Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.04.2012, Az.: 1 KN 23/11

Unzumutbare Belästigung und Gefährdung von Biotopen durch einen eine Wohnbebauung zulassenden Bebauungsplan

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.04.2012
Aktenzeichen
1 KN 23/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 19671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0419.1KN23.11.0A

Fundstellen

  • BauR 2012, 1624-1625
  • FStNds 2013, 449-451
  • NordÖR 2012, 518

Redaktioneller Leitsatz

1.

Eine Gemeinde hat das Interesse der vorhandenen Bebauung, bislang nicht überbaubare, rückwärtig angrenzende Flächen im Interessen der Wohnruhe und Erholung weiterhin freizuhalten, selbst dann in ihre Abwägung im Rahmen eines neuen Bebauungsplans einzustellen, wenn sich dieser Vorteil lediglich als Reflex einer nicht nachbarschützenden rückwärtigen Baugrenze darstellt.

2.

Die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften kommunaler Körperschaften (BekVO-Kom) gilt unmittelbar nur für Rechtsvorschriften (Verordnungen und Satzungen), nicht jedoch für andere amtliche Bekanntmachungen.

3.

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist die Gemeinde nicht verpflichtet, eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

4.

Hinsichtlich der Planrechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB darf eine Gemeinde angesichts einer Ortskernlage des Plangebiets im Bereich vorhandener Wohnbebauung und der Darstellung im Flächennutzungsplan als Wohngebiet eine Bedarfslage für Wohnnutzungen annehmen. Die Planungsbefugnis hängt nicht von einem konkreten Nachweis ab, dass ein entsprechender Wohnbedarf aktuell vorhanden ist.

5.

Gerade in Binnenbereichen, welche mehr oder weniger "naturbelassen", also baulich bislang nicht genutzt sind, kommen Nachverdichtungen in Betracht. Dabei ist das Ansiedlungs- mit dem Beharrungsinteresse zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Dies kann etwa durch eine ausreichende Abstandhaltung gelingen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den im Betreff genannten Bebauungsplan, weil sie sich durch die dadurch ermöglichte Wohnbebauung des Binnenbereichs unzumutbar belästigt und Biotope gefährdet sieht.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und im rückwärtigen Bereich mit einer Garage bebauten Grundstücks Friedensstraße 7 in B.. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 022 "Ortskern" und grenzt westlich an das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans. Der Bebauungsplan Nr. 022 "Ortskern" schließt großflächig Vergnügungsstätten aus und belässt es im Übrigen bei der Geltung von § 34 BauGB.

3

Das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 053 liegt südöstlich des Ortskerns, nördlich der Bahnhofstraße, südlich des Steinflurweges und westlich der Friedensstraße. Es umfasst die unbebauten Flächenanteile der Grundstücke Bahnhofstraße 23 von etwa 3.296 m2, Bahnhofstraße 21 von etwa 1.255 m2 und einen Anteil der Verkehrsfläche der Bahnhofstraße im Erschließungsbereich des neuen Baugebietes mit einer Fläche von etwa 288 m2, insgesamt eine Fläche von etwa 4.839 m2. Der rückwärtige Bereich der etwa 120 m tiefen Grundstücke Bahnhofstraße 21 und 23 wird als Garten, überwiegend als Rasenflächen mit einzelnen Obstbäumen und Ziergehölzen genutzt.

4

Der Bebauungsplan Nr. 053 setzt ein Allgemeines Wohngebiet fest u.a. mit zwei Vollgeschossen als Höchstmaß. Auf dem Grundstück Bahnhofstraße 23 darf die Firsthöhe der Gebäude 169,5 m über Normal Null nicht überschreiten. Zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit jeweils maximal drei Wohneinheiten. Zudem setzt der Bebauungsplan entlang seiner Ostgrenze im Abstand von 3 m eine Baugrenze fest. Das Baugebiet wird mittig durch eine private Erschließungsstraße von der Bahnhofstraße her erschlossen. Sie endet auf Höhe des Grundstücks Friedensstraße 7 mit einem Wendehammer. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bebauungsplan Bezug genommen. Seine Aufstellung vollzog sich in folgenden Schritten:

5

Am 28. Juni 2010 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung seine Aufstellung. Als Grund der Planaufstellung nannte er, dass die E. Stadtentwicklungsgesellschaft AG mit Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke Bahnhofstraße 21 und 23 die Aufstellung des Bebauungsplanes beantragt habe. Die Flächeneignung des Bereichs als Wohnbaufläche sei bereits im Flächennutzungsplan festgestellt worden. Sie ergebe sich insbesondere aufgrund der Lage im Ortsinnenbereich und innerhalb einer bestehenden Wohnbausiedlung sowie aufgrund der vorhandenen Erschließungsmöglichkeiten über die Bahnhofstraße. Noch immer bestehe Bedarf an weiterem Wohnraum; eine Verdichtung der Bebauung im Innenbereich sei einer Bebauung im Außenbereich und der damit verbundenen Zersiedelung der Landschaft vorzuziehen. Kosten für die Erschließung und die Planung habe sie nicht zu tragen. Ziel des Bebauungsplanes sei es daher, die Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen sowie Ausgleichsmaßnahmen verbindlich zu regeln.

6

Im Rahmen der Einwohnerfragestunde am 18. August 2010 überreichte die Antragstellerin ein Schreiben. Darin führte sie im Wesentlichen aus, mit der beabsichtigten Bebauung seien erhebliche Beeinträchtigungen im Bereich der angrenzenden Grundstücke in der Friedensstraße zu erwarten. Dazu gehörten die Beschattung der Grundstücke durch die neue Bebauung, Emissionen durch Holzheizungen, Verkehrslärm durch die neue Erschließungsstraße, die Versiegelung von Oberflächen, der Verlust an Artenvielfalt im eigenen Naturteich und der Verlust der uneingeschränkten Sicht in die eigenen Gärten. Insgesamt ergebe sich eine beachtliche Einschränkung der Lebensqualität. Zudem bezweifelt sie unter Berücksichtigung der unverkauften Grundstücke in den Baugebieten "Hinter der Hagenbreite", "Hinter dem Friedhof" und "Am Luhbach", dass ein weiterer Wohnbedarf überhaupt bestehe. Vor diesem Hintergrund sei es nicht sinnvoll, diese "kleine Oase" zu überbauen. Sie habe im Vertrauen darauf, dass eine weitere Wohnbebauung im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Bahnhofstraße 21 und 23 unzulässig sei, erhebliche Investitionen in ihr Grundstück getätigt.

7

Der Verwaltungsausschuss beschloss am 23. August 2010, den Planentwurf samt Entwurfsbegründung und Umweltstudie öffentlich auszulegen.

8

Am 26. August 2010 machte die Antragsgegnerin in dem Blatt "B. Aktuell" den Aufstellungsbeschluss sowie öffentlich bekannt, dass der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung vom 3. September bis zum 4. Oktober 2010 öffentlich ausliege. Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 13a BauGB in der Zeit vom 27. August bis zum 2. September 2010 bei der Antragsgegnerin über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie wesentlichen Auswirkungen der Planungen unterrichten und sich hierzu äußern.

9

Mit Stellungnahme vom 30. September 2010 führte das Umweltamt des Landkreises Göttingen aus, aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestünden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Für die überplanten Grundstücke lägen keine Daten über europäisch geschützte Tier- oder Pflanzenarten vor. Es seien auch im Rahmen der Umweltstudie keine wertvollen Biotope festgestellt worden. Das Umweltamt wies gleichwohl ausdrücklich darauf hin, dass der Vorhabenträger die Artenschutzbestimmungen desBundesnaturschutzgesetzes in eigener Verantwortung beachten müsse "(Beachtung nicht nur im Vorfeld, sondern auch bei der Bauausführung)". Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Artenschutzrecht sei es erforderlich, alte Bäume vor der Fällung auf Nester und Höhlen, die von europäisch geschützten Tieren wie Fledermäusen und Vögel aufgesucht werden, zu untersuchen. Bei Vorkommen von Nestern genüge es, die zeitlichen Beschränkungen des Gehölzschnittes einzuhalten. Durch die Beachtung der Vegetationsruhe sei die Entnahme bzw. Zerstörung von genutzten Nestern ausgeschlossen. Sollten Höhlen entdeckt werden, sei das Amt zu informieren, um über eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten sowie Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden.

