Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 11.12.2003, Az.: 8 U 61/03
Merkmale der Aufnahmefähigkeit in einen bestimmten Versicherungstarif ; Anfängliches Fehlen der Versicherungsfähigkeit; Kenntnis einer Partei von der fehlenden Versicherungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 11.12.2003
- Aktenzeichen
- 8 U 61/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 24144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:1211.8U61.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 13.03.2003 - AZ: 14 O 3224/01
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 VVG
- § 818 Abs. 3 BGB
- § 9 AGBG
Fundstellen
- IVH 2004, 66-67
- JWO-VerbrR 2004, 61
- NJW 2004, VIII Heft 9 (Kurzinformation)
- NJW-RR 2004, 319-320 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2004, 202-204
- VersR 2004, 632-634 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfS 2004, 179-180 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 2004, 179-180 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Dem Versicherer steht für erbrachte Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung ein vertraglicher Rückforderungsanspruch wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage zu, wenn die Parteien bei Vertragsschluss irrig davon ausgingen, der Versicherungsnehmer sei selbstständig tätig und dies in die vereinbarten Tarife aufnahmen, dieser tatsächlich aber wegen der bloßen Begründung einer "Scheinselbstständigkeit" sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer geblieben war.
- 2.
Dieser vertragliche Anspruch verjährt in den Fristen des § 12 I, II VVG.
- 3.
Ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung kommt daneben nicht in Betracht.
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht .......,
den Richter am Oberlandesgericht .......
und den Richter am Oberlandesgericht .......
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. März 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546, § 561 analog ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).
1.
Klage
a)
Der Klägerin steht ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Krankentagegeldes in Höhe von 7.979,18 EUR (= 15.605,92 DM) zu.
aa)
Gem. § 15 a) MB/KT 94 endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. In dieser Fassung verstößt die Klausel zwar gegen § 9 AGBG a.F., weil sie zu einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses trotz der Möglichkeit späterer Wiedererlangung der Versicherungsfähigkeit führt (vgl. BGH VersR 1992, 477, 478[BGH 22.01.1992 - IV ZR 59/91]; 479, 480zu § 15 a) MB/KT 78 und dem Beendigungsgrund der Berufsunfähigkeit; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 15 MB/KT Rdnr. 2; Bach/Moser, MB/KK, MB/KT, 3. Aufl., § 15 MB/KT Rdnr. 3). Im Wege ergänzender Vertragsauslegung entfällt jedoch gleichwohl die Leistungspflicht des Versicherers bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit, sodass dem Versicherer, der in Unkenntnis seiner Leistungsfreiheit geleistet hat, ein vertraglich vereinbarter Rückzahlungsanspruch zusteht (BGH, a.a.O.; Prölss/Martin, a.a.O., Rdnr. 3; Bach/Moser, a.a.O., Rdnr. 4). Tatsächlich gilt die Klausel also - mit Ausnahme der Beendigung des Versicherungsverhältnisses - inhaltlich weiter (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Rdnr. 4).
Allerdings setzt § 15 a) MB/KT den Wegfall der Versicherungsfähigkeit voraus. Hieraus wird überwiegend geschlossen, dass die Regelung nicht anwendbar ist, wenn die Versicherungsfähigkeit von Beginn an gefehlt hat (OLG Köln VersR 1990, 769, 770[OLG Köln 14.09.1989 - 5 U 245/88]; Bach/Moser, a.a.O., Rdnr. 9; § 2 MB/KT Rdnr. 9; § 2 MB/KK Rdnr. 27 - 29). Ob dieser Auffassung zu folgen ist oder eine analoge Anwendung von § 15 a) MB/KT 94 mit Hilfe eines "Erstrecht-Schlusses" in Betracht kommt, zumal für eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden zeitlich häufig nahe beieinander liegenden Fallgruppen auch keine Rechtfertigung besteht (vgl. etwa LG Frankfurt/M. VersR 1975, 1116, wo bei einem auf Grund eines Antrags vom 4. Oktober 1970 geschlossenen Vertrag über eine Krankentagegeldversicherung die Versicherungsfähigkeit bereits am 6. November 1970 wegen Aufnahme eines abhängigen Arbeitsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer weggefallen war), kann in dessen im Ergebnis offen bleiben.
