Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.12.2012, Az.: 7 LA 19/11
Erforderlichkeit eines zeitlichen Abstands von drei Jahren für eine erneute Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.12.2012
- Aktenzeichen
- 7 LA 19/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 31936
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:1221.7LA19.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 14.07.2010 -AZ: 2 A 125/09
Rechtsgrundlagen
- § 24e Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LuftVZO
- § 24e Abs. 6 S. 3 LuftVZO
Fundstelle
- DÖV 2013, 242
Amtlicher Leitsatz
Der vormaliger Inhaber einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 kann, wenn er der Mindestverpflichtung zur Fortbildung im Sinne des § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO nicht nachgekommen war und deshalb die Verlängerung seiner Anerkennung ausgeschieden ist, eine erneute gleichartige Anerkennung erst mit einem sich aus § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO ergebenden zeitlichen Abstand von mindestens drei Jahren erreichen.
Gründe
I.
Der Kläger besaß bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1. Er erstrebte diese Anerkennung auch für die Zukunft, und zwar in getrennten Verwaltungsverfahren zunächst im Wege der Verlängerung dann auch durch Neuerteilung. Beides wurde ihm seitens des Luftfahrt-Bundesamtes versagt. Im erstinstanzlich erfolglosen Klageverfahren hatte er daher sowohl begehrt, die Beklagte zu verpflichten, seine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Klasse 1 gemäß § 24e Abs. 6 LuftVZO ab dem 1. Januar 2009 für weitere drei Jahre zu verlängern als auch ihn erneut als flugmedizinischen Sachverständigen für die Klasse 1 nach § 24e Abs. 3 LuftVZO anzuerkennen.
Nachdem ihm das Luftfahrt-Bundesamt unter dem 2. April 2012 die erstrebte Anerkennung neu erteilt hat (Bl. 363 ff. der Gerichtsakte - GA -), betrachtet der Kläger seine bisherigen Begehren als erledigt. Er hält jedoch an seinem Zulassungsantrag fest, weil er im Berufungsverfahren zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. Bl. 359 GA) übergehen möchte; denn er habe mehrere Jahre nicht als Sachverständiger der Klasse 1 arbeiten können und hieraus ergäben sich ggf. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte.
Dem Kläger war die Verlängerung seiner Anerkennung für die Klasse 1 versagt worden (vgl. Bl. 66 ff. GA), da er nicht nachgewiesen habe, in dem gemäß § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO erforderlichen Umfang von mindestens 20 Stunden seit der letzten Verlängerung, an von dem Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Fortbildungslehrgängen teilgenommen zu haben. Die erneute Anerkennung für die Klasse 1 hatte er deshalb nicht erhalten, weil er nicht die Voraussetzung des § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO (Besitz der Anerkennung für die Klasse 2 seit mindestens drei Jahren) erfülle (vgl. Bl. 26 ff. der Beiakte - BA - B; siehe insoweit auch § 24e Abs. 3 Satz 2 LuftVZO).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit beiden Klagebegehren abgewiesen. Es ist der Auffassung gewesen, der Kläger habe nur im Umfang von 19 Stunden und 10 Minuten eine Teilnahme an von dem Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Fortbildungslehrgängen nachgewiesen. Dagegen vertritt der Kläger die Auffassung, er habe den erforderlichen Nachweis im Umfang von 36 Stunden und 45 Minuten geführt (Bl. 277 GA).
Mit seinen Zulassungsantrag macht der Kläger die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache geltend.
II.
Der Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung steht die Erledigung der Verpflichtungsbegehren des Klägers nicht entgegen, da davon auszugehen ist, dass der Kläger entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. Bader, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 113 Rn. 48) im Falle der Zulassung der Berufung zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen könnte (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17. 8. 2006 - 2 LA 1192/04 -, NordÖR 2006, 448 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 6).
