Abschnitt 18 HFR - Budgetierung gemäß § 17a LHO, andere neue Steuerungsinstrumente und Landesbetriebe
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
- Amtliche Abkürzung
- HFR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
18.1 In Verwaltungsbereichen, in denen eine Budgetierung nach § 17a LHO oder andere neue Steuerungsinstrumente, wie z. B. Personalkostenbudgetierung (PKB) eingesetzt werden, ist diese Richtlinie entsprechend anzuwenden, sofern keine gesonderten Regelungen getroffen worden sind.
18.2 Für budgetierte Verwaltungsbereiche sind folgende ergänzende Hinweise zu beachten:
18.2.1
Die Bewirtschaftung der Budgets richtet sich nach den Regelungen der VV Nr. 3 zu § 17a LHO. Dabei kommt dem Abschluss einer Zielvereinbarung besondere Bedeutung zu.
18.2.2
Für die Buchung von Ist-Einnahmen und -Ausgaben ist regelmäßig der (reduzierte) Titelbestand ausreichend. Personalausgaben sind, soweit sie das Personalkostenbudget betreffen, weiterhin bei den ausschließlich dafür vorgesehenen PKB-Titeln der Gruppen 422 und 428 zu buchen.
18.2.3
Titel, die nicht von der originär zuständigen Dienststelle, sondern von dritten Dienststellen (wie beispielsweise dem NLBV) bewirtschaftet werden, sind aus den maschinellen Deckungskreisen herauszunehmen, falls anders eine Überschreitung des Deckungskreises nicht ausgeschlossen werden kann. Das gilt insbesondere für die Titel der Gruppen 422 und 428.
18.2.4
Im Fall erheblicher Abweichungen von den im Haushaltsplan dargelegten Plandaten (einschließlich Erläuterungsteil) ist dem LT unterjährig Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung ist ggf. auf die Darstellung und Erläuterung der Abweichungen zu konzentrieren. Der im Leitfaden "Bericht an den Landtag" empfohlene inhaltliche und formale Rahmen kann zur Orientierung der Berichtsgestaltung herangezogen werden. Die entsprechenden Berichte werden im Berichtssystem weiter vorgehalten. Das zuständige Ressort berichtet unmittelbar an den LT. Dazu ist die Kontierung der Personalkosten des Tarifpersonals nach Umstellung im landeseinheitlichen Kontenrahmen und in der Plankostenrechnung auch im Berichtswesen des Verfahrens zu berücksichtigen.
18.2.5
Um eine zentrale Verfahrenspflege sowie eine an übergreifenden Erfordernissen orientierte Entwicklung des Verfahrens sicherzustellen, ist bei Vorhaben der Verwaltungsbereiche, die LoHN oder Teile davon (z. B. Kosten- und Leistungsrechnung [KLR]) inhaltlich oder technisch berühren können, die frühzeitige Einbindung der zuständigen Stellen für das LoHN-Verfahren erforderlich. Diese Stellen sind:
IT.N (ZV LoHN; hier: für Betrieb und operative Entwicklung des LoHN-Verfahrens, Support),
MF (LoHN-Kopfstelle; hier: für Methodik und strategische Entwicklung des LoHN- Verfahrens, zentrales Verfahrens- und Budgetcontrolling),
SiN (hier: für Schulungen zum LoHN-Verfahren).
Die Koordination erfolgt zunächst über das IT.N (ZV LoHN), das als erster Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Vorhaben, die LoHN inhaltlich oder technisch berühren, unterliegen einem Freigabeverfahren. Eine Inbetriebnahme ohne Freigabe ist nicht zulässig. Die Konzeption und daraus folgende Leistungsbeschreibung sind so umfassend anzulegen, dass sämtliche auch mittelbar durch das Vorhaben erforderlich werdende Änderungen zum Verfahren LoHN berücksichtigt werden. Die Freigabe erfolgt durch die betreffenden zuständigen Stellen. Die abschließende Freigabe erfolgt durch das MF (LoHN-Kopfstelle).
Vorhaben nach Nummer 18.2.5 sind insbesondere:
Einführungs- und Rolloutprojekte zu LoHN,
Anpassungen des Verwaltungsbereichsmodells (z. B. zur Berücksichtigung funktionaler Besonderheiten oder aufgrund organisatorischer Änderungen),
Änderungen des Verfahrens (methodisch, [programm-]technisch),
Maßnahmen mit Wirkung auf das Verfahren oder seinen Betrieb (z. B. Anbindung eines [Fach-]Vorverfahrens),
Maßnahmen, die den systemtechnischen Rahmen des Verfahrensbetriebes berühren (z. B. Einführung einer neuen Büro-Standardsoftware-Version im Verwaltungsbereich).
18.2.6
Bei erforderlichen Vergabeverfahren sind die maßgeblichen Vergabevorschriften sowie § 55 LHO eigenständig zu beachten (siehe Nummer 5.6).
18.3 Auch wenn Landesbetriebe im Regelfall möglichst frei von Weisungen und Eingriffen der Aufsicht bleiben sollten, muss die zuständige oberste Landesbehörde über ihre Finanzzuweisungen und geeignete Steuerungsinstrumente sicherstellen, dass Zielvorgaben eingehalten und Risiken begrenzt werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass verbindliche strategische Ziele mit dem Aufgabenträger vereinbart werden, dies hinreichend kontrolliert wird und vermehrt neue Steuerungsinstrumente eingesetzt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)