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  • ab 01.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 13 NHundG - Wesenstest

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) 
Amtliche Abkürzung
NHundG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) 1Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist durch einen Wesenstest nachzuweisen, der gemäß den Vorgaben des Fachministeriums durchgeführt worden ist. 2Der Wesenstest ist von einer vom Fachministerium zugelassenen Person durchzuführen. 3Die Zulassung wird Personen, die nach § 3 der Bundes-Tierärzteordnung die Berufsbezeichnung "Tierärztin" oder "Tierarzt" führen dürfen, auf Antrag erteilt, wenn sie vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenstherapie mit Hunden haben.

(2) Eine Person, die

  1. 1.

    in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

  2. 2.

    in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

  3. 3.

    in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,

oder in einem anderen Bundesland nach gleichwertigen Anforderungen eine entsprechende Zulassung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als zugelassen.

(3) 1Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2Hat das Fachministerium nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Zulassung entschieden, so gilt die Zulassung als erteilt; im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. 3Wer eine Zulassung erhalten hat und die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies dem Fachministerium oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.