Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 02.08.2023, Az.: 6 A 1496/20

Betriebsleiter; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Junglandwirt; Erstmalige Niederlassung als Betriebsleiter im Rahmen der Junglandwirteprämie

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
02.08.2023
Aktenzeichen
6 A 1496/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 44088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2023:0802.6A1496.20.00

Amtlicher Leitsatz

Eine erstmalige Niederlassung als Betriebsleiter liegt nur vor, wenn ein Betrieb neu gegründet wird oder sich die Befugnisse des Junglandwirts innerhalb des Betriebes unabhängig von seiner Rechtsform in einer Weise ändern, die dem Junglandwirt eine leitende Funktion einräumen, die ihm vorher nicht zukam.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihren Antrag auf Gewährung der Junglandwirteprämie für das Jahr 2018 ablehnte und die Junglandwirteprämie für die Jahre 2016 und 2017 zurückforderte.

Die Klägerin ist eine seit dem 1. Dezember 2005 bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 30. November 2005 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. April 2016 sind die Gesellschafter der Klägerin die Ehegatten L., geboren am M. 1976 (im Folgenden: Gesellschafter zu 1), und N., geboren am O. 1980 (im Folgenden: Gesellschafterin zu 2).

In der ursprünglichen Fassung des Gesellschaftsvertrages vom 30. November 2005 heißt es auszugsweise: Sitz der Gesellschaft ist P. (§ 1 Nummer 2). Gegenstand der Gesellschaft ist die gemeinsame Bewirtschaftung landwirtschaftlichen Grundbesitzes und Sachvermögens (§ 2 Nummer 1). Die Gesellschaft beginnt am 1. Dezember 2005 und läuft auf unbestimmte Zeit, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist (§ 3 Nummer 1). Nachfolgend wird das ordentliche Kündigungsrecht für die Dauer von drei Jahren abbedungen. Unter § 4 "Einlagen" heißt es, dass die Gesellschafterin zu 2 alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Pachtverträgen, ihre Arbeitskraft und das gesamte Besatzkapital (Maschinen, Geräte, Werkzeug, Betriebsvorrichtung, Vorräte und das Feldinventar) einbringe, während der Gesellschafter zu 1 seine Arbeitskraft einbringe. Zur Nutzung überlassene Eigentumsflächen, Lieferrechte und Gebäude blieben Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter (§ 4 Nummer 1.3). Unter § 6 "Geschäftsführung und Vertretung" heißt es:

"1. Die Gesellschaft wird durch die Gesellschafter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Gesellschafter sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Den Gesellschaftern obliegt die Wahrnehmung und Erfüllung aller Aufgaben, die der ordnungsgemäße Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Sofern die Gesellschafter keine abweichenden Beschlüsse fassen.

2. Die Gesellschafterversammlung kann nur einstimmig die Vertretung und die Geschäftsführung abweichend regeln, insbesondere Einzel- und Gesamtvertretung anordnen, Geschäftsführungsbefugnis einschränken oder erweitern und alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

3. Die Gesellschafter sind zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Die Vertretungsmacht beschränkt sich jedoch auf das Gesellschaftsvermögen. Der Gesellschafter ist nicht berechtigt, darüber hinaus die Gesellschafter persönlich zu verpflichten. Verstößt ein Gesellschafter gegen dieses Gebot, ist der andere Gesellschafter zur fristlosen Kündigung berechtigt."

Unter § 10 "Genehmigungspflichtige Geschäfte" heißt es, dass sich die Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter nur auf Handlungen erstrecke, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr der Gesellschaft mit sich bringe. Für alle hinausgehenden Geschäfte sei die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Unter § 10 Nummer 1 Buchstabe a bis i ist aufgeführt, welche Geschäfte insbesondere als solche "hinausgehenden Geschäfte" gelten. Die Beschlussfassung bei Gesellschafterbeschlüssen erfolgt grundsätzlich nach dem Einstimmigkeitsprinzip, soweit nicht in dem Gesellschaftsvertrag oder nach dem Gesetz etwas anderes bestimmt ist (§ 8 Absatz 1 Satz 2).

Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb in Q., Ortsteil P., und beantragt unter der Registriernummer R. seit dem Jahr 2005 für diesen Betrieb Direktzahlungen.

Im Jahr 2015 beantragte die Klägerin die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Auszahlung einer Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie sowie eine Auszahlung für Agrarumweltmaßnahmen. Zahlungen für Junglandwirte beantragte sie nicht. Ebenfalls im Jahr 2015 gab die Gesellschafterin zu 2 der Klägerin den von ihr als Einzelunternehmen geführten Betrieb zu der Registriernummer S. auf.

Mit Änderungsvereinbarung vom 20. April 2016 änderten die Gesellschafter § 6 des Gesellschaftsvertrages zum 1. Mai 2016. § 6 lautete nunmehr:

"1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft sind die Gesellschafter nur gemeinsam berechtigt.

2. Im Außenverhältnis kann jeder Gesellschafter - mit den Einschränkungen der folgenden Absätze - die Gesellschaft jedoch auch alleine vertreten.

3. Zu Verfügungen über das von der Gesellschaft bei der Hausbank einzurichtende Betriebs-Bankkonto ist jeder Gesellschafter bis zur Höhe von 3.000 Euro pro Geschäftsvorfall allein zeichnungsbefugt. Für diesen Betrag überschreitende Verfügungen ist die Mitunterzeichnung des weiteren Gesellschafters erforderlich. Die gleiche Beschränkung gilt für den Abschluss von Verträgen mit Wirkung für die Gesellschaft. Für diesen Rahmen übersteigende Geschäfte ist das Einvernehmen und die Mitwirkung bzw. Mitunterzeichnung des weiteren Gesellschafters erforderlich; wenn einer der Gesellschafter widerspricht, kommt das Geschäft nicht zustande bzw. kann die angestrebte Entscheidung im Rahmen der Geschäftsführung nicht getroffen werden.

4. Der Zustimmung beider Gesellschafter bedürfen ferner:

a) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Grundstücken für die Gesellschaft;

b) Zupachtung oder Verpachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen für die Gesellschaft, es sei denn, dass die Gesamtfläche der zugepachteten/verpachteten Nutzfläche nicht mehr als 1 ha (pro Geschäftsjahr) beträgt;

c) Abschluss von Arbeitsverträgen und Einstellung von Arbeitnehmern, soweit es sich nicht um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse handelt;

d) Übernahme von Bürgschaften und Übernahme von Haftungen jedweder Art, sofern sie nicht mit dem laufenden Geschäftsverkehr zusammenhängen;

e) Aufnahme von Darlehen bzw. Krediten über mehr als 3.000 Euro innerhalb eines Wirtschaftsjahres;

f) Investitionen von mehr als 3.000 Euro innerhalb eines Wirtschaftsjahres."

In ihrem Sammelantrag für das Jahr 2016 beantragte die Klägerin unter anderem erstmals die Gewährung einer Junglandwirteprämie. Sie kreuzte an: "Ich beantrage [...] für die mit beihilfefähigen Flächen aktivierten Zahlungsansprüche [...] die Auszahlung der Junglandwirteprämie." und "Ich versichere [...], dass ich [...] zuvor noch nie Junglandwirteprämie beantragt habe [...]." Weiter erklärte sie:

"Die Beantragung erfolgt

als juristische Person oder Vereinigung natürlicher Personen:

Registriernummer T.

Nachname: U.

Vorname: V.

[...]

Ich bin 2016 erstmals unter der Registriernummer, für die dieser Sammelantrag gestellt wird, mit Betriebsleiterfunktion tätig." (Hervorhebungen im Original)

Die Beklagte forderte den Gesellschafter zu 1 auf, einen Registriernummernantrag für Betriebsleiter zu stellen. Der Gesellschafter zu 1 füllte den entsprechenden Antrag aus. Zur Vergabe einer Registriernummer kam es aber nicht.

Mit Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter anderem die Junglandwirteprämie. Sie ging dabei ausweislich eines internen Vermerks davon aus, dass die erstmalige Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als juristische Person zum 1. Mai 2016 vorliege und sich aus den vorgelegten Unterlagen die Betriebsleiterfunktion des Junglandwirtes "W." ergebe, dass dieser in der Lage sei, die wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben und dass innerhalb der Personengesellschaft keine Entscheidung gegen den Junglandwirt getroffen werden könne.

In ihrem Sammelantrag für das Jahr 2017 beantragte die Klägerin erneut unter anderem die Gewährung einer Junglandwirteprämie, die ihr mit Bewilligungsbescheid vom 27. Dezember 2017 mit anderen Direktzahlungen bewilligt wurde. Unter dem 27. April 2018 beantragte die Klägerin auch für das Jahr 2018 unter anderem die Gewährung einer Junglandwirteprämie.

Die Beklagte führte eine Verwaltungskontrolle durch und hörte die Klägerin unter dem 22. Oktober 2018 zu einer beabsichtigten Ablehnung der Junglandwirteprämie für das Jahr 2018 und der beabsichtigten Rückforderung der Prämien aus den Jahren 2016 und 2017 an. Zur Begründung führte sie aus, dass als "Junglandwirt" nur gelte, wer sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen oder sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solche Betrieb niedergelassen habe und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre sei. Hier sei festgestellt worden, dass der Gesellschafter zu 1 der Klägerin länger als fünf Jahre landwirtschaftlich als Betriebsleiter tätig sei. Denn dieser habe sich bereits zum 1. Dezember 2005 als Betriebsleiter niedergelassen. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 20. April 2016 habe nicht zu einer Änderung des Sachverhaltes und der bereits seit 2005 vorliegenden Betriebsleiterfunktion beider Gesellschafter geführt. Sowohl der Gesellschafter zu 1 als auch die Gesellschafterin zu 2 seien bereits länger als fünf Jahre als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterin tätig.

Die Klägerin bezog unter dem 5. November 2018 dahingehend Stellung, dass der Gesellschaftsvertrag nur deswegen geändert worden sei, weil die Beklagte ihre Rechtsauffassung geändert habe. Im Antragsjahr 2015 habe die Beklagte mehrere Anträge auf Junglandwirteprämie von Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit der Begründung abgelehnt, der Junglandwirt habe nicht die ausreichende Kontrolle über das Unternehmen der Gesellschaft, weil der weitere Gesellschafter - in der Regel Vater oder Mutter des Junglandwirts - noch in nennenswertem Umfang die Gesellschaft ohne Zustimmung des Junglandwirts verpflichten durfte. Das habe Fälle betroffen, in denen die Alleinvertretung und -entscheidung für einzelne Rechtsgeschäfte nicht auf maximal 5.000,00 Euro begrenzt gewesen sei. Habe es im Gesellschaftsvertrag keine solche Grenze oder eine höhere Grenze gegeben, sei keine ausreichende Kontrolle anerkannt worden. Wenn man aber nach der von der Beklagten vertretenen Auffassung davon ausgehe, dass in einem Fall, in welchem keine Beschränkung der Alleinentscheidung durch den anderen Gesellschafter auf max. 5.000,00 Euro vorgesehen sei, keine effektive Kontrolle über das Unternehmen ausgeübt werden könne, dann könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Junglandwirt bereits "als Unternehmer niedergelassen" habe. Falsche Angaben seien nicht gemacht worden. Vielmehr seien der Gesellschaftsvertrag und die Änderungsvereinbarung mit dem Sammelantrag 2016 vorgelegt worden. Der Hintergrund, nämlich die im Jahr 2015 abgelehnten Anträge auf Junglandwirteprämie, sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Deswegen und weil die Rückforderungsfrist bereits abgelaufen sei, könne keine Rückforderung der bereits gezahlten Prämien erfolgen. Selbst wenn die Auszahlung der Prämie fehlerhaft gewesen sei, beruhe dies auf einem behördeninternen Fehler, der für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 bewilligte die Beklagte der Klägerin für das Jahr 2018 Direktzahlungen, ohne über den Antrag auf Junglandwirteprämie zu entscheiden. Am 16. Januar 2019 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid ein.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2019 nahm die Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 28. Dezember 2016 und 27. Dezember 2017 für die Antragsjahre 2016 und 2017 hinsichtlich der dort bewilligten Junglandwirteprämie zurück und lehnte den Sammelantrag der Klägerin für das Antragsjahr 2018 in Bezug auf die beantragte Junglandwirteprämie ab. Sie forderte die gewährte Junglandwirteprämie für die Jahre 2016 und 2017 in Höhe von insgesamt 4.975,86 Euro, sowie die Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL zu einem Teilbetrag von insgesamt 70,02 Euro zuzüglich Zinsen zurück. Die Kosten in Höhe von 504,59 Euro legte sie der Klägerin auf. Sie ordnete das Vorverfahren an.

Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (VO (EU) 1307/2013) die Mitgliedstaaten eine jährliche Zahlung an Junglandwirte gewährten, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 hätten. Nach Artikel 50 Absatz 2 VO (EU) 1307/2013 gälten als Junglandwirte natürliche Personen, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederließen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (VO (EU) 1306/2013) erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen hätten und im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre seien.

Nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz b) der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (VO (EU) 639/2014) werde einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform die jährliche Zahlung für Junglandwirte gewährt, wenn ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 VO (EU) 1307/2013 die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte kontrolliere. Seien mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handele, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so müsse der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben.

Hier habe die Klägerin in den Jahren 2016 und 2017 eine Junglandwirteprämie beantragt und diese sei ihr auch bewilligt worden. Für das Jahr 2018 habe sie erneut einen Antrag auf Junglandwirteprämie gestellt. Die Voraussetzungen für den Erhalt der Junglandwirteprämie seien jedoch im Jahr 2018 und auch in den vorausgegangenen Jahren nicht erfüllt. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle sei festgestellt worden, dass beide Gesellschafter, der Gesellschafter zu 1 wie die Gesellschafterin zu 2, bereits länger als fünf Jahre landwirtschaftlich als Betriebsleiter tätig gewesen seien. ln ihrem Sammelantrag auf Agrarförderung 2016 habe die Klägerin auch versichert, noch nie zuvor Junglandwirteprämie beantragt zu haben und dass ihre Gesellschafter im Jahr 2016 erstmals unter der angegebenen Registriernummer in Betriebsleiterfunktion tätig gewesen seien. Die Definition der Betriebsleiterfunktion sei im Programm zur Antragstellung "Agrarförderung Niedersachsen digital" (ANDI) weiter erläutert worden. Die Prüfung der Beklagten habe ergeben, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Klägerin bereits zum 1. Dezember 2005 gegründet worden sei. Auch die Änderungsvereinbarung zum Gesellschaftsvertrag vom 20. April 2016 ändere nichts an der seit 2005 vorliegenden Betriebsleiterfunktion beider Gesellschafter.

Der Einwand der Klägerin, dass erst die Änderungsvereinbarung zum Gesellschaftervertrag vom 20. April 2016 dazu führe, dass der Gesellschafter zu 1 überhaupt als Betriebsleiter anzusehen sei, weil er zuvor nur zur Alleinvertretung und Alleinentscheidung bis zu einem Betrag von maximal 10.000,00 Euro befugt gewesen sei, und dass die Klägerin insofern nicht anders behandelt werden dürfe als sogenannte "Zwei-Generationen-Gesellschaften", greife nicht durch. Denn im Falle einer "Zwei-Generationen-Gesellschaft", mit einem Elternteil über 40 Jahren und einem Kind im Alter von 40 Jahren oder jünger, bei dem die Alleinentscheidungsgewalt eingeschränkt sei, führe das dazu, dass der Junglandwirt nicht die alleinige Entscheidungsgewalt gehabt habe. Im Fall der Klägerin liege jedoch keine "Zwei-Generationen-Gesellschaft" vor, sondern eine Gesellschaft von zwei potenziellen Junglandwirten. Schon bei Gründung der Klägerin im Jahr 2005 sei von einer gemeinschaftlichen Kontrolle beider potenzieller Junglandwirte auszugehen, da ausschließlich Junglandwirte am Kapital und der Betriebsführung beteiligt seien.

Die Rückforderungsfrist gemäß Artikel 54 Absatz 1 VO (EU) 1307/2013 von 18 Monaten ab Feststellung sei eingehalten worden. Die Berechnung der Haushaltsdisziplin-Erstattung bestimme sich anhand der Artikel 25 und 26 VO (EU) 1306/2013. Gemäß § 10 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes (MOG) seien rechtswidrige Bescheide, auch nachdem sie unanfechtbar geworden seien, zurückzunehmen. Um solche Bescheide handelte es sich bei den Bewilligungsbescheiden vom 28. Dezember 2016 und 27. Dezember 2017 zur Höhe von 5.045,88 Euro. Vertrauensschutz gemäß § 48 Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sei hier nur nach Maßgabe des Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (VO (EU) 809/2014) anwendbar. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 VO (EU) 809/2014 sei ein Betriebsinhaber zur Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Beträge verpflichtet. Die Anordnung des Vorverfahrens beruhe auf § 80 Absatz 3 Nummer 2 des Niedersächsischen Justizgesetzes.

