Versionsverlauf

Abschnitt 45 VV-LHO - Zu § 70:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100
Inhaltsübersicht
A.Kassenanordnungen
Erster Abschnitt: Arten und Form der Kassenanordnungen
Nr. 1Arten der Kassenanordnungen
Nr. 2Form der Kassenanordnungen
Zweiter Abschnitt: Zahlungsanordnungen
Nr. 3Arten der Zahlungsanordnungen
Nr. 4Erteilung von Zahlungsanordnungen
Nr. 5Inhalt der förmlichen Zahlungsanordnung
Nr. 6Betrag
Nr. 7Zahlungspflichtiger oder Empfangsberechtigter
Nr. 8Fälligkeitstag
Nr. 9Buchungsstelle, Haushaltsjahr
Nr. 10Begründung
Nr. 11Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
Nr. 12Inhalt der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit
Nr. 13Feststeller der sachlichen Richtigkeit
Nr. 14Form der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit
Nr. 15Inhalt der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit
Nr. 16Feststeller der rechnerischen Richtigkeit
Nr. 17Form der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit
Nr. 18Zusammengefasste Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
Nr. 19 Verantwortung des Feststellers in besonderen Fällen
Nr. 20Unterschrift des Anordnungsbefugten
Nr. 21Änderung der förmlichen Zahlungsanordnung, ihrer Anlagen und der begründenden Unterlagen
Nr. 22Allgemeine Zahlungsanordnungen
Dritter Abschnitt: Andere Kassenanordnungen
Nr. 23Allgemeines
Nr. 24Anordnungen für Wertgegenstände
Nr. 25Sonstige Kassenanordnungen
Nr. 26Änderungsanordnungen
Nr. 27Kasseninterne Aufträge
B.Zahlungen, Wertgegenstände
Vierter Abschnitt: Zahlungsverkehr
Nr. 28Bewirken von Zahlungen
Nr. 29Zahlungsarten
Nr. 30Unbarer Zahlungsverkehr
Nr. 31Verkehr mit Kreditinstituten
Nr. 32Bargeld
Nr. 33Wechsel
Nr. 34Verrechnung im Wege der Aufrechnung
Nr. 35Verrechnung im Wege des Buchausgleichs, Verrechnung innerhalb der Kasse
Fünfter Abschnitt: Einzahlungen und Auszahlungen
Erster Unterabschnitt: Einzahlungen
Nr. 36Leistungsort, Einzahlung an die zuständige Kasse
Nr. 37Annahme von Einzahlungen
Nr. 38Prüfung von Zahlungsmitteln und Wertsendungen
Nr. 39Quittung bei Einzahlungen
Nr. 40 Einzahlungstag
Nr. 41Rechtzeitige und vollständige Entrichtung von Einzahlungen
Nr. 42Behandlung von Mehr- und Minderbeträgen sowie von gefundenem Bargeld, haushaltsmäßige Vereinnahmung von Hinterlegungen
Nr. 43Reihenfolge der Tilgung
Nr. 44Stundung von Ansprüchen
Nr. 45Berechnung von Zinsen und Säumniszuschlägen bei Einzahlungen
Zweiter Unterabschnitt: Auszahlungen
Nr. 46 Leistung von Auszahlungen
Nr. 47 Zahlungsempfänger
Nr. 48Bescheinigungen über unbare Auszahlungen und über Verrechnungen
Nr. 49Quittung bei Auszahlungen
Nr. 50Rechtzeitige Leistung von Auszahlungen
Nr. 51Berechnung von Zinsen bei Auszahlungen
Nr. 52- frei -
Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Nr. 53Berechnung von Teilbeträgen
Sechster Abschnitt: Wertgegenstände
Nr. 54Arten der Wertgegenstände
Nr. 55Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen
Nr. 56Verwaltung von Wertgegenständen
Nr. 57Aufbewahrung der Wertgegenstände
Siebter Abschnitt: Geldverwaltung
Nr. 58Verwendung der Einzahlungen
Nr. 59Kassenistbestand
Nr. 60Kassenbestandsverstärkung
Nr. 61Ablieferung
Nr. 62Kassenbehälter, Beförderung von Zahlungsmitteln
Nr. 63Verpacken von Bundesmünzen und Bundesbanknoten
Nr. 64Verlust von Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträgen sowie von Scheckvordrucken
Anlagen
Anlage 1
(zu Nr. 28.2 zu § 70)
Verfahren bei der Annahme von Schecks
Anlage 2
(zu Nr. 28.2 zu § 70)
Zahlungen in fremden Geldsorten
Anlage 3
(zu Nr. 38.5 zu § 70)
Behandlung nachgemachter, verfälschter, als Falschgeld verdächtiger, beschädigter oder abgenutzter Bundesmünzen und Bundesbanknoten

A.
Kassenanordnungen

Erster Abschnitt:
Arten und Form der Kassenanordnungen

1.
Arten der Kassenanordnungen

1.1
Das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle (anordnende Stelle) hat, soweit nicht das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Ausnahmen zugelassen hat, schriftliche Anordnungen (Kassenanordnungen) zu erteilen, wenn

1.1.1
Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten sind,

1.1.2
Buchungen vorzunehmen sind oder

1.1.3
Wertgegenstände zu verwahren oder auszuliefern sind.

1.2
Kassenanordnungen sind

1.2.1
Zahlungsanordnungen, wenn Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten sind,

1.2.2
Einlieferungsanordnungen oder Auslieferungsanordnungen, wenn Wertgegenstände zu verwahren oder auszuliefern sind (Nr. 24),

1.2.3
sonstige Kassenanordnungen aufgrund besonderer Weisung des Finanzministeriums (Nr. 25),

1.2.4
Änderungsanordnungen, wenn Angaben in Kassenanordnungen sich ändern (Nr. 26).

1.3
Als Kassenanordnungen gelten auch kasseninterne Aufträge (Nr. 27).

2.
Form der Kassenanordnungen

2.1
Kassenanordnungen sind mit Ausnahme der allgemeinen Zahlungsanordnungen (Nr. 22) auf den vom Finanzministerium genehmigten Vordrucken zu erteilen. Das Finanzministerium kann zulassen, daß diese Vordrucke mit anderen Vordrucken vereinigt werden.

2.2
Anlagen zu einer Kassenanordnung sind mit dieser so zu verbinden, daß sie nicht verlorengehen können. Soweit sie sich wegen ihres Umfangs nicht fest mit der Kassenanordnung verbinden lassen, sind die Anlagen so zu kennzeichnen, daß sie der Kassenanordnung zugeordnet werden können, zu der sie gehören. Auf der Kassenanordnung ist der Verbleib der Anlagen anzugeben.

2.3
Kassenanordnungen und solche Anlagen, die von Dienststellen auszufertigen sind, müssen gut lesbar sein. Sie dürfen nur im Druck oder urschriftlich mit urkundengeeignetem Farbband, Kugelschreiber mit Mine nach DIN-Norm oder sonstigen vom Finanzministerium zugelassenen Schreibmitteln (1) ausgefertigt werden. Streichungen und sonstige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben; Nr. 21 ist zu beachten. Gleichlautende Angaben dürfen durchgeschrieben werden. In Kassenanordnungen dürfen die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen, des Einlieferers oder des Empfangsberechtigten, die Bankleitzahl und die Kontonummer sowie der Betrag nicht geändert werden. Das gilt auch für Seriennummern von Überweisungsträgern, auf die in einer Sammelauszahlungsanordnung (Nr. 5.2) verwiesen wird.

2.4
Wird eine Bescheinigung abgegeben, die in den Bereich eines anderen Verwaltungszweiges gelangt, so ist sie mit der Bezeichnung der bescheinigenden Dienststelle zu versehen.

2.5
Unterschriften sind mit zugelassenen Schreibmitteln (Nr. 2.3) eigenhändig zu leisten.

2.6
Kassenanordnungen sollen einfach ausgefertigt werden. Sind für die Akten Durchschriften erforderlich, so müssen sie deutlich als solche gekennzeichnet sein. Die Erteilung von Kassenanordnungen muß aus den Vorgängen ersichtlich sein.

2.7
Werden Kassenanordnungen oder von Dienststellen anzufertigende Anlagen und begründende Unterlagen (Nr. 10.1) mit Hilfe von ADV-Anlagen erstellt oder nachgeprüft, so sind die Grundsätze nach Nr. 3.1 HKR-ADV-Best. (Anlage 2 zu § 79) zu beachten.

Zweiter Abschnitt:
Zahlungsanordnungen

3.
Arten der Zahlungsanordnungen

3.1
Zahlungsanordnungen sind

3.1.1
Annahmeanordnungen zu Einzahlungen,

3.1.2
Auszahlungsanordnungen zu Auszahlungen.

3.2
Zahlungsanordnungen sind dann Einzelanordnungen, wenn für jeweils einen Zahlungspflichtigen oder einen Empfangsberechtigten eine einmalige Zahlung oder innerhalb eines Haushaltsjahres wiederkehrende Zahlungen angeordnet werden.

3.3
Zahlungsanordnungen sind dann Sammelanordnungen, wenn für jeweils mehr als einen Zahlungspflichtigen oder mehr als einen Empfangsberechtigten eine einmalige Zahlung oder innerhalb eines Haushaltsjahres wiederkehrende Zahlungen angeordnet werden.

3.4
Zahlungsanordnungen zu wiederkehrenden Zahlungen, die über ein Haushaltsjahr hinaus gelten, sind Daueranordnungen.

3.5
Zahlungsanordnungen sind zu erteilen als

3.5.1
förmliche Zahlungsanordnungen (Nrn. 5 bis 21) oder

3.5.2
allgemeine Zahlungsanordnungen (Nr. 22).

4.
Erteilung von Zahlungsanordnungen

4.1
Sobald für eine Einzahlung der Rechtsgrund, der Zahlungspflichtige, der Betrag und die Fälligkeit feststehen, hat die anordnende Stelle eine Annahmeanordnung zu erteilen und sie der Kasse - erforderlichenfalls über eine Zahlstelle - zuzuleiten.

4.2
Sobald für eine Auszahlung die Verpflichtung zur Leistung, der Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen und Haushaltsmittel vorhanden sind, hat die anordnende Stelle eine Auszahlungsanordnung zu erteilen und sie der Kasse - erforderlichenfalls über eine Zahlstelle - zuzuleiten. Empfangsberechtigten oder deren Beauftragten sollen Auszahlungsanordnungen nicht zum Überbringen an die Kasse oder Zahlstelle übergeben werden.

4.3
Wird der anordnenden Stelle eine Einzahlung mitgeteilt (Nr. 37.3), so hat sie, sofern nicht eine allgemeine Annahmeanordnung gilt, unverzüglich eine Annahmeanordnung zu erteilen oder über den Verbleib der Einzahlung zu entscheiden.

4.4
Geht eine förmliche Zahlungsanordnung vor ihrer Ausführung verloren, so ist eine Zweitschrift mit dem Vermerk "Ersatzausfertigung anstelle der verlorengegangenen und hiermit für ungültig erklärten ersten Ausfertigung" auszustellen. Wird die erste Ausfertigung wieder aufgefunden, so ist sie zu durchkreuzen, mit dem Vermerk "Ungültig" zu versehen und der Ersatzausfertigung beizufügen.

4.5
Die anordnende Stelle hat bei der Erteilung der Zahlungsanordnungen die für die Buchung nach Haushaltsjahren maßgebenden Bestimmungen (§ 72) zu beachten.

4.6
Förmliche Zahlungsanordnungen, die beim Jahresabschluß nicht ausgeführt sind, gelten weiter. Ändert sich die Buchungsstelle, so ist eine Änderungsanordnung zu erteilen.

