Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.04.2012, Az.: 18 LP 7/11

Zuordnung der weiteren Sitze den Geschlechtern nach dem Höchstzahlverfahren listenübergreifend im Wechsel i.R.e. Verteilung der Sitze im Personalrat

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.04.2012
Aktenzeichen
18 LP 7/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 16459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0417.18LP7.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 11.11.2011 - AZ: 17 A 2478/11

Fundstellen

  • NdsVBl 2012, 247-248
  • NordÖR 2012, 563
  • PersV 2012, 316-318

Amtlicher Leitsatz

Bei der Verteilung der Sitze des Personalrats auf Frauen und Männer nach § 30 Abs. 3 Satz 3 WO-PersVG sind die weiteren Sitze den Geschlechtern nach dem Höchstzahlverfahren listenübergreifend im Wechsel zuzuordnen. Eine über § 30 Abs. 3 Satz 2 WO-PersVG hinausgehende Berücksichtigung der Geschlechterparität im Hinblick auf die einzelnen Listen findet nicht statt.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen das Ergebnis einer Personalratswahl.

2

Die Antragsteller sind Beschäftigte des Beteiligten zu 2). Dort wurde am 9. Juni 2011 eine Personalratswahl durchgeführt. Für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden zwei Wahlvorschläge (Listen) eingereicht, und zwar eine "ver.di" - Liste und eine Liste "BTB" (eine Fachgewerkschaft im DBB). Beide Listen enthielten jeweils Wahlvorschläge für männliche und weibliche Bewerber. In der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren insgesamt sechs Vertreter zu wählen, von welchen entsprechend der Geschlechterquote vier Männer und zwei Frauen auszuwählen waren.

3

Am 10. Juni 2011 wurde das Wahlergebnis bekannt gegeben. Danach wurden für die Wahl der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Personalrat 158 gültige Stimmen abgegeben. Davon fielen auf die Vorschlagsliste "ver.di" 106, auf die Vorschlagsliste "BTB" 52 Stimmen. Nach dem D'Hondtschen Höchstzahlverfahren entfielen auf die "ver.di"-Liste vier Sitze, auf die "BTB"-Liste zwei Sitze. Bei der Zuteilung dieser Sitze nach dem Geschlechterproporz ordnete der Wahlvorstand die Sitze den beiden Listen in der Weise zu, dass für die Vorschlagsliste "ver.di" zwei männliche und zwei weibliche Vertreter bestimmt wurden, für die Vorschlagsliste "BTB" zwei männliche Vertreter.

4

Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 erhoben unter anderem die Antragsteller Einspruch gegen das Wahlergebnis der Personalratswahl vom 09. Juni 2011. Die Zuteilung nach dem Geschlechterproporz durch den Wahlvorstand entspreche nicht der gültigen niedersächsischen Wahlordnung (WO-PersVG). Nach § 30 Abs. 3 WO-PersVG seien die weiteren Sitze den Geschlechtern innerhalb jeder Vorschlagsliste im Wechsel zuzuordnen, bis für ein Geschlecht alle ihm zustehenden Sitze zugeordnet seien. Aus der Vorschlagsliste "BTB" seien danach ein Mann und eine Frau gewählt, aus der Vorschlagsliste "ver.di" nur eine Frau. Es werde beantragt, die offenbare Unrichtigkeit des Wahlergebnisses zu berichtigen.

5

Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 lehnte der Wahlvorstand eine Berichtigung des Wahlergebnisses ab. Zur Begründung führte der Wahlvorstand aus, in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien sechs Mitglieder des Personalrats zu wählen gewesen, zwei Frauen und vier Männer. Die angegebenen Stimmen hätten sich folgendermaßen verteilt:

6

Vorschlagsliste 1 - "ver.di": 106 Stimmen = Sitzverteilung nach D'Hondt: 1. Sitz, 2. Sitz, 4. Sitz, 5. Sitz.

7

Vorschlagsliste 2 - "BTB": 52 Stimmen = Sitzverteilung nach D'Hondt: 3. Sitz, 6. Sitz.

8

Daraus ergebe sich folgende Sitzverteilung:

9

1. Sitz "ver.di"- Mann

10

2. Sitz "ver.di"- Frau

11

3. Sitz "BTB"-Mann

12

4. Sitz "ver.di"- Mann

13

5. Sitz "ver.di"- Frau

14

6. Sitz "BTB"- Mann

15

Entscheidend sei, dass die Sitze nach § 30 Abs. 3 Satz 1 WO-PersVG in der "sich aus Abs. 1 ergebenden Reihenfolge" zu verteilen seien. Daher seien zunächst der 5. Sitz (ver.di) mit der 2. Frau und anschließend der 6. Sitz (BTB) mit einem Mann zu besetzen, weil alle Frauensitze bereits vergeben seien.

