Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.11.2011, Az.: 5 LC 50/09
Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des einem begrenzt dienstfähigen Beamten gewährten Mindestzuschlags zu den Dienstbezügen in Höhe von monatlich 180,-- Euro
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.11.2011
- Aktenzeichen
- 5 LC 50/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 29722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:1101.5LC50.09.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 14.05.2013 - AZ: BVerwG 2 B 6.12
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 S. 1 DBZVO
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstelle
- ZBR 2012, 274-278
Amtlicher Leitsatz
Der einem begrenzt dienstfähigen Beamten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der niedersächsischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 14. Oktober 2008 (DBZVO) gewährte Mindestzuschlag in Höhe von monatlich 180,-- Euro ist verfassungswidrig zu gering bemessen (Parallelentscheidung: Urt. v. 1.11.2011 - 5 LC 207/09 -).
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die ihm seit dem 1. Oktober 2005 gewährte Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.
Dem am .... F. 19.... geborenen, im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehende Kläger wurde mit Wirkung vom .... Oktober 19... das Amt eines Rektors einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an der Grundschule G. in H. übertragen. Er erhielt Dienstbezüge derBesoldungsgruppe A 13 zzgl. Amtszulage.
Die Landesschulbehörde, Abteilung I., stellte unter dem 20. September 2005 die begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers fest. Seit dem 1. Oktober 2005 hatte der Kläger statt 28 Unterrichtsstunden nur noch 14 Unterrichtsstunden zu leisten.
Der Funktionsvorgänger der Beklagten, das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (im Folgenden NLBV), wies den Kläger unter dem 26. September 2005 darauf hin, dass sein Beschäftigungsumfang ab 1. Oktober 2005 14/28 betrage und er als begrenzt dienstfähiger Beamter Dienstbezüge entsprechend dem Beschäftigungsumfang, jedoch mindestens in Höhe des Ruhegehalts, das bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu gewähren wäre (Mindestbesoldungsbezüge), erhalten werde. Das fiktive Ruhegehalt errechnete das NLBV unter Zugrundelegung der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 von 3.920,58 EUR zzgl. Amtszulage von 132,29 EUR unter Anwendung des Anpassungsfaktors 0,98375 und eines Ruhegehaltssatzes von 75 v. H. auf 2.990,26 EUR, gemindert um den Versorgungsabschlag von 10,80 v. H., so dass die fiktive Bruttoversorgung 2.667,31 EUR betrug. Ein Familienzuschlag stand dem Kläger nicht zu.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 setzte das NLBV die dem Kläger ab 1. Oktober 2005 zustehenden Mindestbesoldungsbezüge in Höhe des fiktiven Ruhegehalts fest, welches höher war als die dem Kläger nach seinem Beschäftigungsumfang zustehenden Dienstbezüge.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er wandte sich gegen den Versorgungsabschlag von 10,80 v. H. in Höhe von 322,95 EUR und wies darauf hin, dass der Versorgungsabschlag bei begrenzt dienstfähigen Beamten rechtswidrig sei und gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verstoße. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht meine, dass die Zahlung eines fiktiven Ruhegehalts im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit dem Alimentationsprinzip widerspreche und habe deshalb ein vergleichbares Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Er beantrage die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens. Die Landesregierung habe durch Rechtsverordnung einen angemessenen Zuschlag für begrenzt dienstfähige Beamte vorzusehen.
Das NLBV erklärte den Verzicht auf die Einrede der Verjährung und setzte das Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. November 2004 (- 5 LC 415/03 -, [...]) aus.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. Juli 2006 (- 2 BvL 13/04 -, [...]) die Vorlage des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts als unzulässig zurückgewiesen hatte, wies das NLBV den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2007 als unbegründet zurück, weil es für die Zahlung höherer Dienstbezüge an einer Anspruchsgrundlage fehle. Ein Zuschlag könne nicht gewährt werden, weil eine Verordnung nach § 72 a Abs. 2 BBesG in Niedersachsen nicht vorliege.
Unter dem 26. Februar 2007 teilte die Landesschulbehörde dem Kläger mit, dass bei ihm weiterhin eine begrenzte Dienstfähigkeit nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes des Landkreises J. vom 24. Januar 2007 bestehe und er 14 Wochenstunden zu erteilen habe.
Nachdem die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Dienstbezügezuschlagsverordnung - DBZVO - vom 14. Oktober 2008 - Nds. GVBl. S. 324) in Kraft getreten war, nach der begrenzt dienstfähige Beamte zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 72 a Abs. 1 BBesG einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag von vier v. H. der Dienstbezüge erhalten, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 180,- EUR, erhielt der Kläger laufend und rückwirkend zum 1. Oktober 2005 monatlich 180,- EUR und einen Nachzahlungsbetrag von 6.840,-- EUR (38 Monate x 180,-- EUR).
