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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 64 LHO - Grundstücke

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) Grundstücke im Eigentum des Landes und grundstücksgleiche Rechte bilden ein Sondervermögen des Landes mit dem Namen "Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen" (1). Einnahmen aus der Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten fließen dem Sondervermögen zu. Das Sondervermögen dient dem Zweck, den Liegenschaftsbedarf des Landes zu decken und das Grundvermögen des Landes in seinem Wert zu erhalten. Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur zum Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten verwendet werden; im Haushaltsplan können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und die Verwaltung des Sondervermögens obliegen dem Finanzministerium; die Verwaltung der Landtagsgebäude obliegt dem Landtag. Die Verwaltung der einzelnen Grundstücke und Gebäude wird den Nutzern im Wege von Überlassungsentgeltverträgen übertragen; als Nutzer gelten die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten Stellen. Werden Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in absehbarer Zeit nicht zur Erfüllung von Aufgaben des Landes benötigt, so sind sie vom Finanzministerium zu verwerten; § 63 Abs. 2 bleibt unberührt. Das Finanzministerium kann seine Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 auf andere Landesdienststellen oder Dritte übertragen.

(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.

(4) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden.

(1) Red. Anm.:

Die Mittel des Sondervermögens Grundstock nach § 64 Abs. 6 a.F. wurden dem Sondervermögen Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen nach Art. 2 des Gesetzes vom 22.6.2000 zugeführt (Nds. GVBl. S. 140).