Die Klägerin legte am 28. Januar 2019 Widerspruch gegen den Bescheid ein, den sie am 17. Juni 2019 wie folgt begründete: Die Beklagte halte offensichtlich an ihrer Rechtsauffassung fest, dass alle wesentlichen Entscheidung der Kontrolle durch den Junglandwirt unterliegen müssten und dass hierfür eine Begrenzung auf 5.000,00 Euro zu fordern sei. Daraus folge, dass vor Änderung des Gesellschaftsvertrages der Klägerin weder der Gesellschafter zu 1 noch die Gesellschafterin zu 2 Betriebsleiterfunktion gehabt habe. Daran ändere weder der Umstand etwas, dass beide Gesellschafter der Klägerin potenzielle Junglandwirte seien, noch, dass hier im Gesellschaftsvertrag eine Begrenzung auf 10.000,00 Euro vorgesehen gewesen sei. Im Übrigen werde auf Artikel 7 Absatz 3 VO (EU) 809/2014 verwiesen, wonach die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge nicht gelte, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, der für den Begünstigten nicht erkennbar sei. So liege der Fall hier.

Am 13. Juni 2019 nahm die Klägerin ihren Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 13. Dezember 2018 zurück.

Mit Schreiben vom 21. April 2020 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und führte aus, dass sie an dem Rücknahme-, Rückforderungs- und Ablehnungsbescheid festhalte. Dabei wies sie noch einmal besonders auf Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 VO (EU) 639/2014 hin. Dieser besage, dass wenn mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handele, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt seien, der Junglandwirt oder die Junglandwirte in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stelle, in der Lage sein müsse, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben. Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 VO (EU) 639/2014 sei auf den Fall der Klägerin nicht anzuwenden, weil an der Klägerin gerade nur potenzielle Junglandwirte beteiligt seien und eine wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich immer durch Junglandwirte gewährleistet sei. Artikel 7 Absatz 3 VO (EU) 809/2014 finde hier keine Anwendung, weil die Klägerin bei Antragstellung bewusst den Unterpunkt 6.4. "Der Antragsteller war bereits Betriebsleiter in einem Betrieb während eines Zeitraumes von 5 Jahren innerhalb der Basisprämienregelung" nicht angekreuzt habe. Sie könne sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Als die Klägerin den Widerspruch nicht zurücknahm, gab die Beklagte ihn an ihre zentrale Widerspruchsstelle ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2020, der Klägerin am 8. September 2020 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück (Ziffer1), legte ihr die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 2) und bezifferte diese mit 761,00 Euro.

Zur Begründung wiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen und führte vertiefend aus: Die alleinige Kontrolle übe der Junglandwirt aus, wenn dieser die Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken auch ohne Zustimmung der anderen am Kapital oder der Betriebsführung beteiligten Nicht-Junglandwirte durchsetzen könne. Diese Bestimmung sei nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 26. April 2018 (Az.: 1 A 105/16) dahingehend auszulegen, dass Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken nicht gegen den Junglandwirt getroffen und umgesetzt werden dürften. Wie bereits ausführlich dargelegt, resultierte die Ablehnung bzw. die Rückforderung der Junglandwirteprämie nicht daraus, dass den Gesellschaftern die fördernotwendige Betriebsleitereigenschaft bzw. die Verfügung über effektive Kontrolle über das Unternehmen abgesprochen werde. Die belastenden Entscheidungen seien allein aus dem Grund getroffen worden, dass der vorgegebene Zeitraum von fünf Jahren zwischen der Erstniederlassung im Jahr 2005 bei der Erstbeantragung der Junglandwirteprämie im Jahr 2016 bereits verstrichen gewesen sei. Entgegen der Einlassung der Klägerin, hätten ihre Gesellschafter schon zum Zeitpunkt der GbR-Gründung die Kriterien der gemeinschaftlichen Kontrolle von Landwirten erfüllt, obgleich einzelne Rechtsgeschäfte bis 10.000,00 Euro im ursprünglichen GbR-Vertrag geregelt seien. Dadurch, dass die erstmalige Beantragung der Junglandwirteprämie nicht innerhalb von fünf Jahren seit der Erstniederlassung erfolgt sei, sei die Ablehnung des Antrages vom 27. April 2018 sowie die Rücknahme und Rückforderung der Junglandwirteprämie für die Antragsjahre 2016 und 2017 korrekt.

Vertrauensschutz im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 VO (EU) 809/2014 stehe der Klägerin nicht zu, weil die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide vom 28. Dezember 2016 sowie vom 27. Dezember 2017 nicht auf einen Behördenirrtum zurückzuführen sei, sondern auf die von der Klägerin bei Antragstellung 2016 getätigten unrichtigen Angaben. Dort habe nämlich auf Seite 4 der Anlage die Klägerin versichert, dass sich der Betriebsleiter, der Gesellschafter zu 1, erstmals als Betriebsleiter unter der im Antrag angegebenen Registriernummer niedergelassen habe.

Gemäß Artikel 58 Absatz 1 VO (EU) 1306/2013 seien die Mitgliedsstaaten verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Die Klägerin habe sich insbesondere zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Zusätzlich sei die Klägerin verpflichtet, Unregelmäßigkeiten (Überzahlungen) zu verhindern sowie zu Unrecht gezahlte Beträge wiedereinzuziehen. Dementsprechend dürfe die Beihilfe gemäß Artikel 63 Absatz 1 VO (EU) 1306/2013 nicht gezahlt werden bzw. sei ganz oder teilweise zurückzunehmen, wenn sich herausstelle, dass Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen nicht erfüllt worden seien. Wegen der vorrangigen unionsrechtlichen Rückabwicklungsregelung sei die Rücknahme zwingend; Ermessen stehe der Beklagten nicht zu.

Ziel der Junglandwirteprämie sei ausschließlich die Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit in der Aufbauphase. Von einer Aufbauphase habe im Jahr 2016 nicht mehr die Rede sein können, da der Betrieb mit den beiden Gesellschaftern der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit über 10 Jahren existiert habe.

Die Verwaltungskosten beruhten auf den §§ 1, 3, 5 und 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit Nummer 1.9.1.1 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung.

