Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.05.2011, Az.: 5 ME 5/11
Die dauerhafte Zuweisung eines Beamten der Deutschen Telekom AG zu einem Tochter- bzw. Enkelunternehmen aufgrund dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses ist rechtmäßig
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.05.2011
- Aktenzeichen
- 5 ME 5/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 16342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0518.5ME5.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 20.12.2010 - AZ: 13 B 5631/10
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO
- § 4 Abs. 4 S. 2, 3 PostPersRG
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob die dauerhafte Zuweisung einer Beamtin des mittleren Dienstes der Deutschen Telekom AG zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen der Deutschen Telekom AG rechtmäßig ist (hier: Zuweisung einer Fernmeldehauptsekretärin - Besoldungsgruppe A 8 BBesO - als Sachbearbeiterin Backoffice zur Vivento Customer Services GmbH).
Beschluss
Die Jahre alte Antragstellerin steht als Beamtin im Dienst der Antragsgegnerin und hat bei der Deutschen Telekom AG das Amt eine Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) inne. Mit Verfügung vom 10. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 hat die Deutsche Telekom AG unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung der Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 dauerhaft am Standort B. des Unternehmens C. (D.) als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit einer "Sachbearbeiterin" und konkret die Tätigkeit als "Sachbearbeiterin Backoffice" zugewiesen. Den abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis und die von der Antragstellerin konkret wahrzunehmenden Aufgaben hat die Deutsche Telekom AG in der Verfügung vom 10. November 2010 und dem Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2010 im Einzelnen bezeichnet.
Die Antragstellerin hat gegen die genannten Bescheide Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Deutschen Telekom AG vom 10. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 wiederherzustellen.
1.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt entgegen der Ansicht der Antragstellerin den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Vollziehungsanordnung gesondert zu begründen. Die Begründung muss erkennbar eigenständig gegenüber der Begründung des Verwaltungsaktes sein; dabei sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe aus der Sicht der Behörde anzugeben, die über allgemeine Erwägungen hinaus im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.2002 - 1 DB 2.02 -, [...]). Die Anforderungen dürfen im vorliegenden Fall allerdings nicht überspannt werden. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der Zuweisungsentscheidung gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG ("dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse") decken sich mit den Gründen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Besteht ein derartiges dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse, drängt sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung geradezu auf und reduziert damit den Begründungszwang. In diesen Fällen genügt es, wenn die Behörde auf die Begründung des Verwaltungsaktes verweist und deutlich macht, dass sich aus diesen Gründen im konkreten Fall auch das Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt. Eine weitere Erleichterung bei der Begründungspflicht ergibt sich hier noch daraus, dass die Antragsgegnerin aus dem zur Antragstellerin bestehenden Beamtenverhältnis heraus verpflichtet ist, ihr eine amtsangemessene Beschäftigung zu verschaffen. Sie handelt also im wohlverstandenen Interesse auch der Antragstellerin und kommt überdies damit einer ihr obliegenden gesetzlichen Pflicht nach. Auch von daher verbietet es sich, strenge Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen (vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011 - 10 B 11312/10 -, [...]).
Ausgehend von den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen vermag der beschließende Senat die Einschätzung der Antragstellerin, die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den Anforderungen des§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, nicht zu teilen. In der Verfügung ist ausführlich und substantiiert dargelegt worden, welche besonderen Umstände die Deutsche Telekom AG im vorliegenden Fall zum Ausschluss des Suspensiveffekts bewogen haben und warum der Deutschen Telekom AG - aus ihrer Sicht - das Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens zur Hauptsache nicht zugemutet werden kann (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 24.11.2010 - 6 CS 10.2094 -, [...]; Beschluss vom 16.11.2010 - 6 CS 10.2430 -, [...]). Der Umstand, dass die Deutsche Telekom AG ähnliche Begründungen in einer größeren Zahl vergleichbarer Fälle typischerweise verwendet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der Deutschen Telekom AG gibt es viele Beamte, die nach Möglichkeit in deren Tochter- oder Enkelunternehmen amtsangemessen beschäftigt werden sollen. Deshalb treten diese Fälle notwendigerweise auch häufiger auf. Gleichwohl gelten die Erwägungen für den sofortigen Arbeitseinsatz - wie der vorliegende Fall zeigt - auch im jeweiligen Einzelfall (vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a.a.O.).
2.