5.
Inhalt der förmlichen Zahlungsanordnung

5.1
Die förmliche Zahlungsanordnung muß enthalten

5.1.1
die Bezeichnung der Kasse, gegebenenfalls auch die Bezeichnung der Zahlstelle, die die Einzahlung annehmen oder die Auszahlung leisten soll,

5.1.2
die Anordnung zur Annahme oder Auszahlung (Nr. 3.1),

5.1.3
den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag (Nr. 6),

5.1.4
den Zahlungspflichtigen oder den Empfangsberechtigten (Nr. 7),

5.1.5
den Fälligkeitstag (Nr. 8),

5.1.6
die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr (Nr. 9),

5.1.7
die Begründung (Nr. 10),

5.1.8
eine besondere Kennzeichnung bei Abschlagsauszahlungen und deren Abrechnung (Schlußzahlung),

5.1.9
die Bescheinigung der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit (Nrn. 14, 17 und 18),

5.1.10
die Bezeichnung der anordnenden Stelle,

5.1.11
die Nummer der Eintragung in die Haushaltsüberwachungsliste und das Namenszeichen des Listenführers, sofern nicht von der Führung einer Haushaltsüberwachungsliste abgesehen worden ist (Nrn. 7 und 8.1 zu § 34),

5.1.12
das Datum der Anordnung und

5.1.13
die Unterschrift des Anordnungsbefugten (Nr. 20).

5.2
Bei einer Sammelanordnung (Nr. 3.3) sind die einzelnen Fälle in einer Anlage zur förmlichen Zahlungsanordnung zusammenzustellen. In diesem Fall bedarf es in der Zahlungsanordnung außer der Bezeichnung der anordnenden Stelle, der Angabe der Buchungsstelle und des Haushaltsjahres, der Anordnung zur Annahme oder Auszahlung des Gesamtbetrages und der Bescheinigung der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit sowie der Unterschrift des Anordnungsbefugten nur der in der Anlage fehlenden Angaben nach Nr. 5.1.

5.3
In förmlichen Zahlungsanordnungen über die Beschaffung von beweglichen Sachen ist die Nummer der Eintragung in dem darüber zu führenden Verzeichnis zu vermerken. Sind die Gegenstände zur alsbaldigen Verwendung bestimmt, so ist statt dessen ein entsprechender Vermerk anzubringen. Die Vermerke können statt in den Zahlungsanordnungen auch auf deren Anlagen angebracht werden.

5.4
Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof abweichende Bestimmungen treffen. Dabei sind ggf. die Verantwortungsbereiche des Anordnungsbefugten und der Feststeller zu regeln.

6.
Betrag

6.1
In der förmlichen Zahlungsanordnung ist der Betrag in Ziffern anzugeben, der in Deutscher Mark oder ausnahmsweise in anderer Währung anzunehmen oder auszuzahlen ist. Für "Deutsche Mark" und "Pfennig" sind die Abkürzungen "DM" und "Pf" zu verwenden. Bei wiederkehrenden Zahlungen ist der Betrag für das laufende Haushaltsjahr, bei Daueranordnungen auch ein für das Folgejahr abweichender Jahresbetrag anzugeben. Außerdem sind die Teilbeträge je Fälligkeitstag anzugeben; sind Teilbeträge in gleicher Höhe anzunehmen oder auszuzahlen, so genügt die Angabe eines Teilbetrages.

6.2
DM-Beträge von 100 DM und mehr sowie Beträge in anderen Währungen sind in Buchstaben zu wiederholen (z.B. 160 = Hundertsechzig). Der für die Angabe der Beträge vorgesehene Raum ist, soweit er bei der Eintragung freibleibt, so zu entwerten, daß nachträgliche Zusätze erkennbar sind. Teilbeträge sind nicht in Buchstaben zu wiederholen. In förmlichen Zahlungsanordnungen, die in automatisierten Verfahren erstellt werden, kann auf die Wiederholung in Buchstaben verzichtet werden, wenn die ziffernmäßige Angabe des Betrages gegen Fälschung und Änderung ausreichend gesichert ist.

6.3
Der Betrag braucht in der förmlichen Zahlungsanordnung nicht angegeben zu werden (betragslose Zahlungsanordnung), wenn die Berechnung

6.3.1
auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift möglich ist oder

6.3.2
in einem automatisierten Verfahren ausgeführt wird und die hierbei verwendeten Programme von den zuständigen Stellen freigegeben worden sind.

Ist für die Berechnung im einzelnen Fall die Kenntnis bestimmter Merkmale erforderlich, so müssen diese in der Zahlungsanordnung angegeben sein.

6.4
Sind Zinsen von der Kasse zu berechnen (Nrn. 45.2 und 51), so müssen sich der Zinssatz, der Tag des Beginns der Verzinsung und der Kapitalbetrag aus der förmlichen Zahlungsanordnung ergeben; der Kapitalbetrag braucht nicht angegeben zu werden, wenn die Kasse ihn aus ihren Unterlagen selbst ermitteln kann.

7.
Zahlungspflichtiger oder Empfangsberechtigter

7.1
In der förmlichen Zahlungsanordnung muß der Zahlungspflichtige oder der Empfangsberechtigte zweifelsfrei bezeichnet sein. Hierzu gehört im allgemeinen die Angabe des Namens und des Vornamens sowie der Anschrift. Ein abweichender Geburtsname ist anzugeben, wenn ohne diese Angaben Zweifel über die Person entstehen können. Bei Verrechnung (Nr. 35) ist anstelle der Angaben zur Person die Buchungsstelle (ggf. das Kassenzeichen) anzugeben, bei der der zu verrechnende Betrag nachzuweisen ist.

7.2
Ist der Zahlungspflichtige nicht zugleich Schuldner oder der Empfangsberechtigte nicht zugleich Forderungsberechtigter, so muß dies aus der förmlichen Zahlungsanordnung ersichtlich sein. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Erlöse aus dem Verkauf von Gebührenmarken, Eintrittskarten und dergleichen abgeliefert werden und allgemeine Annahmeanordnungen nicht erteilt worden sind.

7.3
In der förmlichen Auszahlungsanordnung ist der Zahlungsweg (Nr. 28) anzugeben; Nrn. 30.3 und 30.4 sind zu beachten.

7.3.1
Soll der Betrag auf ein Konto überwiesen werden, so sind die Kurzbezeichnung des Kreditinstituts, die Bankleitzahl, die Kontonummer (die Anschrift des Kontoinhabers kann entfallen) sowie gegebenenfalls der Zusatz "Lastschrifteinzugsverkehr" anzugeben.

7.3.2
Soll der Betrag ausnahmsweise bar ausgezahlt werden, so ist im Feld "Kreditinstitut" das Wort "bar" zu vermerken.

7.4
Für förmliche Annahmeanordnungen gilt Nr. 7.3.1 entsprechend, wenn der Betrag im Wege des Lastschrifteinzugsverkehrs erhoben werden soll.

7.5
Wird bei Speicherbuchführung für den Zahlungspflichtigen oder den Empfangsberechtigten ein Personenkonto geführt, so genügt die Angabe der Schlüsselzahl (Personenkonto-Nummer). Entsprechendes gilt, wenn Objektkonten geführt werden. Bei automatisierten Verfahren muß die Schlüsselzahl mit einem Prüfmerkmal versehen sein.

8.
Fälligkeitstag

8.1
In der förmlichen Zahlungsanordnung ist das Datum anzugeben, zu dem die Einzahlung oder die Auszahlung bewirkt sein muß (Fälligkeitstag). Kann ein Fälligkeitstag noch nicht eindeutig bestimmt werden, so ist ein fiktiver Fälligkeitstag vorzusehen. Bei Auszahlungen, die sofort zu leisten sind, entfällt die Angabe des Fälligkeitstages.

8.2
Sind Teilbeträge anzunehmen oder auszuzahlen, so ist der Fälligkeitstag für jeden Teilbetrag anzugeben. Sind bei wiederkehrenden Zahlungen Teilbeträge in gleicher Höhe und in gleichen Zeitabständen anzunehmen oder auszuzahlen, so sind der erste Fälligkeitstag und der Zeitabstand anzugeben. Ist der letzte Fälligkeitstag bereits bekannt, so ist auch er anzugeben; anderenfalls ist er der Kasse durch Änderungsanordnung (Nr. 26) rechtzeitig mitzuteilen.

9.
Buchungsstelle, Haushaltsjahr

9.1
In der förmlichen Zahlungsanordnung über Einnahmen oder Ausgaben ist die Buchungsstelle mit den Nummern des Kapitels und des Titels sowie ggf. mit der Prüfziffer zu bezeichnen. Bei einer weiteren Untergliederung umfaßt die Buchungsstelle auch die dafür festgelegte numerische Bezeichnung. Sind Einzahlungen oder Auszahlungen nach einer sonst vorgesehenen Ordnung zu buchen, so ist die dafür festgelegte Bezeichnung als Buchungsstelle anzugeben.

9.2
Förmliche Zahlungsanordnungen sind für jede Buchungsstelle getrennt zu erteilen, soweit nicht das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Ausnahmen zugelassen hat. Sind Ausnahmen zugelassen worden, so müssen zusätzlich zu den Angaben nach Nr. 6.1 die auf die einzelnen Buchungsstellen entfallenen Beträge angegeben werden; diese sind nicht in Buchstaben zu wiederholen.

9.3
In der förmlichen Zahlungsanordnung ist das Haushaltsjahr anzugeben, für das die Einzahlung oder Auszahlung gebucht werden soll. In der Daueranordnung ist das Haushaltsjahr für die Buchung der ersten Zahlung zu bezeichnen.

9.4
Buchungsstelle und Haushaltsjahr können in der förmlichen Zahlungsanordnung verschlüsselt angegeben werden.

10.
Begründung

10.1
Aus der förmlichen Zahlungsanordnung und ihren Anlagen oder aus den dazugehörenden, aber nicht beizufügenden Schriftstücken (begründende Unterlagen) müssen Zweck und Anlaß der Einzahlung oder Auszahlung so deutlich erkennbar sein, daß die ihr zugrunde liegende Verwaltungsmaßnahme zweifelsfrei ersichtlich ist (Begründung). Ein Verzicht auf Anlagen bedarf bei Auszahlungen von 1.000 DM oder mehr der Einwilligung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem LRH. Soweit begründende Unterlagen von Dienststellen anzufertigen sind, gilt Nr. 2.3 entsprechend.

10.2
Aus der Begründung müssen insbesondere Gegenstand und Rechtsgrund der Einzahlung oder Auszahlung hervorgehen. Gegebenenfalls ist die Berechnung des Betrages zu erläutern und zur Ersatzfrage Stellung zu nehmen. Sollen Zahlungsanordnungen auch bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung erteilt werden, so ist in der Begründung darauf hinzuweisen, daß ein Schaden nicht entstanden ist (z.B. Überschreitung der Ausführungsfristen ohne nachteilige Folgen) oder die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung eines Nachteils ergriffen worden sind (z.B. Verlängerung der Gewährleistungsfristen, Minderung des Rechnungsbetrages, Hinterlegung von Sicherheiten).

10.3
Gehören zu der förmlichen Zahlungsanordnung begründende Unterlagen, so muß durch gegenseitige Hinweise gewährleistet sein, daß diese Unterlagen der Zahlungsanordnung zugeordnet werden können, zu der sie gehören.

10.4
Steht die förmliche Zahlungsanordnung im Zusammenhang mit früheren Zahlungen, so ist in der Begründung auf die vorangegangenen Zahlungsanordnungen hinzuweisen.

10.5
Anlagen zu einer förmlichen Zahlungsanordnung, die auch Begründungen für andere Zahlungsanordnungen enthalten, sind gleichzeitig begründende Unterlagen für diese Anordnungen, wenn alle in Betracht kommenden Zahlungsanordnungen zu einer Einzelrechnung gehören.

10.6
Dauernd aufzubewahrende Belege (Nr. 5.1 der Anlage zu § 71 - AufbewBest. -) sind als begründende Unterlagen zu behandeln.

11.
Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

11.1
Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der für die Zahlung maßgebenden Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen ist festzustellen und zu bescheinigen, soweit nicht das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Ausnahmen zugelassen hat.

11.2
Beamte und Angestellte dürfen Feststellungsbescheinigungen in Angelegenheiten, die ihre eigene Person betreffen, nicht abgeben.

