Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 01.12.2003, Az.: Not 16/98
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 01.12.2003
- Aktenzeichen
- Not 16/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 39007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:1201.NOT16.98.0A
Amtlicher Leitsatz
Bei einer Verfahrensdauer von 10 Jahren kommt eine Amtsenthebung bereits wegen Zeitablaufs nicht in Betracht, zumal wenn der Notar wegen der betreffenden Vorwürfe schon im Strafverfahren zu einer Geldbuße von 25.000 EUR verurteilt worden ist.
Die Verurteilung zu einer weiteren Geldbuße im förmlichen Disziplinarverfahren wäre unverhältnismäßig, nachdem der Notar bereits unter der langen Verfahrensdauer gelitten hat und die jahrelangen spürbaren Einschränkungen einer zivilrechtlichen, strafrechtlichen und disziplinarischen Verfolgung hinnehmen musste.
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem förmlichen Disziplinarverfahren
gegen den Rechtsanwalt und Notar RAuN, geboren am 4. November 1942,
hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle in der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2003, an welcher der Notar und weiter teilgenommen haben:
für Recht erkannt:
Tenor:
Der beschuldigte Notar wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
Gründe
I.
Der am 4. November 1942 in # geborene Notar bestand am 9. Juli 1968 die erste juristische Staatsprüfung. Nach dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung am 25. November 1971 wurde der Notar im Januar 1972 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht # zugelassen. Durch Erlass des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 22. April 1980 wurde er für den Bezirk des Oberlandesgerichts # mit dem Amtssitz in # zum Notar bestellt.
Der Notar, der seine Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei #, #, # in # ausübt, ist mit der in seiner Kanzlei tätigen Rechtsanwältin # verheiratet. Er hat gemeinsam mit seiner Ehefrau drei inzwischen erwachsene Kinder sowie eine noch minderjährige Tochter.
Disziplinarrechtlich ist der Notar vor den ihm in der Anschuldigungsschrift vom 8. September 1998 zur Last gelegten Taten nicht in Erscheinung getreten.
Die Urkundenrolle des Notars enthielt 1987 430 Nummern. Ab 1988 nahm die Zahl der Urkundsgeschäfte des Notars zunächst bis 1994 von 749 auf 1.053 Urkunden stetig zu. Im Jahr 1995 ging die Urkundenzahl dann jedoch wieder auf 868 Urkunden zurück. In der Folgezeit sank das Urkundenaufkommen des Notars nach dessen Einlassung in der Hauptverhandlung weiter bis auf etwa 362 Urkunden pro Jahr in den Jahren 2001 bis 2003. Der Rückgang des Urkundsaufkommens ist nach Auffassung des Notars eine der Folgen des vorliegenden Verfahrens und der wegen dieser Angelegenheit weiter gegen den Notar geführten Zivil und Strafverfahren.
II.
In der Anschuldigungsschrift vom 8. September 1998, die Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist, hat die Aufsichtsbehörde dem Notar zur Last gelegt, durch mehrere Handlungen gegen seine Dienstpflichten aus § 14 BNotO und §§ 11, 12, 13 DONot verstoßen zu haben.
1. Die Aufsichtsbehörde wirft dem Notar vor, im Zusammenhang mit der Beurkundung verschiedener Geschäftsvorgänge in einem Komplex "# GmbH" in mehrfacher Hinsicht seine Dienstpflichten verletzt zu haben, indem er den Initiatoren # und # dabei behilflich gewesen sein soll, im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windelproduktionsanlage in den neuen Bundesländern im Bundesland # Kredite der # Bank AG und Subventionen des Landes # zu erschwindeln.
a) So soll der Notar in einem ersten Komplex A. 1. eine Falschbeurkundung vorgenommen haben, als er am 3. April 1991 einen Beschluss der # GmbH beglaubigt und wenige Tage später dem Handelsregistergericht zugeleitet hat, in dem als Sacheinlage der Gesellschafter in die GmbH die Einbringung einer #Produktionsanlage vorgesehen war. Hierbei soll der Notar nach Auffassung der Aufsichtsbehörde in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass diese Anlage den Gesellschaftern der GmbH noch gar nicht zur Verfügung stand und möglicherweise auch noch nicht einmal tatsächlich existierte.
b) In einem weiteren Komplex A. 2. hat die Aufsichtsbehörde dem Notar zunächst angelastet, im Juni 1991 Beihilfe zum Betrug geleistet zu haben, indem er dabei geholfen habe, gegenüber der # Bank AG zu verschleiern, dass eine Einlage der beiden stillen Gesellschafter der GmbH in Höhe von insgesamt 6 Mio. DM nicht aus eigenen freien Mitteln der Gesellschafter, sondern vielmehr aus einer ersten Darlehensrate der # Bank AG finanziert werden sollte und schließlich auch finanziert worden ist. Soweit die Aufsichtsbehörde dem Notar in diesem Zusammenhang in der Anschuldigungsschrift noch Beihilfe zum Betrug vorgeworfen hat, hat sie von diesem Vorwurf allerdings im Laufe des Verfahrens Abstand genommen, nachdem gegen den Notar eine Schadensersatzklage der # Bank AG erfolglos geblieben und ein gegen den Notar geführtes Strafverfahren nach § 153 a StPO eingestellt worden ist. Die Aufsichtsbehörde legt dem Notar insoweit aber weiterhin zur Last, zum Nachteil der # Bank in einer Art und Weise tätig geworden zu sein, die zwar nicht die Voraussetzungen einer Beihilfe zum Betrug erfülle, jedoch in anderer Art und Weise anstößig bzw. unredlich sei und den Notar deshalb auch dazu hätten veranlassen müssen, seine Mitwirkung zu versagen.
c) Dem Notar wird ferner der Vorwurf gemacht, in einem Komplex A. 3. bei der Führung eines Anderkontos gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben, weil er dieses Konto, auf das von der # GmbH die erste Kreditrate der # Bank AG vom 12. September 1991 in Höhe von 10 Mio. DM überwiesen worden ist, die allerdings zunächst ohne jede treuhänderische Bindung an die # GmbH ausgezahlt worden war, nicht in seiner Anderkontenliste geführt habe und Auszahlungen von dem Konto getätigt habe, ohne über entsprechende Anweisungen zu verfügen und diese dokumentiert zu haben.
d) Sodann wird dem Notar in dem Komplex # GmbH in einem Abschnitt A. 4. zur Last gelegt, am 21. November 1991 eine falsche Notarbestätigung ausgestellt zu haben, indem er bestätigt habe, dass die stillen Gesellschafter # und # der # # GmbH jeweils 3 Mio. DM auf dem Geschäftskonto der GmbH eingezahlt hätten. Insoweit habe der Notar damit gerechnet, dass diese Bestätigung gegenüber der # Bank AG verwendet werden könnte.
2. Außer der dem Notar im Zusammenhang mit dem Komplex # GmbH zur Last gelegten Dienstvergehen hat die Aufsichtsbehörde den Notar weiterhin angeschuldigt, in zwei Fällen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Treuhandgeschäften gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben.
a) Zunächst habe er in einer Grundstückssache # (Komplex B. I.) nicht darauf hingewirkt, dass einander widersprechende Hinterlegungsanweisungen angeglichen worden seien, indem er die Anweisung der Kaufvertragsparteien, den auf Anderkonto hinterlegten Kaufpreis an den Verkäufer auszuzahlen, bei Auszahlungsreife missachtet habe, weil er aufgrund einer entgegenstehenden Treuhandauflage der Sparkasse zunächst noch durch eigene Feststellungen die Schlussfolgerung habe ziehen müssen, dass die vertragsgemäße Eigentumsumschreibung und die Eintragung einer Grundschuld zu Gunsten der Sparkasse sichergestellt gewesen sei. Die Auszahlung sei dadurch erst mit einer Verspätung von zwei Monaten erfolgt.
b) Sodann habe er es unterlassen, in mehreren Grundstücksangelegenheiten der Firma # GmbH Co. GK als Käuferin den auf ein einziges Anderkonto eingezahlten Gesamtkaufpreis auf die insgesamt drei Geschäfte aufzuteilen, getrennt auf zwei bereits eingerichtete Anderkonten einzuzahlen sowie ein drittes Anderkonto einzurichten, auf das er den Kaufpreis für das dritte Geschäft hätte einzahlen müssen.
3. Hinsichtlich der Einzelheiten der dem Notar zur Last gelegten Dienstvergehen wird auf die Anschuldigungsschrift vom 8. September 1998 mit den dort aufgeführten Beweismitteln sowie den Schriftsatz der Aufsichtsbehörde vom 28. April 2003 (Bl. 202 - 211 d. A. Not 16/98) Bezug genommen.