Soweit sie fristgerecht vorgebracht worden sind, führen die seitens des Klägers dargelegten Zulassungsgründe nicht zur Zulassung der Berufung; im Übrigen, also soweit es sich nicht nur um Ergänzungen, sondern um erst nach dem Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 2. November 2010 (vgl. Bl. 212 GA) geltend gemachte selbständige Zulassungsgründe oder weitere Gründe für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung handelt, ist der Vortrag des Klägers unbeachtlich (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53).
1. Der Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungs-antrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 (1459)). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 1. 2012 - 7 LA 138/11 -, [...], Langtext Rn. 7, und Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 (1228); BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 (839)).
a) Ohne Erfolg macht der Kläger unter 2.1.1.1 seiner Antragsbegründungsschrift vom 2. November 2010 geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bereits mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 (vgl. 232 f. GA) seine Vorträge am 13. Dezember 2008 im Umfang von einer Stunde und dreißig Minuten (als Teilnahme an vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Fortbildungslehrgängen im Sinne des § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO) anerkannt worden seien und diese Anerkennung Bestandskraft erlangt habe. Denn das Schreiben des Luftfahrt-Bundesamtes vom 18. Dezember 2008 stellt sich nach seinem gesamten Inhalt und insbesondere ausweislich des letzten Satzes auf seiner Seite 2 lediglich als verfahrensleitende Verfügung dar, die eine abschließende Entscheidung vorbereiten soll. Es enthält nicht - auch nicht in der durch den Kläger hervorgehobenen Passage - eine (Zwischen-) Entscheidung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG mit der unmittelbar außenwirksam geregelt würde, in welchem zeitlichen Umfang davon auszugehen sei, dass der Kläger durch seine Vortragstätigkeit am 13. Dezember 2008 an einem von dem Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Fortbildungslehrgang im Sinne des § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO teilgenommen habe. Von daher bestand keine Veranlassung, die im Widerspruchsverfahren zu verzeichnende Änderung der behördlichen Auffassung zu dieser Frage an den Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 VwVfG zu messen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen auch insoweit nicht vor, als der Kläger unter 2.1.1.2 und 2.1.2 seiner Antragsbegründungsschrift vom 2. November 2010 eine Differenzierung zwischen Aus- und Fortbildung von flugmedizinischen Sachverständigen weder rechtlich noch sachlich für gerechtfertigt erachtet.
Allein darin, dass § 8 der 1. DVLuftVZO mit Wirkung vom 13. Februar 2009 aufgehoben wurde, liegt kein Argument für die Unrichtigkeit der Rechtsaufassung der Vorinstanz, es sei zwischen Aus- und Fortbildung zu differenzieren. Dies gilt umso mehr, da die in Rede stehenden Veranstaltungen in einem Zeitraum stattfanden, zu dem § 8 der 1. DVLuftVZO noch Gültigkeit besaß, und der Kläger gegen die ihm günstige Anwendung des § 8 Abs. 1 (III) der 1. DVLuftVZO keine Einwendungen erhebt, sodass sein eigener Rechtsstandpunkt in sich widersprüchlich ist.
Auch im Übrigen ist der Argumentation des Klägers nicht zu folgen. Seiner These, wenn die Teilnahme an einem "Ausbildungslehrgang" zu einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger führen könne, ohne dass an Fortbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildung teilgenommen werden müsse, bestehe kein sachlicher Grund, eine solche Veranstaltung nicht auch als Fortbildungsveranstaltung für bereits anerkannte flugmedizinische Sachverständige zu betrachten, beruht auf der unrichtigen Annahme, dass die hier in Rede stehende Fortbildung im Sinne des § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO lediglich eine Art nachträglicher Ausbildung sei.