bb)
Jedenfalls kommt nämlich ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn die Parteien sich bei Vertragsschluss in einem beiderseitigen subjektiven Irrtum befinden, d.h. fälschlich davon ausgehen, dass die versicherte Person die Merkmale der Aufnahmefähigkeit in einen bestimmten Tarif erfüllt (LG Köln VersR 1985, 384, 385; Bach/Moser, § 2 MB/KK Rdnr. 29; Prölss/Martin, § 2 MB/KT Rdnr. 2; vom Grunde auch OLG Köln VersR 1990, 770, 771 [OLG Köln 14.09.1989 - 5 U 245/88]) [OLG Köln 14.09.1989 - 5 U 245/88]. Stellt sich dieser Irrtum später heraus, liegt ein Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage mit der Folge vor, dass der Vertrag grundsätzlich ex tunc anzupassen ist (Bach/Moser, a.a.O.). Demgegenüber führt das anfängliche Fehlen der Versicherungsfähigkeit nicht etwa dazu, das der Vertrag von Anfang an unwirksam wäre (LG Köln, a.a.O.; Prölss/Martin, a.a.O.; Bach/Moser, a.a.O., Rdnr. 28).
So liegt es auch hier. Die Parteien sind bei Vertragsschluss irrig von der Versicherungsfreiheit des Beklagten als Selbstständiger als Voraussetzung für die Vereinbarung der Krankentagegeldtarife KT 8, KT 15 und KT 22 ausgegangen (vgl. Erläuterungen zu den KT-Tarifen, Bl. 235 d.A.: "Versicherungsfähig sind alle einkommensteuerpflichtigen Personen, die ihren Beruf selbstständig bzw. freiberuflich ausüben"). Sie nahmen an, der Beklagte sei selbstständig tätig, benötige also als Unterhaltssicherung eine Krankentagegeldversicherung, weil ihm im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer weder ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber im Krankheitsfall noch anschließend ein Anspruch auf Krankengeld gegen die gesetzliche Krankenkasse zusteht (zur Versicherungsfähigkeit im Selbstständigen-Tarif vgl. Bach/Moser, § 2 MB/KT Rdnr. 3). Diese Vorstellung der nicht sozialversicherungspflichtig abhängigen Beschäftigung des Beklagten war Geschäftsgrundlage des Vertrages. Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss zu Tage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem Eintritt künftiger Umstände, auf denen sich der Geschäftswille aufbaut (BGH NJW 1982, 2184, 2185 [BGH 29.04.1982 - III ZR 154/80]) [BGH 29.04.1982 - III ZR 154/80].
Tatsächlich war der Beklagte indessen zu keinem Zeitpunkt selbstständig. Aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17. Oktober 1996 ergibt sich vielmehr, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und der ....... durch den Abschluss des Nachunternehmervertrages nicht beendet worden ist, sondern über den 31. Dezember 1993 hinaus fortbesteht. Demgegenüber ist es unerheblich, ob die Parteien selbst irrig bei Abschluss des Krankentagegeldvertrages davon ausgingen, der Beklagte sei selbstständig. Entscheidend ist alleine die objektive Lage. Die beiderseitige Unkenntnis dieses Umstandes führt lediglich zur Anwendung der Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage, während umgekehrt gerade die Kenntnis einer Partei von der fehlenden Versicherungsfähigkeit eine Vertragsanpassung grundsätzlich ausschließt (OLG Köln VersR 1990, 769, 771[OLG Köln 14.09.1989 - 5 U 245/88]; LG Köln VersR 1985, 384, 385).
Diese Geschäftsgrundlage fehlte auch schon von Anfang an und nicht erst seit Erlass des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 17. Oktober 1996. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, es habe sich hier um einen reinen Statusprozess gehandelt, der für das Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits unerheblich ist. Richtig ist zwar, dass die Klägerin an diesem Verfahren nicht beteiligt war. Gleichwohl folgt aus den Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils, die vom Beklagten auch gar nicht angegriffen werden, dass dieser auch über den 31. Dezember 1993 hinaus weiterhin Arbeitnehmer blieb. Hieraus folgt, dass er gesetzlich kranken und unfallversichert war und ihm ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber zustand (vgl. die Regelungen des LFZG und § 5 Abs. 1 Ziff. 1 SGBV). Entsprechend sind auch Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse und die Berufsgenossenschaft nachentrichtet worden (Bl. 17, 49f., 226f. d.A.). Das Urteil hatte also keinesfalls nur Auswirkungen für das arbeitsrechtliche Verhältnis, sondern als zwingende Folge auch für die Sozialversicherungspflicht und damit wiederum für die Versicherungsfähigkeit in den mit der Klägerin vereinbarten Tarifen.