III.
Eingeleitet worden ist das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Notar mit einer Verfügung vom 14. Juni 1996 (Untersuchungsakten 2 S 57 Bd. I Bl. 1 ff.), nachdem zunächst aufgrund einer Verfügung des Präsidenten des Landgerichts # vom 30. April 1995 disziplinarische Vorermittlungen gegen den Notar geführt worden waren. Hinzugezogen zu diesem Disziplinarverfahren hat die Aufsichtsbehörde die Akten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Az.: 30/3 Js 861/93 StA Potsdam), in dem u. a. gegen den Notar wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit der # # GmbH ermittelt worden ist. In dem Disziplinarverfahren, in dem die Aufsichtsbehörde den Richter am Landgericht # zum Untersuchungsführer bestellt hat, hat sich der Notar durch den Rechtsanwalt Prof. # vertreten lassen, der am 21. März 1997 (Untersuchungsakten Bl. 38 ff.) unter Bezugnahme auf eine Einlassung im Strafverfahren eine umfassende Einlassung für den Angeschuldigten abgegeben hat.
Durch Beschluss vom 30. Mai 1997 (Untersuchungsakte Bl. 94 - 96) ist das förmliche Disziplinarverfahren auf die zu dem Komplex B erhobenen Vorwürfe erweitert worden, die dem Notar im Anschluss an eine 1996 durchgeführte Geschäftsprüfung gemacht worden sind. Der Untersuchungsführer hat in dem förmlichen Disziplinarverfahren zahlreiche Zeugen vernommen, deren Aussagen in der Hauptverhandlung vor dem Senat verlesen worden sind, nachdem die Aufsichtsbehörde und der Notar für die Hauptverhandlung vor dem Senat nach einer entsprechenden Aufforderung keine Beweisanträge gestellt haben (hinsichtlich der vor dem Senat verlesenen Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 1. Dezember 2003 Bl. 8 f. (Bl. 262 f. d. A. Not 16/98) verwiesen.
Nachdem der Untersuchungsführer dem Notar am 19. Dezember 1997 das Erreichen des Ziels des Untersuchungsverfahrens mitgeteilt hat, ist eine abschließende Stellungnahme des Notars erfolgt (bezüglich des Verfahrensganges im Einzelnen wird auch auf Bl. 62 d. Anschuldigungsschrift verwiesen), im Anschluss hat die Aufsichtsbehörde die Anschuldigungsschrift gefertigt, die am 21. September 1998 beim Senat eingegangen ist. Der Senat hat sodann nach Anhörung der Beteiligten am 18. Juni 1999 (Akten Not 16/98 Bl. 137 - 142) die Aussetzung des Disziplinarverfahrens im Hinblick auf das vorgreifliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft # (30 Js 861/93) beschlossen. Wieder aufgenommen werden konnte das förmliche Disziplinarverfahren erst im November 2002 nachdem das Strafverfahren gegen den Notar abgeschlossen worden war.
1. Im Strafverfahren gegen den Notar hat das Landgericht # am 8. April 2002 die vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a Abs. 2 ZPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 25.000 EUR beschlossen, wobei es festgestellt hat, dass nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme der Vorwurf einer Beihilfe zum Betrug zu Lasten der # Bank AG nicht beweisbar sei und der Vorwurf einer Untreue mutmaßlich ausscheide, weil das Tätigwerden des Notars mit dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern der # # GmbH abgestimmt gewesen sei. Nicht auszuschließen sei lediglich, dass dem Notar im Zusammenhang mit der Führung des Anderkontos "handwerkliche" Fehler zur Last zu legen seien (s. Einstellungsbeschluss vom 8. April 2002 Bl. 166 f. d. A. Not 16/98). Das Strafverfahren ist sodann nach Erfüllung der Geldauflage mit Beschluss vom 8. Oktober 2002 endgültig eingestellt worden.
2. Der Vorsitzende des Notarsenats hat mit Verfügung vom 15. November 2002 (Bl. 170 f. d. A.) zwar zunächst angeregt, das förmliche Disziplinarverfahren im Hinblick auf den Ausgang des Strafverfahrens ohne Hauptverhandlung einzustellen. In der Verfügung vom 20. Dezember 2002 (Bl. 185 ff. d. A.) hat der Vorsitzende sodann weiter auf die umstrittene Frage der Bindungswirkung einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO für die weitere Verfolgung des Notars im Disziplinarverfahren hingewiesen. Der Anregung das Verfahren ohne Hauptverhandlung einzustellen ist die Aufsichtsbehörde jedoch ebenso entgegengetreten, wie sie auch auf die weiteren Hinweise auf die Schwierigkeiten der Hauptverhandlung nach der Einstellung des Strafverfahrens mit Verfügung vom 28. April 2003 (Bl. 202 f. d. A.) lediglich mit der Ankündigung reagiert hat, dass sie den Vorwurf der Beihilfe des Notars zum Betrug nicht mehr aufrechterhalte. Im Übrigen hat die Aufsichtsbehörde in dieser Verfügung mitgeteilt, dass es zu strafrechtlichen Verurteilungen der in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft # ebenfalls Beschuldigten # und # wegen Betruges zu Lasten des Landes # oder der # Bank AG nicht gekommen ist, sondern gegen diese Beschuldigten lediglich Verurteilungen wegen Handlungen zum Nachteil der # # GmbH erfolgt sind.
3. Soweit das Landgericht # im Gegensatz zur Aufsichtsbehörde in dem von der # Bank nicht angegriffenen Teilanerkenntnis und Schlussurteil vom 16. März 1999, in dem es die Klage gegen den Notar und den Mitbeklagten # abgewiesen hat, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine irrtumsbedingte Verfügung der # Bank AG bei der Auszahlung des Darlehens nicht vorgelegen hat, hält die Aufsichtsbehörde diese rechtskräftige Entscheidung (bezüglich der Einzelheiten des Urteils wird auf die Ablichtung Bl. 105 - 133 d. A. Not 16/98 Bezug genommen) für nicht überzeugend.
Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 28. April 2003 schließlich bestätigt, dass es bei einer inzwischen im Jahr 2000 bei dem Notar durchgeführten Geschäftsprüfung keine Beanstandungen gegeben hat.
IV.
Der angeschuldigte Notar hat sich in den Stellungnahmen seines Verteidigers und in seinen eigenen Äußerungen zur Sache dahingehend eingelassen, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit den Beteiligten # schon seit 1985 gekannt habe. # habe sich ursprünglich damit beschäftigt, Immobilien aufzukaufen, diese in Eigentumswohnungen aufzuteilen und anschließend zu verkaufen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er ab 1985 bei dem Notar Beurkundungen durchführen lassen, ohne dass man # allerdings als Hauptauftraggeber des Notars, der damals über ein sehr gut gehendes Notariat verfügt habe, bezeichnen könne. Hieraus habe sich auch der Kontakt zu # entwickelt, der von # insgesamt 60 Eigentumswohnungen in einer großen Wohnungseigentumsanlage habe kaufen wollen. # sei als dynamischer Unternehmer aus der # aufgetreten, der aufgrund einer zu erwartenden Erbschaft, für die er die Bestätigung einer # Notarin gehabt habe, über eine gute Bonität verfügt habe. # habe es stets verstanden, sich als vermögenden Mann mit einem beträchtlichen finanziellen Hintergrund darzustellen. Dies sei ihm von allen Beteiligten - auch ihm, dem Notar - abgenommen worden. In der # habe # in # eine Fabrik für Hygieneartikel (Babywindeln pp.) betrieben, die # AG.
Als es nach der so genannten Wende in den neuen Bundesländern einen großen Investitionsbedarf gegeben habe, seien # und # wohl auf die Idee gekommen, dort zu investieren. Der Kontakt zu ihm, dem Notar, sei dadurch entstanden, dass # bei ihm angefragt habe, ob ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstücks in den neuen Bundesländern auch in # beurkundet werden könne und ob die Gründung einer GmbH mit Sitz in den neuen Bundesländern auch von dort aus betrieben werden könne. Nachdem man zunächst an dem Erwerb eines Grundstücks in # interessiert gewesen sei, habe # einen alternativen Standort in # gefunden. Dort seien die Tochter und der Schwiegersohn von #, der Zeuge # ansässig gewesen. Von # sei dann auch die Initiative ausgegangen, # an dem Geschäft zu beteiligen. Später habe er, #, von # den Auftrag erhalten, den Gründungsvertrag für eine GmbH zu entwerfen. Gesellschafter dieser GmbH seien # und # je zur Hälfte gewesen, die GmbH habe den Namen der Muttergesellschaft in der #, der # AG, in ihrem Namen tragen sollen. Spannend sei die Gründung dieser GmbH nur insoweit gewesen, als sie in den neuen Bundesländern hätte eingetragen werden sollen und als verlangt worden sei, den Namen des Landes # in den Firmennamen aufzunehmen. Die Eintragung einer GmbH in den neuen Bundesländern sei für ihn etwas Neues gewesen. Der Name des Landes # sei dann auch wider Erwarten mit eingetragen worden. Erster Geschäftsführer der GmbH sei der Zeuge # geworden, der Schwiegersohn des Beteiligten #. Sodann seien zwei Grundstückskaufverträge über die beiden Grundstücke in # abgeschlossen worden.