12.
Inhalt der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit

12.1
Der Feststeller der sachlichen Richtigkeit übernimmt mit der Unterzeichnung des Vermerks nach Nr. 14 oder Nr. 18 die Verantwortung dafür, daß

12.1.1
die in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgebenden Angaben richtig sind, soweit deren Richtigkeit nicht vom Feststeller der rechnerischen Richtigkeit zu bescheinigen ist,

12.1.2
die nach Nr. 5 erforderlichen übrigen Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen enthalten sind, soweit nicht die Verantwortung hierfür dem Anordnungsbefugten obliegt (Nr. 20),

12.1.3
nach den geltenden Vorschriften und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren worden ist,

12.1.4
die Lieferung oder Leistung als solche und auch die Art ihrer Ausführung geboten war,

12.1.5
die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist,

12.1.6
Abschlagsauszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig und richtig berücksichtigt worden sind.

12.2
Die Einschränkung der Verantwortung nach Nr. 19 bleibt unberührt.

12.3
Die Verantwortung des Feststellers der sachlichen Richtigkeit erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im selben Arbeitsvorgang mit der förmlichen Zahlungsanordnung erstellten maschinell lesbaren Datenträger.

13.
Feststeller der sachlichen Richtigkeit

Zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit sind Beamte und Angestellte befugt, die alle Sachverhalte, deren Richtigkeit sie zu bescheinigen haben, überblicken und beurteilen können.

14.
Form der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit

14.1
Der Feststeller hat die sachliche Richtigkeit durch Unterzeichnung des Vermerks "Sachlich richtig" zu bescheinigen. Sind an der Feststellung der sachlichen Richtigkeit neben dem Feststeller noch andere Bedienstete (auch Arbeiter) beteiligt, die z.B. die vollständige Lieferung einer Ware bescheinigen oder über die zur Feststellung erforderlichen Fachkenntnisse, z.B. auf rechtlichem, medizinischem oder technischem Gebiet verfügen, so muß aus deren Bescheinigungen (Teilbescheinigungen) der Umfang der Verantwortung ersichtlich sein.

14.2
Nicht zutreffende Angaben sind unter Beachtung der Nr. 21 zu berichtigen.

15.
Inhalt der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit

15.1
Der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit übernimmt mit der Unterzeichnung des Vermerks nach Nr. 17 oder Nr. 18 die Verantwortung dafür, daß der anzunehmende oder der auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen richtig sind. Die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit erstreckt sich mithin auch auf die Feststellung der Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Berechnungsunterlagen (z.B. Bestimmungen, Verträge, Tarife).

15.2
Die Einschränkung der Verantwortung nach Nr. 19 bleibt unberührt.

15.3
Die Verantwortung des Feststellers der rechnerischen Richtigkeit erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im selben Arbeitsvorgang mit der förmlichen Zahlungsanordnung erstellten maschinell lesbaren Datenträger.

15.4
Die Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit entfällt, soweit betragslose Zahlungsanordnungen auf Berechnungen beruhende Angaben nicht enthalten.

16.
Feststeller der rechnerischen Richtigkeit

16.1
Zur Feststellung der rechnerischen Richtigkeit sind befugt

16.1.1
Beamte, die mindestens dem mittleren Dienst angehören, und

16.1.2
Angestellte, die mindestens der Vergütungsgruppe VIII BAT angehören.

16.2
Der Beauftragte für den Haushalt kann die Befugnis auf bestimmte Beamte oder Angestellte beschränken.

17.
Form der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit

17.1
Der Feststeller hat die rechnerische Richtigkeit durch Unterzeichnung des Vermerks "Rechnerisch richtig" zu bescheinigen. Sind an der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit neben dem Feststeller noch andere Beamte oder Angestellte beteiligt, so muß aus deren Teilbescheinigungen der Umfang der Verantwortung ersichtlich sein.

17.2
Nicht zutreffende Angaben sind unter Beachtung der Nr. 21 zu berichtigen.

17.3
Sind die Endbeträge in Anlagen zu förmlichen Zahlungsanordnungen oder in begründenden Unterlagen geändert worden, so muß der Vermerk lauten "Rechnerisch richtig mit ... DM ... Pf". Der Betrag ist nur in Ziffern anzugeben. Absetzungen von Rabatt- und Skontobeträgen gelten nicht als Änderungen.

18.
Zusammengefaßte Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

Die Bescheinigungen der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit können zusammengefaßt werden, wenn der Feststeller die Voraussetzungen nach Nrn. 13 und 16 erfüllt. In diesem Falle muß der Feststellungsvermerk lauten "Sachlich und rechnerisch richtig" oder "Sachlich und rechnerisch richtig mit ... DM ... Pf". Sind an der zusammengefaßten Bescheinigung neben dem Feststeller noch andere Bedienstete beteiligt, so muß aus deren Teilbescheinigungen der Umfang der Verantwortung ersichtlich sein.

19.
Verantwortung des Feststellers in besonderen Fällen

19.1
Der Feststeller, der in förmlichen Zahlungsanordnungen, ihren Anlagen oder den begründenden Unterlagen die sachliche oder rechnerische Richtigkeit bescheinigt, ist für die Richtigkeit der Angaben nicht verantwortlich, soweit andere Bedienstete Teilbescheinigungen abgegeben haben (Nrn. 14, 17 und 18) oder andere Feststeller in Anlagen zu förmlichen Zahlungsanordnungen oder begründenden Unterlagen die Richtigkeit bescheinigt haben. Den Teilbescheinigungen und Bescheinigungen der Bediensteten der eigenen Dienststelle sind vorbehaltlich der Nr. 19.4 die Teilbescheinigungen und Bescheinigungen gleichzustellen, die von Bediensteten anderer Stellen abgegeben worden sind, und zwar

19.1.1
einer anderen Dienststelle des Landes,

19.1.2
einer Dienststelle des Bundes oder eines anderen Landes,

19.1.3
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder

19.1.4
einer bundes- oder landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 105 BHO/LHO).

19.2
Sind Teilbescheinigungen aufgrund schriftlicher Verträge oder sonstiger Vereinbarungen von anderen Personen (z.B. Architekten, Ingenieuren) abgegeben worden, so gilt Nr. 19.1 entsprechend. Wenn in Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen die Anwendung dieser Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, so sind die Teilbescheinigungen mit dem Wortlaut nach Nrn. 14, 17 und 18 abzugeben; anderenfalls sind Inhalt und Form der Teilbescheinigungen in den Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen festzulegen.

19.3
Treffen Beamte oder Angestellte Maßnahmen, die zu Zahlungsanordnungen führen, so gelten die Unterschriften auf den die einzelnen Maßnahmen betreffenden Schriftstücken zugleich als Feststellung und Teilbescheinigung im Sinne der Nrn. 11 bis 18.

19.4
Teilbescheinigungen nach Nrn. 19.1 bis 19.3 dürfen nur anerkannt werden, wenn ein Anlaß zu Zweifeln nicht besteht.

19.5
Ist eine lückenlose Nachprüfung von Angaben nicht möglich, so beschränkt sich die Verantwortung des Feststellers der sachlichen Richtigkeit darauf, daß Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Angaben nicht bestehen. Entsprechendes gilt, wenn

19.5.1
Leistungen durch Zähler, Uhren oder sonstige Kontrolleinrichtungen erfaßt werden oder

19.5.2
Leistungen nur unmittelbar an Dritte erbracht werden können (z.B. Sachleistungen an Heiminsassen).

19.6
Muß ausnahmsweise (z.B. bei Erkrankung oder Ausscheiden des zuständigen Feststellers) die sachliche Richtigkeit von einem Beamten oder Angestellten bescheinigt werden, der den Sachverhalt nicht in vollem Umfang überblicken und beurteilen kann, so gilt Nr. 19.5 entsprechend.

19.7
Werden die Anlagen zur förmlichen Zahlungsanordnung oder die begründenden Unterlagen in einem automatisierten Verfahren erstellt oder nachgeprüft, so gelten für die Abgrenzung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der Feststeller sowie für die Form der Feststellungsbescheinigungen Nrn. 6 bis 8 der Anlage 2 zu § 79 (HKR-ADV-Best.)

20.
Unterschrift des Anordnungsbefugten

20.1
Die förmliche Zahlungsanordnung muß von dem nach Nr. 2 zu § 34 zur Ausübung der Anordnungsbefugnis berechtigten Beamten oder Angestellten (Anordnungsbefugter) unterschrieben werden. Beamte und Angestellte dürfen Zahlungsanordnungen in Angelegenheiten, die ihre eigene Person betreffen, nicht unterschreiben. Der Anordnungsbefugte darf in der förmlichen Zahlungsanordnung die rechnerische Richtigkeit nicht bescheinigen.

20.2
Der Anordnungsbefugte übernimmt mit der Unterzeichnung die Verantwortung dafür, daß

20.2.1
in der förmlichen Zahlungsanordnung keine offensichtlich erkennbaren Fehler enthalten sind,

20.2.2
die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit in der förmlichen Zahlungsanordnung von den dazu befugten Beamten oder Angestellten abgegeben worden ist,

20.2.3
die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr richtig bezeichnet sind,

20.2.4
Ausgabemittel zur Verfügung stehen oder die Voraussetzungen für die Buchung als Vorschuß vorliegen.

20.3
Die Verantwortung des Anordnungsbefugten erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im selben Arbeitsvorgang mit der förmlichen Zahlungsanordnung erstellten maschinell lesbaren Datenträger.

21.
Änderung der förmlichen Zahlungsanordnung, ihrer Anlagen und der begründenden Unterlagen

21.1
Befindet sich die förmliche Zahlungsanordnung noch bei der anordnenden Stelle und sind Angaben in der Zahlungsanordnung, ihren Anlagen oder den begründenden Unterlagen zu ändern, so sind die Berichtigungen unter Beachtung der Nr. 2.3 vorzunehmen. Die Berichtigungen sind von den Beteiligten für ihren Verantwortungsbereich mit Namenszeichen und Datum zu bestätigen.

21.2
Ist eine an sich notwendige Berichtigung einer förmlichen Zahlungsanordnung nicht zulässig (Nr. 2.3) oder nicht möglich, so ist die Anordnung vom Anordnungsbefugten zu vernichten oder gut sichtbar ungültig zu machen. Das gleiche gilt, wenn sie nicht ausgeführt werden soll. Die ungültig gemachte Zahlungsanordnung ist zu den Akten zu nehmen oder ggf. zur Begründung der neuen Zahlungsanordnung zu verwenden.

21.3
Ist der Betrag der förmlichen Zahlungsanordnung die Summe einer listenmäßigen Zusammenstellung und sollen Einzelbeträge nicht angenommen oder nicht ausgezahlt werden, so sind sie vom Feststeller der sachlichen Richtigkeit in der Zusammenstellung mit dem Hinweis "Nicht einziehen" oder "Nicht auszahlen" sowie mit Namenszeichen und Datum zu versehen. Sind für auszuzahlende Beträge Überweisungsträger bereits gefertigt, so sind sie ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen. Beim Zahlungsverkehr im Wege des beleglosen Datenträgeraustausches ist sinngemäß zu verfahren.

21.4
In den Fällen der Nr. 21.3 hat der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit die nicht anzunehmenden oder nicht auszuzahlenden Beträge unter Angabe der laufenden Nummern darzustellen und die Summe in der listenmäßigen Zusammenstellung vom Endbetrag abzusetzen. Einer Änderung der Überträge bedarf es nicht. Über den tatsächlich anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag ist eine neue Zahlungsanordnung zu fertigen; Nr. 21.2 ist zu beachten.

21.5
Handelt es sich in den Fällen der Nr. 21.3 um eine förmliche Auszahlungsanordnung für Massenzahlungen, so ist von einer Änderung des Endbetrags in der listenmäßigen Zusammenstellung abzusehen und die Auszahlungsanordnung ohne Änderung an die Kasse weiterzuleiten. Über den Unterschiedsbetrag ist eine Änderungsanordnung (Nr. 26) zu erteilen. Beim Zahlungsverkehr im Wege des beleglosen Datenträgeraustausches ist sinngemäß zu verfahren.

21.6
Befindet sich die förmliche Zahlungsanordnung nicht mehr bei der anordnenden Stelle und sind Berichtigungen notwendig, so ist eine Änderungsanordnung zu erteilen.

