Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.04.2012, Az.: 12 LB 165/11
Berücksichtigung des im Orangenöl als Hauptbestandteil natürlich vorkommenden Stoffs Limone bei der Kennzeichnung von den Stoff Orangenöl beinhaltenden Zubereitungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.04.2012
- Aktenzeichen
- 12 LB 165/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 16455
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0416.12LB165.11.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 4 GefStoffV
- § 5 GefStoffV
Amtlicher Leitsatz
Für die Kennzeichnung von Zubereitungen, die den Stoff Orangenöl beinhalten, ist der im Orangenöl als Hauptbestandteil natürlich vorkommende Stoff Limonen zu berücksichtigen.
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat - die gefahrstoffrechtliche Kennzeichnung der von ihr vertriebenen orangenölhaltigen Zubereitungen nur hinsichtlich des Symbols "N" und der Sätze "R 50/53 ("Umweltgefährlich"; sehr giftig für Wasserorganismen)".
Die Klägerin stellt Naturfarben und andere ökologische Produkte her, die als natürliches Lösemittel Orangenöl enthalten. Orangenöl enthält seinerseits zu etwa 90 bis 95% den Stoff Limonen. Mit Bescheid vom 29. März 2006 gab der Beklagte der Klägerin nach Anhörung auf, von ihr in Verkehr gebrachte Zubereitungen, die mehr als 25% Orangenschalenöl (Orangenöl) enthalten, u.a. mit dem Gefahrensymbol N sowie den Gefahrensätzen "R 50/53" zu kennzeichnen. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei verpflichtet, die von ihr hergestellten Zubereitungen nach der Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) einzustufen. Dabei sei der Stoff Limonen als Bestandteil des Orangenschalenöls gemäß Nr. 1.7.2.1 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) zu berücksichtigen, der unter den Bezeichnungen Dipenten, (R)- und (S)-p-Mentha-1,8-dien in Anhang I der Richtlinie legal eingestuft und danach mit dem Gefahrensymbol N sowie den Sätzen R 50/53 zu kennzeichnen sei. Entsprechend dieser Einstufung seien auch die orangenölhaltigen Zubereitungen der Klägerin zu kennzeichnen. Eine von der konventionellen Methode abweichende gefahrstoffrechtliche Bewertung sei nicht möglich.
Nach Zurückweisung des gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die gefahrstoffrechtliche Einordnung des Stoffes Limonen sei für die Kennzeichnung von Orangenöl nicht ausschlaggebend. Die Einstufung habe allein nach der Zubereitungsrichtlinie zu erfolgen. Art. 3 Abs. 3 der Zubereitungsrichtlinie sehe die Berücksichtigung bloßer Bestandteile von Zubereitungen jedoch nicht vor. Im Gegensatz zu Limonen lägen für das Naturprodukt Orangenöl keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über eine Umweltgefährlichkeit vor. Wie sich der Stellungnahme der F. zur Umweltgefährlichkeit von Orangenöl vom 31. Oktober 2009 entnehmen lasse, sei es nicht zulässig, die Eigenschaften von Limonen ohne weiteres auf das komplexe Naturprodukt Orangenöl zu übertragen. Vom Institut durchgeführte Untersuchungen hätten keinen Hinweis auf eine besonders starke Ökotoxizität von Orangenöl erbracht. Ergebnisse aus der Literatur über eine besondere Giftigkeit für Daphnien und Algen hätten sich in diesen Untersuchungen für Orangenöl nicht bestätigt. Zudem sei Orangenöl nicht persistent, sondern weise eine gute biologische Abbaubarkeit auf. Nach ihr vorliegenden experimentellen Daten betrage der log Pow-Wert 5,6. Der vom Beklagten geforderte fachgutachterliche Nachweis der Ungefährlichkeit ihrer orangenölhaltigen Zubereitungen für die Umwelt sei damit erbracht. Nach den vorliegenden Daten komme für Zubereitungen, die mehr als 25% Orangenöl enthalten, gemäß Nr. 5.2.1.2 des Anhangs VI der Stoffrichtlinie allenfalls eine Kennzeichnung mit den Gefahrenbezeichnungen R 52 und R 53 in Betracht.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 29. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2008 aufzuheben.
Der Beklagte hat die Bescheide verteidigt und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das im Tenor bezeichnete Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 23 Abs. 1 ChemG könne die zuständige Landesbehörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Chemikaliengesetz oder gegen nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnungen oder gegen eine in § 21 Abs. 2 Satz 1 ChemG genannte EG-Verordnung notwendig seien. Die Klägerin habe gegen die für sie gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ChemG bestehende Verpflichtung verstoßen, die von ihr vertriebenen Zubereitungen gefahrstoffrechtlich ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ChemG habe derjenige, der als Hersteller oder Einführer eine Zubereitung in den Verkehr bringe, diese entsprechend der auf der Grundlage von § 14 ChemG erlassenen Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) zu verpacken und zu kennzeichnen. Bei den streitgegenständlichen Produkten der Klägerin handele es sich um Zubereitungen im Sinne von § 3 Nr. 4 ChemG, die als aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen legaldefiniert seien. Der Hersteller oder Einführer habe Stoffe und Zubereitungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV vor dem Inverkehrbringen einzustufen und sie nach § 5 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV entsprechend dieser Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 GefStoffV verpflichte den Hersteller oder Einführer, Zubereitungen nach der sog. Zubereitungsrichtlinie vom 31. Mai 1999 in der jeweils geltenden Fassung einzustufen. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Zubereitungsrichtlinie würden die gefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung bestimmt aufgrund der physikalisch-chemischen Eigenschaften, der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften und der umweltgefährlichen Eigenschaften. Die unterschiedlichen Eigenschaften würden nach den Vorschriften der Art. 5, 6 und 7 der Richtlinie bestimmt (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Zubereitungsrichtlinie). Dabei müssten gemäß Art. 3 Abs. 2 Zubereitungsrichtlinie in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides des Beklagten geltenden Fassung in Gestalt der Änderungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 S. 1) alle gefährlichen Stoffe nach Art. 2 der Richtlinie, unter anderem aber insbesondere diejenigen, die in Anhang I der sog. Stoffrichtlinie vom 27. Juni 1967 in der jeweils geltenden Fassung genannt seien, entsprechend den Regelungen der angewandten Methode berücksichtigt werden. Orangenöl, bei dem es sich unstreitig um einen Stoff im Sinne von § 3 Nr. 1 ChemG und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Zubereitungsrichtlinie handele, sei in Anhang I der Stoffrichtlinie nicht aufgeführt.
