Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.06.2013, Az.: 10 ME 47/13
Transportrecht des Besitzers von sog. Falltieren bzgl. des abzuholenden Materials über mehrere Kilometer hinweg über öffentliche Straßen zu einem aus seiner Sicht geeigneten Abholungsort
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.06.2013
- Aktenzeichen
- 10 ME 47/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 39198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0628.10ME47.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 30.04.2013 - AZ: 6 B 23/13
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 S. 2 TierNebG
- § 7 Abs. 4 TierNebG
- § 10 S. 1, 2 TierNebG
Fundstelle
- DÖV 2013, 743-744
Amtlicher Leitsatz
Der Besitzer von sog. Falltieren (tierische Nebenprodukte der Kategorie 2), die regelmäßig von der nach Landesrecht zuständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) oder durch ein von ihr hierzu beauftragtes privates Unternehmen abgeholt werden, hat kein Transportrecht bezüglich des abzuholenden Materials über mehrere Kilometer hinweg über öffentliche Straßen zu einem aus seiner Sicht geeigneten Abholungsort.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Andienung toter Tierkörper (Falltiere) an der zu diesem Zweck jeweils bereitzustellenden Metallkiste auf den Grundstücken C. in D. E. und G. in H. I. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die beim Verwaltungsgericht anhängige Verpflichtungsklage (6 A 90/12) des Antragstellers zu gestatten.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) hätten die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige), soweit nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 abzuholen, zu sammeln, befördern, lagern, behandeln, verarbeiten oder beseitigen seien, die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung zu schaffen. Nach Satz 2 der Vorschrift seien sie vorbehaltlich des § 4 und unbeschadet des Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verpflichtet, das in ihrem Gebiet anfallende Material der Kategorien 1 und 2 abzuholen, zu sammeln, befördern, lagern, behandeln, verarbeiten oder beseitigen, wobei sie sich gemäß Satz 3 der Vorschrift zur Erfüllung dieser Pflichten eines Dritten bedienen könnten. Mit diesen Pflichten der Beseitigungspflichtigen korrespondiere eine Andienungspflicht des Besitzers von tierischen Nebenprodukten. Dieser habe das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG genannte Material der Beseitigungspflichtigen zu überlassen (§ 7 Abs. 4 TierNebG), d.h. bei der Abholung herauszugeben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 TierNebG) und die Beseitigungspflichtige darüber hinaus nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Satz 2 TierNebG unentgeltlich zu unterstützen. Bis zur Abholung habe er das Material in einer den Anforderungen des § 10 Sätze 1 und 2 TierNebG genügenden Weise aufzubewahren. Der Antragsteller habe keine Entscheidungsbefugnis darüber, an welchem Standort er das Material zur Abholung bereitstelle. Die Vorschriften des TierNebG grenzten die Pflichtenkreise des Besitzers von tierischen Nebenprodukten und des Beseitigungspflichtigen eindeutig in der Weise ab, dass der Besitzer das Material lediglich "anzudienen", d.h. an seiner Betriebsstätte zu sammeln, aufzubewahren und bei der Abholung der Beseitigungspflichtigen zu überlassen habe, während die Beseitigungspflichtige sämtliche weiteren in § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG genannten Tätigkeiten zwischen der Abholung und der Beseitigung des Materials durchzuführen habe. Mit dieser Aufgabenverteilung werde erkennbar der Zweck verfolgt, sämtliche Arbeitsvorgänge nach der Abholung "in einer Hand", nämlich derjenigen der beseitigungspflichtigen Körperschaft bzw. des von ihr beauftragten Fachbetriebs, zu belassen, weil diese über die erforderlichen Sach- und Personalmittel - insbesondere über eigens für einen seuchenhygienisch sicheren Transport ausgerüstete und regelmäßig gewartete Transportfahrzeuge sowie über entsprechend geschultes Personal - verfügten und deshalb nach der Wertung des Gesetzgebers in besonderer Weise geeignet seien, einer Ausbreitung von Tierseuchen oder sonstigen