Die von der Antragstellerin angegriffene Zuweisungsverfügung vom 10. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 erweist sich bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entgegen der Ansicht der Antragstellerin als formell und materiell rechtmäßig.
a.)
Die Rüge der Antragstellerin, sie sei vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2010 nicht rechtsfehlerfrei angehört worden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Anhörungsschreiben vom 15. September 2010 stammt zwar nicht von der Deutschen Telekom AG, sondern von der Telekom Deutschland GmbH, der die Antragstellerin seinerzeit zugewiesen war. Die auf das Anhörungsschreiben erfolgte Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23. September 2010 ist der Deutschen Telekom AG jedoch zugeleitet und von dieser schon in dem vor dem Erlass der angegriffenen Verfügung vom 10. November 2010 gefertigten Schreiben an den Betriebsrat gewürdigt worden. Die Deutsche Telekom AG hat die Einwände der Antragstellerin somit auch bereits vor dem Erlass der Vollzugsanordnung gekannt und gewürdigt und dies auch in der angegriffenen Verfügung ausdrücklich getan. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen§ 28 VwVfG jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG im Widerspruchsverfahren geheilt worden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7.10.1980 - 6 C 39.80 -, [...]).
b.)
Die Zuweisungsverfügung vom 10. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 ist bei summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der Zuweisungsverfügung ist § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft (Deutsche Telekom AG) gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
aa.)
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG.
Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktio-nelles Amt, das heißt ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.2006 - 2 C 26.05 -, [...]). Der Inhalt des statusrechtlichen Amtes ergibt sich aus § 18 BBesG. Danach sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachlich zu bewerten und den Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Der einem Beamten übertragene Aufgabenkreis muss dem verliehenen statusrechtlichen Amt entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2005 - 2 C 11.04 -, [...]). Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Ihnen darf kein Funktionsamt entzogen werden, ohne dass ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung übertragen wird. Dabei erfüllt auch eine - auf Dauer angelegte - Zuweisung nach§ 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens den Beschäftigungsanspruch des Beamten, wenn die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen beachtet werden. Mit der Zuweisung hat der Gesetzgeber eine der Versetzung vergleichbare Möglichkeit geschaffen, den Beamten unter Wahrung des verliehenen Statusamtes bei Tochter- oder Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen zu beschäftigen. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung wird in diesen Fällen bei einer auf Dauer angelegten Eingliederung in eine Organisationseinheit eines der in § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG genannten Unternehmen und bei Übertragung einer seinem Statusamt gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von§ 8 PostPersRG erfüllt, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2008 - 2 C 126.07 -, [...]; Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2010 - 5 ME 191/09 -, [...]; Beschluss vom 27.1.2009 - 5 ME 427/08 -, [...]; VGH München, Beschluss vom 30.3.2011 - 6 CS 11.234 -, [...]; Beschluss vom 16.11.2010, a.a.O.;VGH Kassel, Beschluss vom 2.3.2011 - 1 B 2282/10 -, [...]).
bb.)
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG sind bei summarischer Prüfung erfüllt.
Der Antragstellerin ist voraussichtlich dauerhaft eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zugewiesen worden. Der Begriff der "dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit" im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG beinhaltet zum einen die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit, worunter die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit - wie zum Beispiel einer Filiale, einem Betrieb oder einem Werk - eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens (hier: Deutsche Telekom AG) auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeiten zugeordnet sind. Er enthält zum anderen die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "konkreten" Tätigkeit, und zwar in Gestalt der erstmaligen Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit eine Bindung begründet wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2010, a.a.O.; Beschluss vom 27.1.2009, a.a.O.).