10

Die Antragstellerin erhob im Auslegungsverfahren mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 - bei der Antragsgegnerin vorab per Telefax am 4. Oktober 2010 eingegangen -, die folgenden Anregungen und Bedenken gegen den Planentwurf:

11

Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs habe nicht stattgefunden. Die Bekanntmachung der Planung unter der Bezeichnung "Nördlich der Bahnhofstraße" habe nicht erkennen lassen, welches Planungsgebiet gemeint sei. Die Einwohner verwendeten für den bisherigen Grünbereich die Bezeichnung "Steinflur". Die gewählte Bezeichnung hätte sie, insbesondere wegen der Länge der Bahnhofstraße, eher verwirrt und nicht zur Lokalisierung des Plangebietes beigetragen.

12

Ferner habe die Antragsgegnerin die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteilung verfahrensfehlerhaft "nahtlos" an die einmonatige Planauslegung "gekettet". Eine derartige Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sei völlig sinnlos, weil die Antragsgegnerin die im Rahmen dieser Beteiligung gemachten Einwendungen im weiteren Verfahren weder habe prüfen noch aufgreifen können.

13

Zudem sei die Planung städtebaulich nicht erforderlich. In der Gemeinde und Ortschaft B. stünden 38 Wohnhäuser leer. Darüber hinaus gebe es genügend freie Bauplätze.

14

Mit Rücksicht auf den Erhalt der "grünen Oase" sei das Interesse an einer Nachverdichtung nachrangig. Darüber hinaus komme ihr auch eine ökologische Funktion zu. Die Antragsgegnerin hätte bei der Planaufstellung sowohl im Plangebiet als auch auf den Nachbargrundstücken die ansässigen Tier- und Pflanzenarten ermitteln müssen. So gebe es auf den Grundstücken "A. " und "F. " Biotope. An den Teichen lebten Frösche, Molche, Libellen und andere Tiere. Viele dieser Tierarten gehörten zu den europarechtlich geschützten bzw. gefährdeten Arten. Diese Tiere benötigten den bisher unbebauten Raum als Rückzugsraum bzw. als Nahrungshabitat. Dieser gehe mit der Planung verloren. Die Ergebnisse der Umweltstudie des Büro Schwahn seien daher falsch.

15

Des Weiteren hätte die Antragsgegnerin ein geologisches Gutachten einholen müssen, um die Eignung des "Sumpflandes" für die Gründung von Wohngebäuden zu prüfen. Ungeachtet dessen sei zu erwarten, dass die Wasseraufnahmefähigkeit des Plangebietes reduziert werde, so dass die Nachbargrundstücke in Mitleidenschaft gezogen würden. Ob ein ausreichender Abfluss des Oberflächenwassers gewährleistet sei, habe die Antragsgegnerin nicht untersucht. Da die Erschließungsstraße auf das Niveau der Bahnhofstraße angehoben werden müsse, werde sich das Hochwasserproblem noch verschärfen.

16

Ferner seien zusätzliche Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe zu befürchten. Die Anwohner der Friedensstraße seien wegen des vorherrschenden Westwindes bereits derzeit Emissionen der Holzheizungen ausgesetzt, so dass eine Lüftung im Winter nahezu unmöglich sei. Auch insoweit fehle eine Untersuchung.

17

Da nach dem Bebauungsplan die Bebauung mit zwei Vollgeschossen zulässig sei, werde ein geschickter Architekt faktisch drei oder sogar vier Geschosse errichten. Trotz der festgesetzten Höhenbegrenzung werde die besonders schutzwürdige Westseite der Grundstücke der Friedensstraße unzumutbar verschattet. Die Antragstellerin müsste bei einem Sonnentiefstand von 23 Grad im Winter eine vollständige Verschattung ihres Grundstücks hinnehmen.

18

Die Antragsgegnerin habe versäumt zu untersuchen, ob die Kanalisation an der Bahnhofstraße eine ausreichende Kapazität zur Ableitung des zusätzlichen Abwassers aufweise.

19

Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 20. Dezember 2010 über die Einwendungen sowie den Plan als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 27. Januar 2011 im Amtsblatt des Landkreises Göttingen bekannt gemacht. Die Antragsgegnerin wies darauf nachrichtlich in dem Blatt "B. aktuell" hin.

20

Zur Begründung ihres am 3. Februar 2011 gestellten Normenkontrollantrages wiederholt die Antragstellerin ihre im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen vom 4. Oktober 2010. Ergänzend trägt sie Folgendes vor:

21

Ihr Normkontrollantrag sei zulässig. Sie sei antragsbefugt, weil sie durch die Planung der Antragsgegnerin Nachteile erleide. Der Nordbereich ihres Grundstücks sei bereits derzeit wegen des Durchgangsverkehrs auf dem Steinflurweg und insbesondere der Frequentierung durch die Stadtbusse der Stadtwerke Göttingen relativ stark "verlärmt". Die Westseite ihres Grundstücks stelle sich demgegenüber bislang als Ruhezone dar. Auch habe der rückwärtige (Garten-)Bereich der Grundstücke am Steinflurweg, An der Friedensstraße bzw. Bahnhofstraße aus Gründen des Baurechts nicht bebaut werden dürfen. Mit Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplanes rücke die Wohnbebauung unmittelbar an ihr Grundstück. Sie werde von den Geräuschen der Erschließungsstraße betroffen. Darüber hinaus rechne sie damit, dass die Wohngebäude ihr Grundstück zumindest teilweise verschatteten. Ferner stehe ihr das Recht zu, die Beeinträchtigung bzw. den Verlust der in dem derzeit unbebauten Gartenbereich vorkommenden Tier- und Pflanzenarten zu rügen.

22

Der Normkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen. Die Antragsgegnerin habe den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes, über die Unterrichtung der Öffentlichkeit und über die Auslegung des Entwurfs der Bauleitplanung nicht nach Maßgabe der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 21. April 1997 bekannt gemacht. Da § 10 Abs. 3 dieser Satzung die Bekanntmachung in den "B. Mitteilungen" vorschreibe, müsse niemand damit rechnen, dass Bekanntmachungen in dem Anzeigenblatt "B. aktuell" erfolgten. Die Antragsgegnerin müsse sich an den Anforderungen ihrer Hauptsatzung festhalten lassen. Ferner bestimme die Nds. Bekanntmachungsverordnung für Satzungen, dass das Verkündungsblatt in der Hauptsatzung zu bestimmen sei. Das müsse auch für die Verkündung sonstiger Bekanntmachungen gelten. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob die Zeitung "B. aktuell", die von einer privaten Kommanditgesellschaft herausgegeben werde, ein gemeindliches Mitteilungsblatt darstelle.

23

Ferner habe die Antragsgegnerin im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB einen unangemessen kurzen Zeitraum von einer Woche zur Stellungnahme gesetzt.

24

Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin ihren Gemeinderat über die Anregungen nicht hinreichend informiert, weil sie diese lediglich schlagwortartig in "Kurzform" wiedergegeben habe.

25

Der Rat der Antragsgegnerin habe sich "blindlings" auf die Bewertung der Einwendungen durch das externe Planungsbüro verlassen. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, dass er sich mit den Einwendungen selbst inhaltlich auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus sei dem Rat der Antragsgegnerin nicht bewusst gewesen, dass eine Bebauung des Innenbereichs nach dem Bebauungsplan Nr. 022 "Ortskern" nicht zulässig gewesen wäre. Er hätte vielmehr die Vorstellung gehabt, an der baurechtlichen Zulässigkeit ändere sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 053 nichts. Insoweit habe er die Tragweite seiner Entscheidung nicht erkannt.

26

Das Aufstellungsverfahren weise materielle Abwägungsmängel auf. Die Antragsgegnerin habe die Existenz und Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt nicht in die Abwägung eingestellt und unzutreffend gewichtet. Dabei sei sie unrichtig davon ausgegangen, dass sie bei Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht verpflichtet sei, die Umweltbelange bei der Abwägung zu berücksichtigen.

27

Der geplante Bau von Wohnhäusern führe aufgrund der vorhandenen Bodenschichten zu einem Entzug von Grundwasser, was die Gefahr der Senkung des Bodens begründe. Das hätte die Antragsgegnerin durch einen Geologen prüfen lassen müssen.