Die Klägerin hat am 6. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Junglandwirteprämie erstmals ab dem Antragsjahr 2015 eingeführt worden sei. Viele Gesellschaften bürgerlichen Rechts, an denen zumindest ein Junglandwirt beteiligt gewesen sei, hätten Junglandwirteprämie beantragt. In einer Vielzahl von Fällen sei die Gewährung der Junglandwirteprämie 2015 für solche Gesellschaften mit der Begründung abgelehnt worden, der Junglandwirt habe nicht die erforderliche wirksame und langfristige Kontrolle des Unternehmens im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b VO (EU) 639/2014 innegehabt. Dies sei begründet worden mit der zu weitreichenden Alleinvertretungsbefugnis der jeweils anderen Gesellschafter neben dem betroffenen Junglandwirt. Die Beklagte habe konsequent die Auffassung vertreten, der Junglandwirt übe dann keine wirksame und langfristige Kontrolle aus, wenn das Alleinvertretungsrecht der anderen Gesellschafter so weit gehe, dass diese allein Verbindlichkeiten von mehr als 5.000,00 Euro für die Gesellschaft begründen dürften und könnten. Nach den Vorgaben der Beklagten die Beteiligung eines Junglandwirts an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als Niederlassung im Sinne der Regelung gegolten, wenn die Alleinvertretungsbefugnis der anderen Gesellschafter die Grenze von 5.000,00 Euro überschritt. Die Beklagte könne nicht darauf verweisen, dass ihre Vorgaben nur auf solche Gesellschaften Anwendung fänden, an denen auch Nicht-Junglandwirte beteiligt seien. Das ergebe sich nicht aus den Vorschriften der Artikel 50 VO (EU) 1307/2013 und Artikel 49 VO (EU) 639/2014.

Jedenfalls könne sie, die Klägerin, sich auf Vertrauensschutz gemäß Artikel 7 Absatz 3 VO (EU) 809/2014 berufen. Die Beklagte habe die Unterlagen inklusive des Gesellschaftsvertrages und der Änderungsvereinbarung ausweislich der Verwaltungsvorgänge im Jahr 2016 geprüft und die Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteprämie als gegeben angesehen. Die Bewilligung der Junglandwirteprämie beruhe daher jedenfalls auf einem Irrtum der Behörde, der von der Klägerin nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar gewesen sei.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

den Ablehnungs-, Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 23.01.2019 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 07.09.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin weitere Junglandwirteprämie für 2018 für alle Antragsflächen nebst Zinsen i. H. von 6 % p. a. seit Klageerhebung zu bewilligen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Januar 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2020 zu verpflichten, der Klägerin für das Antragsjahr 2018 eine Junglandwirteprämie und eine weitere Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL von insgesamt 377,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b VO (EU) 639/2014 unterscheide eindeutig zwischen juristischen Personen, die nicht ausschließlich aus Junglandwirten bestünden und solchen, die ausschließlich aus Junglandwirten bestünden. Bei Letzteren erübrige sich die Prüfung der wirksamen und langfristigen Kontrolle. Aus den einschlägigen Vorschriften sei somit durchaus die Vorgabe abzuleiten, dass ein GbR-Betrieb mit zwei Betriebsleitern, die beide die Vorgaben an einen Junglandwirt erfüllten, anders zu sehen sei als ein Zwei-Generationen-Betrieb. Die für die Gewährung der Junglandwirteprämie maßgebliche betriebsleitende natürliche Person in einer juristischen Person werde in diesem Zusammenhang auch als "befruchtende Person" bezeichnet. ln dem Sonderfall, in dem mehrere natürliche Personen in einer juristischen Person gleichzeitig potenziell befruchtende Personen seien, sei entsprechend Artikel 49 Absatz 4 VO (EU) 639/2014 zuerst zu ermitteln, welche der potenziell befruchtenden Personen die maßgebliche Junglandwirteperson werde - dieses sei diejenige, die zum frühesten Zeitpunkt die Kontrolle übernommen habe. Da in dem vorliegenden Einzelfall beide Gesellschafter potenziell befruchtende Personen darstellten und zur gleichen Zeit die gemeinschaftliche Kontrolle über den Betrieb übernommen hätten, seien beide gleichermaßen geeignet gewesen, die Rolle des befruchtenden Junglandwirts zu übernehmen. Es sei keine Unterscheidung zwischen beiden GbR-Mitgliedern zu treffen gewesen. Da beide potenziellen Junglandwirte mit den gleichen Rechten im Betrieb ausgestattet gewesen seien, habe bereits seit dem Jahr 2005 eine gemeinschaftliche Führung bestanden. Im Sammelantrag 2016 sei unter Ziffer 6.4 eindeutig erklärt worden, dass der Gesellschafter zu 1 erstmals in 2016 unter der Registriernummer R. mit Betriebsleiterfunktion tätig geworden sei. Im anderen Fall hätte erklärt werden müssen, dass die Niederlassung in einem Betrieb bereits länger als fünf Jahre vor der Antragstellung zurückliege, was vorliegend richtigerweise zu erklären gewesen wäre. Damit sei für den Adressaten des Bewilligungsbescheides auch erkennbar gewesen, dass das Niederlassungsdatum entscheidungserheblich für die Gewährung der Junglandwirteprämie sei.

