Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.03.2017, Az.: 5 LB 156/16
Abwahl; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Beamtenverhältnis auf Zeit; hauptberufliche Vizepräsidentin; hauptberuflicher Vizepräsident; Hochschule; Hochschulkanzler; Hochschulrat; Hochschulsenat; kommunaler Wahlbeamter; Lebenszeitprinzip; Präsidium
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.03.2017
- Aktenzeichen
- 5 LB 156/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 54190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 15.09.2015 - AZ: 13 A 5547/13
Rechtsgrundlagen
- Art 33 Abs 5 GG
- Art 5 Abs 2 S 1 GG
- § 37 HSchulG ND
- § 38 Abs 4 HSchulG ND
- § 39 Abs 1 HSchulG ND
- § 40 S 2 HSchulG ND
- § 40 S 1 HSchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Das Amt der hauptberuflichen Vizepräsidentin einer niedersächsischen Hochschule in staatlicher Trägerschaft ist nicht mit dem Amt des Hochschulkanzlers nach herkömmlichem Aufgabenzuschnitt vergleichbar. Weil hauptberufliche Vizepräsidenten niedersächsischer Hochschulen durch einen Akt demokratischer Willensbildung, der nur befristet wirkt, in ihr Amt gelangen (Wahl durch den Hochschulsenat) und weil sie als vollberechtigte Mitglieder des Leitungsorgans Präsidium selbst hochschulpolitische Entscheidungen treffen, ist ihr Amt mit dem eines kommunalen Wahlbeamten vergleichbar. Dies rechtfertigt es, sie in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen.
2. Aus den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit
(Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) für die Legitimation der Leitungsorgane von Hochschulen entwickelt hat, ergibt sich, dass die Abberufung einzelner Mitglieder des Präsidiums einer niedersächsischen Hochschule dem ausschlaggebenden Einfluss des Hochschulsenats als dem mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten Hochschulgremium unterliegen muss. Dies schließt sowohl eine Auslegung der §§ 48, 40 NHG dahingehend aus, dass dem Fachministerium eine Befugnis innewohnt, über die Entlassung von Präsidiumsmitgliedern nach Maßgabe eigener Personalpolitik zu entscheiden, noch lässt sich der Bestimmung des § 40 NHG ein Vetorecht des mehrheitlich extern besetzten Hochschulrats gegenüber einer positiven Abwahlentscheidung des Senats einer Hochschule entnehmen (so bereits Nds. OVG, Beschluss vom 2.9.2014 - 5 ME 104/14 -, juris).
3. Der in § 40 NHG (in der Fassung vom 26. Februar 2007) nicht geregelte Fall, dass der Hochschulrat einen mit Drei-Viertel-Mehrheit beschlossenen Abwahlvorschlag des Hochschulsenats nicht bestätigt, ist in verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu lösen, dass der Hochschulsenat unter Auseinandersetzung mit dem Votum des Hochschulrats entsprechend § 40 Satz 1 NHG erneut entscheiden und mit Drei-Viertel-Mehrheit einen endgültigen, für das Fachministerium inhaltlich verbindlichen Abwahlvorschlag beschließen kann.
4. Ist das Abwahlquorum von Drei Vierteln der Hochschulsenatoren erreicht, so weist dies regelmäßig darauf hin, dass das betreffende Präsidiumsmitglied das Vertrauen verloren hat, ohne dass die Berechtigung des Vertrauensverlustes - also die Frage, ob die dem Vertrauensverlust zugrunde liegenden Vorhalte zutreffend sind - der Nachprüfung durch das Fachministerium oder durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterläge. Nachprüfbar vor dem Hintergrund der allgemeinen Willkürkontrolle ist allein die Frage, ob die in § 40 NHG geforderte Stimmenmehrheit zustande gekommen ist, ohne dass dieser Entscheidung ein
nachhaltiger Vertrauensverlust zugrunde lag, ob der Vertrauensverlust also nur vorgeschoben
war (hier: verneint).
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer (Berichterstatter) - vom 15. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug auf 35.255,09 EUR festgesetzt. Für den zweiten Rechtszug wird der Streitwert auf 35.047,26 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ihre durch das beklagte Fachministerium verfügte Entlassung aus dem Funktionsamt der hauptberuflichen Vizepräsidentin der beigeladenen Hochschule A-Stadt und damit gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit.
Mit Urkunde vom 31. Januar 2012 ernannte der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur hauptberuflichen Vizepräsidentin der Beigeladenen. Zuvor hatte der (Hochschul-)Senat der Beigeladenen die Klägerin einstimmig gewählt und sie dem Beklagten für das entsprechende Funktionsamt vorgeschlagen. Seinerzeit gehörten dem Präsidium der Beigeladenen neben der Präsidentin und der Klägerin zwei nebenberufliche Vizepräsidenten an. Der Klägerin unterstanden die Bereiche Haushalt, Personal, Studentische Angelegenheiten, Gebäudemanagement und das Justiziariat; außerdem war sie Beauftragte für den Haushalt nach § 37 Abs. 4 Satz 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 242; - NHG2010 -).
Nach erheblichen Kontroversen zwischen dem Präsidium und Angehörigen der Hochschule beantragten 12 von 13 (Hochschul-)Senatoren unter dem 26. November 2012 bei der Hochschulverwaltung die Einberufung des (Hochschul-)Senats der Beigeladenen zum 17. Dezember 2012 mit den Tagesordnungspunkten „Antrag auf Abwahl der Präsidentin, der hauptberuflichen Vizepräsidentin sowie der nebenberuflichen Vizepräsidenten“ sowie die Einberufung einer weiteren (Hochschul-)Senatssitzung im Januar 2013 zur Beschlussfassung über die Abwahlanträge. In der 247. Sitzung des (Hochschul-)Senats der Beigeladenen am 17. Dezember 2012 wurden sodann die Anträge auf Abwahl der Präsidiumsmitglieder erörtert. In der 248. (Hochschul-)Senatssitzung am 11. Januar 2013 wurden alle Präsidiumsmitglieder der Beigeladenen mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder abgewählt; die Entscheidung im Hinblick auf die Klägerin erfolgte mit 11 Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme sowie einer Enthaltung.
