Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.05.2011, Az.: 5 ME 321/10

Die dauerhafte Zuweisung eines Beamten der Deutschen Telekom AG zu einem Tochter- bzw. Enkelunternehmen aufgrund dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses ist rechtmäßig

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.05.2011
Aktenzeichen
5 ME 321/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 16340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0518.5ME321.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 15.12.2010 - AZ: 3 B 296/10

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob die dauerhafte Zuweisung eines Beamten des gehobenen Dienstes der Deutschen Telekom AG zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen der Deutschen Telekom AG rechtmäßig ist (hier: Zuweisung eines Technischen Fernmeldeamtmanns - Besoldungsgruppe A 11 BBesO - als Projektmanager zur Vivento Customer Services GmbH).

Gründe

1

Der Jahre alte Antragsteller steht als Beamter im Dienst der Antragsgegnerin und hat bei der Deutschen Telekom AG das Amt eines Technischen Fernmeldeamtmanns (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) inne. Mit Verfügung vom 24. September 2010 hat die Deutsche Telekom AG unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG mit Wirkung vom 18. Oktober 2010 dauerhaft am Standort B. des Unternehmens C. (D.) als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines "Projektmanagers" und konkret die Tätigkeit als "Projektmanager" zugewiesen. Den abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis und die von dem Antragsteller konkret wahrzunehmenden Aufgaben hat die Deutsche Telekom AG in der Verfügung vom 24. September 2010 im Einzelnen bezeichnet.

2

Der Antragsteller hat gegen die Verfügung vom 24. September 2010 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht entsprochen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

3

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

4

Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung der Deutschen Telekom AG vom 24. September 2010 abzulehnen.

5

1.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Antragstellers den Anforderungen des§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

6

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Vollziehungsanordnung gesondert zu begründen. Die Begründung muss erkennbar eigenständig gegenüber der Begründung des Verwaltungsaktes sein; dabei sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe aus der Sicht der Behörde anzugeben, die über allgemeine Erwägungen hinaus im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.2002 - 1 DB 2.02 -, [...]). Die Anforderungen dürfen im vorliegenden Fall allerdings nicht überspannt werden. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der Zuweisungsentscheidung gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG ("dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse") decken sich mit den Gründen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Besteht ein derartiges dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse, drängt sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung geradezu auf und reduziert damit den Begründungszwang. In diesen Fällen genügt es, wenn die Behörde auf die Begründung des Verwaltungsaktes verweist und deutlich macht, dass sich aus diesen Gründen im konkreten Fall auch das Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt. Eine weitere Erleichterung bei der Begründungspflicht ergibt sich hier noch daraus, dass die Antragsgegnerin aus dem zum Antragsteller bestehenden Beamtenverhältnis heraus verpflichtet ist, ihm eine amtsangemessene Beschäftigung zu verschaffen. Sie handelt also im wohlverstandenen Interesse auch des Antragstellers und kommt überdies damit einer ihr obliegenden gesetzlichen Pflicht nach. Auch von daher verbietet es sich, strenge Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen (vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011 - 10 B 11312/10 -, [...]).

7

Ausgehend von den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen vermag der beschließende Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts und des Antragstellers, die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, nicht zu teilen. In der Verfügung ist ausführlich und substantiiert dargelegt worden, welche besonderen Umstände die Deutsche Telekom AG im vorliegenden Fall zum Ausschluss des Suspensiveffekts bewogen haben und warum der Deutschen Telekom AG - aus ihrer Sicht - das Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens zur Hauptsache nicht zugemutet werden kann (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 24.11.2010 - 6 CS 10.2094 -, [...]; Beschluss vom 16.11.2010 - 6 CS 10.2430 -, [...]). Der Umstand, dass die Deutsche Telekom AG ähnliche Begründungen in einer größeren Zahl vergleichbarer Fälle typischerweise verwendet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der Deutschen Telekom AG gibt es viele überzählige Beamte, die nach Möglichkeit in deren Tochter- oder Enkelunternehmen amtsangemessen beschäftigt werden sollen. Deshalb treten diese Fälle notwendigerweise auch häufiger auf. Gleichwohl gelten die Erwägungen für den sofortigen Arbeitseinsatz - wie der vorliegende Fall zeigt - auch im jeweiligen Einzelfall (vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a.a.O.).

8

2.

Die von dem Antragsteller angegriffene Zuweisungsverfügung erweist sich bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Antragstellers als rechtmäßig.

9

Rechtsgrundlage der Zuweisungsverfügung ist § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft (Deutsche Telekom AG) gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.

10

a.)

Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG.

11

Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktio-nelles Amt, das heißt ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.2006 - 2 C 26.05 -, [...]). Der Inhalt des statusrechtlichen Amtes ergibt sich aus § 18 BBesG. Danach sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachlich zu bewerten und den Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Der einem Beamten übertragene Aufgabenkreis muss dem verliehenen statusrechtlichen Amt entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2005 - 2 C 11.04 -, [...]). Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Ihnen darf kein Funktionsamt entzogen werden, ohne dass ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung übertragen wird. Dabei erfüllt auch eine - auf Dauer angelegte - Zuweisung nach§ 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens den Beschäftigungsanspruch des Beamten, wenn die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen beachtet werden. Mit der Zuweisung hat der Gesetzgeber eine der Versetzung vergleichbare Möglichkeit geschaffen, den Beamten unter Wahrung des verliehenen Statusamtes bei Tochter- oder Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen zu beschäftigen. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung wird in diesen Fällen bei einer auf Dauer angelegten Eingliederung in eine Organisationseinheit eines der in § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG genannten Unternehmen und bei Übertragung einer seinem Statusamt gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von§ 8 PostPersRG erfüllt, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2008 - 2 C 126.07 -, [...]; Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2010 - 5 ME 191/09 -, [...]; Beschluss vom 27.1.2009 - 5 ME 427/08 -, [...]; VGH München, Beschluss vom 30.3.2011 - 6 CS 11.234 -, [...]; Beschluss vom 16.11.2010, a.a.O.;VGH Kassel, Beschluss vom 2.3.2011 - 1 B 2282/10 -, [...]).

12

b.)

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG sind bei summarischer Prüfung erfüllt.

13

Dem Antragsteller ist voraussichtlich dauerhaft eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zugewiesen worden. Der Begriff der "dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit" im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG beinhaltet zum einen die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit, worunter die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit - wie zum Beispiel einer Filiale, einem Betrieb oder einem Werk - eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens (hier: Deutsche Telekom AG) auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeiten zugeordnet sind. Er enthält zum anderen die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "konkreten" Tätigkeit, und zwar in Gestalt der erstmaligen Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit eine Bindung begründet wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2010, a.a.O.; Beschluss vom 27.1.2009, a.a.O.).

14

Dem Antragsteller ist bei der D. die Tätigkeit als Projektmanager "dauerhaft" zugewiesen worden. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, von einer dauerhaften Zuweisung könne nicht ausgegangen werden, weil konkrete Angaben zur Dauer des aktuellen Projektes "Megaplan" und etwaiger Folgeprojekte fehlten, ist die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entgegengetreten. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, die D. sei ein real produktives Unternehmen. Die D. bzw. die Service-Center seien dergestalt konzipiert, dass jederzeit die Arbeitsmenge erhöht werden könne, wenn das erforderliche Personal zur Verfügung stehe. Daraus folge gleichzeitig, dass die Produktivität unmittelbar beeinträchtigt werde, wenn das Personal - wie im Falle des Antragstellers - nicht ab bestimmten Zeitpunkten zur Verfügung stehe. Falls eines Tages die Tätigkeiten aus dem Projekt "Megaplan" wegfielen, werde der Antragsteller aufgrund seiner dauerhaften Eingliederung in die D. mit amtsangemessenen Tätigkeiten eines Anschlussprojektes beschäftigt. Der Senat hat keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt dieser von einem Beamten der Antragsgegnerin mit der Befähigung zum Richteramt gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen. Die Darstellung ist schlüssig und nachvollziehbar und wird deshalb der Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt. Die Befürchtung des Antragstellers, er werde durch die angegriffene Verfügung in einen der Leih- und Zeitarbeit ähnlichen Status versetzt, hält der Senat angesichts der Darstellung der Antragsgegnerin für unbegründet (vgl. in diesem Sinne zu einem Projektmanager auch VGH München, Beschluss vom 1.2.2011 - 6 CS 10.2944 -, [...]). Es verstößt zwar gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn Beamte auf unabsehbare Zeit in den "Zustand der Beschäftigungslosigkeit" versetzt werden oder sie wie Leiharbeitnehmer vorübergehende Aufgaben erfüllen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 2 C 46.08 -, [...]). Eine solche Fallkonstellation wird nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin durch die angegriffene Verfügung jedoch nicht herbeigeführt. Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Befürchtung des Verwaltungsgerichts und des Antragstellers, eine dauerhafte Tätigkeit bei der D. sei nicht gewährleistet, auch deshalb unbegründet erscheint, weil schon allein das Projekt "Megaplan", an dem der Antragsteller mitarbeiten soll, nach den Bekundungen eines Mitarbeiters der D., die dieser am 12. April 2011 vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Erörterungstermin gemacht hat, unbefristet ist und im Laufe des Jahres 2011 sogar noch ausgeweitet werden soll (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 12.4.2011 im Verfahren OVG 6 S 18.11).

15

Gegen die Bejahung einer "dauerhaften" Zuweisung des Antragstellers an die D. spricht bei summarischer Prüfung auch nicht das Vorbringen des Antragstellers, der Standort der D. in B. sei gefährdet. Auch diesem Vorbringen ist die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entgegengetreten. Sie hat hierzu vorgetragen, der Standort in B. sei nicht gefährdet, die Arbeitsbelastung werde vielmehr ab dem 15. April 2011 signifikant ansteigen. Dies sei zugleich Ausdruck dessen, dass sich der Standort in einem betriebswirtschaftlich gesunden Zustand befinde. Die vorhandenen und zugewiesenen Beamten würden für die unvermindert bestehenden Aufgaben benötigt. Stünden die Beamten nicht zur Verfügung, wirke sich dies unmittelbar auf den Geschäftsbereich des Standortes aus. Der Senat hält auch diese Darstellung der Antragsgegnerin für schlüssig und nachvollziehbar und legt sie deshalb der Beschwerdeentscheidung zugrunde. Es besteht auch insoweit keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen.

16

Dem Antragsteller ist mit der angegriffenen Verfügung bei der D. voraussichtlich in dem dargestellten Sinne sowohl ein "abstraktes" Tätigkeitsfeld als Projektmanager als auch ein "konkreter" Arbeitsposten als Projektmanager in einer hinreichend bestimmten Weise (§ 37 Abs. 1 VwVfG) zugewiesen worden. Die Bezeichnung "Projektmanager" ist zwar für sich betrachtet angesichts der tradierten Aufgabenfelder der Beamten wenig aussagekräftig. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist und dass das abstrakte Tätigkeitsfeld und der konkrete Arbeitsposten des Projektmanagers durch den in der angegriffenen Verfügung enthaltenen Aufgabenkatalog hinreichend bestimmt sind (vgl. ebenso zum Projektmanager VGH München, Beschluss vom 1.2.2011, a.a.O.; OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a.a.O.; zum Referenten Managementsupport VGH München, Beschluss vom 29.3.2011 - 6 CS 11.273 -, [...], und Beschluss vom 30.3.2011, a.a.O.; zur Kundenberaterin VGH Kassel, Beschluss vom 2.3.2011, a.a.O.; a. A. zum Projektmanager VGH Mannheim, Beschluss vom 16.12.2010 - 4 S 2403/10 -, [...], und Beschluss vom 1.3.2011 - 4 S 16/11 -, V. n. b.; OVG Münster, Beschluss vom 31.3.2010 - 1 B 1556/09 -, [...]; zur Referentin OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.3.2011 - OVG 6 S 44.10 -, [...]; zum Service Center Agent Backoffice OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.11.2010 - OVG 6 S 29.10 -, V. n. b.; zum Sachbearbeiter Backoffice OVG Hamburg, Beschluss vom 2.3.2011 - 1 Bs 14/11 -, V. n. b.). Insoweit hält der Senat nicht mehr an seiner restriktiveren Auffassung fest, die er in früheren Entscheidungen (vgl. u.a. Beschluss vom 28.1.2010, a.a.O., zum Service Center Agent) vertreten hatte.

17

Der Antragsteller kann demgegenüber nicht mit seinem Einwand durchdringen, dass es bei der D. die Ebene eines Projektmanagers bzw. den konkreten Dienstposten eines Projektmanagers nicht gebe. Aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Dokument "Aufbau Servicecenter D." (Stand: 27.1.2011) werden die am Standort der D. vorhandenen Funktionen ersichtlich. Innerhalb der "Abteilung Servicecenter" ist der Dienstposten des Projektmanagers ausgewiesen (S. 2 und S. 6 des Dokumentes). Aus dem Umstand, dass der Dienstposten des Projektmanagers im Organigramm (S. 2 des Dokumentes) nicht aufgeführt ist, kann nicht geschlossen werden, dass bei der D. ein dahingehendes "abstraktes" Tätigkeitsfeld und ein "konkreter" Arbeitsposten gar nicht existieren. Das Organigramm ist ersichtlich unvollständig, da es nur einige der Funktionen am Standort der D. darstellt. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem auf Seite 4 des Dokumentes enthaltenen Hinweis ("Bei Projekten mit besonderen Anforderungen [z.B. Megaplan] kann es zu abweichenden Regelungen kommen. Diese werden projektspezifisch festgelegt.") herleiten. Aus diesem Hinweis vermag der Senat entgegen der Mutmaßung des Antragstellers nicht zu entnehmen, dass die Funktion eines Projektmanagers in abstrakt-funktioneller Hinsicht nicht definiert ist und in konkret-funktioneller Hinsicht entsprechende Dienstposten gar nicht ausgewiesen sind, sondern der Einsatz der Projektmanager flexibel und projektbezogen erfolgen soll. Dagegen sprechen die von dem Senat in früherem Zusammenhang wiedergegebenen Angaben der Antragsgegnerin zur dauerhaften Eingliederung des Antragstellers in die D., die der Senat aus den genannten Gründen seiner Beschwerdeentscheidung zugrunde legt.

18

Der Senat geht entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und des Antragstellers bei summarischer Prüfung davon aus, dass die zugewiesene Tätigkeit als Projektmanager dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers als Technischer Fernmeldeamtmann der Besoldungsgruppe A 11 BBesO im gehobenen fernmeldetechnischen Dienst entspricht und damit amtsangemessen ist. Für die insoweit gebotene gerichtliche Prüfung ist vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG erfahren hat. In den Gründen der Zuweisungsverfügung ist hierzu ausgeführt, dass die Funktionsbezeichnung eines Projektmanagers im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Sachbearbeiters der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und denBesoldungsgruppen A 9 bis A 13 BBesO entspreche. Der dem Antragsteller zugewiesene Arbeitsposten im Unternehmen D. sei der Entgeltgruppe T 7 zugeordnet worden, die bei der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 12 BBesO entspreche.

19

Dass die Wertigkeit der dem Antragsteller zugewiesenen Tätigkeit auf einer "Bündelung" beruht, ist nicht zu beanstanden. Ist ein Dienstposten "gebündelt" bewertet, das heißt zwei oder - wie hier - mehreren statusrechtlichen Ämtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet, so ist er für jeden Beamten amtsangemessen, der sich in einem dieser Ämter befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 - 2 A 2.06 -, [...]). Der hier den Statusämtern und den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 BBesO zugeordnete "gebündelte" Dienstposten eines Projektmanagers stellt also für den Antragsteller eine amtsangemessene Tätigkeit dar (vgl. zum Projektmanager ebenso VGH München, Beschluss vom 1.2.2011, a.a.O.; vgl. zum Projektmanager auch OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a.a.O.; vgl. entsprechend zum Referenten Managementsupport VGH München, Beschluss vom 29.3.2011, a.a.O., und Beschluss vom 30.3.2011, a.a.O.; zum Monteur VGH München, Beschluss vom 24.11.2010 - 6 CS 10.2094 -, [...]). Anhaltspunkte dafür, dass die "gebündelte" Bewertung und Zuordnung sachwidrig sein und den durch § 18 BBesG gesteckten gesetzlichen Rahmen überschreiten könnten, vermag der Senat bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, zumal die Bündelung nur Ämter derselben Laufbahngruppe (des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes) umfasst (vgl. ebenso zum Projektmanager VGH München, Beschluss vom 1.2.2011, a.a.O.). Wie die "klassischen" Dienstposten von einer speziellen Dienststelle bei der Deutschen Telekom AG beschrieben und bewertet wurden, geschieht dies bei den Arbeitsplätzen der Tochtergesellschaften, wie hier der D., durch die spezielle Stelle "HRM CME" der Deutschen Telekom AG. Durch diese Stelle ist die Tätigkeit eines Projektmanagers im Service Center D. beschrieben und bewertet worden. Eine Bewertung durch die D. selbst ist nicht erfolgt. Die Bewertung durch die Stelle "HRM CME" der Deutschen Telekom AG hat ergeben, dass die Tätigkeit nach A 12 BBesO auszuweisen ist (vgl. Bl. 25 BA - A), was für den Antragsteller mit sich bringt, in die Beförderungsliste nach A 12 BBesO aufgenommen zu werden. Der Umstand, dass der Antragsteller den "gebündelt" bewerteten Dienstposten wahrzunehmen hat, obwohl er ein niedrigeres Statusamt innehat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. zum Projektmanager ebenso VGH München, Beschluss vom 1.2.2011, a.a.O.; vgl. entsprechend zum Referenten Managementsupport VGH München, Beschluss vom 29.3.2011, a.a.O.).

20

Der Annahme, dass die zugewiesene Tätigkeit als Projektmanager dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers als Technischer Fernmeldeamtmann der Besoldungsgruppe A 11 BBesO im gehobenen fernmeldetechnischen Dienst entspricht und damit amtsangemessen ist, steht entgegen der Mutmaßung des Antragstellers auch nicht die "Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes bei der Deutschen Bundespost (LAPO CFt)" entgegen. Denn dass § 4 Nr. 2 LAPO CFt als Voraussetzung für die Einstellung in den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium vorgibt, hat die Deutsche Telekom AG in der Tätigkeitsbeschreibung, die der von der Stelle "HRM CME" vorgenommenen Bewertung beigefügt ist, beachtet (vgl. Bl. 26 BA - A).

21

Bei summarischer Prüfung besteht schließlich auch im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG ein "dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse" der Antragsgegnerin an der streitigen dauerhaften Zuweisung des Antragstellers. Es ergibt sich daraus, dass der Antragsteller, dessen Arbeitsposten bei der Deutschen Telekom AG ersatzlos weggefallen ist, bislang nicht amtsangemessen beschäftigt werden konnte. Das Gebot, einem solchen Beamten bei Tochter- oder Enkelgesellschaften eine amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen, folgt für die Antragsgegnerin zum einen aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Arbeitsleistung für den Konzern erbringen sollen. Es besteht zum anderen deshalb, weil die Antragsgegnerin nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und sogar von Verfassungs wegen (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet ist, Beamte wie den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen (vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 29.3.2011, a.a.O.).