Die Beklagte habe bei der Prüfung des GbR-Vertrages vom 30. November 2005 im rechtlichen Sinne nicht erkannt, dass es sich bei den Gesellschaftern zu 1 und 2 um zwei potenzielle Junglandwirte gehandelt habe, die sich entsprechend beide bereits zum 1. Dezember 2005 niedergelassen hatten. Der Begünstigte müsse zu Unrecht gewährte Beträge nur dann nicht zurückzahlen, wenn die Auszahlung auf einem Irrtum der Behörde beruhe und dieser den Irrtum nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennen konnte. Die zuständige Bewilligungsstelle habe zwar bei Erlass der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 2016 und 2017 rechtsfehlerhaft die feststehende Tatsache nicht gewürdigt, dass der Gesellschafter zu 1 sich bereits zum 1. Dezember 2005 in einem Betrieb niedergelassen habe. Die daraufhin rechtsfehlerhaft bewilligten Junglandwirteprämien 2016 und 2017 beruhten demnach aber nicht auf einem Irrtum der Behörde über Tatsachen, sondern auf einem Rechtsirrtum. Infolgedessen komme hier Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 VO (EU) 809/2014 nicht zur Anwendung. Die Unrichtigkeit der Bewilligungsbescheide sei für die Klägerin nach vernünftiger Einschätzung auch erkennbar gewesen, denn aufgrund des anzugebenden Niederlassungszeitpunktes sei erkennbar, dass diese Tatsache für die Behörde entscheidungserheblich sei. Die Klägerin habe demzufolge nicht darauf vertrauen können, dass die Bewilligungsbescheide über die Junglandwirteprämie rechtmäßig seien.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals beantragte Erstattung weiterer Mittel aus der Haushaltsdisziplin stellt eine Klageänderung in Form der Klageerweiterung dar, die aber gemäß § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) jedenfalls deswegen zulässig ist, weil die Beklagte sich rügelos auf sie eingelassen hat.

Die so geänderte Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat nicht im Sinne von § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO einen Anspruch auf die Bewilligung einer Junglandwirteprämie und einer weiteren Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL für das Jahr 2018 in Höhe von insgesamt 377,62 Euro nebst Zinsen. Der Bescheid vom 23. Januar 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 7. September 2020 sind insoweit und auch im Übrigen rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Junglandwirteprämie und der insoweit gewährten Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL für die Jahre 2016 und 2017 ist § 10 Absatz 1 MOG. Nach dieser Vorschrift sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zurückzunehmen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind. § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VwVfG sind anzuwenden.

Die Bewilligung einer Junglandwirteprämie für die Antragsjahre 2016 und 2017 war rechtswidrig, weil der Klägerin insoweit kein Anspruch zustand:

Gemäß Artikel 50 Absatz 1 VO (EU) 1307/2013 gewähren die Mitgliedstaaten eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 VO (EU) 1307/2013 haben. Gemäß Artikel 50 Absatz 2 VO (EU) 1307/2013 gelten als Junglandwirte in diesem Sinne natürliche Personen, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 VO (EU) 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben (Buchstabe a) und die im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind (Buchstabe b).

Gemäß Artikel 50 Absatz 11 VO (EU) 1307/2013 wird die Kommission zur Wahrung der Rechte der Begünstigten und um eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, ermächtigt, nach Artikel 70 VO (EU) 1307/2013 delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann. Davon hat die Kommission in Artikel 49 und 50 VO (EU) 639/2014 Gebrauch gemacht.

Ausweislich Artikel 49 Absatz 1 VO (EU) 639/2014 wird die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 VO (EU) 1307/2013 einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 VO (EU) 1307/2013 und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 VO (EU) 1307/2013 Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet (Buchstabe a). Ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 VO (EU) 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte (Buchstabe b Satz 1). Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben (Buchstabe b Satz 2).

Nach Artikel 50 VO (EU) 639/2014 gilt Artikel 49 VO (EU) 639/2014 sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a VO (EU) 1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a VO (EU) 639/2014 erfüllt sind.

Das Gericht lässt an dieser Stelle dahinstehen, ob der Klägerin bereits deswegen kein Anspruch auf die Bewilligung von Junglandwirteprämie zustand, weil Artikel 50 VO (EU) 639/2014 keine taugliche Ermächtigungsgrundlage darstellt. Dieser regelt den Zugang einer Vereinigung natürlicher Personen zur Zahlung für Junglandwirte. Gemäß Artikel 50 Absatz 11 VO (EU) 1307/2013 ist die Kommission aber nur ermächtigt, delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann. Um eine juristische Person handelt es sich bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie der Klägerin, aber nicht (vgl. hierzu bereits VG Ansbach, Urt. v. 6. Oktober 2020 - AN 14 K 18.00625 -, juris Rn. 40).

Jedenfalls liegen aber auch die materiellen Voraussetzungen von Artikel 50 VO (EU) 639/2014 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 VO (EU) 639/2014 hier nicht vor, weil die Klägerin nicht gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Satz 1 VO (EU) 639/2014 von einem Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 VO (EU) 1307/2013 wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, kontrolliert wird.

Der Gesellschafter zu 1 ist kein Junglandwirt und die Gesellschafterin zu 2 ist keine Junglandwirtin im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 VO (EU) 1307/2013. Darauf, ob und wenn ja zu welchem Zeitpunkt der Gesellschafter zu 1 oder die Gesellschafterin zu 2 der Klägerin diese im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b VO (EU) 639/2014 "kontrolliert" haben, kommt es demnach zunächst nicht an.

Sowohl der Gesellschafter zu 1 als auch die Gesellschafterin zu 2 der Klägerin erfüllen im streitgegenständlichen Jahr der erstmaligen Beantragung der Junglandwirteprämie, hier: 2016, unproblematisch die Anforderungen des Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe bVO (EU) 1307/2013. Denn sie wurden am M. 1976 und am O. 1980 geboren und waren damit im maßgeblichen Zeitpunkt 40 und 36 Jahre alt.

Weder der Gesellschafter zu 1 noch die Gesellschafterin zu 2 der Klägerin haben sich aber im maßgeblichen Zeitpunkt, dem Jahr 2016, erstmals im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe aVO (EU) 1307/2013 in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter oder Betriebsleiterin niedergelassen oder haben sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag, also maximal fünf Jahre vor dem 15. Mai 2015, bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen. Dass es sich bei dem Betrieb der Klägerin in P. um einen "landwirtschaftlichen Betrieb" im Sinne der Vorschrift handelt und dass dieser mindestens seit dem 1. Dezember 2005 besteht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Gesellschafter zu 1 und die Gesellschafterin zu 2 haben sich auch bereits im Jahr 2005 "als Betriebsleiter" bzw. "als Betriebsleiterin" in diesem Betrieb der Klägerin niedergelassen. Es liegt somit keine "erstmalige" Niederlassung als Betriebsleiter oder Betriebsleiterin mit Änderung des Gesellschaftsvertrages im Jahr 2016 vor.

