Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 29.06.2010, Az.: 7 A 1634/09
Sicherstellung; präventive Gewinnabschöpfung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 29.06.2010
- Aktenzeichen
- 7 A 1634/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 41271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2010:0629.7A1634.09.0A
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DVBl 2010, 1385
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Sicherstellung von Schmuck und Bargeld.
Am 9. Oktober 2007 erhielt die Polizeiinspektion ... einen anonymen telefonischen Hinweis, dass der Kläger und eine weitere Person - sein Bruder ... - fortlaufend im Bereich ... und ... Trickdiebstähle begingen. Der Kläger halte sich auf einem Campingplatz in ... auf.
Eine Auswertung des Kriminalitätslagebildes durch die Polizeiinspektion ... ergab, dass es am vorangegangenen Wochenende in ... vermehrt zu Trickdiebstählen zum Nachteil älterer Menschen gekommen sei. Bei dem Diebesgut habe es sich vorwiegend um Goldschmuck und Bargeld gehandelt (Vermerk vom 11. Oktober 2007).
Die Ermittlungen der Polizei ergaben, dass sich auf dem Campingplatz "Camping ..." der auf den Kläger zugelassene Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... sowie zwei "dazugehörige" Wohnwagen befanden. Der Wohnwagen mit dem amtlichen Kennzeichen ... war von dem Kläger bei der Firma ... GmbH aus ... gemietet worden. Als Halter des Wohnwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ... ermittelte die Polizei den Bruder des Klägers Herrn .... Weitere Ermittlungen der Polizei ergaben, dass der Kläger und sein Bruder "wiederholt einschlägig in Erscheinung getreten" seien. Landesweit seien aktuelle Ermittlungsverfahren gegen sie anhängig (Vermerk vom 11. Oktober 2009).
Das Amtsgericht ... erließ daraufhin auf Antrag der Staatsanwaltschaft ... Durchsuchungsbeschlüsse betreffend den Kläger und Herrn .... Die Polizei durchsuchte sodann den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... und die Wohnwagen mit den Kennzeichen ... und ....
Die Durchsuchung des von dem Kläger gehaltenen Pkws ergab Folgendes (Durchsuchungsbericht vom 9. Oktober 2007):
"Durch den POK ... und PK?in z. A. ... wurden zunächst der Kofferraum des Fahrzeugs durchsucht. Der Kofferraum war prall mit Taschen, Kleidung, Schuhe u. ä. gefüllt.
In einer grünen Sporttasche, die sich linksseitig im unteren Bereich des Kofferraums befand, wurden im rechten Seitenfach durch POK ... folgende Gegenstände aufgefunden:
goldene Damenarmbanduhr,
Taschenuhr,
Ketten mit Perlenanhänger (Silber),
Ring mit Bernstein (Silber),
Kette mit Dollar (Silber),
Kette mit roten Steinen (Silber),
Ring mit Perle (Silber),
goldenes Kreuz (Kettenanhänger),
silberne Kettenanhänger,
silbernes Armband mit rotem Stein.
Nachdem alle Gegenstände aus dem Kofferraum des Fahrzeugs ausgeräumt waren, entdeckte PK?in z.A. ... eine grünliche Kunststoffverpackung mit der Aufschrift "Rolex" im linksseitig befindlichen, zusätzlichen Stauraum des Kofferraums.
In dieser Schatulle befanden sich drei Armbanduhren:
eine Herrenarmbanduhr der Marke Glashütte,
eine Armbanduhr der Marke bzw. des Typs Zentra Savoy mit der Individualnummer ...,
eine Armbanduhr der Marke Cartier in Silber und gold.
Weitere verfahrensrelevante Gegenstände befanden sich nicht im Koffer des Fahrzeugs.
Durch den Unterzeichner wurde zeitgleich der Innenraum des Pkws durchsucht. In der Ablagetasche, die sich rückseitig an der Rückenlehne des Beifahrersitzes befindet, wurden
eine goldene Halskette und zwei Kettenfragmente aufgefunden.
In dem in der Fahrertür befindlichen Staufach wurde durch den Unterzeichner ein
Klemmtütchen mit einer grünlichen Substanz aufgefunden.
Hierbei handelt es sich vermutlich um Marihuana. Das Klemmtütchen verfügt über eine Masse von 1,4 g.
In dem ebenfalls ge- und verschlossenen, auf der Beifahrerseite befindlichen Handschuhfach, befand sich eine schwarze Fahrzeugmappe. In dieser Mappe wurden diverse Fahrzeugpapiere und insgesamt 14.200,00 € in Scheinen durch PK?in z.A. ... aufgefunden.
Das Bargeld weist folgende Stückelung auf:
9 Geldscheine á 500,00 €,
4 Geldscheine á 200,00 €,
178 Geldscheine á 50,00 €.
Weitere verfahrensrelevante Gegenstände befanden sich nicht im Durchsuchungsobjekt."
Im Einzelnen wurden aus dem PKW die auf den Bildern 61 bis 93 des Bildberichtes vom 24. Oktober 2007 ersichtlichen Schmuckstücke beschlagnahmt.
Die Durchsuchung des Wohnwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ... ergab Folgendes (Durchsuchungsbericht vom 10. Oktober 2007):
"Nach Öffnung des Wohnwagens wurden ein relativ aufgeräumter und übersichtlicher Innenbereich vorgefunden. Im linken Teil befand sich der Wohnbereich mit einer entsprechenden Sitzecke. Oberhalb der Sitzecke waren diverse mit Klappen verschlossene Schrankfächer, die ungehindert geöffnet werden konnten. In diesen Fächern befand sich fast ausschließlich Kinderbekleidung. Tatrelevante Gegenstände konnten hier nicht gefunden werden.
Ebenso wurden in den Stauräumen unterhalb der Sitzflächen keine tatrelevanten Gegenstände gefunden.
Im Küchenbereich wurde in einem Oberschrank oberhalb des Herdes in einer Kaffeetasse 100,00 DM Bargeld gefunden und sichergestellt.
(...)