Da Art. 3 Abs. 2 Zubereitungsrichtlinie für die Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung die Berücksichtigung aller gefährlichen Stoffe fordere, seien in einer Zubereitung enthaltene Stoffe, die - wie hier Orangenöl - gefahrstoffrechtlich nicht legaleingestuft seien, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV nach Anhang VI der Stoffrichtlinie einzustufen. Auf dessen Grundlage sei der Stoff Limonen, der den Hauptbestandteil von Orangenöl darstelle, bei der gefahrstoffrechtlichen Einstufung von Orangenöl zu berücksichtigen. Dieser Stoff Limonen sei unter den Bezeichnungen dipenthen, (R)- und (S)-p-mentha-1,8-dien genannt und nach der in Anhang I der Stoffrichtlinie ausgewiesenen Legaleinstufung mit den Gefahrensymbolen Xi und N sowie den Gefahrbezeichnungen R 10, R 38, R 43 und R 50/53 zu kennzeichnen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 19. Dezember 2008 sei die Zubereitungsrichtlinie durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 (GHS-Verordnung, ABl. L 353 S. 1 vom 31.12.2008) geändert worden. Seither verweise Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie nicht mehr auf Anhang I der Stoffrichtlinie, sondern auf Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Daraus ergebe sich im Hinblick auf die getroffene Anordnung des Beklagten aber keine rechtserhebliche Änderung, denn die Tabelle 3.2 des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung enthalte die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe aus Anhang I der Stoffrichtlinie. Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die Aufhebung der Zubereitungsrichtlinie und der Stoffrichtlinie vorsehe, gelte dies gemäß Art. 60 der Verordnung erst mit Wirkung vom 1. Juni 2015. Nach den Übergangsbestimmungen der Verordnung würden bis zum 1. Juni 2015 Gemische weiterhin gemäß der Zubereitungsrichtlinie eingestuft, gekennzeichnet und verpackt (Art. 61 Abs. 1 der Verordnung). Limonen sei mithin nach Art. 3 Abs. 2 der Zubereitungsrichtlinie zu berücksichtigen, da es nach Anhang I der Stoffrichtlinie, nunmehr Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der GHS-Verordnung, mit dem Gefahrensymbol N zu kennzeichnen sei und mit einem Umfang von um die 90% sein Anteil als Bestandteil von Orangenöl den nach dem 1. Spiegelstrich von Ziffer 1.7.2.1 Satz 1 des Anhangs VI der Stoffrichtlinie maßgeblichen Konzentrationswert von 0,1% übersteige. Dass Anhang I der Stoffrichtlinie für Limonen keine Konzentrationsgrenze vorsehe, rechtfertige entgegen der Auffassung der Klägerin keine andere Betrachtung. Denn die unter Ziffer 1.7.2.1 Satz 1 des Anhangs VI der Stoffrichtlinie getroffene Regelung bringe in ihrem letzten Halbsatz deutlich zum Ausdruck, dass, wenn Anhang I der Stoffrichtlinie keine niedrigeren Werte festlege, was auch der Fall sei, wenn dort überhaupt keine Konzentrationsgrenzen bestimmt seien, die unmittelbar in Ziffer 1.7.2.1 angegebenen Konzentrationsgrenzwerte gälten. Nach Ziffer 1.7.2.1 Satz 2 Anhang VI der Stoffrichtlinie habe die Einstufung von Orangenöl dementsprechend unter Berücksichtigung seines Bestandteils Limonen unter Einhaltung der Anforderungen der Art. 5, 6 und 7 der Zubereitungsrichtlinie, d.h. nach den für Zubereitungen geltenden Grundsätzen zu erfolgen. Die Einstufung von Orangenöl sei grundsätzlich nach der konventionellen Methode vorzunehmen, bei der gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. der Einleitung zu Anhang III der Zubereitungsrichtlinie Konzentrationsgrenzwerte maßgeblich seien. Als umweltgefährlich mit Zuordnung des Symbols N, der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" und der R-Sätze R 50 und R 53 (R 50/53) würden nach der konventionellen Methode gemäß Ziffer 1.1 Teil A Buchst. a I. der Zubereitungsrichtlinie Zubereitungen eingestuft, die mindestens einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R 50/R 53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthielten, die mindestens ebenso hoch seien wie der in Anhang I der Stoffrichtlinie bzw. Anhang VI Teil 3 der GHS-Verordnung für den betreffenden Stoff festgelegte Wert oder der in Teil B des Anhangs III (Tabelle 1) festgelegte Wert, wenn der Stoff in Anhang I der Stoffrichtlinie bzw. Anhang VI Teil 3 der GHS-Verordnung nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist. Da letzteres auf Limonen zutreffe, richte sich die Einstufung von Orangenöl entsprechend der Einzelkonzentration des in ihm enthaltenen Stoffes Limonen nach Teil B des Anhangs III der Zubereitungsrichtlinie. Seit der Änderung der Zubereitungsrichtlinie durch die Richtlinie 2006/8/EG vom 23. Januar 2006 sei die maßgebliche Tabelle 1 von Teil B des Anhangs III der Zubereitungsrichtlinie in zwei Untertabellen (Tabellen 1a und 1b) aufgeteilt, wobei hier Tabelle 1b einschlägig sei. Den höchsten Konzentrationsgrenzwert, bei dessen