mit der Behandlung von tierischen Nebenprodukten latent verbundenen Gefahren für Mensch und Tier wirksam zu begegnen. Aus dieser gefahrenabwehrrechtlichen Aufgabenverteilung sei zu folgern, dass die Gefahren, die mit dem - zunächst dem Besitzer obliegenden - Umgang mit tierischen Nebenprodukten bis zu deren Abholung verbunden seien, räumlich in der Weise zu begrenzen seien, dass die Abholung an der Stelle zu erfolgen habe, an der die zu beseitigenden Produkte anfielen, hier an den jeweiligen Stallanlagen (Betriebsstätten) des Antragstellers. Nur so könne verhindert werden, dass die vom Gesetzgeber normierte "Sicherheitskette" durch anderweitige Arbeitsschritte unterbrochen werde, die mit zusätzlichen seuchenhygienischen Risiken - sei es aufgrund sonstiger Umstände wie einer Rückverschleppung von Krankheitserregern an den Ort der Betriebsstätte - verbunden wären. Dies schließe es aus, dem Antragsteller zu gestatten, das Material selbst mit einem eigenen Fahrzeug mehrere Kilometer über öffentliche Straßen zu einem aus seiner Sicht geeigneteren Standort zu transportieren, um es dort abholen zu lassen.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung:
1.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird der Transport von tierischen Nebenprodukten durch deren Besitzer in § 9 TierNebG nicht ausdrücklich angeordnet. Vielmehr wird er - und dies auch nur in Form einer Ablieferung bei einem von der Beseitigungspflichtigen bestimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten (Mit-) Verbrennungsanlage - durch § 9 TierNebG nur zugelassen, soweit nach § 8 TierNebG ausnahmsweise keine Abholungspflicht der Beseitigungspflichtigen besteht. Denn § 9 Abs. 1 TierNebG lautet: "Soweit eine Verarbeitung und Beseitigung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Materials vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist der Besitzer von tierischen Nebenprodukten verpflichtet, diese bei einem von der Beseitigungspflichtigen bestimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unverzüglich abzuliefern." Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 TierNebG. Danach besteht die Pflicht nach Absatz 1 nicht, wenn der Besitzer sichergestellt hat, dass die Beseitigungspflichtige die tierischen Nebenprodukte abholt. Hierbei handelt es sich um eine Gegenausnahme zu der nur ausnahmsweise bestehenden Ablieferungspflicht des Besitzers.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TierNebG hat grundsätzlich die Beseitigungspflichtige das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1, 2 und 5 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unverzüglich abzuholen, zu sammeln, zu befördern und zu lagern. Beseitigungspflichtige sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, in Niedersachsen nach § 1 Satz 1 Nds. AG TierNebG die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Übertragung der Beseitigungspflicht und der daran anknüpfenden grundsätzlichen Abholungspflicht auf die öffentliche Hand dient unter seuchenhygienischen Gesichtspunkten dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 3 TierNebG. Darin heißt es: "Die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 1 oder 2 ist trotz ihrer wirtschaftlichen Bedeutung vorrangig eine seuchenhygienische, dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier dienende Aufgabe. Bei der Prüfung der Frage, ob die Verarbeitung und Beseitigung dieser tierischen Nebenprodukte öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Verbänden zur Pflicht gemacht werden sollte, ist letztlich das Erfordernis maßgebend, dass zu jeder Zeit - bei guter, gedämpfter oder schlechter Wirtschaftslage - die Verarbeitung und Beseitigung dieser tierischen Nebenprodukte gesichert und ordnungsgemäß durchgeführt werden muss ... Zur Erfüllung des genannten Grundsatzes muss daher die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte eine öffentliche Aufgabe sein, die von stets funktions- und handlungsfähigen Institutionen getragen wird. Dies soll jedoch nicht hindern, dass die Aufgabenträger sich Dritter, z.B. privater Unternehmer, zivilrechtlicher Zusammenschlüsse oder öffentlich-rechtlicher Anstalten, bedienen können" (BT-Drs. 15/1667, S. 13).
Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Abholungspflicht des Antragsgegners bzw. des von ihr beauftragten privaten Unternehmens besteht im vorliegenden Fall nicht. § 8 Abs. 1 Satz 2 TierNebG sieht Ausnahmen nur für kleinere Heimtiere aus privaten Haushaltungen (außer Hunde und Katzen) und für die in § 7 Abs. 2 Nr. 4 TierNebG bezeichneten Tiere vor. Bei den Falltieren des Antragstellers handelt es sich nicht um kleinere Heimtiere aus privaten Haushaltungen. Falltiere, die - wie hier - regelmäßig abgeholt werden, unterfallen auch nicht der Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 4 TierNebG. Dies ergibt sich bereits aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 TierNebG, der regelmäßig abgeholtes Material i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG gesondert aufführt. Mit Tieren i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 4 TierNebG sind vielmehr einzelne verendete Tiere gemeint, die ohne Schwierigkeiten anzuliefern sind und nicht in größeren Mengen anfallen. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 7 TierNebG. Darin heißt es: "Ein Anliefern z.B. großer Tierkörper zur Beseitigung oder getöteter Tiere, die in größeren Mengen anfallen, bereitet für den Besitzer in aller Regel erhebliche Schwierigkeiten; insbesondere bestünde die Gefahr, dass die Anlieferung in seuchenhygienisch bedenklicher Weise erfolgt. Daher wird in § 8 für die Beseitigungspflichtige die Pflicht zur Abholung des entsprechenden Materials vorgeschrieben" (BT-Drs. 15/1667, S. 13 f.).
Der Abholungspflicht der Beseitigungspflichtigen stehen zwar eine Meldepflicht (§ 7 Abs. 1 TierNebG), eine Herausgabepflicht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 TierNebG) und eine unentgeltliche Unterstützungspflicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 TierNebG) des Besitzers des abzuholenden Materials gegenüber, nicht aber ein Transportrecht des Besitzers bezüglich des abzuholenden Materials über mehrere Kilometer hinweg über öffentliche Straßen zu einem aus seiner Sicht geeigneteren Abholungsort. Denn im Hinblick auf Transportbefugnisse durch den Besitzer sieht § 8 Abs. 3 Satz 2 TierNebG nur vor, dass der Besitzer die Beseitigungspflichtige "insbesondere bei der Heranschaffung der tierischen Nebenprodukte aus besonders verkehrsungünstig gelegenem Gelände bis zur nächsten befahrbaren Straße" zu unterstützen hat. Aus dieser einschränkenden Formulierung ergibt sich, dass ein Transport durch den Besitzer im Fall einer Abholungspflicht der Beseitigungspflichtigen nur ausnahmsweise stattfinden soll, wenn eine Abholung durch die Beseitigungspflichtige mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, und dabei in so begrenztem Umfang wie möglich durchzuführen ist.
Diese Auslegung entspricht auch der Zielsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 S. 1) i.d.F. der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 22. September 2010 (ABl. Nr. L 276 S. 33), die bei der Auslegung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz zu berücksichtigen ist. Nach dem 2. Erwägungsgrund der Verordnung stellen tierische Nebenprodukte unabhängig von ihrer Quelle ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt dar. Dieses Risiko muss auf geeignete Weise begrenzt werden, und zwar dadurch, dass solche Produkte unter strengen Bedingungen, die die betreffenden Gesundheitsrisiken verringern, entweder sicher beseitigt oder für andere Zwecke verwendet werden. Hierfür bietet eine Abholung des betreffenden Materials durch die originär beseitigungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften bzw. durch von ihnen beauftragte und regelmäßig überwachte Fachunternehmen mit entsprechenden Sach- und Personalmitteln, insbesondere besonders ausgerüsteten Transportfahrzeugen und geschultem Personal, auf dem betroffenen Betriebsgelände eine höhere Gewähr als zahlreiche vorgeschaltete Einzeltransporte durch Besitzer von tierischen Nebenprodukten mit jeweils eigenen Fahrzeugen über öffentliche Straßen zu aus ihrer Sicht geeigneten Abholorten und eine anschließende dortige Abholung durch die beseitigungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften bzw. die von ihnen beauftragten Fachunternehmen.
2.