In Anlehnung an die Begriffsbestimmung in dem früheren § 41 Abs. 1 AFG sind solche Maßnahmen als flugmedizinische Fortbildungslehrgänge im Sinne des § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO zu betrachten, die das Ziel oder zumindest die hinreichende Eignung haben, Kenntnisse und Fertigkeiten als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der jeweils in Rede stehenden Klasse zu erhalten, zu erweitern oder dem Stand der flugmedizinischen Erkenntnis oder der technischen Entwicklung anzupassen. Dabei lassen weder der Wortlaut noch der Sinn des § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO eine Einschränkung dahin zu, dass ein flugmedizinischer Fortbildungslehrgang lediglich dazu diene, Defizite auszugleichen, die gegenüber einem erstmals anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen bestehen könnten, der seine entsprechende spezifische flugmedizinische (Aus-) Bildung zu einem späteren Zeitpunkt und damit auf aktuellerem Stand genossen hat. Der Inhalt eines Fortbildungslehrgangs im Sinne des § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO ist somit keineswegs eine notwenige Teilmenge des Inhalts eines Aufbaulehrgangs im Sinne des § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LuftVZO. Vielmehr sind gerade für erfahrene Sachverständige der Klasse 1 solche Fortbildungsmaßnahmen denkbar und erwünscht, die nicht lediglich einer nachträglichen qualitativen Verbesserung des "Ausbildungsstandes" dienen, sondern einer Erweiterung des beruflichen Bildungsstandes in horizontaler Richtung durch im Wesentlichen neuartige Kenntnisse, welche die für eine erstmalige Anerkennung ausreichende Qualifikation zu ergänzen bestimmt sind (vgl. BSG, Urt. v. 22. 6. 1977 - 7 /12/7 RAr 111/75 -, [...], Langtext Rn. 21). Dagegen sind Aufbaulehrgänge im Sinne des § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LuftVZO darauf ausgerichtet, überwiegend solche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, über die ein erfahrener flugmedizinischer Sachverständiger ohnehin verfügt, sodass mit der Teilnahme an ihnen nur zu einem sehr geringen Anteil und auf eine inneffektive - weil unnötig zeitaufwendige - Weise der mit einer Fortbildung verfolgte Zweck erreicht werden kann. Dem Verwaltungsgericht und der Beklagten ist deshalb darin beizupflichten, dass Ausbildungslehrgänge, namentlich Aufbaulehrgänge im Sinne des § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LuftVZO, in der Regel - und so auch im vorliegenden Falle - nicht als Fortbildungslehrgänge anzuerkennen sind. Besonderheiten des Einzelfalls, die eine andere Sicht der Dinge rechtfertigen, zeigt der Kläger in seiner Antragsbegründungsschrift vom 2. November 2010 nicht auf.
Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Veranstaltung als Fortbildungslehrgang im Sinne des § 24 Abs. 6 Satz 3 LuftVZO Anerkennung finden kann, ist in erster Linie eine Fachfrage deren Beantwortung dem Luftfahrt-Bundesamt überantwortet ist. In der Antragsbegründungsschrift vom 2. November 2010 wird nicht dargelegt, dass und weshalb die Behörde im Falle des Klägers hinsichtlich der Anerkennung als Fortbildungslehrgang willkürlich entschieden habe. Willkür ließe sich im Übrigen nicht bereits daraus herleiten, dass die Behörde keine abstrakten Richtlinien formuliert haben mag, anhand deren sie über die Anerkennung einer Veranstaltung als flugmedizinischer Fortbildungslehrgang entscheidet. Denn es reicht aus, dass bestimmte Argumentationsmuster (Topoi) bestehen, derer sich das Luftfahrt-Bundesamt im Zuge seiner Entscheidungsfindung für den jeweiligen Einzelfall in fachlich vertretbarer Weise bedient hat.
