Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.12.2011, Az.: 5 ME 359/11

Rechtmäßigkeit der dauerhaften Zuweisung eines Beamten des gehobenen Dienstes der Deutschen Telekom AG zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen der Deutschen Telekom AG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.12.2011
Aktenzeichen
5 ME 359/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 34841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:1222.5ME359.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 14.10.2011 - AZ: 13 B 3044/11

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob die dauerhafte Zuweisung eines Beamten des gehobenen Dienstes der Deutschen Telekom AG zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen der Deutschen Telekom AG rechtmäßig ist (hier: Zuweisung eines Postamtmanns - Besoldungsgruppe A 11 BBesO als Referent Managementsupport zu Vivento Customer Services GmbH).

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine - mit Sofortvollzugsanordnung versehene - Zuweisungsentscheidung nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG).

2

Der 196 geborene Antragsteller steht als Beamter im Dienste der Antragsgegnerin und hat bei der Deutschen Telekom AG das Statusamt des Postamtmanns (A 11 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO -) inne. Zuletzt war er dort als Sachbearbeiter "Senior Service Ingenieur" im Bereich IT-Servicetechniker im Außendienst tätig; Dienstort war B.. Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wurde der Antragsteller zur Vivento Customer Services GmbH (VCS), einer 100%igen Tochter der Deutschen Telekom AG, versetzt. Seither ist er ohne Beschäftigung.

3

Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 4. August 2011 wies die Deutsche Telekom AG dem Antragsteller mit Wirkung vom 31. August 2011 dauerhaft bei der VCS in C. als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines "Referenten" und konkret die Tätigkeit als "Referent Managementsupport" zu. Der abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis und die vom Antragsteller konkret wahrzunehmenden Aufgaben sind in der Verfügung vom 4. August 2011 im Einzelnen bezeichnet worden.

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Der Antragsteller hat gegen die Zuweisung am 10. August 2011 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Seinen ebenfalls am 10. August 2011 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Hannover mit streitgegenständlichem Beschluss vom 14. Oktober 2011 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

5

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Zuweisungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist und daher aller Voraussicht nach der rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

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Rechtsgrundlage der Zuweisungsentscheidung ist § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft (Deutsche Telekom AG) gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.

7

Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Ergebnis zu Recht bejaht. Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers,

  • die Antragsgegnerin habe eine den Anforderungen des § 18 BBesG gerecht werdende Ämterbewertung nicht vorgenommen, weil es an einem Funktionenvergleich der zugewiesenen Tätigkeit mit der früheren hoheitlichen Funktion des Antragstellers fehle; ein solcher Funktionenvergleich sei jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 126.07 -) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 4. Juli 2011 - OVG 6 S 18.11) unumgänglich (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2011, S. 1-3, 4f.),

  • die im Hinblick auf die das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 (BVerwG 2 C 19.10) rechtswidrige "gebündelte Dienstpostenbewertung" stelle zugleich auch eine Verletzung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung dar (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2011, S. 4f; Ergänzung vom 2. Dezember 2011),

8

rechtfertigt die Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung vom 18. September 2008 herausgestellt, dass der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung die auf Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der Deutschen Telekom AG oder - unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG - bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft umfasst; die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen sei aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 18.9.2008 - BVerwG 2 C 126.07 -, [...] Rn. 12). Unter Zugrundelegung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist diesen Anforderungen im Streitfall Rechnung getragen worden. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller hier aller Voraussicht nach dauerhaft eine seinem Amt entsprechende - also gleichwertige - Tätigkeit zugewiesen.

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Der Begriff der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG beinhaltet zum einen die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit, worunter die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeiten zugeordnet sind. Er enthält zum anderen die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "konkreten" Tätigkeit, und zwar in Gestalt der erstmaligen Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "ab-strakten" Tätigkeit eine Bindung begründet wird (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, [...] Rn. 15; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, [...] Rn. 18).