Am Montag, dem 26. Februar 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Seine Dienstbezüge seien nach wie vor verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Der Zuschlag von 180,- EUR monatlich gleiche nicht einmal die finanziellen Nachteile aus, die er gegenüber einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten habe. Letzterer habe bei der Beihilfe einen Bemessungssatz von 70 v. H., er, der Kläger nur einen von 50 v. H., was bedeute, dass er für seinen Krankenversicherungsschutz monatlich 49,30 EUR mehr aufwenden müsse. Anders als Versorgungsempfänger könne er weder den steuerlichen Versorgungsfreibetrag noch den Zuschlag dazu in Anspruch nehmen, so dass er mindestens 89,70 EUR Steuern monatlich mehr zahle als ein Versorgungsempfänger. Darüber hinaus habe er erhebliche berufsbedingte Aufwendungen, nämlich die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, die Beiträge für Berufsverbände, Aufwendungen für Arbeitsmittel und für ein häusliches Arbeitszimmer. Das seien im Schnitt etwa 380,- EUR monatlich, wobei 100,- EUR auf das Arbeitszimmer entfielen. Schließlich habe er keine Möglichkeit, seine Bezüge im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung aufzustocken, denn im Rahmen seiner begrenzten Dienstfähigkeit bringe er seine gesamte Arbeitskraft ein. Als Ruhestandsbeamter könnte er beispielsweise mit Kursen an der Volkshochschule etwa 400,- EUR monatlich verdienen. Daraus ergebe sich, dass er als Ruhestandsbeamter insgesamt über etwa 519,00 EUR mehr verfügen würde als als begrenzt dienstfähiger Beamter. Das genüge verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die ihm gewährte Besoldung ab dem 1. Oktober 2005 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist
und den Bescheid des NLBV vom 6. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2007 und der Erklärung des NLBV vom 6. November 2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Das NLBV hat beantragt,
die Klage abzuweisen
Es hat sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und die Regelungen in den Besoldungsgesetzen und in der DBZVO bezogen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Januar 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die dem Kläger seit Oktober 2005 gewährte Besoldung sei nicht mehr verfassungswidrig zu niedrig bemessen, nachdem das NLBV rückwirkend zum 1. Oktober 2005 dem Kläger monatlich einen Zuschlag in Höhe von 180,- EUR nach der DBZVO gewähre. Das NLBV habe nach Maßgabe von § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG das fiktive Ruhegehalt des Klägers richtig ermittelt und dabei zu Recht die Regelungen über den Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG berücksichtigt. Ferner erhalte der Kläger einen Zuschlag gemäß der DBZVO. Mit Inkrafttreten der DBZVO sei die von Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Besserstellung begrenzt dienstfähiger Beamter erreicht worden. Der Kläger werde im Vergleich zu gemäß §§ 80 a ff. NBG a.F. teilzeitbeschäftigten Beamten höher besoldet, denn ihm würden Dienstbezüge in Höhe des fiktiven Ruhegehalts gewährt und nicht im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzte Dienstbezüge nach § 6 Abs. 1 BBesG. Im Vergleich zu begrenzt dienstfähigen Beamten, die als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt worden seien, werde der Kläger ebenfalls nicht verfassungswidrig zu niedrig besoldet. Zwar könnten begrenzt dienstfähige Beamte, die als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt worden seien, unter Ausnutzung der ihnen verbliebenen Arbeitskraft ihre Ruhestandsbezüge durch Erwerbstätigkeit aufbessern. Das bedeute aber nicht, dass die begrenzt dienstfähigen und aktiven Beamten aus verfassungsrechtlichen Gründen finanziell so gestellt werden müssten, wie wenn sie als Ruhestandsbeamte ihre Ruhestandsbezüge durch Erwerbstätigkeit aufbesserten. Der Zuschlag solle lediglich die finanziellen Nachteile der begrenzt dienstfähigen Beamten ausgleichen, nicht dagegen die Verdienstmöglichkeiten eines Ruhestandsbeamten, die dieser beispielsweise durch Wahrnehmung einer geringfügigen Beschäftigung habe. Die Nachteile, die der begrenzt Dienstfähige habe, weil er keinen erhöhten Beihilfebemessungssatz, keinen steuerlichen Versorgungsfreibetrag und folglich keinen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag erhalte, würden durch den Versorgungszuschlag nach der DBZVO ausgeglichen. Die vom Kläger darüber hinaus in Ansatz gebrachten berufsbedingten Aufwendungen müssten nicht von Verfassungs wegen durch Gewährung eines Zuschlags ausgeglichen werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung und um einen erhöhten Verwaltungsaufwand zu vermeiden, orientiere sich der Zuschlag nicht an den individuellen Umständen des Einzelfalls. Der begrenzt dienstfähige Beamte erhalte die Mindestbesoldungsbezüge nicht als Lohn für geleistete Arbeit, denn das würde dem Alimentationsprinzip widersprechen. Zudem steige der Ruhegehaltssatz des begrenzt dienstfähigen Beamten jedenfalls in den Fällen weiter an, in denen die ruhegehaltfähige Dienstzeit noch nicht zum höchstmöglichen Ruhegehaltssatz führe, der des Versorgungsempfängers aber mit dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung feststehe.