Es unterliegt deshalb aus den fristgerecht dargelegten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht richtigerweise weder die eigene Vortragstätigkeit des Klägers noch die Teilnahme am Vortrag der Frau B. (jeweils am 13. 12. 2008) für im Rahmen § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO berücksichtigungsfähig gehalten hat.
b) Erfolglos wendet sich der Kläger unter 2.1.3 seiner Antragsbegründungsschrift vom 2. November 2010 gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Fortbildungsveranstaltungen vom 23. und 25. Januar 2009 nicht zu berücksichtigen seien. Bis zu der Aufhebung des § 8 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVLuftVZO ergab sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, dass nur eine Teilnahme an Fortbildungslehrgängen innerhalb des letzten "Anerkennungszeitraumes" im Rahmen des § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO zu berücksichtigen war. Hieran hat sich mit der Aufhebung der Durchführungsverordnung nichts geändert. Denn es folgt aus dem Wesen einer Verlängerung, dass der durch sie bezeichnete zusätzliche Zeitraum, auf den sich die Anerkennung erstrecken soll, unmittelbar an denjenigen anschließen muss, auf den sich die Anerkennung aufgrund ihrer Erteilung oder letzten Verlängerung bisher bezogen hat. Eine Verlängerung, die eine zeitliche Lücke zwischen der Geltung der letzten (ggf. verlängerten) Anerkennung und ihrer eigenen inneren Wirksamkeit entstehen lässt, ist nicht möglich, sondern wäre eine in falscher Rechtsform verfügte Neuerteilung. Da eine Verlängerung zudem nur für solche Zeiträume ausgesprochen werden darf, in denen die materiellen Verlängerungsvoraussetzungen bereits vorgelegen haben, kann sie nicht im Hinblick auf materielle Verlängerungsvoraussetzungen (hier: hinreichende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO) gewährt werden, die erst nach dem Ablauf der Gültigkeit der letzten (ggf. bereits verlängerten) Anerkennung eingetreten sind. Weil die Veranstaltungen vom 23. und 25. Januar 2009 nach dem Ablauf der Gültigkeit der letzten Verlängerung stattfanden, konnte also die Teilnahme des Klägers an ihnen die begehrte erneute Verlängerung der Anerkennung nicht rechtfertigen.
c) Das angefochtene Urteil unterliegt auch insoweit keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, als das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Neuerteilung der Anerkennung als Sachverständiger der Klasse 1 mit dem Argument in Abrede gestellt hat, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegen § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO noch nicht (wieder) seit mindestens drei Jahren im Besitz der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 befunden habe; denn seine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger sei nach § 24e Abs. 6 LuftVZO nicht über den 31. Dezember 2008 hinaus zu verlängern gewesen, sodass er in der Zeit vom 1. Januar bis zum 19. April 2009 über keinerlei Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger verfügt habe (vgl. § 24e Abs. 3 Satz 2 LuftVZO).
Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der vormalige Inhaber einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1, wenn er der Mindestverpflichtung zur Fortbildung im Sinne des § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO nicht nachgekommen war und deshalb die Verlängerung seiner Anerkennung ausgeschieden ist, eine erneute gleichartige Anerkennung erst mit einem sich aus § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO ergebenden zeitlichen Abstand von mindestens drei Jahren erreichen kann.
Zu.U.nrecht folgert der Kläger etwas Gegenteiliges aus der Aufhebung des § 24e Abs. 6 Satz 4 LuftVZO a.F. durch Art. 1 Nr. 12 c) bb) der Zweiten Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 13. Juni 2007 (BGBl. I, S. 1048 [1051]). Denn wie der dem Entwurf dieser Verordnung beigegebenen Begründung (unter II., zu Nummer 12, Buchstabe b und c [§ 24e Abs. 5 und 6 LuftVZO], BR-Drucks. 127/07, S. 40) zu entnehmen ist, hat der Verordnungsgeber mit Ausnahme des Erfordernisses, eine Mindestanzahl flugmedizinischer Untersuchungen nachzuweisen, an den bisherigen materiellen Verlängerungsvoraussetzungen festhalten wollen. Es ist daher dem § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO keine andere Auslegung zu geben als vor der Aufhebung des § 24e Abs. 6 Satz 4 LuftVZO a.F.