Durch PK ..., der Schlafbereich durchsuchte, wurde auf einer seitlichen Ablage eine Schmuckschatulle mit diversen Schmuckstücken gefunden. Da die Durchsuchung zum Auffinden von Schmuck als möglichem Stehlgut dienen sollte, wurde dieser Schmuck zur Klärung der Eigentumsverhältnisse sichergestellt. Unter anderem befand sich unter dem Schmuck ein rechteckiger Goldanhänger mit dem Sternbild "Steinbock" in Brilliantenform. Die Rückseite des Anhängers wies die Gravur "..., ..." auf.
Bezüglich der Durchsuchung und der Sicherstellung wurde entsprechende Protokolle gefertigt."
Aus diesem Wohnwagen wurden die auf den Bildern 29 bis 62 des Bildberichtes des Polizeikommissariats ... vom 24. Oktober 2007 ersichtlichen Schmuckstücke beschlagnahmt.
Die Durchsuchung des Wohnwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ... ergab Folgendes (Durchsuchungsbericht vom 10. Oktober 2007):
"Am Kopfende des Wohnwagens befinden sich vier Stauschränke. Rechts und links der Stauschränke befinden sich offene Ablagen. Auf der oberen Ablage rechtsseitig steht eine Mikrostereoanlage. Unterhalb der Ablage mit der Stereoanlage befindet sich ein weiteres Board. Auf diesem wird zunächst eine Klemmverschlusstüte vorgefunden mit verschiedenem Goldschmuck. Des Weiteren wurde los dort abgelegter Goldschmuck vorgefunden. Der aufgefundene Goldschmuck aus der beschriebenen offenen Ablage wurde durch den Kollegen ... fotografisch dokumentiert. Zwischen der Eingangstür des Wohnwagens und den zuvor beschriebenen Borden mit Stereoanlage und aufgefundenem Schmuck befindet sich rechtsseitig gelegen die Küchenzeile des Wohnwagens.
Oberhalb der Küchenzeile befinden sich drei Stauschränke. Im rechten der Stauschränke wurde ebenfalls Schmuck aufgefunden. Der Auffindeort des Schmucks im Stauschrank wird ebenfalls durch den Kollegen ... fotografisch dokumentiert. Es handelt sich ebenfalls um in einer Klemmverschlusstüte abgelegte Schmuckstücke. Weiterer Schmuck wurde in dem beschriebenen Stauschrank nicht gefunden. In den anderen beiden Stauschränken oberhalb der Küchenzeile wird nun nachgesehen. In dem rechtsseitigen der beiden Stauschränke wird eine goldfarbene, sogenannte Panzerkette mit drei Schmucksteinen gefunden.
Der Auffindeort der vorgenannten Panzerkette wird durch den Kollegen ... ebenfalls fotografisch dokumentiert. Diese Kette ist nicht in einer Klemmverschlusstüte, die Kette ist lose im Schrank abgelegt.
(...)
Durch KK ... wird zunächst vom Eingang gesehen aus, die rechtsseitig gelegene Klappe geöffnet. Zuvor wurde das dort abgelegte Polstermaterial entfernt. Beim Öffnen der Stauklappe fiel eine unterhalb der Matratze befindliche Kette in den ansonsten leeren Stauraum. Bei der Kette handelt es sich um eine schwere, goldfarbene Panzerkette. Anschließend wird durch KK ... der linksseitige Stauraum geöffnet. In diesem linksseitig gelegenen Stauraum wird ebenfalls Schmuck aufgefunden. Dabei handelt es sich um eine goldfarbene Damenarmbanduhr mit drei aufgezogenen goldfarbenen Ringen sowie einem goldfarbenen Armband. Zwei der Ringe sind mit korallenfarbenen Steinen versehen, der dritte Ring mit offensichtlich rubinfarbenen Steinen.
(...)
In dem mit Reißverschluss versehenen Schlüsselanhänger wurde noch Geld aufgefunden. Dabei handelt es sich um 120,00 DM. Die 120,00 DM bestanden aus einem Schein à 100,00 DM und zwei Scheinen à 10,00 DM. Die drei Geldscheine (insgesamt 120,00 DM) werden zu den sichergestellten Schmuckgegenständen genommen."
Im Einzelnen wurden aus diesen Wohnwagen die auf den Bildern 1 bis 28 des Bildberichtes vom 24. Oktober 2007 ersichtlichen Schmuckstücke beschlagnahmt.
Das bei der Durchsuchung beschlagnahmte Bargeld (14.200,00 Euro) wurde auf ein Konto bei der Nds. Landeshauptkasse eingezahlt. Die Schmuckstücke nahm die Polizei in Verwahrung.
Am 16. Oktober 2007 identifizierten die durch Trickdiebstähle geschädigten Frau ... und Frau ... die mit den laufenden Nummern 1.4.1, 1.4.3, 1.4.4, 1.5.3 und 1.5.4 bezeichneten Schmuckgegenstände als die ihnen im Rahmen des Trickdiebstahles entwendeten Gegenstände.
Am 16. Januar 2008 verurteilte das Amtsgericht ... u.a. wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Wegen der Einzelheiten dieser Verurteilung wird auf den in der Gerichtsakte befindlichen Urteilsabdruck verwiesen.
Mit Schreiben vom 25. März 2008 wandte sich die Staatsanwaltschaft ... an den Prozessbevollmächtigten des Klägers und teilte diesem mit, dass wegen der in dem Wohnwagen des Klägers sichergestellten Gegenstände ein hinreichender Tatverdacht wegen Hehlerei bestehe. Es werde in Betracht gezogen, das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung vom 16. Januar 2008 durch das Amtsgericht ... gemäß § 154 Abs. 1 StPO einzustellen. Voraussetzung hierfür sei, dass sich der Kläger mit der außergerichtlichen Einziehung der bei ihm sichergestellten Gegenstände einverstanden erkläre.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2008 teilte der damalige Bevollmächtigte des Herrn ... der Staatsanwaltschaft ... mit, dass für den Fall einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet werde, soweit Eigentumsrechte des Herrn ... in Frage kämen.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2008 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Staatsanwaltschaft ... mit,
"dass auf folgende Schmuckstücke nicht verzichtet wird. Die Schmuckstücke werden anhand des Sonderheftes ‚Schmuck‘ benannt.