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Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (Beschlussabdruck, S. 6). Wie dieses ist auch der Senat der Auffassung, dass dem Antragsteller mit der Zuweisungsverfügung vom 4. August 2011 voraussichtlich sowohl ein "abstraktes" Tätigkeitsfeld als "Referent" als auch ein "konkreter" Arbeitsposten als "Referent Managementsupport" in einer hinreichend bestimmten Weise (§ 37 Abs. 1 VwVfG) zugewiesen worden ist.

12

Für die gerichtliche Überprüfung, ob das zugewiesene Amt dem statusrechtlichen Amt des jeweiligen Antragstellers entspricht und damit amtsangemessen ist, ist vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG erfahren hat (Nds. OVG, Beschlüsse vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, [...] Rn. 17; - 5 ME 81/11 -, [...] Rn. 15; - 5 ME 38/11 -, [...] 21). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen (Beschlussabdruck, S. 6), dass eine Dienstpostenbewertung in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liegt und deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, [...] Rn. 28; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9.2.2011 - 10 B 11312.10 -, [...] Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 9.8.2011 - 6 CS 11.1405 -, [...] Rn. 18). Überprüfbar ist die "Eingruppierung" nur auf einen Bewertungsfehler hin, d.h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (OVG Rh.-Pf., a.a.O.).

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Einen solchen Fehler hat der Antragsteller nicht dargelegt. Er ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Einwand des Antragstellers, dass die gebündelte Dienstpostenbewertung im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 (BVerwG 2 C 19.10) rechtswidrig sei. Das vorliegende Beschwerdeverfahren gibt dem Senat Anlass, die bisherige Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 18.5.2011 - 5 ME 321/10, 5 ME 5/11, 5 ME 81/11 -, [...]; Beschlüsse vom 1.9.2011 - 5 ME 179/11, [...] und 5 ME 180/11 - sowie Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME 2263/11-) wie folgt zu präzisieren:

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Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 29) dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, also mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden; die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann. Ein solcher Fall der Dienstpostenbündelung liegt hier indes nicht vor, so dass die hiergegen gerichteten Angriffe des Antragstellers ins Leere gehen (so in einem vergleichbaren Fall auch OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2011 - 1 B 829/11 -, [...] Rn. 37f.).

15

Denn anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - in diesem war der dortige Kläger als Zolloberinspektor (A 10) auf einem Dienstposten als Sachbearbeiter im Prüfdienst beim Hauptzollamt Darmstadt beschäftigt, der den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 11 zugeordnet war - ist dem Antragsteller ausweislich der Zuweisungsverfügung vom 4. August 2011 ein allein der Besoldungsgruppe A 12 BBesO entsprechendes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein entsprechender konkret-funktioneller Dienstposten zugewiesen worden (vgl. auch die entsprechende Argumentation des Senats im Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME 263/11 - ["Sachbearbeiterin Backoffice"]). In der Zuweisungsverfügung vom 4. August 2011 (S. 2) wird zwar ausgeführt, dass

"die Funktionsbezeichnung eines Referenten [...] im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Sachbearbeiters und damit der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes"

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entspreche. Damit wird jedoch nicht ausgesagt, dass der Dienstposten eines "Referenten" gebündelt - also mit den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 BBesO - bewertet worden ist, sondern nur dargelegt, dass "Referenten" allgemein auf Dienstposten eingesetzt werden, die ihrer Wertigkeit nach zwischen den Besoldungsgruppen A 9 und A 13 liegen, was der Zuordnung zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes entspricht, welcher der Antragsteller auch angehört (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 B 1084/11 -, [...] Rn. 44 ["Sachbearbeiterin Backoffice"]). Bei einem "Referenten" handelt es sich also nicht um einen gebündelt bewerteten Dienstposten, sondern um eine Sammelbezeichnung für verschiedenwertige - zwischen A 9 und A 13 liegende - Dienstposten. Der abstrakt-funktionelle Dienstposten eines "Referenten", welcher dem Antragsteller zugewiesen wurde, ist - anders, als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - nicht (gebündelt) den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 BBesO, sondern allein der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet. In der Zuweisungsverfügung vom 4. August 2011 (S. 2) heißt es nämlich:

"Im Unternehmen VCS C. weisen wir Ihnen als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Referenten zu. Diese Tätigkeit ist im Unternehmen VCS der Entgeltgruppe T 7 zugeordnet, welche bei der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 12 entspricht. [...] Konkret werden Sie bei dem Unternehmen VCS am Standort [...]C. [...] als Referent Managementsupport eingesetzt. Die Wertigkeit dieses Arbeitspostens entspricht der Besoldungsgruppe A 12."

