Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.06.2013, Az.: 12 PA 100/13

Möglichkeit einer rückwirkenden Festsetzung von Raten nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Nichtverfügen des Betroffenen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über ausreichende Einnahmen oder einzusetzendes Vermögen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.06.2013
Aktenzeichen
12 PA 100/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 39195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0621.12PA100.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 04.04.2013 - AZ: 6 A 67/10

Fundstellen

  • DÖV 2013, 744
  • NJW 2013, 3192

Amtlicher Leitsatz

Die rückwirkende Festsetzung von Raten nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über keine ausreichenden Einnahmen oder einzusetzendes Vermögen verfügt. Es besteht im Grundsatz keine Verpflichtung, vorsorglich für den Fall einer Änderung der zu leistenden Zahlungen Rücklagen zu bilden.

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat mit der angegriffenen Entscheidung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 ZPO seinen Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 2. Dezember 2010 dahingehend geändert, dass der Kläger für die Zeit seines Beschäftigungsverhältnisses (Oktober 2011 bis Juli 2012) eine monatliche Rate von 30,-- EUR zu zahlen hat.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Argument, dass der (seinerzeit erzielte) Arbeitslohn bereits zur Deckung seines Lebensunterhalts benötigt worden sei. Er rügt in der Sache - hier mit Erfolg - die rückwirkende Anordnung einer Ratenzahlung.

Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 ZPO kann das Gericht die Festsetzung der zu leistenden Zahlungen ändern (oder erstmalig Monatsraten festsetzen), wenn sich die maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine Änderung für die Zukunft ist bei einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch zum Nachteil des Beteiligten möglich (BVerfG, Beschl. v. 14.2.1985 - 1 BvR 90/85 -, NJW 1985, 1767). Ob eine Entscheidung zu Lasten des Beteiligten rückwirkend auf den Zeitpunkt der Änderung bezogen werden kann, ist dagegen umstritten (ablehnend: OLG Köln, Beschl. v. 3.9.1998 - 14 WF 117/98 -, NJW-RR 1999, 578; OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.10.1985 - 5 WF 187/85 -, NJW-RR 1986, 358; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Aug. 2012, § 166 Rn. 58; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 166 Rn. 174; Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 120 Rn. 31; Fischer, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 120 Rn. 13; Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 120 Rn. 29; bejahend: Reichold, in: Thomas/Putzo, 30. Aufl., § 120 Rn. 12; Wrobel-Sachs, in: Büttner u. a., Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Aufl., Rn. 394). Vermittelnde Lösungen schließen die rückenwirkende Festsetzung von Ratenzahlungen nicht schlechthin aus, verlangen aber, dass bei der nach § 120 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung des Gerichts der Vertrauensschutz Berücksichtigung findet (so im Ergebnis: Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 166 Rn. 18: § 48 Abs. 2 VwVfG analog; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.7.2006 - 20 WF 72/06 -, MDR 2007, 170: Rückwirkung nur auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Partei von der Beschwerdeeinlegung der Staatskasse). Nach Auffassung des Senats kommt eine rückwirkende Festsetzung von Raten grundsätzlich jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über keine ausreichenden Einnahmen oder einzusetzendes Vermögen (zu der gegenteiligen Konstellation etwa Nds. OVG, Beschl. v. 7.1.2011 - 4 PA 162/10 -, NJW 2011, 1160) verfügt. Im Hinblick auf die Funktion der Prozesskostenhilfe als Sozialleistung kann von dem Betroffenen nicht mehr verlangt werden, als er zu leisten in der Lage ist. Ferner besteht bisher nach der gesetzlichen Regelung keine Anzeigepflicht für den Fall veränderter Einkommensverhältnisse nach Bewilligung (statt vieler Fischer, in: Musielak, a. a. O., § 120 Rn. 14) und daher im Ausgangspunkt auch keine Verpflichtung, vorsorglich für den Fall einer möglichen (rückwirkenden) Änderung der zu leistenden Zahlungen Rücklagen zu bilden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.7.2006 - 20 WF 72/06 -, MDR 2007, 170).

Gemessen daran erweist sich die rückwirkende Festsetzung von Ratenzahlungen im konkreten Fall als rechtswidrig. Nach Aktenlage verfügt der Kläger zurzeit über kein eigenes Einkommen. Seine Betreuerin hat zuletzt im April 2013 mitgeteilt, dass der Kläger eine Berufsvorbereitungsmaßnahme absolviert. Er war - wie gesehen - nicht verpflichtet, die Aufnahme einer (geringfügigen) Beschäftigung in der Zeit von Oktober 2011 bis Juli 2012 anzuzeigen oder zumindest Rücklagen zu bilden. Nach eigenen nicht zu widerlegenden Angaben liegt eine Entreicherung auch tatsächlich vor. Es bestehen hier auch sonst keine Anhaltspunkte, dass sein Vertrauen in die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens des Verwaltungsgerichts im August 2012 nicht schutzwürdig war.