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Der Kläger hat am 27. Februar 2008 Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Er vertieft mit seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen vor, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 (BVerwG 2 C 1.04) müsse sich der Arbeitseinsatz begrenzt dienstfähiger Beamter in höheren Bezügen niederschlagen im Verhältnis zu den Bezügen der im selben Umfang begrenzt dienstfähigen Beamten, die mangels dienstlichen Bedarfs für ihre begrenzten Einsatzmöglichkeiten als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt würden und unter Ausnutzung der ihnen verbliebenen Arbeitskraft ihre Ruhestandsbezüge durch Erwerbstätigkeit aufbessern könnten. Entgegen dieser klaren Aussage des Bundesverwaltungsgerichts habe sich das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft der Auffassung des Verordnungsgebers angeschlossen, wonach die Höhe des Zuschlags lediglich die finanziellen Nachteile der begrenzt dienstfähigen Beamten ausgleichen solle. Das Verwaltungsgericht hätte nicht die vom Niedersächsischen Finanzministerium im Verordnungsentwurf genannten Zahlen, die sich vorgeblich an mehreren "Eckmännern bzw. -frauen" orientieren sollten, ungeprüft übernehmen dürfen, sondern hinterfragen müssen, denn diese Zahlen seien nicht repräsentabel. Der Zuschlag von 180,-- EUR ergäbe bei ihm - dem Kläger - bekannten Parallelfällen Nettobeträge von nur 104,65 EUR bis 133,19 EUR. Diese Nettobeträge des Zuschlags reichten schon nicht aus, um die Mehrkosten bei der privaten Zusatzversicherung und den Nachteil durch die Nichtinanspruchnahme des Versorgungsfreibetrags auszugleichen. Von einer Besserstellung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht verlange, könne keine Rede sein.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts festzustellen, dass die ihm seit dem 1. Oktober 2005 gewährte Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist und den Bescheid des NLBV vom 6. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2007 und der Erklärung des NLBV vom 6. November 2008 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass begrenzt dienstfähige Beamte berufsbedingte Aufwendungen hätten, sei kein so bedeutsamer Gesichtspunkt, dass ihm der Verordnungsgeber gesondert hätte Rechnung tragen müssen. Er sei auch kaum pauschal bewertbar, weil er sich je nach Lage des Einzelfalls unterschiedlich stark auswirke. Diese Aufwendungen seien zudem steuerrechtlich berücksichtigungsfähig. Ferner müsse auch die Vergleichsgruppe der Teilzeitbeschäftigten in den Blick genommen werden, deren Fahrtkosten ebenfalls nicht voll ausgeglichen würden. Weder der Alimentations- noch der Gleichheitssatz geböten es, den Beamten vor allen einzelfallbezogenen Friktionen zu schützen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Es ist festzustellen, dass die dem Kläger seit dem 1. Oktober 2005 gewährte Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Der Bescheid des NLBV vom 6. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2007 und der Erklärung des NLBV vom 6. November 2008 ist aufzuheben, soweit er dieser Feststellung entgegensteht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist entsprechend zu ändern.
I.
Die Feststellungsklage und die Anfechtungsklage sind zulässig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 5 und 6 in dem angefochtenen Urteil verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO analog).
II.
Die dem Kläger seit dem 1. Oktober 2005 gewährte Besoldung ist verfassungswidrig zu niedrig bemessen.
Bei begrenzter Dienstfähigkeit erhält der niedersächsische Beamte gemäß § 1 Abs. 3 NBesG i.V.m. § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) - im Folgenden BBesG a.F. - Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG a.F.. Nach dieser Vorschrift werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. werden sie mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.
1. Gemessen hieran hat das NLBV zutreffend nach Maßgabe von § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 den fiktiven Ruhegehaltsanspruch des Klägers zur Bestimmung seines Besoldungsanspruchs zugrunde gelegt. Denn nach den Berechnungen des NLBV (zum Zeitpunkt des 1. Oktober 2005 siehe Rückseite Bl. 207 der Beiakte A) ist das fiktive Ruhegehalt des Klägers höher als die dem Kläger nach dem Beschäftigungsumfang zustehenden Dienstbezüge.
2. Die Höhe des von dem NLBV zugrunde gelegten fiktiven Ruhegehalts des Klägers ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Dass bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts des Klägers der Versorgungsabschlag des gemäß § 1 Abs. 3 NBesG geltenden § 14 Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) - im Folgenden BeamtVG a.F. - berücksichtigt und in Höhe von 10,8 v. H. von dem fiktiven Ruhegehalt abgezogen wird, ist rechtmäßig.