Mit der Planung und Vorbereitung des Aufbaus der Produktionsstätte in den neuen Bundesländern habe der Notar nichts zu tun gehabt. Er sei nicht eingeschaltet gewesen, als es um die Beantragung von Fördermitteln usw. gegangen sei. Vielmehr habe ihm # darüber nur hin und wieder berichtet, wenn er ihn in anderen Angelegenheiten aufgesucht habe. Zu einem kleineren Eklat sei es im Frühjahr 1991 gekommen, als ein Artikel im "#" erschienen sei, in dem sich das Magazin kritisch mit den Geschäftsgebahren und dem finanziellen Hintergrund von # auseinander gesetzt habe. Insoweit sei zwar ein Ermittlungsverfahren gegen # eingeleitet worden, Näheres hierzu sei dem Notar aber nicht bekannt. Das Ermittlungsverfahren sei schließlich auch wieder eingestellt worden. Die # Bank habe dann auch ihre Verhandlungen über die Finanzierung mit der # und # GmbH # weitergeführt. Beteiligt gewesen sei der Notar auch insoweit nicht. Er habe lediglich einmal zwei Kauf und Lieferungsverträge geprüft, die die Fa. # AG entworfen gehabt habe und deren Gegenstand die Lieferung der maschinellen Ausrüstung der Produktionsstätte gewesen sei. Was aus diesen Verträgen geworden sei, wisse der Notar nicht.
Im Rahmen der Kapitalerhöhung der GmbH durch eine Sacheinlage, nämlich die Einbringung einer Produktionsstraße im Wert von 6.020. 000 DM habe der Notar am 3. April 1991 das beurkundet und am 6. April 1991 beim Amtsgericht # zum Handelsregister angemeldet, was ihm von dem Geschäftsführer # bzw. # angegeben worden sei. Er habe allerdings schon am 3. April darauf hingewiesen, dass eine Kapitalerhöhung durch eine Sacheinlage in dieser Form nicht möglich sei. Diese Bedenken seien dann auch durch die Beanstandungsverfügung des Kreisgerichts # vom 27. Mai 1991 bestätigt worden. er habe keinen Anlass gehabt, an der Erklärung des Geschäftsführers zu zweifeln, dass diesem die eingebrachte Maschine zur Verfügung gestanden habe. Zu Nachforschungen, ob die Anlage in der # überhaupt schon vorhanden gewesen sei, habe er sich nicht verpflichtet gefühlt.
Mitte Juni 1991 habe er, #, dann von # erfahren, dass die Kapitalerhöhung durch Erbringung einer Sacheinlage nicht mehr weiter verfolgt werde. Aufgrund einer Besprechung mit dem Steuerberater # habe man sich entschlossen, nach einem anderen Weg der Kapitalaufbringung zu suchen. # habe ihn, #, darauf hingewiesen, dass er mit einer 50 %igen Einkommensteuerforderung rechnen müsse, wenn er das ihm von der # AG versprochene Beraterhonorar vereinnahme. Es werde deshalb nach einem Weg gesucht, um das Honorar "steuerneutral" auszahlen zu können.
Im Anschluss an diese Mitteilung habe es eine gemeinsame Besprechung bei dem Steuerberater # am 21. Juni 1991 gegeben, zu der ursprünglich auch # hätte erscheinen sollen. Dieser habe aber kurzfristig abgesagt, weil sein Privatflugzeug angeblich defekt gewesen sei. # habe jedoch telefonisch darum gebeten, die Besprechung doch stattfinden zu lassen. Ausgangspunkt dieser Besprechung sei gewesen, dass sowohl # als auch # von der # AG für das Geschäft eine Provision in Höhe von jeweils 3 Mio. DM hätten bekommen sollen. # habe vorgeschlagen, die sofortige Versteuerung dieser Provision dadurch zu umgehen, dass man beide Geschäfte miteinander kombinierte. So sei von ihm der Vorschlag gekommen, die Beraterhonorare als stille Kapitaleinlage der Gesellschafter in das Vermögen der # # GmbH # einzulegen. In rechtlicher Hinsicht habe man es nicht als verboten oder auch nur anstößig angesehen, dass die # # GmbH entsprechend dem Kauf und Liefervertrag eine erste Anzahlung auf die zu liefernden Maschinen an die # AG leisten sollte, aus dieser Anzahlung die Beraterhonorare an # und # ausgekehrt werden sollten und sodann die Gesellschafter # und # die ihnen ausgezahlten Beträge dazu verwenden wollten, das stille Gesellschaftskapital einzuzahlen. Insoweit habe es auch bei diesem Gespräch nicht die geringsten Zweifel an der Bonität der # AG und an der Fähigkeit der Gesellschaft, ihre Lieferverpflichtungen zu erfüllen, gegeben, zumal seitens der Deutschen Bank signalisiert worden sei, dass die durch den "#"Artikel eingetretenen Verunsicherungen restlos ausgeräumt seien.
Ihm, dem Notar gegenüber sei bei der Besprechung angegeben worden, dass es seitens der # Bank irgendwelche Vorbedingungen für die Auszahlung der ersten Kreditrate nicht gegeben habe. Er habe es allerdings als zweifelhaft angesehen, ob eine Bank tatsächlich derart hohe Kreditmittel ohne jede Bedingung auszahlen werde. Er habe deshalb verschiedene denkbare Alternativen zur Sprache gebracht. # habe ihm darauf aber gesagt, dass die # Bank von der Bonität des Leone vollständig überzeugt sei und ihr dessen Bürgschaft als Sicherheit ausreiche. Nach dem Gespräch bei dem Steuerberater # habe # ihn gebeten, den Inhalt des Gesprächs zu fixieren, um # über das Ergebnis berichten zu können. Das Gesprächsergebnis sei dann von ihm in den beiden Schreiben vom 24. Juni 1991 zusammengefasst worden. Beide Schreiben seien dabei kumulativ und nicht alternativ zu verstehen. Soweit er in dem Schreiben auf denkbare Treuhandauflagen der # AG eingegangen sei, sei dies deshalb geschehen, weil er sich nicht habe vorstellen können, dass die Bank einen Betrag von 10 Mio. DM ohne jede Sicherheit auszahlen würde. Soweit in dem zweiten Schreiben vom 24. Juni 1991 der weitere Zahlungsweg dargestellt sei, sei es darum gegangen, die Abwicklung der Zahlungswege zu skizzieren, wie sie nach dem Gesprächsergebnis vom 21. Juni 1991 hätten sein müssen.
Dass die # Bank letztlich die 10 Mio. DM ohne jede Auflage auf ein Geschäftskonto der # # GmbH gezahlt habe, sei völlig überraschend gekommen. An sich habe man durch die Einrichtung des Treuhandkontos erreichen wollen, dass die erste Kaufpreisrate nicht in die uneingeschränkte Verfügungsgewalt der # AG gelangte, sondern vielmehr für die Abwicklung gemäß der Besprechung vom 21. Juni 1991 zur Verfügung stand. Die Abwicklung über das Treuhandkonto des Notars sei dann in Abstimmung der Beteiligten erfolgt. Die Darlehensnehmerin # # GmbH habe dem Notar entsprechende Anweisungen gegeben und Auflagen gemacht. # habe dem Notar mitgeteilt, dass # mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise einverstanden gewesen sei. Insbesondere # habe nicht das Risiko eingehen wollen, die Einlage von 3 Mio. DM zu zahlen und im Gegenzug sein Beraterhonorar nicht zu erhalten bzw. versteuern zu müssen. Während dieser gesamten Abwicklung habe es keinen Kontakt zwischen dem Notar und der # Bank AG oder dem Land # gegeben. Soweit # betroffen gewesen sei, sei die Abstimmung durch # erfolgt, der unmittelbaren Kontakt zu # gehabt habe.
Die Bestätigung, dass auf dem Firmenkonto der # # GmbH zweimal 3 Mio. DM eingezahlt worden seien, habe der Notar im November 1991 auf Bitten von # oder # abgegeben, nachdem er das Firmenkonto eingesehen gehabt habe.
Bezüglich der weiteren Vorwürfe in der Anschuldigungsschrift räumt der Notar die ihm zur Last gelegten Pflichtverstöße ein. Es müsse allerdings berücksichtigt werden, dass das Verfahren schon über einen sehr langen Zeitraum laufe und ihn erheblich belastet habe. So habe er aufgrund der Klage der # Bank AG auf Zahlung von Schadensersatz in Millionenhöhe bis zur Rechtskraft des Urteils des LG # vom 16. März 1999 fürchten müssen, in seiner bürgerlichen Existenz zerstört zu werden, weil ihm seitens der Versicherung schon einmal vorsorglich mitgeteilt worden sei, dass diese im Falle einer Verurteilung bei ihm Regress nehmen werde, weil es sich um vorsätzlichen Taten gehandelt habe, die ihm zur Last gelegt worden seien. Vor allem aber habe ihn das Strafverfahren belastet, dass sich über viele Jahre hingezogen habe und erst im Jahre 2002 abgeschlossen worden sei. Dabei empfinde er es als besondere Belastung seiner Person, dass keiner der Beteiligten im Strafverfahren wegen der Taten, die ihm zur Last gelegt werden würden, verurteilt worden sei, während er eine erhebliche Geldbuße habe zahlen müssen. Eine derart lange Verfahrensdauer sei nach seinem Verständnis mit der Verfassung nicht zu vereinbaren. Zwar habe das Disziplinarverfahren wegen des Strafverfahrens über viele Jahre ausgesetzt werden müssen, sodass das Strafverfahren letztlich auch insofern die Ursache für die sehr lange Verfahrensdauer sei. Auch hier müsse aber berücksichtigt werden, dass er über einen Zeitraum von nunmehr annähernd 10 Jahren verfolgt werde und seither keine Ruhe gefunden habe.
V.
Die Verwaltungsbehörde sieht keine Veranlassung, aus der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Notar nach § 153 a StPO bis auf das Fallenlassen des Vorwurfs der Beihilfe zum Betrug weitere Konsequenzen zu ziehen. Durch die Verhängung einer Geldbuße werde kein disziplinarrechtliches Maßnahmeverbot ausgelöst. Zwar hat das LG # das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten erst nach telefonischer Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde und der von dieser abgegebenen Erklärung, dass gegen die Einstellung des Verfahrens keine Bedenken bestünden, eingestellt, wie sich aus einer dienstlichen Äußerung des Richters am Landgericht # vom 13. August 2003 (Bl. 230 ff. d. A.) ergibt. Auswirkung auf das förmliche Disziplinarverfahren habe diese Erklärung aber gleichwohl nicht. So ist die Verwaltungsbehörde auch weiterhin der Auffassung, der Notar habe bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung durch Einbringung einer Sachanlage zumindest damit gerechnet, dass die entsprechende Produktionsanlage noch gar nicht existiert habe. Dies ergebe sich aus dem Strafurteil gegen #, in dem das LG # Entsprechendes aufgrund der Bekundungen von # festgestellt habe. Es werde auch weiter daran festgehalten, dass der Notar die # Bank getäuscht habe, indem er dabei mitgewirkt habe, dass bei der # Bank und dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes # der Eindruck entstanden sei, die Einlage der stillen Gesellschafter in die # # GmbH sei aus Eigenmitteln der Gesellschafter aufgebracht worden. Zwar sei der Eigenkapitalnachweis möglicherweise nicht Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens durch die # Bank AG gewesen, er sei aber zumindest stillschweigend Geschäftsgrundlage gewesen. Damit habe sich der Notar an einem unredlichen Geschäft beteiligt. Auch wenn der Vorwurf eines Betruges zu Lasten der # Bank nicht aufrechterhalten werden könne, müsse dem Notar aber doch vorgeworfen werden, bei einem unredlichen Geschäft mitgewirkt zu haben. Vorzuwerfen sei dem Notar insoweit vor allem, dass er den Plan entwickelt habe, die Herkunft der Mittel zu verschleiern, die seitens der stillen Gesellschafter eingesetzt worden seien, um ihre Einlagen zu erbringen. Dabei müsse auch davon ausgegangen werden, dass der Notar gewusst habe, dass Ansprüche auf Zahlung von Beraterhonoraren gar nicht bestanden hätten.
Soweit gegen den Notar eine Geldbuße in Höhe von 25.000 EUR festgesetzt worden sei, die das Landgericht # ausdrücklich auch wegen der "handwerklichen Verfehlungen" als Notar festgesetzt habe, reiche dies nicht aus, um das Handeln des Notars disziplinarrechtlich zu ahnden. Vielmehr müssten erheblich schärfere Konsequenzen gezogen werden.
Entsprechend dieser Auffassung beantragt der Vertreter Einleitungsbehörde in der Hauptverhandlung, den Notar befristet für die Dauer von mindestens zwei Jahren seines Amtes zu entheben.
Demgegenüber beantragt der Notar,
ihn freizusprechen.
Er hat sich in der Hauptverhandlung (insoweit wird auf das Protokoll vom 1. Dezember 2003 - Bl. 246 - 254 d. A. - Bezug genommen) im Wesentlichen wie in seiner schriftlichen Einlassung geäußert.
VI.
Die dem Notar in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegten Verstöße insbesondere gegen § 14 Abs. 2 und 3 BNotO sind ihm nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen. Dem Notar ist nicht zu widerlegen, dass er bei der Beglaubigung der Kapitalerhöhung durch Einbringung einer Sachanlage davon ausgegangen ist, dass die Anlage tatsächlich vorhanden war und dem Geschäftsführer der # # GmbH entsprechend dessen Angaben ihm gegenüber zur freien Verfügung gestanden hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es ohnehin nicht darum ging, dass sich diese Maschine bereits auf dem Betriebsgelände der # # GmbH in # befand. Ausgereicht hätte vielmehr das Vorhandensein der Anlage in #, das der Notar nicht überprüfen konnte und nicht zu überprüfen brauchte, um die ihm gegenüber abgegebene Erklärung des Geschäftsführers # zu beglaubigen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Notar objektiv und subjektiv an einem "unredlichen Geschäft" teilgenommen hat, indem er geplant hatte, der # Bank AG vorzuspiegeln, dass die von den stillen Gesellschaftern erbrachten Einlagen aus dem frei verfügbaren Vermögen dieser Gesellschafter stammten, bestehen schon deshalb nicht, weil zum einen die # Bank AG dies jedenfalls in der schriftlichen Darlehenszusage selbst nicht erwartet hat und darüber hinaus von einem durch den Notar entwickelten Tatplan keine Rede sein kann. Insoweit lässt sich vielmehr - auch nach den Beweiserhebungen des förmlichen Disziplinarverfahrens - nicht feststellen, dass es der # Bank AG auf die Einzahlung der Einlagen der stillen Gesellschafter als Voraussetzung für die Kreditauszahlung ankam. Vielmehr war für die Bank entscheidend, dass eine Bürgschaft des vermeintlich sehr vermögenden Beteiligten # vorlag. Insoweit ist der Notar, wie auch alle anderen Beteiligten, ohne jeden Zweifel davon ausgegangen, dass # eine Millionenerbschaft erwartete und über erhebliche monatliche Einnahmen verfügte. Fest steht im Übrigen, dass der Notar insoweit niemals in unmittelbarem Kontakt mit der # Bank AG getreten ist oder an Verhandlungen mit dem Land # beteiligt war. Besondere Vermögensbetreuungspflichten oblagen dem Notar gegenüber den # Bank AG und dem Land #, die sich selbst über öffentlich publizierte Hinweise auf die fehlende Seriosität # hinweggesetzt haben, oblagen dem Notar nicht.