1.Kette 1.1, Bild 1
2.Uhr Zertina 1.4, Bild 17
3.Uhr Rolex 2.2 Bild 30
4.Armband 2.2, Bild 32
5.diverser Schmuck 2.5, Bild 51
6.Kette 2.6, Bild 53
7.Kette 2.6, Bild 55
8.Kette 2.6, Bild 57
9.Uhr 3.1, Bild 65
10.Anhänger 3.1, Bild 76
11.Uhr 3.3, Bild 85
12.Uhr 3.3, Bild 88
13.Uhr 3.3, Bild 91
Auf die Rückgabe sämtlicher anderen Schmuckstücke wird verzichtet. Auf die Herausgabe der sichergestellten Bargeldbeträge wird nicht verzichtet.
(...)
Eigentümer dieser Gegenstände ist Herr .... Andere Eigentumsansprüche sind nicht geltend gemacht."
Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 teilte die Staatsanwaltschaft ... der Beklagten mit, dass in dem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und seinem Bruder Bargeld und Schmuck größerer Menge beschlagnahmt worden seien. Es werde eine Verwertung gemäß § 26 des Nds. SOG angestrebt.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 teilte die Beklagte der Staatsanwaltschaft ... mit, dass sie für die Verwahrung gemäß § 27 Nds. SOG sowie eine ggf. durchzuführende Verwertung gemäß den §§ 28 ff. des Nds. SOG zuständig sei. Eine Übergabe der beschlagnahmten Sachen könne daher kurzfristig erfolgen.
Am 25. Juli 2008 übersandte die Staatsanwaltschaft ... der Beklagten die in dem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und seinem Bruder sichergestellten Wertgegenstände und teilte mit, es sei beabsichtigt, das Ermittlungsverfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO einzustellen.
Mit Schreiben vom 7. August 2008 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und beantragte, die von der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft sichergestellten Gegenstände an den Kläger herauszugeben.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger beschlagnahmten Schmuckgegenstände und das Bargeld zuständigkeitshalber an sie übergeben worden seien. Sie strebe eine Verwertung der Wertgegenstände gemäß § 26 des Nds. SOG an. Ein entsprechender Sicherstellungsbescheid gegen den Kläger werde in Kürze zugehen.
Mit Bescheid vom 30. April 2009 (zugestellt am 4. Mai 2009) traf die Beklagte folgende Anordnungen:
"1.Die am 09. Oktober 2007 von der Polizeiinspektion ... in Verwahrung genommenen Schmuckgegenstände sowie der in Verwahrung genommene Bargeldbetrag von 14.200,00 € werden sichergestellt und in öffentliche Verwahrung genommen.
2.Die Sicherstellung und die Überführung des Schmucks und des Geldes in ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis beinhalten gleichzeitig ein öffentliches Verfügungsverbot.
3.Ein Herausgabeanspruch Ihres Mandanten bezüglich des sichergestellten Schmucks und Bargeldes wird abgelehnt.
4.Die sofortige Vollziehung zu 1. und 2. wird angeordnet.
5.Die Kosten des Verfahrens hat Ihr Mandant zu tragen."
Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei der am 09. Oktober 2007 durchgeführten Durchsuchung der auf dem Campingplatz "..." in ... stehenden Pkw, Wohnwagen und Sachen des Klägers und seines Bruders seien zahlreiche Schmuckgegenstände und Bargeld in Höhe von 14.200,00 € sichergestellt worden. Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hätten das Bargeld sowie der Schmuck keinem konkreten Eigentümer zugeordnet werden können. Es hätten erhebliche Zweifel daran bestanden, dass der Schmuck und das Bargeld vom Kläger rechtmäßig erworben worden seien. Der Kläger habe die Rechtmäßigkeit seines Eigentums bzw. Gewahrsams nicht nachgewiesen. Sie - die Beklagte - könne gemäß § 26 Nr. 1 Nds. SOG eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Eine solche sei u.a. anzunehmen, wenn die Sache zur Begehung einer Straftat verwendet werden solle und bereits verwendet werde. Der Sicherstellung stehe nicht entgegen, dass die Eigentümer der sichergestellten Gegenstände unbekannt seien. Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB könne auf Grund von Indizien, die nicht für einen rechtmäßigen Besitzerwerb sprechen, widerlegt werden. In diesem Fall kehre sich die Beweislast um mit der Folge, dass der von der Sicherstellung Betroffene den Nachweis des von ihm behaupteten Eigentums an den sichergestellten Sachen zu erbringen habe. Einen solchen Eigentumsnachweis habe der Kläger nicht erbracht. Er habe nicht belegen können, wie er an die sichergestellten Gegenstände gelangt sei. Aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Aurich sei davon auszugehen, dass der Kläger die Schmuckgegenstände und das Bargeld nicht rechtmäßig, sondern aus illegalen Quellen erlangt habe. Die Sicherstellung sei auch verhältnismäßig.
Der Kläger hat am 4. Juni 2009 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Beklagte habe eine konkrete gegenwärtige Gefahr nicht dargetan. Die Vermutung des § 1006 BGB sei nicht widerlegt worden. Nicht ausreichend sei, dass es im Raum ... mehrere Trickdiebstähle zu Lasten älterer Menschen gegeben habe und die Ermittlungen zu ihm - dem Kläger - und seinem Bruder geführt hätten. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sei gemäß § 154 StPO eingestellt worden. Der Kläger sei in keinem Fall von den Geschädigten identifiziert worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2009 aufzuheben, soweit mit diesem die Sicherstellung von Bargeld zu einem Betrag von 14.200,00 € (in Worten: vierzehntausendzweihundert Euro) und folgender Gegenstände (Bildnummern gemäß Bildbericht des Polizeikommissariats ... vom 24. Oktober 2007 - Beiakte E) angeordnet wurde:
- 1.
Kette 1.1, Bild 1
- 2.
Uhr Certina 1.4, Bild 17
- 3.