Der Senat folgt nicht der Ansicht des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 25.11.2003 - 4 S 1542/02 -, [...], Rn. 13 a. E., 16 des Langtextes), wonach eine Anwendung der Kürzungsregelung des § 14 Abs. 3 BeamtVG bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts nicht geboten sei, weil der begrenzt dienstfähige Beamte weiterhin tatsächlich Dienst leiste und deshalb kein Ruhegehalt, sondern Dienstbezüge erhalte. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 27.07.2006 - 2 BvL 13/04 -, [...], Rn. 19 des Langtextes) hat zwar mit Blick auf die genannte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg ausgeführt, es erscheine eine einschränkende Auslegung des Verweises in § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. jedenfalls vertretbar in Anbetracht dessen, dass mit dem Versorgungsabschlag ein Ausgleich für die im Fall des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand längere Versorgungsdauer geschaffen und der Anreiz zur Frühpensionierung verringert werden sollte, beide Gesichtspunkte auf den teildienstfähigen Beamten jedoch nicht zuträfen.
Der Senat schließt sich demgegenüber aber den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28. April 2005 (- BVerwG 2 C 1.04 -, [...], Rn. 13 bis 16 des Langtextes) an. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin ausgeführt, dass das fiktive Ruhegehalt auf der Grundlage derjenigen Regelungen des Beamtenversorgungsrechts zu berechnen sei, die der Berechnung des Versorgungsanspruchs im Falle der Dienstunfähigkeit zugrunde zu legen wären. Bereits der Wortlaut des § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. lässt - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - nur den Schluss zu, dass die Vorschrift uneingeschränkt auf die Regelungen des Beamtenversorgungsrechts verweist, nach denen sich der Anspruch auf Ruhegehalt bemisst. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keinen Anhaltspunkt, der auf eine selektive Berücksichtigung der versorgungsrechtlichen Bestimmungen hindeutet. Er lässt nicht erkennen, von welchen Voraussetzungen die Anwendung einzelner Regelungen abhängen könnte (BVerwG, Urt. v. 28.04.2005, a.a.O., [...], Rn. 14 des Langtextes). Mit der Festlegung der Untergrenze des § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. hat der Gesetzgeber lediglich verhindern wollen, dass Beamte durch die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit schlechter stehen als wenn sie stattdessen zur Ruhe gesetzt worden wären (vgl. BT-Drucks. 13/9527, S. 34). Wie die Regelung des § 72a Abs. 2 BBesG a.F. zeigt, soll eine Besserstellung nicht durch - im Vergleich zum fiktiven Ruhegehalt - höhere Dienstbezüge, sondern durch die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags erreicht werden (BVerwG, Urt. v. 28.04.2005, a.a.O., [...], Rn. 15 des Langtextes).
Demnach sind bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehaltes gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. auch die Regelungen über den Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 69d Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG a.F. zu berücksichtigen, wenn die begrenzte Dienstfähigkeit - wie auch im vorliegenden Fall - nicht auf einem Dienstunfall beruht (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 BeamtVG: BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - BVerwG 2 C 12.03 -, [...]).
3. Dem Kläger wird zutreffend ein Zuschlag gemäß § 72a Abs. 2 BBesG a.F. i.V.m. der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 14. Oktober 2008 (Dienstbezügeschlagsverordnung - DBZVO -, Nds. GVBl. S.324) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Dienstbezügezuschlagsverordnung vom 3. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 536) gewährt.
Nach § 1 Abs. 1 DBZVO erhalten u.a. begrenzt dienstfähige Beamte zusätzlich zu den Dienstbezügen nach§ 72a Abs. 1 BBesG a.F. einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO beträgt der Zuschlag vier v. H. der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 180 EUR. Werden Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F., so verringert sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 DBZVO der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag.
Nachdem die DBZVO in Niedersachsen in Kraft getreten war, wurde dem Kläger gemäß § 3 DBZVO rückwirkend für die gesamte Dauer seiner begrenzten Dienstfähigkeit der in der Verordnung vorgesehene Zuschlag gewährt, und zwar in Höhe des Mindestbetrags von monatlich 180,-- EUR.
4. Die dem Kläger gewährte Besoldung ist jedoch verfassungswidrig zu niedrig angesetzt worden, weil der dem Kläger nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DBVZO gewährte Mindestzuschlag in Höhe von 180,-- EUR zu gering bemessen ist. Die den Kläger betreffende Regelung über die Höhe des Zuschlags gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO ist nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Kläger wird zwar im Vergleich zu gemäß § 61 und § 62 NBG (§§ 80 a ff NBG a.F.) teilzeitbeschäftigten Beamten höher besoldet (siehe hierzu unten 4 a). Er ist jedoch im Vergleich zu den Beamten, die ebenfalls begrenzt dienstfähig, aber mangels dienstlichen Bedarfs wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsgemäß zu gering besoldet (siehe unten 4 b).