Der Hochschulrat der Beigeladenen beriet in seiner Sitzung am 7. Februar 2013 über den Antrag des (Hochschul-)Senats auf Abwahl des Präsidiums und beschloss mehrheitlich (5 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen), die Abwahlvorschläge nicht zu bestätigen.
Nachdem die Präsidentin sowie die nebenberuflichen Vizepräsidenten der Beigeladenen Mitte März 2013 von ihren Ämtern zurückgetreten und vom Beklagten aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit bzw. aus ihrem Amt entlassen worden waren, beschäftigte sich der (neu konstituierte) (Hochschul-)Senat in seiner 251. Sitzung am 16. April 2013 erneut mit der Abwahl der Klägerin. Er erklärte, die Gründe des Hochschulrats für die Nichtbestätigung der am 11. Januar 2013 getroffenen Abwahlentscheidung zur Kenntnis genommen und sich mit diesen auseinandergesetzt zu haben, wegen des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses jedoch keine Grundlage für eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit zu sehen, und bestätigte die am 11. Januar 2013 getroffene Abwahlentscheidung; diese Entscheidung erfolgte bei 12 abgegebenen Stimmen einstimmig.
Nach entsprechender Anhörung entließ der Beklagte mit streitgegenständlicher Verfügung vom 26. Juni 2013 die Klägerin mit Ablauf des 30. Juni 2013 aus ihrem Funktionsamt und führte zur Begründung aus, die (Hochschul-)Senatsentscheidungen machten deutlich, dass die nötige Vertrauensbasis für eine Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr vorhanden und auch nicht mehr herstellbar sei. Dem Entlassungsvorschlag des (Hochschul-)Senats werde daher gefolgt. Zwar bedürfe gemäß § 40 NHG der Vorschlag des (Hochschul-)Senats auf Entlassung der Bestätigung des Hochschulrats, an der es hier fehle. Unter Berücksichtigung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -) ergebe sich jedoch, dass der ausschlaggebende Einfluss auf die Besetzung (Wahl und Abwahl) der Präsidiumsmitglieder beim (Hochschul-)Senat liegen müsse. Die Vorschrift des § 40 NHG sehe für den Fall der Nichtbestätigung durch den Hochschulrat keine weiteren Verfahrensregelungen vor. Die verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift erfordere indes eine abschließende Entscheidungskompetenz des (Hochschul-)Senats, die hier in dessen 251. Sitzung am 16. April 2013 erfolgt sei.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 5. Juli 2013 bei dem Verwaltungsgericht Hannover Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 26. Juni 2013 erhoben.
Bereits zuvor hatte die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, infolge der aufschiebenden Wirkung der (beabsichtigten) Klage ihren Dienst an der Beigeladenen am 8. Juli 2013 wieder antreten zu wollen. Nachdem der Beklagte unter dem 8. Juli 2013 die sofortige Vollziehung der (Entlassungs-)Verfügung vom 26. Juni 2013 angeordnet und das Funktionsamt einer hauptberuflichen Vizepräsidentin/eines hauptberuflichen Vizepräsidenten an der Beigeladenen im April 2014 neu ausgeschrieben hatte, hat die Klägerin am 28. Mai 2014 bei dem Verwaltungsgericht Hannover um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den (Eil-)Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 25. Juni 2014 (- 13 B 9666/14 -) abgelehnt, weil sich die Entlassungsverfügung bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss des erkennenden Senats vom 2. September 2014 (- 5 ME 104/14 -, juris) zurückgewiesen.
Im Hauptsacheverfahren hat die Klägerin zur Begründung ihrer Klage geltend gemacht, die angegriffene Entlassungsverfügung vom 26. Juni 2013 sei rechtswidrig, weil es an einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage fehle und weil zudem die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Entlassung der Klägerin nicht vorgelegen hätten.
Die als Rechtsgrundlage für die angegriffene Entlassung in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen genügten nicht den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 NHG, wonach das Fachministerium die Mitglieder des Präsidiums ernenne oder bestelle und entlasse, enthalte keinerlei Tatbestandsvoraussetzungen und stelle deshalb keine ausreichende Grundlage für die Entlassung eines Präsidiumsmitglieds dar; es handle sich um eine bloße Zuständigkeitsvorschrift. Der Regelung des § 40 Satz 1 NHG, wonach der (Hochschul-)Senat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und deren Entlassung vorschlagen könne, lasse sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, unter welchen Voraussetzungen eine Entlassung von Mitgliedern des Präsidiums zulässig sei. Unklar bleibe insbesondere, ob dem Fachministerium ein Letztentscheidungsrecht zustehe. Ungeachtet dessen verstießen die Regelungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes, wonach hauptberufliche Vizepräsidenten in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt würden und dementsprechend - anders als Lebenszeitbeamte - den abgesenkten Anforderungen an die Beendigung des Beamtenverhältnis („Abwahl“) unterlägen, gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Der Aufgabenbereich hauptberuflicher Vizepräsidenten nach dem niedersächsischen Hochschulgesetz sei mit dem des Universitätskanzlers im Sinne des Leiters der Hochschulverwaltung im Hochschulrecht anderer Bundesländer vergleichbar. Wenn in der Literatur vertreten werde, dass landesrechtliche Regelungen, welche für den Universitätskanzler ein Beamtenverhältnis auf Zeit vorsähen, mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig seien, so müsse dies auch für die hauptberuflichen Vizepräsidenten nach niedersächsischem Hochschulrecht gelten, die - wie die Klägerin - die Hochschulverwaltung leiteten und Beauftragte für den Haushalt seien.