Der Hinweis, § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO enthalte im Gegensatz zu § 24e Abs. 4 Nr. 1 b) LuftVZO nicht das Adverb "ununterbrochen", rechtfertigt es ebenfalls nicht § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO im Sinne des Klägers auszulegen. Denn der aufgezeigte Unterschied der Formulierung trägt nicht den aus ihm gezogenen Umkehrschluss, dass es nach § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO ausreiche, mit Unterbrechungen seit (in der Summe) drei Jahren Anerkennungen als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 zu besitzen. Die Begründung (zu Nummer 2 (§§ 24b bis 24e), BR-Drucks. 842/02, S. 130 ff.) des Entwurfs der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 10. Februar 2003 (BGBl. I, S. 182 [186]), durch welche die beiden unterschiedlich formulierten Normen in die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingefügt wurden, gibt zwar keinen Aufschluss über den Hintergrund dieses Unterschieds. Nach Auffassung des Senats ist aber die Hinzufügung des Adverbs "ununterbrochen" in § 24e Abs. 4 Nr. 1 b) LuftVZO lediglich eine klarstellende Bekräftigung, die sich deshalb allein in dieser Norm und nicht auch in § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO findet, weil die Anforderung "ununterbrochen" in Anbetracht der erheblichen Länge der zehnjährigen Frist des § 24e Abs. 4 Nr. 1 b) LuftVZO (nur) dort zweifelhaft sein könnte. So interpretiert ist dann aus § 24e Abs. 4 Nr. 1 b) LuftVZO in Bezug auf die Auslegung des § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO kein Umkehrschluss, sondern ein Schluss a maiore ad minus zu ziehen. Dieser geht dahin, dass weil selbst im Rahmen der zehnjährigen Frist des § 24e Abs. 4 Nr. 1 b) LuftVZO jede noch so kurze Unterbrechung schadet, dasselbe erst recht für die nur dreijährige Frist des § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO zu gelten hat.
Das soeben umrissene Auslegungsergebnis wird nicht nur dadurch weiter gestützt, dass es in § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO nicht "eine" sondern "die Anerkennung" heißt, sondern es entspricht auch dem Ziel und Zweck der Regelung. Auszugehen ist davon, dass mit § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO keine Vorschrift geschaffen wurde, die sich speziell auf Fallgestaltungen bezieht, in denen die Verlängerungsvoraussetzungen des § 24e Abs. 6 LuftVZO nicht nachgewiesen werden konnten. Diese Fälle waren vielmehr ehedem bereits verfahrensrechtlich, und zwar durch § 24e Abs. 6 Satz 4 LuftVZO a.F., geregelt. Die Vorschrift des § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO ist dementsprechend in erster Linie darauf ausgerichtet, eine zwingende Voraussetzung für die erstmalige Anerkennung als medizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 aufzustellen. Es ist durchaus ein sachlicher Grund dafür vorhanden, dass sie einen zumindest dreijährigen ununterbrochenen Besitz der Anerkennung als Sachverständiger der Klasse 2 für die Anerkennung als Sachverständiger der Klasse 1 fordert. Denn damit soll gewährleistet werden, dass der Betroffene innerhalb eines fest umrissenen Zeitraums durchgehend Erfahrung gewonnen und sich bewährt hat.
Weder der Wegfall der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 24e Abs. 6 Satz 4 LuftVZO a.F. noch Billigkeitsgründe rechtfertigen eine einschränkende Auslegung des § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO nur für die Fälle einer wie vom Kläger begehrten Wiedererteilung. Denn es erscheint nicht unverhältnismäßig, dass derjenige, der als Sachverständiger im Sinne des § 24e Abs. 3 LuftVZO nicht einmal die Mindestanforderungen erfüllt hat, die § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO für das Ausmaß gebotener Fortbildung aufstellt, materiell-rechtlich einem Erstantragsteller gleichsteht. Durch die Versäumung der Fortbildungsobliegenheit hat der Betroffene nämlich seine bisherige Bewährung in Frage gestellt, sodass er diese erst wiedererlangen muss. Im Übrigen gilt Vergleichbares für ein flugmedizinisches Zentrum, dessen Leiter die nach § 24e Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 LuftVZO erforderliche Fortbildung verabsäumt.
