Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.04.2012, Az.: 8 ME 224/11
Anforderungen an die Zumutbarkeit des Bemühens um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.04.2012
- Aktenzeichen
- 8 ME 224/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 15247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0411.8ME224.11.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 2 AufenthV
- § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV
Redaktioneller Leitsatz
1.
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde einen Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Ausweisersatzes nach § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind.
2.
Staatsangehörige der früheren Föderativen Republik Jugoslawien konnten die kosovarische Staatsangehörigkeit unter den in Art. 155 Verfassung der Republik Kosovo und Art. 29 Gesetz Nr. 03/L-034 über die Staatsangehörigkeit von Kosovo genannten Voraussetzungen kraft Gesetzes erwerben.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet, da der Beschwerde des Antragstellers aus den nachfolgend angeführten Gründen die hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO fehlt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Antragsteller ein im Verfahren nach § 123 VwGO sicherungsfähiger (Anordnungs-)Anspruchs auf Erteilung eines Ausweisersatzes nicht zusteht. Die hiergegen von dem Antragsteller mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht.
Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsverordnung - AufenthV - vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), wird einem Ausländer, der einen Aufenthaltstitel besitzt oder dessen Abschiebung ausgesetzt ist, auf Antrag ein Ausweisersatz erteilt, wenn er einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Als zumutbar gilt es nach § 55 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 AufenthV insbesondere, derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann (Nr. 1), in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt (Nr. 2), die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen (Nr. 3) oder für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen (Nr. 4).
Welche konkreten Anforderungen an das - gerichtlich vollständig überprüfbare (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.2.1996 - 11 S 2744/95 -, InfAuslR 1996, 304, 305) - Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Ausweisersatzes erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind. Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen. Dabei ist bei den Anforderungen an den Nachweis zu differenzieren. Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 4.4.2011 - 13 ME 205/10 -, NVwZ-RR 2011, 498, 499; Beschl. v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 -, [...] Rn. 14 m.w.N.).
Hieran gemessen hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er einen kosovarischen Pass nicht in zumutbarer Weise erlangen kann.
Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bereits kosovarischer Staatsangehöriger ist. Staatsangehörige der früheren Föderativen Republik Jugoslawien, wie der Antragsteller, konnten die kosovarische Staatsangehörigkeit unter den in Art. 155 Verfassung der Republik Kosovo und Art. 29 Gesetz Nr. 03/L-034 über die Staatsangehörigkeit von Kosovo (beide zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: Mai 2010, Kosovo, S. 10 f.) genannten Voraussetzungen kraft Gesetzes erwerben. Den hiernach regelmäßig erforderlichen ständigen Wohnsitz im Kosovo am 1. Januar 1998 kann der Antragsteller zwar nicht nachweisen, da er seit 1993 ununterbrochen im Bundesgebiet lebt. Auch Personen, die den Kosovo bereits vor dem 1. Januar 1998 verlassen haben, können aber die kosovarische Staatsangehörigkeit erworben haben (so ausdrücklich Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Dezember 2010), S. 40). Nach Art. 4 Nr. 3 Verwaltungsvorschrift 05/2009 (zitiert nach: Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 40), die auf der Grundlage des Art. 29 Abs. 4 Gesetz Nr. 03/L-034 über die Staatsangehörigkeit von Kosovo ergangen ist, kann von dem Wohnsitzerfordernis am Stichtag abgesehen werden, wenn der Betroffene gezwungen war, den Kosovo vor dem 1. Januar 1998 zu verlassen. Ob ein solcher Zwang hier bestand und ausnahmsweise ein Absehen vom Wohnsitzerfordernis rechtfertigt, unterliegt allein der Beurteilung kosovarischer Behörden. Unter Berücksichtigung der Asylantragstellung im Bundesgebiet ist eine solche Annahme aber nicht von vorneherein ausgeschlossen. Dem Antragsteller ist es daher zuzumuten, sich zunächst an die kosovarischen Behörden zu wenden, um seine kosovarische Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen und sodann einen kosovarischen Pass zu beantragen. Derartige Bemühungen des Antragstellers sind nicht ansatzweise erkennbar. Ob die Bemühungen letztlich tatsächlich zum Erfolg führen werden, ist unerheblich. Denn nach dem eingangs dargestellten Maßstab kann auf den Nachweis von Bemühungen allenfalls dann verzichtet werden, wenn aufgezeigte Möglichkeiten der Passbeschaffung von vorneherein aussichtslos sind.