28

Darüber hinaus habe sie mit der Bebauung der bislang unbebauten Flächen nicht rechnen müssen, weil der Landkreis Göttingen jahrelang erklärt habe, dass die Bebauung dieser Grundstücksbereiche in zweiter Reihe nicht zulässig sei. Auch habe sie in den Fortbestand des Bebauungsplanes Nr. 022 "Ortskern" vertraut.

29

Des Weiteren habe die Antragsgegnerin alternative Baugebiete prüfen müssen.

30

Ferner setze der angefochtene Bebauungsplan eine neue Geländehöhe von 159,91 m über Normal Null fest. Das habe zur Folge, dass die bisherige Höhe um 1,395 m aufgefüllt werde. Dafür fehle der Antragsgegnerin die Rechtsgrundlage.

31

Die Antragstellerin beantragt,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 20. Dezember 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 053 "Nördlich der Bahnhofstraße" für unwirksam zu erklären.

32

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

33

Sie führt aus:

34

Der Antrag der Antragstellerin sei bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis, weil sie die Verletzung eigener Rechte durch die Planung nicht geltend machen könne. Eine Verletzung eigener Rechte könne die Antragstellerin im Hinblick auf zunehmenden Verkehrslärm, zusätzliche Verschattung und den Verlust von Lebensraum und Nahrungsquellen nicht geltend machen.

35

Eine bedeutende Verkehrslärmzunahme liege nicht vor. Die geplante Erschließungsstraße grenze nicht an das Grundstück der Antragstellerin, sondern werde durch eine dazwischen liegende Bebauung abgeschirmt.

36

Der Umstand der zusätzlichen Verschattung sei bereits aufgrund der Grenzabstandsvorschriften des Bauordnungsrechts abschließend geregelt, so dass sie eine weitergehende Abwägung der Interessen der beteiligten Grundstückseigentümer nicht habe anstellen müssen. Hinzu komme, dass der Bebauungsplan eine entsprechende Baugrenze zum Grundstück der Antragstellerin vorsehe. Im Übrigen stehe der Antragstellerin nicht das Recht zu, von Verschattungen in ihrem Garten verschont zu bleiben bzw. einen freien Blick zu genießen.

37

Ungeachtet des Umstandes, dass ein Verstoß gegen Artenschutzbestimmungen nicht vorliege, könne die Antragstellerin diesen nicht geltend machen.

38

Auch bestehe kein Verfahrensfehler. Sie habe den Aufstellungsbeschluss, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Auslegung des Planentwurfs wirksam in der Zeitung "B. aktuell" bekannt gemacht. Damit sei der Zweck der Bekanntmachung, nämlich den Bürgern das Interesse an Information und Beteiligung bewusst zu machen (so genannte Anstoßfunktion), erfüllt. Das belege bereits die Stellungnahme der Antragstellerin. Die Anstoßwirkung sei nur dann verfehlt, wenn interessierten Bürgern das Auffinden der Informationen über das Bauleitplanverfahren aufgrund der Falschbezeichnung des Mitteilungsblattes erschwert gewesen wäre. Das könne sie ausschließen, weil es in der Gemeinde B. als gemeindliches Mitteilungsblatt nur die Zeitung "B. aktuell" gebe. Dass diese Zeitung einst "B. Mitteilungen" geheißen habe, sei unschädlich. Sie dürfe ihre ortsüblichen Bekanntmachungen gemäß § 1 der Bekanntmachungsverordnung - ihre Anwendbarkeit unterstellt - sowohl in einem amtlichen Verkündungsblatt als auch in einer örtlichen Tageszeitung vornehmen. Daher sei es unerheblich, dass die Zeitung "B. aktuell" von einer privaten Gesellschaft herausgegeben werde. Die in ihrer Hauptsatzung seinerzeit verwendete Bezeichnung "B. Mitteilungen" berücksichtige diese Wahlmöglichkeit. Für die Bürger sei erkennbar, dass es sich bei der Zeitung "B. aktuell" um ein Veröffentlichungsblatt ihrer Gemeinde gehandelt habe. Das folge aus dem Zusatz im Titel "... mit amtlichen Bekanntmachung". Ihr Bürgermeister werde im Impressum der Zeitung ausdrücklich benannt. Diese Zeitung werde kostenlos und wöchentlich an alle Haushalte im Gemeindegebiet verteilt und liege zusätzlich in den Räumen der Gemeindeverwaltung aus. Die Antragstellerin könne sich ferner nicht auf das Urteil des Senats vom 12. Dezember 2002 - 1 KN 1177/01 - berufen, weil der Sachverhalt nicht vergleichbar sei. In der dortigen Entscheidung sei es ausschließlich um eine Bekanntmachung in Aushängkästen der Gemeinde gegangen.

39

Ferner könne im beschleunigten Verfahren auf die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung verzichtet werden. Nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB sei sie lediglich verpflichtet gewesen, die Öffentlichkeit über die besonderen Auswirkungen des beschleunigten Verfahrens zu unterrichten. Dieser Hinweis könne auch in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Planauslegung erfolgen. Sie habe der Öffentlichkeit eine angemessene Frist zur Information im Sinne des § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB gewährt. Eine gesetzliche Vorgabe zur Frist bestünde nicht.

40

Sie habe den betroffenen Planbereich mit der Bezeichnung "Nördlich der Bahnhofstraße" geografisch korrekt und anhand des eindeutigen Kartenausschnitts ausreichend individualisiert. Die Verwendung der Bezeichnung "In der Steinflur" sei weniger präzise gewesen.

41

Ihre Beschlussorgane hätten die Einwendungen der Bürger mit den Kernaussagen in einer tabellarischen Aufstellung zur Kenntnis erhalten. Sie habe dieser tabellarischen Darstellung zugleich die Stellungnahmen der Bürger im Original als Anlage beigelegt.

42

Der Bebauungsplan leide nicht an einem Abwägungsmangel. Sie habe das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand des Bebauungsplanes Nr. 022 "Ortskern" bei der Abwägung berücksichtigt. Allerdings bleibe völlig unklar, woraus die Antragstellerin das Verbot einer Bebauung in 2. Reihe herleite. Der Bebauungsplan "Ortskern" setze lediglich fest, dass einzelne Nutzungsarten wie Spielotheken, Vergnügungsstätten usw. unzulässig seinen. Im Übrigen setze dieser Bebauungsplan fest, dass sich die Zulässigkeit der Bebauung gemäß § 34 BauGB bestimme. Der angefochtene Bebauungsplan Nr. 053 habe dazu keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen. Da das Planungsbüro bereits in der Bauausschusssitzung vom 18. November 2010 auf den Flächennutzungsplan, der eine Wohnbebauung des Planbereichs vorsehe, und § 34 BauGB hingewiesen habe, seien dem Rat die planungsrechtlichen Grundlagen vor der Beschlussfassung über den streitgegenständlichen Bebauungsplan bekannt gewesen.

43

Sie habe mit Hilfe der Umweltstudie vom 25. Mai 2010 eine detaillierte Prüfung der Umweltbelange angestellt und diese abgewogen. Diese Umweltstudie habe die Auswirkungen der Planung auf das Kleinklima, auf Fauna und Flora sowie das Stadt- und Landschaftsbild umfassend gewürdigt. Der Sachverständige Dr. Schwahn sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Planbereich aus Sicht des Naturschutzes von untergeordneter Rolle sei, wertvolle Biotope bzw. Sumpfgebiete oder seltene, schützenswerte Pflanzen- und Tierarten bei der Kartierung nicht vorlägen und die vorhandenen Einfahrtsbereiche und Wege im Untersuchungsgebiet bereits mit Beton- bzw. Basaltsteinen gepflastert seien. Daher stünden artenschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Belange der geplanten Bebauung nicht entgegen. Dies habe auch das Umweltamt des Landkreises Göttingen in seiner Stellungnahme vom 30. September 2010 bestätigt. Darin seien im Wesentlichen Hinweise zur Bauausführung gemacht worden.

44

Ferner habe der Sachverständige Hartmann die hydrologische Situation begutachtet. Dieses Gutachten vom 1. November 2010 habe ihrem Rat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung auch vorgelegen. Aus dem Umstand, dass der Bebauungsplan den Anliegern hinsichtlich der notwendigen Rückhaltemaßnahmen Gestaltungsspielraum einräume, könne die Antragstellerin nicht schließen, dass sie über hydrologische Belange nicht nachgedacht habe.