Uhr Rolex 2.2, Bild 30
- 4.
Armband 2.2, Bild 32
- 5.
diverser Schmuck 2.5, Bild 51
- 6.
Kette 2.6, Bild 53
- 7.
Kette 2.6, Bild 55
- 8.
Kette 2.6, Bild 57
- 9.
Uhr 3.1, Bild 65
- 10.
Anhänger 3.1, Bild 76
- 11.
Uhr 3.3, Bild 85
- 12.
Uhr 3.3, Bild 88
- 13.
Uhr 3.3, Bild 91.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Staatsanwaltschaft ... Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Sicherstellung des Schmucks und des Bargeldes ist § 26 Nds. SOG.
Die Sicherstellungsverfügung ist formell rechtmäßig.
Die Beklagte ist sachlich und örtlich zuständig für die Verfügung der Sicherstellung.
Sachlich zuständig für die Durchführung der Sicherstellung gemäß § 26 Nds. SOG, die anschließende Verwahrung gemäß § 27 Nds. SOG sowie eine ggf. durchzuführende Verwertung gemäß den §§ 28 ff. Nds. SOG sind gemäß § 97 Abs. 1 Nds. SOG grundsätzlich die Gemeinden.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 100 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. In den Fällen, in denen - wie hier - in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Bargeld beschlagnahmt und bei einer Bank auf ein Konto eingezahlt worden ist, werden die zu schützenden Interessen im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG aufgrund der bevorstehenden Herausgabeentscheidung der Staatsanwaltschaft gefährdet. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren führte die Staatsanwaltschaft ... durch, die ihren Sitz im Bereich der Beklagten hat. Es kommt nicht darauf an, bei welcher Bank der Betroffene den Geldbetrag von seinem Konto abheben könnte oder wo die überweisende Bank ihren Sitz hat. Denn die Verfügungsgewalt über das Geld hat bis zur Anordnung der Überweisung die das strafrechtliche Ermittlungsverfahren durchführende Staatsanwaltschaft (VG Oldenburg, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 A 969/07; Nr. 2.2 des Gemeinsamen Runderlasses des MI und des MJ vom 16. November 2007, "Präventive Gewinnabschöpfung; Hinweise zum Verfahren der Sicherstellung nach § 26 Nds. SOG vor strafprozessualer Herausgabe offensichtlich nicht rechtmäßig erlangter Sachen", Nds. MBl. 2007, 1515, - "Runderlass zur präventiven Gewinnabschöpfung" -).
Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, die Sicherstellung des von der Polizei beschlagnahmten Schmucks und des Bargeldes zu verfügen (§ 28 VwVfG).
Die Sicherstellung ist auch materiell rechtmäßig.
Gemäß § 26 Nds. SOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren (Nr. 1) oder um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehat, vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Der entscheidungserhebliche Zeitpunkt ist wegen der Dauerwirkung des Sicherstellungsbescheides in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 A 969/07 -; VG Braunschweig, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 5 A 238/08 -; Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rn. 43).
Der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung steht nicht von vornherein entgegen, dass die Staatsanwaltschaft ... das gegen den Kläger geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs der Hehlerei nach § 154 StPO eingestellt hat. Bei präventiv-polizeilicher Betrachtung kann trotz Einstellung eines Ermittlungsverfahrens allein aufgrund verbliebener Verdachtsmomente ein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung von polizeilichem Gewahrsam an beschlagnahmtem Geld bestehen (OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Juli 2009 - 11 LC 4/08 -).
Bei den verwahrten Schmuckstücken und dem beschlagnahmten und auf ein Verwahrkonto eingezahlten Bargeld handelt es sich um taugliche Sicherstellungsobjekte. § 26 Nds. SOG erlaubt nur die Sicherstellung von Sachen i. S. des § 90 BGB.
Bargeld ist - ebenso wie Schmuck - eine Sache und damit tauglicher Gegenstand einer Sicherstellung nach § 26 Nds. SOG (OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Juli 2009 - 11 LC 4/08 -). Buchgeld stellt dagegen eine Forderung dar und gehört damit grundsätzlich nicht zu den sicherstellungsfähigen Gegenständen.
Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft ... das beschlagnahmte Bargeld auf ein Verwahrkonto eingezahlt. Da das Geld vor der Sicherstellung durch die Beklagte nicht von diesem Konto ausgezahlt und nicht zum Zwecke der Sicherstellung wieder zu Bargeld gemacht wurde, war das Objekt der Sicherstellungsverfügung der Beklagten streng genommen nicht Bargeld, sondern Buchgeld und damit keine Sache im Sinne des § 90 BGB. Gleichwohl stellt dieses in analoger Anwendung des § 26 Nds. SOG ein taugliches Sicherstellungsobjekt dar.
Zwar wird in der Literatur zum Teil vertreten, dass Gelder, die - wie hier - nach der Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft auf einem Konto eingezahlt wurden, bereits dem Grunde nach nicht Gegenstand einer polizeilichen Sicherstellung sein könne. Da die polizeiliche Sicherstellung nach der Freigabe des Geldes durch die Staatsanwaltschaft erfolge, müsse dieses zum Zeitpunkt der Aushändigung an den Betroffenen in Form von Bargeld vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt stelle es wieder ein taugliches Sicherstellungsobjekt dar (Söllner, Sicherstellung von Bargeld, in: NJW 2009, 3339 ff.). Diese Auffassung erscheint jedoch praxisfremd und wenig praktikabel. In der Konsequenz bedeutete dies, dass die Staatsanwaltschaft das im Ermittlungsverfahren sichergestellte Geld an den Betroffenen in Form von Bargeld auszahlen müsste und im Anschluss umgehend wieder von der Behörde sichergestellt zu werden.
