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Abschnitt 21 VV-LHO - Zu § 38:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Haushaltsüberwachungsliste

1.1
Für Verpflichtungsermächtigungen ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-VE) zu führen, deren Mindestangaben in dem Muster der A n l a g e 1 enthalten sind.

1.2
Zu Beginn des Haushaltsjahres sind in den Spalten 6 bis 10 die durch in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen aus den Vorjahren bestehenden Rechtsverpflichtungen in einer Summe vorzutragen.

1.3
Eintragungen in den Spalten 4 bis 10 sind beim Abschluss einer entsprechenden rechtsverbindlichen Vereinbarung oder zum Zeitpunkt der Absendung eines Bewilligungsbescheides vorzunehmen.

1.4
Die Eintragungen in den Spalten 6 bis 10 sind durch entsprechende Absetzungen fortzuschreiben, wenn

1.4.1
ein Erfüllungstermin sich in ein späteres Haushaltsjahr verlagert hat,

1.4.2
die Verpflichtung nicht in der zugesagten Höhe erfüllt zu werden braucht,

1.4.3
das Land von seiner Leistungspflicht befreit worden ist.

1.5
Das MF kann zu den Nummern 1.2 bis 1.4 Sonderregelungen zulassen.

1.6
Bis zur Überleitung auf die gemäß § 71 Abs. 2 vorgesehene Buchführung für Rechtsverpflichtungen aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen sind dem MF — auf dem Dienstweg — die eingegangenen Verpflichtungen aus Verpflichtungsermächtigungen eines Haushaltsjahres bis zum 1. März des folgenden Jahres centgenau zu melden.

1.7
Die Meldungen nach Nummer 1.6 sind nach dem Muster der A n l a g e 2 in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Änderungen nach Nummer 1.4 sind am Schluss der Meldung darzustellen.

2.
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen

2.1
Eine Verpflichtungsermächtigung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ist

2.1.1
überplanmäßig, wenn im Haushaltsplan bei der in Betracht kommenden Zweckbestimmung ein Betrag für eine Verpflichtungsermächtigung nicht ausgebracht ist oder der ausgebrachte Betrag überschritten werden soll,

2.1.2
außerplanmäßig, wenn im Haushaltsplan die in Betracht kommende Zweckbestimmung nicht ausgebracht ist.

2.2
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sollen in der Regel durch Einsparungen bei anderen Verpflichtungsermächtigungen im selben Einzelplan ausgeglichen werden. Das MF kann Ausnahmen zulassen.

2.3
Die Einwilligung zu einer Verpflichtungsermächtigung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ist im automatisierten Verfahren zu beantragen. Dieser Antrag nach dem Muster der A n l a g e 3 ist auszudrucken, zu unterzeichnen und in zweifacher Ausfertigung an das MF zu übersenden.

3.
Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung

3.1
Maßnahmen sind von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende Auswirkung auf die Haushaltswirtschaft oder die Haushaltsentwicklung haben können.

3.2
Maßnahmen sind von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn sie innerhalb des Kapitels einen maßgeblichen Anteil an den veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen oder an den Ausgaben für die Jahre haben, in denen die Verpflichtungen fällig werden sollen. Das MF kann im Einvernehmen mit der für den Einzelplan zuständigen Stelle Wertgrenzen festsetzen.

3.3
Zu den Verhandlungen nach § 38 Abs. 3 zählen auch Vorverhandlungen. Das MF ist so umfassend zu unterrichten, dass es die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens beurteilen kann.

4.
Verpflichtungen für laufende Geschäfte

4.1
Verpflichtungen für laufende Geschäfte i. S. des § 38 Abs. 4 sind solche, die sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Verwaltung auf Ausgaben der Hauptgruppen 4 und 5 beziehen, ausgenommen

4.1.1
Miet-, Leasing- und ähnliche Verträge, wenn die Jahresmiete oder vergleichbare Entgelte im Einzelfall mehr als 60 000 EUR betragen,

4.1.2
Verträge oder sonstige Abmachungen mit Gutachterinnen, Gutachtern oder Sachverständigen (u. a. Gruppen 526, 537), wenn sie im Einzelfall zu Belastungen künftiger Haushaltsjahre von mehr als 125 000 EUR führen, sowie

4.1.3
Projekte im Rahmen von Öffentlich Privaten Partnerschaften (ÖPP-Projekte).

4.2
Die Zustimmungsvorbehalte des MF nach § 34 Abs. 4 bleiben unberührt.