45

Die Antragstellerin habe kein schützenswertes Vertrauen darauf, zukünftig von zusätzlichem Lärm verschont zu bleiben.

46

Die Nachverdichtung des Innenbereiches sei der Ausweisung von Wohnbauflächen im Außenbereich vorzuziehen.

47

Eine Geländehöhe habe sie im angefochtenen Bebauungsplan nicht festgesetzt. Dort sei lediglich die Höhe über Normal Null eingetragen, um den vorhandenen Bestand zu dokumentieren und insoweit als Referenzgröße für die Festsetzung der maximalen Firsthöhe über Normal Null zu dienen. Mit Rücksicht auf die vorhandenen Gebäudehöhen könnten aufgrund der im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten Firsthöhe Gebäude mit einer Firsthöhe von 10,5 m bis 11,0 m errichtet werden. Damit sei sichergestellt, dass die Grenzabstände eingehalten werden.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin einschließlich der Umweltstudie des Büros Schwahn Landschaftspflege vom 25. Mai 2010 Bezug genommen, die in ihrem wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Das Plangebiet ist in der mündlichen Verhandlung per BING und Beamer aus der Vogelperspektive betrachtet worden.

Entscheidungsgründe

49

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

50

Der fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.

51

Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, 107, 215, 217; vom 17. Mai 2000 - 6 CN 3.99 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. und vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137; st. Rspr.). Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist demnach antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O.). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beachtlich sind nur die privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (st. Rspr.; z.B. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998, a.a.O. und Urt. v. 30. April 2004, a.a.O.).

52

Gemessen daran kann der Antragstellerin die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Zwar gehört der Schutz einer freien Aussicht in aller Regel nicht zum abwägungsrelevanten Material (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 23. Dezember 1981 - 4 B 196.81 -, Buchholz 406.11§ 1 BBauG Nr. 25; Beschl. v. 9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895 [BVerwG 09.02.1995 - 4 NB 17/94] = BRS 57 Nr. 42; Senatsurteil v. 25. September 2008 - 1 KN 192/07 -). Anderes gilt nur, wenn es sich um eine besonders schützenswerte Aussicht handelt (vgl. dazu BayVGH, Urt. v. 29. Juli 1992 - 20 N 91.2692 -, BayVBl. 1993, 721 = BRS 54 Nr. 42 - Blick über einen besonders schönen Hang auf den Ammersee; vgl. a. Senatsurteil v. 1. Juni 1990 - 1 K 7/89 -, BauR 1991, 173 = BRS 50 Nr. 52: terrassierte, zu einem See abfallende Hanglage mit Flachdachfestsetzungen, welche nunmehr zum Nachteil des Normkontrollantragstellers geändert werden sollen). Eine solche besonders schöne Aussicht steht hier nicht in Rede.

53

Allerdings ist die Antragsbefugnis deshalb zu bejahen, weil der angefochtene Bebauungsplan eine Wohnbebauung in den bislang nicht überbauten, rückwärtigen Gärten der Bahnhofsstraße 21 und 23 zulässt. Denn nach höchstrichterlichen Rechtssprechung hat die Gemeinde das Interesse der vorhandenen Bebauung, bislang nicht überbaubare, rückwärtig angrenzender Flächen im Interessen der Wohnruhe und Erholung weiterhin freizuhalten, selbst dann in ihre Abwägung einzustellen, wenn sich dieser Vorteil lediglich als Reflex einer nicht nachbarschützenden rückwärtigen Baugrenze darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. August 1992 - 4 NB 3.92 -, DVBl. 1992, 1441 = NVwZ 1993, 468 = BRS 54 Nr. 21 mit Hinweis auf Beschl. v.8. September 1988 - 4 NB 15.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 34 = NVwZ 1989, 245 [BVerwG 08.09.1988 - BVerwG 4 NB 15.88] = BRS 48 Nr. 33). Der Vortrag der Antragstellerin, dass das von ihr als "grüne Oase" bezeichnetes Gebiet erstmals überplant und durch die beabsichtigte Wohnbebauung "verlärmt" werde, ist daher ein in die Abwägung einzustellender Belang.

54

Darüber hinaus ist es nicht von vornherein vollkommen ausgeschlossen, dass das von der Antragstellerin auf der Grundlage des bislang geltenden Bebauungsplanes Nr. 022 "Ortskern" geltend gemachte Vertrauen, dass eine Bebauung des gärtnerisch genutzten Hintergeländes weiterhin nicht erfolge, abwägungsrelevant ist (vgl. BVerwG, Beschl. v.20. August 1992 - 4 NB 3/92 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 = DÖV 1993, 120 [BVerwG 20.08.1992 - BVerwG 4 NB 3.92] = [...] 14). Denn bislang setzte dieser Bebauungsplanes für das hier maßgebliche Gebiet fest, dass sich die Zulässigkeit einer Bebauung nach § 30 i.V.m.§ 34 BauGB bemisst. Da dort bislang ausschließlich eine straßenseitige Wohnbebauung vorgelegen hat, dürfte die erstmalige Bebauung in zweiter Reihe, d.h. im rückwärtigen Gartenbereich, gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BauGB unzulässig sein. Daher begründet auch ihr abwägungsrelevantes Vertrauen auf den Fortbestand des Bebauungsplanes Nr. 022 "Ortskern" jedenfalls die Normkontrollantragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

55

Der Normenkontrollantrag ist indes nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. 053 "Nördlich der Bahnhofstraße" verstößt weder gegen formelles noch materielles Recht.

56

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin den im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplan Nr. 053 ordnungsgemäß im Sinne des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 und Satz 2 BauGB bekannt gemacht. Danach ist bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt werden soll und wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern - wie hier - keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB stattfindet. Diese Bekanntmachung kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses verbunden werden. Dies ist hier am 26. August 2010 in dem Blatt "B. aktuell" fehlerfrei geschehen.

57

Das Bundesrecht knüpft mit dem Erfordernis "ortsüblich bekannt zu machen" zunächst nur an rein tatsächliche Verhaltensweisen an. Unausgesprochen setzt es aber voraus, dass diese Verhaltensweisen eventuell bestehenden landesrechtlichen Vorgaben entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v.23. April 1997 - 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337 = DVBl. 1997, 1119; Dolde, NJW 1975, 21), insbesondere der Hauptsatzung (vgl. Senatsurt. v. 12. Dezember 2002 - 1 KN 1177/01 -, NVwZ-RR 2003, 670), und ihrer Art nach geeignet sind, den Zweck einer Bekanntmachung zu erfüllen.

58

Formale Anforderungen stellt das niedersächsische Landesrecht insbesondere an "Verkündungsblätter" im Sinne der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften kommunaler Körperschaften (BekVO-Kom). Nach § 1 Abs. 2 dieser Vorschrift ist das Verkündungsblatt in der Hauptsatzung zu bestimmen; nach § 2 Abs. 2 dieser Regelung hat das amtliche Verkündungsblatt u.a. eine bestimmte Bezeichnung zu führen. Die genannte Verordnung gilt jedoch unmittelbar nur für Rechtsvorschriften (Verordnungen und Satzungen), nicht auch für andere amtliche Bekanntmachungen. Letztere können nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BekVO-Kom zwar auch in einem solchen Verkündungsblatt bekannt gemacht werden, müssen es aber nicht. Entscheidet sich die Gemeinde für ihre Bekanntmachung in einem anderen Bekanntmachungsblatt, unterliegt dieses nicht den genannten Bestimmungen. Denn die Förmlichkeiten eines abschließenden Rechtssetzungsaktes müssen nicht ohne Weiteres auf andere Bekanntmachungen übertragen werden (Senatsbeschl. v. 14. Dezember 2010 - 1 MN 219/10 -). Da die Antragstellerin in § 10 der Hauptsatzung der Gemeinde B. in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. April 1997 zwischen der Veröffentlichung einer Satzung und der Veröffentlichung "sonstiger Bekanntmachungen" der Hauptsatzung unterschieden hat, findet BekVO-Kom keine Anwendung.