Eine andere Auffassung in der Literatur - der sich die Kammer insoweit anschließt - geht zutreffend davon aus, dass bei der Regelung des § 26 Nr. 1 Nds. SOG eine planwidrige Regelungslücke im Hinblick auf die Behandlung von Buchgeld besteht. § 26 Nr. 1 Nds. SOG sei auf das unkörperliche Buchgeld analog anwendbar. Dies gelte vor allem dann, wenn sich die ursprüngliche strafrechtliche Sicherstellung noch auf das Bargeld als Sache erstreckt habe. Sofern sichergestelltes Bargeld zwecks Verwahrung auf ein Konto eingezahlt worden sei, sei dieses für die anschließende Sicherstellung nach § 26 Nds. SOG weiterhin als Bargeld und damit als sicherstellungsfähiger Gegenstand anzusehen (Rohde/Schäfer, Präventive Gewinnabschöpfung - Sicherstellung nach Gefahrenabwehrrecht im Rahmen des Osnabrücker Modells, in: NdsVBl. 2010, 41 ff.). Diese Auffassung liegt auch dem "Runderlass zur präventiven Gewinnabschöpfung" zugrunde. Dort heißt es unter Nr. 3.1:
"Sofern sichergestelltes Bargeld durch die Strafverfolgungsbehörden zwecks Verwahrung auf ein Verwahrkonto eingezahlt wird, gilt dieses für eine sich anschließende, auf § 26 Nds. SOG gestützte Sicherstellung weiterhin als Bargeld. Eine darüber hinausgehende analoge Anwendung auf Fälle, in denen die Strafverfolgungsbehörde originär Buchgeld sichergestellt hat, ist ausgeschlossen. Hier fehlt es an der Planwidrigkeit der Regelungslücke."
Auch das Nds. Oberverwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung offenkundig angeschlossen. In den dort entschiedenen Fällen, die die Sicherstellung von Geld betrafen, ist der Tauglichkeit des vor der gefahrenabwehrrechtlichen Sicherstellung durch die Strafverfolgungsbehörden bzw. den Zoll sichergestellten Geldes nicht weiter problematisiert worden (z.B. Nds. OVG, Urteil vom 2. Juli 2009 - 11 LC 4/08).
Es liegt auch ein ausreichender Sicherstellungsgrund vor.
Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass die Sicherstellung des bei dem Kläger gefundenen Bargeldes zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich gewesen ist.
Unter (konkreter) Gefahr ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1a Nds. SOG eine Sachlage zu verstehen, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Die Gefahr ist nach § 2 Nr. 1b Nds. SOG gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine bereits eingetretene, in ihrer Wirkung noch andauernde Störung ist immer eine gegenwärtige Gefahr (vgl. Hunsicker, Präventive Gewinnabschöpfung in Theorie und Praxis, 3. Aufl., S. 48). In den Fällen, in denen der Schaden noch nicht eingetreten ist, bedarf es zur Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr einer Wahrscheinlichkeitsprognose, der das Tatsachenwissen, das der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war, zugrunde zu legen ist. Anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können (Urt. d. Sen. v. 22.9.2005 - 11 LC 51/04 -, NVwZ 2006, 391, zur Wahrscheinlichkeitsprognose bei einer konkreten Gefahr). Hieran wird deutlich, dass der Begriff "gegenwärtige Gefahr" hohe Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts stellt. Es kommt insoweit aber auch auf die Schwere des drohenden Schadens und die Intensität des Eingriffs an (vgl. Böhrenz/Unger/Siefken, a.a.O., § 2 Rn. 5).
Bei der Sicherstellung eines Geldbetrages zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr (§ 26 Nr. 1 Nds. SOG) im Rahmen der sogenannten "präventiven Gewinnabschöpfung" zwei Varianten denkbar: Die gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne dieser Vorschrift kann sich zum einen aus der Verwendungsabsicht des Besitzers des Geldbetrages ergeben "Gefahr durch das Geld"). In dieser Fallgruppe dient die Sicherstellung von Geldbeträgen dazu, deren ansonsten drohende Verwendung zur Vorbereitung und Begehung von Straftaten zu verhindern (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17. November 2009 - 11 LB 401/09 -). Für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr "durch das Geld" in diesem Sinne kommt es nicht maßgeblich darauf an, wer Eigentümer des Geldes ist, solange das Geld in den Händen seines Besitzers eine Gefahr darstellt (vgl. Söllner, NJW 2009, 3339, 3340). Zum anderen kann eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 26 Nr. 1 Nds. SOG gegeben sein, wenn durch die Auszahlung des Geldes an den Besitzer Rückzahlungsansprüche des vom Besitzers abweichenden wahren Berechtigten vereitelt oder erschwert werden ("Gefahr für das Geld").
Ob eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung "durch das Geld" oder "für das Geld" besteht, beurteilt sich wegen der Dauerwirkung des Sicherstellungsbescheides in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren anhand der Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 30.01.2008 - 2 A 969/07 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 43).
Nach diesem Maßstab liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, es bestehe die gegenwärtige Gefahr, der Kläger werde das zuvor beschlagnahmte Geld im Fall einer Rückzahlung unmittelbar zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwenden und somit wegen der Verletzung von Rechtsverletzung die öffentliche Sicherheit schädigen ("Gefahr durch das Geld").
Maßgebliches Gewicht kommt bei der insoweit erforderlichen Prognose dem Umstand zu, ob das sichergestellte Geld selbst aus Straftaten stammt. Wenn mit hinreichender, nämlich an Sicherheit grenzender, Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der sichergestellte Geldbetrag deliktischen Ursprungs ist, und keine vernünftigen Zweifel an der Herkunft des Geldbetrages aus Straftaten bestehen, kann dies die Annahme unterstützen, mit hinreichender Sicherheit werde der Betrag auch zukünftig zur Begehung vergleichbarer Straftaten eingesetzt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17. November 2009, - 11 LB 401/09 -; Urteil vom 2. Juli 2009 - 11 LC 4/08 -).
Hier bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Bargeld aus Straftaten stammt. Für diese Annahme spricht Folgendes:
In der Zeit vor der Sicherstellung des Geldes durch die Polizei fanden im örtlichen Umfeld des Aufenthaltsortes des Klägers vermehrt Trickdiebstähle zu Lasten älterer Menschen statt. Bei diesen Trickdiebstählen erbeuteten die Täter vor allem Bargeld und Schmuck (Vermerk der Polizeiinspektion ... vom 11. Oktober 2007). Nachdem die Polizei einen anonymen Tipp erhielt, dass der Kläger und sein Bruder diese Taten begangen hätten, durchsuchte die Polizei das Auto und den Wohnwagen des Klägers und fand größere Mengen Schmuck und 14 200,00 Euro Bargeld. Ein Teil des Schmucks wurde von den Opfern der Trickdiebstähle als ihr Eigentum wiedererkannt. Bargeld stellte also einen Teil der Diebesbeute dar.