21.7
Sind eine förmliche Zahlungsanordnung, ihre Anlagen und die begründenden Unterlagen in einem automatisierten Verfahren erstellt worden und werden sie ungültig gemacht oder geändert, so sind die hierzu gespeicherten Angaben entsprechend zu berichtigen.

22.
Allgemeine Zahlungsanordnungen

22.1
Das Finanzministerium oder die von ihm ermächtigte Stelle kann zulassen, daß anstelle von förmlichen Zahlungsanordnungen allgemeine Zahlungsanordnungen erteilt werden

22.1.1
für Einzahlungen und Auszahlungen, die aufgrund amtlicher Gebührentarife oder amtlicher Festsetzungen anzunehmen oder zu leisten sind,

22.1.2
für Einzahlungen und Auszahlungen, die die Kasse im Rahmen ihres Aufgabenbereichs selbst zu veranlassen hat (z.B. Zinsen, Säumniszuschläge),

22.1.3
für Auszahlungen gegen sofortigen Empfang von Kleinhandelsware oder für andere Auszahlungen, die nach der Verkehrssitte sofort in bar zu leisten sind,

22.1.4
in anderen Fällen im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

22.2
Allgemeine Zahlungsanordnungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Kasse oder Zahlstelle Unterlagen zur Verfügung stehen, die die Zahlung begründen und aus denen insbesondere die Beträge, die Zahlungspflichtigen oder die Empfangsberechtigten, die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr sowie gegebenenfalls die Nummer der Eintragung in die Haushaltsüberwachungsliste und das Namenszeichen des Listenführers ersichtlich sind. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit dieser Unterlagen ist unter entsprechender Anwendung der Nrn. 11 bis 19 festzustellen und zu bescheinigen. Für die Änderung der Unterlagen gilt Nr. 21 entsprechend. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof abweichende Regelungen treffen.

22.3
Allgemeine Zahlungsanordnungen können erteilt werden

22.3.1
durch Verwaltungsvorschriften oder allgemeine Dienstanweisungen oder

22.3.2
als Einzel-, Sammel- oder Daueranordnungen (Nrn. 3.2 bis 3.4).

22.4
Allgemeine Zahlungsanordnungen nach Nr. 22.3.2 müssen insbesondere enthalten

22.4.1
die Bezeichnung der Kasse, gegebenenfalls auch die Bezeichnung der Zahlstelle,

22.4.2
die Bezeichnung der Art der Einzahlungen oder Auszahlungen,

22.4.3
die Anordnung zur Annahme oder Auszahlung,

22.4.4
die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,

22.4.5
die Bescheinigung der sachlichen und ggf. der rechnerischen Richtigkeit,

22.4.6
die Bezeichnung der anordnenden Stelle,

22.4.7
das Datum der Anordnung und

22.4.8
die Unterschrift des Anordnungsbefugten.

Dritter Abschnitt:
Andere Kassenanordnungen

23.
Allgemeines

Für die Erteilung anderer Kassenanordnungen gelten Nrn. 3 bis 22, soweit in Nrn. 24 bis 26 oder vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof nichts anderes bestimmt ist.

24.
Anordnungen für Wertgegenstände

24.1
Anordnungen für Wertgegenstände (Nr. 54) sind

24.1.1
Einlieferungsanordnungen für in Verwahrung zu nehmende Gegenstände,

24.1.2
Auslieferungsanordnungen für auszuliefernde Gegenstände.

24.2
Anordnungen für Wertgegenstände müssen enthalten

24.2.1
die Bezeichnung der Kasse oder Zahlstelle, die den Wertgegenstand in Verwahrung nehmen oder ausliefern soll,

24.2.2
die Anordnung zur Annahme oder Auslieferung des Wertgegenstandes,

24.2.3
die Bezeichnung oder Beschreibung des Wertgegenstandes,

24.2.4
den Einlieferer oder Empfangsberechtigten,

24.2.5
die Begründung,

24.2.6
die Bescheinigung der sachlichen und ggf. der rechnerischen Richtigkeit,

24.2.7
die Bezeichnung der anordnenden Stelle,

24.2.8
das Datum der Anordnung und

24.2.9
die Unterschrift des Anordnungsbefugten.

25.
Sonstige Kassenanordnungen

Inhalt und Form sonstiger Kassenanordnungen bestimmt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

26.
Änderungsanordnungen

26.1
Sind Angaben in der Kassenanordnung zu ändern oder zu ergänzen und befindet sich diese nicht mehr bei der anordnenden Stelle, so ist eine Änderungsanordnung zu erteilen. Das gilt nicht, wenn die Kasse oder Zahlstelle die Kassenanordnung vor der Ausführung zur Änderung oder Ergänzung an die anordnende Stelle zurückgibt.

26.2
Änderungsanordnungen sind zu erteilen als

26.2.1
förmliche Änderungsanordnungen oder

26.2.2
allgemeine Änderungsanordnungen.

26.3
Die förmliche Änderungsanordnung muß insbesondere enthalten

26.3.1
die Bezeichnung der Kasse, gegebenenfalls auch die Bezeichnung der Zahlstelle, die die Anordnung ausführen soll,

26.3.2
den Hinweis auf die zu ändernde Kassenanordnung,

26.3.3
die Anordnung zur Änderung und

26.3.4
die Begründung für die Änderung.

26.4
Förmliche Änderungsanordnungen sind auch zu erteilen, wenn aufgrund von Zahlungsanordnungen Zahlungen gebucht worden sind, die Buchungsstelle oder das Haushaltsjahr sich ändert und die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Das gleiche gilt, wenn Titelverwechslungen im neuen Haushaltsjahr auszugleichen sind (Nr. 2.1.2 zu § 35). Die Änderungsanordnungen sind für alle beteiligten Buchungsstellen zu erteilen; sie sollen im Durchschreibeverfahren erstellt werden.

26.5
Die förmlichen Änderungsanordnungen für Umbuchungen müssen über die in Nr. 26.3 aufgeführten Angaben hinaus die umzubuchenden Beträge enthalten.

26.6
Eine allgemeine Änderungsanordnung kann erteilt werden, wenn für einen feststehenden Kreis von Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten die zu zahlenden Beträge einheitlich geändert werden sollen.

27.
Kasseninterne Aufträge

27.1
Liegt eine Kassenanordnung nicht vor oder ist sie nicht erforderlich, so hat die Kasse einen kasseninternen Auftrag als Grundlage für die Zahlung und Buchung zu fertigen, wenn Unterlagen nach Nr. 22.2 nicht vorliegen oder aus vorhandenen Unterlagen die Buchungsstelle nicht ersichtlich ist.

27.2
Die kasseninternen Aufträge müssen die für die Zahlung und Buchung erforderlichen Angaben enthalten.

27.3
Nrn. 27.1 und 27.2 gelten sinngemäß für Zusammenstellungen von Einzelbelegen (Nr. 19.2 zu § 71).

B.
Zahlungen, Wertgegenstände

Vierter Abschnitt:
Zahlungsverkehr

28.
Bewirken von Zahlungen

28.1
Zahlungen werden bewirkt durch

28.1.1
Überweisung oder Einzahlung auf ein Girokonto der Kasse sowie Überweisung oder Auszahlung von einem solchen Konto,

28.1.2
Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Bargeld, Schecks),

28.1.3
Verrechnung von Beträgen.

28.2
Das Nähere über die Annahme von Schecks und Zahlungen in fremder Währung enthalten die Anlagen 1 und 2.

29.
Zahlungsarten

29.1
Zahlungen sind unbar, bar oder im Wege der Verrechnung anzunehmen oder zu leisten.

29.2
Unbar ist der Zahlungsverkehr, wenn

29.2.1
Zahlungen durch buchmäßige Übertragung von Guthaben bei einem Kreditinstitut angenommen oder geleistet werden (Überweisung, Lastschrift),

29.2.2
Zahlungen einem Konto der Kasse gutgeschrieben oder zur Last geschrieben werden, der Einzahler dagegen Bargeld bei einem Kredit-institut einzahlt oder der Empfänger Bargeld von einem Kreditinstitut erhält,

29.2.3
Schecks übersandt werden.

29.3
Bar ist der Zahlungsverkehr, wenn Bargeld übergeben oder übersandt wird. Als barer Zahlungsverkehr gilt auch die Übergabe von Schecks am Schalter.

29.4
Im Wege der Verrechnung werden Zahlungen angenommen und geleistet, wenn sie am selben Tage als Einzahlung und als Auszahlung gebucht werden (Nrn. 34 und 35).

30.
Unbarer Zahlungsverkehr

30.1
Zahlungen sind unbar zu bewirken, soweit nicht eine Verrechnung in Betracht kommt oder die bare Zahlung geboten ist.

30.2
Bei wiederkehrenden Einzahlungen soll den Zahlungspflichtigen die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverkehr ermöglicht werden.

30.3
Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr können bei Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie solchen Gläubigern des Privatrechts zugelassen werden, bei denen ein Mißbrauch der Einzugsermächtigung nicht zu befürchten ist. Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverkehr ist durch die zuständige Kasse zu erklären. Es ist sicherzustellen, daß der zu belastende Betrag so rechtzeitig der Kasse bekanntgegeben wird, daß diese ihr Konto erforderlichenfalls bis zum Fälligkeitstag verstärken oder den Gläubiger zur Rücknahme des Lastschriftauftrags veranlassen kann. Die Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine bereits vorgenommene Lastschrift richtet sich nach den Bestimmungen des Kreditgewerbes über den Lastschrifteinzugsverkehr. Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverkehr bedarf bei Beträgen von 1 Mill. DM oder mehr der Einwilligung des Finanzministeriums.

30.4
Unterhält der Empfangsberechtigte kein Konto oder kann ein solches nicht ermittelt werden, so ist die Auszahlung durch Zahlungsanweisung zur Verrechnung zu leisten. Ist dieses nicht möglich, so darf die Auszahlung durch Zahlungsanweisung mit Geldzustellung vorgenommen werden.

31.
Verkehr mit Kreditinstituten

31.1
Die Kasse ist an den Giroverkehr der Deutschen Bundesbank und an den Spargiroverkehr anzuschließen. Der Geschäftsverkehr der Kasse regelt sich nach den mit dem Kreditinstitut zu treffenden Vereinbarungen.

31.2
Die Kasse kann mit Einwilligung des Finanzministeriums an den Verkehr mit sonstigen Kreditinstituten angeschlossen werden, wenn ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht. Der Geschäftsverkehr der Kasse mit den Kreditinstituten regelt sich nach den mit diesen zu treffenden Vereinbarungen.

31.3
Die von der Kasse auszustellenden Schecks und Überweisungsaufträge sind vom Kassenleiter und vom Sachbearbeiter Zahlungsverkehr zu unterschreiben.

31.4
Die Namen und Unterschriftsproben der zur Verfügung über die Konten bei den Kreditinstituten berechtigten Beamten und Angestellten sind den Kreditinstituten auf den dafür vorgesehenen Vordrucken mitzuteilen. Die Mitteilung muß den Abdruck des Dienststempels und den Sichtvermerk des Leiters der Dienststelle, der die Kasse angehört, oder des Kassenaufsichtsbeamten enthalten. Bei Änderungen ist entsprechend zu verfahren.

31.5
Die Kasse hat bei den in Betracht kommenden Postfilialen zu beantragen, daß die für sie, für die mit ihr im Abrechnungsverkehr stehenden Zahlstellen und für die anordnenden Stellen bestimmten Einzahlungen dem von ihr zu bestimmenden Girokonto gutgeschrieben werden.

32.
Bargeld

32.1
Bargeld sind Bundesmünzen, Bundesbanknoten und fremde Geldsorten.

32.2
Kassen und Zahlstellen haben Bundesmünzen und Bundesbanknoten ohne Einschränkung anzunehmen. Die Empfänger von Auszahlungen sind zur Annahme von Bundesmünzen nur insoweit verpflichtet, als es sich bei auf Deutsche Mark lautenden Münzen um Beträge von nicht mehr als 20 Deutsche Mark und bei auf Pfennig lautenden Münzen um Beträge von nicht mehr als fünf Deutsche Mark handelt (2).