Insoweit vermag der Notarsenat auch keinen Unterschied zwischen einer Beihilfe des Notars zu einem Betrug zu Lasten des Landes # zu erkennen, der ihm von der Aufsichtsbehörde ursprünglich angelastet worden ist, und einer bloßen Beteiligung an "unredlichen" Geschäften, die jedoch noch keinen Betrug zum Nachteil der # Bank AG darstellen sollen, zu erkennen. Ein bloßes "unmoralisches" oder "anstößiges" Handeln des Notars, bei dem völlig unbestimmt ist, woran dieses Handeln eigentlich festgemacht werden soll, wenn nach eigener Auffassung der Aufsichtsbehörde nach der Abweisung der Klage der # Bank AG und der Einstellung des Strafverfahrens nach 3 153 a StPO nicht mehr die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung gegeben sind, kann jedenfalls nicht zu einer disziplinarischen Ahndung führen. Hier ist nach der Rücknahme der Anschuldigung, sich an einem Betrug zum Nachteil der # Bank AG beteiligt zu haben, nur äußerst schwer fassbar, worin eigentlich das pflichtwidrige Handeln des Notars noch bestanden haben soll. Der Senat hat aber auch unter Berücksichtigung der im Laufe des Verfahrens erheblich reduzierten Vorwürfe der Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Komplexes der Auszahlung der Kreditmitteln an die # # GmbH keine überzeugenden Anhaltspunkte gefunden, die den sicheren Schluss zulassen, dass der Notar bewusst ein unredliches Handeln zu Lasten der # Bank AG in Kauf genommen oder sogar gesteuert hat. Diese Wertung gilt auch dann, wenn man den gesamten ersten Komplex der Anschuldigungsschrift als einheitlichen Vorgang begreift, wie von der Aufsichtsbehörde in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist. Denn wenn die Aufsichtsbehörde dem Notar zum Vorwurf macht, er habe nicht an einer Verschleierung der Zahlungsvorgänge gegenüber der # Bank mitwirken dürfen, dann liegt dieser Vorwurf eben auf der Ebene der Täuschung der # Bank; das denkbare Anstößige in diesem Verhalten läge deshalb auf derselben Ebene wie der Betrugsvorwurf, sodass, wenn der Betrugsvorwurf - mit Recht - als nicht erwiesen angesehen wird, Gleiches auch für den Vorwurf der Mitwirkung an einem unredlichen Geschäft gilt.
Ein pflichtwidriges Handeln, das die schwer wiegende Ahndung mit einer zeitweisen Entfernung aus dem Amt rechtfertigen könnte, kann dem Notar auch im Hinblick auf die Abwicklung des von der # # GmbH auf Anderkonto eingezahlten ersten Darlehensbetrages von 10 Mio. DM nicht angelastet werden. Zwar sind insoweit auch nach der Hauptverhandlung Unklarheiten hinsichtlich der Frage geblieben, aus welchen Gründen das ursprünglich als Notaranderkonto errichtete Konto nicht in ein Anwaltssonderkonto umgewandelt worden ist, nachdem es eine Treuhandzahlung der # Bank AG auf dieses Konto gar nicht gegeben hat. Selbst wenn man dem Notar insoweit vorwerfen würde, dass er die technischen Vorschriften für die Abwicklung eines Notaranderkontos verletzt hat, reichen diese Vorwürfe aber nicht aus, um ihn im förmlichen Disziplinarverfahren zu verurteilen, in dem der Senat an die in § 97 BNotO aufgeführten Maßnahmen gebunden ist. Insoweit kommt eine Amtsenthebung zum einen aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr in Betracht, da nach einer Verfahrensdauer von annähernd 10 Jahren entsprechende Vorwürfe nicht mehr zum Grundlage einer derartig einschneidenden Maßnahme gemacht werden können, zumal das Landgericht # diese Vorwürfe bereits zum Anlass genommen hat, dem Notar im Strafverfahren eine Geldbuße von 25.000 EUR aufzuerlegen. Zum anderen wäre es unverhältnismäßig, den Notar insoweit zu einer Geldbuße zu verurteilen, nachdem er bereits unter der sehr langen Verfahrensdauer gelitten hat und die jahrelangen spürbaren Einschränkungen einer zivilrechtlichen, strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verfolgung hinnehmen musste (vgl. dazu auch unten V. 4. am Ende).
Nicht verurteilt werden kann der Notar wegen des Ausstellens einer unzutreffenden Notarbescheinigung. Insoweit ist dem Notar schon objektiv ein entsprechender Vorwurf nicht zu machen. Der Inhalt der von ihm ausgestellten Notarbescheinigung war richtig.
Zwar könnte eine Verurteilung des Notars im Hinblick auf die ihm im zweiten Komplex zur Last gelegten Treuhandverstöße erfolgen, würde es sich um eine isolierte disziplinarische Verfolgung handeln, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes abgeschlossen ist. Diese Maßnahme hätte allerdings allenfalls zu einer Geldbuße im unteren Bereich führen können, da der Notar nicht vorbelastet ist und sich später auch nichts Neues hat zu Schulden kommen lassen. Berücksichtigt man hier die Tatsache, dass eine Verjährung der entsprechenden Vorwürfe nur deshalb nicht eingetreten ist, weil der Ablauf der Verfolgungsverjährung im Hinblick auf die Aussetzung des Verfahrens wegen des anhängigen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt war, so kommt auch aufgrund dieser Verstöße keine Verurteilung des Notars im förmlichen Disziplinarverfahren mehr in Betracht. Insoweit ist selbst von dem Vertreter der Einleitungsbehörde in der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden, dass die Vorwürfe zu dem Komplex B allenfalls eine Geldbuße in einem Bereich von nicht mehr als 1.000 EUR rechtfertigen würden. Die Verhängung einer solchen Geldbuße scheidet aus, nachdem der Notar schon die Belastung mit einem förmlichen Disziplinarverfahren hat hinnehmen müssen, das wegen dieser Vorwürfe zu B. niemals eingeleitet worden wäre. Nachdem der Notar ausweislich der beanstandungsfreien Geschäftsprüfung sein Amt seit diesen Verstößen aus dem Jahre 1995 und 1996 über nunmehr 7 Jahre pflichtgemäß ausgeübt hat, gibt es keinen einleuchtenden Grund, ihn wegen dieser von ihm eingeräumten Verstöße heute noch durch Verhängung eines Verweises oder einer (niedrigen) Geldbuße zur Beachtung seiner notariellen Amtspflichten anzuhalten.
Seitens des Vorsitzenden des Senats ist schon in der Verfügung vom 20. Dezember 2002 (Bl. 179 ff. d. A.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist schon auf die Problematik hingewiesen worden, den Hauptvorwurf gegen den Notar zu beweisen, nachdem das Landgericht # in seiner sehr überzeugenden und wohl begründeten Entscheidung vom 16. März 1999 die Schadensersatzklage der # Bank AG gegen den Notar abgewiesen hat und auch das Landgericht # am Ende seiner Hauptverhandlung nach einem langen Wirtschaftsstrafverfahren in dem Beschluss vom 8. April 2002 festgestellt hat, dass dem Angeschuldigten der Vorwurf einer Beteiligung an einem Betrug zu Lasten der # Bank AG nicht nachgewiesen werden kann. Die insoweit in der Verfügung vom 20. Dezember 2002 aufgeworfene Frage, ob damit nicht bereits hinsichtlich dieses Komplexes für das Disziplinarverfahren fest steht, dass dem Notar auch insoweit disziplinarrechtlich keine Vorwürfe gemacht werden können, kann der Senat nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung jedoch letztlich offen lassen, weil der Senat auf der Grundlage der von ihm geprüften Beweise sich eine eigenständige Überzeugung gebildet hat, dass dem Notar der Vorwurf nicht nachgewiesen werden kann. Die angegebenen Entscheidungen bestärken dieses Urteil deshalb nur.
Über die Fragen, ob auch eine Bindung an eine im Zivilprozess ergangenes Urteil besteht und welche Folgen eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO hat, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Selbst wenn man das rechtskräftige Urteil des Landgerichts # und die Feststellungen des Landgerichts # am Ende einer längeren Hauptverhandlung außer Acht lassen würde, wären die Vorwürfe zu dem Komplex A. 2. nicht beweisbar.
Eine Verurteilung des Notars wegen der Komplexe A. 1 und A. 2 kommt nicht in Betracht, weil nicht positiv festgestellt werden kann, dass der Notar bei der Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung der Kapitalerhöhung am 3. April 2001 und bei der Mitwirkung an der Besprechung am 21. Juni 2001 verpflichtet war, seine Amtstätigkeit zu versagen, weil die Handlungen der Beteiligten erkennbar unerlaubten und unredlichen Zwecken dienten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Einigkeit darüber herrscht, dass der Notar nicht verpflichtet ist, von sich aus misstrauisch zu sein, unredliche Zwecke zu vermuten und deshalb die weitere Verpflichtung zu haben, die Motive der Urkundsbeteiligten zu erforschen und seine Urkundstätigkeit im Zweifel zu versagen. Vielmehr ist der Notar prinzipiell berechtigt, Beurkundungen vorzunehmen, ohne sich bei Fehlen greifbarer Anhaltspunkte für einen unredlichen Zweck mit den Motiven der Urkundsbeteiligten auseinander setzen zu müssen. Anlass für den Notar, eine bestehende Ungewissheit hinsichtlich der Redlichkeit des verfolgten Geschäftszweckes aufzuklären, kann allenfalls dann bestehen, wenn bei Vornahme der Beurkundung konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Urkunde zu unredlichen Zwecken verwendet werden könnte (s. auch Sandkühler, in: Arndt/Lerch/ Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 14 Rz. 81 ff.; Schippel, BNotO, 7. Aufl., § 14 Rn. 19 ff.; Keydel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 4 Rn. 28 ff.).
