Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.01.2013, Az.: 5 ME 187/12
Beteiligung des Gesamtbetriebsrats und Konzernbetriebsrats bei der Zuweisung eines beschäftigungslosen Beamten der Deutschen Telekom AG gem. § 4 PostPersRG
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.01.2013
- Aktenzeichen
- 5 ME 187/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 10436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0102.5ME187.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 28.06.2012 - AZ: 13 B 3719/12
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 4 S. 2, 3 PostPersRG
- § 58 Abs. 1 S. 1 BetrVG
Amtlicher Leitsatz
Bei der Zuweisung eines beschäftigungslosen Beamten der Deutschen Telekom AG gemäß § 4 PostPersRG ist weder der Gesamt- noch der Konzernbetriebsrat zu beteiligen.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und über die Verfahrenskosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es in diesem Fall, die Kosten in vollem Umfang der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre. Das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung überwog das Interesse der Antragstellerin, einstweilen von den Folgen der zwischenzeitlich erledigten Zuweisungsverfügung verschont zu bleiben. Die Verfügung erweist sich - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der Zuweisungsentscheidung war § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft (Deutsche Telekom AG) gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
Der Begriff der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG beinhaltet zum einen die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit, worunter die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeiten zugeordnet sind. Er enthält zum anderen die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "konkreten" Tätigkeit, und zwar in Gestalt der erstmaligen Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "ab-strakten" Tätigkeit eine Bindung begründet wird (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, [...] Rn. 15; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, [...] Rn. 18).
Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat zutreffend entschieden, dass der Antragstellerin mit der Zuweisungsverfügung vom 15. Mai 2012 sowohl ein "abstraktes" Tätigkeitsfeld als "Sachbearbeiterin" als auch eine "konkrete" Tätigkeit als "Sachbearbeiterin Backoffice" in einer hinreichend bestimmten Weise (§ 37 Abs. 1 VwVfG) zugewiesen worden ist.
Für die gerichtliche Überprüfung, ob das zugewiesene Amt dem statusrechtlichen Amt des jeweiligen Antragstellers entspricht und damit amtsangemessen ist, ist vor allem die Bewertung von Bedeutung, die die zugrunde liegende Tätigkeit im Rahmen des Bewertungsverfahrens bei der Deutschen Telekom AG erfahren hat (Nds. OVG, Beschlüsse vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, [...] Rn. 17; - 5 ME 81/11 -, [...] Rn. 15; - 5 ME 38/11 -, [...] 21). Diese Dienstpostenbewertung liegt in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, [...] Rn. 28; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9.2.2011 - 10 B 11312.10 -, [...] Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 9.8.2011 - 6 CS 11.1405 -, [...] Rn. 18). Überprüfbar ist die "Eingruppierung" nur auf einen Bewertungsfehler hin, d.h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (OVG Rh.-Pf., a.a.O.). Einen solchen Fehler hat die Antragstellerin nicht dargelegt.
Eine fehlerhafte Bewertung folgt zunächst nicht daraus, dass die Tätigkeit eines Sachbearbeiters in die interne Entgeltgruppe T 4 eingestuft ist, die nach der Anlage zu der Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung vom 11. September 2009 den Besoldungsgruppen A 7, A 8 und A 9 (mittlerer Dienst) BBesO zugeordnet war. Zwar ist es richtig, dass Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe T 4 nach der Neufassung der Anlage in Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.6.2011, a.a.O.) zum Beförderungsrecht nunmehr ausschließlich der Besoldungsgruppe A 8 BBesO zugeordnet sind. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Zuweisung ist jedoch nicht die globale Zuordnung von Entgelt- und Besoldungsgruppen. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Bewertung der der Antragstellerin zugewiesenen Tätigkeit als Sachbearbeiterin Backoffice (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME 263/11 -, n. v.; Beschluss vom 22.11.2011 - 5 ME 359/11 -, [...] Rn. 19). Diese Tätigkeit ist seitens der Deutschen Telekom AG am 12. August 2010 und erneut am 16. Oktober 2012 beschrieben und bewertet worden, und zwar mit dem Ergebnis, dass die Tätigkeit dem Statusamt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO entspricht. Dass diese Bewertung fehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht substantiiert eingewandt.