Der Begriff des Betriebsleiters wird weder in der Verordnung (EU) 1307/2013 noch in der Delegierten Verordnung (EU) 639/2014 definiert. In der Verordnung (EU) 1307/2013 wird lediglich der "Betriebsinhaber" in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a VO (EU) 1307/2013 als eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen definiert, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der Begriff des "Betriebsleiters" wird aber wiederholt genannt, nämlich in Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 41 Absatz 8 und Artikel 52 Absatz 7 VO (EU) 1307/2013. Es findet sich in allen diesen Bestimmungen jeweils die identische Formulierung: "Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedsstaaten [...] auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt". Wortlaut und Systematik sprechen für ein einheitliches Verständnis des Begriffs des Betriebsleiters innerhalb der VO (EU) 1307/2013 in die Richtung, dass der Betriebsleiter im Betrieb eine einem Einzellandwirt vergleichbare Stellung haben muss. Exemplarisch (insbesondere) wird dies anhand der wirtschafts-, sozial- und steuerrechtlichen Stellung beurteilt (vgl. hierzu bereits VG Ansbach, Urt. v. 6. Oktober 2020 - AN 14 K 18.00625 -, juris Rn. 38).

Gleichzeitig spricht die Systematik dafür, die Begriffe "Betriebsleiter" in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a VO (EU) 1307/2013 und "kontrollieren" in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b VO (EU) 639/2014 nicht gleichzusetzen. Denn ansonsten wäre die Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten obsolet (vgl. in diese Richtung wohl auch VG Ansbach, Urt. v. 6. Oktober 2020 - AN 14 K 18.00625 -, juris Rn. 39). Aus dem gleichen Grund ist der Betriebsleiter auch nicht mit dem Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a VO (EU) 1307/2013 identisch.

Der Sinn und Zweck der Junglandwirteprämie ist in den Erwägungsgründen 47 und 48 der Verordnung (EU) 1307/2013 aufgeführt. Diese lauten:

"(47) Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der gezielten Gewährung von Direktzahlungen zu berücksichtigen ist. Solche unternehmerische Initiative ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Europäischen Union, weshalb eine Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereit gestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu verwenden, dass an Junglandwirte zusätzlich zur Basisprämie eine jährliche Zahlung gewährt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, über eine Methode zur Berechnung dieser Zahlung zu entscheiden und - falls diese eine Verpflichtung zur Begrenzung der an jeden Betriebsinhaber zu leistenden Zahlung beinhaltet - ist der entsprechende Grenzwert unter Einhaltung der allgemeinen Prinzipien des Unionsrechts festzusetzen. Da sie nur die Aufbauphase eines Unternehmens unterstützen und nicht zu einer laufenden Betriebsbeihilfe werden sollte, sollte diese Zahlung für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt werden. Sie sollte Junglandwirten zur Verfügung stehen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen und im Jahr der ersten Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nicht älter als 40 Jahre sind.

(48) Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu den Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann."

Daraus ergibt sich aus Sicht der Kammer zum einen, dass die Rechtsform, in der sich der Betriebsleiter niedergelassen hat, ohne Bedeutung sein soll. Zum anderen ist für die Kammer aber auch die Formulierung in Erwägungsgrund 47 entscheidend, wonach die Junglandwirteprämie jungen Landwirten "am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit" gewährt werden soll. Diese Erwägung findet in der deutschen Fassung von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a VO (EU) 1307/2013 dadurch Ausdruck, dass eine erstmalige Niederlassung als Betriebsleiter erforderlich ist.

Im Ergebnis liegt eine erstmalige Niederlassung als Betriebsleiter nach Auffassung der Kammer daher nur vor, wenn ein Betrieb neu gegründet wird oder sich die Befugnisse des Junglandwirts innerhalb des Betriebes - unabhängig von seiner Rechtsform - in einer Weise ändern, die dem Junglandwirt eine leitende Funktion einräumen, die ihm vorher nicht zukam.

So ein Fall liegt hier nicht vor. Beiden Gesellschaftern kam schon vor Änderung des Gesellschaftsvertrages im Jahr 2016 eine leitende Funktion im Betrieb der Klägerin zu.

Ob im Falle einer juristischen Person oder Personengesellschaft einem oder mehreren Gesellschaftern eine leitende Funktion zukommt, ist anhand der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß § 133 und § 157 BGB zu ermitteln.

Dass beiden Gesellschaftern schon vor Änderung des Gesellschaftsvertrages im Jahr 2016 eine leitende Funktion im Betrieb der Klägerin zukommen sollte, ergibt sich daraus, dass im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag die Gesamtvertretung vereinbart wurde. Die Gesamtvertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch alle Gesellschafter entspricht dem gesetzlichen Regelfall des § 709 Absatz 1 BGB. Eine ausdrückliche, abweichende Einzelvertretungsermächtigung im Sinne des § 710 Satz 1 BGB ist dem Gesellschaftsvertrag nicht zu entnehmen. Für eine Gesamtvertretung spricht auch, dass stets beide Gesellschafter die Anträge auf Direktzahlungen für die Klägerin unterzeichnet haben. Dafür spricht weiter, dass die Klägerin die Einzelvertretung durch ihre Gesellschafter in der Änderungsvereinbarung ausdrücklich geregelt hat (vgl. § 6 Nummer 2 ÄV). Eine solche Änderung ist nur bei zuvor bestehender Gesamtvertretung sinnvoll.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht allein aus dem Umstand, dass die im Gesellschaftsvertrag unter § 10 ("Genehmigungspflichtige Geschäfte") getroffene Regelung bei vereinbarter Gesamtvertretung sinnlos ist, weil ohnehin alle Geschäfte der Unterzeichnung beider Gesellschafter bedürfen.