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem oben genannten Urteil vom 28. April 2005 (a.a.O.) ausgeführt, dass sich aus dem Verweis in § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. auf § 6 Abs. 1 BBesG a.F. ergibt, dass der Gesetzgeber begrenzt dienstfähige Beamte hinsichtlich der Bemessung der Dienstbezüge wie teilzeitbeschäftigte Beamte behandelt. Die Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit zieht die zeitanteilige Kürzung der Dienstbezüge nach sich. Der Gesetzgeber hat die Höhe der Dienstbezüge begrenzt dienstfähiger Beamter in ein unmittelbares Gegenseitigkeitsverhältnis mit dem zeitlichen Umfang der Dienstleistung gestellt. Dagegen hat er den Unterschieden keine Bedeutung beigemessen, die zwischen den Gruppen der begrenzt dienstfähigen und teilzeitbeschäftigten Beamten hinsichtlich der Erfüllung der Dienstleistungspflicht bestehen. Während teilzeitbeschäftigte Beamte nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft Dienst leisten, bringen begrenzt dienstfähige Beamte ihre Arbeitskraft ganz ein. Daher stehen sie dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher (BVerwG, Urt. v. 28.04.2005, a.a.O., Rn. 24 des [...]Langtextes).
Gemessen hieran wird der Kläger im Vergleich zu gemäß § 61 und § 62 NBG (§§ 80 a ff. NBG a.F.) teilzeitbeschäftigten Beamten höher besoldet, denn ihm werden Dienstbezüge in Höhe des fiktiven Ruhegehalts gewährt und nicht im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzte Dienstbezüge nach § 6 Abs. 1 BBesG a.F.. Ferner erhält er darüber hinaus einen Zuschlag nach der DBZVO. Diese Besserstellung des begrenzt dienstfähigen Klägers gegenüber teilzeitbeschäftigten Beamten berücksichtigt hinreichend den Umstand, dass er sich nicht freiwillig für die Teilzeitbeschäftigung entschieden hat und seine verbliebene Arbeitskraft vollständig einbringt.
b) Der Kläger ist jedoch im Vergleich zu den Beamten, die ebenfalls begrenzt dienstfähig sind, aber mangels dienstlichen Bedarfs wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht verfassungsgemäß besoldet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. April 2005 ( a.a.O.) festgestellt, dass aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter nach dem Merkmal "zeitlicher Umfang der Dienstleistung" in das Besoldungsgefüge einzupassen, der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung dieses Merkmals verlangt. Es darf nicht nur herangezogen werden, um zeitanteilige Kürzungen der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter gegenüber der Besoldung voll dienstfähiger Beamter zu rechtfertigen. Vielmehr muss die von begrenzt dienstfähigen Beamten erbrachte Dienstleistung auch Berücksichtigung finden, um die Höhe ihrer Besoldung im Verhältnis zu den Bezügen der in ihrer Leistungsfähigkeit anteilig gleich beeinträchtigten Beamten zu bestimmen, die mangels dienstlichen Bedarfs für ihre umfänglich begrenzten Einsatzmöglichkeiten als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt werden und dabei auch noch unter Ausnutzung der ihnen verbliebenen Arbeitskraft ihre Ruhestandsbezüge durch Erwerbstätigkeit aufbessern können (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG a.F.). Folgerichtig muss sich der Arbeitseinsatz begrenzt dienstfähiger Beamter in höheren Bezügen niederschlagen, als sie bei der Freistellung vom Dienst durch Zurruhesetzung in der Gestalt von Ruhestandsbezügen gewährt würden (BVerwG, Urt. v. 28.04.2005, a.a.O., Rn. 25 des [...]Langtextes). Die von Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten, die gemäߧ 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. Dienstbezüge in Höhe des fiktiven Ruhegehalts erhalten, kann dadurch erreicht werden, dass ihnen der von § 72a Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. vorgesehene nicht ruhegehaltfähige Zuschlag gewährt wird (BVerwG, Urt. v. 28.04.2005, a.a.O., Rn. 27 des [...]Langtextes).