33.
Wechsel

33.1
Wechsel dürfen nur zur Sicherheitsleistung angenommen werden. Sie gehören nicht zum Kassenistbestand und sind, soweit sie nicht aufgrund besonderer Weisung an eine andere Stelle abzuliefern sind, bis zum Fälligkeitstag in der Kasse aufzubewahren. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

33.2
Am Fälligkeitstag hat die Kasse die Einlösung des Wechsels und im Falle der Nichteinlösung unverzüglich die Erhebung des Wechselprotestes zu veranlassen.

34.
Verrechnung im Wege der Aufrechnung

34.1
Hat die Kasse eine Auszahlung an einen Empfangsberechtigten zu leisten, gegen den sie eine fällige Forderung hat, so ist gegen den Anspruch des Empfangsberechtigten auf den auszuzahlenden Betrag aufzurechnen. Mit künftig fällig werdenden Forderungen kann gegen den Anspruch auf den auszuzahlenden Betrag aufgerechnet werden, wenn der Empfangsberechtigte zustimmt. Die Zustimmung wird vermutet, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt fällig wird, an dem die Auszahlung zu leisten ist.

34.2
Ist ein Zahlungspflichtiger mit einer Einzahlung an die Kasse im Rückstand und ist ihr bekannt, daß er einen Anspruch gegen eine andere Kasse des Landes auf Auszahlung eines Betrags hat, so hat die Kasse ihre Forderung der anderen Kasse mitzuteilen und sie zu ersuchen, mit dieser Forderung gegen den Anspruch des Zahlungspflichtigen aufzurechnen.

34.3
Die Kasse, die die Auszahlung zu leisten hat, hat die Aufrechnung schriftlich zu erklären. In der Erklärung sind die Ansprüche, die gegeneinander aufgerechnet werden, einzeln nach Grund und Betrag zu bezeichnen. Je eine Ausfertigung der Aufrechnungserklärung ist dem Betroffenen, den anordnenden Stellen und den beteiligten Kassen zu übersenden.

34.4
Unbeschadet anderweitiger Regelungen kann gegenüber einer Kasse des Landes nach § 395 BGB die Aufrechnung nur erklärt werden, wenn dieselbe Kasse sowohl für die Auszahlung als auch für die Einzahlung zuständig ist.

35.
Verrechnung im Wege des Buchausgleichs, Verrechnung innerhalb der Kasse

35.1
Hat die Kasse einen Betrag mit einer anderen Kasse des Landes zu verrechnen, so ist die Zahlung durch Buchausgleich zu bewirken. Beträge von weniger als 50.000 DM können überwiesen werden. Barzahlungen zwischen den Kassen des Landes sind nicht zulässig.

35.2
Der Buchausgleich ist grundsätzlich von der für die Auszahlung zuständigen Kasse zu veranlassen. Er wird über die Landeshauptkasse durchgeführt, die den Betrag der für die Auszahlung zuständigen Kasse zur Last und der anderen Kasse gutschreibt. Der Buchausgleich kann von der für die Einzahlung zuständigen Kasse veranlaßt werden, wenn die für die Erteilung der Auszahlungsanordnung zuständige Stelle bestätigt hat, daß der zuständigen Kasse die Auszahlungsanordnung mit dem Vermerk "Betrag wird durch Buchausgleich eingezogen" erteilt worden ist, oder wenn das MF dies für bestimmte Zahlungen zugelassen hat.

35.3
Sind innerhalb der Kasse Beträge zu verrechnen, so sind diese am selben Tage zu buchen.

Fünfter Abschnitt:
Einzahlungen und Auszahlungen

Erster Unterabschnitt:
Einzahlungen

36.
Leistungsort, Einzahlung an die zuständige Kasse

36.1
Zahlungsaufforderungen müssen die Bezeichnung der zuständigen Kasse als Leistungsort und das für die Buchung erforderliche Kassenzeichen enthalten; der Zahlungspflichtige ist darauf hinzuweisen, daß das Kassenzeichen bei der Zahlung anzugeben ist. Den Zahlungsaufforderungen sind mit Kassenzeichen versehene Überweisungszahlscheine beizufügen.

36.2
Als Einzahlung an die zuständige Kasse gelten auch Einzahlungen, die für ihre Rechnung an eine übergeordnete Kasse oder bei einer Zahlstelle im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben entrichtet werden.

36.3
Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln sind im Kassenraum an den besonders kenntlich gemachten Stellen (Schalter) von den dazu ermächtigten Beamten oder Angestellten anzunehmen.

36.4
Die Namen und Unterschriftsproben der zur Unterzeichnung von Quittungen ermächtigten Beamten und Angestellten sind durch Aushang im Kassenraum bekanntzugeben. Der Aushang muß mit dem Abdruck des Dienststempels und dem Sichtvermerk des Kassen- oder Zahlstellenaufsichtsbeamten versehen sein.

36.5
Außerhalb des Kassenraumes dürfen Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln nur von Bediensteten angenommen werden, die hierzu besonders ermächtigt worden sind. Die Ermächtigten haben ihren Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

36.6
Schecks, die bei einer anderen Stelle als der Kasse oder Zahlstelle eingehen, sind sofort an die zuständige Kasse weiterzuleiten. Soweit sie beim Eingang nicht bereits den Vermerk "Nur zur Verrechnung" tragen, sind sie mit diesem Vermerk zu versehen.

37.
Annahme von Einzahlungen

37.1
Kassen und Zahlstellen dürfen Einzahlungen grundsätzlich nur auf Grund schriftlicher Annahmeanordnungen annehmen; das gilt nicht für Kassen- und Zahlstellenbestandsverstärkungen sowie für Ablieferungen im Rahmen der Geldverwaltung.

37.2
Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln sind auch ohne schriftliche Annahmeanordnung anzunehmen, sofern sachliche Gründe dafür vorliegen. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Annahmeverweigerung ein Schaden für das Land eintreten könnte.

37.3
Die nach Nr. 37.2 angenommenen Einzahlungen sowie unbare oder durch Übersendung von Zahlungsmitteln eingehende Einzahlungen, für die Annahmeanordnungen nicht vorliegen, sind von der Kasse als Verwahrungen nachzuweisen, sofern ihr die endgültige Buchungsstelle nicht bekannt ist. Die für die Anordnung zuständige Stelle ist von der Einzahlung zu unterrichten.

37.4
Die Kasse hat die anordnende Stelle von Einzahlungen zu unterrichten, wenn dies in begründeten Ausnahmefällen in der Annahmeanordnung oder der Unterlage zu einer allgemeinen Annahmeanordnung (Nr. 22.2) angeordnet ist. Der Eingang von Beträgen, die zur Hinterlegung eingezahlt worden sind, ist der Hinterlegungsstelle in jedem Falle anzuzeigen.

38.
Prüfung von Zahlungsmitteln und Wertsendungen

38.1
Zahlungsmittel, die der Kasse oder Zahlstelle übergeben werden, sind in Gegenwart des Einzahlers auf Echtheit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Wertsendungen, die der Kasse oder Zahlstelle zugehen, sollen von dem zuständigen Beamten oder Angestellten in Gegenwart eines Zeugen geöffnet und geprüft werden. Enthalten andere Sendungen Zahlungsmittel, so soll zu der Prüfung ebenfalls ein Zeuge hinzugezogen werden.

38.2
Wertsendungen und versiegelte oder mit Plombenverschluß versehene Geldbeutel, die bei der Kasse oder Zahlstelle eingehen, sind sofort daraufhin zu prüfen, ob die äußere Umhüllung und der Siegel- oder Plombenverschluß unversehrt sind. Ist das nicht der Fall, so sind die Wertsendungen oder Geldbeutel zurückzuweisen. Ordnungsgemäß verschlossene Rollen oder Geldbeutel, die der Kasse oder Zahlstelle von einer anderen Kasse oder Zahlstelle, von einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem Kreditinstitut zugegangen sind, dürfen ungeöffnet weitergegeben werden, wenn die äußere Beschaffenheit unmittelbar vor der Weitergabe geprüft worden und nicht zu beanstanden ist.

38.3
Wertsendungen, die für eine Kasse oder Zahlstelle bestimmt sind, jedoch einer anderen Stelle zugehen, sind sofort daraufhin zu prüfen, ob die äußere Umhüllung unversehrt ist. Ist dies der Fall, so ist die Wertsendung unverzüglich ungeöffnet der zuständigen Kasse oder Zahlstelle zuzuleiten. Beschädigte Wertsendungen sind zurückzuweisen. Enthalten andere Sendungen Bargeld, so ist über Höhe und Art ein Vermerk zu fertigen. Der Vermerk ist zusammen mit dem Bargeld unverzüglich der Kasse oder Zahlstelle zuzuleiten.

38.4
Werden bei der Prüfung von Zahlungsmitteln, die der Kasse oder Zahlstelle übersandt wurden oder ihr nach Nr. 38.3 zugegangen sind, Unstimmigkeiten festgestellt, so sind sie aktenkundig zu machen; der zur Prüfung hinzugezogene Zeuge hat den Vermerk ebenfalls zu unterschreiben. Beweismittel, die für die Aufklärung von Unstimmigkeiten von Wert sein können (Umhüllungen und dergl.), sind aufzubewahren.

38.5
Für die Behandlung nachgemachter, verfälschter, als Falschgeld verdächtiger, beschädigter oder abgenutzter Bundesmünzen und Bundesbanknoten gelten die Bestimmungen der Anlage 3. Andere Zahlungsmittel, deren Echtheit zweifelhaft ist, sind zurückzuweisen; liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, so ist die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.

39.
Quittung bei Einzahlungen

39.1
Über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird und die nicht den Gegenwert für verkaufte Wertzeichen und Vordrucke darstellt, ist dem Einzahler unaufgefordert eine Quittung zu erteilen. Über andere Einzahlungen ist eine Quittung nur auf Verlangen auszustellen. Quittungen über gerichtliche Hinterlegungen sind für jede Einzahlung auf dem Zweitstück des Annahmeantrages zu erteilen (3). Nr. 4 der Anlage 1 ist zu beachten. Die Quittung darf nur mit zugelassenen Schreibmitteln (Nr. 2.3) ausgestellt werden.

39.2
Die Quittung muß enthalten

39.2.1
das Empfangsbekenntnis,

39.2.2
die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,

39.2.3
den Betrag,

39.2.4
den Grund der Einzahlung,

39.2.5
die Maschinenlaufnummer oder einen anderen Hinweis, der die Verbindung zur Buchführung herstellt,

39.2.6
den Ort und das Datum der Einzahlung,

39.2.7
die Bezeichnung der Kasse oder Zahlstelle und

39.2.8
die Unterschrift(en), und zwar bei handschriftlich ausgestellten Quittungen mit eingedruckter fortlaufender Nummerierung die Unterschrift des die Zahlung annehmenden Beamten oder Angestellten; bei den mit Buchungs- oder Schalterquittungsmaschinen ausgestellten Quittungen das Namenszeichen des die Zahlung annehmenden Beamten oder Angestellten, bei anderen handschriftlichen Quittungen die Unterschriften des die Zahlung annehmenden Beamten oder Angestellten und eines weiteren Beamten oder Angestellten der Kasse oder Zahlstelle.

39.3
Auf Quittungen, die auf Verlangen des Einzahlers ausgestellt werden, ist der Zahlungsweg zu vermerken. Zweitschriften von Quittungen sind als solche zu kennzeichnen. Die Quittung über die zur Hinterlegung eingezahlten Beträge, für die eine Annahmeanordnung nicht vorliegt, muß zusätzlich den Vermerk enthalten "Annahme gilt noch nicht als Hinterlegung". Ist der Tag der Ausstellung der Quittung nicht zugleich der Einzahlungstag (Nr. 40), so ist dieser in der Quittung zu vermerken.

39.4
DM-Beträge von 100 DM und mehr sind in Buchstaben zu wiederholen. Bei den mit Buchungs- oder Schalterquittungsmaschine erteilten Quittungen entfällt diese Wiederholung.