Zudem sind der Kläger und sein Bruder laut dem Vermerk der Polizeiinspektion ... vom 11. Oktober 2007 einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Diese Einschätzung wird durch das Urteil des Amtsgerichts ... vom 16. Januar 2008 sowie die Auskunft der Polizeiinspektion ... vom 24. Juni 2010 bestätigt.
Aus dem Urteil des Amtsgericht ... vom 16. Januar 2008 ergibt sich, dass der Kläger seit dem Jahre 1988 insgesamt 25 mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Aus dem Urteil ergeben sich u.a. folgende Vorstrafen des Klägers:
Amtsgericht ..., Urteil vom 10. Februar 1994: Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen schwerer räuberischer Erpressung, gemeinschaftlichen Raubes und Diebstahls
Amtsgericht ..., Urteil vom 22. August 1997: Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls
Amtsgericht ..., Urteil vom 9. Oktober 1998: Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten wegen Diebstahls
Amtsgericht ..., Strafbefehl vom 6. September 2000: Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen Diebstahls
Amtsgericht ..., Strafbefehl vom 15. März 2001: Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Diebstahls
Amtsgericht ..., Urteil vom 18. Juli 2005: Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten wegen Unterschlagung und versuchten Computerbetrugs.
Die Verurteilung durch das Amtsgericht ... durch das Urteil vom 16. Januar 2008 erfolgte u.a. wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls in zwei Fällen, wegen gemeinschaftlichen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls in drei Fällen, wegen gemeinschaftlichen Computerbetruges und versuchten gemeinschaftlichen Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren. Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger und sein Bruder hielten sich im September und Oktober 2007 in ... auf und bewohnten gemeinsam unter falschem Namen ein Hotelzimmer. Da sie beide in finanziellen Schwierigkeiten steckten, kamen sie überein, sich durch Trickdiebstähle eine zusätzliche Einnahmequelle zu beschaffen. Sodann suchten sie die Wohnungen älterer Menschen auf und gaben sich als Behördenmitarbeiter aus, die die Wasserleitungen überprüfen müssten. Nachdem sie sich so Zutritt zu den Wohnungen verschafft hatten, stahlen sie Bargeld, Schmuck und Bankkarten aus den Wohnungen. Mittels der Bankkarten versuchten sie (teilweise erfolgreich) Geld von dem betroffenen Konto abzuheben.
Aus der Mitteilung der Polizeiinspektion ... vom 24. Juni 2010 ergibt sich, dass gegen den Kläger in Niedersachsen daneben mehrere Ermittlungsverfahren u.a. wegen Trickdiebstahls und Computerbetrugs eingeleitet wurden.
Auch die nicht plausible Erklärung der Herkunft des Geldes stellt ein Indiz für die deliktische Herkunft des Geldes dar. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert. Es gibt keine Anhaltspunkte für den legalen Erwerb des Geldes. Ausweislich einer Auskunft der "Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales" (BAgS) vom 22. Oktober 2007 erhielt der Kläger seit dem 1. Januar 2005 fortlaufend Leistungen nach dem SGB II. Dies wird auch in dem Urteil des Amtsgerichts ... bestätigt. Dort heißt es:
"Der Angeklagte (...) ist seit mehreren Jahren arbeitslos und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus dem Bezug von Arbeitslosengeld-II-Leistungen. Die Ehefrau des Angeklagten erzielt Einkünfte aus einer Tätigkeit als Reinigungskraft."
Zudem ergibt sich aus dem Urteil, dass der Kläger "erhebliche, familiär bedingte Geldprobleme" hatte.
Zu berücksichtigen ist zudem, wie das Geld aufbewahrt wurde. Ein Versteckhalten oder zumindest Aufbewahren an einem ungewöhnlichen Ort kann ein Indiz für die Herkunft aus einer Straftat darstellen. Hier befand sich das Bargeld - ein Betrag von 14 200,00 Euro - in einer "Fahrzeugmappe" im Handschuhfach des Autos des Klägers. Mangels einer plausiblen Erklärung des Klägers für diesen Aufbewahrungsort ist dies zumindest als ungewöhnlich anzusehen.
Von Belang ist auch die Höhe des Bargeldbetrages. Liegt der Betrag deutlich oberhalb von Summen, die einer gewöhnlichen Lebensführung dienen, kann dies - sofern der Betroffene keine plausible Erklärung liefert - ebenfalls ein Indiz für die Herkunft aus einer Straftat darstellen. Hier überschritt der aufgefundene Bargeldbetrag deutlich das für die gewöhnliche Lebensführung gewöhnliche Maß, ohne dass der Kläger hierfür eine Erklärung beigebracht hat.
Neben den Anhaltspunkten, dass das Geld aus Straftaten stammt, sind konkrete Hinweise auf die Verwendung des Geldes durch den Betroffenen erforderlich. Die wegen des Erfordernisses der gegenwärtigen Gefahr notwendige besondere Nähe des Schadenseintritts besteht nur dann, wenn tatsächliches Geschehen darauf hindeutet, dass die zeitnahe Begehung von Straftaten durch die Bargeldverwendung droht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die zeitnahe Begehung von Straftaten durch die Bargeldverwendung droht.
Zwar rechtfertigt die Tatsache, dass einschlägige Verurteilungen vorhanden sind, allein die Annahme der gegenwärtigen Gefahr der Begehung vergleichbarer Straftaten nicht, sie stellt jedoch wiederum als Indiz für die zu stellende Prognose herangezogen werden. Einschlägige Verurteilung sind hier - wie bereits ausgeführt - vorhanden.
Beachtlich ist zudem, dass der Kläger offenbar (so das Urteil des Amtsgerichts ...) in der Vergangenheit erhebliche finanzielle Schwierigkeiten hatte, die ihn veranlassten, Straftaten zu begehen. Dass der Kläger diese finanziellen Schwierigkeiten mittlerweile beseitigen konnte, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Kläger seit der Verurteilung durch das Amtsgericht ... (bis zum 31. Mai 2010) in Haft befand.
Weiterhin hat das Amtsgericht ... in seinem Urteil ausdrücklich betont, dass der Kläger sich in der Vergangenheit nicht durch strafrechtliche Verurteilungen und sogar Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen. Vielmehr hat er die der Verurteilung durch das Amtsgericht ... zugrunde liegenden Taten nur 5 bzw. 9 Monate nach der vorangegangenen Haftentlassung begangen.
Auch die Art und Weise der Begehung der bislang verübten Straftaten kann einen Hinweis darauf geben, ob das Bargeld zur Vorbereitung und Durchführung von Straftaten verwendet werden wird. Dies kann hier grundsätzlich bejaht werden. Soweit ersichtlich, operiert der Kläger (gemeinsam mit seinem Bruder) im gesamten Bundesgebiet (Verurteilung in ..., Strafverfahren in ...). Er mietet im Zielgebiet eine Unterkunft (Wohnwagen, Hotelzimmer etc.) an, um in der jeweiligen Stadt Trickdiebstähle zu begehen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung hat vorgetragen lassen, er sei auf Bargeld für die (hypothetische) Begehung solcher Taten nicht angewiesen, da er quasi unbeschränkten Zugang auf verschiedene Wohnwagen aus seiner Verwandtschaft habe, steht dem entgegen, dass er in der Vergangenheit zumindest in ... und ... Unterkünfte von Dritten angemietet hat.
Da der Kläger nur geringes Einkommen (ALG II) und - soweit ersichtlich - keine nennenswerten finanziellen Reserven verfügt, ist davon auszugehen, dass er das sichergestellte Bargeld im Falle der Auszahlung an ihn verwenden würde, um im Rahmen zukünftig zu erwartender Straftaten nach dem bekannten modus operandi die notwendigen Autofahrten zu finanzieren und Unterkünfte anzumieten. Eine solche zu erwartende Verwendungsabsicht genügt unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Klägers und der zu erwartenden weiteren Straftaten, um eine gegenwärtige Gefahr durch das Geld anzunehmen (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 5 B 284/06 -). Dieser Annahme steht auch nicht der Beschluss des Landgerichts ... vom 20. Mai 2010 - VII.Kl StVK 55/10 -, durch den die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe des Klägers aus dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 16. Januar 2008 zur Bewährung ab dem 30. Mai 2010 ausgesetzt wurde, nicht entgegen. Die Begründung dieses Beschlusses bezieht sich im Wesentlichen auf die gute Führung des Klägers im Strafvollzug, nicht aber auf die konkreten Umstände, aufgrund deren die Kammer auch künftig vom Kläger Straftaten der hier in Rede stehenden Art erwartet.
Bei der Sicherstellung von Sachen (außer Geld) zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr (§ 26 Nr. 1 Nds. SOG) wird angenommen, die gegenwärtige Gefahren liege darin, dass der Besitzer alsbald die Gegenstände absetzt. Dann droht - falls die Gegenstände gestohlen waren - die Erfüllung des Tatbestandes der Hehlerei, also eine Gefahr für die Rechtsordnung.
Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann dahinstehen, da im Hinblick auf den Schmuck zumindest der Sicherstellungsgrund gemäß § 26 Nr. 2 Nds. SOG gegeben ist. Danach kann eine Sache sichergestellt werden, um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Der Tatbestand des § 26 Nr. 2 Nds. SOG setzt also voraus, dass die Sicherstellung erforderlich ist, um den Eigentümer vor dem Verlust der Sache zu schützen. Die Sicherstellung hat also den Sinn, die Sache vorübergehend in Verwahrung zu nehmen, um sie später dem Berechtigten herauszugeben.
Die auf § 26 Nr. 2 Nds. SOG gestützte Sicherstellung von Sachen setzt voraus, dass der letzte Gewahrsamsinhaber nicht Eigentümer bzw. berechtigter Besitzer der sicherzustellenden Sachen ist. Der Eigenbesitzer kann sich hierbei grds. auf die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen, um darzutun, dass es nicht nötig sei, die Sache für einen anderen Eigentümer zu sichern. Der letzte Gewahrsamsinhaber hat - um sich auf diese Vermutung berufen zu können - lediglich den Besitz der Sachen als Tatsachenbasis der Vermutung darzulegen und zu beweisen, nicht jedoch die den Eigentumserwerb begründenden Tatsachen (Rohde/Schäfer, a.a.O., Seite 45).
Danach kann der Kläger sich auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen, soweit es um Schmuckgegenstände geht, die in seinem Pkw und in dem von ihm angemieteten Wohnwagen aufgefunden wurden. Hinsichtlich der Gegenstände, die in dem Wohnwagen seines Bruders aufgefunden wurden (lfd. Nummern 2.2, 2.5, 2.6), war er nicht der letzte Gewahrsaminhaber und kann sich daher insoweit nicht auf § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen. Bzgl. dieser Gegenstände ist der Kläger voll beweispflichtig dafür, dass er Eigentümer oder berechtigter Besitzer dieser Gegenstände ist. Einen solchen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, die auf den Bildern 55 und 56 abgebildete Kette mit der lfd. Nummer 2.6 sei ein Familienerbstück, es handele sich hierbei um eine sog. "Königskette", die in Sinti-Familien immer an den ältesten Sohn weitergegeben werde, erbringt dieser Vortrag nicht den Eigentumsnachweis im Hinblick auf diese Kette. Es handelt sich hierbei um schlichtes Behaupten des Klägers ohne die erforderliche Substantiierung.