Erreichen eine Zubereitung, die einen als N, R 50/53 eingestuften Stoff enthalte, selbst mit dem Gefahrensymbol N und den R-Sätzen 50/53 zu kennzeichnen sei, lege Tabelle 1b mit >= 25% fest. Da der Anteil von Limonen in Orangenöl bei um die 90% liege, führe die konventionelle Methode zu dem Ergebnis, dass Orangenöl selbst als Stoff mit umweltgefährlichen Eigenschaften im Sinne des Gefahrensymbols N und der Gefahrenbezeichnungen R 50/53 einzustufen sei. Untersuchungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Zubereitungsrichtlinie, die geeignet seien, die Einstufung von Orangenöl im Hinblick auf dessen umweltgefährliche Eigenschaften nach der konventionellen Methode in Frage zu stellen, habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegte Stellungnahme der F. zur Umweltgefährlichkeit von Orangenöl vom 31. Oktober 2009 sei nicht geeignet zu belegen, dass Orangenöl nach den zitierten Kriterien nicht mit dem Gefahrensymbol N und den R-Sätzen R 50/53 zu kennzeichnen sei. Sie lasse bereits nicht erkennen, dass die F. Untersuchungen mit allen drei vorgesehenen Arten (Algen, Daphnien und Fische) durchgeführt habe, wie es nach Teil C Satz 5 des Anhangs III der Zubereitungsrichtlinie erforderlich sei. Die Stellungnahme der F. beschränke sich zudem auf die Wiedergabe von (Untersuchungs-)Ergebnissen. Untersuchungsergebnisse könnten eine andere Einstufung, als sie nach der konventionellen Methode angezeigt sei, aber nur begründen, wenn sie unter Einhaltung der Qualitätskriterien der Methoden in Anhang V Teil C der Stoffrichtlinie vorgenommen worden seien (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Teil C Satz 4 Anhang III Zubereitungsrichtlinie). Dies könnte nur überprüft werden, wenn die Untersuchungen ihrem Gegenstand, Aufbau und Ablauf nach im Einzelnen beschrieben seien. Konkrete Hinweise wie etwa die Studiennummern der F. fehlten für Untersuchungen für Fische aber völlig. Zu einer Beweiserhebung von Amts wegen sehe sich die Kammer nicht veranlasst, denn nach der Zubereitungsrichtlinie obliege es dem Hersteller, Untersuchungen über die umweltgefährlichen Eigenschaften beizubringen, um Abweichungen vom Ergebnis der konventionellen Methode zu ermöglichen. Sei damit insgesamt nicht hinreichend belegt, dass die Toxizität von Orangenöl für Fische, Daphnien und Algen den Werten von Ziffer 5.2.1.1 des Anhangs VI der Stoffrichtlinie nicht entspreche, sei entscheidend, dass die Klägerin auch nicht nachgewiesen habe, dass Orangenöl leicht abbaubar sei. Die Stellungnahme der F. vom 31. Oktober 2010 führe insoweit zwar aus, dass der Stoff Orangenöl nicht als persistent zu beurteilen sei, da eine gute biologische Abbaubarkeit nachgewiesen worden sei. Der Abschlussbericht des Instituts zu der im Auftrag der Klägerin durchgeführten Studie zur "inhärenten biologischen Abbaubarkeit" von "Orangenöl WMB" aus dem Jahre 2008 schließe aber lediglich mit der Feststellung, dass die Testsubstanz als "inhärent biologisch abbaubar" eingestuft werden könne. Der Beklagte führe zu Recht aus, dass eine leichte biologische Abbaubarkeit damit nicht belegt sei, denn der Begriff der inhärenten biologischen Abbaubarkeit kennzeichne die nur eingeschränkte, wenn auch grundsätzlich mögliche biologische Abbaubarkeit des betroffenen Stoffes und stehe als eigenständige Kategorie neben der Kategorie der leichten Abbaubarkeit. Bestätigt werde der Bericht des Instituts G. aus dem Jahre 2008 durch einen im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen älteren Bericht dieses Instituts über eine Untersuchung zur Überprüfung der vollständigen biologischen Abbaubarkeit von Orangenterpenen vom 14. September 1998, der mit der Feststellung abschließe, dass Orangenterpene als "nicht leicht biologisch abbaubar" anzusehen seien, wohl aber als "grundsätzlich biologisch abbaubar" eingestuft werden könnten. Schließlich liege der log Pow-Wert sowohl nach den Angaben der Klägerin, die einen Wert von 5,6 vortrage, als auch nach den Ausführungen des Beklagten, der gestützt auf Datenbanken einen Wert von 4,38 bis 4,57 annehme, über dem nach Ziffer 5.2.1.1 des Anhangs VI der Stoffrichtlinie maßgeblichen Wert von 3. Die dementsprechend nach der konventionellen Methode vorzunehmende Einstufung der umweltgefährlichen Eigenschaften von Orangenöl mit dem Gefahrensymbol N und den R-Sätzen R 50/53 sei gemäß § 5 Abs. 2 GefStoffV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Zubereitungsrichtlinie wiederum bei der Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften der von der Klägerin in Verkehr gebrachten orangenölhaltigen Zubereitungen zu berücksichtigen. Nach der konventionellen Methode (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Anhang III Teil A Buchst. a I. 1.1 und Teil B Tabelle 1b Zubereitungsrichtlinie) führe dies zu dem Ergebnis, dass von der Klägerin in Verkehr gebrachte Zubereitungen, die mehr als 25% Orangenöl enthielten, mit dem Gefahrensymbol N und der Gefahrenbezeichnung R 50/53 einzustufen und zu kennzeichnen seien. Da die Klägerin dieser Kennzeichnungsverpflichtung nicht nachgekommen sei und diese vielmehr in Abrede gestellt habe, sei die vom Beklagten mit Bescheid vom 29. März 2006 getroffene Anordnung insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. Weitergehender Ermessenserwägungen habe es nicht bedurft.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2011 hat der Senat die Berufung wegen des noch hinreichend dargelegten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen und zur Begründung u.a. auf einen Beschluss des Senats in einem ähnlich gelagerten Verfahren (Beschl. v. 12.2.2010 - 12 ME 195/09 -) verwiesen. Der Beklagte hat mit Blick darauf - wie zuvor angekündigt - in der mündlichen Verhandlung den 2. Absatz des angefochtenen Bescheids vom 29. März 2006 in seinem Eingang wie folgt geändert: "Von Ihnen in Verkehr gebrachte Zubereitungen, die 25% oder mehr Limonen enthalten, müssen wie folgt gekennzeichnet werden:"
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, es werde ausdrücklich eine Verletzung prozessualen Rechts gerügt. Es sei erstinstanzlich schriftsätzlich wiederholt beantragt worden, den Sachverständigen des Instituts G. persönlich in der mündlichen Verhandlung zu hören. Zudem sei mehrfach die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Ungefährlichkeit der streitgegenständlichen Zubereitung angeboten worden. Selbst im Rahmen eines Anrufs sei ihrem (der Klägerin) Prozessbevollmächtigten signalisiert worden, es sei nicht notwendig, den Sachverständigen zum Termin mitzubringen. Sie habe mithin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens alles Zumutbare getan, um darzulegen, dass die von ihr angebotenen Produkte umwelttoxikologisch unbedenklich seien. Angesichts dessen hätte sich das Verwaltungsgericht nicht ohne vorherigen Hinweis unter Absehung vom Amtsermittlungsgrundsatz auf den Standpunkt stellen dürfen, es fehle an einem Nachweis der fehlenden Ökotoxizität. Darüber hinaus gelange das Gericht im Wege eines Zirkelschlusses zu.U.nrecht über die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV hinsichtlich des in der Zubereitung enthaltenen Stoffs Orangenöl im Ergebnis zu einer "doppelten Einstufungspflicht" des Herstellers von Zubereitungen sowohl für die Zubereitung selbst als auch in Bezug auf sämtliche in ihr enthaltenen Stoffe. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass § 5 Abs. 2 GefStoffV für Zubereitungen abschließend sei. Weder lasse es der Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 der Zubereitungsrichtlinie zu, noch finde sich eine andere gesetzliche Grundlage dafür, dass diese Norm auf § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GefStoffV verweise. Dagegen spreche auch, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GefStoffV ein Verweis vom nationalen Recht auf die EU-Richtlinie erfolge und nicht umgekehrt. Zudem seien für Limonen als Inhaltsstoff des Orangenöls in Anhang 1 der Stoffrichtlinie keine Konzentrationsgrenzen angegeben, so dass mangels "Festlegung einer Grenze in Anhang 1" die in Anhang VI Ziff. 1.7.2.1 erster Spiegelstrich angegebene Konzentration von 0,1% nicht gelten könne. Hilfsweise verweist die Klägerin auf die Harmonisierung des europäischen Gefahrstoffkennzeichnungsrechts durch Verordnung EG Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008. Danach sei ein weitaus höherer Grenzwert für log KOW vorgesehen und die Einstufung von Orangenöl erfolge ausschließlich mit "gewässergefährdend" und gerade nicht als "umweltgefährdend". Daher werde vorsorglich auch beantragt, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. In Bezug auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Februar 2010 (H.), in dem sich dieser bereits mit der auch hier maßgeblichen Rechtsfrage befasst habe, werde darauf hingewiesen, dass den Zubereitungen seitens der Klägerin nicht etwa Limonen beigemischt werde, sondern dieses von Natur aus Bestandteil des allein beigemischten Orangenöls sei. Während etwa die Stoffrichtlinie in Ziffer 1.7.2.1 des Anhangs VI von einzelnen "Bestandteilen von Stoffen" spreche, fehle in Art. 3 Abs. 3 der hier maßgeblichen Zubereitungsrichtlinie dieses Tatbestandsmerkmal. Es sei vielmehr lediglich von "Verunreinigungen" und "Beimengungen" die Rede. "Stoff" im Sinne der Zubereitungsrichtlinie könne daher ausschließlich Orangenöl und nicht dessen Inhaltsstoff Limonen sein. Auch in Art. 3 Abs. 2 der Zubereitungsrichtlinie werde von "gefährlichen Stoffen", nicht jedoch von "gefährlichen Stoffen und deren Bestandteilen" gesprochen. Limonen könne auch nicht als "Verunreinigung" angesehen werden. Zudem setze Art. 3 Abs. 3 der Zubereitungsrichtlinie ein aktives Tun, d.h. eine bewusste Beifügung gerade des Limonen voraus. Diese sei jedoch nicht erfolgt, sondern allein Orangenöl sei willentlich beigefügt worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 18. März 2010 den Bescheid des Beklagten vom 29. März 2006 in der heute geänderten Fassung sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2008 insoweit aufzuheben, als darin die Kennzeichnungspflicht mit dem Kennzeichen "N" und "R50/53 Umweltgefährlich: Sehr giftig für Wasserorganismen" bestimmt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil "im Wesentlichen" für richtig und verteidigt dieses. Auch durch den Erlass der GHS-Verordnung sei keine Änderung eingetreten, da nach der Übergangsbestimmung des Art. 61 "Gemische" (bisherige Bezeichnung: "Zubereitungen") bis zum 1. Juni 2015 noch nach der Zubereitungsrichtlinie zu kennzeichnen seien. Anders als in der Verfügung geschehen müsse sich aber der 25%ige Grenzwert für die Zubereitungen auf den Limonenanteil beziehen. Aus diesem Grund habe er seine Verfügung entsprechend geändert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29. März 2006 in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. April 2012 geänderten Fassung und der Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Auszugehen ist weiterhin von den vom Verwaltungsgericht zutreffend benannten Normen. Da es sich bei dem vorliegenden, eine Kennzeichnungspflicht verfügenden Bescheid um einen Dauerverwaltungsakt handelt, sind diese jeweils in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens (16. April 2012) geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen haben jedoch in der Sache keine Auswirkungen. Die im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch in § 5 GefStoffV vorgesehene Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht folgt nunmehr - ohne dass sich dadurch hier Änderungen ergeben würden - aus § 4 GefStoffV. Auch hat sich durch die GHS-Verordnung für die hier streitgegenständliche Frage der Kennzeichnung nichts geändert. Die Übergangsbestimmung dieser Verordnung sieht, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, unter Art. 61 Abs. 1 Unterabsatz 2 vor, dass "Gemische" noch bis zum 1. Juni 2015 nach der Richtlinie 1999/45/EWG (Zubereitungsrichtlinie) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Dementsprechend verweist auch § 4 Abs. 2 der GefStoffV insoweit weiterhin auf die Anwendung der Zubereitungsrichtlichtlinie. Da es sich bei den "Gemischen" ausweislich der Definition um die Substanzen handelt, die bisher als Zubereitungen bezeichnet waren (vgl. Art. 2 Nr. 8 der GHS-VO Nr. 1272/2008, Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a) der Zubereitungsrichtlinie) - es fehlt lediglich der Begriff der "Gemenge" -, ist weiterhin die Zubereitungsrichtlinie anzuwenden.
Zu der Frage der Kennzeichnungspflicht von Orangenöl beinhaltenden Zubereitungen hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2010 (- 12 ME 195/09 -, StoffR 2010, 143) ausgeführt:
"Mit der Antragstellerin ist zunächst davon auszugehen, dass die Einstufung von Zubereitungen sich nach der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 (ABl. EG L 200, 1) - Zubereitungsrichtlinie - richtet (vgl. § 5 Abs. 2 GefStoffV, Art. 61 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. EU L 353, 1) - im Folgenden: Verordnung Nr. 1272/2008 -). Bei dem "SODASAN-Orangenreiniger" handelt es sich um ein aus mehreren Stoffen bestehendes Gemisch, mithin um eine Zubereitung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) der Zubereitungsrichtlinie. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht bzw. der Antragsgegner Art. 3 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) und Art. 2 Abs. 2 der Zubereitungsrichtlinie nicht rechtsfehlerhaft angewendet. Nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie müssen bei den ihr unterliegenden Zubereitungen gefährliche Stoffe nach Abs. 2, die aufgrund ihrer Wirkungen als gesundheitsgefährdend und/oder umweltgefährlich eingestuft sind, unabhängig davon, ob sie als Verunreinigung oder Beimengung vorhanden sind, berücksichtigt werden, wenn ihre Konzentration die in der Tabelle zu dieser Bestimmung festgelegten Werte erreicht oder übersteigt, es sei denn, in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (nunmehr: Anhang VI Teil 3 der Verordnung Nr. 1272/2008, vgl. Art. 56 Nr. 2 Buchst. a) dieser Richtlinie) oder in Anhang II Teil B oder in Anhang III Teil B der vorliegenden Richtlinie sind niedrigere Werte festgelegt und in Anhang V der vorliegenden Richtlinie ist nichts anderes bestimmt. Für die hier interessierenden Einstufungen als reizend (Gleiches gilt für die Einstufung als sensibilisierend) und gefährlich für die Umwelt sind danach Konzentrationen der einzustufenden Stoffe von >= 1% (Gewichts-%) der Zubereitungen vorauszusetzen, was hier gegeben ist.
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen, die die Beschwerde nicht in Zweifel zieht, enthält der "SODASAN-Orangenreiniger" als Zubereitung etwa 4,5% Limonen. Limonen ist als gefährlicher Stoff im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Zubereitungsrichtlinie anzusehen, denn es wird im Anhang I der Stoffrichtlinie (dort unter der Bezeichnung Dipenten) bzw. nunmehr Anhang VI Teil 3 (Tabelle 3.2) der Verordnung Nr. 1272/2008 als gefährlich (Xi = reizend; N = umweltgefährlich) bezeichnet. Dass Limonen dem Orangenreiniger lediglich als Hauptbestandteil des Orangenöls beigemischt worden ist, steht seiner Berücksichtigung aller Voraussicht nach nicht entgegen. Denn nach Art. 3 Abs. 3 der Zubereitungsrichtlinie sind, worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat, in der Zubereitung enthaltene gefährliche Stoffe unabhängig davon, ob sie als Verunreinigung oder Beimengung vorhanden sind, zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der im vorliegenden Eilverfahren nur beschränkt gegebenen Erkenntnismöglichkeiten spricht deshalb Überwiegendes dafür, dass es auf die Art und Weise ihrer Beimischung nicht ankommt, so dass die Antragstellerin sich im Verfahren zur Hauptsache aller Voraussicht nach nicht mit Erfolg darauf berufen kann, es könne nicht auf Limonen, sondern ausschließlich auf das im Anhang I der Stoffrichtlinie bzw. Anhang VI Teil 3 der Verordnung Nr. 1272/2008 nicht aufgeführte Orangenöl als Beimischung der Zubereitung abgestellt werden.
Den Bestimmungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Zubereitungsrichtlinie lässt sich nicht entnehmen, dass ein gefährlicher Stoff nicht berücksichtigt wird, also gewissermaßen seine Stoffqualität verliert, wenn er als (Haupt-)Bestandteil einer Verbindung der Zubereitung beigemischt wird. Art. 3 Abs. 2 stellt heraus, dass insbesondere diejenigen (gefährlichen) Stoffe, die im Anhang I der Stoffrichtlinie/Anhang VI Teil 3 der Verordnung Nr. 1272/2008 genannt sind, bei der Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften zu berücksichtigen sind. Wie dargelegt, trifft dies auf Limonen zu.
Nach Art. 1 Abs. 2 der Zubereitungsrichtlinie gilt die Richtlinie für Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen Stoff im Sinne von Art. 2 enthalten und nach Art. 5, 6 oder 7 als gefährlich gelten. Dass der Stoff Limonen gesundheitsgefährdende Eigenschaften aufweist und nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) in Verbindung mit Anhang II Teil A Nr. 6.1 Buchst. b), Teil B Nr. 5.1, Tabelle V der Zubereitungsrichtlinie als sensibilisierend einzustufen sowie mit dem Gefahrensymbol reizend und dem R-Satz R 43 zu kennzeichnen ist, ist in der Anordnung vom 2. Juni 2009 zutreffend festgestellt worden und wird von der Beschwerde nicht weiter angegriffen. Darüber hinaus begegnet auch die Einstufung des Stoffes als umweltgefährlich keinen durchgreifenden Bedenken. Art. 7 der Zubereitungsrichtlinie legt fest, nach welchen Verfahren die umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung ermittelt werden können. Abs. 1 Buchst. a) verweist auf eine in Anhang III beschriebene konventionelle Methode. Alternativ dazu sieht Buchst. b) vor, dass die umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung durch die Bestimmung der umweltgefährlichen Eigenschaften der Zubereitung, die für die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs VI der Stoffrichtlinie erforderlich sind, ermittelt werden. Diese Eigenschaften werden anhand der in Anhang V Teil C der Stoffrichtlinie genannten Methoden bestimmt, es sei denn, dass für Pflanzenschutzmittel andere international anerkannte Methoden nach den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG annehmbar sind. Vorliegend wurde die konventionelle Methode nach Anhang III angewendet. Bewertungsmaßstab für diese Methode sind die Konzentrationswerte jedes einzelnen Stoffes der Zubereitung, hier des Stoffes Limonen. Für Limonen ist in dem Anhang I der Stoffrichtlinie bzw. Anhang VI Teil 3 der Verordnung Nr. 1272/2008 ein entsprechender Konzentrationsgrenzwert nicht angegeben, so dass nach der Einleitung des Anhangs III der Zubereitungsrichtlinie auf die in Teil B dieses Anhangs festgelegten Konzentrationswerte abzustellen ist. Für einen Stoff, der - wie Limonen - als umweltgefährlich (N) und mit den R-Sätzen R 50-53 eingestuft ist, sieht Teil A Nr. 2.1 Buchst. b) in Verbindung mit Tabelle 1 des Teils B bei einer hier gegebenen Konzentration von >= 2,5% und < 25% eine Einstufung der Zubereitung mit "N, R 51-53" vor. Die Zubereitung gilt danach als gefährlich im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Zubereitungsrichtlinie."
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest. Diese führt, da die angefochtene Verfügung in der geänderten Fassung auf eine maßgebliche Konzentration von Limonen von >= 25% abstellt, sowohl nach der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids geltenden Tabelle in Teil B des Anhangs III (Tabelle 1) der Stoffrichtlinie als auch nach der seit der Änderung der Zubereitungsrichtlinie durch die Richtlinie 2006/8/EG vom 23. Januar 2006 (ABl. L 363 S. 81) maßgeblichen Tabelle 1b im Teil B zu einer Kennzeichnungspflicht der betreffenden Zubereitungen mit "N" sowie "R 50/53".
Der dagegen erhobene Einwand der Klägerin, es sei nicht Limonen, sondern lediglich Orangenöl der Zubereitung beigemischt worden, ändert daran nichts. Zwar ist (auch) Orangenöl als Stoff zu charakterisieren, es beinhaltet aber unstreitig sozusagen als "Stoff im Stoff" den Stoff Limonen, der nach der unwidersprochenen Angabe der Vertreterin der Zentralen Unterstützungsstelle im Orangenöl nicht gebunden, sondern unverändert vorhanden ist. Mit der Beimischung von Orangenöl fügt die Klägerin somit willentlich, wenngleich "mittelbar" auch das Limonen ihren Zubereitungen bei. Schon der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Zubereitungsrichtlinie, wonach gefährliche Stoffe "unabhängig davon, ob sie als Verunreinigung oder Beimengung vorhanden sind", zu berücksichtigen sind, belegt zudem, dass es auf den Grund des Vorhandenseins eines Stoffes in der Zubereitung gerade nicht ankommen soll. Auch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie, wonach "alle gefährlichen Stoffe" berücksichtigt werden müssen, spricht für die hier vorgenommene Auslegung. Das Ergebnis entspricht auch dem Zweck der anzuwendenden Normen. Nach Erwägungsgrund 3 der Zubereitungsrichtlinie muss den Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften, soweit sie die Gesundheit, die Sicherheit und den Schutz von Mensch und Umwelt betreffen, ein hohes Schutzniveau zugrunde gelegt werden und muss die Richtlinie ferner den Schutz der Öffentlichkeit und insbesondere der Personen, die mit gefährlichen Zubereitungen in Berührung kommen sowie den Schutz der Verbraucher und der Umwelt gewährleisten. Vor dem Hintergrund dieses Schutzzwecks macht es aber keinen Unterschied, ob Limonen direkt oder als (Haupt-)Bestandteil des Orangenöls (willentlich) den Zubereitungen zugesetzt wird. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass nach Erwägungsgrund 6 die Kennzeichnungsvorschriften gerade ein ausreichendes Schutzniveau für Mensch und Umwelt gewährleisten sollen. Es führt auch zu keinem anderen Ergebnis, dass Art. 3 Abs. 3 der Zubereitungsrichtlinie anders als etwa Anhang VI Nr. 1.7.2.1 der Stoff-Richtlinie nicht von "einzelnen Bestandteilen" von Stoffen spricht. Denn - wie schon in dem zitierten Beschluss des Senats vom 12. Februar 2012 (a.a.O.) dargelegt - besteht vorliegend die Besonderheit, dass Limonen nicht nur Bestandteil des Stoffes Orangenöl ist, sondern zugleich auch selbst Stoff i.S.d. Zubereitungsrichtlinie. Da es - wie erwähnt - im Orangenöl ungebunden vorhanden ist, verliert es diese Stoffqualität auch als Bestandteil des Orangenöls nicht. Es unterfällt daher beiden Begriffen. Wenn etwa die Einstufung des als ätherisches Öl vertriebenen Stoffs Orangenöl anhand der insoweit unstreitig einschlägigen Stoff-Richtlinie zu prüfen ist, ist das Limonen als Bestandteil des Stoffes Orangenöl zu berücksichtigen mit dem Ergebnis einer (angesichts des hohen Limonenanteils) bestehenden Kennzeichnungspflicht für das Orangenöl. Geht es dagegen - wie hier - um die Einstufung einer Zubereitung, ist Limonen als Stoff in den Blick zu nehmen. Da aber nach Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Zubereitungsrichtlinie alle in der Zubereitung enthaltenen Stoffe bei der Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften der Zubereitung zu berücksichtigen sind, führt der Limonenanteil in der Zubereitung je nach seiner Höhe dann auch zu einer Kennzeichnungspflicht der Zubereitung selbst. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, denn es bleibt dem Hersteller oder Einführer einer Zubereitung unbenommen, die Ungefährlichkeit der konkret vertriebenen eigenen Zubereitung in einem im Einzelnen geregelten Verfahren (dazu im Folgenden) nachzuweisen. Dass ein Stoff - wie Limonen - als ungefährlich angesehen werden könnte, wenn er in einem anderen Stoff - Orangenöl - von Natur aus enthalten ist, hat der Senat auch nach Anhörung der von den Beteiligten gestellten Fachbeistände nicht feststellen können. Die Auffassung der Klägerin hätte im Übrigen zur Folge, dass eine Zubereitung, die Orangenöl enthält, allein weil dieses selbst nicht eingestuft ist, niemals gekennzeichnet werden müsste, unabhängig davon, wie hoch dessen Anteil in der Zubereitung ist, während das Orangenöl selbst, für dessen Einstufung unstreitig die auch auf "Bestandteile von Stoffen" abstellende Stoffrichtlinie maßgeblich ist, angesichts des hohen Limonenanteils mit "N" und "R50/53" zu kennzeichnen ist. Im Extremfall könnte danach - ohne entsprechende Kennzeichnung - eine Zubereitung vertrieben werden, die fast ausschließlich aus Orangenöl besteht und damit (weit) mehr als 90% Limonen enthält. Dies widerspricht erkennbar dem Schutzzweck der maßgeblichen Regelungen.
Auch der von der Klägerin angeführte Gesichtspunkt, dass nach der neuen - im hier maßgeblichen Teil erst ab dem 1. Juni 2015 Anwendung findenden - GHS-Verordnung der Grenzwert für die chronische Umweltgefährlichkeit "drastisch verändert" worden sei, weckt keine Zweifel an dem hier gefundenen Ergebnis. Dabei kann dahinstehen, ob die sich daraus ergebenden Änderungen im vorliegenden Fall zu anderen, für die Klägerin günstigeren Ergebnissen führen werden. Soweit es durch die Rechtsänderung (für die Zukunft) zu einer Abschwächung einiger Einstufungen kommt, ist dies gewollt (vgl. Umweltbundesamt, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS, S. 106); davon bleibt die Beurteilung der gegenwärtigen Rechtslage unberührt.