Dass in dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag Gesamtvertretung vereinbart wurde, führt dazu, dass beiden Gesellschaftern schon seit dem Tag der GbR-Gründung im Jahr 2005 eine "Betriebsleiterfunktion" zukam. Denn seit Gründung der GbR konnten nicht nur keine Beschlüsse gegen den Willen eines Gesellschafters getroffen und umgesetzt werden. Es konnte vielmehr überhaupt keine Entscheidung für die GbR ohne die gleichzeitige Zustimmung des Gesellschafters zu 1 und der Gesellschafterin zu 2 getroffen werden. Diese Regelung kann auch nicht dazu führen, dass weder der Gesellschafter zu 1 noch die Gesellschafterin zu 2 als Betriebsleiter und Betriebsleiterin angesehen werden konnten. Denn das würde in der Konsequenz bedeuten, dass die Klägerin ohne Betriebsleiter agiert hätte. Unzweifelhaft muss die Klägerin aber von der Gründung im Jahr 2005 bis zur Änderung im Jahr 2016 von jemandem geleitet worden sein, denn sie hat in dieser Zeit am Rechts- und Wirtschaftsverkehr teilgenommen. Sie hat Verträge geschlossen und insbesondere - vertreten durch ihre beiden Gesellschafter - Direktzahlungen beantragt. Das spricht dafür, beide Gesellschafter als Betriebsleiter anzusehen.

Dem Argument der Klägerin, dass diese schlechter gestellt sei, als eine sogenannte "Zwei Generationen Gesellschaft", ist nicht zu folgen. Dass es einen mit dem Fall der Klägerin vergleichbaren Fall gegeben hat, indem einer "Zwei Generationen Gesellschaft" die Junglandwirteprämie bewilligt wurde, hat die Klägerin bereits nicht dargelegt. Das folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte jedenfalls früher die Auffassung vertreten hat, es liege keine "Kontrolle" des Junglandwirts über einen Betrieb vor, wenn der andere Teil der Gesellschaft in erheblichem Umfang einzelvertretungsbefugt ist. Denn der Begriff der Kontrolle ist, wie oben dargelegt, nicht mit dem des "Betriebsleiters" gleichzusetzen. Darüber hinaus liegt hier kein Fall vor, in dem der andere Teil der Gesellschaft in erheblichem Umfang einzelvertretungsbefugt war, sondern es war Gesamtvertretung vereinbart.

Weil der Klägerin kein Anspruch auf Bewilligung einer Junglandwirteprämie für die Antragsjahre 2016 und 2017 zustand, hatte sie insoweit auch keinen Anspruch auf Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin. Denn die Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin ist an die Bewilligung von Direktzahlungen (hier: Junglandwirteprämie) geknüpft. Nach Artikel 8 Absatz 1 VO (EU) 1307/2013 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 der Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung wird der Erstattungsfaktor mit den zu gewährenden Direktzahlungen multipliziert, die den Betrag von 2.000 Euro überschreiten.

Mit der Rücknahme des Bewilligungsbescheides über die Junglandwirteprämie und der insoweiten Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin in den Jahren 2016 und 2017 ist ein Betrag in Höhe von 5.045,88 Euro (= 4.975,86 + 70,02) zu Unrecht an die Klägerin gezahlt worden. Die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrages ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 1 VO (EU) 809/2014. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 VO (EU) 809/2014 ist bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge verpflichtet.

Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertraut hat. Denn ihr Vertrauen war nicht schutzwürdig im Sinne des Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 VO (EU) 809/2014.

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 VO (EU) 809/2014 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Artikel 7 VO (EU) 809/2014 regelt den Vertrauensschutz abschließend, der dem Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe gegenüber deren Rückforderung zusteht. Er verdrängt insoweit den Vertrauensschutz nach § 48 Absatz 2 VwVfG. Das Ermessen der Behörde ist durch die Regelungen in Artikel 54 Absatz 1 VO (EU) 1306/2013 und Artikel 7 VO (EU) 809/2014 in Richtung der Rückzahlung von Beträgen, die zu Unrecht gezahlt wurden, intendiert (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 5. Mai 2021 - 10 LB 201/20 -, juris Rn. 36 m.w.N.).

Die Voraussetzungen des Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 VO (EU) 809/2014 sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar liegt ein (Rechts-) Irrtum der Beklagten vor. Denn dass der Klägerin ursprünglich für die Jahre 2016 und 2017 Junglandwirteprämie bewilligt worden war, ist dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen. Diese nahm aufgrund der Angaben der Klägerin fehlerhaft an, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Junglandwirteprämie vorlagen. Entgegen der Annahme der Beklagten, entstammt dieser Irrtum auch ihrem Verantwortungsbereich und ist nicht auf "unrichtige" Angaben der Klägerin bei der Antragstellung zurückzuführen. Denn dass die Klägerin bei Antragstellung versicherte, dass der Betriebsleiter, der Gesellschafter zu 1, sich erstmals als Betriebsleiter unter der im Antrag angegebenen Registriernummer niedergelassen habe, war nach der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung nicht unrichtig.

Dieser Fehler war aber für die Klägerin erkennbar. Die Klägerin hätte wissen müssen, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteprämie tatsächlich nicht erfüllte. Ihr war bekannt, dass ihre Gesellschafter seit ihrer Gründung im Jahr 2005 als Betriebsleiter agierten.

Die Festsetzung von Zinsen ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 2 VO (EU) 809/2014 dem Grunde nach ebenfalls zu Recht erfolgt.

Die Beklagte hat den Antrag auf Gewährung der Junglandwirteprämie im Jahr 2018 auch zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Junglandwirteprämie lagen auch im Jahr 2018 nicht vor (s.o.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Demnach trägt der unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens. Hier unterliegt die Klägerin.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nummer 11 und § 711 der Zivilprozessordnung.

Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.