Auch hinsichtlich der übrigen - im Pkw und Wohnwagen des Klägers aufgefundenen - Schmuckstücke kann der Kläger die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mit Erfolg für sich geltend machen. Insoweit ist diese Vermutung widerlegt worden. Die Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB sind nicht hoch, weil die Sicherstellung nur eine vorübergehende Maßnahme ist und eine Gefahr für die Rechtsstellung des wahren Berechtigten ausreicht (Waechter, a.a.O., Seite 476 f.). Die Widerlegung der Eigentumsvermutung kann insbesondere auch mit Hilfe von Indiztatsachen und Erfahrungssätzen, die gegen einen rechtmäßigen Besitzerwerb sprechen, widerlegt werden. Solche Indiztatsachen und Erfahrungssätze sind insbesondere:
Die Sachen sind noch original verpackt.
An den Sachen sind noch Spuren deliktischer Herkunft zu finden.
Bei dem Gewahrsamsinhaber befand sich eine Vielzahl von vor allem gleichartigen Sachen, für die eventuell nicht einmal Verwendung besteht.
Die Sachen sind noch mit Sicherungsetiketten und/oder Preisschildern versehen.
Die finanzielle Situation bzw. das Einkommen des Gewahrsamsinhabers lässt einen redlichen Erwerb der Sachen nicht erklären.
Rechnungen, Quittungen, Belege über den redlichen Erwerb können nicht vorgelegt werden.
Der Gewahrsamsinhaber ist bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Unklare Verwendungsabsicht
Mischung mit erwiesenermaßen gestohlenen Sachen
Versteckhalten der Sachen
Gegen das Eigentum des Klägers an dem sichergestellten - hier streitgegenständlichen - Schmuck spricht in erheblichem Maße, dass er mit erwiesenermaßen gestohlenem Schmuck (einige Schmuckstücke wurden von Diebstahlopfern aus ... und ... als ihr Eigentum wiedererkannt) vermischt war (Wächter, a.a.O., Seite 477). Des Weiteren befand sich bei dem Kläger und seinem Bruder eine ungewöhnliche Vielzahl von Schmuckstücken, wobei es sich hierbei zu einem großen Anteil um Frauenschmuck handelte. Inwiefern der Kläger Verwendung für diese Schmuckstücke hat, hat er nicht erklärt. Ein legaler Erwerb ist ebenfalls nicht nachvollziehbar für die große Zahl zum Teil hochwertiger Uhren, die bei dem Kläger seinerzeit beschlagnahmt worden ist. Auch die Art der Aufbewahrung des Schmucks spricht für eine deliktische Herkunft des Schmucks. Der Schmuck wurde wie folgt aufgefunden:
in einer Sporttasche im Kofferraum des Pkw,
in einer Schatulle im "zusätzlichen Stauraum des Kofferraums"
in der Ablagetasche der Rücklehne des Beifahrersitzes
in einer Schatulle auf einer seitlichen Ablage im Schlafbereich des Wohnwagens des Bruders des Klägers
in einer Klemmverschlusstüte und lose auf einem Stauschrank im Wohnwagen des Klägers
in einer Klemmverschlusstüte und lose in einem Stauschrank oberhalb der Küchenzeile im Wohnwagen des Klägers
lose unter einer Matratze und im Stauraum im Wohnwagen des Klägers.
Ein weiteres Indiz ist, dass der Kläger in der Vergangenheit einschlägig in Erscheinung getreten ist.
Sobald die Indizwirkung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB - wie hier - ausgeräumt ist, kehrt sich die grds. bei der Behörde liegende Beweislast mit der Folge um, dass der Beschuldigte den Nachweis des von ihm behaupteten Eigentums an den sicherzustellenden Sachen zu erbringen hat. Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Ein pauschaler Hinweis, dass im Laufe der Zeit naturgemäß viele Dinge erworben werden, über deren Anschaffungspreis, -ort und -zeit man keine Angaben machen könne, ist nicht ausreichend (Rohde/Schäfer, a.a.O., Seite 45).
Die rechtmäßige Sicherstellung nach § 26 Nr. 2 Nds. SOG setzt weiter voraus, dass es sich hierbei um einen vorläufigen Sicherungseingriff bis zur Beendigung der Sachverhaltserforschung handelt (Waechter, a.a.O., Seite 477). Die Sicherstellung zum Schutz Dritter kann also dann nicht mehr erfolgen, wenn die Sacherhaltserforschung (sprich: die Suche nach den Eigentümern der sichergestellten Sachen) bereits beendet ist. Hier dauert die Suche nach den Eigentümern der Schmuckstücke durch die Veröffentlichung der Fotos weiter an.
Die Verwaltungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verfahren zur Sicherstellung einer Sache einleitet. Es ist auf Grundlage der vorliegenden Informationen nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts zu entscheiden, ob die Sicherstellung im Einzelfall geboten ist. Aus der Aufgabe zur Gefahrenabwehr gemäß § 1 Abs. 1 Nds. SOG und der Gesetzesbindung nach Art. 20 Abs. 3 GG wird gefordert, dass grundsätzlich einzuschreiten ist, sofern nicht sachgerechte Gründe dem entgegenstehen. Die Interessen des Einzelnen an der Wiedererlangung der Sachen sind mit den Allgemeininteressen, hier also der Vermeidung von Straftaten bzw. dem Eigentümerinteresse abzuwägen. Die Sicherstellung muss insbesondere verhältnismäßig sein. Von einer Sicherstellung ist grundsätzlich nur abzusehen, wenn sachgerechte Gründe dies gestatten (Rohde/Schäfer, a.a.O.). Gemessen daran ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in dem angefochten Bescheid ausgeführt, dass die Sicherstellung nicht zu einem Nachteil für den Kläger führe, der außer Verhältnis zur Abwehr der vorliegenden gegenwärtigen Gefahr stehe. Die Sicherstellung sei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtmäßig.
Der Rechtsprechung des Nds. OVG zufolge (Beschluss vom 13. November 2009 - 11 ME 440/09) genügen solche - wenn auch sehr knappen - Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit und die Auswertung des bekannten Sachverhaltes in einer Prognoseentscheidung um darzulegen, dass die Behörde ihr Ermessen erkannt und dieses auch ausgeübt hat. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in hinreichender Weise ergänzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.