen unter 10 m möglicherweise die Maximalwerte nicht relevant für eine Beurteilung seien, trifft zwar zu. Den Warnhinweis in dem Programm hat der Gutachter jedoch plausibel erläutert und unter Bezeichnung der entsprechenden Stelle im Gutachten nachvollziehbar versichert, dass den Besonderheiten der niedrigen Quellen durch eine entsprechende Modellierung der jeweiligen Quellen Rechnung getragen wurde. Darüber hinaus trägt auch der Antragsteller vor, dass ein von der Bundesregierung eingesetzter Gutachterausschuss, der sich mit der Problematik der Anwendung des Programms Austal 2000 bei geringen Quellhöhen befasst, noch zu keinem abschließenden Ergebnis gekommen ist. Vor diesem Hintergrund war es nicht zu beanstanden, dass der Gutachter dieses Programm verwandt und den Besonderheiten in diesem Rahmen Rechnung getragen hat. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass der bereits erwähnte Arbeitskreis "Ermittlung und Bewertung vom Stickstoffeinträgen" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz auch in seinem Abschlussbericht vom 25. Mai 2009 für die Ermittlung der Zusatzbelastung mit Stickstoff, die häufig von bodennahen Quellen wie etwa Tierhaltungsanlagen ausgeht, das Programm Austal 2000 empfiehlt. Dass der Gutachter zunächst zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Oberkante des Abluftfilters 4 m statt 3 m über Grund hoch sei, hat er eingestanden. Angesichts der nunmehr vorgelegten vergleichenden Ausbreitungsrechnung auch für eine Filterhöhe von 3 m über Grund, die auch für diesen Fall zu einer Einhaltung der Grenzwerte kommt, verhilft auch dieser Umstand dem Antragsteller nicht zum Erfolg.

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Soweit der Antragsteller - wie bereits erstinstanzlich - rügt, der Gutachter habe die Rauhigkeit des näheren Umfeldes der Anlage durch den Wald, den Güllebehälter und das Filtergebäude im Sinne der TA Luft nicht nachvollziehbar berücksichtigt, so verkennt er, dass der Gutachter bereits mit Schreiben vom 8. Januar 2008 auf S. 17 nachvollziehbar erläutert hat, die Berechnung der Rauhigkeitslänge sei TA Luft-konform ermittelt und der geplante Baukörper selber durch die Modellierung der Gebäudeumströmung berücksichtigt worden.

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Der Vortrag des Antragstellers, der Gutachter habe bei der Ermittlung der Ausbreitungsgrafik für Stickstoff zu Unrecht die von der Anlage ausgehenden diffusen Ammoniakimmissionen nicht berücksichtigt, überzeugt nicht. Der Gutachter hat in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2008 plausibel und nachvollziehbar erläutert, dass sich solche Immissionen zwar aus der sogenannten Pendelluft bei der Betankung der Güllefahrzeuge sowie beim Einlassen der Gülle in den Güllebehälter ergeben können, aber zu vernachlässigen seien. Dass der Gutachter die Emissionsminderung bei einer festen Güllebehälterabdeckung mit 100 % angenommen hat mit der Begründung, diese Abdeckung halte die Ammoniakemissionen annähernd vollständig zurück, führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrages. Die Darlegungen des Gutachters erscheinen nachvollziehbar. Darüber hinaus wäre, selbst wenn die Reduzierung nicht bei 100 % läge, sondern tatsächlich etwas geringere Werte erreicht würden, damit nicht dargelegt, dass durch diese eher geringe Abweichung unzumutbare Wirkungen eintreten würden. Dies gilt insbesondere, da entgegen der Darstellung des Antragstellers etwa auch der "Handlungsrahmen zur Beurteilung von Waldökosystemen im Umfeld von Tierhaltungsanlagen" nicht von einer 80 bis 85%-igen Reduzierung, sondern bei festen Abdeckungen von einer Reduzierung von 90 % ausgeht. Dass der Antragsteller darauf hinweist, dass Türen und Fenster des Stalles geöffnet werden können und insoweit Fotos vorlegt, führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrages. Dies hat insbesondere nicht zur Folge, dass zum Schutz des Antragstellers bei der Berechnung der Emissionen unterstellt werden muss, dass Türen und Fenster auch geöffnet werden. Vielmehr darf insoweit von einem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage ausgegangen werden. Außerdem erscheint auch insoweit der Vortrag des Gutachters schlüssig, dass angesichts der geplanten Unterdrucklüftung selbst bei offenen Fenstern die "Falschluftströme" in den Stall hinein und nicht heraus führen würden.

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Dass die Geruchsimmissionen der Anlage ein derartiges Maß erreichen, dass der Antragsteller, dessen Wohnhaus auch nach eigenen Angaben 250 m entfernt liegt, in seinen Nachbarrechten verletzt wäre, ist erstinstanzlich schon nicht substantiiert geltend gemacht worden. Soweit der Antragsteller sich auch im Beschwerdeverfahren darauf beruft, trägt dies nicht. Zwar trifft es zu, dass auch nach den Darlegungen der Immissionsschutzabteilung des Antragsgegners der nach der TA Luft vorausgesetzte Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung von 308 m, deutlich unterschritten wird. Dabei handelt es sich indes um der Vorsorge dienende Anforderungen, die nicht die Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze markieren. Der nach der VDI-Richtlinie 3471 ermittelte Regelabstand von 310 m kann im Übrigen gegenüber Wohnhäusern im Außenbereich bis auf die Hälfte verringert werden, ohne dass dabei nicht hinnehmbare Wirkungen zu befürchten sind. Dass angesichts der vorgesehenen Abluftreinigung, der festen Abdeckung des Güllebehälters und vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Angaben im Gutachten 894a der Antragsgegner - ohne eine Ausbreitungsrechnung zu erstellen bzw. anzufordern - davon ausging, dass es auch zu keiner Überschreitung der nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) maßgeblichen Immissionshäufigkeiten kommen werde, ist danach ebenfalls nicht zu beanstanden. Zudem gewährleistet auch Nr. 35 der Nebenbestimmungen zur Genehmigung, dass von der Anlage keine unzumutbaren Geruchsbelastungen ausgehen werden.