Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.07.2002, Az.: 7 LB 3835/01

Möglichkeit der Verhinderung einer rechtswidrigen Entscheidungspraxis für die Zukunft; Vergabe von Plätzen auf einem Jahrmarkt nach dem Grundsatz "bekannt und bewährt" ; Pflicht zur Eröffnung einer Zulassungschance in einem erkennbaren zeitlichen Turnus; Ümfang der Geltung des Grundsatzes "bekannt und bewährt"

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.07.2002
Aktenzeichen
7 LB 3835/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 28092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2002:0718.7LB3835.01.0A

Fundstellen

  • DVBl 2003, 288 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 2002, 428-430
  • NJW 2003, 531-533 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVWZ 2003, 767 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 2003, 767 (amtl. Leitsatz)
  • NdsVBl 2002, 290-292
  • ZfBR 2002, 720-722

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Interesse eines Klägers, die Rechtswidrigkeit eines erledigten Vergabeverfahrens feststellen zu lassen, beschränkt sich nicht darauf, zu erfahren, wann er eine konkrete Zulassungschance hat, sondern kann im Einzelfall auch darauf gerichtet sein, eine rechtswidrige Entscheidungspraxis zu seinen Lasten in Zukunft zu verhindern.

  2. 2.

    Eine jahrelange Vergabe allein nach dem Grundsatz "bekannt und bewährt" wahrt nicht die aus dem Grundsatz der Marktfreiheit gem. § 70 I GewO herzuleitende Pflicht, einem Mitbewerber in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine Zulassungschance zu eröffnen.

  3. 3.

    Der Grundsatz, dass ein Mitbewerber durch Anwenden des Merkmals "bekannt und bewährt" nicht auf unabsehbare Zeit von der Teilnahme ausgeschlossen werden darf, gilt auch für kleine, döfliche Jahrmäkte und Volksfeste.