Der Antragstellerin ist mit der angegriffenen Verfügung bei der D. voraussichtlich in dem dargestellten Sinne sowohl ein "abstraktes" Tätigkeitsfeld als Sachbearbeiterin als auch ein "konkreter" Arbeitsposten als Sachbearbeiterin Backoffice in einer hinreichend bestimmten Weise (§ 37 Abs. 1 VwVfG) zugewiesen worden. Die Bezeichnung "Sachbearbeiterin Backoffice" ist zwar für sich betrachtet angesichts der tradierten Aufgabenfelder der Beamten wenig aussagekräftig. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist und dass das abstrakte Tätigkeitsfeld und der konkrete Arbeitsposten der Sachbearbeiterin Backoffice durch den in der angegriffenen Verfügung vom 10. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 enthaltenen Aufgabenkatalog hinreichend bestimmt sind (vgl. ebenso zur Kundenberaterin VGH Kassel, Beschluss vom 2.3.2011, a.a.O.; zum Projektmanager VGH München, Beschluss vom 1.2.2011, a.a.O.; OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a.a.O.; zum Referenten Managementsupport VGH München, Beschluss vom 29.3.2011 - 6 CS 11.273 -, [...], und Beschluss vom 30.3.2011, a.a.O.; a. A. zur Sachbearbeiterin Backoffice OVG Hamburg, Beschluss vom 2.3.2011 - 1 Bs 14/11 -, V. n. b.; zum Service Center Agent Backoffice OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.11.2010 - OVG 6 S 29.10 -, V. n. b.; zum ProjektmanagerVGH Mannheim, Beschluss vom 16.12.2010 - 4 S 2403/10 -, [...], und Beschluss vom 1.3.2011 - 4 S 16/11 -, V. n. b.; OVG Münster, Beschluss vom 31.3.2010 - 1 B 1556/09 -, [...]; zur Referentin OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.3.2011 - OVG 6 S 44.10 -, [...]). Insoweit hält der Senat nicht mehr an seiner restriktiveren Auffassung fest, die er in früheren Entscheidungen (vgl. u.a. Beschluss vom 28.1.2010, a.a.O., zum Service Center Agent) vertreten hatte.
Der Senat geht entgegen der Annahme der Antragstellerin bei summarischer Prüfung davon aus, dass die zugewiesene Tätigkeit als Sachbearbeiterin dem statusrechtlichen Amt der Antragstellerin als Fernmeldehauptsekretärin der Besoldungsgruppe A 8 BBesO im mittleren Fernmeldedienst entspricht und damit amtsangemessen ist. Für die insoweit gebotene gerichtliche Prüfung ist vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG erfahren hat. In den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 ist hierzu ausgeführt, dass die Funktionsbezeichnung einer Sachbearbeiterin im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Mitarbeiters der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 BBesO entspreche. Der der Antragstellerin zugewiesene Arbeitsposten im Unternehmen D. sei der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet worden, die bei der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 9 BBesO entspreche.
Dass die Wertigkeit der der Antragstellerin zugewiesenen Tätigkeit auf einer "Bündelung" beruht, ist nicht zu beanstanden. Ist ein Dienstposten "gebündelt" bewertet, das heißt zwei oder - wie hier - mehreren statusrechtlichen Ämtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet, so ist er für jeden Beamten amtsangemessen, der sich in einem dieser Ämter befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 - 2 A 2.06 -, [...]). Der hier den Statusämtern und den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 BBesO zugeordnete "gebündelte" Dienstposten einer Sachbearbeiterin stellt also für die Antragstellerin eine amtsangemessene Tätigkeit dar (vgl. ebenso zum Monteur VGH München, Beschluss vom 24.11.2010 - 6 CS 10.2094 -, [...]; zum Projektmanager VGH München, Beschluss vom 1.2.2011, a.a.O.; vgl. zum Projektmanager auch OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a.a.O.; vgl. entsprechend zum Referenten Managementsupport VGH München, Beschluss vom 29.3.2011, a.a.O., und Beschluss vom 30.3.2011, a.a.O.; a. A. zur Sachbearbeiterin Backoffice OVG Hamburg, Beschluss vom 2.3.2011 - 1 Bs 14/11 -, V. n. b.; zum Service Center Agent Backoffice OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.11.2010 - OVG 6 S 29.10 -, V. n. b.). Anhaltspunkte dafür, dass die "gebündelte" Bewertung und Zuordnung sachwidrig sein und den durch § 18 BBesG gesteckten gesetzlichen Rahmen überschreiten könnten, vermag der Senat bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, zumal die Bündelung nur Ämter derselben Laufbahngruppe (des mittleren Fernmeldedienstes) umfasst (vgl. ebenso zum Projektmanager VGH München, Beschluss vom 1.2.2011, a.a.O.). Wie die "klassischen" Dienstposten von einer speziellen Dienststelle bei der Deutschen Telekom AG beschrieben und bewertet wurden, geschieht dies bei den Arbeitsplätzen der Tochtergesellschaften, wie hier der D., durch die spezielle Stelle "HRM CME" der Deutschen Telekom AG. Durch diese Stelle ist die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin Backoffice im Service Center D. beschrieben und bewertet worden. Eine Bewertung durch die D. selbst ist nicht erfolgt. Die Bewertung durch die Stelle "HRM CME" der Deutschen Telekom AG hat ergeben, dass die Tätigkeit nach A 9 BBesO auszuweisen ist (vgl. Bl. 17 BA - A), was für die Antragstellerin möglicherweise Beförderungsaussichten eröffnet. Der Umstand, dass die Antragstellerin den "gebündelt" bewerteten Dienstposten wahrzunehmen hat, obwohl sie ein niedrigeres Statusamt innehat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. ebenso zum Projektmanager VGH München, Beschluss vom 1.2.2011, a.a.O.; zum Referenten Managementsupport VGH München, Beschluss vom 29.3.2011, a.a.O.).
