Abschnitt 19 VV-LHO - Zu § 35:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1.
Rückzahlungen auf Grund von Überzahlungen
1.1
§ 35 Abs. 1 Satz 2 erfasst nur Fälle, in denen ohne Rechtsgrund gezahlte Beträge (Überzahlungen) zurückgezahlt werden. In anderen Fällen (u.a. bei Erstattungen) kommt eine Absetzung von der Ausgabe oder Einnahme nicht in Betracht, es sei denn, dass im Haushaltsplan oder im Haushaltsgesetz eine besondere Regelung vorgesehen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 3).
1.2
Rückzahlungen nach Nr. 1.1 Satz 1 sind abzusetzen:
1.2.1
in allen Fällen, soweit die Bücher noch nicht abgeschlossen sind,
1.2.2
auch nach Abschluss der Bücher
- bei zuviel geleisteten Ausgaben der Hauptgruppe 4 und bei übertragbaren Ausgabetiteln,
- bei zuviel erhobenen Einnahmen.
1.3
Entsteht durch die Rückzahlung bei einem Einnahmetitel eine überplanmäßige Ausgabe, so bedarf sie nicht der Einwilligung des Finanzministerium nach § 37. Sie ist ihm jedoch unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen sowie für die Haushaltsrechnung nachzuweisen und zu begründen.
2.
Berichtigungen von Titelverwechslungen
Bei einem Titel unrichtig gebuchte Einnahmen oder Ausgaben (Titelverwechslungen) sind:
2.1
soweit die Bücher noch nicht abgeschlossen sind, umgehend durch Umbuchungen zu berichtigen,
2.2
nach Abschluss der Bücher bis zu dem im jeweiligen Jahresabschlusserlass bestimmten Termin zu berichtigen. Titelverwechslungen sind für das abgelaufene Haushaltsjahr durch Erteilung von Änderungsanordnungen zu berichtigen. Das Nähere regelt das MF.