1. Ausreichende Anhaltspunkte, die den Notar dazu hätten anhalten müssen, seine Urkundstätigkeit zu versagen, gab es bei einer Betrachtung, die vom Zeitpunkt der Vornahme der Urkundstätigkeiten des Notars ausgeht, nicht. So kann nicht festgestellt werden, dass der Notar im Zusammenhang mit der Sachgründung, hinsichtlich derer er selbst unstreitig Bedenken gegenüber den Beteiligten geäußert hat, davon überzeugt gewesen sein muss, dass die Angaben des Geschäftsführers # in der Handelsregisteranmeldung unzutreffend waren und die #Produktionsstraße noch gar nicht hergestellt war oder dem Geschäftsführer # jedenfalls nicht zur Verfügung stand. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Notar, der zu Recht geltend macht, bei einer entsprechenden Sachgründung nicht verpflichtet zu sein, den Gegenstand der Sacheinlage in Augenschein zu nehmen und sich von seinem Wert zu überzeugen, annehmen musste, dass # ihm lediglich vorschwindelte, dass die Produktionsstraße bereits hergestellt war, gibt es nicht. Insoweit gingen alle Beteiligten davon aus, dass die Anlage bereits in # in der # vorhanden war. In dem eigentlichen Werk der # # GmbH in # sollte die Produktionsanlage der Gesellschaft noch nicht zur Verfügung stehen. Dieser Eindruck wurde auch nicht vermittelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Notar wegen des Vorhandenseins der Maschine hätte misstrauisch sein müssen, folgen weder aus den Bekundungen des Zeugen # (Bl. 110 ff. der Untersuchungsakte) noch aus denen des Zeugen # vom 6. Oktober 1999 (Bl. 4 ff. der Untersuchungsakte). Zwar hat der Zeuge # bekundet, dass die Maschine nach seinem Kenntnisstand erst gebaut werden sollte. Unklar ist aber bereits, wann der Zeuge diesen Erkenntnisstand gewonnen hat. Dafür, dass der Notar entsprechende Erkenntnisse hatte, ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen # nichts. Dass # in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ausgesagt hat, nach seiner Auffassung habe der Notar von der Nichtexistenz der Maschine gewusst, ist schon deshalb zur Wiederlegung der Einlassung des Notars ungeeignet, weil # mit dem Notar nicht verhandelt hat und völlig ungeklärt ist, aufgrund welcher Tatsachen # etwas zum Kenntnisstand des Notars mit Verlässlichkeit sagen könnte.
Auch die Tatsache, dass der Notar in zeitlichem Zusammenhang mit der Registeranmeldung einen Kaufvertrag geprüft hat, in dem der Verkauf der Anlage durch die # AG an die # # GmbH geregelt werden sollte, lässt nicht den sicheren Schluss zu, dass der Notar deshalb argwöhnen musste, die Erklärung des Geschäftsführers #, die Anlage stehe zur freien Verfügung, sei falsch. Ob es sich bei dem Kaufvertrag nur um die schriftliche Fixierung eines bereits mündlich abgeschlossenen Geschäftes handeln sollte, in dem die Details des Vertrages geregelt werden sollten, oder ob insoweit noch gar keine Bindungen vorhanden waren, ist nicht sicher feststellbar. Der Notar konnte genauso gut davon ausgehen, dass es keine Frage war, ob die Maschine verkauft werden sollte, sondern lediglich nach Detaillösungen für den Kaufvertrag gesucht wurde. Zweifel haben, dass die Maschine der GmbH bei Eintragung zur Verfügung stand, musste er nicht. Auch dieser Gesichtspunkt führt deshalb nicht dazu, dass der Notar mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit wegen einer Falschbeurkundung im Amt verfolgt werden kann.
2. Erst recht nicht nachweisbar ist dem Notar die Beteiligung an einer Straftat oder auch nur an unredlichen Handlungen zu Lasten der # Bank AG im Zusammenhang mit der Beratung des Beteiligten #, hinsichtlich derer allerdings schon fraglich ist, inwieweit es sich hier überhaupt um notarielle Tätigkeit gehandelt hat. Selbst wenn man unterstellt, dass der Notar auch in diesem Komplex nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch notariell tätig war, sind Gesichtspunkte, die ihm zwingend die Pflicht auferlegt haben könnten, sein Tätigkeit zu versagen, nicht zu erkennen. Im Hinblick auf den Vorwurf der Beteiligung an unredlichen Handlungen zum Nachteil der # Bank AG kann zunächst aufgrund der z. T. widersprüchlichen Aussagen der Zeugen der # Bank AG nicht festgestellt werden, dass es der Bank entscheidend auf die Erbringung der stillen Beteiligung aus freien Mitteln der Gesellschafter # und # ankam. Vielmehr war entscheidendes Motiv für die Durchführung der Verhandlungen und Fortführung des Geschäfts nach dem erscheinen des SpiegelArtikels über # die Bestätigung der Notarin # aus # war, dass # 1993 eine Erbschaft in Höhe von 240 Mio. Schweizer Franken erhalten sollte und bis dahin über eine monatliche Apanage von 60.000 Schweizer Franken verfügte. Dies folgt insbesondere auch aus den Bekundungen des Zeugen # (Untersuchungsakte Bl. 149 ff.), ergibt sich aber auch aus der Aussage des Zeugen von # (Untersuchungsakte Bl. 144 ff.), mögen diese Zeugen aus ihrer Befassung mit dem Kredit in der anfänglichen Verhandlungsphase auch betont haben, dass der Bank daneben die Erbringung der Eigenmittel wichtig gewesen sei. Demgegenüber hat aber der Zeuge #, der z. Z. der endgültigen Kreditzusage bei der # Bank mit der Bearbeitung befasst war, bekundet, aus seiner Sicht hätten Eigenmittel "keine" Rolle gespielt (Untersuchungsakte Bd. II Bl. 15 ff.). Nach den Bekundungen all dieser Zeugen ging es der # Bank AG primär darum, dem vermeintlich sehr vermögenden Beteiligten # persönlich in das Geschäft einzubinden, wie auch in der Kreditzusage vom 19. August 1991 (Beweismittelhefter 1.1 Bl. 140 f.) zum Ausdruck kommt. Eine Einlage der stillen Gesellschafter aus eigenen Mitteln war ausdrücklich nicht Gegenstand der Kreditzusage. Sie wurde auch nicht zur Voraussetzung dafür gemacht, dass die Darlehensmittel ausgezahlt werden konnten.
Vielmehr folgt weiter aus den Bekundungen der Zeugen der # Bank, dass man dort hinsichtlich der Mittelaufbringung durch # ohnehin keine Zweifel hatte, während man sich darüber im Klaren war, dass # nicht über die nötigen Mittel verfügte, um eine stille Einlage von 3 Mio. DM einzuzahlen. Hier machte man sich keine Gedanken über die Frage, woher # die 3 Mio. DM bekommen sollte, weil man sich durch # hinreichend gesichert fühlte. Insoweit fehlen bereits Handlungen des Notars, die ursächlich gewesen sein könnten, für eine Täuschung der # Bank AG. Insbesondere hinsichtlich des Vorspiegelns der Erwartung einer Erbschaft von 240 Mio. Schweizer Franken, das entscheidend für das Engagement der # Bank AG war, ist nicht festzustellen, dass der Beschuldigte hieran in irgend einer Form beteiligt war. Vielmehr ging er - wie alle anderen auch - davon aus, dass die entsprechenden Angaben #, der wegen dieses Vorspiegelns selbst nicht einmal zur Rechenschaft gezogen worden ist - zutreffend waren.