Die Antragstellerin kann demgegenüber nicht mit ihrem Einwand durchdringen, sie bestreite, dass bei der D. ausreichend Dienst- bzw. Arbeitsposten vorhanden seien, die ihrem statusrechtlichen Amt entsprächen und als gleichwertig angesehen werden könnten. Die Antragsgegnerin ist diesem Vorbringen substantiiert unter Hinweis auf die Organisationsstruktur der D. entgegengetreten. Sie hat dargelegt, die bei der D. vorhandenen Tätigkeitsbereiche seien allesamt bewertet. Dadurch und durch die Organisationsstruktur der D. sei hinreichend sichergestellt, dass der Antragstellerin im Falle eines späteren Wegfalls des ihr zugewiesenen Arbeitspostens eine gleichwertige alternative Tätigkeit zugewiesen werden könne. Der Senat hat keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt dieser von einer Angestellten der Antragsgegnerin mit der Befähigung zum Richteramt gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen. Die Darstellung ist schlüssig und nachvollziehbar und wird deshalb der Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt.
Der Annahme, dass die zugewiesene Tätigkeit als Sachbearbeiterin dem statusrechtlichen Amt der Antragstellerin als Fernmeldehauptsekretärin der Besoldungsgruppe A 8 BBesO im mittleren Fernmeldedienst entspricht und damit amtsangemessen ist, steht entgegen der Mutmaßung der Antragstellerin auch nicht die "Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Fernmeldedienstes bei der Deutschen Bundespost (LAPO BF)" entgegen. Die Antragsgegnerin hat hierzu erläutert, dass die LAPO BF für die Antragstellerin nicht einschlägig sei, weil sie nicht nach Maßgabe der LAPO BF im Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgebildet worden sei. Die Antragstellerin sei vielmehr gemäß der "Vorläufigen Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung für den mittleren Fernmeldedienst (AusbO BF, PtO BF)" im Angestelltenverhältnis ausgebildet worden. Erst nach dem Abschluss dieser Ausbildung sei sie in das Beamtenverhältnis berufen worden. Der Senat hält auch diese Darstellung der Antragsgegnerin für schlüssig und nachvollziehbar und legt sie deshalb der Beschwerdeentscheidung zugrunde. Es besteht auch insoweit keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen.
Bei summarischer Prüfung besteht schließlich auch im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG ein "dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse" der Antragsgegnerin an der streitigen dauerhaften Zuweisung der Antragstellerin. In der Zuweisungsverfügung vom 10. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 heißt es hierzu, dass am Standort B. der D. aufgrund der Auftragslage Kräfte zur Verrichtung des Dienstes als Sachbearbeiter Backoffice benötigt würden. Es müsste auf Personal vom Arbeitsmarkt zurückgegriffen werden, wenn der Personalbedarf der D. nicht durch Beamte der Deutschen Telekom AG abgedeckt werden könnte. Dieses Vorbringen, das der Senat aus den schon genannten Gründen nicht in Zweifel zieht, begründet ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse der Antragsgegnerin an der von der Antragstellerin angegriffenen Zuweisung. Es kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und sogar von Verfassungs wegen (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet ist, Beamte wie die Antragstellerin amtsangemessen zu beschäftigen (vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 29.3.2011, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 2.3.2011, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwertes kommt nach der Festsetzungspraxis des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 5.5.2011 - 5 ME 315/10 -; Beschluss vom 8.10.2010 - 5 OA 259/10 -) und entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in Fällen der vorliegenden Art nicht in Betracht. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist deshalb gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG entsprechend zu ändern.