Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.12.2003, Az.: 12 WF 393/03
Ausschluss eines weiteren Antrags auf Prozesskostenhilfe nach abgelehntem Antrag; Notwendigkeit der Zulassung eines neuen Vorbringens, der Vorlage neuer Belege und der Möglichkeit neuer Beweisantritte im Unterhaltsrecht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.12.2003
- Aktenzeichen
- 12 WF 393/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 34009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:1219.12WF393.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hameln - 27.10.2003 - AZ: 31 F 69/02
Rechtsgrundlage
- § 621d ZPO
Fundstellen
- FamRZ 2004, 1652-1653 (Volltext mit amtl. LS)
- JWO-FamR 2004, 187
- JurBüro 2004, 201-202 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2005, 84
- Rpfleger 2004, 294 (Volltext mit amtl. LS)
In der Familiensache
...
hat der 12. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. und
die Richter am Oberlandesgericht B. und v. M.
am 19. Dezember 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 27. Oktober 2003 geändert.
Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts T. K. in ... bewilligt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antragsgegner hat nunmehr den Nachweis erbracht, dass er prozesskostenhilfebedürftig ist.
Die Tatsache, dass bereits ein früherer Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 25. Juni 2002 zurückgewiesen worden ist, stand einer erneuten Beschlussfassung nicht entgegen.
Entscheidungen über Prozesskostenhilfe erwachsen nicht in Rechtskraft. Der Senat folgt weiterhin der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Lehre (vgl. Zöller-Philippi, 24. Aufl.,§ 117, 6 m. w. Nachweisen). Dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. April 2003 (FamRZ 2003, 1302) schließt sich der Senat nicht an. Die Ausgestaltung der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages als sofortige Beschwerde im Gegensatz zur früheren einfachen Beschwerde ist vom Gesetzgeber zur Anpassung an das neue Beschwerderecht erfolgt (Drucksache 14/4722, Seite 75 zu Nr. 17), mit dem verhindert werden sollte, dass sich das Verfahren unangemessen in die Länge zieht (Drucksache 14/4722, Seite 68, Nr. 4 b).
Damit ist allerdings zur materiellen Rechtskraft der Entscheidungen nach Versagung der Prozesskostenhilfe nichts gesagt. Aus der Begründung zur Änderung der Verfahrensvorschriften lässt sich eine Absicht des Gesetzgebers, nach abgelehnter Prozesskostenhilfe einen neuen Antrag auszuschließen, nicht herleiten.
Abgesehen von Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage, ob ein neuer Prozesskostenhilfeantrag ganz oder teilweise einem abgelehnten Antrag entspricht, stünde die Annahme einer materiellen Rechtskraft Prozesskostenhilfe versagender Beschlüsse auch dem Bedürfnis der Rechtspraxis entgegen. Gerade im Unterhaltsrecht mit sog. fließenden Sachverhalten erfordert das Bedürfnis nach sachgerechten Entscheidungen gerade auch die Zulassung neuen Vorbringens, die Vorlage neuer Belege und die Möglichkeit neuer Beweisantritte (vgl. § 621 d ZPO).
Die Möglichkeit, dass eine Partei dadurch das Verfahren verzögert, dass sie ständig abgelehnte Prozesskostenhilfeanträge wiederholt, ist auch nach bisherigem Recht zu begegnen. Denn für die Wiederholung eines abgelehnten Bewilligungsantrages, der auf denselben Sachverhalt wie der erste Antrag gestützt wird, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (Zöller-Philippi, ZPO, 23. Auflage 2002,§ 117 Rdnr. 6).