Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.12.2003, Az.: 7 W 111/03
Änderung einer Streitwertfestsetzung; Bemessung des Interesses eines Antragstellers
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 23.12.2003
- Aktenzeichen
- 7 W 111/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 34010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:1223.7W111.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 20.10.2003 - AZ: 4 OH 10/03
Rechtsgrundlage
- §§ 485 ff. ZPO
Fundstellen
- OLGReport Gerichtsort 2004, 133
- RVG-B 2004, 2 (Volltext mit amtl. LS)
- RVG-Letter 2004, 35
In dem Rechtsstreit
...
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Celle
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. K.,
der Richterin am Oberlandesgericht K. und
des Richters am Oberlandesgericht R.
am 23. Dezember 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Hildesheim vom 20. Oktober 2003 geändert und der Wert des Streitgegenstandes auf bis 24.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragte ein selbstständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Mängeln eines Dreiseitenkippers und Tiefladers, die sie im Oktober 2002 zu einem Gesamtpreis von 23.327,60 EUR von der Antragsgegnerin erworben hatte.
Die Antragstellerin hatte vorgerichtlich mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 Zahlung des Kaufpreises verweigert und Neulieferung begehrt (Bl. 10 f. d.A.).
Durch Beschluss vom 28. Februar 2003 ordnete das Landgericht die beantragte Beweiserhebung an und setzte den Streitwert auf bis 24.000 EUR fest (Bl. 27 d.A.).
Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige P. kam in seinem Gutachten vom 9. September 2003 zu dem Ergebnis, es lägen tatsächlich Mängel (Verzug) vor, die erforderlichen Richtarbeiten würden ca. 3.500 EUR inklusive Mehrwertsteuer betragen sowie eine Wertminderung von etwa 10% des Anschaffungspreises eintreten. Daraufhin änderte das Landgericht durch Beschluss vom 20. Oktober 2003 die Streitwertfestsetzung auf bis 6.000 EUR.
Hiergegen richtet sich die (jetzt nur noch im eigenen Namen eingelegte) Beschwerde der Antragsgegnervertreter, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 18. November 2003 verwiesen (Bl. 70 f. d.A.).
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, die ursprüngliche Festsetzung des Streitwertes auf bis 24.000 EUR sei zutreffend gewesen, denn die Antragstellerin habe nicht Nachbesserung, sondern Neulieferung verlangt.
Die Antragstellerin verteidigt die angegriffene Entscheidung.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnervertreter ist begründet.
1.
Die Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Landgericht ist zum einen verfahrensfehlerhaft ergangen. Die Kammer hat den Beteiligten vor der Änderung kein rechtliches Gehör gewährt. Der Senat hat jedoch keinen Anlass gesehen, die Sache zur erneuten eigenen Entscheidung an das Land-gericht zurückzuverweisen, da das Landgericht nach Stellungnahme der Parteien der Beschwerde nicht abgeholfen hat.
2.
Zum anderen verkennt das Landgericht, dass es für die Bemessung des Interesses der Antragstellerin in der Tat nicht auf die von dem Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten sowie eine eventuell eintretende Wertminderung ankommt, sondern auf das von der Antragstellerin verfolgte Interesse. Dabei ist nach der Neufassung der §§ 485 ff. ZPO nunmehr immer der Hauptsachewert maßgebend (Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn. 16 "selbstständiges Beweisverfahren"). Da ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist, ist das voraussichtliche Begehren der Antragstellerin aus ihrem Vorbringen zu ermitteln. Aus ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2002 ergibt sich insoweit eindeutig, dass sie die Zahlung des vollständigen Kaufpreises verweigert und Neulieferung verlangt hat.
Dementsprechend beläuft sich der Streitwert des vorliegenden selbstständi-gen Beweisverfahrens auf bis 24.000 EUR, wie er auch ursprünglich vom Landgericht in seinem Beschluss vom 28. Februar 2003 festgesetzt war.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 25 Abs. 4 GKG.