Aus alledem folgt, dass der Zuschlag der DBZVO nicht nur einen Ausgleich für die finanziellen Nachteile eines aktiven begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber einem im gleichen Umfang leistungsfähigen, vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten gewährleisten muss, sondern darüber hinaus eine Besserstellung des aktiv begrenzt dienstfähigen Beamten. Der dem Kläger gewährte Mindestzuschlag in Höhe von 180,-- EUR erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist zu gering bemessen.
aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Höhe des dem Kläger gewährten Zuschlags ausreicht, um seine Benachteiligungen im Vergleich zu den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten besoldungsmäßig auszugleichen und ihn jenen Beamten gleichzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. April 2005 (a.a.O., Rn. 27 a. E. des [...]Langtextes) ausgeführt, der Verordnungsgeber habe der unterschiedlichen Besteuerung von Dienstbezügen und Ruhegehalt Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist demnach, dass begrenzt dienstfähige, aktive Beamte im Gegensatz zu wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten keinen steuerlichen Versorgungsfreibetrag und folglich auch keinen Zuschlag zum Versorgungsfreibeitrag erhalten. Ferner erhält der Kläger als begrenzt dienstfähiger Beamter im Gegensatz zu den Ruhestandsbeamten keinen erhöhten Beihilfebemessungssatz von 70 v. H., sondern nur Beihilfe in einem Umfang von 50 v. H. und muss sich deshalb insoweit, um dieses auszugleichen, zusätzlich privat krankenversichern. Diese Nachteile betreffen die aktiven begrenzt dienstfähigen Beamten gleichermaßen und sind deshalb mit dem Zuschlag auszugleichen. Diese Benachteilungen hat auch der niedersächsische Verordnungsgeber bei der Schaffung der DBZVO berücksichtigt (siehe Verordnungsbegründung A I, Seite 3).
Weitere Nachteile sind mit dem Zuschlag jedoch nicht auszugleichen. Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach Belastungen des begrenzt dienstfähigen Beamten wegen berufsbedingter Aufwendungen, die ein Ruhestandsbeamter nicht hat, nicht mit dem Zuschlag ausgeglichen werden müssen. Der Kläger kann im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag und damit einen höheren Werbungskosten-Pauschbetrag geltend machen als ein Versorgungsempfänger. Die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden, Aufwendungen für Arbeitsmittel wie auch für das Arbeitszimmer kann er steuerlich geltend machen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 BvL 13/09 -, [...]). Zwar bekommt er mit der steuerlichen Absetzbarkeit nicht alle Kosten erstattet. Diese Kosten lassen sich jedoch nicht pauschalierend festsetzen. Denn sie fallen nicht bei jedem Beamten an und sind individuell im hohen Maße schwankend. Ferner können sie bei allen aktiven Beamten entstehen. Insofern ist es geboten, die Vergleichsgruppe der teilzeitbeschäftigten aktiven Beamten im Auge zu behalten, gegenüber denen der Kläger bereits deutlich besser gestellt ist (s. o. unter 4 b) aa). Der Kläger muss sich zudem insoweit als Vorteilsausgleich entgegen halten lassen, dass ihm im Gegensatz zu dem Ruhestandsbeamten die Integration in das Arbeitsleben ermöglicht wird (vgl. BT-Drucksache 13/9527, S. 29). Der Gesetzgeber des § 72a BBesG a.F. hat diesem Gesichtspunkt ein eigenständiges Gewicht beigemessen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.07.2006, a.a.O., [...], Rn. 21 des Langtextes).
Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die oben genannten Benachteiligungen aufgrund unterschiedlicher Beihilfebemessungssätze, des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag durch den in § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO geregelten Mindestzuschlag ausgeglichen werden (Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2011 - 4 S 1003/09 -, [...], Rn. 28 des [...]Langtextes diese Frage in Bezug auf die dortige DBZVO aufgeworfen, aber nicht entscheiden müssen, da die dortige Klägerin keinen Zuschlag erhalten hatte).
Aus den von dem Verordnungsgeber in der Begründung zur DBZVO (siehe B. zu § 2 Absatz 2) genannten Zahlen lässt sich ein Nachteilsausgleich nicht feststellen. Nach der Verordnungsbegründung sind anhand von mehreren "Eckmännern bzw. -frauen" durchschnittliche finanzielle Nachteile des begrenzt dienstfähigen Beamten in Höhe von monatlich 121,71 EUR ermittelt worden. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Zuschlag nicht an den individuellen Umständen des Einzelfalls orientiert, sondern pauschalierend festgelegt worden ist. Der pauschale Mindestzuschlagsbetrag vermeidet eine betragsmäßig exakte Vergleichsberechnung im Einzelfall, bei der z.B. die individuellen Steuermerkmale zu berücksichtigen wären und mit der erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden wäre (vgl. auch Schwegmann/ Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Mai 2011, § 72a BBesG Rn. 43). Es ist aber davon auszugehen, dass es sich bei diesen Beträgen betreffend die finanziellen Nachteile um Nettobeträge handelt. Denn die privaten Krankenversicherungsbeiträge werden als Nettobeträge gezahlt. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag sind nach § 19 Abs. 2 EStG Beträge, die nach einem Prozentsatz ermittelt werden bzw. für die es feste Höchstbeträge gibt. Demgegenüber wird jedoch der Mindestzuschlag nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO in Höhe von 180,-- EUR als Bruttobetrag gewährt. Er kann deshalb - im Gegensatz zu den Berechnungen des Verwaltungsgerichts - nicht dem pauschalen Nettobetrag über die Mehrbelastungen in voller Höhe gegenüber gestellt werden. Wie hoch der Nettobetrag des gewährten Zuschlags ist, hängt wiederum individuell von der Steuerklasse des Beamten ab. Hierzu verhält sich die Begründung des Verordnungsgebers zur Verordnung nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Umstand überhaupt von dem Verordnungsgeber berücksichtigt worden wäre. Auch die Beklagte hat sich hiermit nicht auseinandergesetzt. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber pauschalierend aus den ermittelten Beträgen über die finanziellen Nachteile einen Bruttobetrag hochgerechnet oder umgekehrt den Zuschlag von 180,-- EUR pauschalierend in Nettobeträgen heruntergerechnet hätte, um eine Vergleichbarkeit der Positionen herzustellen und ggf. einen höheren Mindestzuschlag als Bruttobetrag festzusetzen.
