Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.02.2012, Az.: 11 B 2681/12

familiäre Lebensgemeinschaft; Streichung; Vorwegnahme der Hauptsache; Wohnsitzauflage

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
29.02.2012
Aktenzeichen
11 B 2681/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 44510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Streichung der einer Aufenthaltserlaubnis beigefügten Wohnsitzauflage kann bei Anwendung der nunmehr maßgeblichen Nr. 12.2.5.1.1. ff. der AVwV zum AufenthG vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, 877) nicht mit der Begründung abglehnt werden, dass die familiäre Lebensgemeinschaft am bisherigen Wohnort des Betroffenen hergestellt werden könnte, weil der andere Familienanghörige einen Aufenthaltstitel ohne Wohnsitzauflage besitzt.

Im einstweiligen Anordungsverfahren kann wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht die Streichung der Wohnsitzauflage, sondern lediglich die vorläufige Gestattung, sich an einem anderen Ort aufhalten zu dürfen, erreicht werden.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil sie eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht und damit ihre Bedürftigkeit hierfür nicht glaubhaft gemacht hat (§§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 ZPO).

Das Begehren der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, bis zur Entscheidung über ihre Klage (11 A 2680/12) die ihrer gem. § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend geltenden Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG beigefügte Wohnsitzauflage für das Gebiet der Antragsgegnerin zu streichen, ist in dem aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem von der Antragstellerin begehrten Umfang steht allerdings das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Das Gericht darf im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 123 Rn. 13 m.w.N.). Würde die Antragsgegnerin bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, die Wohnsitzauflage zu streichen, hätte die Antragstellerin schon jetzt vollumfänglich das erreicht, was sie in der Hauptsache begehrt. Es gibt hier auch kein Bedürfnis, aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes eine so weitgehende Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu machen. Denn effektiver vorläufiger Rechtsschutz bis zu einer Entscheidung des Antragsgegners über die endgültige Streichung der Wohnsitzauflage kann der Antragstellerin auch dadurch geboten werden, dass die Antragsgegnerin lediglich bis zur Entscheidung über ihre Klage befristet verpflichtet wird, der Antragstellerin vorläufig die Wohnsitznahme in …….. zu gestatten (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 8. September 2011 - 11 B 2063/11 -).

Es besteht im Übrigen ein Anordnungsgrund, d.h. eine Eilbedürftigkeit, weil die Antragstellerin bereits in die Gemeinde …….. im Gebiet des Beigeladenen umgezogen ist und sich der dortige Aufenthalt entgegen der Wohnsitzauflage als ordnungswidrig darstellt (§ 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Außerdem macht die erneut schwangere Antragstellerin zu Recht geltend, dass sie nach derzeitiger Lage weder von der Antragsgegnerin noch von dem Beigeladenen Krankenhilfeleistungen (§§ 2 AsylbLG, 48 SGB XII) erhalten kann.

Es liegt auch ein Anordnungsanspruch, d.h. voraussichtlich ein materielles Recht der Antragstellerin auf Streichung der Wohnsitzauflage vor.

Rechtliche Grundlage für die Erteilung von Wohnsitzauflagen ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach steht dies und entsprechend auch die Streichung einer Wohnsitzauflage im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, welches gem. § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und von dem Ermessen in einer dem Zweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Ausländerbehörde auf generelle Regelungen in Verwaltungsvorschriften bezieht wie hier die Nr. 12.2.5.1.1 ff. der AVwV zum AufenthG vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, 877), die im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ihr Ermessen binden, soweit nicht wesentliche Besonderheiten des Einzelfalls zu einer anderen Beurteilung zwingen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - InfAuslR 2008, 268 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. April 2010 - 8 ME 5/10 - juris).

Nach Nr. 12.2.5.2.2 der AVwV zum AufenthG werden wohnsitzbeschränkende Auflagen erteilt bei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG, wie der Antragstellerin, soweit und solange sie Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG beziehen. Die damit erstrebte gleichmäßige Verteilung der Sozialhilfelasten zwischen den Kommunen und Ländern ist ein grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstandender Zweck (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2007 - 1 ME 221/07 - <juris>).

Nr. 12.2.5.2.4.2 der AVwV zum AufenthG sieht allerdings vor, dass die Wohnsitzauflage unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts zu streichen ist, wenn der Umzug zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG verfügen, erforderlich ist, es sei denn der zuziehende Ehegatte oder Elternteil müsste im Falle des Umzugs seine Erwerbstätigkeit aufgeben.

Herrn ………………………, geb. am 15. April 1979, der Vater von drei gemeinsamen Kindern mit der Antragstellerin (………………., geb. am 18. Dezember 2001, ………………, geb. am 11. Mai 2004 und ………………., geb. am 7. Mai 2007), lebt seit dem 1. September 2011 in ………. Er ist im Besitz einer bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, welcher keine Wohnsitzauflage beigefügt ist. Die Kinder, die - wie die Antragstellerin - fortgeltende Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen und in den Klageverfahren 11 A 2682/12, 11 A 2684/12 und 11 A 2686/12 auch die Streichung ihrer Wohnsitzauflagen erstreben, müssen zur Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem Vater ebenfalls dort wohnen dürfen. Dementsprechend muss die Antragstellerin, die hierfür keine Erwerbstätigkeit aufgeben muss, auch dorthin nachziehen dürfen.

Zwar könnte die familiäre Lebensgemeinschaft auch (wieder) in ………………….. hergestellt werden. Die Nr. 12.2.5.2.4.2 der AVwV zum AufenthG sieht aber - anders als die frühere Regelung in Nr. 12.2.1.4.1 der Vorl. Nds. VV zum AufenthG vom 31. Juli 2008 - keine Einschränkung mehr für den Fall vor, dass ein Familienangehöriger - wie hier Herr ……….. - einen Aufenthaltstitel besitzt, der die freie Wohnsitzwahl ermöglicht. Im Gegenteil bestimmt Nr. 12.2.5.2.4 der AVwV zum AufenthG, dass die Streichung der Wohnsitzauflage nicht allein mit dem Hinweis darauf, dass der Zweck des Wohnsitzwechsels auch an einem anderen Ort erreicht werden kann, verweigert werden darf. Hieraus wird erkennbar, dass das Bundesinnenministerium als Richtliniengeber - anders als früher das Nds. Innenministerium - dem Freizügigkeitsrecht des nicht wohnsitzbeschränkten Familienangehörigen bewusst Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der gleichmäßigen Verteilung der Sozialhilfelasten einräumen wollte.

Der vorliegende Fall ist daher - trotz des Umstandes, dass die Familie bis zum September 2011 gemeinsam im Gebiet der Antragsgegnerin gelebt hat - auch nicht so atypisch, dass hier ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt sein könnte. Denn Herr Mustafa hat mit seinem Umzug nach …….. lediglich von seinem Recht, den Wohnsitz im ganzen Bundesgebiet zu nehmen, Gebrauch gemacht. Er setzt von dort seine Erwerbstätigkeit fort, zumal auch unbestritten vorgebracht worden ist, dass er als Gerüstbauer ohnehin in ganz Norddeutschland und sogar in den Niederlanden eingesetzt werde.