Der Antragsteller wendet demgegenüber ein, die Hauptgefahr für seine ansonsten unter seuchenhygienischen Gesichtspunkten sehr sicher gehaltenen Bestände sei das Abholfahrzeug des vom Antragsgegner beauftragten Unternehmens. Dieses leere im gesamten Einzugsgebiet die verschiedenen Kadaver-(Falltier-)Tonnen. Das Unternehmen suche mit seinen Containerfahrzeugen sämtliche Viehhalter in einer bestimmten Region auf. Die Falltiertonnen würden mit einem Fahrzeugkran angehoben. Die Containerdeckel würden zur Seite geschwenkt. Der Inhalt werde von oben in die Container gekippt. Üblich sei eine Leerung pro Woche, wenn nicht besondere Falltiermengen abzuholen seien. Die Falltiere befänden sich im Regelfall - je nach Außentemperatur - in einem mehr oder weniger fortgeschrittenen Zustand der Verwesung, der für Viren und Bakterien ein ideales Nährklima bedeute, so dass diese sich exponentiell vermehrten. Beim Öffnen des Containerdeckels und dem "Plumpsen" der neuen Falltiere auf die schon verladenen Kadaver ließen sich Verwirbelungen und ein Austausch zwischen Innen- und Außenluft nicht vermeiden. Mit den Falltieren transportierten die Fahrzeuge Insekten, die beim Ladevorgang aufschwirrten und freigesetzt würden. Sowohl aus der Windverfrachtung von Keimen und Krankheitserregern als auch von den Insekten gingen für die Hygiene der Bestände unabsehbare Gefahren aus. Diese Gefahren hätten sich in einem seiner beiden Betriebe bereits verwirklicht. Dort habe das Abholfahrzeug, das zuvor einen mit Geflügelpest befallenen Bestand aufgesucht und die befallenen Falltiere abgeholt habe, die Krankheitserreger eingeschleppt. Solange das Abholfahrzeug nicht nach jedem Abholvorgang desinfiziert werde, steige die davon ausgehende Ansteckungsgefahr exponentiell. Demgegenüber biete ein Transport der Falltiere aus dem Stall heraus durch den Besitzer zu einem Platz innerhalb eines geringen Radius um den Stall herum die Gewähr dafür, dass die Falltiere nicht unbefugt mit Menschen und nicht mit Tieren in Berührung kommen könnten. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie hier - auf diesem Weg keine entsprechende Tierhaltung betrieben werde.
Auch mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch.
Streitgegenständlich ist nicht ein Transport von Falltieren durch den Antragsteller zu einem Platz "innerhalb eines geringen Radius" um den Stall herum, sondern ihr Transport mit einem eigenen Fahrzeug des Antragstellers über mehrere Kilometer hinweg auf öffentlichen Straßen zu aus seiner Sicht geeigneteren Abholungsorten.
Entgegen der Annahme des Antragstellers steht nicht fest, dass das Abholfahrzeug des vom Antragsgegner beauftragten Unternehmens Krankheitserreger in seinen Betrieb in J. eingeschleppt hat. Nach den Angaben des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren brach die Geflügelpest in der 14./15. Kalenderwoche des Jahres 2013 - d.h. zwischen dem 1. und 15. April 2013 - auf der Farm der Firma K. in E. -L. und am 14./15. April 2013 in seinem 18 km entfernten Betrieb in J. aus. Soweit der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren behauptet hat, mit dem Abholfahrzeug seien am 9. April 2013 zunächst Falltiere vom Betrieb der Firma K. in E. -L. und sodann von seinem Betrieb abgeholt worden, hat der Antragsgegner unter Vorlage eines Auszugs aus dem Digitalen Reise-Status des Abholunternehmens entgegnet, im maßgeblichen Zeitraum sei das Abholfahrzeug nur am 16. April 2013 zunächst beim Bestand der Firma K. und später im Betrieb des Antragstellers gewesen. Zwischen beiden Betrieben hätten neun weitere Abholstellen (bisher ohne Infektionszeichen) und ein Zeitraum von vier Stunden gelegen. Zudem seien die Puten im Bestand des Antragstellers am 16. April 2013 bereits erkrankt gewesen. Dieser Einlassung ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Eine Übertragung der Krankheitserreger auf den Bestand des Antragstellers in J. auf anderem Wege als über das Abholfahrzeug erscheint vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller als Veterinär und Fachtierarzt für Geflügel Kontakt zu einer Vielzahl von Tieren hat und laut seiner Selbstanzeige vom 24. April 2013 sogar vom Geflügelpestvirus H9 befallene Bestände besichtigt hat, durchaus möglich.
Soweit der Antragsteller rügt, die vom Abholfahrzeug ausgehende Ansteckungsgefahr steige exponentiell, wenn das Fahrzeug nicht nach jedem Abholvorgang desinfiziert werde, hat er keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die hier eingesetzten Abholfahrzeuge nicht nach jedem Abholvorgang desinfiziert werden. Hinweise darauf sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsgegner ein Schreiben des von ihm beauftragten Abholunternehmens vom 14. Mai 2013 vorgelegt, wonach die Abholfahrzeuge standardgemäß mit Desinfektionsanlagen ausgestattet, diese nach jeder Abholung zu bedienen und die Fahrer entsprechend geschult seien.