Mit diesem Normverständnis wird nicht die Aufhebung des § 24e Abs. 6 Satz 4 LuftVZO a.F. konterkariert. Denn sie vermag sich weiter zugunsten flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 auszuwirken.
Soweit der Kläger auf eine vermeintlich unterschiedliche Handhabung des Beginns der Anerkennungszeiträume durch verschiedene Behörden hinweist, lässt sich diese Handhabung zwanglos mit dem Unterschied zwischen einer Verlängerung und der Neuerteilung der Anerkennung erklären.
d) Die pauschale Bezugnahme "auf den gesamten Vortrag in den Widerspruchsverfahren sowie in der 1. Instanz" am Ende des Schriftsatzes vom 2. November 2010 ist zur Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung nicht statthaft und erfordert daher keine obergerichtliche Auseinandersetzung mit vorprozessualem oder erstinstanzlichem Vorbringen.
Ähnliches gilt, soweit der Kläger in den seiner Antragsbegründungsschrift vom 2. November 2010 nachfolgenden Schriftsätzen versucht, die Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung auf diverse im Verhältnis zu seiner ursprünglichen Antragsbegründung neue Argumente und Gesichtspunkte zu stützen. Denn insoweit handelt es sich der Sache nach nicht um Ergänzungen dieser Antragsbegründung, sondern um weitere Gründe für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die erst nach dem Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebracht wurden und deshalb unbeachtlich sind. Das gilt insbesondere, soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Entscheidung des Luftfahrt-Bundesamtes über die Anerkennung von Fortbildungslehrgängen als erforderlich rügt und hieraus einen Anspruch herzuleiten versucht, Veranstaltungen hätten in voller Länge als flugmedizinische Fortbildungslehrgänge anerkannt werden müssen, soweit er sich mit Schriftsatz vom 18. April 2011 unter Heranziehung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf die in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geregelte Freiheit der Berufsausübung beruft und soweit er mit Schriftsatz vom 30. August 2011 die Fachkompetenz des Luftfahrt-Bundesamtes bezweifelt, sachgerecht über die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen zu entscheiden.
2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.
Der Gesetzgeber hat mit diesem Zulassungsgrund (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hier-nach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 1. 2011 - 7 LA 138/11 -; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 9). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 1. 2011 - 7 LA 138/11 -; Kopp/Schenke, a.a.O.; Bader, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 124 Rn. 36, m.w.N.).
Der Kläger leitet besondere Schwierigkeiten der Rechtssache unter 2.1.4 der Antragsbegründungsschrift vom 2. November 2010 daraus her, dass die Voraussetzungen, nach denen Lehrgänge als Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 24e Abs. 6 LuftVZO anzuerkennen seien, faktisch ohne (materiell-) gesetzliche Grundlage festgestellt werden müssten. Indessen haben die Verwaltungsgerichte derartige Feststellungen nicht zu treffen. Ihnen obliegt lediglich die Prüfung, ob sich das Luftfahrt-Bundesamt bei der Entscheidung, die Teilnahme an einer Veranstaltung ganz oder teilweise nicht als Teilnahme an einem von ihm anerkannten flugmedizinscher Fortbildungslehrgang im Sinne des § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO zu werten, innerhalb des rechtlichen Rahmens gehalten hat, welcher der Behörde bei der Beantwortung der in erster Linie fachlichen Frage gezogen ist, ob eine Veranstaltung die in Rede stehende Anerkennung finden kann. Dementsprechend bestehen die von dem Kläger in der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache nicht.
Die in den dieser Schrift nachfolgenden Schriftsätzen (namentlich unter 1. 4 des Schriftsatzes vom 22. Februar 2011 (Bl. 273 GA)) behaupteten weiteren besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache erlauben eine Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil sie nicht binnen der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden sind.
3. Die Zulassung einer Grundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die der Kläger am Ende seines Schriftsatzes vom 12. Juli 2011 (Bl. 327 GA) begehrt, scheitert ebenfalls bereits an der Versäumung der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).