16

Am 23. Juni 2011 haben die Antragsteller, die bei der Personalratswahl vom 09. Juni 2011 auf der Liste "ver.di" nach der Wahlbekanntmachung als Ersatzmitglieder gewählt worden sind, die Wahl angefochten. Zur Begründung haben sie ihren Standpunkt bekräftigt, die Verteilung der Geschlechter auf die Vertreter der einzelnen Listen sei nicht korrekt vorgenommen worden. Nach § 30 WO-PersVG hätte zunächst das in der Dienststelle stärker vertretene Geschlecht, die Männer, jeweils einen Sitz auf den beiden Listen erhalten müssen. Der zweite Sitz wäre auf das schwächer vertretene Geschlecht, die Frauen, entfallen, so dass auf beiden Listen als zweiter Kandidat die nächste weibliche Person hätte folgen müssen. Dies bedeute, dass aus der "BTB"-Liste nicht zwei Männer, sondern ein Mann und eine Frau hätten bestimmt werden müssen. Entsprechend sei auf der "ver.di"-Liste nur eine Frau in den Personalrat gewählt worden. Der Fehler bei der Geschlechterquote habe also Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt.

17

Die Antragsteller haben beantragt,

festzustellen, dass bei der am 09. Juni 2011 durchgeführten Wahl des Personalrates des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anstelle der vom Wahlvorstand ermittelten Wahlbewerber G. (ver.di) und H. (BTB) die Bewerber C. (ver.di) und I. (BTB) gewählt sind.

18

Der Beteiligte zu 1. hat keinen Antrag gestellt.

19

Der Beteiligte zu 2. hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

20

Er hat sich der Rechtsauffassung des Wahlvorstands angeschlossen.

21

Mit Beschluss vom 11. November 2011 hat das Verwaltungsgericht Hannover festgestellt, dass bei der am 9. Juni 2011 durchgeführten Wahl des Beteiligten zu 1. in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anstelle der vom Wahlvorstand ermittelten Bewerber G. (ver.di) und H. (BTB) die Bewerber C. (ver.di) und I. (BTB) gewählt sind. § 30 Abs. 3 Satz 3 WO-PersV sei so zu verstehen, dass bei allen Listen der jeweils erste Sitz auf das in der Dienststelle am stärksten vertretene Geschlecht - hier die Männer - entfalle. Sodann sei bezogen auf jede Vorschlagsliste das zahlenmäßig schwächere Geschlecht zu berücksichtigen. Diese Vorschrift regele - ebenso wie § 30 Abs. 3 Satz 2 WO-PersV - welches Geschlecht innerhalb der jeweiligen Liste zum Zuge komme. Die Zuordnung der Sitze auf das jeweilige Geschlecht sei nicht listenübergreifend vorzunehmen, sondern Liste für Liste. Diese Auslegung sei nicht nur mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar, sondern führe auch dazu, dass dem Grundsatz der Geschlechterparität des § 10 Abs. 3 NPersVG auch bezogen auf die jeweilige Liste Rechnung getragen werde, was auch dem Willen des Verordnungsgebers entsprochen haben dürfte.

22

Gegen diesen Beschluss, der dem Beteiligten zu 2. am 23. November 2011 zugestellt worden ist, hat dieser am 20. Dezember 2011 Beschwerde eingelegt.

23

Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Wahlvorstand das Wahlergebnis zutreffend, insbesondere unter Beachtung des § 30 Abs. 3 WO-PersV ermittelt. Aufgrund der sich aus § 30 Abs. 1 WO-PersV ergebenden Reihenfolge sei entsprechend der Bekanntmachung des Wahlergebnisses der erste Sitz mit dem ersten Mann der "ver.di"-Liste, der zweite Sitz mit der ersten Frau der "ver.di"-Liste, der dritte Sitz mit dem ersten Mann auf der "BTB"-Liste, der vierte Sitz mit dem zweiten Mann auf der "ver.di"-Liste, der fünfte Sitz mit der zweiten Frau der "ver.di"-Liste und der sechste Sitz mit dem nächsten Mann auf der "BTB"-Liste zu besetzen gewesen, da bereits beide für Frauen vorgesehen Sitze zugeordnet gewesen seien. Diese Verteilung entspreche dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 Sätze 2 und 3 WO-PersV, nach dem der erste auf jede Vorschlagsliste entfallende Sitz dem Geschlecht zuzuordnen sei, das den größeren Beschäftigungsanteil in der Gruppe stelle. In der Begründung der Verordnung zur Änderung der WO-PersV vom 1. Juli 1998 werde zudem ausdrücklich auf die Zuteilung der Sitze auf Frauen und Männer nach der Reihenfolge der Höchstzahlen hingewiesen. § 30 Abs. 3 WO-PersV solle am Vorrang der Reihenfolge der Höchstzahlen nach Abs. 1 der Vorschrift nichts ändern. Die weitere Änderung des § 30 Abs. 3 WO-PersV vom 23. Januar 2003 habe keine inhaltliche Änderung zur Folge gehabt. Eine andere Verteilungsregelung sei auch den §§ 10 Abs. 3 und 15 NPersVG nicht zu entnehmen.