Darüber hinaus sei das Abwahlverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zunächst fehle es an einer Bestätigung des Vorschlags zur Entlassung der Klägerin durch den Hochschulrat; dieser habe vielmehr am 7. Februar 2013 mehrheitlich den Entlassungsvorschlag des (Hochschul-)Senats abgelehnt. Die Vorschrift des § 40 NHG enthalte für den Fall, dass der Hochschulrat dem Vorschlag des (Hochschul-)Senats nicht folge, keine weiteren Verfahrensregelungen. Dies stelle kein gesetzgeberisches Versehen dar; der Landesgesetzgeber habe mit § 40 Satz 2 NHG vielmehr ein Vetorecht des Hochschulrats normieren wollen, was sich vor allem aus der Gesetzgebungsgeschichte - hinzuweisen sei insbesondere auf den ergänzenden schriftlichen Bericht zur Plenarsitzung am 8. November 2006 (LT-Drs. 15/3505, S. 18) - ergebe. Angesichts des klaren Wortlauts des § 40 Satz 2 NHG und des aus der Gesetzgebungsgeschichte eindeutig erkennbaren Willens des Landesgesetzgebers verbleibe für die in der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung vertretene verfassungskonforme Auslegung kein Raum.
Hinzu komme, dass in § 40 Satz 1 NHG ausdrücklich von der Abwahl „einzelner Mitglieder des Präsidiums“ die Rede sei. In der 247. Sitzung des (Hochschul-)Senats habe indes keine personenbezogene Erörterung, sondern vielmehr unter TOP 3 eine gemeinsame Erörterung der Abwahl aller Präsidiumsmitglieder stattgefunden.
Außerdem verstoße die Erörterung der Abwahl in Anwesenheit der betroffenen Präsidiumsmitglieder in der 247. Sitzung des (Hochschul-)Senats am 17. Dezember 2012 gegen § 15 Abs. 1 Satz 3 der Grundordnung der Beigeladenen (GrundO) in der seinerzeit maßgeblichen Fassung. Danach nähmen Mitglieder eines Gremiums an Beratungen und Entscheidungen von Angelegenheiten nicht teil, wenn diese sie selbst beträfen. Dies zugrunde gelegt hätte eine Erörterung der Abwahl nicht in Anwesenheit der jeweils betroffenen Präsidiumsmitglieder erfolgen dürfen.
Ein weiterer Verfahrensfehler liege darin begründet, dass an den Sitzungen des (Hochschul-)Senats vom 17. Dezember 2012 sowie vom 11. Januar 2013 Herr E. F. als stimmberechtigtes Senatsmitglied teilgenommen habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt Personalratsmitglied gewesen sei; Herr F. habe ausweislich des Protokolls zur Sitzung am 11. Januar 2013 auch abgestimmt. Nach § 14 Abs. 4 GrundO in der seinerzeit maßgeblichen Fassung könnten jedoch Mitglieder der Beigeladenen, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnähmen, nicht einem Gremium angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig sei.
Ferner habe in der 247. Sitzung des (Hochschul-)Senats vom 17. Dezember 2012 sowie in der 248. Sitzung des (Hochschul-)Senats vom 11. Januar 2013 als stimmberechtigtes Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Laboringenieur G. H. mitgewirkt. Tatsächlich habe Herr H. jedoch nicht zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter gehört, sondern sei nach seiner Tätigkeit dem nichtwissenschaftlichen Personal zuzurechnen. Folglich sei er nicht stimmberechtigt gewesen.
Auch sei in der 248. Sitzung des (Hochschul-)Senats vom 11. Januar 2013 eine „Zählkommission“ bestellt worden. Es sei schon nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage diese Verfahrensweise beruhe. Jedenfalls aber sei gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verstoßen worden, weil die Auszählung der Stimmen zur Abwahl der Klägerin durch Mitglieder der Zählkommission in einem gesonderten Raum erfolgt und damit eine wirksame Kontrolle des Abstimmungsergebnisses durch Präsidiums- oder Senatsmitglieder nicht möglich gewesen sei. Der Klägerin könne in diesem Zusammenhang auch nicht vorgehalten werden, die Auszählung seinerzeit nicht beanstandet zu haben.
Die Entlassung der Klägerin sei zudem auch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht hochschulöffentlich im Verkündungsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht worden sei.
Schließlich fehle es in materiell-rechtlicher Hinsicht an einem wichtigen Grund für die Abwahl der Klägerin. Dass ein Vertrauensverlust vorgelegen haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Durch die Abwahl des Präsidiums habe der (Hochschul-)Senat einen bestehenden Disput über die Vergabe von Leistungszulagen und damit die Machtfrage einseitig zu seinen Gunsten entschieden und dabei sogar die Führungslosigkeit der Hochschule in Kauf genommen. Da es Aufgabe des Präsidiums sei, für rechtmäßige Zustände an der Beigeladenen zu sorgen, verstehe es sich von selbst, dass es nicht auf Drängen des (Hochschul-)Senats eine rechtswidrige Vergabepraxis bei den Leistungsbezügen fortführen dürfe. Wenn sich der (Hochschul-)Senat vor diesem Hintergrund mit Erfolg auf einen Vertrauensverlust berufen könnte, wäre letztlich die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in Frage gestellt. Ein „vorgeblicher Vertrauensverlust“ könne daher nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin gesetzmäßig gehandelt habe. Jedenfalls aber erweise sich die angegriffene Entlassung in materiell-rechtlicher Hinsicht deshalb als rechtswidrig, weil es an einer Ermessensausübung des Beklagten fehle.