Zwar hält der Senat es nicht für ausgeschlossen, dass die Abholfahrzeuge des vom Antragsgegner beauftragten Unternehmens seuchenhygienische Risiken bergen. Die Arbeitsvorgänge sind aber aufgrund der Abholung durch ein einziges im Auftrag des Antragsgegners tätigen und regelmäßig überwachten Abholunternehmens mit entsprechenden Sach- und Personalmitteln bei diesem konzentriert. Würde stattdessen den jeweiligen Besitzern von tierischen Nebenprodukten gestattet, mit eigenen Fahrzeugen das abzuholende Material selbst über mehrere Kilometer hinweg über öffentliche Straßen zu aus ihrer Sicht geeigneteren Abholungsorten zu transportieren, wären die damit verbundenen seuchenhygienischen Risiken schon wegen der weitaus höheren Anzahl und Einzelfahrten und der damit verbundenen erhöhten Unfallgefahr erheblich höher.
3.
Der Antragsteller wendet des Weiteren ein: Hätte der Gesetzgeber es der Beseitigungspflichtigen überlassen wollen, darüber zu bestimmen, wo und wie die Kadaver aufzubewahren seien, müsste § 10 TierNebG anordnen, dass nicht der Besitzer, sondern die Beseitigungspflichtige darauf zu achten habe, die Kadaver so aufzubewahren, dass sie nicht unbefugt mit Menschen und nicht mit Tieren in Berührung kommen könnten. Wenn aber das Gesetz das "Ob" und "Wie" der Aufbewahrung in das pflichtgemäße Ermessen des Besitzers stelle, könne es nicht der Beseitigungspflichtigen oder dem von ihr beauftragten Unternehmen zukommen, darüber zu entscheiden, wo die Kadaver abzuholen seien. Der Gesetzgeber wolle nicht, dass der Besitzer verpflichtet sei, die Kadaver von dem Ort, an dem sie nicht unbefugt mit Menschen und nicht mit Tieren in Berührung kommen könnten, zu dem Ort zu transportieren, den der Beseitigungspflichtige als Abholort gewählt habe. Bei richtigem Verständnis des Gesetzeszusammenhangs sei der Besitzer verpflichtet, die Kadaver so weit von den Stallanlagen und Gebäuden entfernt aufzubewahren, dass sie nicht unbefugt mit Menschen und nicht mit Tieren in Berührung kommen könnten. Denn gerade an den Stallgebäuden sei die Gefahr am größten, dass Personen oder Tiere mit diesem Material in Berührung kämen.
Dieses Vorbringen rechtfertigt ebenfalls keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Auch das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bis zur Abholung durch den Beseitigungspflichtigen der Besitzer das Material in einer den Anforderungen des § 10 Sätze 1 und 2 TierNebG genügenden Weise aufzubewahren hat. Insoweit hat es ausdrücklich ausgeführt, dass der Besitzer gegebenenfalls - insbesondere etwa am Ort seiner Betriebsstätte - Beförderungstätigkeiten durchführen müsse, um seine aus §§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 3 und 10 Satz 1 TierNebG folgenden Verpflichtungen, das anfallende Material auf seinem Betriebsgelände einzusammeln, bis zur Abholung sicher aufzubewahren und dem Beseitigungspflichtigen anschließend zur Abholung bereitzustellen, zu erfüllen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht demgegenüber aus den aus der Aufbewahrungspflicht folgenden notwendigen Sicherungsvorkehrungen durch die Besitzer tierischer Nebenprodukte kein Transportrecht der Besitzer bezüglich des abzuholenden Materials über mehrere Kilometer hinweg über öffentliche Straßen zu aus seiner Sicht geeigneteren Abholungsorten abgeleitet. Dem stehen die damit ihrerseits verbundenen seuchenhygienischen Risiken (s.o.) entgegen.
4.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, der Landkreis Oldenburg habe es in einem Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg (5 S 534/12) betreffend die nachbarrechtliche Zumutbarkeit des Transports von Falltieren unter seuchenhygienischen Gesichtspunkten für außerordentlich bedenklich und unüblich gehalten, Falltiere in der Nähe des Stallbetriebs aufzubewahren, steht eine etwaige und möglicherweise in einem anderen rechtlichen Kontext (nachbarrechtliche Streitigkeit) geäußerte Auffassung eines anderen Landkreises der hier vorgenommenen Gesetzesauslegung nicht entgegen.