Der Beklagte kann sich für den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihn bei Vertragsschluss etwa falsch beraten hätte, weil für sie bereits zum damaligen Zeitpunkt die fehlende Selbstständigkeit des Beklagten erkennbar gewesen wäre.
Da die Geschäftsgrundlage somit von Anfang an gefehlt hat, steht der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung der Krankentagegeldzahlungen abzüglich der vom Beklagten geleisteten Prämien, mithin von 15.605,92 DM (= 7.979,18 EUR), zu. Neben diesem vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung nicht geschuldeter Leistungen kommt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB nicht in Betracht (BGH VersR 1992, 479, 480) [BGH 26.02.1992 - IV ZR 339/90].
b)
Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Auf diesen vertraglichen Rückzahlungsanspruch findet § 12 Abs. 1 VVG Anwendung (BGH, a.a.O.). Hiernach verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Maßgebend ist hierfür die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Forderung ergibt (BGH VersR 1994, 337, 338) [BGH 19.01.1994 - IV ZR 117/93]. Hier hat die Klägerin erstmals am 24. August 1999 von ihrer Versicherungsagentur erfahren, dass der ehemalige Arbeitgeber des Beklagten Auskünfte zu dessen Versicherungsschutz in den Jahren 1994 - 1997 wünschte, weil wohl ein Prozess wegen Scheinselbstständigkeit liefe (vgl. Bl. 38f., 43 d.A.). Frühestens zu diesem Zeitpunkt kann von einer Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände ausgegangen werden. Dagegen hat der Beklagte nicht mit Substanz dargelegt, wann und wie er die Klägerin bereits vorher über das arbeitsgerichtliche Verfahren informiert haben will (vgl. Bl. 49 d.A.). Die endgültige Information über den Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erfolgte sogar erst mit anwaltlichem Schreiben des Beklagten vom 25. Januar 2000 (Bl. 45 d.A.).
Dieses Urteil stellte auch für die Klägerin eine neue Tatsache und nicht nur eine andere rechtliche Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhaltes dar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin die fehlende Selbstständigkeit und damit die mangelnde Versicherungsfähigkeit des Beklagten bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt waren. Über den internen Arbeitsablauf des Beklagten bei seiner Arbeitgeberin und die Abgrenzungskriterien zwischen selbstständiger und abhängiger Tätigkeit, wie sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts Trier im Einzelnen dargestellt wurden, musste die Klägerin nicht informiert sein.
c)
Nur im Ergebnis zutreffend ist es ferner, wenn das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme davon ausgegangen ist, der Beklagte sei nicht entreichert. Auf die Frage der Entreicherung kam es nämlich bereits aus Rechtsgründen nicht an. Zum einen handelt es sich um einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch, auf den die für Bereicherungsansprüche geltende Regelung des § 818 Abs. 3 BGB von vornherein keine Anwendung findet. Zum anderen hatte der Beklagte nicht einmal schlüssig vorgetragen, dass er überhaupt entreichert ist. An einer Entreicherung fehlt es nämlich, wenn das Erlangte zwar weggefallen ist, der Bereicherungsschuldner aber hierdurch anderweitige Vermögensvorteile erlangt hat, etwa Ersparnisse, Tilgung von Schulden oder das Ersparen von Ausgaben, die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte (vgl. Palandt - Sprau, BGB, 62. Aufl., § 818 Rdnr. 34). Ein Wegfall der Bereicherung kommt deshalb regelmäßig überhaupt nur dann in Betracht, wenn das Empfangene für außergewöhnliche
Dinge verwendet worden ist, die der Empfänger sich sonst nicht angeschafft hätte, sog. Luxusausgaben (vgl. Palandt, a.a.O., Rdnr. 35).