Die Klägerin hat beantragt,
die Entlassungsverfügung des Beklagten vom 26. Juni 2013 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Erwägungen der angegriffenen Verfügung vertieft und ist den von der Klägerin benannten Mängeln in Bezug auf den Abwahlvorgang im Einzelnen entgegengetreten. Ferner hat er geltend gemacht, der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, dass hauptberufliche Vizepräsidenten niedersächsischer Hochschulen in einem Beamtenverhältnis auf Zeit (oder einem befristeten Angestelltenverhältnis) beschäftigt würden, weil hauptberufliche Vizepräsidenten innerhalb der Hochschulleitung eine andere Position einnähmen als die (ehemaligen) Hochschulkanzler. Die hauptberuflichen Vizepräsidenten nähmen die in ihrem Ressort anfallenden Aufgaben eigenverantwortlich wahr (§ 37 Abs. 4 Satz 2 NHG) und seien daneben gleichberechtigte Mitglieder des Präsidiums; als solche nähmen sie an den Entscheidungen des Kollegialorgans teil. Es sei nicht zwingend, dass die Personal- und Finanzverwaltung sowie die Funktion des Beauftragten für den Haushalt nach § 9 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom hauptberuflichen Vizepräsidenten wahrgenommen werde; § 37 Abs. 4 Satz 3 NHG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung fordere lediglich, dass die Personal- und Finanzverwaltung im Präsidium hauptberuflich wahrzunehmen seien. Dies schließe eine Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die (Hochschul-)Präsidenten nicht aus.
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt, sich in der Sache aber der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen. Außerdem hat sie die Ansicht vertreten, das Anfechtungsbegehren der Klägerin habe sich infolge des Umstandes erledigt, dass die Stelle des hauptberuflichen Vizepräsidenten der Beigeladenen zum 7. Oktober 2014 neu besetzt worden sei; aus Gründen der Ämterstabilität sei diese Ernennung rechtsbeständig. Es sei daher eine Umstellung der Klage von einer Anfechtungs- zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage geboten.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage mit Urteil vom 15. September 2015 abgewiesen. Die Klage sei als Anfechtungsklage weiterhin zulässig; sie sei jedoch unbegründet, weil die angegriffene Entlassungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken begegne. Das Verwaltungsgericht ist der Argumentation des erkennenden Senats aus seiner Beschwerdeentscheidung vom 2. September 2014 (a. a. O.) gefolgt und hat ergänzend auf Teile des - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen - erstinstanzlichen Beschlusses vom 25. Juni 2014 (- 13 B 9666/14 -) verwiesen; die Ausführungen der Klägerin in ihrer - nach Ergehen der Beschwerdeentscheidung des erkennenden Senats erfolgten - ergänzenden Klagebegründung rechtfertigten keine andere Beurteilung.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 14. Oktober 2015 die Zulassung der Berufung beantragt. In seinem Beschluss vom 25. Oktober 2016 (- 5 LA 202/15 -) hat der erkennende Senat mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Erwägungen, welche der Ablehnung eines Vetorechts des Hochschulrats zugrunde lägen, aber auch mit Blick auf die - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht veröffentlichten - Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren BVerwG 2 C 1.15 zur Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses auf Zeit bei Hochschulkanzlern nach brandenburgischem Hochschulrecht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) die Berufung zugelassen.
Zur Berufungsbegründung macht die Klägerin geltend, sie sehe es weiterhin als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG an, wenn eine hauptberufliche Vizepräsidentin einer niedersächsischen Hochschule allein aufgrund freier Ermessensausübung durch den (Hochschul-)Senat aus ihrem Amt entlassen werden könne. Im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Begründung des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2016 (- BVerwG 2 C 1.15 -, juris) sei noch das Folgende zu ergänzen: Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verletze die in § 67 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) geregelte Wahrnehmung des Amtes des Hochschulkanzlers im Beamtenverhältnis auf Zeit den Kernbereich des Lebenszeitprinzips und sei daher mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Es fehle an einer ausreichend gewichtigen Rechtfertigung der Besonderheiten des betroffenen Sachbereichs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung. Die in jener Entscheidung aufgestellten Grundsätze gälten auch für die Frage, ob eine hauptberufliche Vizepräsidentin für die Personal- und Finanzverwaltung - wie es § 40 NHG vorsehe - durch Abwahl aus dem Amt entfernt werden könne. Denn der Aufgabenzuschnitt der hauptberuflichen Vizepräsidentin für die Personal- und Finanzverwaltung entspreche dem historischen Aufgabenzuschnitt des Hochschulkanzlers. Soweit der erkennende Senat in seinem Zulassungsbeschluss darauf hingewiesen habe, dass der hauptberufliche Vizepräsident nach niedersächsischem Hochschulrecht auch gleichberechtigtes Mitglied im Hochschulpräsidium sei und damit an hochschulpolitischen Entscheidungen teilnehme, stelle sich die Frage, ob das in Niedersachsen vorgesehene Leitungsmodell an Hochschulen in Bezug auf den hauptberuflichen Vizepräsidenten eine gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßende Vermischung von - möglicherweise zwingend durch Zeitbeamte wahrzunehmenden - Leitungsaufgaben und - zwingend durch Lebenszeitbeamte wahrzunehmenden - Verwaltungsaufgaben beinhalte. Der Aufgabenzuschnitt eines bestimmten Amtes könne nicht so beschaffen sein, dass ein Teil der Aufgaben zwingend eine unabhängige, am Gesetz orientierte und politische neutrale Amtsführung erfordere und deshalb unter dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG vor freier Abberufung stehe, und der andere Teil der Aufgaben eine jederzeitige, im freien Ermessen politischer Gremien stehende Abberufungsmöglichkeit nach Art. 5 Abs. 3 GG erforderlich mache.