39.5
Quittungen sind mit einer Durchschrift auszustellen.

39.6
Die Durchschriften der Quittungen sind blockweise zu sammeln. Ist ein Block verbraucht, so sind die Durchschriften vom Kassenleiter oder dem von ihm damit beauftragten Beamten oder Angestellten auf Vollzähligkeit zu prüfen und bis zum Ablauf der besonders bestimmten Aufbewahrungsfrist aufzubewahren.

39.7
Die Vordrucke für handschriftlich auszustellende Quittungen sind in Blöcken mit Doppelblättern herzustellen. Der Vordruck für die Durchschrift ist andersfarbig zu halten. Die einzelnen Blätter jedes Blocks müssen aufgedruckte fortlaufende Nummern tragen, wobei das zweite Blatt die gleiche Nummer wie das erste enthalten und als Durchschrift gekennzeichnet sein muß.

39.8
Wurden Quittungsvordrucke nach Nr. 39.7 verschrieben oder sind sie unbrauchbar geworden, so sind sie zu durchkreuzen und bei den Durchschriften zu belassen.

39.9
Zu- und Abgänge an Quittungsblöcken sind besonders nachzuweisen. Die Zugänge sind durch die Lieferungsbescheinigungen, die Abgänge durch die Empfangsbescheinigungen der Beamten oder Angestellten, denen Quittungsblöcke ausgehändigt werden, zu belegen. Jedem Beamten oder Angestellten, der handschriftliche Quittungen im Durchschreibeverfahren auszustellen oder vorzubereiten hat, ist möglichst nur ein Block auszuhändigen.

In der Empfangsbescheinigung sind die Nummern der im Block enthaltenen Quittungsblätter anzugeben. Bei der Aushändigung der Blöcke haben der aushändigende und der empfangende Beamte oder Angestellte zu prüfen, ob sämtliche Blätter in dem Block enthalten sind. Fehlerhafte Blöcke sind nicht auszuhändigen oder wieder zurückzugeben. Wird ein Quittungsblock nicht vollständig aufgebraucht, so ist er gegen Empfangsbescheinigung dem Beamten oder Angestellten zurückzugeben, der den Bestand verwaltet. Der Quittungsblock ist unter Angabe der Zahl der zurückgegebenen Blätter wieder als Zugang nachzuweisen.

39.10
Kommt ein Quittungsblock oder ein Quittungsblatt abhanden, so ist dies dem Kassenleiter oder Zahlstellenverwalter und dem Kassen- oder Zahlstellenaufsichtsbeamten sofort anzuzeigen. Der Sachverhalt ist schriftlich zu erläutern.

39.11
Das Finanzministerium kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Nrn. 39.2 bis 39.10 zulassen.

40.
Einzahlungstag

Als Einzahlungstag im Sinne dieser Vorschrift gilt

40.1
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Tag der Gutschrift auf dem Girokonto der zuständigen Kasse,

40.2
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln der Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle,

40.3
bei Übergabe von Zahlungsmitteln an einen Beamten oder Angestellten, der aufgrund besonderer Weisung mit der Annahme der Einzahlung außerhalb des Kassenraums beauftragt ist, der Tag der Übergabe,

40.4
bei Zahlungen im Wege der Verrechnung mit Ausnahme der Aufrechnung

40.4.1
der Einzahlungstag nach Nrn. 40.1 bis 40.3, wenn es sich um die Verrechnung von Zahlungen handelt, die im baren oder unbaren Zahlungsverkehr angenommen worden sind,

40.4.2
der Buchungstag (Nr. 20.2 zu § 71) in den übrigen Fällen,

40.5
bei Verrechnung von Zahlungen im Wege der Aufrechnung (Nr. 34) der Tag, an dem sich die Ansprüche aufrechenbar gegenüberstehen,

40.6
bei Einzahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr der Fälligkeitstag.

41.
Rechtzeitige und vollständige Entrichtung von Einzahlungen

41.1
Die Kasse hat die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen aufgrund von Buchungen über Forderungen, Annahmeanordnungen oder sonstigen Unterlagen zu überwachen.

41.2
Ob eine Einzahlung rechtzeitig entrichtet ist, bestimmt sich nach den für das Schuldverhältnis geltenden besonderen Vorschriften (z.B. § 224 AO 1977, §§ 186 ff., 270 ff., 284 ff. BGB).

41.3
Wird eine Einzahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entrichtet, so hat die Kasse den Schuldner zu mahnen und bei erfolgloser Mahnung die Einziehung des Betrages zu veranlassen. Andere Regelungen in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sowie abweichende schriftliche Weisungen der anordnenden Stelle bleiben unberührt.

41.4
In geeigneten Fällen kann die Kasse vor Einleitung des Einziehungsverfahrens die Erhebung durch Postnachnahme versuchen.

41.5
Inwieweit die Postnachnahme als Mahnung gilt, richtet sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften.

42.
Behandlung von Mehr- und Minderbeträgen sowie von gefundenem Bargeld, haushaltsmäßige Buchung von Hinterlegungen

42.1
Ergeben sich bei Einzahlungen Mehrbeträge, die nicht mit fälligen oder fällig werdenden Forderungen verrechnet werden können, so sind sie an den Einzahler zurückzuzahlen. Beträge von weniger als fünf DM sind nur auf Antrag zurückzuzahlen. Überzahlte Beträge sind bei der ursprünglichen Buchungsstelle zu belassen.

42.2
Einzahlungen, die durch Übersendung von Zahlungsmitteln oder durch Überweisung entrichtet werden, ohne daß der Einzahler und die endgültige Buchungsstelle ermittelt werden kann, sind als Verwahrungen nachzuweisen und wie Kassenüberschüsse abzuwickeln (Nr. 23.6 zu § 71). Bei gefundenen Zahlungsmitteln ist entsprechend zu verfahren.

42.3
In Fällen, in denen Beträge von fünf DM und mehr nach Nr. 42.2 wie Kassenüberschüsse abzuwickeln sind, ist der Sachverhalt alsbald durch Aushang öffentlich bekanntzumachen und der Empfangsberechtigte zur Anmeldung seiner Rechte binnen einer Frist von sechs Wochen aufzufordern (4).

42.4
Vor Ablauf des Haushaltsjahres hat die Kasse für jede Hinterlegungsstelle Verzeichnisse über die Geldhinterlegungen aufzustellen, die infolge Erlöschens des Anspruchs auf Herausgabe (§§ 19 ff. der Hinterlegungsordnung) oder nach näherer Bestimmung des Justizministeriums vor Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe haushaltsmäßig zu buchen sind.

42.5
Minderbeträge sind sofort nachzufordern, soweit nicht die Nachforderung nach den über die Behandlung von Kleinbeträgen getroffenen Bestimmungen unterbleiben darf oder zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen ist.

43.
Reihenfolge der Tilgung

43.1
Hat ein Schuldner mehrere Beträge zu zahlen und reicht der gezahlte Betrag zur Tilgung sämtlicher Schulden nicht aus, so wird diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Zahlung bestimmt.

43.2
Trifft der Schuldner keine Bestimmung und reicht die Einzahlung zur Tilgung der ganzen Schuld nicht aus, so ist die Zahlung zunächst auf Strafen oder Bußen in Geld, Zwangsgelder und Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen bestimmt die Kasse die Reihenfolge der Tilgung. Anderweitige gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

44.
Stundung von Ansprüchen

44.1
Die Stundung von Ansprüchen ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Kasse.

44.2
Die Kasse kann von der obersten Landesbehörde ermächtigt werden, für bestimmte Ansprüche Stundung zu gewähren. Sie hat die für die Stundung maßgebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten (z.B. VV zu § 59).

45.
Berechnung von Zinsen und Säumniszuschlägen bei Einzahlungen

45.1
Zinsen sind zu berechnen, wenn der Zinsanspruch feststeht.

45.2
Die Berechnung der Zinsen ist grundsätzlich Aufgabe der anordnenden Stelle. Abweichend davon sind Stundungs- und Verzugszinsen von der Kasse zu berechnen; dazu hat die anordnende Stelle die Berechnungsmerkmale in der Kassenanordnung (Nr. 6.4) anzugeben.

45.3
Bei der Berechnung der Zinsen werden das Jahr mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet.

45.4
Wird der Anspruch erfüllt, so endet die Verzinsung mit Ablauf des Einzahlungstages (Nr. 40).

45.5
Säumniszuschläge sind nach den geltenden Vorschriften zu berechnen.

45.6
Von den Vorschriften der Nrn. 45.2 bis 45.5 abweichende Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

Zweiter Unterabschnitt:
Auszahlungen

46.
Leistung von Auszahlungen

46.1
Kassen und Zahlstellen dürfen Auszahlungen nur aufgrund schriftlicher Auszahlungsanordnungen leisten; das gilt nicht für Ablieferungen im Rahmen der Geldverwaltung sowie für Kassen- und Zahlstellenbestandsverstärkungen.

46.2
Vor dem in der Auszahlungsanordnung angegebenen Fälligkeitstag dürfen Auszahlungen nur aufgrund einer Änderungsanordnung (Nr. 26) geleistet werden; Nr. 50.1 bleibt unberührt.

46.3
Die Kasse kann angenommene Beträge ohne Auszahlungsanordnung zurückzahlen, wenn der Betrag offenbar irrtümlich eingezahlt und nach Nr. 37.2 oder Nr. 37.3 angenommen worden ist. Zur Rückzahlung von Beträgen, die zur Hinterlegung eingezahlt worden sind, ohne daß eine Annahmeanordnung vorliegt, bedarf es einer Auszahlungsanordnung der Hinterlegungsstelle. Beträge, die für eine andere Kasse des Landes oder für eine Kasse einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt sind, können ohne Auszahlungsanordnung weitergeleitet werden.

46.4
Die Überweisungsträger und -listen sowie die sonstigen Unterlagen für die Einzelbeträge können bei Massenzahlungen bereits vor der Hingabe des Überweisungsauftrags dem die Überweisung ausführenden Kreditinstitut zugeleitet werden, soweit dieses zur rechtzeitigen Durchführung des Überweisungsauftrages erforderlich ist und wenn die zu überweisenden Beträge der Kasse erst an dem von ihr bestimmten Tag belastet werden.

47.
Zahlungsempfänger

47.1
Auszahlungen sind an den in der Auszahlungsanordnung bezeichneten Empfänger zu leisten. Liegt eine förmliche Auszahlungsanordnung nicht vor, so hat die Kasse oder Zahlstelle den Empfänger selbst zu ermitteln.

47.2
Bestehen Zweifel hinsichtlich der Person des Empfängers (z.B. wegen Todesfalles) oder hat die Kasse oder Zahlstelle Grund zu der Annahme, daß der in der Auszahlungsanordnung bezeichnete oder von ihr ermittelte Empfänger nicht empfangsberechtigt ist (z.B. wegen Konkurses, Abtretung der Forderung), so ist vor der Auszahlung die Entscheidung der anordnenden Stelle einzuholen.

47.3
Fehlt bei den durch Überweisung auszuführenden Anordnungen die Kontobezeichnung des Empfängers (Kreditinstitut, Kontonummer und Bankleitzahl) oder sind mehrere Konten angegeben, so hat die Kasse die Überweisung auf dem für sie zweckmäßigsten Wege auszuführen, grundsätzlich jedoch unbar.

47.4
Vor der Auszahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln soll die Kasse oder Zahlstelle vom Empfangsberechtigten, Bevollmächtigten oder Über-bringer einer gültigen Quittung einen Ausweis über die Person verlangen, es sei denn, daß der Empfänger dem die Auszahlung leistenden Beamten oder Angestellten persönlich bekannt ist. Von einem Bevollmächtigten kann außerdem ein Ausweis über seine Empfangsberechtigung (z.B. Vollmacht, Bestellungsurkunde, Registerauszug) gefordert werden.

