Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.12.2003, Az.: 13 Verg 1/04

Pflicht zur Tragung der Kosten des Nachprüfungsverfahrens; Erstattung der Fahrtkosten eines Rechtsanwalts; Erstattungsfähigkeit bei fehlender Wahrnehumg eines Termins wegen unvorhergesehener Verkehrsschwierigkeiten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.12.2003
Aktenzeichen
13 Verg 1/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:1216.13VERG1.04.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
VK Lüneburg - 16.12.2003 - AZ: 203 VgK 14/2003

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg vom 16. Dezember 2003 unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise abgeändert. Die der Antragstellerin von dem Auftraggeber zu erstattenden Aufwendungen werden auf 1.283,94 EUR festgesetzt.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 7/10 und der Auftraggeber 3/10 zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 750 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Auftraggeber ist in dem Nachprüfungsverfahren unterlegen und hat nach dem Beschluss der Vergabekammer vom 15. Juli 2003 die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Juli 2003 hat die Antragstellerin beantragt, die ihr entstandenen Kosten auf 1.283,84 EUR, darin enthalten 180,74 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld ihres Rechtsanwalts (§ 28 BRAGO), festzusetzen und auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag gem. § 104 Abs. 1 ZPO mit 5% über dem Basiszinssatz verzinst wird. Die Vergabekammer hat die der Antragstellerin zu erstattenden Aufwendungen nur auf 1.103,20 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet, soweit die Antragstellerin die Kosten für die Reise des Rechtsanwalts zur mündlichen Verhandlung (9 Stunden Abwesenheit und Fahrtkosten) geltend mache. Der Rechtsanwalt habe seinen Vertretungsauftrag bei der mündlichen Verhandlung wegen eines Verkehrsstaus nicht wahrgenommen. Das rechtzeitige Erscheinen des Rechtsanwalts falle in seinen Risikobereich. Zwar könne die unterlegene Partei zur Bezahlung der entstandenen Kosten dann verpflichtet sein, wenn der Rechtsanwalt den Termin infolge unvorhergesehener Verkehrsschwierigkeiten versäume. Eine unvorhergesehene Verkehrsschwierigkeit habe hier jedoch nicht vorgelegen, weil Verkehrsstaus heute zum üblichen Verkehrsgeschehen zählten und der Rechtsanwalt dies bei der Berechnung seines Fahrzeit zu berücksichtigen habe. Soweit die Antragstellerin die Verzinsung der festgesetzten Kosten gem. § 104 ZPO beantragt habe, sei ihr Antrag zurückzuweisen, da gem. § 128 Abs. 4 GWB, § 80 VwVfG entsprechend anzuwenden seien.

2

Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter, soweit die Vergabekammer ihm nicht stattgegeben hat.

3

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer ist selbstständig mit der sofortige Beschwerde nach § 116 ff GWB anfechtbar. Die Entscheidung des Senats über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

4

In der Sache hat die Beschwerde Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass die Vergabekammer den im Antrag vom 15. Juli 2003 genannten Betrag von 180,74 DM wegen Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld des Rechtsanwalts nicht festgesetzt hat. Gemäß § 28 Abs. 1 BRAGO sind dem Rechtsanwalt für Reisen, deren Ziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet, die Fahrtkosten zu erstatten; ferner erhält ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Diese Voraussetzungen liegen hier bezüglich der Reise am 14. Juli 2003 nach L. zur mündlichen Verhandlung vor. Auslagen für Fahrten zu einem auswärtigen Verhandlungstermin sind, wie die Vergabekammer nicht verkennt, auch dann erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt den Termin wegen unvorhergesehener Verkehrsschwierigkeiten nicht wahrnehmen kann (Madert in: Gerold/Schmidt, 15. Aufl., § 28 Rdn. 12; Göttlich/Mümmler/Rehberg/ Xanke, Gebührenordnung für Rechtsanwälte, 20. Aufl., S. 1254). Eine mehrstündige Sperrung der Autobahn wegen eines Verkehrsunfalls stellt ein unvorhergesehenes Verkehrshindernis dar. Mit ihr muss bei der Anreise zu einem Gerichtstermin jedenfalls dann nicht gerechnet werden, wenn die Sperrung erst nach Antritt der Fahrt erfolgt ist. Der Rechtsanwalt der Antragstellerin trägt glaubhaft vor, dass er die Fahrt zum Verhandlungstermin am 14. Juli 2003 mit dem Pkw angetreten habe, dass er das Gebäude der Bezirksregierung Lüneburg aber erst nach Beendigung der Verhandlung erreicht habe, weil die Autobahn nach einem Verkehrsunfall mehrere Stunden lang gesperrt und ein Ausweichen auf die Landstraße nicht möglich gewesen sei.

5

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, soweit die Vergabekammer es abgelehnt hat, eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs gem. § 104 ZPO anzuordnen. § 104 ZPO ist nicht anzuwenden. Vielmehr gilt gem. § 128 Abs. 4 GWB, § 80 VWVG und das Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend. Darin ist eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs wie in § 104 ZPO nicht vorgesehen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29. März 2001 - Vergab. 2/01 = VergabE C - 2 - 2/01).

6

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 750 EUR festgesetzt.

Dr. Knoke
Ulmer
Wiese