Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.06.2013, Az.: 4 LA 299/11

Zulässigkeit einer Rückgliederung bei Vorliegen der Notwendigkeit aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung; Zulässigkeit der Abrundung eines Jagdbezirks durch Abrundungsvertrag unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.06.2013
Aktenzeichen
4 LA 299/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 39205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0610.4LA299.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 13.09.2011 - AZ: 1 A 435/10

Fundstellen

  • AUR 2013, 349-351
  • DÖV 2013, 743
  • NdsVBl 2013, 348-350

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die mit der Aufhebung einer jagdrechtlichen Abrundungsverfügung einhergehende Rückgliederung der durch diese Verfügung an einen Eigenjagdbezirk angegliederten Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke stellt eine erneute Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG dar.

  2. 2.

    Eine solche Rückgliederung ist nur zulässig, wenn sie aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

  3. 3.

    Flächen, die durch eine Abrundungsverfügung der Jagdbehörde einem Jagdbezirk angegliedert worden sind, können nicht durch einen Abrundungsvertrag zurückgegliedert oder an einen anderen Jagdbezirk angegliedert werden, solange diese Verfügung nicht bestandskräftig bzw. rechtskräftig aufgehoben worden ist und damit die Möglichkeiten einer Abrundung durch Vertrag oder Verfügung der Jagdbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NJagdG wieder eröffnet worden sind.

  4. 4.

    Auch die Abrundung eines Jagdbezirks durch Abrundungsvertrag ist nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG zulässig

Gründe

Die Anträge der Beigeladenen (1.) und des Beklagten (2.) auf

Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

haben keinen Erfolg.

1. Der Zulassungsantrag der Beigeladenen ist unbegründet, weil die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2010, mit dem der Beklagte die jagdrechtliche Abrundungsverfügung des Kreisjägermeisters G. vom 16. Mai 1934 mit Wirkung zum 1. April 2010 teilweise aufgehoben hat, jedenfalls im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil der Bescheid des Beklagten vom 26. März 2010 offensichtlich rechtswidrig ist.

Insoweit kann dahin stehen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwVfG, auf den der Beklagte diesen Bescheid gestützt hat, erfüllt sind. Denn selbst wenn hier eine nachträgliche Änderung der der Abrundungsverfügung des Kreisjägermeisters G. vom 16. Mai 1934 zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage zu Gunsten eines von dieser Verfügung Betroffenen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorläge, ferner auch die Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten worden wäre und insoweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG vorgelegen hätten, wäre der Bescheid des Beklagten vom 26. März 2010 rechtswidrig, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG für die von dem Beklagten getroffene neue Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht gegeben sind.

Ist ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG zulässig und begründet, muss die Behörde erneut in der Sache entscheiden, die Gegenstand des aufzuhebenden oder zu ändernden unanfechtbaren Verwaltungsaktes war (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 51 Rn. 18).

Ein unanfechtbarer Verwaltungsakt liegt hier vor. Denn entgegen der Auffassung der Beigeladenen handelt es bei dem Schriftstück vom 16. Mai 1934 nicht lediglich um ein "Gesprächsprotokoll", sondern um eine Abrundungsentscheidung des Kreisjägermeisters. Dies ergibt sich daraus, dass der Kreisjägermeister G. darin "nach längerer Besprechung" eine "Regelung" "aufgeführt" und nicht etwa nur ein Gespräch wiedergegeben bzw. eine vertragliche Vereinbarung zwischen den bei der Besprechung am 16. Mai 1934 anwesenden Grundeigentümern protokolliert hat, die nach dem damals geltenden Preußischen Jagdgesetz auch nicht zulässig gewesen wäre, da dieses die Abrundung von Jagdbezirken durch Vertrag nicht vorsah. Dementsprechend ist dieses Schriftstück auch allein vom Kreisjägermeister unterzeichnet worden. Allein die Formulierung, dass die in diesem Schriftstück im Einzelnen aufgeführte Regelung "von allen Beteiligten als erwünscht bezeichnet" worden ist, ändert nichts daran, dass der Kreisjägermeister nach deren Inhalt eine jagdrechtliche Abrundungsverfügung getroffen hat, die bestandskräftig geworden ist.

Die neue Entscheidung in der Sache ist nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden materiellen Recht zu treffen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 51 Rn. 18). Hier wäre daher nach Maßgabe der §§ 5 BJagdG, 7 NJagdG über die Aufhebung der Abrundungsverfügung vom 16. Mai 1934 und damit über die Rückkehr der durch diese Verfügung an den Eigenjagdbezirk des Klägers angegliederten Flächen zu den ursprünglichen Jagdbezirken zu entscheiden gewesen. Denn eine solche sogenannte Rückgliederung stellt eine erneute Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG dar, da sie in den Bestand des durch die Angliederung vergrößerten Jagdbezirks eingreift (Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl. 1982, § 5 Rn. 19). Eine Rückgliederung ist daher nur zulässig, wenn sie aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist (Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl. 1982, § 5 Rn. 19). Dies ist der Fall, wenn sie sich aus der Sicht eines objektiven und jagdlich erfahrenen Betrachters bei der Beurteilung der örtlichen Lage als sachdienlich aufdrängt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.12.2011 - 4 LC 98/09 -, Urteile vom 16.4.2008 - 4 LB 60/07 -, Nds. VBl. 2009, 41, und 6.12.1990 - 3 L 165/90 -, RdL 1991, 293).

Davon kann hier keine Rede sein. Denn die mit der teilweisen Aufhebung der Abrundungsverfügung vom 16. Mai 1934 einhergehende Rückgliederung der betroffenen Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke durch den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2010 hat nicht nur keinerlei Verbesserungen für die Jagdpflege und die Jagdausübung, sondern im Hinblick auf deren Erfordernisse sogar Verschlechterungen zur Folge. Nach dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Aktenvermerk einer Mitarbeiterin des Beklagten vom 21. April 2009 hat sich die durch die Verfügung des Kreisjägermeister G. vom 16. Mai 1934 erfolgte Abgrenzung der Jagdbezirke bewährt und sind "aus jagdlicher Sicht (jagdrechtlich und jagdpraktisch)" keine Probleme bekannt; die jetzt von den Grundeigentümern "vorgebrachten Gründe beziehen sich nicht auf die Jagdausübung, sondern auf zwischenmenschliche Beziehungen (Probleme) mit dem Eigentümer des Eigenjagdbezirks H. 5,6 und 1/2 von 7". Ferner wird in diesem Vermerk darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße Jagdausübung in der Regel nicht mehr möglich sei, "wenn eine bandförmige Fläche nicht breiter als etwa 250 m" sei, da die Jagd auf schmaleren Flächen entweder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle oder störend auf Nachbarjagdbezirke einwirke. Es liegt auf der Hand, dass die durch die verfügte teilweise Aufhebung der Abrundungsverfügung vom 16. Mai 1934 eintretende deutliche Verschmälerung des "bandförmigen" Jagdbezirks des Klägers auf bis zu 150 m gemäß der dem Bescheid des Beklagten vom 26. März 2010 beigefügten Karte eine Verschlechterung der jagdlichen Situation bewirkt, zumal nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in diesem Jagdbezirk auch Schwarzwild vorhanden ist, dessen Bejagung innerhalb der Grenzen eines derart schmalen Jagdbezirks zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Auch entstehen durch die Rückgliederung der betroffenen Flächen in Verbindung mit dem Torfkanal in diesem Gebiet nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers und der Kartenlage "Insellagen" innerhalb des verbleibenden Eigenjagdbezirks des Klägers, die nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten im Bereich des Teufelsmoors zwar nicht ungewöhnlich sind, aber die Jagdpflege und Jagdausübung auf den betroffenen Flächen jedenfalls nicht verbessern, sondern eher verschlechtern. Nach allem entspricht die mit der teilweisen Aufhebung der Abrundungsverfügung vom 16. Mai 1934 einhergehende Rückgliederung der betroffenen Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke durch den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2010 keineswegs den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung, so dass die Voraussetzungen für eine solche Verfügung nach den maßgeblichen §§ 5 BJagdG, 7 NJagdG hier offensichtlich nicht erfüllt sind.

Der Bescheid des Beklagten vom 26. März 2010 ist auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NJagdG eine Abrundung von Jagdbezirken gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG durch Vertrag oder durch Verfügung der Jagdbehörde erfolgen kann, die Abrundung durch Vertrag gegenüber der jagdbehördlichen Verfügung den Vorrang genießt (vgl. hierzu Pardey/Blume, NJagdG, Stand: Mai 2012, § 7 JagdG Rn. 1) und hier die betroffenen Grundeigentümer im Jahr 2009 Abrundungsverträge mit den Beigeladenen geschlossen haben, die von der Verfügung des Kreisjägermeister G. vom 16. Mai 1934 abweichen. Denn zum einen ändert dies nichts daran, dass eine Verfügung der Jagdbehörde zur Abrundung eines Jagdbezirks ebenso wie deren Aufhebung und die Rückgliederung der betroffenen Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG als der maßgeblichen rechtlichen Grundlage solcher jagdrechtlicher Verfügungen zulässig ist. Zum anderen sind die genannten Abrundungsverträge aus dem Jahr 2009 schwebend unwirksam und haben daher keine rechtlichen Wirkungen in Bezug auf die von der jagdrechtlichen Verfügung vom 16. Mai 1934 erfassten Flächen. Flächen, die durch eine Verfügung der Jagdbehörde einem Jagdbezirk angegliedert worden sind, können nämlich nicht durch einen Abrundungsvertrag zurückgegliedert oder an einen anderen Jagdbezirk angegliedert werden, solange diese Verfügung nicht bestandskräftig bzw. rechtskräftig aufgehoben worden ist (Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, 1989, § 5 BJagdG Rn. 18) und damit die Möglichkeiten einer Abrundung durch Vertrag oder Verfügung der Jagdbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NJagdG wieder eröffnet worden sind. Denn der Disposition der Beteiligten unterliegen nur originäre Bestandteile von Jagdbezirken (Meyer-Ravenstein, § 5 BJagdG Rn. 18). Zudem erlaubt § 5 Abs. 1 BJagdG, der von § 7 Abs. 1 Satz 1 NJagdG ausdrücklich in Bezug genommen wird, eine Abrundung von Jagdbezirken sowohl im Falle einer Verfügung der Jagdbehörde als auch im Falle einer diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung nur dann, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist (Meyer-Ravenstein, § 5 BJagdG Rn. 2; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 9.10.1984 - 14 OVG A 79/82 -, JE II Nr. 73). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nach dem oben Gesagten offensichtlich nicht gegeben.

Die Beigeladenen haben zur Begründung ihres Zulassungsantrages auch sonst keine Gesichtspunkte vorgetragen, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Diese ergibt sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht aus den Eigentumsrechten der betroffenen Grundeigentümer, da die Beschränkungen der Rechtsstellung des Grundeigentümers, dem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG das Jagdrecht auf seinem Grund und Boden zusteht, gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. §§ 4 ff. BJagdG eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Absatz 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, DVBl. 2007, 248; Schuck, Bundesjagdgesetz, 2010, § 3 Rn. 13). Da hier die jagdrechtlichen Voraussetzungen für eine Rückgliederung der betroffenen Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG nicht vorliegen, hätte der Bescheid des Beklagten vom 26. März 2010 entgegen der Meinung der Beigeladenen auch nicht auf § 49 Abs. 1 VwVfG gestützt werden können. Denn danach ist der Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes unzulässig, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Außerdem ist ein Widerruf nach § 49 Abs. 1 VwVfG auch deshalb ausgeschlossen, weil die Verfügung des Kreisjägermeisters vom 16. Mai 1934 ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist, der als begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 49 Abs. 2 VwVfG zu behandeln ist, wenn es um die Rücknahme des Verwaltungsakts als Ganzes geht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 49 Rn. 25, § 48 Rn. 73). Denn die Verfügung des Kreisjägermeisters stellt sich im Verhältnis zum Kläger - anders als im Verhältnis zu den Eigentümern der angegliederten Grundstücke und der Eigenjagdbezirke, von denen diese Grundstücke abgetrennt worden sind - als begünstigender Verwaltungsakt dar, da sie dem Kläger auf den angegliederten Flächen das Jagdausübungsrecht einräumt.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) haben die Beigeladenen nicht hinreichend dargelegt, soweit sie im Anschluss an ihre Ausführungen zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ausgeführt haben, "zumindest handelte es sich vorliegend um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)." Denn die Beigeladenen haben damit eine allgemein klärungsbedürftige Frage nicht konkret bezeichnet. Diese ergibt sich auch nicht aus den vorstehenden Ausführungen der Beigeladenen zur Begründung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Denn zum einen ist völlig unklar, auf welche dieser Ausführungen, die die Beigeladenen mit der Feststellung, "damit bestehen insgesamt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils", abgeschlossen haben, sie sich möglicherweise beziehen wollen. Zum anderen sind auch in diesem Teil der Begründung des Zulassungsantrages der Beigeladenen grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen nicht konkret bezeichnet, sondern lediglich Behauptungen aufgestellt bzw. Rechtsansichten vertreten worden.

2. Der Zulassungsantrag des Beklagten ist ebenfalls unbegründet, weil die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.