48.
Bescheinigungen über unbare Auszahlungen und über Verrechnungen

48.1
Wird eine Auszahlung unbar oder durch Verrechnung geleistet, so sind auf dem Beleg Tag und Zahlungsweg zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann auch auf einer Zusammenstellung von einzelnen Belegen abgegeben werden; in diesem Falle ist die Auszahlung auf den einzelnen Belegen durch den Stempelaufdruck "Bezahlt" oder in anderer Weise kenntlich zu machen. Die Bescheinigung lautet

48.1.1
bei Überweisungen (Nr. 29.2.1) "Ausgezahlt durch Überweisung am ...",

48.1.2
bei Auszahlungen durch Zahlungsanweisung (Nr. 29.2.2) "Ausgezahlt durch Zahlungsanweisung am ...",

48.1.3
bei Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr "Ausgezahlt durch Abbuchung am ..." oder

48.1.4
bei Auszahlungen durch Verrechnung "Ausgezahlt durch Verrechnung am ...".

48.2
Die Bescheinigung richtet sich hinsichtlich einer etwaigen von Nr. 48.1 abweichenden Form sowie der abzugebenden Unterschriften nach der für das jeweilige Buchungsverfahren durch das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof zugestimmten Regelung.

48.3
Ist die Auszahlung zur Weiterleitung an Forderungsberechtigte bestimmt, so hat sich der Empfangsberechtigte (Nr. 7.2) grundsätzlich die ordnungsgemäße Weiterleitung des Betrags bestätigen zu lassen; diese Bestätigungen sind dem Rechnungsbeleg beizufügen oder vom Empfangsberechtigten bis zum Abschluß der Rechnungsprüfung aufzubewahren. Mit Empfangsberechtigten außerhalb der Landesverwaltung sind entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

48.4
Werden die Auszahlungsunterlagen in einem automatisierten Verfahren erstellt und werden dabei die richtige und vollständige Datenerfassung, -eingabe, -verarbeitung und -ausgabe von den dafür zuständigen Stellen gesondert bescheinigt, so erstreckt sich die Bescheinigung der Kasse nach Nr. 48.1 nur auf die ordnungsgemäße Auszahlung des Gesamtbetrages.

49.
Quittung bei Auszahlungen

49.1
Bei jeder Auszahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln ist eine Quittung des Empfängers zu verlangen. Die Quittung darf nur mit zugelassenen Schreibmitteln (Nr. 2.3) ausgestellt werden.

49.2
Werden Auszahlungen an den Überbringer einer Quittung geleistet, so hat der Überbringer den Empfang auf der Quittung zu bescheinigen.

49.3
Ist die Auszahlung zur Weiterleitung an Forderungsberechtigte bestimmt, so genügt die Unterschrift des in der Auszahlungsanordnung bezeichneten Empfangsberechtigten (Nr. 7.2). Im übrigen gilt Nr. 48.3.

49.4
Die Quittung muß enthalten

49.4.1
das Empfangsbekenntnis,

49.4.2
den Betrag,

49.4.3
den Grund der Auszahlung,

49.4.4
den Ort und das Datum der Ausstellung,

49.4.5
die Bezeichnung der Kasse oder Zahlstelle und

49.4.6
die Unterschrift des Empfangsberechtigten, seines Vertreters oder Bevollmächtigten.

49.5
DM-Beträge von 100 DM und mehr sind in Buchstaben zu wiederholen. Bei den mit Buchungs- oder Schalterquittungsmaschine vorbereiteten Quittungen entfällt diese Wiederholung.

49.6
Ist der Tag der Ausstellung der Quittung nicht zugleich der Tag der Auszahlung, so ist der Auszahlungstag in der Quittung zu vermerken.

49.7
Wird der Kasse oder Zahlstelle ein Nachweis über die Empfangsberechtigung (z.B. Vollmacht) vorgelegt, so ist er der Quittung beizufügen; ist dies nicht möglich, so sind die wesentlichen Angaben des Nachweises in der Quittung zu vermerken.

49.8
Quittungen, in denen der Betrag geändert ist, dürfen nicht angenommen werden; sonstige Änderungen soll die Kasse oder Zahlstelle sich vom Empfänger bestätigen lassen.

49.9
Liegt ein Schriftstück vor, das den Betrag - gegebenenfalls auch in Buchstaben -, den Grund der Auszahlung und die Bezeichnung der Kasse oder Zahlstelle enthält, so soll die Quittung mit den Worten "Betrag erhalten" und unter Angabe von Ort und Datum der Ausfertigung sowie mit der Unterschrift des Empfängers auf dem Schriftstück abgegeben werden. Bei listenmäßigen Auszahlungsunterlagen mit Quittungsspalte genügt die Unterschrift des Empfängers in dieser Spalte.

49.10
Bei Auszahlungen gegen sofortigen Empfang von Kleinhandelsware genügen die üblichen Kassenzettel als Quittung; entsprechendes gilt bei anderen Auszahlungen, die nach der Verkehrssitte sofort bar zu entrichten sind.

49.11
Werden Einrichtungen der Deutschen Bundesbank benutzt, so sind Quittungen, die den von dieser erlassenen Bestimmungen entsprechen, anzunehmen.

49.12
Empfänger, die nicht schreiben können, sollen die Quittungen durch Handzeichen vollziehen. Auszahlungen an diese Empfänger sind durch einen bei der Auszahlung anwesenden Zeugen und durch den die Auszahlung leistenden Beamten oder Angestellten zu bescheinigen. Für Auszahlungen an Blinde, Lesensunkundige und an Personen, die die Quittung in anderen als deutschen oder lateinischen Buchstaben vollziehen, gilt Satz 2 entsprechend.

50.
Rechtzeitige Leistung von Auszahlungen

50.1
Die Kasse oder Zahlstelle hat die Auszahlungsanordnung so rechtzeitig auszuführen, daß der Betrag dem Empfänger am Fälligkeitstag zur Verfügung steht.

50.2
Auszahlungsanordnungen, die bei der Kasse oder Zahlstelle verspätet eingehen oder in denen ein Fälligkeitstag nicht angegeben ist, sind sofort auszuführen.

51.
Berechnung von Zinsen bei Auszahlungen

Für die Berechnung von Zinsen sind die Bestimmungen der Nrn. 45.1 bis 45.3 und 45.6 sinngemäß anzuwenden.

52.
- frei -

Dritter Unterabschnitt:
Gemeinsame Bestimmungen

53.
Berechnung von Teilbeträgen

53.1
Sind von Zahlungen, die in Jahresbeträgen festgesetzt sind, Monatsbeträge zu berechnen, so gilt ein Zwölftel des Jahresbetrages als Monatsbetrag. Bei der Berechnung von Tagesbeträgen von festgesetzten Jahres- oder Monatsbeträgen wird das Jahr mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

53.2
Die bei der Berechnung sich ergebenden Bruchteile eines Pfennigs werden bei Einzahlungen auf einen vollen Pfennig abgerundet und bei Auszahlungen auf einen vollen Pfennig aufgerundet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Hierbei entstehende Minder- und Mehrbeträge sind nicht auszugleichen.

Sechster Abschnitt:
Wertgegenstände

54.
Arten der Wertgegenstände

54.1
Wertgegenstände sind Wertpapiere, Wertzeichen mit Ausnahme der Postwertzeichen, geldwerte Drucksachen, Kostbarkeiten und sonstige als Hinterlegung zu behandelnde Sachen.

54.2
Wertpapiere sind Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, daß sie selbst zum Träger des Rechts werden und daß der Besitz der Urkunde zur Ausübung des Rechts notwendig ist. Wertpapiere sind demnach Schuldverschreibungen auf den Inhaber (Hypothekenpfandbriefe, Kommunalobligationen), Investmentzertifikate, Zinsscheine, Aktien, Kuxe, Wechsel u. dergl. Als Wertpapiere i.S. dieser Bestimmungen gelten Urkunden, bei denen das in ihnen verbriefte Recht auch ohne den Besitz der Urkunde ausgeübt werden kann. Dazu gehören Hypothekenbriefe, Grundschuldbriefe, Rentenschuldbriefe, Depotscheine (Depotquittungen), Sparbücher und dergl.

54.3
Zu den Wertzeichen und geldwerten Drucksachen gehören insbesondere Kostenmarken, Gebührenmarken, Steuerzeichen, Gebührenkarten (auch Eintrittskarten) aller Art mit und ohne Wertaufdruck, die bei der Erhebung von Einnahmen bei den Dienststellen des Landes verwendet werden, sowie zum Verkauf bestimmte Vordrucke u. dergl.

54.4
Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse, Versicherungsscheine, Verpfändungserklärungen, Bürgschaftserklärungen und dergl. gelten nicht als Wertgegenstände i.S. der Nr. 54.1; die anordnende Stelle kann in begründeten Ausnahmefällen verlangen, daß solche Schriftstücke wie Wertgegenstände behandelt werden.

55.
Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen

55.1
Wertgegenstände, die dem Land gehören oder als Sicherheit oder zur vorübergehenden Verwahrung angenommen werden oder beschlagnahmt worden sind, dürfen bei einer Kasse oder bei einer Zahlstelle aufbewahrt werden. Das gleiche gilt für Wertgegenstände, die nach den Vorschriften der Hinterlegungsordnung zu hinterlegen sind (gerichtliche Werthinterlegungen).

55.2
Nr. 55.1 gilt nicht für Wertgegenstände,

55.2.1
die zu Sammlungen der Museen oder zu sonstigen kulturellen Einrichtungen gehören,

55.2.2
die von Dienststellen des Landes z.B. für die Insassen von Heimen, Krankenhäusern oder Justizvollzugsanstalten aufbewahrt werden, wenn dort eine Kasse oder Zahlstelle nicht besteht,

55.2.3
die von der Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamten als Beweisstücke sichergestellt worden sind einschließlich gegenständlich zu verwahrender Zahlungsmittel,

55.2.4
für die eine Sonderregelung durch das Finanzministerium zugelassen worden ist (z.B. § 11 Abs. 3 der Aktenordnung für die nds. Landesverwaltung vom 10.10.1979, Nds. MBl. S. 1858).

55.3
Wertgegenstände sind aufgrund schriftlicher Einlieferungs- oder Auslieferungsanordnung anzunehmen oder auszuliefern (Nr. 24).

55.4
Wertgegenstände sind bei der Einlieferung je nach ihrer Art auf Vollzähligkeit oder Vollständigkeit und - soweit möglich - auf Wert, Beschaffenheit, Echtheit und Gewicht zu untersuchen. Die Untersuchung obliegt dem mit der Entgegennahme der Wertgegenstände betrauten Beamten oder Angestellten; sie ist möglichst in Gegenwart des Einlieferers, anderenfalls in Gegenwart eines Zeugen vorzunehmen. Ist die Kasse oder Zahlstelle nicht in der Lage, die Wertgegenstände zu untersuchen, so hat sie die Entscheidung der anordnenden Stelle über die Heranziehung eines Sachverständigen herbeizuführen.

55.5
Über die Einlieferung von Wertgegenständen sind Quittungen zu erteilen. Darin sind der Name des Einlieferers sowie Art, Stückzahl und Nennwert des Gegenstandes und der Grund der Einlieferung anzugeben. Bescheinigungen über die Echtheit, den tatsächlichen Wert oder den Verkehrswert dürfen nicht erteilt werden. Bei der Einlieferung von Wertgegenständen als Sicherheit tritt an die Stelle der Quittung eine Verwahrungsbescheinigung.

55.6
Die auszuliefernden Wertgegenstände sind als Einschreiben oder als Wertsendung zu übersenden, sofern die unmittelbare Aushändigung durch die Kasse oder Zahlstelle nicht ausdrücklich angeordnet oder vom Empfangsberechtigten verlangt wird. Bei unmittelbarer Aushändigung ist eine Quittung zu fordern. Wertgegenstände, für die eine Verwahrungsbescheinigung erteilt worden ist, dürfen nur gegen Rückgabe dieser Bescheinigung ausgeliefert werden. Kann die Verwahrungsbescheinigung ausnahmsweise nicht zurückgegeben werden, so ist die Entscheidung der anordnenden Stelle einzuholen.