59

Die Bekanntmachung in der "B. aktuell" verstößt nicht gegen die Hauptsatzung der Antragsgegnerin Fassung 1997. Nach ihrem § 10 Abs. 1 Satz 1 werden Satzungen und Verordnungen im "Amtsblatt für den Landkreis Göttingen" veröffentlicht. Auf deren Bekanntmachung wird gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift nachrichtlich im gemeindlichen Mitteilungsblatt "B. Mitteilungen" hingewiesen. Sonstige Bekanntmachungen - wie hier - sind gemäß Abs. 3 Satz 1 dieser Regelung in den "B. Mitteilungen" zu veröffentlichen. Der Umstand, dass die Bekanntmachung in der "B. aktuell" erfolgte, begründet keinen Verfahrensmangel. Denn § 10 Abs. 3 Satz 1 der Hauptsatzung 1997 ist aufgrund der 2002/2003 erfolgten Umbezeichnung des Mitteilungsblattes "B. Mitteilungen" in "B. aktuell" und der Folge funktionslos geworden, dass es bei der Bekanntmachung vom 26. August 2010 allein auf die Ortsüblichkeit ankam, diese bedarf nicht zwingend einer Stütze in der Hauptsatzung. Dies war für die Öffentlichkeit aufgrund der entsprechenden Ankündigung in der letzten Ausgabe der "B. Mitteilungen" (Nr. 51/52/2002, S. 39) auch deutlich erkennbar gewesen. Darin hatte sich die "B. Mitteilungen" von ihren Leserinnen und Lesern verabschiedet und mitgeteilt, dass das Mitteilungsblatt ab der zweiten Januarwoche 2003 unter dem neuem Titel "B. aktuell" und mit einer neugestalteten Titelseite fortgesetzt wird. Das neue Layout der Titelseite mit dem senkrecht geschriebenen Schriftzug B. aktuell war zur Veranschaulichung bereits abgedruckt worden. Darüber hinaus hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin auf die veränderte Titelseite "unserer B. Bürgerzeitung" und den neuen Namen "B. aktuell" noch einmal in der Ausgabe Nr. 1/2/2003 ausdrücklich hingewiesen. Da die Umbezeichnung dieses gemeindlichen Mitteilungsblattes zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung am 26. August 2010 bereits 7 1/2 Jahre zurücklag und ein weiteres Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin nicht existiert, war die "B. aktuell" als ortsübliches Bekanntmachungsblatt in der Öffentlichkeit bekannt; eine Verwechslungsgefahr insbesondere mit den "B. Mitteilungen" kann nach so langer Zeit demnach ausgeschlossen werden. Das hat die Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Nach Ihrer Erinnerung sei die Zeitung mit dem Titel B. Mitteilungen etwa vor 8 bis 10 Jahren "sang- und klanglos verschwunden" und durch das Mitteilungsblatt mit dem Titel B. aktuell abgelöst worden.

60

Das Mitteilungsblatt "B. aktuell" erfüllt die Voraussetzungen, die der Senat an ein Bekanntmachungsblatt für "andere" Bekanntmachungen gestellt hat. Es hat einen hinreichenden Verbreitungsgrad, erscheint häufig genug, ist in augenfälliger Weise als solches gekennzeichnet und seine Verwendung als Bekanntmachungsblatt ist vor dem Hintergrund der "Marktlage" für örtliche Publikationen und des verlegerischen Konzepts für den Bürger nicht überraschend (vgl. Beschl. v. 14. Dezember 2010 - 1 MN 219/10 -). Ausweislich der auf der Internetseite des Verlags G. veröffentlichten Mediadaten des Mitteilungsblattes "B. Mitteilungen, B. " ist das 1-Jahresabo bei Zustellung im Verbreitungsgebiet kostenlos, das Blatt erscheint wöchentlich und hat im Verbreitungsgebiet mit der Postleitzahl H. eine Auflage von 6.086 Zeitungen. Auch trägt es auf dem oberen Rand der Titelseite in blauer Schrift den Hinweis darauf, dass es sich um eine Bürgerzeitung mit amtlichen Bekanntmachungen handelt.

61

Die Antragstellerin kann sich zur Begründung eines formellen Fehlers, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führt, auch nicht auf das Urteil des Senats vom 12. Dezember 2002 - 1 KN 1177/01 - berufen. Dort gab es noch eine wirksame Regelung in der Hauptsatzung. Diese forderte auch für die Auslegungsbekanntmachung eine Publikation im Amtsblatt. Die war zu.U.nrecht unterblieben; die Gemeinde hatte den Entwurf ausschließlich im Aushangkasten bekannt gemacht, wo dies nur nachrichtlich geschehen durfte. Der dortige Sachverhalt ist mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt folglich nicht vergleichbar.

62

Der Umstand, dass es sich bei dem Verleger des B. Mitteilungsblattes um eine private Kommanditgesellschaft handelt, ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht entscheidend. Da gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der BekVO-Kom selbst ein Verkündungsblatt zur Bekanntmachung von Rechtsvorschriften (Satzungen und Verordnungen) ein amtliches Verkündungsblatt oder eine (private) örtliche Tageszeitung sein kann, gilt dies erst Recht für das gemeindliche Mitteilungsblatt, in welchem (lediglich) sonstige Bekanntmachungen ortsüblich zu veröffentlichen sind. Zudem hat sich die Antragsgegnerin gegenüber dem Verlag vertraglich das Recht einräumen lassen, öffentliche oder sonstige amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde in dem Mitteilungsblatt mit dem Titel "B. Mitteilungen" veröffentlichen zu können sowie auf das Impressum und die Art und Weise des Erscheinen des Blattes Einfluss zu nehmen.

63

Ferner macht der angefochtene Bebauungsplan mit seiner Bezeichnung "Nördlich der Bahnhofsstraße" hinreichend deutlich, um welches Plangebiet es sich handelt. Der Geltungsbereich wird geographisch zutreffend bezeichnet und ist aufgrund des in der Bekanntmachung zugleich abgedruckten Übersichtsplans klar erkennbar. Darauf, ob die von der Antragstellerin bevorzugte Bezeichnung des Plangebietes als "Steinflur" genauso/besser geeignet gewesen wäre, die Lage des Geltungsbereiches klar zu bestimmen, kommt es nicht an.

64

Die Antragsgegnerin war bei der Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht verpflichtet, eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Sinn des beschleunigten Verfahrens ist es gerade, das Planaufstellungsverfahren erheblich zu straffen und zu vereinfachen (Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Auflage 2009, Rn. 848). Die Antragstellerin kann sich somit auf den Einwand, das Verfahren mangele an einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, nicht mit Erfolg berufen.

65

Ferner durfte die Antragsgegnerin direkt im Anschluss an die einwöchige Frist, in der sich die Öffentlichkeit gemäߧ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie wesentlichen Auswirkungen der Planungen unterrichten und äußern konnte - 27. August bis zum 2. September 2010 -, die einmonatige Frist zur Abgabe von Anregungen im Rahmen der Planauslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - 3. September bis zum 4. Oktober 2010 - setzen. Denn das BauGB trifft keine Regelung hinsichtlich des zeitlichen Verhältnisses von der Möglichkeit der Bürger, sich zu äußern (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB), und der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Planauslegung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Eine einwöchige Frist ist nicht unangemessen kurz, um sich über das Vorhaben zu unterrichten und zur Planung zu äußern. Ungeachtet dessen wäre ein Verstoß gegen diese Hinweispflicht gemäߧ 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB für die Wirksamkeit des Bebauungsplanes unbeachtlich. Danach ist sogar das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Abs. 3 BauGB unbeachtlich. Deshalb muss dies umso mehr für einen bloßen Verstoß gegen diese Hinweispflicht gelten.

66

Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 52 "Nördlich der Bahnhofstraße" lässt sich städtebaulich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB rechtfertigen und leidet nicht an einem Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB.