Es bestehen nach dem oben (unter 1.) Gesagten jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese ergeben sich auch nicht aus dem Einwand des Beklagten, dass die Klage wegen der fehlenden Klagebefugnis unzulässig sei, da die Klagebefugnis des Klägers sich ohne weiteres daraus ergibt, dass ihm aufgrund der Verfügung des Kreisjägermeisters vom 16. Mai 1934 auf den seinem Eigenjagdbezirk angegliederten Flächen zwar nicht das nur dem Grundeigentümer nach § 3 Abs. 1 BJagdG zustehende Jagdrecht, aber das Jagdausübungsrecht zusteht und ihm dieses Jagdausübungsrecht, bei dem es sich wegen der Verbindung mit seiner Eigenjagd auch nicht lediglich - wie bei dem nach Ansicht des Beklagten nicht klagebefugten Jagdpächter - um ein abgeleitetes Recht handelt (vgl. Schuck, BJagdG, 2010, § 3 Rn. 15), entzogen wird, wenn die Verfügung vom 16. Mai 1934 durch den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2010 teilweise aufgehoben wird und damit die betreffenden Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke rückgegliedert werden. Soweit der Beklagte ferner darauf hinweist, dass der Senat in seinem Beschluss vom 23. Februar 2009 (4 LB 63/07) zur Klarstellung darauf hingewiesen hat, dass in diesem Berufungsverfahren nicht zu prüfen gewesen ist, ob der dortige Kläger wegen des Erwerbs weiterer Grundstücke eine Aufhebung der Abrundungsentscheidung des Kreisjägermeisters aus dem Jahr 1936 gemäß §§ 51, 48, 49 VwVfG verlangen kann, übersieht der Beklagte, dass diesem Beschluss ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen hat. Schließlich ergeben sich auch aus dem Einwand des Beklagten, dass nicht zu prüfen sei, ob jagdrechtliche Gründe für die Aufhebung der Verfügung des Kreisjägermeisters vom 16. Mai 1934 vorlägen, da es allein darauf ankomme, dem geltenden Recht Wirkung zu verschaffen, indem Raum für gegenüber jagdbehördlichen Verfügungen vorrangige vertragliche Vereinbarungen geschaffen werde, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Denn das "geltende Recht" fordert sowohl für eine Abrundungsverfügung der Jagdbehörde sowie deren Aufhebung und die Rückgliederung der betreffenden Flächen als auch für eine Abrundung durch Vertrag gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG, dass die Abrundung aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist, was hier im Hinblick auf eine Rückgliederung der betreffenden Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke (durch Vertrag oder Verfügung) offensichtlich nicht der Fall ist.

Die Berufung kann auch nicht wegen der von dem Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Denn die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, "ob der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes in Bezug auf die seinem Jagdbezirk angegliederten Flächen Dritter klagebefugt ist", ist aus den oben dargestellten Gründen bereits im Berufungszulassungsverfahren ohne weiteres zu bejahen. Aus denselben Gründen ist auch die weitere von dem Beklagten angeführte Frage, "ob § 51 VwVfG überhaupt Drittschutz zukommt", jedenfalls in dem vorliegenden Fall der Anfechtung einer auf § 51 VwVfG gestützten, eine jagdrechtliche Abrundungsverfügung aufhebenden Verfügung durch den Eigentümer des betroffenen Eigenjagdbezirks schon im Berufungszulassungsverfahren dahingehend zu beantworten, dass dieser geltend machen kann, durch eine solche Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es bedarf daher hinsichtlich beider Fragen nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die weitere von dem Beklagten bezeichnete Frage, "inwieweit" eine "altrechtliche jagdrechtliche Verfügung der Entfaltung des geltenden Rechts und den hierin enthaltenen grundrechtlichen Wertungen entgegenstehen kann", ist entgegen der Auffassung des Beklagten schon nicht entscheidungserheblich, da hinsichtlich der hier maßgeblichen Frage, ob aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung eine Rückgliederung der betroffenen Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG notwendig ist, der von dem Beklagten vorausgesetzte Gegensatz zwischen altem und neuem Recht nicht besteht. Im Übrigen ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerwG, Urteile vom 18.4.1996 - 3 C 5.95 -, JE II Nr. 133, und 7.12.1995 - 3 C 15.94 -, JE II Nr. 129; Senatsbeschlüsse vom 1.3.2011 - 4 LB 62/07 - und 23.2.2009 - 4 LB 63/07 -, NdsVBl. 2010, 20) bereits geklärt, dass diese Verfügungen, sofern sie nicht nichtig sind, fortgelten und wirksam bleiben, auch wenn sie nach dem jetzt geltenden Recht nicht so hätten erlassen werden dürfen.