Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.06.2013, Az.: 12 ME 33/13

Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bei Teilnahme eines Fahrzeugführers unter erheblichem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.06.2013
Aktenzeichen
12 ME 33/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 39196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0619.12ME33.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 21.01.2013 - AZ: 7 B 5277/12

Fundstelle

  • DÖV 2013, 742

Amtlicher Leitsatz

Fehlendes Trennungsvermögen im Sinn der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist anzunehmen, wenn ein Fahrzeugführer unter erheblichem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilnimmt oder nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Teilnahme am Straßenverkehr zu erwarten ist.

Gründe

Der Antragsteller wurde am 19. September 2012 am Steuer eines in der Grundstückszufahrt zum Objekt C. Straße 138 in D. befindlichen Pkw angetroffen. Die von der Universitätsmedizin E. unter dem 26. September 2012 durchgeführte toxikologische Untersuchung des dem Antragsteller noch am 19. September 2012 entnommenen Serums ergab folgende Werte: 5,3 ng/ml THC, 1,5 ng/ml 11-OH-THC und 29,3 ng/ml THC-COOH.

Zur Überprüfung der Kraftfahreignung ordnete die Antragsgegnerin unter dem 15. Oktober 2012 die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Die Gutachtenanforderung enthält eine Festlegung der zu klärenden Fragen, die Gründe für die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, eine Aufzählung der für die Untersuchung in Betracht kommenden Ärzte und die Frist für die Beibringung des auf eigene Kosten in Auftrag zu gebenden Gutachtens. Das angeforderte Gutachten legte der Antragsteller nicht vor.

Nach Anhörung entzog die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. November 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,

ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren,

mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgelehnt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor: Der Schluss von der Nichtvorlage des Gutachtens auf seine fehlende Fahreignung sei vorliegend nicht zulässig, weil die Anordnung zur Vorlage des Gutachtens rechtswidrig sei. Es fehle an einem Hinweis nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV auf die Möglichkeit, in die der Begutachtungsstelle übersandten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen habe, dieser Hinweis sei vorliegend nicht geboten gewesen, weil weder ersichtlich noch von den Beteiligten dargetan sei, dass seitens der Antragsgegnerin Unterlagen für die ärztliche Untersuchung vorgelegt werden sollten, könne dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Halte man - wie das Verwaltungsgericht - den Fahrerlaubnisinhaber in diesem Zusammenhang für darlegungspflichtig, laufe die Hinweispflicht ins Leere. Das Verwaltungsgericht sei ferner unzutreffend davon ausgegangen, dass in der Nutzung eines privaten Teils der Grundstückszufahrt eine Teilnahme am Straßenverkehr liege. Unter den gegebenen Umständen sei eine Gutachtenanforderung nicht in hinreichender Weise anlassbezogen. Er habe "unterstelltermaßen nur minimal am öffentlichen Straßenverkehr durch äußerst kurzes Fahren auf die C. Straße teilgenommen ..., aber dann den Wagen zurückgesetzt". In dieser Konstellation seien auch eine Gefährdung der Allgemeinheit und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu verneinen.

Die dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den erstinstanzlichen Beschluss in seinem Ergebnis zu ändern. Allerdings geht der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - davon aus, dass die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als offen zu beurteilen sind (hierzu 1.). Indes ergibt die von der Erfolgsprognose unabhängige Interessenabwägung, dass auch insoweit an der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Bescheids festzuhalten ist (hierzu unter 2.).

1.

Bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts lässt sich aus den nachfolgend dargestellten Gründen nicht hinreichend sicher beurteilen, ob die angefochtene Verfügung im Klageverfahren aus formellen Gründen Bestand haben wird:

Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Die Behörde darf allerdings aus der Nichtvorlage des Gutachtens nur dann auf die fehlende Kraftfahreignung schließen, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig ist. Die Aufforderung zur Gutachtenbeibringung muss dabei u.a. gewisse Anforderungen auch in formeller Hinsicht erfüllen. Gemäß § 11 Abs. 6 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). In der Rechtsprechung ist u.a. geklärt, dass es zu den an eine Aufforderung zur Gutachtenbeibringung zu stellenden Mindestanforderungen zählt, dass die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene ihr entnehmen können muss, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag (vgl. zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F. BVerwG, Urt. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, DAR 2001, 522, [...], Rdn. 25; ferner Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 11 FeV, insbes. Rdn. 9, 19). Ob die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Gutachtenbeibringung auch davon abhängt, dass die Fahrerlaubnisbehörde - wie in § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV vorgesehen, was hier aber fehlt - dem Fahrerlaubnisinhaber mitteilt, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann, ist umstritten (bejahend VG Osnabrück, Beschl. v. 7.3.2011 - 6 B 19/11 -, [...], Rdn. 13; Bay. VGH, Beschl. v. 28.9.2006 - 11 CS 06.732 -, [...], Rdn. 22; verneinend Hess. VGH, Urt. v. 26.5.2011 - 2 B 550/11 -, ESVGH 61, 243, [...], Rdn. 5 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 26.4.2012 - 6 L 488/12 -, [...], Rdn. 33 f. m.w.N.; offengelassen OVG NRW, Beschl. v. 3.12.2007 - 16 B 749/07 -, VD 2008, 44, [...], Rdn. 13 ff.; vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 -, [...], Rdn. 10 ff., der unterscheidet, ob der Fahrerlaubnisinhaber durch eine Einsicht in die zu übersendenden Unterlagen einen anderen Kenntnisstand erlangen könne oder nicht) und bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren. Insoweit stellt sich die Frage, ob die - vom Hessischen VGH (Urt. v. 26.5.2011 - 2 B 550/11 -, ESVGH 61, 243, [...], Rdn. 5 ff.) und vom VG Düsseldorf (Beschl. v. 26.4.2012 - 6 L 488/12 -, [...], Rdn. 33 f. m.w.N.) vertretene - Auffassung, bei § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV handele es sich um eine reine Ordnungsvorschrift, mit dem Regelungs- und Schutzzweck der Vorschrift zu vereinbaren ist. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, im vorliegenden Fall der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens sei eine Übersendung von Unterlagen weder notwendig noch üblich, bleibt zu klären, ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft und - bejahendenfalls - ob dies mit § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV in Einklang zu bringen ist (dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschl. v. 3.12.2007 - 16 B 749/07 -, VD 2008, 44, [...], Rdn. 13 ff.).

2.

Da der Senat die Rechtmäßigkeit der verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis als offen beurteilt, hat er nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Ermessensentscheidung unter Abwägung der Interessen des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Interessen andererseits vorzunehmen. Diese fällt aus folgenden Erwägungen zum Nachteil des Antragstellers aus:

Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass diese Eignung nicht (mehr oder wieder) besteht, so dass die Teilnahme des Fahrzeugführers am Straßenverkehr eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sehr wahrscheinlich macht, verdient das öffentliche Interesse daran, dass der Fahrerlaubnisinhaber gehindert wird, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, Vorrang. So liegt es hier.

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung zu verneinen bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum und einem fehlenden Vermögen, Konsum und Fahren zu trennen. Ob von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen ist, kann hier freilich nicht beurteilt werden. Zur Klärung dieser Frage diente die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, der der Antragsteller nicht nachgekommen ist.

Es ist indes davon auszugehen, dass es dem Antragsteller an einem Trennungsvermögen fehlt. Fehlendes Trennungsvermögen ist anzunehmen, wenn ein Fahrzeugführer unter erheblichem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilnimmt oder nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Teilnahme am Straßenverkehr zu erwarten ist. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob sein Verhalten bereits als eine Teilnahme am Straßenverkehr zu bewerten ist, kommt es insofern nicht allein entscheidend an. Wie ausgeführt, genügt auch, wenn nach den Gesamtumständen angenommen werden muss, der betreffende Fahrzeugführer werde unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen. Das war hier der Fall. Der Antragsteller wurde am Steuer eines Pkw angetroffen, das auf einer Grundstückszufahrt stand und im Begriff war, auf die C. Straße aufzufahren. Nach Lage der Akten hatte er in seiner Einlassung gegenüber den die Kontrolle am 19. September 2012 durchführenden Polizeibeamten zudem angegeben, Bäckereiwaren ausliefern zu sollen. Da die von der Universitätsmedizin E. unter dem 26. September 2012 durchgeführte toxikologische Untersuchung Blutwerte von 5,3 ng/ml THC, 1,5 ng/ml 11-OH-THC und 29,3 ng/ml THC-COOH ergeben hatte, ist nach der Rechtsprechung des Senats von einem zeitnahen Cannabiskonsum mit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auszugehen.

Nach summarischer Prüfung ergibt sich danach auch kein Zweifel daran, dass die Gutachtenanforderung in der Sache nicht zu beanstanden ist, sie insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

Unter den gegebenen Umständen kann im Interesse der hochrangigen Rechtsgüter der Gesundheit und des Lebens der übrigen Verkehrsteilnehmer eine Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden.

Dem Antragsteller war die beantragte Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht zu bewilligen. Seine Rechtsverfolgung hat aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).