67

Die Antragstellerin vermag die Planrechtfertigung mit ihrem Vorbringen, in der Gemeinde B. stünden genügend freie Bauplätze zur Verfügung bzw. 38 Wohnhäuser leer, nicht in Abrede zu stellen. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was städtebaulich gerechtfertigt und damit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Beschl. v. 17.05.1995 - 4 NB 30.94 -, ZfBR 1995, 269 = BauR 1995, 654 = NJW 1995, 2572; Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BauR 2009, 1245). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem - grundsätzlich weiten - planerischen Ermessen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, NVwZ 1999, 1338). Deshalb kann ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen in Betracht kommen (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Januar 1985, NVwZ 1985, 766). Es ist für sich genommen daher weder zu beanstanden, dass sie Bebauungswünsche von Eigentümern aufgreift, noch dass sie Eigentümerwünschen zuwider plant. Es kommt vielmehr darauf an, ob gerade städtebauliche Gründe für eine bestimmte Planung den Ausschlag geben (vgl. Urt. d. Sen. v. 29. September 2009 - 1 KN 314/07 -, [...]). Dies ist hier der Fall.

68

Die Antragsgegnerin verfolgt ausweislich der Planbegründung nämlich das Ziel, auf der Fläche der Grundstücke Bahnhofstraße 21 und 23 eine Nachverdichtung zu erreichen und damit eine langfristige Wohnbauentwicklung zu ermöglichen. Dabei hat sie - neben Kostenerwägungen - auf die ihr als Grundzentrum raumordnerisch zugewiesene Schwerpunktaufgabe, Wohnstätten zu sichern und zu entwickeln, hingewiesen, den Bedarf an weiterem Wohnraum herausgestellt und die Entscheidung getroffen, dass eine Verdichtung im Innenbereich einer Bebauung im Außenbereich und der damit verbundenen Zersiedelung der Landschaft vorzuziehen sei. Angesichts der Ortskernlage des Plangebiets im Bereich vorhandener Wohnbebauung und der Darstellung im Flächennutzungsplan als Wohngebiet durfte die Antragsgegnerin eine Bedarfslage für Wohnnutzungen annehmen. Die Planungsbefugnis hängt nicht von einem konkreten Nachweis ab, dass ein entsprechender Wohnbedarf aktuell vorhanden ist (vgl. OVG Koblenz, Urteil v. 24. Februar 2010 - 1 C 10852/09 -).

69

Ob Anforderungen des Artenschutzes eingehalten werden, ist ebenfalls (nur) eine Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. dazu das Urt. des Senats v. 15. April 2011 - 1 KN 356/07 -, DVBl. 2011, 1026 = ZfBR 2011, 690 m.w.N.; Urt. v. 25. November 2009 - 1 KN 141/07 -, DVBl. 2010, 448). Hier stehen der Planung unüberwindbare Hindernisse des Artenschutzrechts nicht entgegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997, 978; OVG Koblenz, Urt. v. 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, NuR 2008, 410; Urt. v. 10. März 2009 - 8 C 10435/08 -, NuR 2009, 636; VGH Kassel, Urt. v. 25. Juni 2009 - 4 C 1347/08.N -, NuR 2009, 646). Denn nicht ein Plan selbst erfüllt Verbotstatbestände, sondern erst seine Umsetzung. Die Gemeinde kann deshalb in eine "Ausnahmelage" oder eine "Befreiungslage" hineinplanen (Senatsurt. v. 25. November 2009, a.a.O.). Die Antragstellerin trägt weder konkret vor, dass die örtlichen Umstände der zukünftigen Erteilung einer Befreiung oder einer Ausnahme entgegenstehen, noch ergeben sich hierfür besondere Anhaltspunkte. Ausweislich der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Umweltstudie des Büros Schwahn Landschaftspflege vom 25. Mai 2010 ist der Planbereich aus Sicht des Naturschutzes von untergeordneter Rolle, weil wertvolle Biotope oder seltene Tierarten bei der Kartierung im Mai 2010 im Untersuchungsraum nicht ermittelt werden konnten (Umweltstudie, Seite 2). Die Antragstellerin vermag diese Feststellung des Sachverständigen Dr. Schwahn mit ihrem pauschalen Vorbringen, dass es durch die geplante Bebauung zu einer Beeinträchtigung bzw. dem Verlust der in dem derzeit unbebauten Gartenbereich vorkommenden Tier- und Pflanzenarten komme, nicht in Frage zu stellen. Denn dieses Vorbringen steht bereits nicht im Widerspruch zu den weiteren Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat ausdrücklich festgestellt, dass die Planung "[zunächst] einen großen Teil der vorhandenen Lebensräume für Pflanzen und Tiere [- auch wenn sie nur von geringem Wert sind -] zerstören wird (Umweltstudie, Seite 4)". Des Weiteren sind die Anregungen und Bedenken der Antragstellerin vom 4. Oktober 2010 unsubstantiiert. Ihr Verweis auf das Vorkommen von 57 Tieren verschiedener Arten (z.B. "Säugetiere: Igel, Fledermaus, Wühlmaus, Spitzmaus usw.") "auf den Baugrundstücken und in deren Nachbarschaft", die teilweise "gefährdet bzw. europarechtlich geschützt sind", reicht von vornherein nicht aus, um die Unzulässigkeit des Planvorhabens zu belegen. Insbesondere erweist sich nicht, dass die fraglichen Arten einen besonderen Bezug gerade zu diesem Standort haben. Das gleiche gilt hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin, dass "auf den Grundstücken A. und F. " zwei Biotope existierten. Im Übrigen zeigt die Stellungnahme des Landkreises Göttingen vom 30. September 2010 auf, dass die Bauplanung unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen mit den einschlägigen (Naturschutz-)Vorschriften, die für geschützte Tierarten wie Fledermäuse und Vögel gelten, vereinbar ist. Gegen die Richtigkeit der Bestandserhebung durch den Sachverständigen Schwahn hat sich die Antragstellerin ausdrücklich nicht gewandt. Sie hatte lediglich geltend gemacht, zu anderer Jahreszeit vorgenommen, hätten sich die von ihr aufgeführten Tiere dort finden lassen. Das zeigt, dass es Zeiten gibt, zu denen sich die Planflächen baulich ausnutzen lassen, ohne dass dort geschützte Tierarten geschädigt werden (müssen).

70

Mit einem sie bedrohenden Verlust von Lebensraum geht die Ausnutzung der Planfestsetzungen nicht einher. Die Binnenfläche des genannten Straßendreiecks ist viel zu klein und zudem durch die aus den in der mündlichen Verhandlung betrachteten Luftaufnahmen ersichtlichen zahlreichen Bauten viel zu stark "anthropomorph" genutzt, als dass sie den von der Antragstellerin genannten Arten einen eigenen Lebensraum bieten könnte. Sie werden mithin ohnedies gezwungen sein, außerhalb dieses Binnenbereichs auf Nahrungssuche zu gehen. Von einer ins Gewicht fallenden Bedrohung oder gar Vernichtung auch nur einer der von der Antragstellerin aufgeführten Arten kann mithin ernstlich keine Rede sein. Das gilt namentlich für die außerhalb des Plangebiets und jenseits des Steinflurweges beheimateten Fledermäuse. Wenn Teile des Binnenbereichs als Nahrungsreservoire wegfallen, gibt es in der näheren Umgebung für diese Tiere gut erreichbare auskömmliche Alternativen.

71

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 053 "Nördlich der Bahnhofstraße" genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).

72

Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist zudem das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Änderungen des Bebauungsplans sind nicht ausgeschlossen. Die Planbetroffenen besitzen jedoch regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Festsetzungen des Plans nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Bei der Entscheidung über eine Planänderung hat die Gemeinde besonders zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die Planunterworfenen (oder auch Nachbarn des Plangebietes bzw. Planänderungsbereiches) auf die Fortgeltung der Planfestsetzungen eingerichtet haben und welches Gewicht diesem Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen zukommt (vgl. Urt. d. Sen. v. 28. Oktober 2004 - 1 KN 119/03 -, KirchE 46, 233; u. Urt. d. Sen. v. 28. September 2001 - 1 L 3779/00 -, BauR 2002, 906 = DVBl. 2002, 713). Hinsichtlich des "Ob" und auch hinsichtlich der Tragweite zulässiger Planänderungen kommt es auf das Gewicht der konkurrierenden Interessen an, welche in diesem Fall für eine Planänderung streiten.

73

Gemessen an diesen Maßstäben leidet die Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans nicht an einem Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin ist in eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander eingetreten.