24

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag abzulehnen.

25

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

26

Das Verwaltungsgericht habe das Wahlergebnis zu Recht in der festgestellten Weise korrigiert. Die Bezugnahme auf § 30 Abs. 1 WO-PersV in § 30 Abs. 3 WO-PersV bedeute, dass zunächst die sechs zu verteilenden Sitze in der Reihenfolge den jeweiligen Vorschlagslisten zuzuordnen seien, die sich aus dem Höchstzahlverfahren ergebe. Diese Reihenfolge habe der Wahlvorstand zutreffend ermittelt. Die Verteilung der Sitze auf die jeweiligen Geschlechter fange sodann auf jeder Vorschlagsliste mit den Sitzen für das Geschlecht an, das in der Gruppe das zahlenmäßig stärkste sei. Sodann seien die weiteren Sitze den Geschlechtern innerhalb jeder Vorschlagsliste im Wechsel zuzuordnen, bis ein Geschlecht alle ihm zustehenden Sitze erhalten habe. Die Zuordnung der Sitze auf das jeweilige Geschlecht seien nicht listenübergreifend vorzunehmen, sondern Liste für Liste. Dementsprechend seien der erste Sitz einem Mann von der "ver.di"-Liste, der zweite Sitz einer Frau der "ver.di"-Liste, der dritte Sitz mit einem Mann von der Liste der "BTB", der vierte Sitz mit einem Mann der "ver.di"-Liste, der fünfte Sitz mit einer Mann der "ver.di"-Liste und der sechste Sitz mit einer Frau von der Liste der "BTB" zu besetzen gewesen.

27

Der Beteiligte zu 1. hat keinen Antrag gestellt.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die zum Gegenstand der Anhörung gemacht worden sind.

29

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

30

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht das vom Wahlvorstand festgestellte und bekannt gegebene Wahlergebnis abgeändert.

31

Der Wahlvorstand hat § 30 Abs. 3 WO-PersV in der ab dem 14. Februar 2003 geltenden Fassung zutreffend angewendet. Diese Vorschrift regelt, wie die nach dem Höchstzahlverfahren (§ 30 Abs. 1 WO-PersV) auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Sitze den auf den Vorschlagslisten enthaltenen Bewerberinnen und Bewerbern zugeordnet werden, wenn innerhalb einer Gruppe Sitze für Männer und Frauen vorgesehen sind. In diesem Fall wird der erste auf jeder Vorschlagsliste entfallende Sitz dem Geschlecht zugeordnet, das den größeren Beschäftigungsanteil in der Gruppe stellt; bei gleichem Beschäftigungsanteil entscheidet das Los. Die weiteren Sitze werden den Geschlechtern innerhalb jeder Vorschlagsliste im Wechsel zugeordnet, bis für ein Geschlecht alle ihm zustehenden Sitze zugeordnet sind. Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber, als ihr Sitze für ein bestimmtes Geschlecht zustehen würden, so fallen die mit diesem Geschlecht nicht besetzbaren Sitze dem anderen Geschlecht in derselben Vorschlagsliste zu. Daraus hat das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend geschlossen, dass bei allen Listen der jeweils erste Sitz auf das in der Gruppe stärker vertretene Geschlecht entfällt und sodann auf jeder Vorschlagsliste das zahlenmäßig schwächer vertretene Geschlecht zu berücksichtigen ist. Dies gilt allerdings nur solange, bis ein Geschlecht alle ihm zustehenden Sitze erhalten hat. Dementsprechend hat der Wahlvorstand unter Berücksichtigung der nach § 30 Abs. 1 WO-PersV ermittelten Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten (1. Sitz: "ver.di", 2. Sitz: "ver.di", 3. Sitz: "BTB", 4. Sitz: "ver.di", 5. Sitz: "ver.di", 6. Sitz: "BTB") zu Recht den ersten Sitz an den ersten Mann auf der "ver.di"-Liste, den zweiten Sitz an die erste Frau auf der "ver.di"-Liste, den dritten Sitz an den ersten Mann auf der "BTB"-Liste, den vierten Sitz an den zweiten Mann auf der "ver.di"-Liste, den fünften Sitz an die zweite Frau auf der "ver.di"-Liste und den sechsten Sitz an den zweiten Mann auf der "BTB"-Liste vergeben. Für die Berücksichtigung der ersten Frau auf der "BTB"-Liste war kein Raum mehr, da das "Frauenkontingent" durch die zweite Frau der "ver.di"-Liste, die den fünften Sitz erhalten hatte, bereits ausgeschöpft war. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich § 30 Abs. 3 WO-PersV keine Regelung entnehmen, die für jede Liste die Zuteilung des jeweils zweiten Sitzes an das schwächer vertretene Geschlecht vorsieht. Eine derartige Vorgehensweise widerspräche auch dem durch § 30 WO-PersV vorgegebenen Vorrang des Höchstzahlverfahrens und der daraus folgenden Verteilung der Sitze "von oben nach unten". Bei der Besetzung des fünften Sitzes mit einer Bewerberin bzw. einem Bewerber von der "ver.di"-Liste hätte anderenfalls bereits berücksichtigt werden müssen, dass der sechste Sitz für eine Frau von der "BTB"-Liste reserviert wäre. Eine solche - die Ermittlung des Wahlergebnisses weiter verkomplizierende - Vorgabe hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft. § 30 Abs. 3 Satz 2 WO-PersVG modifiziert das Höchstzahlprinzip aber nur für den jeweils ersten Platz einer Liste.

32

Diese Auslegung der Wahlordnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes. Die paritätische Besetzung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. §§ 10 Abs. 3, 15 NPersVG) und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs 12/4370, S. 107 zu § 15 Abs. 1) innerhalb der jeweiligen Gruppe des Personalrats herzustellen. Die ausreichende Vertretung der Geschlechter auf den Vorschlagslisten wird durch § 17 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 NPersVG sichergestellt. Weitergehende Regelungen zur Verteilung der Sitze auf die Geschlechter sind dem NPersVG nicht zu entnehmen. Insbesondere ist es zur Erreichung der Parität in den Gruppen nicht erforderlich, bei der Verteilung der Sitze auf Männer und Frauen die Parität schon in Ansehung der einzelnen Vorschlagslisten herzustellen. Ist mithin bei entsprechender Sitzverteilung nach § 30 Abs. 1 WO-PersV die auf ein Geschlecht entfallende Sitzzahl schon durch Heranziehung der Personen einer von mehreren Listen erschöpft, so ist auf diesem Wege der gesetzliche Zweck in gleicher Weise erfüllt, wie wenn die entsprechenden Sitze mit Personen dieses Geschlechts aus mehreren Vorschlagslisten besetzt werden. Dies gilt um so mehr, als die Vorschlagslisten nach Durchführung der Wahl ihren eigentlichen Zweck erfüllt haben, sie mithin keine auf Dauer angelegten Gremien bilden, die den gleichen Regeln der Zusammensetzung unterworfen werden müssen wie der Personalrat selbst.

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Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der Begründung der Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für Personalvertretungen im Land Niedersachsen vom 11. Februar 1998. Die dortige - in ihrem Wortlaut von der derzeit gültigen Fassung abweichende - Änderung des § 30 Abs. 3 WO-PersV wurde mit dem für unbefriedigend erachteten Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. Mai 1995 - 5 A 435/95. Hi (NdsVBl 1995, 260) begründet, demzufolge die einzelnen Vorschlagslisten nacheinander abzuarbeiten seien. Gerade dies ist jedoch nicht das Ergebnis der vorstehenden Auslegung, da der Vorrang des § 30 Abs. 1 WO-PersVG, der die Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten regelt, und damit das "Springen zwischen den Listen" gewahrt bleibt. Die im weiteren Verlauf geäußerte Befürchtung, dass die stärkste Liste bei der Geschlechterverteilung bevorzugt werde und eine Aufteilung der Sitze für Frauen und Männer auf die verschiedenen Listen in vielen Fällen überhaupt nicht mehr stattfinde, lässt sich allein durch das "Springen zwischen den Listen" und ohne weiteren gesetzgeberischen Eingriff in die Ermittlung der Sitzverteilung indes nicht völlig ausschließen, wie der vorliegende

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Fall belegt. Auch die von den Antragstellern favorisierte Lösung muss auf die durch das Höchstzahlverfahren vorgegebene Reihenfolge zurückgreifen, sofern die Anzahl der Listen die Zahl der dem schwächer vertretenen Geschlecht vorbehaltenen Sitze übersteigt. Eine vollkommene Abbildung der Parität in Ansehung jeder der zum Zuge kommenden Vorschlagslisten dürfte sich aufgrund des Vorrangs des in § 30 Abs. 1 WO-PersV verankerten Höchstzahlverfahrens ohnehin nur in seltenen Fällen einstellen. Dies ist aber, wie ausgeführt, mit dem gesetzgeberischen Zweck vereinbar.