Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.05.2011, Az.: 5 ME 38/11
Die dauerhafte Zuweisung eines Beamten der Deutschen Telekom AG zu einem Tochter- bzw. Enkelunternehmen aufgrund dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses ist rechtmäßig
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.05.2011
- Aktenzeichen
- 5 ME 38/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 16344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0518.5ME38.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 25.01.2011 - AZ: 7 B 198/10
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO
- § 4 Abs. 4 S. 2, 3 PostPersRG
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob die dauerhafte Zuweisung eines Beamten des höheren Dienstes der Deutschen Telekom AG zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen der Deutschen Telekom AG rechtmäßig ist (hier: Zuweisung eines Postdirektors - Besoldungsgruppe A 15 BBesO - als Senior Experte zur Telekom Deutschland GmbH).
Beschluss
Der ... Jahre alte Antragsteller steht als Beamter im Dienst der Antragsgegnerin und hat bei der Deutschen Telekom AG das Amt eine Postdirektors (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) inne. Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 hat die Deutsche Telekom AG unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG mit Wirkung vom ........................ dauerhaft am Standort C. des Unternehmens Telekom Deutschland GmbH, Bereich Zentrum Mehrwertdienste (ZMD) als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines "Senior Experten" und konkret die Tätigkeit als "Senior Referent Geschäftsstrategie und Stab" zugewiesen. Den abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis und die von dem Antragsteller konkret wahrzunehmenden Aufgaben hat die Deutsche Telekom AG in der Verfügung vom ............................ im Einzelnen bezeichnet.
Der Antragsteller hat gegen die Verfügung vom ...................... Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die von dem Antragsteller vorgetragenen Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Deutschen Telekom AG vom ....................... wiederherzustellen.
1.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt entgegen der Ansicht des Antragstellers den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Vollziehungsanordnung gesondert zu begründen. Die Begründung muss erkennbar eigenständig gegenüber der Begründung des Verwaltungsaktes sein; dabei sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe aus der Sicht der Behörde anzugeben, die über allgemeine Erwägungen hinaus im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.2002 - 1 DB 2.02 -, [...]). Die Anforderungen dürfen im vorliegenden Fall allerdings nicht überspannt werden. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der Zuweisungsentscheidung gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG ("dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse") decken sich mit den Gründen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Besteht ein derartiges dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse, drängt sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung geradezu auf und reduziert damit den Begründungszwang. In diesen Fällen genügt es, wenn die Behörde auf die Begründung des Verwaltungsaktes verweist und deutlich macht, dass sich aus diesen Gründen im konkreten Fall auch das Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt. Eine weitere Erleichterung bei der Begründungspflicht ergibt sich hier noch daraus, dass die Antragsgegnerin aus dem zum Antragsteller bestehenden Beamtenverhältnis heraus verpflichtet ist, ihm eine amtsangemessene Beschäftigung zu verschaffen. Sie handelt also im wohlverstandenen Interesse auch des Antragstellers und kommt überdies damit einer ihr obliegenden gesetzlichen Pflicht nach. Auch von daher verbietet es sich, strenge Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen (vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011 - 10 B 11312/10 -, [...]).
Ausgehend von den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen vermag der beschließende Senat die Einschätzung des Antragstellers, die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den Anforderungen des§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, nicht zu teilen. In der Verfügung ist ausführlich und substantiiert dargelegt worden, welche besonderen Umstände die Deutsche Telekom AG im vorliegenden Fall zum Ausschluss des Suspensiveffekts bewogen haben und warum der Deutschen Telekom AG - aus ihrer Sicht - das Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens zur Hauptsache nicht zugemutet werden kann (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 24.11.2010 - 6 CS 10.2094 -, [...]; Beschluss vom 16.11.2010 - 6 CS 10.2430 -, [...]). Der Umstand, dass die Deutsche Telekom AG ähnliche Begründungen in einer größeren Zahl vergleichbarer Fälle typischerweise verwendet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der Deutschen Telekom AG gibt es viele Beamte, die nach Möglichkeit in deren Tochter- oder Enkelunternehmen amtsangemessen beschäftigt werden sollen. Deshalb treten diese Fälle notwendigerweise auch häufiger auf. Gleichwohl gelten die Erwägungen für den sofortigen Arbeitseinsatz - wie der vorliegende Fall zeigt - auch im jeweiligen Einzelfall (vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a.a.O.).
