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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 17a LHO - Leistungsbezogene Haushaltsplanaufstellung und -bewirtschaftung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt und bewirtschaftet werden. Dabei wird die Finanzverantwortung im Rahmen der haushaltsmäßigen Ermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit zu bestimmen,

  1. 1.
    welche Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,
  2. 2.
    welche Ausgaben übertragbar sind und
  3. 3.
    welche Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind.