Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.04.2012, Az.: 5 ME 44/12

Umsetzung eines Referatsleiters beim Niedersächsischen Finanzministerium auf eine Stelle der gleichen Besoldungsgruppe; Vorliegen einer Konkurrenzsituation als Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung bei der Vornahme einer Stellenumsetzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.04.2012
Aktenzeichen
5 ME 44/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 15258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0410.5ME44.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 01.02.2012 - AZ: 13 B 5533/11

Fundstellen

  • DÖD 2012, 175-178
  • ZBR 2012, 347-349

Redaktioneller Leitsatz

1.

Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung einer Auswahlentscheidung ist nur die konkrete Entscheidung im Hinblick auf die Besetzung eines bestimmten Dienstpostens, wohingegen die sich aus dieser Besetzung möglicherweise ergebenden Beförderungschancen nicht zu berücksichtigen sind.

2.

Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusveränderung umgesetzt werden können, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG.

Gründe

1

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, der Beigeladenen den Dienstposten einer Referatsleiterin/eines Referatsleiters 44 beim Niedersächsischen Finanzministerium zu übertragen und/oder sie auf der entsprechenden Stelle zu befördern, bevor eine rechtskräftige Entscheidung in dem beim Verwaltungsgericht Hannover anhängigen Klageverfahren zum Aktenzeichen 13 A 5552/11 ergangen ist.

2

Der Antragsteller ist derzeit beim Niedersächsischen Finanzministerium als Referatsleiter 35 (Besoldungsgruppe B 2) in der Abteilung 3 tätig. Am 11. November 2011 bewarb er sich um den am 2. November 2011 ausgeschriebenen, nach B 2 bewerteten Dienstposten der Referatsleiterin/des Referatsleiters 44 (Abteilung 4) beim Niedersächsischen Finanzministerium. In dem Ausschreibungstext heißt es u. a.:

"Die Ausschreibung richtet sich an Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Steuerverwaltung mit der Befähigung zum Richteramt und ihm Rahmen der Personalentwicklung im Hause nur an Beförderungsbewerber. Zielgruppe sind ausschließlich Angehörige des Niedersächsischen Finanzministeriums."

3

Neben anderen Beamten/Beamtinnen des Niedersächsischen Finanzministeriums bewarb sich auch die Beigeladene, welche sich zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung (7. November 2011) im Statusamt einer Regierungsdirektorin befand; zwischenzeitlich ist die Beigeladene zur Ministerialrätin (A 16) ernannt worden.

4

Nachdem das Niedersächsische Finanzministerium dem Antragsteller unter dem 14. Dezember 2011 mitgeteilt hatte, dass seine Bewerbung als Umsetzungsbewerber bei der Auswahlentscheidung keine Berücksichtigung habe finden können, weil sich das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung ausschließlich an Beförderungsbewerber richte, und dass beabsichtigt sei, den Dienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen, hat der Antragsteller am 28. Dezember 2011 vor dem Verwaltungsgericht Hannover um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (13 B 5553/11). Am 29. Dezember 2011 hat er zudem gegen die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung bei dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben (13 A 5552/11).

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Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit angefochtenem Beschluss vom 1. Februar 2012 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass es bereits an einem Anordnungsgrund fehle. Der Antragsteller sei schlichter Umsetzungsbewerber. Selbst wenn die Beigeladene nicht nur auf dem streitgegenständlichen Dienstposten eingesetzt, sondern dort auch befördert werden würde, könnten im Falle des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren und einer dann folgenden Neuauswahl zugunsten seiner Person sowohl die Beigeladene als auch der Antragsteller umgesetzt werden. Die Übertragung des Dienstpostens könne daher im Verhältnis zum Antragsteller jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Dass ihm ohne eine vorläufige Regelung gleichwohl wesentliche Nachteile drohten, sei nicht glaubhaft gemacht worden.

6

Dem Antragsteller stehe zudem ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite, weil die Auswahlentscheidung rechtmäßig sei. Die Antragsgegnerin habe ihr - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares - Organisationsermessen in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgeübt, den Bewerberkreis auf Beförderungsbewerber zu beschränken. Dabei sei maßgeblicher Gegenstand der Auswahlentscheidung - und dementsprechend der gerichtlichen Überprüfung - ausschließlich der streitgegenständliche Dienstposten; "Besetzungsketten" - etwa die vom Antragsteller angestrebte spätere Bewerbung um den stellvertretenden Abteilungsleiterposten in der Abteilung 4 - müssten nicht berücksichtigt werden, denn der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, Beförderungschancen zu erhalten, die er möglicherweise auf seinem jetzigen Dienstposten nicht habe. Für die Organisationsgrundentscheidung der Antragsgegnerin, nur Beförderungsbewerber in die Auswahl einzubeziehen, bestehe ein hinreichender Grund. Die Antragsgegnerin habe dargelegt, dass sie mit der Beschränkung des Bewerberkreises auf Beförderungsbewerber das Ziel verfolge, Nachwuchskräften die Möglichkeit zu geben, nach mehrjähriger Referententätigkeit ein Führungsamt als Referatsleiter zu übernehmen und dadurch die Personalentwicklung im Finanzministerium zu fördern. Diese Erwägungen seien sachgerecht; durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sie nur vorgeschoben seien, habe der Antragsteller nicht glaubhaft machen können. Dass im Niedersächsischen Finanzministerium kein schriftliches Personalentwicklungskonzept vorliege, hindere die Antragsgegnerin nicht, Ermessenserwägungen wie dargestellt anzustellen.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

8

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung da-rauf gestützt hat, es fehle im Streitfall bereits an einem Anordnungsgrund, hält der Senat diese Rechtsauffassung zwar für zweifelhaft (dazu unter 1.). Auf die abschließende Klärung dieser Frage kommt es jedoch nicht an, weil jedenfalls kein Anordnungsanspruch des Antragstellers vorliegt (dazu unter 2.).

9

1.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Nachsuchende muss nicht nur gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch), sondern ebenso, dass ein Anordnungsgrund vorliegt. Der Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, welches sich regelmäßig aus einer besonderen Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung ergibt (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 123 Rn. 53f.), also aus der besonderen Eilbedürftigkeit im Hinblick auf eine ansonsten drohende Rechtsvereitelung oder -erschwerung.

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a)

Zwar besteht für eine einstweilige Anordnung gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Konkurrenten regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil die Ernennung des Konkurrenten (grundsätzlich) unumkehrbar wäre und der Konkurrent selbst im Falle der zeitnahen Übertragung nur des umstrittenen Dienstpostens noch immer die Möglichkeit hätte, auf der streitigen Stelle einen Bewährungsvorsprung vor dem jeweiligen Antragsteller zu erreichen (Nds. OVG, Beschluss vom 20.2.2008 - 5 ME 505/07 -, [...] Rn. 10; vgl. auch - in Auseinandersetzung mit BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 [BVerwG 2 C 16.09], [...] - Nds. OVG, Beschluss vom 8.6.2011 - 5 ME 91/11 -, [...] Rn. 14). Eine solche Konkurrenzsituation zwischen Beförderungsbewerbern liegt hier jedoch nicht vor, weil es sich bei dem im Statusamt des Ministerialrats (B 2) befindlichen Antragsteller im Hinblick auf den streitgegenständlichen Dienstposten einer Referatsleiterin/eines Referatsleiters 44 (B 2) - im Gegensatz zu der im Statusamt der Ministerialrätin (A 16) befindlichen Beigeladenen - nicht um einen Beförderungs-, sondern um einen Umsetzungsbewerber handelt.

11

Insoweit kann sich der Antragsteller (Beschwerdebegründung vom 5. März 2012, Ziffer 1, Seite 2) auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es gehe für ihn nicht lediglich um eine Umsetzung, sondern vielmehr auch um den Zugang zu einem Beförderungsamt, weil sein Ausschluss aus dem Bewerberkreis für den streitgegenständlichen Dienstposten dazu führe, dass er gleichzeitig aus dem Bewerberkreis für den demnächst zu besetzenden Dienstposten des stellvertretenden Abteilungsleiters 4 ausscheide. Diesem - vom Antragsteller bereits im vorinstanzlichen Verfahren, dort im Rahmen der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs, geltend gemachten - Einwand hat das Verwaltungsgericht zu Recht entgegengehalten, dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung einer Auswahlentscheidung nur die konkrete Entscheidung im Hinblick auf die Besetzung eines bestimmten Dienstpostens ist, nicht aber die aus dieser Besetzung möglicherweise sich ergebenden (weiteren) Beförderungschancen (Beschlussabdruck - BA -, Seite 5).

12

b)

Problematisch erscheint die Verneinung eines Anordnungsgrundes jedoch insoweit, als sich das Verwaltungsgericht der Sache nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 16.10.2003 - 1 B 1348/03 -, [...]) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 -, [...]) angeschlossen hat. Diese geht in Fällen wie dem vorliegenden - also bei Sachverhaltskonstellationen, in denen ein Beförderungsbewerber und ein Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber um einen bestimmten Dienstposten konkurrieren und dem Beförderungsbewerber der Vorzug gegeben wird - davon aus, dass im Hinblick auf den unterlegenen Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber kein Anordnungsgrund bestehe (OVG NRW, a. a. O., Rn. 10ff.; Bay. VGH, a. a. O., Rn. 27ff.). Zur Begründung wird ausgeführt, dass der unterlegene Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber keine gewichtigen Nachteile zu befürchten habe, wenn der erstrebte Dienstposten zunächst mit dem Beförderungsbewerber besetzt werde. Dies gelte selbst dann, wenn sich an die Dienstpostenvergabe unmittelbar oder in naher Zukunft die Beförderung des Mitkonkurrenten anschließe, dieser also nunmehr ein Statusamt inne habe, das dem des Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerbers entspreche. Denn auch in diesem Fall könne die behördliche Entscheidung - sollte sich die Auswahl im Hauptsacheverfahren als fehlerhaft herausstellen - jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Da der im Zuge der Besetzungsentscheidung ausgewählte Bewerber auch nach einer "endgültigen" Besetzung des Dienstpostens und Beförderung auf diesen Dienstposten keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Amtes im konkret-funktionellen Sinne habe, könne dieser Dienstposten jederzeit durch Versetzung bzw. Umsetzung des Mitkonkurrenten freigemacht werden und stehe in diesem Sinne für eine Besetzung mit dem Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber weiterhin offen (OVG NRW, a. a. O., Rn. 13; Bay. VGH, a. a. O., Rn. 27).

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Dieser Position ist indes - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist (Beschwerdebegründung vom 5. März 2012, Ziffer 1, Seite 2) - das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern entgegengetreten und hat in Falle eines Versetzungsbewerbers, der eine Auswahlentscheidung zugunsten eines Beförderungsbewerbers angegriffen hatte, einen Anordnungsgrund bejaht (Beschluss vom 21.5.2007 - 2 M 165/06 -, [...] Rn. 21). Soweit zur Begründung dieser Auffassung allerdings damit argumentiert wird, dass eine erfolgte Beförderung im Hinblick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (a. a. O., Rn. 21), dürfte dies die Ausführungen der Gegenansicht nicht erschüttern, weil diese gerade nicht auf die Möglichkeit der Rückgängigmachung der Beförderung abstellt, sondern darauf abhebt, dass dem beförderten Mitkonkurrenten der konkret-funktionelle Dienstposten durch Versetzung bzw. Umsetzung wieder entzogen werden könne. Zweifelhaft erscheint die Rechtsposition, der Beförderungsbewerber könne jederzeit auf einen anderen - im Hinblick auf sein Statusamt amts-angemessenen - konkret-funktionellen Dienstposten versetzt bzw. umgesetzt werden, jedoch schon deshalb, weil sie das Vorhandensein entsprechender konkret-funktioneller Dienstposten voraussetzt, was sich oftmals zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens eines verwaltungsgerichtlichen Eilbeschlusses bzw. der entsprechenden Beschwerdeentscheidung gar nicht wird absehen lassen. Außerdem lässt die Ansicht, der zunächst auf den Dienstposten gesetzte Beförderungsbewerber könne später noch weggesetzt werden, außer Acht, dass sich die Chancen dafür in dem Ausmaß verschlechtern dürften, wie der Beförderungsbewerber sich in der Funktion bewährt und damit gerade auch laufbahnrechtlich die Voraussetzungen für einen dauernden Verbleib in der neuen Funktion einschließlich der damit dann einhergehenden Statusverbesserung erfüllt (von Roetteken, Anm. zu OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2003, a. a. O., [...] PraxisReport Arbeitsrecht, D.). Mit der Begründung, dass der beförderte Beamte später etwa versetzt oder umgesetzt und die Planstelle bzw. der Dienstposten wieder frei und sodann erneut besetzt werden könne, ließe sich letztlich immer ein Anordnungsgrund bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten, auch zwischen Beförderungsbewerbern, verneinen. Damit bliebe aber unberücksichtigt, dass es sich bei der späteren Freimachung und Wiederbesetzung einer Stelle nicht mehr um die ursprünglich ausgeschriebene Stelle, sondern um eine neue Stellenbesetzung handelt (BVerwG, Urteil vom 25.8.1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, [...] Rn. 22 bis 25; OVG Meckl.-V., Beschluss vom 21.5.2007, a. a. O., Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 23).

14

2.

Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann hier jedoch letztlich dahinstehen, weil der Antragsteller auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs - und damit einen Anordnungsanspruch - nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die streitgegenständliche Auswahlentscheidung in rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken begegnet, so dass der Antragsteller eine erneute Entscheidung über sein Bewerbungsgesuch nicht verlangen kann.

15

Die der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens oder Verleihung eines entsprechenden Amtes vorangehende Auswahlentscheidung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der nur in eingeschränktem Maße einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Nds. OVG, Beschluss vom 17.8.2005 - 5 ME 100/05 -, [...] Rn. 21). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 - [...] Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, [...] Rn. 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, [...] Rn. 3).

16

Da der Antragsteller nicht Beförderungs-, sondern Umsetzungsbewerber ist, wird der zu beachtende gesetzliche Rahmen durch folgende Grundsätze bestimmt: Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie - wie hier der Antragsteller - ohne Statusveränderung umgesetzt werden können, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - BVerwG 2 C 17.03 -, [...] Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 4.11.2004 - 2 ME 1243/04 -, [...] Rn. 3f.; Beschluss vom 17.8.2005, a. a. O., Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - 1 WB 37.09 -, [...] Rn. 22). Denn aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen; die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.1.1994 - BVerwG 6 P 21.92 -, [...] Rn. 32; Urteil vom 25.11.2004, a. a. O., Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 17.8.2005, a. a. O., Rn. 23). Eine Bindung dieses Ermessens, welche zur Auswahl nach dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, kann nur angenommen werden, wenn sie sich aus dem Gesetz ergibt oder der Dienstherr sich durch die Wahl und Ausgestaltung des Verfahrens zur Besetzung der vakanten Stelle selbst verbindlich darauf festgelegt hat, den Leistungsgrundsatz zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, a. a. O., Rn. 15f.; Beschluss vom 25.3.2010, a. a. O., Rn. 26; Nds. OVG, Beschluss vom 17.8.2005, a. a. O., Rn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 -, [...] Rn. 6f.). Beide Ausnahmekonstellationen greifen hier indes nicht ein. Demnach muss die streitgegenständliche Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen lediglich den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07 -, [...] Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 6.11.2008 - 5 ME 164/08 -, [...] Rn. 5; Beschluss vom 4.11.2004, a. a. O., [...] Rn. 3, 9).

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Soweit der Antragsteller meint (Beschwerdebegründung vom 5. März 2012, Ziffer 2, Seiten 2f.), der Streitfall gebe Anlass, die Überprüfung der Auswahlentscheidung anhand eines engeren - den Leistungsgrundsatz berücksichtigenden - Maßstabes vorzunehmen, weil durch die Beschränkung des Bewerberkreises gleichzeitig eine Vorentscheidung im Hinblick auf die Besetzung der vakanten Stelle des stellvertretenden Abteilungsleiters 4 getroffen werde, so folgt der Senat diesem Vorbringen aus den oben unter 1. a) genannten Gründen nicht.

18

Unter Zugrundelegung des hier maßgeblichen gesetzlichen Rahmens (s. o.) ist das Verwaltungsgericht mit Recht zu dem Schluss gelangt (BA, Seite 5f.), dass die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen pflichtgemäß ausgeübt hat.

19

Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines sachgerechten Grundes für die Organisationsgrundentscheidung, lediglich Beförderungsbewerber in die Auswahl einzubeziehen, mit der Begründung bejaht hat, die Antragsgegnerin habe dargelegt, sie habe mit der Beschränkung des Bewerberkreises auf Beförderungsbewerber das Ziel verfolgt, Nachwuchskräften die Möglichkeit zu geben, nach mehrjähriger Referententätigkeit ein Führungsamt als Referatsleiter zu übernehmen und dadurch die Personalentwicklung im Finanzministerium zu fördern. Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht sei hier der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2012 nachgeschobenen Begründung gefolgt, während sich diese Begründung dem Ausschreibungstext nicht entnehmen lasse (Beschwerdebegründung vom 5. März 2012, Ziffer 3, Seiten 3f.). Denn zum einen muss sich aus dem Ausschreibungstext selbst zwingend lediglich das Anforderungsprofil - hier also die Grundentscheidung, nur Beförderungsbewerber zuzulassen - ergeben, nicht aber auch die Motive bzw. Erwägungen, die für die Festlegung des Anforderungsprofils maßgebend waren. Und zum anderen hat die Antragsgegnerin die vom Verwaltungsgericht als sachgerecht bewerteten Erwägungen keineswegs erstmals im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren - und damit zu einem Zeitpunkt nach Ergehen der Auswahlentscheidung - angestellt; sie ergeben sich vielmehr bereits aus dem Auswahlvermerk der Antragsgegnerin vom 22. November 2011 (Bl. 13/Beiakte A). Ferner vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht (BA, Seite 6) - keinen Ermessensfehler darin zu erblicken, dass der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Grund für die Beschränkung des Bewerberkreises - der Aspekt der Nachwuchskräfteförderung im Niedersächsischen Finanzministerium - nicht in einem schriftlichen Personalentwicklungskonzept niedergelegt war.

20

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosen der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag nicht gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, in Eilverfahren, welche Fälle reiner Dienstpostenkonkurrenz zum Gegenstand haben, den Streitwert in Höhe des Auffangwertes zu bemessen, weil die Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG im Hauptsacheverfahren nicht einschlägig wären (Nds. OVG, Beschluss vom 16.7.2007 - 5 ME 143/07 -, [...] Rn. 1; Beschluss vom 25. August 2010 - 5 OA 186/10 -, [...]; Beschluss vom 19.1.2012 - 5 OA 467/11 -); das Begehren des Antragstellers ist unter dem Blickwinkel der Wertfestsetzung einer Umsetzung oder Versetzung gleichzusetzen, für die der Senat sowohl im Hauptsache- als auch im Eilverfahren von einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR ausgeht (Nds. OVG, Urteil vom 27.11.2007 - 5 LB 226/07 - [Umsetzung]; Beschluss vom 16.2.2009 - 5 LA 116/06 - [Versetzung]; Beschlüsse vom 5.12.2011 - 5 ME 424/11 - und vom 25.1.2012 - 5 ME 419/11 - [Versetzung]; Beschuss vom 15.3.2007 - 5 ME 295/06 - [Umsetzung]). Eine Halbierung des Auffangwertes in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) kommt nicht in Betracht, weil der Auffangwert unabhängig von der Verfahrensart - Hauptsacheverfahren oder Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - gesetzlich festgelegt ist (Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2010 - 5 OA 259/10 -, [...] Rn. 3). Dementsprechend war der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu ändern (vgl. § 63 Abs. 3 GKG).