Hieran ändern auch die beiden Schreiben des Notars vom 24. Juni 1991 nichts, in denen der Notar das Ergebnis der Besprechung vom 24. Juni 1991 für den Beteiligten Winkler zusammengefasst hat. Insoweit kann nicht festgestellt werden, dass mit diesen Schreiben eine Benachteiligung der # Bank AG erreicht werden sollte. Vielmehr entsprach der Inhalt des ersten Schreibens vom 24. Juni 1991 (Beweismittelordner 1.1 Bl. 99 f. d. A.) dem Inhalt der Besprechung bei dem Zeugen #, sowie er auch von # wiedergegeben worden ist. Soweit in dem zweiten Schreiben (Beweismittelordner 1.1 Bl. 105 f. d. A.) der weitere Zahlungsweg beschrieben wird, ergibt sich aus diesem Schreiben lediglich, wie nach Auskehrung der Darlehensmittel an die # AG zur Anzahlung des Kaufpreises verfahren werden sollte. Da seitens der # Bank AG keine Auflage existierte, dass die von den stillen Gesellschaftern einzubringenden Zahlungen von jeweils 3 Mio. DM nicht aus der ersten Darlehenstranche stammen durften, sondern vielmehr hinsichtlich des Beteiligten # völlig unklar war, woher dieser 3 Mio. DM bekommen sollte, ist hier eine Handlung des Notars zum Nachteil der # Bank AG nicht feststellbar. Dabei ist im Übrigen auch an dieser Stelle zu bemerken, dass ein unmittelbarer Kontakt zwischen dem Notar und der # Bank AG niemals stattgefunden hat und unmittelbare Amtspflichten des Notars gegenüber der # Bank AG - wie auch gegenüber dem Land # - nicht bestanden haben. Insoweit richteten sich die Schreiben vom 24. Juni 1991 ohnehin an den Beteiligten #, für den der Beklagte beratend tätig war, wobei insoweit zweifelhaft erscheint, ob es sich tatsächlich bereits um eine notarielle Beratung und nicht nur um eine anwaltliche Beratung gehandelt hat. Die Würdigung der unterschiedlichen Fassungen der Schreiben vom 24. Juni 1991 durch die Aufsichtsbehörde dahin, dass die Fertigung einer nicht zur Vorlage bei der # Bank bestimmten Version beweise, dass der Notar an einer Täuschung der Bank habe mitwirken wollen, läuft letztlich auf eine petitio prinzipin hinaus: Diese Würdigung wäre als Erklärung nur dann überzeugend, wenn aus der Sicht des Notars die Erbringung von Eigenmitteln tatsächlich Kreditbedingung gewesen wäre und also ein Motiv zur Verschleierung bestand. Geht man dagegen von der Einlassung des Notars aus, dass ihm der Stand der Kreditverhandlungen nicht bekannt war, lässt sich die Herstellung zweier Fassungen dieser Schreiben im Sinne "kumulativer" Abläufe ebenso gut erklären. So findet die Einlassung des Notars, er habe die ausgehandelten oder auszuhandelnden Kreditbedingungen nicht gekannt, ja auch Niederschlag gerade in den fraglichen Schreiben selbst. Denn der Notar hat unterschiedliche alternative Lösungen erwähnt je nachdem, ob die Bank auf Eigenmitteln bestand oder nicht. Das lässt sich mit mindestens gleicher Wahrscheinlichkeit als Judiz für die Redlichkeit des Notars werten, dass er nämlich nicht wusste, was zwischen den Kreditnehmern und der Bank vereinbart war, wie umgekehrt die Aufsichtsbehörde aus der Herstellung von zwei Fassungen auf die Unredlichkeit des Notars schließt.
Soweit in der Anschuldigungsschrift dem Notar die Urheberschaft für einen geplanten Betrug zum Nachteil der # Bank angelastet wird - diesen Vorwurf hat die Aufsichtsbehörde inzwischen dahingehend geändert, der Notar habe sich an unredlichen Handlungen zu Lasten der Deutschen Bank beteiligt - ist dieser Vorwurf schon deshalb nicht bewiesen, weil aus den Bekundungen des Zeugen # (Untersuchungsakten Bd. I Bl. 179 ff.) folgt, dass die Entwicklung des Modells von stillen Einlagen in Höhe von 6 Mio. DM, die aus der ersten Kreditzahlung der # Bank AG erbracht werden sollten, nicht von dem Notar, sondern vielmehr von dem Zeugen # aufgrund dessen steuerlicher Beratung stammt. Insoweit hat der Notar in den beiden Schreiben vom 24. Juni 1991 auch nur das wiedergegeben, was der Zeuge # hierzu aufgrund der bewertungstechnischen Bedenken hinsichtlich einer Sachgründung geäußert hat. Entwickelt worden ist das Finanzierungskonzept, dem wie bereits ausgeführt - Auflagen der # Bank AG letztlich nicht entgegen standen, von dem Zeugen # und nicht etwa vom Notar, wie dies nach der Anschuldigungsschrift den Anschein haben könnte. Dies folgt ohne jeden Zweifel aus den Bekundungen des Zeugen # (Untersuchungsakte Bl. 179 ff.), die der Senat in der Hauptverhandlung verlesen hat. Der Senat ist deshalb auch bei seiner Bewertung der Sache - entsprechend dem Landgericht # - zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Notar hier ein unredliches Verhalten nicht angelastet werden kann. Eine Urheberschaft des Notars ist bei dieser Sachlage nicht bewiesen.
3. Zwar könnte zweifelhaft sein, ob die Handlungsweisen des Notars mit den Vorschriften der DONot (§§ 11 - 13) im Einklang standen, soweit es um die Verwahrung und Auszahlung der ersten Darlehensrate geht, die die Deutsche Bank ohne jede treuhänderische Bindung auf ein Geschäftskonto der # # GmbH überwiesen hat. Insoweit könnte die fehlende Dokumentation dafür sprechen, dass trotz der ursprünglichen Einrichtung eines Notaranderkontos im Hinblick auf erwartete treuhänderische Bindungen der # Bank AG das Konto nicht in der Form geführt ist, wie es die DONot vorschreibt. Abgesehen von diesen möglichen "handwerklichen Fehlern" wegen derer der Notar bereits im Strafverfahren mit einer Geldbuße von 25.000 EUR belegt worden ist, können aber auch hier schwer wiegende Dienstpflichtverletzungen des Notars nicht festgestellt werden.
Der Notar hat keine Gelder der Deutschen Bank AG verwahrt, bezüglich derer ihm treuhänderische Auflagen erteilt worden sind. Er hat vielmehr die auf das Anderkonto von der # # GmbH überwiesenen Beträge entsprechend den Anweisungen der Beteiligten ausgezahlt, wobei es darum ging, die Beträge, die für die stillen Einlagen zur Verfügung stehen sollten, nicht in die Schweiz zu überweisen. Dies ändert aber nichts daran, dass die # # GmbH dieses Geld buchungsmäßig zunächst an die # AG # ausgezahlt hat, um damit die erste Rate auf den Kaufpreis zu zahlen. Bindungen, wie die # AG mit dieser Kaufpreiszahlung umzugehen hatte, bestanden nicht. Das Geld konnte deshalb auch als Einlage der stillen Gesellschafter auf das Konto der # # GmbH zurück überwiesen werden. Eine erkennbar unredliche Handlung, die den Notar hätte veranlassen müssen, hierbei seine Mitwirkung zu versagen, ist auch dann nicht zu erkennen, wenn man eine Gesamtbetrachtung vornimmt, wie sie von dem Vertreter der Aufsichtsbehörde für erforderlich gehalten worden ist. Dabei kann - dies gilt auch für den vorstehend bereits abgehandelten Komplex A. 2 - nicht festgestellt werden, dass der Notar davon ausgehen musste, den Gesellschaftern # und # stünden Zahlungen auf ein Beraterhonorar von 3 Mio. DM gar nicht zur Verfügung. Hier folgt etwa aus den Bekundungen des Zeugen #, dass dieser möglicherweise schon vor dem Termin am 21. Juni 1991 erfahren hat, dass entsprechende Beraterhonorare gezahlt werden sollten (s. Untersuchungsakte Bd. 182 d. A.). Dem Notar ist deshalb die Einlassung nicht zu widerlegen, ihm sei schon frühzeitig mitgeteilt worden, dass Beraterhonorare in Höhe von jeweils 3 Mio. DM gezahlt werden sollten, und zwar aufgrund mündlich wirksamer Verträge, die - wie Behre bekundet hat - dem Finanzamt schriftlich hätten nachgewiesen werden sollen. Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, dass auch aus solchen Gründen mündlich bereits wirksame Verträge nachträglich schriftlich abgefasst und zurückdatiert werden. Dann musste auch der Notar als an den Geschäften selbst nicht Beteiligter nicht zwingend annehmen, dass die nachträgliche Fertigung schriftlicher Verträge darauf beruhe, dass es in Wahrheit überhaupt keine vertragliche Grundlage für Ansprüche auf Beraterhonorar gegeben habe. Auf die Frage, wann und von wem die entsprechenden schriftlichen Verträge ausgearbeitet worden sind, kommt es deshalb nicht an. Der Notar hat nicht arglistig zum Nachteil der # Bank gehandelt, als er die ihm erteilte Anweisung erfüllt hat, aus dem treuhänderisch geführten Konto 6 Mio. DM an die # # GmbH zu überweisen. Der Vorwurf, der Notar habe auch mit der Abwicklung des Sonderkontos zum Nachteil der # Bank AG gehandelt, kann nicht bewiesen werden.