Um derartige Luxusausgaben des Beklagten geht es hier indessen überhaupt nicht. Er hat das empfangene Krankentagegeld vielmehr nach seinem eigenen Vortrag zum Bestreiten des gewöhnlichen Lebensbedarfes seiner Familie sowie zum Ausgleich von Verbindlichkeiten verwendet (vgl. Bl. 15, 50, 62, 84f., 108f., 123 d.A.).
2.
Widerklage
Die Widerklage ist demgegenüber unbegründet. Zu Recht stellt das Landgericht darauf ab, dass ein möglicher Rückgewähranspruch des Beklagten für Leistungen aus der Krankheitskosten, Krankenhaustagegeld und Pflegeversicherung gem. § 12 Abs. 1 VVG verjährt ist. Der Beklagte hat am 25. November 1996 von dem Urteil des Arbeitsgerichts Trier erfahren (Bl. 103 d.A. 2 Ca 1105/96 Arbeitsgericht Trier). Gegen dieses Urteil wurde auch kein Rechtsmittel eingelegt. Einen möglichen Anspruch wegen im Ergebnis doppelt (privat und gesetzlich) gezahlter Beiträge für die Krankheitskosten, die Krankenhaustagegeld und die Pflegeversicherung hätte der Beklagte deshalb bis zum 31. Dezember 1998 einklagen müssen. Dies ist indessen nicht geschehen. Da es sich hier um einen primär vertraglichen Anspruch und nicht um einen solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung handelt, findet auch § 12 VVG Anwendung (vgl. Prölss/Martin, § 12 Rdnr. 6; Römer/ Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 7). Das Berufen der Klägerin auf die Einrede der Verjährung ist auch nicht treuwidrig. Dass der Klägerin ihrerseits ein nicht verjährter Anspruch auf Rückzahlung des Krankentagegeldes zusteht, beruht hier lediglich auf dem unterschiedlichen Verjährungsbeginn. Die Klägerin war nicht daran gehindert, von ihr zu Unrecht erbrachte Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung zurückzufordern, sich aber wegen eines Rückforderungsanspruchs des Beklagten aus einer anderen Versicherung (Krankheitskosten, Krankenhaustagegeld und Pflegeversicherung) auf die Einrede der Verjährung zu berufen.
Hinzu kommt, dass der Beklagte das materielle Bestehen eines derartigen Anspruchs nicht schlüssig vorgetragen hat. Im Gegensatz zur Regelung in § 15 a) MB/KT 1994 führt bei der Krankenversicherung der Wegfall der Versicherungsfähigkeit durch Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nämlich nicht automatisch zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. einem Erlöschen der Leistungspflicht. Vielmehr steht dem Versicherungsnehmer gem. § 13 Abs. 3 S. 1 MB/KK 1994 i.V.m. § 178 h Abs. 2 S. 1 VVG lediglich das Recht zu, binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht die Krankheitskostenversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht zu kündigen. An einer derartigen Kündigung innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis des arbeitsgerichtlichen Urteils fehlt es indessen. Vielmehr hat der Beklagte der Klägerin lediglich mit Schreiben vom 3. Juli 1997 mitgeteilt, er sei seit dem 24. Januar 1997 als Rentner bei der AOK versichert, weshalb er um Herausnahme des Tarifes für die ambulante Behandlung aus seinem Vertrag bat (Bl. 44 d.A.). Später kann das Versicherungsverhältnis dann erst zum Ende des Monats gekündigt werden, in dem der Versicherungsnehmer den Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht nachweist, während eine Rückwirkung dann nicht eintritt (vgl. § 13 Abs. 3 S. 3 MB/KK 94 i.V.m. § 178 h Abs. 2 S. 3 VVG).
Hinzu kommt, dass der Beklagte sich bei einer Rückzahlung der Prämien auch die von der Klägerin erhaltenen Leistungen für seine Krankenbehandlung anspruchsmindernd anrechnen lassen müsste. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, woraus die vom Beklagten behauptete Verpflichtung der Klägerin resultieren sollte, ihre erbrachten Leistungen im Regressweg bei der gesetzlichen Krankenkasse bzw. der Berufsgenossenschaft geltend zu machen. Einen derartigen gesetzlichen Forderungsübergang sieht das Gesetz nicht vor, zumal der Leistungsumfang der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung nicht identisch ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.