Die Klägerin hat die anhand der konventionellen Methode festgestellten gefährlichen Eigenschaften der von ihr vertriebenen Zubereitungen auch nicht etwa durch die vorgelegten Gutachten entkräftet. Die Einstufung nach der konventionellen Methode, die hier angewendet wurde, richtet sich allein nach den Konzentrationswerten. Die von der Klägerin vorgelegten Untersuchungen zur Abbaubarkeit sowie akuten aquatischen Toxizität wären aber allein bei der Bestimmung der umweltgefährlichen Eigenschaften nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Zubereitungsrichtlinie anhand der in Anhang V Teil C der Stoffrichtlinie genannten Methoden von Belang, d.h. in einem Verfahren, das nicht Gegenstand der vorliegend angewendeten konventionellen Methode ist. Art. 7 Abs. 1 der Zubereitungsrichtlinie lässt zu, dass die gefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung allein anhand der konventionellen Methode ermittelt werden. Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 regelt zwar, dass, wenn die umweltgefährlichen Eigenschaften nach beiden der genannten Verfahren bestimmt werden, zur Einstufung der Zubereitung das Ergebnis der in Absatz 1 Buchst. b) genannten Methoden zu verwenden ist. Der Vorrang der Bestimmung nach Abs. 1 Buchst. b) kann, wie der Senat schon in dem mehrfach zitierten Beschluss vom 12. Februar 2010 (a.a.O.) dargelegt hat, indes nur gelten, wenn das Ergebnis dieser Methoden vollständig ermittelt worden ist und abschließend feststeht. Dies ist hier schon deshalb nicht anzunehmen, weil die vorgelegten Untersuchungen sich jedenfalls ganz überwiegend nicht mit den von der angefochten Verfügung konkret in den Blick genommenen Zubereitungen der Klägerin befassen und die Übertragbarkeit der zu "Orangenöl WMB" bzw. "Orangenöl Auro" erstellten Untersuchungen jedenfalls nicht ohne weiteres auf der Hand liegt. Selbst wenn man aber die diesbezüglichen Unterlagen auch als für die Beurteilung der Eigenschaften der maßgeblichen Zubereitungen der Klägerin verwertbar ansehen wollte, ergäbe sich vorliegend kein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die seitens der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen insoweit nicht ausreichen, weil anhand derer nicht nachvollzogen werden könne, ob die von dem Hersteller beizubringenden Untersuchungen über die umweltgefährlichen Eigenschaften i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) Zubereitungsrichtlinie den Qualitätskriterien der Methoden in Anhang V Teil C der Stoffrichtlinie (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Teil C Satz 4 Anhang III Zubereitungsrichtlinie) genügten, und konkret nach Gegenstand, Aufbau und Ablauf im Einzelnen beschriebene Untersuchungen zu Fischen vollständig fehlten. Dass die Klägerin in der Berufungsverhandlung die Kopie einer weder mit einem Datum versehenen noch unterschriebenen als "Final Report" überschriebenen englischsprachigen Studie zu "the Acute Toxicity towards Fish of "Orangenöl Auro"" vorgelegt hat, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zum einen fehlt es insoweit schon an der Einhaltung der Mindestformalien. Darüber hinaus setzt, wie ausgeführt, ein Abweichen von mittels der konventionellen Methode gewonnenen Ergebnissen voraus, dass das Ergebnis der Methoden nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) der Zubereitungsrichtlinie abschließend feststeht. Dabei obliegt es nach der in Zubereitungs- bzw. Stoffrichtlinie vorgesehenen Systematik nicht dem Gericht, sondern in erster Linie der Fachbehörde zu prüfen, ob die vorgelegten Unterlagen den sich aus den Richtlinien ergebenden Anforderungen genügen. Schon der Umstand, dass die genannte Studie seitens der Klägerin erst in der Berufungsverhandlung vorgelegt wurde, so dass eine sachgerechte Prüfung und Stellungnahme hierzu durch den Beklagten nicht mehr möglich war, steht daher der Annahme entgegen, das Ergebnis der Untersuchung nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) der Zubereitungsrichtlinie stehe abschließend fest. Aus diesem Grund bleibt es somit bei dem zulässigerweise anhand der vorliegend angewendeten konventionellen Methode gefundenen Ergebnis. Vor diesem Hintergrund war auch eine (weitere) Befragung des Fachbeistandes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht geeignet, das - wie dargelegt - insoweit erforderliche abschließende und förmlich zu belegende Ergebnis der Untersuchung nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) der Zubereitungsrichtlinie zu gewinnen und eine - auch nur angeregte - Beweiserhebung zu dieser Frage nicht geboten.
Von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV (vormals Art. 234 EGV) sieht der Senat ab. Eine Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs bestünde nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vormals Art. 234 Abs. 3 EG) nur für den hier nicht gegebenen Fall, dass die Entscheidung mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts nicht weiter angefochten werden kann. Zudem hält es der Senat nicht für erforderlich, den Gerichtshof mit der Auslegung von Unionsrecht zu befassen (Art. 267 Abs. 2 AEUV (vormals Art. 234 Abs. 2 EGV)). Er hegt keine Zweifel an der vorgenommenen Auslegung der hier maßgeblichen Normen.