Zweifel an einer ausreichenden Höhe des Zuschlags ergeben sich auch aus den von dem Kläger vorgelegten und von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Zahlen. Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung vorgetragen, dass sich der Nettobetrag des ihm gewährten Zuschlags auf 113,02 EUR belaufe. Diesem Betrag stehen nach seinen Angaben Mehrkosten für die private Krankenversicherung in Höhe von 49,30 EUR und der Betrag in Höhe von 89,70 EUR als Nachteil aus dem Versorgungsfreibetrag gegenüber. Bei diesen Berechnungen hat der Kläger noch nicht einmal den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag berücksichtigt. Nach den von ihm vorgelegten Zahlen übersteigen seine Belastungen bereits ohne Berücksichtigung des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag den ihm gewährten Netto-Zuschlag. Auch die vom Verordnungsgeber ermittelten durchschnittlichen finanziellen Nachteile von 121,71 EUR übersteigen den vom Kläger errechneten Nettozuschlagsbetrag von 113,02 EUR. Zwar handelt es sich bei dem Zuschlag zulässigerweise um einen pauschalierenden Betrag, der nicht jedem Einzelfall gerecht werden muss. Aus den von dem Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Zahlen aus weiteren fünf Parallelverfahren (die in einem weiteren Fall vorgelegten Beträge sind unvollständig) werden jedoch in vier weiteren Fällen ebenfalls die Mehrbelastungen allein durch die private Krankenzusatzversicherung und durch den nicht gewährten steuerlichen Versorgungsfreibetrag - ebenfalls ohne Berücksichtigung des dem begrenzt dienstfähigen Beamten nicht zustehenden Zuschlags zum Versorgungsfreibeitrag - nicht durch den individuellen Nettozuschlagsbetrag von nur 104,65 EUR bis 133,19 EUR abgedeckt.
bb) Bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Höhe des Zuschlags in § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO ausreicht, die oben dargelegten Nachteile des Klägers gegenüber einem Ruhestandsbeamten auszugleichen, wird die Höhe des dem Kläger gewährten Zuschlags erst recht nicht der gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geforderten Besserstellung des begrenzt dienstunfähigen Beamten gegenüber den entsprechend beeinträchtigten Beamten gerecht, die mangels dienstlichen Bedarfs für ihre begrenzten Einsatzmöglichkeiten als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt worden sind.
Der Arbeitseinsatz begrenzt dienstfähiger Beamte muss sich - so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 2005 (a.a.O., Rn 25 des [...]Langtextes) - in höheren Bezügen niederschlagen, als sie bei der Freistellung vom Dienst durch Zurruhesetzung in der Gestalt von Ruhestandsbezügen gewährt würden. Die Situation des teildienstfähigen Beamten, der Dienst leistet, unterscheidet sich wesentlich von der Situation des Beamten, der ebenfalls in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, aber keinen Dienst leistet. Dies rechtfertigt es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, beide Beamte nicht gleich zu behandeln, sondern dem teildienstfähigen aktiven Beamten höhere Bezüge zu gewähren, als demjenigen, der keinen Dienst leistet.
Eine gemäß Art. 3 Abs. 1 GG forderte Besserstellung des teildienstfähigen aktiven Beamten ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil bei ihm - anders als im Fall der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit - der für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebliche Ruhegehaltssatz gemäß § 6 Abs. 1 BeamtVG a.F. weiter ansteigt und er weitere Versorgungsansprüche etwa durch Stufensteigerungen oder Beförderungen erwerben kann (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 27.07.2006, a.a.O., Rn. 18 des [...]Langtextes). Denn für die Beurteilung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Besserstellung kommt es auf die Höhe der Besoldung im Vergleich zur Versorgung des in gleicher Situation befindlichen Beamten an, nicht auf die Weiterentwicklung der Besoldung und der zu erwartenden Versorgung (vgl. HessVGH, Urt. v. 06.04.2011, - 1 A 2375/09 -, [...], Rn. 46 des [...]Langtextes).
Eine gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Besserstellung des begrenzt dienstfähigen Beamten ist auch nicht durch den Mindestzuschlag in Höhe von monatlich 180,-- EUR brutto, den der Kläger nach der DBZVO erhält, gewährleistet.
Dies ergibt sich bereits aus der Begründung des Verordnungsgebers. Dort heißt es unter A I, Seite 3, dass mit dieser Verordnung das Ziel verfolgt werde, für die begrenzt dienstfähigen Beamten die finanziellen Nachteile auszugleichen, die beim (teilweisen) Verbleiben im aktiven Dienst im Vergleich zur (vollständigen) Versetzung in den Ruhestand entstehen würden. Unter A. V., Seite 5 der Begründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Höhe des Zuschlags lediglich die finanziellen Nachteile der begrenzt dienstfähigen Beamten ausgleichen solle. Eine Anreizfunktion solle der Zuschlag nicht entfalten. Der Verordnungsgeber hat nach alledem mit dem pauschalierenden Zuschlag lediglich einen Ausgleich der Nachteile, nicht aber eine gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten beabsichtigt.
Zwar hatte der Verordnungsgeber in der zitierten Begründung zunächst nur einen Mindestzuschlag in Höhe von 140,-- EUR vorgeschlagen, während in der am 14. Oktober 2008 in Kraft getretenen Fassung der DBVZO schließlich ein Mindestzuschlagsbetrag von 180,-- EUR festgeschrieben worden ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber mit der Erhöhung des Mindestzuschlagsbetrags um 40,-- EUR entgegen seiner ursprünglichen Intention über einen Nachteilsausgleich hinaus eine Besserstellung des begrenzt dienstfähigen Beamten beabsichtigt hätte.
Schließlich zeigen die oben dargelegten Zahlen, dass bereits zweifelhaft ist, ob der erhöhte Mindestzuschlag von 180,-- EUR monatlich einen Nachteilsausgleich sicherstellt. Erst recht gewährleistet der endgültig in der DBVZO festgeschriebene Mindestzuschlag in Höhe von 180,-- EUR - wie oben ausgeführt - keine finanzielle Besserstellung des begrenzt dienstfähigen, aktiven Beamten.
cc) Im Übrigen stimmt der Senat der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu, dass trotz des Hinweises des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28. April 2005 (a.a.O., Rn. 25 des [...]Langtextes) auf § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. das Verfassungsrecht es nicht gebietet, den begrenzt dienstfähigen Beamten finanziell so wie einen Ruhestandsbeamten zu stellen, der im Rahmen einer so genannten geringfügigen Beschäftigung einen zusätzlichen Erwerb hat, und den Zuschlag entsprechend einem solchen Erwerb auf 400,-- EUR festzusetzen. Der Ruhestandsbeamte hat zwar die Möglichkeit der zusätzlichen Erwerbstätigkeit. Allein diese Möglichkeit rechtfertigt es jedoch nicht, den begrenzt dienstfähigen Beamten so zu stellen, als wenn alle ebenfalls begrenzt leistungsfähigen Ruhestandsbeamten einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgingen, und ihm deshalb einen Zuschlag von - wie der Kläger begehrt - 400,-- EUR für eine fiktive geringfügige Beschäftigung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls nicht eine finanzielle Gleichstellung in dieser Höhe gefordert. Gleichwohl muss sich eine Besserstellung in dem Zuschlag deutlich bemerkbar machen. Dem Senat obliegt es nicht, einen solchen Betrag festzulegen. Hierzu bedarf es wiederum eines Vergleichs der finanziellen Nachteile zahlreicher Beamten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faktoren, um pauschalierend einen neuen Brutto-Zuschlagsbetrag zu ermitteln, der jedoch netto durchschnittlich geeignet ist, die Benachteiligungen auszugleichen und zusätzlich eine deutliche finanzielle Besserstellung des aktiven, begrenzt dienstfähigen Beamten erkennen lässt.
dd) Ob die DBVZO darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit in § 1 Abs. 2 Satz 2 DBZVO geregelt ist, dass sich - wenn dem begrenzt dienstfähigen Beamten Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. gewährt werden, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. (also als das fiktive Ruhegehalt) - der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag verringert, kann hier dahinstehen, weil diese Regelung nicht den Kläger betrifft, sondern er den vollen Mindestzuschlag erhält (vgl. zu einer entsprechenden "Aufzehrungsregel" in der Dienstbezügezuschlagsverordnung des Landes Baden-Württemberg vom 6. November 2007: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.05.2011, a.a.O., das einen Verstoß der "Aufzehrungsregel" gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint und die Revision gegen das Urteil zugelassen hat).
Nach alledem ist die Höhe des dem Kläger gewährten Zuschlags und damit seiner Besoldung verfassungsgemäß zu niedrig bemessen.