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht deshalb formell fehlerhaft, weil in ihr nicht auf die von dem Antragsteller vor dem Erlass der Verfügung mit Schreiben vom .................. "informationshalber" vorgetragenen gesundheitlichen Bedenken eingegangen worden ist. Dieses Vorbringen musste die Deutsche Telekom AG im Rahmen der Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung nicht gesondert würdigen. Denn das Vorbringen betrifft die Frage, ob die Zuweisung im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG "nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist", mithin eine der Voraussetzungen des§ 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG. Im Rahmen der Darstellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG ist die Deutsche Telekom AG jedoch im Einzelnen auf die von dem Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Bedenken eingegangen.
2.
Die von dem Antragsteller angegriffene Zuweisungsverfügung vom .............erweist sich bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entgegen der Ansicht des Antragstellers als formell und materiell rechtmäßig.
a.)
Die Rüge des Antragstellers, die Betriebsräte des abgebenden und des aufnehmenden Unternehmens seien vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens Deutsche Telekom AG ist mit Schreiben vom ....................(Bl. 8 BA - A) nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 PostPersRG i.V.m. § 76 BPersVG beteiligt worden. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung nicht gemäߧ 29 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung schriftlich verweigert, sondern ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin (BA - A) innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Die Zustimmung des Betriebsrates der Deutschen Telekom AG gilt damit gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG als erteilt.
Der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens Telekom Deutschland GmbH hat, nachdem er über die Zuweisung des Antragstellers unterrichtet worden war, in seiner Sitzung vom 14./15. April 2010 der Maßnahme zugestimmt und dies der Deutschen Telekom AG mit Schreiben vom 19. April 2010 mitgeteilt (Bl. 7 BA - A).
b.)
Die Zuweisungsverfügung vom .....................ist bei summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der Zuweisungsverfügung ist § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft (Deutsche Telekom AG) gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
aa.)
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG.
Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktio-nelles Amt, das heißt ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.2006 - 2 C 26.05 -, [...]). Der Inhalt des statusrechtlichen Amtes ergibt sich aus § 18 BBesG. Danach sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachlich zu bewerten und den Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Der einem Beamten übertragene Aufgabenkreis muss dem verliehenen statusrechtlichen Amt entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2005 - 2 C 11.04 -, [...]). Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Ihnen darf kein Funktionsamt entzogen werden, ohne dass ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung übertragen wird. Dabei erfüllt auch eine - auf Dauer angelegte - Zuweisung nach§ 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens den Beschäftigungsanspruch des Beamten, wenn die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen beachtet werden. Mit der Zuweisung hat der Gesetzgeber eine der Versetzung vergleichbare Möglichkeit geschaffen, den Beamten unter Wahrung des verliehenen Statusamtes bei Tochter- oder Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen zu beschäftigen. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung wird in diesen Fällen bei einer auf Dauer angelegten Eingliederung in eine Organisationseinheit eines der in § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG genannten Unternehmen und bei Übertragung einer seinem Statusamt gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von§ 8 PostPersRG erfüllt, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2008 - 2 C 126.07 -, [...]; Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2010 - 5 ME 191/09 -, [...]; Beschluss vom 27.1.2009 - 5 ME 427/08 -, [...]; VGH München, Beschluss vom 30.3.2011 - 6 CS 11.234 -, [...]; Beschluss vom 16.11.2010, a.a.O.;VGH Kassel, Beschluss vom 2.3.2011 - 1 B 2282/10 -, [...]).
bb.)
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG sind bei summarischer Prüfung erfüllt.
Dem Antragsteller ist voraussichtlich dauerhaft eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zugewiesen worden. Der Begriff der "dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit" im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG beinhaltet zum einen die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit, worunter die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit - wie zum Beispiel einer Filiale, einem Betrieb oder einem Werk - eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens (hier: Deutsche Telekom AG) auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeiten zugeordnet sind. Er enthält zum anderen die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "konkreten" Tätigkeit, und zwar in Gestalt der erstmaligen Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit eine Bindung begründet wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2010, a.a.O.; Beschluss vom 27.1.2009, a.a.O.).
Dem Antragsteller ist bei der Telekom Deutschland GmbH, Bereich Zentrum Mehrwertdienste (ZMD) die Tätigkeit eines Senior Experten und konkret die Tätigkeit als Senior Referent Geschäftsstrategie und Stab "dauerhaft" zugewiesen worden. Dass es sich um eine dauerhafte Zuweisung handelt, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen.
Dem Antragsteller ist mit der angegriffenen Verfügung bei der Telekom Deutschland GmbH, Bereich Zentrum Mehrwertdienste (ZMD) voraussichtlich in dem dargestellten Sinne sowohl ein "abstraktes" Tätigkeitsfeld als Senior Experte als auch ein "konkreter" Arbeitsposten als Senior Referent Geschäftsstrategie und Stab in einer hinreichend bestimmten Weise (§ 37 Abs. 1 VwVfG) zugewiesen worden. Die Bezeichnungen Senior Experte und Senior Referent Geschäftsstrategie und Stab sind zwar für sich betrachtet angesichts der tradierten Aufgabenfelder der Beamten wenig aussagekräftig. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist und dass das abstrakte Tätigkeitsfeld und der konkrete Arbeitsposten des Senior Experten durch den in der angegriffenen Verfügung enthaltenen Aufgabenkatalog hinreichend bestimmt sind (vgl. ebenso zum Projektmanager VGH München, Beschluss vom 1.2.2011, a.a.O.; OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a.a.O.; zum Referenten Managementsupport VGH München, Beschluss vom 29.3.2011 - 6 CS 11.273 -, [...], und Beschluss vom 30.3.2011, a.a.O.; zur Kundenberaterin VGH Kassel, Beschluss vom 2.3.2011, a.a.O.; a. A. zum Projektmanager VGH Mannheim, Beschluss vom 16.12.2010 - 4 S 2403/10 -, [...], und Beschluss vom 1.3.2011 - 4 S 16/11 -, V. n. b.; OVG Münster, Beschluss vom 31.3.2010 - 1 B 1556/09 -, [...]; zur Referentin OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.3.2011 - OVG 6 S 44.10 -, [...]; zum Service Center Agent Backoffice OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.11.2010 - OVG 6 S 29.10 -, V. n. b.; zum Sachbearbeiter Backoffice OVG Hamburg, Beschluss vom 2.3.2011 - 1 Bs 14/11 -, V. n. b.). Insoweit hält der Senat nicht mehr an seiner restriktiveren Auffassung fest, die er in früheren Entscheidungen (vgl. u.a. Beschluss vom 28.1.2010, a.a.O., zum Service Center Agent) vertreten hatte.
Der Senat geht entgegen der Annahme des Antragstellers bei summarischer Prüfung davon aus, dass die zugewiesene Tätigkeit als Senior Experte dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers als Postdirektor der Besoldungsgruppe A 15 BBesO im höheren fernmeldetechnischen Dienst entspricht und damit amtsangemessen ist. Für die insoweit gebotene gerichtliche Prüfung ist vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG erfahren hat. In den Gründen der Zuweisungsverfügung ist hierzu ausgeführt, dass der dem Antragsteller zugewiesene Arbeitsposten im Unternehmen Telekom Deutschland GmbH der Entgeltgruppe T 10 zugeordnet worden sei, die bei der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 15 BBesO entspreche. Die Funktionsbezeichnung des Senior Experten entspreche im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Referenten der Laufbahngruppe des höheren Dienstes und der Besoldungsgruppe A 15 BBesO.
Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung und Zuordnung des Arbeitspostens sachwidrig sein und den durch § 18 BBesG gesteckten gesetzlichen Rahmen überschreiten könnten, vermag der Senat bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Der Annahme, dass die zugewiesene Tätigkeit als Senior Experte dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers als Postdirektor der Besoldungsgruppe A 15 BBesO im höheren fernmeldetechnischen Dienst entspricht und damit amtsangemessen ist, steht entgegen der Darlegung des Antragstellers voraussichtlich insbesondere nicht die "Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren fernmeldetechnischen Dienstes bei der Deutschen Bundespost (LAPO DFt)" entgegen. Die Antragsgegnerin hat zu dem Einwand des Antragstellers, die LAPO DFt sei nicht beachtet worden, vorgetragen, die Bewerter der Deutschen Telekom AG seien auch unter Berücksichtigung der LAPO DFt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit als Senior Experte für einen Postdirektor der Laufbahn des höheren Dienstes und der Fachrichtung des fernmeldetechnischen Dienstes amtsangemessen sei. Innerhalb des Zentrums Mehrwertdienste würden alle Produkte und Dienstleistungen, die über die so genannten Standardprodukte der Deutschen Telekom AG hinaus eingestuft würden, produziert und betrieben. Das Zentrum Mehrwertdienste sei keine reine Marketing- und Vertriebsorganisation. Der Organisationsplan belege, dass für die Mehrwertdienste auch die Produktentwicklung, die Prozessgestaltung, der Betrieb und die Verantwortung von IT-Systemen vorhanden seien. Beispielhaft sei die Abteilung ZM-MLO (Operations Mehrwertlösungen) mit den Gruppen Produktionsentwicklung, Produktionsmanagement, Anforderungs- und Auftragsmanagement sowie OP Conferencing & Collaboration Solution genannt. Die Angebote im Bereich Mehrwertdienste seien auf der Basis der so genannten Standardprodukte entstanden und würden weiterentwickelt. Diese Standardprodukte seien typische fernmeldetechnische Dienste, wie zum Beispiel Datenredaktion, öffentliche Telekommunikation und (Daten-) Mehrwertlösungen, die auch schon bei der Deutschen Bundespost vorhanden gewesen seien, wenn sich diese Dienste auch in technischer Hinsicht stark verändert hätten. Die Bereitstellung dieser Mehrwertdienste basiere auf technischen Lösungen in vielen Bereichen. Bezogen auf die zentrale Funktion eines Senior Experten Geschäftsstrategie und Stab sei als Hintergrund und Voraussetzung ein ausgeprägtes technisches und prozessuales Verständnis bei der Bereitstellung dieser vielen, zum Teil unterschiedlichen Produkte des gesamten Zentrums Mehrwertdienste erforderlich.
Der Senat hat keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt dieser von einer Angestellten der Antragsgegnerin mit der Befähigung zum Richteramt gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen. Die Darstellung ist schlüssig und nachvollziehbar und wird deshalb der Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt.
Bei summarischer Prüfung besteht auch im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG ein "dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse" der Antragsgegnerin an der streitigen dauerhaften Zuweisung des Antragstellers. Es ergibt sich daraus, dass der Antragsteller, dessen Arbeitsposten bei der Deutschen Telekom AG ersatzlos weggefallen ist, bislang nicht amtsangemessen beschäftigt werden konnte. Der Antragsteller war von 2002 bis 2003 auf einem nach der Besoldungsgruppe A 8 BBesO und danach auf einem nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewerteten Dienstposten tätig. Das Gebot, einem solchen Beamten bei Tochter- oder Enkelgesellschaften eine amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen, folgt für die Antragsgegnerin zum einen aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Arbeitsleistung für den Konzern erbringen sollen. Es besteht zum anderen deshalb, weil die Antragsgegnerin nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und sogar von Verfassungs wegen (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet ist, Beamte wie den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen (vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 29.3.2011, a.a.O.).
Die streitige Zuweisung ist schließlich auch ermessensfehlerfrei ergangen und dem Antragsteller im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG "nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar".
Der Antragsteller kann insoweit nicht mit Erfolg einwenden, die Deutsche Telekom AG hätte eine Auswahlentscheidung unter den in Betracht kommenden Beamten treffen müssen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass im Rahmen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG grundsätzlich keine Auswahlentscheidung getroffen werden muss, weil keine Auswahlentscheidung im Raum steht, sondern eine amtsangemessene Beschäftigung des Beamten. Dieser Rechtsauffassung, die auch der Verwaltungsgerichtshof München vertritt (Beschluss vom 12.10.2010 - 6 CS 10.1850 -, [...]), schließt sich der Senat an.
Die Deutsche Telekom AG hat in der angegriffenen Verfügung auch die von dem Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Belange ermessensfehlerfrei gewürdigt. Die Beurteilungen der Ärzte der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH vom ............. und ..............stehen der streitigen Zuweisung an den Dienstort in C. nicht entgegen. Denn die BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH hat in ihrer aktuelleren ärztlichen Stellungnahme vom .... Juni 20.., die die Deutsche Telekom AG vor dem Erlass der angegriffenen Verfügung eingeholt hat, attestiert, dass der zugewiesenen Tätigkeit keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstünden.
Einer Verwendung des Antragstellers in C. steht auch nicht die von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheinigung des Facharztes für Nervenheilkunde und Psychiatrie D. vom .... Februar 20.... entgegen. Der Arzt hat zwar ausgeführt, dass eine "wohnortferne Arbeitssituation, die ein abendliches Zusammenleben verunmöglicht, gesundheitsschädlich" sei, weil die "nervenärztliche Erkrankung" des Antragstellers "in ihrer Ausprägung und Symptomatik durch die Unterstützung der Ehefrau gemindert und in Krisensituationen gebessert werden" könne. Einen Einsatz des Antragstellers außerhalb seines Wohnortes E. hat der Arzt jedoch nicht zwingend ausgeschlossen und auch die Dienstfähigkeit des Antragstellers nicht verneint. Ein abendliches Zusammenleben des Antragstellers mit seiner Ehefrau ist auch bei einer Tätigkeit in C. ohne Weiteres möglich, wenn der Antragsteller mit seiner Familie nach C. umzieht. Soweit der Antragsteller einen Umzug offenbar gänzlich ausschließt, ist darauf hinzuweisen, dass er - ebenso wie andere Bundesbeamte, die vehement und unter Hinweis auf verschiedene private Belange vorbringen, dass ihnen weder ein Umzug an einen anderen Dienstort noch eine längere Anfahrt zum neuen Dienstort zumutbar sei - grundsätzlich damit rechnen muss, an einem anderen Dienstort im Bundesgebiet eingesetzt zu werden. Ein Bundesbeamter muss es im Regelfall hinnehmen, dass persönliche Belange und Wünsche insoweit zurücktreten müssen (vgl. ebenso zur Versetzung Nds. OVG, Beschluss vom 14.11.2008 - 5 ME 390/08 -; Beschluss vom 12.9.2005 - 2 ME 387/05 -). Insoweit muss sich der Antragsteller auch entgegenhalten lassen, dass er vor seiner Einstellung unter dem .................... ausdrücklich erklärt hat, er sei mit seiner Verwendung im gesamten Bundesgebiet einverstanden, wobei dies auch für den Fall einer Änderung seines Familienstandes bzw. seiner Familienverhältnisse gelte (vgl. Bl. 28 der Personalakte, BA B).