Stellt sich bei den aufgezeigten Bemühungen heraus, dass der Antragsteller bisher die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht erworben hat, ist es ihm zuzumuten, sich um den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit zu bemühen (vgl. zur Zumutbarkeit des Erwerbs einer Staatsangehörigkeit: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8.98 -, BVerwGE 108, 21, 30). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass schon seine Geburt in Klladernica im Kosovo die erforderliche tatsächliche Beziehung zum Kosovo vermittelt. Der Zumutbarkeit steht entgegen der Auffassung des Antragstellers Art. 6 Abs. 3 Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 (BGBl. II 2004, S. 578 f f.) nicht entgegen. Abgesehen davon, dass es sich um eine grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Einzelnen begründende völkerrechtliche Vereinbarung handelt (vgl. Senatsbeschl. v. 29.3.2012 - 8 LA 25/12 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de), gewährt die genannte Bestimmung keinen Anspruch auf Erwerb einer bestimmten Staatsangehörigkeit. Dass Bemühungen des Antragstellers um den Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit von vorneherein aussichtslos wären, ist unter Berücksichtigung insbesondere der Bestimmung des Art. 13 Gesetz Nr. 03/L-034 über die Staatsangehörigkeit von Kosovo nicht ersichtlich. Derartige Bemühungen um den Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit und daran anknüpfend die Ausstellung eines kosovarischen Passes hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.
Danach bedarf es hier keiner Entscheidung mehr, ob der Antragsteller auch einen serbischen Pass in zumutbarer Weise erlangen könnte. Ist der Antragsteller nach den maßgeblichen nationalen Bestimmungen der Republik Serbien, soweit diese nicht offensichtlich willkürlich sind (vgl. zu diesem Erfordernis: IGH, Urt. v. 6.4.1955, ICJ Reports 1955, 4, 23 (Nottebohm Case (second phase)); Makarov, Das Urteil des Internationalen Gerichtshofes im Fall Nottebohm, in: ZaöRV 1955/56 (16), S. 407, 421 m.w.N.), (auch) serbischer Staatsangehöriger, ist die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller seien Bemühungen um einen (roten) serbischen Pass (РепубликаСрбијаПасош) zumutbar, keinen durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Die darüber hinaus bisher bestehende Möglichkeit kosovarischer Staatsangehöriger, von serbischen Behörden einen (blauen) Pass der Bundesrepublik Jugoslawien (СавезнаРепубликаЈугославијаПасош) zu erhalten, dürfte hingegen entfallen sein. Denn nach der Verbalnote des serbischen Außenministeriums vom 30. November 2011 hat das serbische Parlament durch das Änderungsgesetz zum Passgesetz vom 22. Oktober 2010 das Gültigkeitsdatum von den auf alten Vordrucken herausgegebenen Pässen, die das Wappen und den Namen der Bundesrepublik Jugoslawien enthalten, abschließend auf den 31. Dezember 2011 bestimmt (vgl. Senatsbeschl. v. v. 18.1.2012 - 8 PA 188/11 - und Verbalnote des serbischen Außenministeriums v. 30.11.2011: "the National Assembly of the Republic of Serbia passed the Law Amending the Law on Passports ..., setting 31 December 2011 as the final expiry date for the passports issued on old forms containing the coat of arms and name of the Federal Republic of Yugoslavia") und damit wohl auch deren Neuerteilung ausgeschlossen.