Soweit sich die Antragstellerin demgegenüber auf eine in anderer Sache ergangene Zuweisungsverfügung vom 19. September 2012 bezieht, wonach die Funktion eines Sachbearbeiters (auch) der Besoldungsgruppe A 8BBesG zugeordnet ist, vermag sie daraus nichts herzuleiten. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei diesem Bescheid tatsächlich um einen - wie die Deutsche Telekom AG behauptet - fehlerhaften Bescheid handelt. Denn auch in diesem - jedenfalls unglücklich formulierten - Bescheid kommt zum Ausdruck, dass die konkrete Tätigkeit eines Sachbearbeiters Backoffice dem Statusamt A 9 BBesO entspricht. In dem Bescheid heißt es nämlich über die von der Antragstellerin zitierten Passagen hinaus: "Die Wertigkeit der konkreten Tätigkeit Sachbearbeiter Backoffice entspricht der Besoldungsgruppe A 8. ... Dieser höherwertige Arbeitsposten beinhaltet folgende Aufgaben..." (Hervorhebung nicht im Original). Demgegenüber ist in der an die Antragstellerin gerichteten Verfügung von einem amtsangemessenen Arbeitsposten die Rede. Der von ihr vermutete Widerspruch besteht mithin nicht.
Zu.U.nrecht ist die Antragstellerin weiter der Auffassung, der zuständige Betriebsrat sei nicht beteiligt worden. Die Beteiligung des Betriebsrates richtet sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG. Nach dieser Vorschrift ist der Betriebsrat - unter anderem - in den Angelegenheiten der Beamten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG zu beteiligen. Für die Antragstellerin zuständig ist der für die selbstständige Organisationseinheit Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR) gebildete Betriebsrat, weil diese Einheit nach Nr. I der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) ihr gegenüber die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse ausübt. Dieser Betriebsrat, dessen Tätigkeit auf dem gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG geschlossenen Zuordnungstarifvertrag für die Deutsche Telekom AG vom 1. April 2010 beruht, ist ordnungsgemäß beteiligt worden.
Soweit die Antragstellerin demgegenüber meint, der Gesamt- oder gar der Konzernbetriebsrat sei zu beteiligen gewesen, trifft das nicht zu.
Ein solches Beteiligungserfordernis folgt nicht aus § 28 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG. Nach dieser Vorschrift ist bei Entscheidungen und Maßnahmen der Aktiengesellschaft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat zu beteiligen. Dabei kann offen bleiben, ob "der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat" stets der Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat und nicht - was erheblich näher liegen dürfte - der nach dem Zuordnungstarifvertrag zuständige Betriebsrat ist. § 28 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG bezieht sich seinem Wortlaut zufolge nur auf diejenigen Beamten, denen bereits eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist. Die Vorschrift erfasst mithin nur solche Entscheidungen und Maßnahmen, die nach einer Zuweisung ergehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.11.2012 - 1 B 849/12 -, [...] Rn. 7). Im Fall der Antragstellerin geht es indes um die Mitbestimmungspflichtigkeit der Zuweisungsentscheidung selbst.
Die Notwendigkeit, den Gesamtbetriebsrat zu beteiligen, folgt auch nicht aus § 32 PostPersRG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Nach der letztgenannten Vorschrift ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Erforderlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Unternehmens und der einzelnen Betriebe. Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zu begründen (vgl. zusammenfassend BAG, Beschluss vom 19.6.2012 - 1 ABR 19/11 -, [...] Rn. 21 m.w.N.; in der Sache ebenso der von der Antragstellerin zitierte Beschluss des BAG vom 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 -, [...] Rn. 25).
Nach diesen Maßstäben besteht keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (ebenso OVG NRW, a.a.O., Rn. 11 ff.). Der Mitbestimmungstatbestand des § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG zielt für die Fälle einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG primär darauf ab, die individuellen Interessen der betroffenen Beamten zu wahren. Dieses Ziel erfordert eine Beteiligung des Gesamtbetriebsrates offenkundig nicht, weil weder eine unternehmenseinheitliche noch eine betriebsübergreifende Regelung erfolgt, sondern eine personelle Einzelmaßnahme betrachtet werden soll. In derartigen Fällen kommt eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats regelmäßig nur dann in Betracht, wenn das Arbeits- oder Dienstverhältnis mehreren Betrieben des Unternehmens gleichzeitig zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.2006 - BVerwG 2 C 11.05 -, [...] Rn. 17). Das ist hier nicht der Fall.
Soweit die Antragstellerin einwendet, der Betriebsrat der Organisationseinheit SBR könne die dem Betriebsrat betriebsverfassungsrechtlich zukommenden Aufgaben nicht erfüllen, trifft das nicht zu. Richtig ist zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Betriebsratsbeteiligung im Rahmen einer Versetzung entschieden hat, dass der Betriebsrat eine konstruktive Aufgabe wahrnehme und die kollektiven Interessen der Beschäftigten des abgebenden Betriebes - den Schutz vor Mehrbelastung ebenso wie den Schutz vor einer nicht sachgerechten Auswahlentscheidung - wahren müsse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2012 - BVerwG 6 P 25.10 -, [...] Rn. 22). Diese Interessen sind jedoch bei einer an einen beschäftigungslosen Beamten gerichteten Zuweisungsentscheidung nicht in gleicher Weise berührt, weil es ein kollektives Interesse eines abgebenden Betriebs naturgemäß nicht gibt. Es bleibt mithin das Interesse des Beschäftigten an einer sachgerechten Zuweisungsentscheidung. Dieses Interesse kann der Betriebsrat der für die Entscheidung zuständigen Organisationseinheit wahren, und zwar aufgrund seiner Sachnähe weitaus besser, als dies der Gesamtbetriebsrat könnte. Die Zuständigkeit des Betriebsrats der Organisationseinheit trägt insofern dem Grundsatz Rechnung, dass betriebliche Mitbestimmungsrechte möglichst dort wahrzunehmen sind, wo die Arbeitgeberentscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten getroffen werden.
Kein Einwand folgt auch daraus, dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung gemäß Art. 143 b Abs. 3 GG gegen die Deutsche Telekom AG selbst richtet. Dies allein macht die Zuweisung nicht zu einer gesamtbetrieblichen Angelegenheit. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Organisationseinheit SBR mit der Erfüllung des Anspruchs betraut ist. Dem folgt die Zuständigkeit des dort gebildeten Betriebsrats.
Soweit die Antragstellerin schließlich einwendet, sie nehme an der Wahl des bei der Organisationseinheit SBR gebildeten Betriebsrats nicht teil, sodass dieser nicht legitimiert sei, in ihren Angelegenheit mitzubestimmen, überzeugt das ebenfalls nicht. Der Gesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung der Mitbestimmung über einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser Gestaltungsspielraum wird nicht dadurch überschritten, dass sich der Gesetzgeber entschieden hat, die Mitbestimmungsrechte im Fall von Zuweisungsentscheidungen auf den Betriebsrat eines Unternehmensteils zu übertragen, dem der Beamte nicht zugeordnet ist und an dessen Wahl er nicht teilnimmt (vgl. BAG, Beschluss vom 16.1.2008 - 7 ABR 66/06 -, [...] Rn. 27).
Erst recht nicht zuständig ist nach den obigen Ausführungen der Konzernbetriebsrat der Deutschen Telekom AG gemäß § 33 Abs. 1 PostPersRG i.V.m. § 58 BetrVG. Gemäß § 58 Abs.1 Satz 1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Um eine solche Angelegenheit handelt es sich bei der hier in Rede stehenden personellen Einzelmaßnahme offensichtlich nicht.
Die Zuweisungsverfügung verstößt auch nicht gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Insbesondere steht die gesundheitliche Situation der Antragstellerin der Zuweisung nicht entgegen. Soweit sie behauptet, nach ärztlicher Feststellung sei es ihr nicht zuzumuten, Arbeiten mit Kundenkontakt auszuführen, ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Behauptung stützt. Nach dem Ergebnis der von der Deutschen Telekom AG veranlassten Eignungsuntersuchung vom 16. November 2011 bestehen Einschränkungen lediglich in Bezug auf "konflikthaften Kundenkontakt" und "Arbeiten unter Zeitdruck". Beides ist mit der zugewiesenen Tätigkeit nicht zwangsläufig verbunden.
War die Zuweisungsverfügung damit als rechtmäßig anzusehen, überwog zugleich das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Dabei kann dahinstehen, ob im konkreten Fall der Antragstellerin ein dringender Personalbedarf bei der Vivento Customer Services GmbH bestand. Auch der weitere in der Verfügung vom 15. Mai 2012 genannte Grund, beschäftigungslose Zeiten zu vermeiden, war geeignet, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen.