Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.06.2013, Az.: 5 ME 119/13

Dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit durch die Deutsche Telekom

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.06.2013
Aktenzeichen
5 ME 119/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 38294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0612.5ME119.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 10.04.2013 - AZ: 1 B 20/13

Redaktioneller Leitsatz

1.

Die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Deutschen Telekom AG gehören.

2.

Der Begriff der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG beinhaltet zum einen die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit, worunter die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeiten zugeordnet sind. Er enthält zum anderen die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "konkreten" Tätigkeit, und zwar in Gestalt der erstmaligen Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit eine Bindung begründet wird.

3.

Die Arbeitspostenbewertung liegt in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und ist deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Überprüfbar ist die "Eingruppierung" nur auf einen Bewertungsfehler hin, d.h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat.

4.

Ein Bundesbeamter nimmt die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen.

5.

Die Bewältigung von dienstlich veranlassten Veränderungen ist eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten und seiner Familie, die diese allein zu beurteilen und zu entscheiden haben.

6.

Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gemäß § 78 BBG wird durch eine Zuweisungsverfügung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten - darunter auch der Schutz der Gesundheit sowie der Schutz von Ehe und Familie - besonders schwer beeinträchtigt werden.

7.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, der gerade die besondere Situation der Deutschen Telekom AG im Blick hat, ist allein maßgeblich, dass bei dem Unternehmen eine dem Amt des zuzuweisenden Beamten entsprechende Tätigkeit auszuüben ist. Ist das der Fall, beanspruchen nach der ausdrücklichen Anordnung des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG die allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze, darunter diejenigen zur Zumutbarkeit von Ortswechseln, uneingeschränkt Geltung.

[Gründe]

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Zuweisung zur C. Services GmbH.

Die im nördlichen Hamburger Umland wohnende Antragstellerin steht als Technische Fernmeldehauptsekretärin im Dienst der Antragsgegnerin. Sie ist seit mehreren Jahren ohne dauerhafte Beschäftigung. Mit Verfügung vom 24. Januar 2013, berichtigt unter dem 7. März 2013, wies ihr die Deutsche Telekom AG die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin Projektmanagement bei der C. Services GmbH am Standort D. zu. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Zuweisung an.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 10. April 2013 abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig anzusehen ist.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG, der hier - anders als das Verwaltungsgericht seinem Beschluss zugrunde gelegt hat - in seiner aktuellen Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) Anwendung findet, ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Deutschen Telekom AG gehören. Diese Voraussetzungen liegen aller Voraussicht nach vor.

Zu.U.nrecht rügt die Antragstellerin, die ihr zugewiesene Tätigkeit sei ihrem Statusamt einer Technischen Fernmeldehauptsekretärin nicht angemessen.

Der Begriff der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG beinhaltet zum einen die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit, worunter die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeiten zugeordnet sind. Er enthält zum anderen die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "konkreten" Tätigkeit, und zwar in Gestalt der erstmaligen Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit eine Bindung begründet wird (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, [...] Rn. 15; Beschluss vom 2.1.2013 - 5 ME 187/12 -, [...] Rn. 4).

Für die gerichtliche Überprüfung, ob ein Amt im konkret-funktionellen Sinne - also ein Dienst- bzw. Arbeitsposten - dem statusrechtlichen Amt eines Beamten entspricht und damit amtsangemessen ist, ist vor allem die Bewertung von Bedeutung, die die zugrunde liegende Tätigkeit im Rahmen des Bewertungsverfahrens erfahren hat. Diese Arbeitspostenbewertung liegt in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und ist deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Überprüfbar ist die "Eingruppierung" nur auf einen Bewertungsfehler hin, d.h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2.1.2013, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.).

Ausgehend davon ist die von der Deutschen Telekom AG vorgenommene Bewertung des der Antragstellerin zugewiesenen Arbeitspostens einer Sachbearbeiterin Projektmanagement im Tochterunternehmen C. Services GmbH am Standort D. nicht zu beanstanden. Die Deutsche Telekom AG hat dem Arbeitsposten - wie die Darstellung der Tätigkeitsinhalte vom 16. Oktober 2012 ergibt - eine Vielzahl von Tätigkeiten zugeordnet, die komplexe technische Problemstellungen betreffen und die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Selbstständigkeit erfordern. Beispielhaft zu nennen sind das Erstellen von objektkonkreten technischen Planungen in IV-Systemen (z.B. Megaplan, NIMBUS etc.), die nach Vorgaben selbstständige und eigenverantwortliche Ermittlung, Abgleichung, Zusammenstellung, Aufbereitung und Bereitstellung der Datenbasis für Fachthemen (Netzdokumentation von Bauwerken, Rohr- und Kabelanlagen etc.) sowie die Mitwirkung bei der Einführung neuer IT-Systeme und Projekttools. Dass diese und weitere Aufgaben - wie die Antragstellerin unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2011 (- OVG 6 S 12.11 -, [...]) meint - bereits nach einer fünfwöchigen Grundausbildung wahrgenommen werden können und keine Berufsausbildung voraussetzen, ist - zumal angesichts des der Deutschen Telekom AG zustehenden Beurteilungsspielraums - fernliegend. Insbesondere beruft sich die Antragstellerin zu.U.nrecht auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Der dort zu beurteilenden Tätigkeitsbeschreibung lagen hinsichtlich des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades deutlich geringer zu bewertende Tätigkeiten zugrunde, als dies nunmehr der Fall ist (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 5.7.2011, a.a.O., Rn. 7 ff.).

Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin weiter gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Zuweisung sei ihr nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen trotz der erheblichen Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort zumutbar.

Nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Senats nimmt ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen. Eine Umsetzungs- oder Zuweisungsverfügung erweist sich deshalb regelmäßig nicht schon dadurch als ermessensfehlerhaft, dass der Dienstherr den dienstlichen Bedürfnissen den Vorrang gegenüber den privaten Belangen des Beamten einräumt, auch wenn damit notwendigerweise Veränderungen im persönlichen und beruflichen Umfeld der Familie des Beamten verbunden sind. Die Bewältigung von dienstlich veranlassten Veränderungen ist eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten und seiner Familie, die diese allein zu beurteilen und zu entscheiden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1986 - BVerwG 6 A 2.84 -, [...] Rn. 16). Demgegenüber wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gemäß § 78 BBG durch eine Zuweisungsverfügung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten - darunter auch der Schutz der Gesundheit sowie der Schutz von Ehe und Familie - besonders schwer beeinträchtigt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2013 - 5 ME 59/13 -, [...] Rn. 9).

Die vorgenannten Maßstäbe, die dazu führen, dass den persönlichen Belangen des Beamten nur in seltenen Ausnahmefällen der Vorrang vor den dienstlichen Notwendigkeiten zukommt, finden auch auf die Antragstellerin uneingeschränkt Anwendung. Der Senat teilt insbesondere nicht die Auffassung, ein der Antragstellerin günstigerer Maßstab sei deshalb anzulegen, weil es sich bei der C. Services GmbH um eine Beschäftigungsgesellschaft handele, die dem Ziel diene, den Personalumbau bzw. -abbau bei der Deutschen Telekom AG voranzutreiben. Dabei kann dahinstehen, zu welchem Zweck die C. Services GmbH tatsächlich gegründet worden ist und welche Zielsetzungen sie heute verfolgt. Unerheblich ist auch, ob die Zuweisung durch den Wegfall von Aufgaben bei der Deutschen Telekom AG erforderlich geworden ist und die - auch finanziellen - Folgen eines dadurch entstandenen Personalüberhangs kompensieren soll. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, der gerade die besondere Situation der Deutschen Telekom AG im Blick hat, ist allein maßgeblich, dass bei dem Unternehmen eine dem Amt des zuzuweisenden Beamten entsprechende Tätigkeit auszuüben ist. Ist das - wie hier - der Fall, beanspruchen nach der ausdrücklichen Anordnung des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG die allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze, darunter diejenigen zur Zumutbarkeit von Ortswechseln, uneingeschränkt Geltung.

Legt man das zugrunde, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Zuweisung nach D. nicht mit besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Antragstellerin einhergeht.

Der Senat lässt offen, ob der Antragstellerin bei einer Entfernung von knapp 120 Straßenkilometern zwischen dem Wohnsitz in E. /F. und dem Dienstort in D. ein tägliches Pendeln zuzumuten ist. Soweit die damit verbundene Belastung als übermäßig empfunden wird, ist sie - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angemerkt hat - gehalten, an den Dienstort umzuziehen bzw. dort einen Zweitwohnsitz zu begründen. Zumindest die Begründung eines Zweitwohnsitzes ist der bald ..... Jahre alten Antragstellerin, die über keine betreuungsbedürftigen Kinder verfügt, auch vor dem Hintergrund der aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, möglich und zumutbar.

Soweit die Antragstellerin dagegen einwendet, eine Tätigkeit in D. mache es ihr unmöglich, ihre ... Jahre alte Mutter bei der Pflege ihres in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Vaters zu unterstützen, mag dies in der Sache zutreffen. Die Dienstleistungspflicht der Antragstellerin wird durch diese persönliche Verpflichtung indes nicht beschränkt. Die Antragstellerin ist vielmehr auf die gemäß § 92 BBG gegebenen Möglichkeiten, die Arbeitszeit zu reduzieren oder Urlaub ohne Besoldung in Anspruch zu nehmen, zu verweisen, wenn sie die Pflegeleistungen im bisherigen Umfang weiter erbringen möchte.

Der weitere Einwand, es gebe andere Beamte, die für eine Beschäftigung in D. in Betracht kämen, greift ebenfalls nicht durch. Dass bei der Deutschen Telekom AG weitere beschäftigungslose Beamte vorhanden sind, ändert nichts daran, dass gerade auch die Antragstellerin amtsangemessen zu beschäftigen ist und ein wohnortnäherer Einsatzort nach den nachvollziehbaren und von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Ausführungen der Deutschen Telekom AG nicht in Betracht kommt.

Nicht nachzuvollziehen vermag der Senat die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zu ihrer - vermeintlich - rechtswidrigen Zuordnung zum so genannten Personalüberhang. Eine derartige rechtsverbindliche Zuordnung, über die das Bundesverwaltungsgericht in seinem von der Antragstellerin angeführten Urteil vom 18. September 2008 (- BVerwG 2 C 8.07 -, [...]) zu befinden hatte, gibt es in ihrem Fall - wie sie selbst einräumt - nicht. Demzufolge sind auch die mit einer solchen rechtsverbindlichen Zuordnung zusammenhängenden Rechtsfragen im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Zudem wäre die Zuweisung einer amtsangemessenen Tätigkeit umso dringlicher, wenn der gegenwärtige beschäftigungslose Zustand der Antragstellerin nicht bloß gegen das Gebot der amtsangemessenen Beschäftigung verstoßen, sondern zusätzlich auf einer rechtswidrigen Zuordnung beruhen würde.

Ohne Erfolg trägt die Antragstellerin schließlich vor, am Standort D. gebe es keinen dringenden Beschäftigungsbedarf. Abgesehen davon, dass die Zuweisung nach der Neufassung des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse nicht mehr voraussetzt, rechtfertigt die Tatsache, dass die Deutsche Telekom AG die Antragstellerin über die Möglichkeit des Vorruhestands ebenso wie über externe Beschäftigungsmöglichkeiten informiert hat, nicht den Schluss, dass bei der C. Services GmbH am Standort D. kein Personal benötigt wird. Die Antragstellerin übersieht, dass ihr der Vorruhestand nicht konkret zugesagt, sondern ihr lediglich ein Hinweis auf die Möglichkeit, einen entsprechenden und sodann zu prüfenden Antrag zu stellen, erteilt worden ist. Das Informationsschreiben weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass betriebliche und betriebswirtschaftliche Hinderungsgründe dem Vorruhestand nicht entgegenstehen dürfen.