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Mit der Funktion eines (A 12-)Referenten ist dem Antragsteller ein amtsangemessenes Amt im abstrakt-funktionellen Sinne übertragen worden. Dass er den mit A 12 bewerteten Dienstposten wahrzunehmen hat, obwohl er sich im niedrigeren Statusamt (A 11) befindet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zum einen eröffnet dieser Umstand für den Antragsteller möglicherweise Beförderungsaussichten, und zum anderen rügt er ihn nicht (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME 263711 -).

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Was die Zuweisung des konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) als "Referent Managementsupport" betrifft, so sind die Bezeichnungen "Referent" und "Referent Managementsupport" zwar für sich betrachtet angesichts der tradierten Aufgabenfelder der Beamten wenig aussagekräftig. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden (Nds. OVG, Beschlüsse vom 18.5.2011 - 5 ME 321/10, [...] Rn. 16, 5 ME 5/11 -, [...] Rn. 16; Beschluss vom 1.9.2011 - 5 ME 179/11, [...] Rn. 5 und 5 ME 180/11 -; Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME 263/11 -; Bay. VGH, Beschluss vom 30.3.2009 - 15 CS 09.112 -, [...] Rn. 19; Beschluss vom 2.8.2011 - 6 ZB 11.197 -, [...] Rn. 7) und dass das abstrakte Tätigkeitsfeld eines "Referenten" und der konkrete Arbeitsposten des "Referenten Managementsupport" durch den in der angegriffenen Verfügung enthaltenen Aufgabenkatalog im Einzelnen beschrieben worden ist.

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Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung (Beschluss vom 4.7.2011 - OVG 6 S 18.11 -, [...] Rn. 4 bis 24) die Auffassung vertreten hat, dass der Tätigkeitsbereich eines "Referenten Managementsupport" auch unter Heranziehung der Aufgabenbeschreibungen zu konturenlos sei, als dass sich ihm ein bestimmtes Aufgabengebiet entnehmen lasse, folgt der Senat dieser Position nicht (die Bestimmtheit der entsprechenden Zuweisungsentscheidung im Hinblick auf die dort enthaltene Aufgabenbeschreibung ebenfalls bejahend: Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, [...] Rn. 16, Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME 263/11 - und OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 B 1084/11 -, [...] Rn. 34 ["Sachbearbeiterin"/"Sachberarbeiterin Backoffice"]; Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, [...] Rn. 20 ["Senior Experte"/"Senior Referent Geschäftsstrategie und Stab"]; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 321/10 -, [...] Rn. 16 ["Projektmanager"]; Beschlüsse vom 1.9.2011 - 5 ME 179/11 -, [...] Rn. 4 und 5 ME 180/11 - ["Referent"]; Bay. VGH, Beschluss vom 9.8.2011 - 6 CS 11.1405 -, [...] Rn. 17 ["Referent"/"Referent Managementsupport"]). Denn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat seine Position der fehlenden Amtsgemäßheit der Beschäftigung als "Referent Managementsupport" insbesondere damit begründet, dass die frühere hoheitliche Tätigkeit der betreffenden Beamten außer Acht gelassen worden sei. Diese Sichtweise trägt jedoch dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass sich - wie dargelegt - im Zuge der Digitalisierung der Kommunikationstechnik die Aufgabenfelder der Beamten bei der Deutschen Telekom AG gegenüber ihren Tätigkeiten bei der Deutschen Bundespost durchgreifend verändert haben und deshalb nicht mehr uneingeschränkt vergleichbar sein dürften (Nds. OVG, Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME 263/11 -). Vor diesem Hintergrund ist der Senat auch weiterhin der Ansicht, dass die an einen Funktionenvergleich zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen.