Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.05.2011, Az.: 5 ME 81/11

Die dauerhafte Zuweisung eines Beamten der Deutschen Telekom AG zu einem Tochter- bzw. Enkelunternehmen aufgrund dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses ist rechtmäßig

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.05.2011
Aktenzeichen
5 ME 81/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 16339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0518.5ME81.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 25.02.2011 - AZ:1 B 2/11

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob die dauerhafte Zuweisung einer Beamtin des mittleren Dienstes der Deutschen Telekom AG, deren regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen der Deutschen Telekom AG rechtmäßig ist (hier: Zuweisung einer Fernmeldeobersekretärin - Besoldungsgruppe A 7 BBesO - als Sachbearbeiterin Backoffice zur Vivento Customer Services GmbH).

Gründe

1

Die Jahre alte Antragstellerin steht als Beamtin im Dienst der Antragsgegnerin und hat bei der Deutschen Telekom AG das Amt eine Fernmeldeobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) inne. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 hat die Deutsche Telekom AG unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung der Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG mit Wirkung vom 3. Januar 2011 dauerhaft am Standort {B.} des Unternehmens {C.} ({D.}) als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit einer "Sachbearbeiterin" und konkret die Tätigkeit als "Sachbearbeiterin Backoffice" zugewiesen. Den abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis und die von der Antragstellerin konkret wahrzunehmenden Aufgaben hat die Deutsche Telekom AG in der Verfügung vom 15. Dezember 2010 im Einzelnen bezeichnet.

2

Die Antragstellerin hat gegen die genannte Verfügung Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht entsprochen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

3

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

4

Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung der Deutschen Telekom AG vom 15. Dezember 2010 abzulehnen.

5

1.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

6

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Vollziehungsanordnung gesondert zu begründen. Die Begründung muss erkennbar eigenständig gegenüber der Begründung des Verwaltungsaktes sein; dabei sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe aus der Sicht der Behörde anzugeben, die über allgemeine Erwägungen hinaus im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.2002 - 1 DB 2.02 -, [...]). Die Anforderungen dürfen im vorliegenden Fall allerdings nicht überspannt werden. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der Zuweisungsentscheidung gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG ("dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse") decken sich mit den Gründen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Besteht ein derartiges dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse, drängt sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung geradezu auf und reduziert damit den Begründungszwang. In diesen Fällen genügt es, wenn die Behörde auf die Begründung des Verwaltungsaktes verweist und deutlich macht, dass sich aus diesen Gründen im konkreten Fall auch das Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt. Eine weitere Erleichterung bei der Begründungspflicht ergibt sich hier noch daraus, dass die Antragsgegnerin aus dem zur Antragstellerin bestehenden Beamtenverhältnis heraus verpflichtet ist, ihr eine amtsangemessene Beschäftigung zu verschaffen. Sie handelt also im wohlverstandenen Interesse auch der Antragstellerin und kommt überdies damit einer ihr obliegenden gesetzlichen Pflicht nach. Auch von daher verbietet es sich, strenge Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen (vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011 - 10 B 11312/10 -, [...]).

7

In der angegriffenen Verfügung ist ausführlich und substantiiert dargelegt worden, welche besonderen Umstände die Deutsche Telekom AG im vorliegenden Fall zum Ausschluss des Suspensiveffekts bewogen haben und warum der Deutschen Telekom AG - aus ihrer Sicht - das Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens zur Hauptsache nicht zugemutet werden kann (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 24.11.2010 - 6 CS 10.2094 -, [...]; Beschluss vom 16.11.2010 - 6 CS 10.2430 -, [...]). Der Umstand, dass die Deutsche Telekom AG ähnliche Begründungen in einer größeren Zahl vergleichbarer Fälle typischerweise verwendet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der Deutschen Telekom AG gibt es viele Beamte, die nach Möglichkeit in deren Tochter- oder Enkelunternehmen amtsangemessen beschäftigt werden sollen. Deshalb treten diese Fälle notwendigerweise auch häufiger auf. Gleichwohl gelten die Erwägungen für den sofortigen Arbeitseinsatz - wie der vorliegende Fall zeigt - auch im jeweiligen Einzelfall (vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a.a.O.).

8

2.

Die von der Antragstellerin angegriffene Zuweisungsverfügung vom 15. Dezember 2010 erweist sich bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig.

9

Rechtsgrundlage der Zuweisungsverfügung ist § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft (Deutsche Telekom AG) gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.

10

a.)

Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG.

11

Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, das heißt ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.2006 - 2 C 26.05 -, [...]). Der Inhalt des statusrechtlichen Amtes ergibt sich aus § 18 BBesG. Danach sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachlich zu bewerten und den Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Der einem Beamten übertragene Aufgabenkreis muss dem verliehenen statusrechtlichen Amt entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2005 - 2 C 11.04 -, [...]). Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Ihnen darf kein Funktionsamt entzogen werden, ohne dass ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung übertragen wird. Dabei erfüllt auch eine - auf Dauer angelegte - Zuweisung nach§ 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens den Beschäftigungsanspruch des Beamten, wenn die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen beachtet werden. Mit der Zuweisung hat der Gesetzgeber eine der Versetzung vergleichbare Möglichkeit geschaffen, den Beamten unter Wahrung des verliehenen Statusamtes bei Tochter- oder Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen zu beschäftigen. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung wird in diesen Fällen bei einer auf Dauer angelegten Eingliederung in eine Organisationseinheit eines der in § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG genannten Unternehmen und bei Übertragung einer seinem Statusamt gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von§ 8 PostPersRG erfüllt, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2008 - 2 C 126.07 -, [...]; Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2010 - 5 ME 191/09 -, [...]; Beschluss vom 27.1.2009 - 5 ME 427/08 -, [...]; VGH München, Beschluss vom 30.3.2011 - 6 CS 11.234 -, [...]; Beschluss vom 16.11.2010, a.a.O.;VGH Kassel, Beschluss vom 2.3.2011 - 1 B 2282/10 -, [...]).

12

b.)

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG sind bei summarischer Prüfung erfüllt.

13

Der Antragstellerin ist voraussichtlich dauerhaft eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zugewiesen worden. Der Begriff der "dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit" im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG beinhaltet zum einen die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit, worunter die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit - wie zum Beispiel einer Filiale, einem Betrieb oder einem Werk - eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens (hier: Deutsche Telekom AG) auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeiten zugeordnet sind. Er enthält zum anderen die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "konkreten" Tätigkeit, und zwar in Gestalt der erstmaligen Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit eine Bindung begründet wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2010, a.a.O.; Beschluss vom 27.1.2009, a.a.O.).

14

Der Antragstellerin ist mit der angegriffenen Verfügung bei der {D.} voraussichtlich in dem dargestellten Sinne sowohl ein "abstraktes" Tätigkeitsfeld als Sachbearbeiterin als auch ein "konkreter" Arbeitsposten als Sachbearbeiterin Backoffice in einer hinreichend bestimmten Weise (§ 37 Abs. 1 VwVfG) zugewiesen worden. Die Bezeichnung "Sachbearbeiterin Backoffice" ist zwar für sich betrachtet angesichts der tradierten Aufgabenfelder der Beamten wenig aussagekräftig. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist und dass das abstrakte Tätigkeitsfeld und der konkrete Arbeitsposten der Sachbearbeiterin Backoffice durch den in der angegriffenen Verfügung vom 15. Dezember 2010 enthaltenen Aufgabenkatalog hinreichend bestimmt sind (vgl. ebenso zur Kundenberaterin VGH Kassel, Beschluss vom 2.3.2011, a.a.O.; zum Projektmanager VGH München, Beschluss vom 1.2.2011, a.a.O.; OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a.a.O.; zum Referenten Managementsupport VGH München, Beschluss vom 29.3.2011 - 6 CS 11.273 -, [...], und Beschluss vom 30.3.2011, a.a.O.; a. A. zur Sachbearbeiterin Backoffice OVG Hamburg, Beschluss vom 2.3.2011 - 1 Bs 14/11 -, V. n. b.; zum Service Center Agent Backoffice OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.11.2010 - OVG 6 S 29.10 -, V. n. b.; zum ProjektmanagerVGH Mannheim, Beschluss vom 16.12.2010 - 4 S 2403/10 -, [...], und Beschluss vom 1.3.2011 - 4 S 16/11 -, V. n. b.; OVG Münster, Beschluss vom 31.3.2010 - 1 B 1556/09 -, [...]; zur Referentin OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.3.2011 - OVG 6 S 44.10 -, [...]). Insoweit hält der Senat nicht mehr an seiner restriktiveren Auffassung fest, die er in früheren Entscheidungen (vgl. u.a. Beschluss vom 28.1.2010, a.a.O., zum Service Center Agent) vertreten hatte.

15

Der Senat geht entgegen der Annahme der Antragstellerin bei summarischer Prüfung davon aus, dass die zugewiesene Tätigkeit als Sachbearbeiterin dem statusrechtlichen Amt der Antragstellerin als Fernmeldeobersekretärin der Besoldungsgruppe A 7 BBesO im mittleren Fernmeldedienst entspricht und damit amtsangemessen ist. Für die insoweit gebotene gerichtliche Prüfung ist vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG erfahren hat. In den Gründen der Zuweisungsverfügung ist hierzu ausgeführt, dass die Funktionsbezeichnung einer Sachbearbeiterin im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Mitarbeiters der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 BBesO entspreche. Der der Antragstellerin zugewiesene Arbeitsposten im Unternehmen {D.} sei der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet worden, die bei der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 9 BBesO entspreche.

16

Dass die Wertigkeit der der Antragstellerin zugewiesenen Tätigkeit auf einer "Bündelung" beruht, ist nicht zu beanstanden. Ist ein Dienstposten "gebündelt" bewertet, das heißt zwei oder - wie hier - mehreren statusrechtlichen Ämtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet, so ist er für jeden Beamten amtsangemessen, der sich in einem dieser Ämter befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 - 2 A 2.06 -, [...]). Der hier den Statusämtern und den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 BBesO zugeordnete "gebündelte" Dienstposten einer Sachbearbeiterin stellt also für die Antragstellerin eine amtsangemessene Tätigkeit dar (vgl. ebenso zum Monteur VGH München, Beschluss vom 24.11.2010 - 6 CS 10.2094 -, [...]; zum Projektmanager VGH München, Beschluss vom 1.2.2011, a.a.O.; vgl. zum Projektmanager auch OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a.a.O.; vgl. entsprechend zum Referenten Managementsupport VGH München, Beschluss vom 29.3.2011, a.a.O., und Beschluss vom 30.3.2011, a.a.O.; a. A. zur Sachbearbeiterin Backoffice OVG Hamburg, Beschluss vom 2.3.2011 - 1 Bs 14/11 -, V. n. b.; zum Service Center Agent Backoffice OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.11.2010 - OVG 6 S 29.10 -, V. n. b.). Anhaltspunkte dafür, dass die "gebündelte" Bewertung und Zuordnung sachwidrig sein und den durch § 18 BBesG gesteckten gesetzlichen Rahmen überschreiten könnten, vermag der Senat bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, zumal die Bündelung nur Ämter derselben Laufbahngruppe (des mittleren Fernmeldedienstes) umfasst (vgl. ebenso zum Projektmanager VGH München, Beschluss vom 1.2.2011, a.a.O.). Wie die "klassischen" Dienstposten von einer speziellen Dienststelle bei der Deutschen Telekom AG beschrieben und bewertet wurden, geschieht dies bei den Arbeitsplätzen der Tochtergesellschaften, wie hier der {D.}, durch die spezielle Stelle "HRM CME" der Deutschen Telekom AG. Durch diese Stelle ist die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin Backoffice im Service Center {D.} beschrieben und bewertet worden. Eine Bewertung durch die {D.} selbst ist nicht erfolgt. Die Bewertung durch die Stelle "HRM CME" der Deutschen Telekom AG hat ergeben, dass die Tätigkeit nach A 9 BBesO auszuweisen ist (vgl. Bl. 14 BA - A), was für die Antragstellerin möglicherweise Beförderungsaussichten eröffnet. Der Umstand, dass die Antragstellerin den "gebündelt" bewerteten Dienstposten wahrzunehmen hat, obwohl sie ein niedrigeres Statusamt innehat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. ebenso zum Projektmanager VGH München, Beschluss vom 1.2.2011, a.a.O.; zum Referenten Managementsupport VGH München, Beschluss vom 29.3.2011, a.a.O.).

17

Bei summarischer Prüfung besteht auch im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG ein "dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse" der Antragsgegnerin an der streitigen dauerhaften Zuweisung der Antragstellerin. Es ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin, deren Arbeitsposten bei der Deutschen Telekom AG ersatzlos weggefallen ist, bislang nicht amtsangemessen beschäftigt werden konnte. Das Gebot, einer solchen Beamtin bei Tochter- oder Enkelgesellschaften eine amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen, folgt für die Antragsgegnerin aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Arbeitsleistung für den Konzern erbringen sollen. Es kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und sogar von Verfassungs wegen (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet ist, Beamte wie die Antragstellerin amtsangemessen zu beschäftigen (vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 29.3.2011, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 2.3.2011, a.a.O.).

18

Die streitige Zuweisung ist schließlich auch ermessensfehlerfrei ergangen und der Antragstellerin im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG "nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar".

19

Die Deutsche Telekom AG hat in der angegriffenen Verfügung die von der Antragstellerin vorgetragene gesundheitliche Einschränkung - ausweislich des Attestes der Augenärztin {E.} vom 19. April 2010 eine stark herabgesetzte Sehschärfe auf dem linken Auge - in den Blick genommen und ermessensfehlerfrei gewürdigt, indem sie zugesichert hat, dass die gesundheitliche Einschränkung bei dem Einsatz der Antragstellerin bei der {D.} berücksichtigt werde. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Sehbehinderung könne bei einem Einsatz bei der {D.} zu einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung führen, vermag der Senat nach Aktenlage nicht zu teilen. Eine derart weitgehende Prognose lässt sich aus dem Attest vom 19. April 2010 nicht herleiten. Denn die Augenärztin hat nicht attestiert, dass der geplante Einsatz bei der {D.} zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen könne. Sie hat vielmehr (lediglich) einen "reinen Bildschirmarbeitsplatz" für "nicht empfehlenswert" gehalten, weil die Leistung der Antragstellerin durch starke Ermüdungserscheinungen beeinträchtigt werden könne. Eine Tätigkeit, die ausschließlich am Bildschirm zu verrichten ist, hat die Deutsche Telekom AG der Antragstellerin indes nicht zugewiesen. Dies macht die in der Zuweisungsverfügung enthaltene Tätigkeitsbeschreibung deutlich, die belegt, dass die Antragstellerin neben der Arbeit am Bildschirm auch zahlreiche andere Aufgaben wahrzunehmen haben wird. Insoweit sind insbesondere die telefonische Kontaktaufnahme zu Kunden sowie die Beratung von Kunden zu nennen. Auch in diesem Zusammenhang ist nochmals zu berücksichtigen, dass die Deutsche Telekom AG der Antragstellerin in der Zuweisungsverfügung zugesichert hat, dass die gesundheitliche Einschränkung bei dem Einsatz der Antragstellerin bei der {D.} berücksichtigt werde.

20

Die Antragstellerin kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Zuweisung sei ihr angesichts der Entfernung zwischen ihrer Wohnung und der Dienststelle unzumutbar. Das tägliche Pendeln kann die Antragstellerin vermeiden, indem sie nach {B.} umzieht oder zumindest näher an den neuen Dienstort heranzieht. Soweit die Antragstellerin einen Umzug offenbar gänzlich ausschließt, ist darauf hinzuweisen, dass sie - ebenso wie andere Bundesbeamte, die vehement und unter Hinweis auf verschiedene private Belange vorbringen, dass ihnen weder ein Umzug an einen anderen Dienstort noch eine längere Anfahrt zum neuen Dienstort zumutbar sei - grundsätzlich damit rechnen muss, an einem anderen Dienstort im Bundesgebiet eingesetzt zu werden. Ein Bundesbeamter muss es im Regelfall hinnehmen, dass persönliche Belange und Wünsche insoweit zurücktreten müssen (vgl. ebenso zur Versetzung Nds. OVG, Beschluss vom 14.11.2008 - 5 ME 390/08 -; Beschluss vom 12.9.2005 - 2 ME 387/05 -). Abgesehen davon hat die Deutsche Telekom AG der Antragstellerin, deren Arbeitszeit zurzeit auf 20 wöchentliche Arbeitsstunden reduziert ist, in der angegriffenen Zuweisungsverfügung ausdrücklich zugesichert, dass sie die Wochenarbeitszeit ihren - der Antragstellerin - Belangen entsprechend auf einzelne Wochentage aufteilen könne. Mit diesem Entgegenkommen, das angesichts der überschaubaren Entfernung zwischen der Wohnung der Antragstellerin und der Dienststelle in {B.} einen Umzug als vermeidbar erscheinen lässt, ist der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hinreichend Rechnung getragen worden.