4. Ebenfalls nicht haltbar ist die Anschuldigung, der Notar habe eine falsche Bestätigung abgegeben, als er am 21. November 1991 die Einzahlung der stillen Einlagen bestätigt habe. Inhaltlich war diese Bestätigung korrekt, wie auch die Aufsichtsbehörde einräumt. Der Notar musste nicht davon ausgehen, dass die # Bank aufgrund seiner Bestätigung annehmen würde, die Eigenmittel seien aus anderen Beträgen, als den Kreditmitteln eingezahlt worden. Insoweit ist bereits ausgeführt worden, dass es der # Bank einerseits bezüglich # ohnehin nur auf dessen allgemeinen finanziellen Hintergrund ankam, den die # Bank AG als überaus gut eingestuft hatte, während man sich hinsichtlich # darüber im Klaren war, dass dieser 3 Mio. DM nicht ohne weiteres aus eigenen Mitteln aufbringen konnte und die Frage, wie sich dieser die 3 Mio. DM verschaffte, letztlich für die Bank keine Rolle spielte. Insoweit brauchte der Notar bei der Abgabe der Bestätigung auch nicht größere Sorgfalt anzuwenden, als sie die # Bank selbst bei ihrer Kreditzusage aufgewendet hat, in der nichts darüber zu finden ist, dass die Mittel für die Einlagen der stillen Gesellschafter nicht aus Honoraren stammen durften, die die # AG nach Zahlung eines Teiles des Kaufpreises an # und # als Beraterhonorar zahlte. Hier wäre es Sache der # Bank gewesen, die Herkunft der Mittel im Einzelnen zu klären, nicht aber des Notars, der lediglich bestätigen sollte, dass die Mittel auf dem Konto # # GmbH vorhanden waren, wobei unstreitig ist, dass die # Bank AG dieses auch ohne weiteres selbst feststellen konnte und festgestellt hat, weil sie kontoführendes Kreditinstitut war.
Nicht entscheidend ist, welche Vorstellungen man bei der # Bank AG hinsichtlich der Aufbringung der Mittel hatte. Insoweit folgt zwar aus den Bekundungen der Zeugen, dass man sich zumindest hinsichtlich # vorstellte, dieser würde seine stille Einlage aus eigenen Mitteln leisten, nach außen hin zum Ausdruck gekommen ist dies jedoch nicht, sodass auch nicht festzustellen ist, dass der Notar dies hätte erkennen können und wissen müssen. Überhaupt nicht festzustellen ist, welche Vorstellungen das Land # hinsichtlich der Aufbringung von Eigenmitteln hatte. Insoweit gibt es keine Beweisantritte dazu, dass es bestimmte Vorstellungen des Landes # gab und der Notar hierüber Bescheid wusste oder Bescheid wissen musste.
Insgesamt waren dem Notar damit schwer wiegende dienstrechtliche Verfehlungen in dem Komplex, der zur Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens geführt hat, nicht nachzuweisen. Abgesehen von den dargestellten Formalverstößen bei der Abwicklung des Anderkontos, bezüglich dessen allerdings nicht einmal mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, dass es sich um ein Notaranderkonto handeln sollte, sind die Vorwürfe der Anschuldigungsschrift nicht zu beweisen.
Die im Verhältnis zu dem schwer wiegenden angeschuldigten Dienstvergehen vergleichsweise unbedeutenden Formalverstöße können nicht zu einer Verurteilung des Notars führen, weil es insoweit vollkommen unverhältnismäßig wäre, den Notar wegen dieser Verstöße, die das Strafgericht bereits bei seiner Einstellung nach § 153 a StPO berücksichtigt hat, als es die Einstellung von der Zahlung einer Geldbuße von 25.000 EUR abhängig gemacht hat, noch mit einer disziplinarrechtlichen Sanktion zu belegen. Auch wenn streitig ist, ob nach einer Einstellung im Strafverfahren gemäß § 153 a StPO überhaupt noch eine Geldbuße als disziplinarische Maßnahme im förmlichen Disziplinarverfahren in Betracht kommt (dazu BVerwGE 83, 268 [BVerwG 09.12.1986 - BVerwG 1 D 80.86]; Bieler Lukat NDO, § 17 Rn. 26 f.; Lemke, in: Schippel, BNotO, § 96 Rn. 14), sieht sich der Senat auch dann gehindert, gegen den Notar noch eine Geldbuße festzusetzen, wenn man grundsätzlich von der Annahme ausgeht, dass eine Einstellung nach § 153 a StPO die Verhängung einer Geldbuße im Disziplinarverfahren nicht hindern würde. Der Senat braucht deshalb die aufgeworfene Frage auch nicht zu entscheiden. Ein "disziplinarrechtlicher Überhang", der es vorliegend rechtfertigen könnte, den Notar mit einer weiteren Geldbuße zu belasten, besteht nicht. Eine weitergehende Ahndung, wie etwa die zeitweise Entfernung aus dem Dienst, liegt nach Auffassung des Senats in Anbetracht des verbleibenden Vorwurfs außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit. Für eine derartige Sanktion gibt es nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung keine Veranlassung.
Aufgrund der Verbindung des Verfahrens über den Komplex A mit dem Komplex B besteht nach Auffassung des Senats auch hinsichtlich der zu B gegen den Notar erhobenen Vorwürfe, die dieser praktisch auch eingeräumt hat, kein Anlass zu einer selbstständigen Ahndung. Insoweit ist bereits ausgeführt, dass diese Vorwürfe allenfalls zu einer Geldbuße im untersten Bereich geführt hätten, wenn sie nicht nur mit einer Missbilligung oder einem Verweis zu belegen gewesen wären. Der Zeitablauf und die Tatsache, dass weitere Verstöße nicht aufgetreten sind, lassen hier eine Sanktion überflüssig erscheinen. Im Moment ist nicht festzustellen, dass der Notar durch Auferlegung einer Geldbuße hinsichtlich der Erfüllung von Treuhandanweisungen nachhaltig an seine notariellen Pflichten erinnert werden muss. Nach derzeitigem Stand dürfte es sich um vereinzelte Verfehlungen gehandelt haben, die keinen ahndungswürdigen Inhalt haben.
Zwar steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Notar beim Komplex B und beim Komplex A wenigstens bei der Führung des Notaranderkontos Pflichtverstöße begangen hat. Der der Aufsichtsbehörde nach § 27 Abs. 1 NDO mögliche Weg, nämlich ein Dienstvergehen festzustellen und dennoch das Verfahren einzustellen, weil eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt ist, ist für den Notarsenat im förmlichen Verfahren nicht gangbar. Denn anders als § 76 Abs. 3 Satz 2 BDO a. F. mit dem Verweis auf die § 27 Abs. 1 NDO entsprechende Einstellungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 4 BDO a. F. sieht § 75 NDO einen Verweis auf die Einstellungsmöglichkeit nach § 27 Abs. 1 NDO gerade nicht vor. Die von Lemke (in Schippel/Lemke BNotO, 7. Aufl., § 96, Rdnr. 7) vertretene Auffassung der Ermessensgrundsatz gelte - mit Ausnahme lediglich von Baden-Württemberg - auch für das Disziplinargericht, trifft deshalb für das niedersächsische Disziplinarrecht nicht zu. Im Übrigen ist im Hinblick auf das neue Bundesdisziplinarrecht fraglich, ob die Einstellung nach Ermessen jetzt noch möglich wäre, denn anders als § 76 BDO a. F. sieht § 60 BDG die Einstellung insoweit nicht mehr vor. Da der Senat zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die festgestellten Verstöße eine disziplinare Ahndung nicht rechtfertigen, musste er nachdem die Aufsichtsbehörde der angeregten Einstellung vor der Hauptverhandlung widersprochen hat - auf Freispruch erkennen, denn § 75 NDO lässt nur die Alternative eines Urteils auf Disziplinarmaßnahme oder Freispruch zu; die Einstellung durch Urteil nach § 75 Abs. 3 i. V. m. § 63 Abs. 1 NDO kommt hier nicht in Betracht.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 BNotO i. V. m. §§ 113, 115 NDO.
VIII.
Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig, die innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen ist; die Frist ist auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesgerichtshof eingeht. In der Berufungsschrift ist anzugeben, inwieweit das Urteil aufgehoben wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind zu begründen (§§ 105 BNotO, 80 ff. BDO).