74

Zwar hat die Antragsgegnerin das Interesse der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin, den rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks an der Friedensstraße als "Ruhezone" - insbesondere von Verkehrslärm und Geräuschen der Wohnbevölkerung - freizuhalten, nicht erkennbar in die Abwägung eingestellt. Doch ist dieser Mangel im Abwägungsvorgang hier nicht im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich, weil er weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Danach war der Planungsfehler ergebnisirrelevant. Denn aufgrund der Lage der privaten Erschließungsstraße, der zugelassenen Art der Nutzung, der Anzahl der geplanten Grundstücke und Wohneinheiten und der Vorbelastung des Grundstücks der Antragsstellerin durch die von ihr im rückwärtigen Gartenbereich selbst errichtete Garage, ist infolge der Planung lediglich eine geringfügige Zunahme der Verkehrslärmbelastung zu erwarten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807 und [...], Rn. 15 f.; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 - in BRS 71 Nr. 35 und [...], Rn. 5). Die private Erschließungsstraße grenzt an das Grundstück der Antragstellerin nicht an. Zudem wird die Straße durch die geplante, ihrem Grundstück gegenüberliegende Wohnbebauung samt Garten getrennt und von Lärm abgeschirmt. Ungeachtet dessen ist eine spürbare Zunahme von Verkehrslärm schon deshalb nicht zu befürchten, weil der angefochtene Bebauungsplan für das Gebiet lediglich eine Allgemeine Wohnnutzung zulässt. Darüber hinaus erschließt die private Straße maximal 5 Wohnhäuser mit jeweils maximal 3 Wohneinheiten, wobei auf der Höhe des Grundstücks der Antragstellerin lediglich noch 3 Häuser erschlossen werden (vgl. zum Zu- und Abgangsverkehr einer Bebauung mit höchsten sechs Wohneinheiten, OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 7. Dezember 2011, a.a.O.). Da es sich bei dieser Straße um eine Sackgasse handelt, die durch einen Wendehammer mit einem Durchmesser von 12,0 m endet, scheidet auch ein Durchgangsverkehr aus. Des Weiteren wird die Straße durch die Bahnhofstraße auf der Höhe der Grundstücke Nr. 21 und 23 erschlossen. Eine Anknüpfung an die Friedensstraße bzw. das Grundstück der Antragstellerin liegt nicht vor. Nennenswerte Mehrbelastungen an Verkehrslärm durch An- und Abfahrtsverkehr sind dort bei einer zusätzlichen Wohnbebauung von 5 Wohnhäusern ebenfalls nicht realistisch zu erwarten. Ungeachtet dessen muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, dass sie z.T. selbst dafür verantwortlich ist, dass die "Ruhezone" in dem rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks hinsichtlich des Verkehrslärms vorbelastet ist. Sie hat ihre Garage nämlich im rückwärtigen Grundstücksbereich in unmittelbarer Nähe zum bislang unbebauten rückwärtigen Garten des Grundstücks Bahnhofstraße 23 gebaut. Anhaltspunkte dafür, dass mit einer zulässigen Wohnnutzung im Plangebiet zusätzlicher Lärm einhergeht, der das normale und hinzunehmende Maß übersteigt, sind weder ersichtlich noch von der Antragstellerin dargelegt.

75

Der Fortbestand des bisherigen Zustands war der Antragstellerin durch den Bebauungsplan 022 indes nicht verheißen worden. Darin waren lediglich für große Bereiche des Gemeindegebiets Vergnügungsstätten und vergleichbare Nutzungen ausgeschlossen worden. Wenn es dann klarstellend heißt, im Übrigen gelte § 34 BauGB, dann ist dies gerade keine ausreichende Grundlage für die Annahme, beim bisherigen Zustand werde es bleiben. Vielmehr stellt§ 34 BauGB seiner Natur nach nur für die Bereiche bauplanungsrechtliche Regelungen bereit, in denen sich die Gemeinde noch nicht zur Planung hatte bereit finden wollen/können. Die fehlende Verplanung von Grundflächen bedeutet mithin gerade nicht, dabei solle es auf Dauer bleiben.

76

Der Senat verkennt auch nicht, dass mit jeder Wohnnutzung Lärm verbunden ist und die Antragstellerin bislang in besonderer Weise von der fehlenden Bebauung des Binnenbereichs profitiert hatte. Auch das ist jedoch ein Interesse, das nach der Wertung des Gesetzgebers mit schwächerer Durchsetzungskraft ausgestattet worden ist. §§ 1a Abs. 2, 13a BauGB zeigen, dass die Gemeinde regelrecht aufgefordert ist, Bebauungsreserven der hier vorliegenden Art durch Planung zu heben. Das wird ihr nicht zuletzt gerade im Hinblick auf die sie sonst treffende Pflicht nahegelegt, den Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen. Wenn§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB diese Pflicht für Sachverhalte der hier zu entscheidenden Art suspendiert, dann ergeben sich daraus diese Folgerungen: Der Gesetzgeber war sich bewusst, solche Nachverdichtungen würden gerade in Binnenbereichen in Betracht kommen, welche mehr oder minder großen Umfangs "naturbelassen", d.h. baulich bislang nicht genutzt sind. Denn es entspricht verbreitet anzutreffender Sachverhalte, dass umfangreichere Binnenbereiche nicht "zubetoniert", sondern gärtnerisch zumindest gefällig, wenn nicht sogar besonders wertvoll ausgestaltet worden sind. Daraus folgt für eine ganze Reihe von Fällen, dass diese Binnenbereiche für die an den Straßen aufgereihte Wohnnutzung im straßenabgewandten Bereich besondere Wohnruhe bereithält. Sollen die Binnenbereiche baulicher Nutzung zugeführt werden, muss dies verbreitet daher mit einer Einbuße der Wohnqualität einhergehen, welche die Bewohner bislang im straßenabgewandten Bereich genossen. Damit ist nun zwar nicht gesagt, ihnen sei jedwede Bebauung des Binnenbereichs zuzumuten. Vielmehr muss die planende Gemeinde auch in solchen Bereichen bestrebt sein, die damit unweigerlich verbundenen Nachteile für den vorhandenen Bestand einzubeziehen und das Ansiedlungs- mit dem Beharrungsinteresse zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Das ist hier in noch ausreichendem Maße gelungen. Es mag zwar, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, sein, dass ein größerer Korridor als nur drei Meter zum östlichen Planbereichsrand, die Festlegung von Baufenstern sowie eine Regelung, welche die bauliche Nutzung dieses 3 m breiten Streifens mit Nebenanlagen ausgeschlossen hätte, den Belangen der Anlieger mehr entgegen gekommen wäre. Die gefundene Lösung stellt aber einen angemessenen Ausgleich noch sicher. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wohngebäude an der Westseite der Friedensstraße in Nord-Süd-Richtung betrachtet noch dichter aufeinander stehen, als dies nunmehr nach Westen der Fall sein wird. Gerade die Südseite ist für die Wohnqualität von besonderer Bedeutung. Dieser Charakter setzt sich mit teilweise sogar größeren Abständen nunmehr an der Westseite der Grundstücke fort. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die unbebauten Grundstücksbereiche nicht gleichermaßen Schutz beanspruchen können. Nicht jeder Gartenteil kann als Grundstücksbereich angesehen werden, für den der Nachbar besonderen Schutz reklamieren darf. Als sog. geschützter Außenwohnbereich ist nicht etwa jeder Grundstücksteil schutzwürdig, auf dem sich ein Grundstückseigentümer oder andere Grundstücksnutzer häufiger aufhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zählt zum sog. geschützten Außenwohnbereich vielmehr nur diejenigen außerhalb von Wohngebäuden vorhandenen Flächen, welche nicht allein der Verschönerung des Grundstücks dienen, sondern in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind; hierzu gehören Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, [BVerwG 16.03.2006 - 4 A 1075.04] Rdnr. 362).

77

Daraus folgt, dass die hinzutretende Wohnbebauung von den schutzwürdige(re)n Grundstücksbereichen der Antragstellerin (sowie ihrer Nachbargrundstücke) ausreichenden Abstand hält, um den oben genannten Ausgleich der konkurrierenden Interessen zu bewerkstelligen. Dass mit der Ausnutzung der Planfestsetzungen Grundstücksbereiche der Antragstellerin und ihrer Nachbarn verschattet werden, spricht nicht durchgreifend gegen die angegriffene Planung. Das hatte die Antragsgegnerin bei der Abwägung zutreffend gewürdigt.