55.7
Soweit in Nrn. 55.1 bis 55.6 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen die Bestimmungen über Einzahlungen und Auszahlungen (Nrn. 28 bis 51 und 53) sinngemäß.

56.
Verwaltung von Wertgegenständen

56.1
Die Kasse oder Zahlstelle hat für den unveränderten Zustand der eingelieferten Wertgegenstände und deren sachgerechte Behandlung (Verpackung, Lagerung usw.) zu sorgen und die Wertgegenstände ggf. verwechslungssicher zu kennzeichnen. Sie hat börsenfähige Wertpapiere in ein offenes Depot, Kostbarkeiten in ein Schließfach oder in angeordneten Ausnahmefällen in ein geschlossenes Depot gegen Depotschein bei einem Kreditinstitut einzuliefern, ohne daß dadurch ihre Zuständigkeit für den Nachweis dieser Wertgegenstände berührt wird. Die Einlieferungsbestätigungen, die Schlüssel zum Schließfach oder die Depotscheine sind anstelle der Wertpapiere und Kostbarkeiten im Verwahrgelaß aufzubewahren. Für Wertpapiere, die dem Land gehören, kann das Finanzministerium eine andere Regelung treffen. Die aus gerichtlich hinterlegten Wertpapieren eingehenden Geldbeträge sind als Geldhinterlegungen nachzuweisen.

56.2
Barabhebungen von Sparbüchern, die von der Kasse oder Zahlstelle verwaltet werden, sind unzulässig; abgerufene Beträge sind auf ein Girokonto der Kasse überweisen zu lassen.

56.3
Auslagen, die durch die Verwaltung der Wertgegenstände entstehen, sind der zuständigen Dienststelle mitzuteilen, die über die Erstattung der Auslagen entscheidet.

56.4
Veränderungen im Bestand der Hinterlegungsmasse gerichtlicher Werthinterlegungen sind der Hinterlegungsstelle mitzuteilen.

56.5
Vor Ablauf des Haushaltsjahres sind die gerichtlichen Werthinterlegungen, die infolge Erlöschens des Anspruchs auf Herausgabe (§§ 19 ff. Hinterlegungsordnung) dem Lande verfallen sind, festzustellen und der Hinterlegungsstelle mitzuteilen.

56.6
Die Wertzeichen und geldwerten Drucksachen des Landes sind von der Druckerei oder dem Verlag an die zuständige Kasse oder Zahlstelle auszuliefern. Diese nimmt die Wertzeichen und die geldwerten Drucksachen in Verwahrung und händigt sie auf schriftliche Anforderung den Bedarfsstellen gegen Quittung aus. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium anordnen, daß geldwerte Drucksachen unmittelbar an Dienststellen ausgeliefert werden. Die Verwaltung und Abrechnung dieser Bestände richtet sich nach den für die Kassen des Landes geltenden Bestimmungen oder anderen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und ggf. im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof zu erlassenden Bestimmungen.

56.7
Unbrauchbar gewordene Wertzeichen und geldwerte Drucksachen sind vom Sachbearbeiter für den Zahlungsverkehr in Gegenwart des Kassenleiters oder eines von diesem beauftragten Beamten oder Angestellten der Kasse zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben ist. Aufgerufene Wertzeichen sind entsprechend zu behandeln.

57.
Aufbewahrung der Wertgegenstände

Wertgegenstände sind, soweit das Finanzministerium nichts anderes bestimmt hat, in einem Verwahrgelaß unter doppeltem Verschluß aufzubewahren.

Siebenter Abschnitt:
Geldverwaltung

58.
Verwendung der Einzahlungen

Einzahlungen für das Land dürfen nur zu Auszahlungen für das Land verwendet werden. Andere Auszahlungen (Nr. 3.8 zu § 79) dürfen nur geleistet werden, wenn Kassenmittel hierfür zur Verfügung stehen oder das Finanzministerium Ausnahmen zugelassen hat.

59.
Kassenistbestand

59.1
Der Kassenistbestand setzt sich aus den Zahlungsmitteln, den angezahlten Belegen und den Beständen aus den Kontogegenbüchern (Nr. 15 zu § 71) zusammen. Von Zahlungsmitteln, die als Sicherheit angenommen worden sind, ist nur Bargeld zum Kassenistbestand zu rechnen.

59.2
Die Kasse hat ihren Bedarf an Bargeld durch Abhebung von ihren Guthaben bei den Kreditinstituten zu decken, soweit die baren Einzahlungen nicht ausreichen. Der Bestand an Bargeld darf beim Tagesabschluß den Betrag nicht übersteigen, der als Wechselgeld und für die vor der Verstärkung des Bargeldbestandes am nächsten Arbeitstag voraussichtlich durch Übergabe von Bargeld zu leistenden Auszahlungen erforderlich ist. Die Kasse hat Bargeld, das den zulässigen Bestand übersteigt, ihren Konten bei den Kreditinstituten zuzuführen.

59.3
Die Guthaben der Landeskasse bei den Kreditinstituten beim Tagesabschluß sind unter Berücksichtigung der Verstärkungsmöglichkeiten so niedrig wie möglich zu halten. Dabei können Beträge, die der Kasse zur Wahrnehmung anderer Kassenaufgaben zur Verfügung stehen (Nr. 58) unberücksichtigt bleiben.

60.
Kassenbestandsverstärkung

60.1
Reicht der Kassenistbestand der Landeskasse zur Leistung der Auszahlungen nicht aus, so verstärkt sie ihr Guthaben bei der ihr Girokonto führenden Stelle der Deutschen Bundesbank aus dem Guthaben der Landeshauptkasse.

60.2
Mit Einwilligung des Finanzministeriums können

60.2.1
Zahlstellen ihr Guthaben aus dem Guthaben der Kasse des Landes verstärken, mit der sie im Abrechnungsverkehr stehen,

60.2.2
Kassen anderer Körperschaften, die mit einer Kasse des Landes im Abrechnungsverkehr stehen, ihr Guthaben aus dem Guthaben dieser Kasse verstärken,

60.2.3
andere Stellen, insbesondere Gebietskörperschaften, ihr Guthaben aus dem Guthaben einer Kasse verstärken, ohne daß ein Abrechnungsverkehr besteht.

60.3
Die Kassen und die nach Nr. 60.2 berechtigten Stellen reichen zur Verstärkung ihres Guthabens der ihr Konto führenden Stelle der Deutschen Bundesbank einen Verstärkungsauftrag ein. Dieser soll auf volle hundert Deutsche Mark aufgerundet werden.

60.4
Für den Verstärkungsauftrag sind die Vordrucke der Deutschen Bundesbank zu verwenden.

60.5
Für die Unterzeichnung der Verstärkungsaufträge gilt Nr. 31.3 entsprechend.

60.6
Der im Verstärkungsauftrag angegebene Betrag wird dem Guthaben der Landeskasse oder der nach Nr. 60.2 berechtigten Stelle am Tage des Eingangs des Auftrags bei der ihr Konto führenden Stelle der Deutschen Bundesbank gutgeschrieben.

60.7
Die Kasse, deren Guthaben mit dem Betrag belastet wird, hat erforderlichenfalls den Ausgleich auf ihrem Girokonto noch am Tage der Belastung herbeizuführen.

60.8
Mit Einwilligung des Finanzministeriums können Kassen und die nach Nr. 60.2 berechtigten Stellen ihren Kassenistbestand zu Lasten des Guthabens von Kassen des Landes bei anderen Kreditinstituten als der Deutschen Bundesbank verstärken.

61.
Ablieferung

Die Landeskasse hat täglich die entbehrlichen Guthaben bei den Kreditinstituten unmittelbar durch Überweisung an die Landeshauptkasse abzuliefern. Die Ablieferungen sollen auf volle hundert Deutsche Mark abgerundet werden.

62.
Kassenbehälter, Beförderung von Zahlungsmitteln

62.1
Zahlungsmittel, die nicht unmittelbar für Auszahlungen am Schalter benötigt werden, sind unter dem gemeinsamen Verschluß des Kassenleiters oder des Sachgebietsleiters Zahlungsverkehr und des Sachbearbeiters für den Zahlungsverkehr im Kassenbehälter aufzubewahren. Die am Verschluß Beteiligten haben die Schlüssel sorgfältig und gegen den Zugriff Unberechtigter geschützt aufzubewahren. Nach Dienstschluß dürfen die Schlüssel nicht im Dienstgebäude belassen werden.

62.2
Vordrucke für Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträge sind im Kassenbehälter aufzubewahren.

62.3
Zu jedem Schloß eines Kassenbehälters müssen zwei Schlüssel vorhanden sein. Die zweiten Schlüssel und die für die Einstellung von Zahlenkombinationsschlössern zu verwendenden Zahlen- oder Buchstabenkombinationen sind in je einem vom Kassenleiter zu versiegelnden Briefumschlag mit der verschlüsselten Bezeichnung der Kasse im Stahlschrank einer Dienststelle oder in einem Schließfach eines Kreditinstituts aufzubewahren. Die Briefumschläge dürfen nur von den in Nr. 62.1 genannten Beamten oder Angestellten und nur im Beisein des Kassenleiters geöffnet werden. Das Nähere über die Aufbewahrung und die Herausgabe der Briefumschläge regelt der für die Kasse zuständige Leiter der Dienststelle.

62.4
Der Verlust eines Schlüssels ist dem Leiter der Dienststelle und dem Kassenaufsichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen. Der Leiter der Dienststelle hat die Änderung des Schlosses und die Anfertigung neuer Schlüssel zu veranlassen.

62.5
Für die Sicherung der Kassenräume und des Kassenbehälters sowie für die bei der Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffenden Sicherungsmaßnahmen gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.

63.
Verpacken von Bundesmünzen und Bundesbanknoten

63.1
Bundesmünzen und Bundesbanknoten sind nach den Richtlinien der Deutschen Bundesbank zu verpacken. Das Verpackungsmaterial (Rollenpapier, Streifbänder) muß den Mustern der Deutschen Bundesbank entsprechen.

63.2
Auf der Verpackung sind der Inhalt und die Bezeichnung der Kasse anzugeben. Die Übereinstimmung des Inhalts mit den Angaben auf der Verpackung ist durch Namenszeichen und Datum zu bestätigen.

63.3
Werden Geldrollen geöffnet oder aus Geldscheinpäckchen Bundesbanknoten entnommen, so ist das Rollenpapier oder das Streifband durchzureißen.

64.
Verlust von Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträgen sowie von Scheckvordrucken

Kommen von der Kasse ausgestellte Schecks, Überweisungsaufträge, Verstärkungsaufträge oder Vordrucke für Schecks abhanden, so ist das zuständige Kreditinstitut unverzüglich fernmündlich und schriftlich zu benachrichtigen. Bei abhanden gekommenen Schecks ist erforderlichenfalls das Aufgebotsverfahren einzuleiten.

(1) Amtl. Anm.:

Voraussetzung für die Verwendung von Laserdruckern zum Ausfüllen von Vordrucken von Kassenanordnungen oder zum Erstellen von Kassenanordnungen ist die Urkundeneignung der von dem Gerät erzeugten Drucke. Diese ist von der eingesetzten Kombination von Laserdrucker, Toner und Papiersorte abhängig. Die Urkundeneignung kann deshalb nur durch das Prüfzeugnis einer für Materialprüfung zuständigen Stelle (z.B. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) nachgewiesen werden. Von dem Einholen eines Prüfzeugnisses soll abgesehen werden, wenn für die jeweils eingesetze Kombination von Laserdrucker, Toner und Papiersorte von dem Gerätehersteller ein positives Prüfzeugnis vorgelegt wird.

(2) Amtl. Anm.:

Vgl. § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26.7.1957 (BGBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.7.1992 (BGBl. I S. 1287) und § 3 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8.7.1950 (BGBl. I S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.1986 (BGBl. I S. 2414).

(3) Amtl. Anm.:

Vgl. § 6 Nr. 1 der Hinterlegungsordnung vom 10.03.1937 (Nds. GVBl. Sb. II S. 456)

(4) Amtl. Anm.:

§§ 982, 983 BGB in V.m.d. Bek. vom 16.6.1898 (RGBl. S. 912)