78

Zwar darf das Plangrundstück Bahnhofstraße 23 an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin nach der Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen von maximal 169,5 m und der dortig festgestellten Geländeoberfläche von 158,46 m mit einem maximal 11,04 m hohem Wohnhaus bebaut werden, so dass ein Schattenwurf in den in süd-westlicher Richtung liegenden Gartenbereich der Antragstellerin nicht generell ausgeschlossen erscheint. Insoweit ist die Vermutung der Antragstellerin, dass ihr Grundstück "zumindest teilweise verschattet wird", nicht von der Hand zu weisen. Doch spricht die Beachtung des bauordnungsrechtlichen Grenzabstands von 3 m, der durch eine entsprechende Baugrenze im Bebauungsplan festgesetzt ist, die Größe des Gartenbereichs der Antragstellerin und die Lage des Wohnhauses im vorderen - der Friedensstraße zugewandten - Bereich dagegen, dass das Grundstück der Antragstellerin in nennenswertem Umfang in den Schatten des Neubaus geraten könnte. Darüber hinaus muss auch hinsichtlich einer zusätzlichen Verschattung berücksichtigt werden, dass die im rückwärtigen Grundstücksbereich der Antragstellerin erbaute Garage bereits zu einer teilweisen Verschattung ihres Gartens führt. Eine darüber hinausgehende, erhebliche Verschlechterung der Lichtverhältnisse, insbesondere ihr Wohnhaus betreffend, macht selbst die Antragstellerin nicht geltend. Daher kann in einer anzustellenden Gesamtbetrachtung ausgeschlossen werden, dass eine etwaige zusätzliche Verschattung die Schwelle der zumutbaren Beeinträchtigung überschreitet.

79

Die Antragsgegnerin hat den Hinweis des Wasserverbandes Leine-Süd vom 27. September 2010, dass die Entwässerungskanäle in der Friedenstraße unterdimensioniert sind und es schon jetzt zu Überflutungen kommt, bei der Abwägung (noch) angemessen berücksichtigt. Zwar hat der Sachverständig Hartmann im Rahmen der Baugrundbewertung und Prüfung der Versickerungsfähigkeit des Bodens, die Eingang in die Planbegründung gefunden hat, lediglich ausgeführt, dass die Bebauung der Grundstücke und eine Versickerung des Oberflächenwassers - soweit es nicht über neu zu verlegende Leitungen in der Bahnhofstraße abgeleitet werden kann - möglich ist. Doch hat die Antragsgegnerin durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgestellten Planungen zur Oberflächenentwässerung konkret aufgezeigt, dass das Oberflächenwasser mit Hilfe eines bereits vorhandenen Regenwasserrückhaltebeckens im Knie der Bahnhofstraße und einer noch zu ertüchtigenden Leitung innerhalb der Bahnhofstraße tatsächlich von der Friedenstraße über Bahnhofstraße in die Straße An der Kapelle abgeleitet werden kann. Diesen schlüssigen Ausführungen folgt der Senat. Diese Planung ist bereits zu ganz erheblichen Teilen in die Tat umgesetzt worden. Die Antragsgegnerin durfte - wie bei der Bescheidung der entsprechenden Einwendungen geschehen - darauf vertrauen, diese Maßnahmen würden fertig gestellt sein, wenn die Planfestsetzungen umgesetzt und die Wohnhäuser in Betrieb sollten genommen werden. Dass das Gelände von West nach Ost abfällt, stellt kein endgültiges Hindernis dar, die Oberflächenwasser in dem kurzen Stück zwischen Einmündung der Plan- in die Bahnhofstraße und der Straße An der Kapelle unterirdisch nach Westen zu leiten. Dafür ist allein die Höhe der Kanäle maßgeblich.

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Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragsgegnerin die Kapazität des Schmutzwasserkanals hätte prüfen müssen. Denn die Antragsgegnerin hat den Aspekt der Entwässerung (Schmutzwasser) ausweislich der Seiten 21 und 22 der Planbegründung berücksichtigt. Im Übrigen ist der Vortrag der Antragstellerin zu unsubstantiiert, um einen Abwägungsmangel zu begründen.

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Das gilt auch für den pauschalen Einwand der Antragstellerin, sie müsse zusätzliche Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe befürchten. Ungeachtet des Umstands, dass die Antragsgegnerin auch diesen Aspekt berücksichtigt und in die Abwägung eingestellt hat, wird das Plangebiet mit Gas versorgt.

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Das Vorbringen der Antragstellerin, die Bebauung verursache einen Grundwasserabfall und habe nachteilige Folgen für die aufstehenden Gebäude, greift nicht durch. Zum einen hat die Antragstellerin diesen Einwand während der Auslegung des Plans nicht substantiiert geltend gemacht. Zum anderen hat der Sachverständige Hartmann bei der Baugrundbewertung eine derartige Feststellung nicht getroffen. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung darauf hinweist, dass ihr Gebäude im Jahr 1954 wegen Kavernen im Boden nicht auf einer Bodenplatte, sondern auf einem Ringanker errichtet worden sei, vermag dies ihren Einwand nicht substantiiert zu begründen.

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Nach alledem trifft der Einwand der Antragstellerin, der Rat der Antragsgegnerin habe sich mit den Einwendungen selbst inhaltlich nicht beschäftigt, sondern habe sich vielmehr "blindlings" auf die Bewertungen des externen Planungsbüros verlassen, nicht zu. Im Übrigen dokumentiert das Protokoll zur Ratssitzung vom 20. Dezember 2010 (Punkt 12), dass sich der Rat der Antragsgegnerin mit den Einwendungen der Grundstücksnachbarn des Plangebietes selbst auseinander gesetzt hat und diese privaten Belange in die Abwägung eingestellt hat. Dabei wurde ausdrücklich auf das Interesse bzw. Vertrauen der Nachbarn eingegangen, weiterhin einen freien Blick auf die bislang unbebauten Gärten behalten zu wollen. Die Antragsgegnerin hat dieses Interesse bzw. Vertrauen der Antragstellerin allerdings hinter das öffentliche Interesse, das Plangebiet aus Gründen des Wohnbedarfs zu verdichten, zurückgestellt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann die Antragstellerin ein Vertrauen, auch weiterhin von einer rückwärtigen Bebauung freigehalten zu werden, nicht auf den Bebauungsplan Nr. 022 "Ortskern" stützen. Denn sie hat ihr Haus bereits 1959 und damit vor Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes im Jahr 1992 erbaut.

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Dem Rat der Antragsgegnerin haben nicht nur die vom Planungsbüro zusammengesellten und bewerteten Einwendungen, sondern zusätzlich auch die Einwendungen in Originalfassung vorgelegen. Letztere lagen der Auswertung des Planungsbüros als Anlage bei. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin erklärt, dass sie die vollständigen Einwendungen ihren Beschlussorganen zur jeweiligen Sitzung als Anlage zur Einladung zugesandt habe. Der Einwand der Antragstellerin, der Rat der Antragsgegnerin sei über die Einwendungen nur in unzureichender "Kurzform" unterrichtet worden, greift daher nicht durch.

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Dem Rat der Antragsgegnerin war - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - bewusst, dass die geplante Wohnbebauung auf den bislang unbebauten Gartenflächen aufgrund der Überschreitung des ortsüblichen Baumaßes gemäß § 34 BauGB unzulässig gewesen wäre. Denn dieser Umstand war ausweislich der Gründe der Planaufstellung (Seite 6 der Begründung) der Grund dafür, den angefochtenen Bebauungsplan aufzustellen.

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Die Abwägung ist in Bezug auf Planungsalternativen, welche die Antragstellerin weniger belasten, nicht erkennbar defizitär. Die Antragsgegnerin führt auf Seite 20 der Planbegründung aus, große Teile des Ortes B. im Osten seien durch Lärm von der Bahntrasse vorbelastet, im Norden und Westen stoße sie wegen der Bundesfernstraße, ICE-Trasse und Gewerbegebiete an ihre gemeindlichen Entwicklungsgrenzen. Im Süden sei eine weitere Entwicklung wegen topographischer Zwänge sowie landschaftsästhetischer und ökologischer Belange nicht mehr möglich. Mögliche Alternativplanungen zu der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 053 sind daher weder erkennbar noch von der Antragstellerin konkret dargelegt worden.