Selbst wenn man eine derartige Vermischung von Verwaltungs- und Leitungsaufgaben für zulässig erachtete, wären die Anforderungen an eine Entfernung aus dem Amt jedoch insgesamt an den für Lebenszeitbeamte geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zu messen, weil nur so eine unabhängige, am Gesetz orientierte und politisch neutrale Amtsführung hinsichtlich der Verwaltungsaufgaben sichergestellt werden könne. Könnte derjenige Verwaltungsbeamte, der über die Rechtmäßigkeit der Besoldung der Mehrheit der Mitglieder eines Gremiums wache, von eben diesem Gremium nach freiem Ermessen abgewählt werden, wäre die Unabhängigkeit der Amtsführung beseitigt. Der vorliegende Fall, in dem ein Streit über die Besoldung der mehrheitlich im (Hochschul-)Senat vertretenen Professorenschaft zur Abwahl des gesamten (Hochschul-)Präsidiums und zur Einsetzung eines Hochschulkommissars geführt habe, sei hierfür das beste Beispiel. Es werde daher angeregt, die Frage, ob § 40 NHG in Bezug auf die Abwahl einer hauptberuflichen Vizepräsidentin für die Personal- und Finanzverwaltung einer niedersächsischen Hochschule mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sei, dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Ungeachtet dessen werde an der bisherigen Auffassung festgehalten, dass die fehlende Abwahl durch den Hochschulrat zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entlassungsverfügung führe und § 40 Satz 2 NHG nicht verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden könne, dass ein Letztentscheidungsrecht des (Hochschul-)Senats bestehe; insoweit werde auf die Ausführungen im Zulassungsverfahren Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. September 2015 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist ebenfalls auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren und nimmt ergänzend auf den Zulassungsbeschluss des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2016 (- 5 LA 202/15 -) Bezug. An der dort vertretenen Auffassung, dass §§ 40, 48 NHG nicht gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip verstoße, werde auch vor dem Hintergrund des nunmehr veröffentlichten Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2016 (a. a. O.) festgehalten. Die dort für den Universitätskanzler nach brandenburgischem Hochschulrecht angestellten Erwägungen ließen sich auf die hauptberuflichen Vizepräsidenten nach niedersächsischem Hochschulrecht nicht übertragen.
Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten - Beiakten 001 und 002 beinhalten die (erst- und zweitinstanzliche) Gerichtsakte des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, Beiakten 003 und 004 enthalten die Verwaltungsvorgänge des Beklagten bzw. der Beigeladenen - verwiesen.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2017, 10. Januar 2017 sowie 17. Januar 2017 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
A. Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden) wäre.
Die Stelle der hauptberuflichen Vizepräsidentin/des hauptberuflichen Vizepräsidenten der Beigeladenen ist zwar - zeitlich nach Ergehen der Beschwerdeentscheidung des erkennenden Senats vom 2. September 2014 (a. a. O.) - mit Wirkung vom 7. Oktober 2014 erneut besetzt worden. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass sich das Anfechtungsbegehren der Klägerin erledigt hätte. Denn wenn sich die Entlassungsverfügung als rechtswidrig erwiese und aufzuheben wäre, hätte die Klägerin nicht nur ihr Funktionsamt, sondern auch ihre beamtenrechtliche Rechtsstellung als Beamtin auf Zeit beibehalten (vgl. OVG Bbg., Beschluss vom 20.9.1996 - 1 B 139/96 -, juris Rn. 3 zur Anfechtung der Wahl eines kommunalen Wahlbeamten - hauptamtlichen Bürgermeisters - durch den vormaligen Amtsinhaber; zu dieser Fallkonstellation auch VG Potsdam, Beschluss vom 29.1.2002 - 2 L 1135/01 -, juris Rn. 19ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 10.6.2016 - 4 L 248/16 -, juris Rn. 6ff.). Dass das Funktionsamt zwischenzeitlich neu besetzt worden ist, schließt nicht aus, dass der Klägerin die mit ihrer Ernennung im April 2012 erlangte - und im Falle der erfolgreichen Anfechtung nicht durch Entlassung verlorene - Rechtsstellung erhalten bleibt. Die sich in solchen Fällen ergebende Schwierigkeit, die bei singulären Ämtern - wie hier dem der hauptberuflichen Vizepräsidentin/des hauptberuflichen Vizepräsidenten der Beigeladenen - komplex und vielleicht nicht völlig befriedigend zu lösen ist, hat der Dienstherr im Rahmen der dienstrechtlichen Vorschriften (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -) zu bewältigen (vgl. OVG Bbg., Beschluss vom 20.9.1996, a. a. O., Rn. 3; VG Potsdam, Beschluss vom 29.1.2002, a. a. O., Rn. 22f.; VG Cottbus, Beschluss vom 10.6.2016, a. a. O., Rn. 8). Der Grundsatz der Ämterstabilität kann einem Beamten nicht entgegengehalten werden, wenn es um den Fortbestand des Amtes geht, in das er bereits berufen ist. Den Grundsatz der Ämterstabilität muss sich nur derjenige Bewerber um ein Amt entgegenhalten lassen, dem - vielleicht zu Unrecht - ein anderer Bewerber vorgezogen worden ist, sobald dieser Bewerber ernannt ist (vgl. OVG Bbg., Beschluss vom 20.9.1996, a. a. O., Rn. 3; VG Potsdam, Beschluss vom 29.1.2002, a. a. O., Rn. 24f.; VG Cottbus, Beschluss vom 10.6.2016, a. a. O., Rn. 9), es sei denn, der Bewerber ist unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 36f.).
B. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist allerdings unbegründet, weil die angegriffene Entlassungsverfügung vom 26. Juni 2013 rechtmäßig ist.
Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung sind §§ 48 Abs. 1, 40 NHG in der - am 26. Juni 2013 - geltenden Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69; im Folgenden: NHG2007). Nach § 48 Abs. 1 NHG2007 ernennt oder bestellt und entlässt das Fachministerium die Mitglieder des Präsidiums. Gemäß § 40 Satz 1 NHG2007 kann der (Hochschul-)Senat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung vorschlagen; der Vorschlag bedarf nach § 40 Satz 2 NHG2007 der Bestätigung des Hochschulrats.
I. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die streitgegenständliche Entlassungsverfügung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Abwahl- und Entlassungsmöglichkeit in Bezug auf hauptberufliche Vizepräsidenten nach niedersächsischem Hochschulrecht als solche - also unabhängig von deren konkreter Ausgestaltung - wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig sei.
1. Die Klägerin hat gegen die Entlassungsverfügung Anfechtungsklage erhoben, deren Ziel darin besteht, mittels Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes die zuvor bestehenden rechtlichen Verhältnisse wiederherzustellen. Wenn die Klägerin einwendet, die Ernennung hauptberuflicher Vizepräsidenten an niedersächsischen Hochschulen unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit (§§ 39 Abs. 1, 38 Abs. 4 Satz 1 NHG) sei rechtswidrig, weil das Funktionsamt der hauptberuflichen Vizepräsidenten niedersächsischer Hochschulen mit dem seinerzeitigen und gegenwärtigen Aufgabenzuschnitt als Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hätte ausgestaltet werden müssen, begehrt sie der Sache nach aber keine Wiederherstellung der zeitlich vor Erlass der angegriffenen Verfügung bestehenden rechtlichen Verhältnisse, sondern macht - darüber hinausgehend - einen Anspruch auf Statusveränderung geltend, der im Klagewege mittels einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ist aber grundsätzlich ein vor Klageerhebung an die Behörde zu stellender entsprechender Antrag (BVerwG, Beschluss vom 14.6.1984 - BVerwG 2 B 67.83 -, juris Rn. 3, Urteil vom 28.6.2001 - BVerwG 2 C 48.00 -, juris Rn. 16; Urteil vom 16.12.2009 - BVerwG 6 C 40.07 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 27.5.2015 - BVerwG 3 B 5.15 -, juris Rn. 4). Dieses - mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbare - Erfordernis folgt aus §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (BVerwG, Urteil vom 16.12.2009, a. a. O., Rn. 17). Eine Ausnahme vom Erfordernis des zeitlich vor Klageerhebung im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrags auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsaktes gilt nur dann, wenn sich dem einschlägigen Verwaltungsrecht ein anderer Maßstab entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 2.5.1984 - BVerwG 8 C 94.82 -, juris Rn. 17; Urteil vom 16.12.2009, a. a. O., Rn. 18), was hier jedoch nicht der Fall ist.
Der Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes stellt eine im Prozess nicht mehr nachholbare Klagevoraussetzung dar (BVerwG, Beschluss vom 14.6.1984, a. a. O., Rn. 3; Urteil vom 28.6.2001, a. a. O., Rn. 16; Hamb. OVG, Urteil vom 28.4.1995 - Bf I 6/94 -, juris Rn. 63; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 19.4.1999 - 6 S 420/97 -, juris Rn. 4; Urteil vom 3.7.2014 - 5 S 2429/12 -, juris Rn. 33; Kastner, in: Fehling u. a., Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 75 VwGO Rn. 6; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 68 Rn. 22; a. Auff. - d. h. für die Nachholbarkeit des Antrags im Klageverfahren - für den Bereich des BAföG: BVerwG, Urteil vom 23.6.1993 - BVerwG 11 C 16.92 -, juris Rn. 17f.; Urteil vom 4.8.1993 - BVerwG 11 C 15.92 -, juris Rn. 11; offenlassend: BVerwG, Urteil vom 16.12.2009, a. a. O., Rn. 24), so dass sein Fehlen die Verpflichtungsklage unzulässig macht. Dementsprechend hat der in einem Beamtenverhältnis auf Zeit stehende Hochschulkanzler nach brandenburgischem Landesrecht, dessen Verpflichtungsbegehren auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Gegenstand des von der Klägerin in Bezug genommenen Revisionsverfahrens BVerwG 2 C 1.15 ist, nach erfolgter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit einen auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gerichteten Antrag gestellt (OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 13.11.2014 - OVG 4 B 31.11 -, juris Rn. 3f.; BVerwG, Vorlage-beschluss vom 23.6.2016, a. a. O., Rn. 4). In dieser Weise ist die Klägerin jedoch gerade nicht verfahren, sondern hat sich erstmals im Klageverfahren darauf berufen, dass die „abgesenkten Anforderungen an die Beendigung eines Beamtenverhältnisses gemäß §§ 40, 48 Abs. 1 NHG2007 mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar“ und für sie deshalb „diejenigen Anforderungen an die Beendigung eines Beamtenverhältnisses maßgeblich“ seien, die für Lebenszeitbeamte gälten (Klagebegründung vom 23. September 2013, S. 12ff. [Bl. 50ff./Gerichtsakten - GA -]). Bei der Unzulässigkeit eines auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gerichteten Verpflichtungsbegehrens bliebe es im Übrigen auch, wenn die Klägerin ihre Anfechtungsklage auf eine Verpflichtungsklage umgestellt hätte. Denn die Wirksamkeit einer Klageänderung (§ 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO) bedeutet nicht, dass allein deshalb die geänderte Klage auch im Übrigen - unabhängig von den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - zulässig werde (BVerwG, Beschluss vom 14.6.1984, a. a. O., Rn. 3).
2. Ungeachtet dessen dringt die Klägerin mit ihrer - auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2016 (a. a. O.) gestützten - Argumentation nicht durch.
a) In jener Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass die Regelung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, welche die Berufung des Hochschulkanzlers in ein Beamtenverhältnis auf Zeit vorsieht (§ 67 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz BbgHG), mit dem Lebenszeitprinzip unvereinbar (a. a. O., Rn. 25ff.) sei und deshalb dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 67 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz BbgHG gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.
Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Bestimmung des § 4 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) lasse die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit zu, wenn es entweder der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 BeamtStG - d. h. insbesondere von hoheitsrechtlichen Aufgaben - oder der zumindest befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion diene (a. a. O., Rn. 29). Das Beamtenstatusgesetz verlange im Unterschied zur vorherigen Rechtslage nicht mehr, dass im Landesrecht gesetzlich zu bestimmen sei, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Beamtenverhältnisse auf Zeit begründet werden könnten (a. a. O., Rn. 30). Ein Gesetzesvorbehalt finde sich im Beamtengesetz für das Land Brandenburg; materielle Voraussetzungen, unter denn eine Durchbrechung des Lebenszeitprinzips gerechtfertigt werden könnten, würden dort jedoch nicht aufgestellt (a. a. O., Rn. 31). Damit beurteile sich die Zulässigkeit eines Beamtenverhältnisses auf Zeit allein nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 33 Abs. 5 GG (a. a. O., Rn. 32).
Das Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller (Status-)Ämter gehöre zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten seien (a. a. O., Rn. 42, 43, 47). Das Lebenszeitprinzip garantiere nicht nur die Anstellung auf Lebenszeit, sondern auch das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller statusrechtlichen Ämter (a. a. O., Rn. 47 bis 51). Die lebenslange Anstellung sichere dem Beamten die persönliche Unabhängigkeit. Denn erst die rechtliche und - im Zusammenspiel mit dem die amtsangemessene Besoldung sichernden Alimentationsprinzip - die wirtschaftliche Sicherheit böten die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen könne, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Dazu gehöre auch und vor allem, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden könne (a. a. O., Rn. 49). Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung solle die Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit befähigen (a. a. O., Rn. 49). Das Lebenszeitprinzip schütze nicht nur den Grundstatus als Beamter auf Lebenszeit, sondern auch das ihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt (a. a. O., Rn. 51). Denn wenn dieses nicht auch lebenszeitig übertragen wäre, wäre die Unabhängigkeit des Beamten nicht vollständig gewährleistet (a. a. O., Rn. 51).
Ausnahmen vom Lebenszeitprinzip seien nur in engen Grenzen durch besondere Funktionen der betreffenden Ämter gerechtfertigt (a. a. O., Rn. 52). Als anerkannte Ausnahme habe sich der kommunale Wahlbeamte als Beamter auf Zeit entwickelt. Seine Stellung werde charakterisiert durch seine politische Funktion, welche den Grund für die zeitliche Befristung bilde; seine Berufung erfolge durch einen Akt demokratischer Willensbildung, der erneuert werden müsse, wenn er nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben solle (a. a. O., Rn. 54). Eine weitere Ausnahme vom Lebenszeitprinzip seien die sogenannten politischen Beamten, die zwar Beamte auf Lebenszeit seien, jedoch ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden könnten (a. a. O., Rn. 56). Begründet werde diese Ausnahme damit, dass politische Beamte nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise das politische Vertrauen der Staatsführung bedürften und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssten (a. a. O., Rn. 56). Bilde das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit somit die verfassungsrechtliche Regel, so seien Ausnahmen nur in Bereichen zulässig, in denen - wie in den historisch hergebrachten Fällen - die besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit erforderten; außerdem müssten die Regelungen geeignet und erforderlich sein, um diesen besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen (a. a. O., Rn. 57).
In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung gelangt, dass die in § 67 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz BbgHG geregelte Wahrnehmung des Amtes eines Hochschulkanzlers im Beamtenverhältnis auf Zeit den Kernbereich des Lebenszeitprinzips verletze und daher mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sei (a. a. O., Rn. 58ff.). Das Hochschulkanzleramt auf Zeit sei eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG (a. a. O., Rn. 59 bis 64), für die es bereits an einer besonderen Sachgesetzlichkeit fehle (a. a. O., Rn. 65ff.).
Der Begriff des Kanzlers bezeichne heute den leitenden Verwaltungsbeamten einer Hochschule (a. a. O., Rn. 66). Der nach brandenburgischem Hochschulrecht vom Hochschulpräsidenten bestellte Hochschulkanzler sei Leiter der Verwaltung und deshalb primär zum Gesetzesvollzug berufen (a. a. O., Rn. 82, 84), was an seiner gesetzlich übertragenen Aufgabe als Beauftragter für den Haushalt besonders deutlich werde (a. a. O., Rn. 99). Die Rechtsstellung des Hochschulkanzlers sei weder mit der kommunaler Wahlbeamter noch mit der politischer Beamter vergleichbar.
Der Kanzler werde vom Präsidenten der Hochschule bestellt, der aber nicht losgelöst von rechtlichen Bindungen diejenige Person auswählen könne, die er nach selbstgewählten Kriterien bevorzuge (a. a. O., Rn. 89). Das Amt des Hochschulkanzlers sei ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG, so dass seine Vergabe den sich aus dieser Bestimmung ergebenden rechtlichen Bindungen unterliege (a. a. O., Rn. 89). Ob diese Bindungen im Hinblick auf die Hochschulautonomie ihrerseits einzuschränken seien, könne offenbleiben; jedenfalls gälten nicht die Einschränkungen, die sich ergäben, wenn Ämter durch Wahlen besetzt würden (a. a. O., Rn. 89). Denn eine Wahl des Hochschulkanzlers - etwa durch den Senat einer Hochschule - sei nach dem brandenburgischen Hochschulrecht gerade nicht vorgesehen (a. a. O., Rn. 89). Charakteristisch für den kommunalen Wahlbeamten - wie auch für den vom (Hochschul-)Senat gewählten Präsidenten der Hochschule - sei der erforderliche Akt demokratischer Willensbildung, der zwangsläufig erneuert werden müsse, wenn der Gewählte nach Ablauf seiner Amtsperiode im Amt bleiben wolle (a. a. O., Rn. 93). Der Kanzler gelange dagegen nicht unmittelbar demokratisch legitimiert in sein Amt, sondern werde vom (Hochschul-)Präsidenten bestellt, der rechtlich Bindungen unterliege (a. a. O., Rn. 93f.).
Im Unterschied zum politischen Beamten bestehe zwischen (Hochschul-)Präsident und (Hochschul-)Kanzler auch kein besonderes, sich deutlich vom Normalfall abhebendes Vertrauensverhältnis, wie dies etwa für den Staatssekretär gegenüber seinem Minister gelte (a. a. O., Rn. 91). Der (Hochschul-)Kanzler sei zwar verpflichtet, die hochschulpolitischen Vorgaben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung umzusetzen; es handle sich jedoch letztlich um rein sachbezogene Verwaltungsstreitigkeiten zur Gewährleistung der rechtsstaatlichen Umsetzung hochschulpolitisch motivierter Entscheidungen (a. a. O., Rn. 97). Der (Hochschul-)Kanzler verwalte und setze Entscheidungen des Hochschulpräsidenten um (a. a. O., Rn. 98).
Selbst wenn man indes eine besondere Sachgesetzlichkeit für die in dem Beamtenverhältnis auf Zeit liegende Einschränkung des Lebenszeitprinzips annähme, fehle es an der Erforderlichkeit der Regelung (a. a. O., Rn. 111). Der Kanzler einer Hochschule sei wie jeder andere Beamte aus dienstlichen Gründen - zu denen auch nicht überbrückbare Spannungen zu seinem Vorgesetzten gehörten - versetzbar (a. a. O., Rn. 112). An der Erforderlichkeit fehle es auch deshalb, weil die Amtszeit unabhängig von der Bewährung im Amt - und im Übrigen auch unabhängig vom Fortbestehen des Vertrauensverhältnisses zum (Hochschul-)Präsidenten - begrenzt sei. Ausreichend wäre die Vorschaltung einer - angemessen langen - Erprobungszeit oder auch eines Beamtenverhältnisses auf Probe; zumindest müsste der Kanzler auf Zeit bei Bewährung im Amt einen Anspruch auf Lebenszeiternennung haben (a. a. O., Rn. 113).
b) Diese Erwägungen sind auf den Streitfall jedoch nicht übertragbar. Zwar ist auch in Niedersachsen das Beamtenverhältnis auf Zeit grundsätzlich zulässig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist (§ 4 Abs. 2 BeamtStG, § 7 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -), und auch in Niedersachsen gilt, dass sich - weil das Landesrecht entsprechende materiell-rechtliche Vorgaben nicht enthält - die Rechtmäßigkeit spezialgesetzlicher Bestimmungen über das Beamtenverhältnis auf Zeit allein nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 33 Abs. GG beurteilt. Dementsprechend ist auch hier zu fragen, ob die Ausnahme vom Lebenszeitprinzip - hier in Gestalt der §§ 39 Abs. 1, 38 Abs. 4 Satz 1 NHG, wonach die Ernennung der hauptberuflichen Vizepräsidenten in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für eine Amtsdauer von sechs und bei Wiederwahl von acht Jahren - durch die besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommen Aufgaben gerechtfertigt ist und die Regelung geeignet und erforderlich ist, um dieser besonderen Sachgesetzlichkeit Rechnung zu tragen. Dies ist zu bejahen.
Anders als der Hochschulkanzler nach brandenburgischem Landesrecht ist die Klägerin durch eine Wahl als Akt demokratischer Willensbildung, der nur befristet wirkt, in ihr Amt gelangt. Denn nach § 39 Abs. 1 NHG2007 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 NHG wird die hauptberufliche Vizepräsidentin bzw. der hauptberufliche Vizepräsident einer niedersächsischen Hochschule in staatlicher Trägerschaft auf Vorschlag des (Hochschul-)Senats ernannt und bestellt. Zur Vorbereitung des Vorschlags richten der (Hochschul-)Senat und der Hochschulrat eine gemeinsame Findungskommission ein, die eine Empfehlung abgibt, wobei diese Empfehlung im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erfolgen hat (§ 39 Abs. 1 NHG2007 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 2 NHG2007). Die Findungskommission leitet ihre Empfehlung dem (Hochschul-)Senat und dem Hochschulrat zur gemeinsamen Erörterung zu (§ 39 Abs. 1 NHG2007 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 4 NHG2007). Danach entscheidet der (Hochschul-)Senat über die Empfehlung (§ 39 Abs. 1 NHG2007 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 5 NHG2007); bei Hochschulen in staatlicher Trägerschaft legt der (Hochschul-)Senat seinen Entscheidungsvorschlag mit einer Stellungnahme des Hochschulrats dem Fachministerium zur Entscheidung vor (§ 39 Abs. 1 NHG2007 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 6 NHG2007). Nach diesen Bestimmungen, die auch gegenwärtig Geltung beanspruchen, ist unstreitig auch im Falle der Klägerin verfahren worden. Damit war die seinerzeitige Präsidentin mit der Ernennung der Klägerin zwar einverstanden; entscheidend war jedoch die Wahl der Klägerin durch den (Hochschul-)Senat und dessen Vorschlag an das Fachministerium, die Klägerin zur hauptberuflichen Vizepräsidentin der Beigeladenen zu ernennen; auch insoweit stand dem Fachministerium aus den unten noch näher auszuführenden Gründen keine eigene Ermessensentscheidung zu. Dementsprechend war das Vertrauen des (Hochschul-)Senats entscheidend für die Ernennung der Klägerin.
Hinzu kommt, dass die Klägerin - worauf der erkennende Senat bereits in seiner Beschwerdeentscheidung vom 2. September 2014 (a. a. O., Rn. 20) sowie in seinem Zulassungsbeschluss vom 25. Oktober 2016 hingewiesen hat - als hauptberufliche Vizepräsidentin vollberechtigtes Mitglied des Leitungsorgans Präsidium war und dementsprechend an dessen Entscheidungen mitgewirkt hat. Die Klägerin war also nicht allein - oder primär - mit der Hochschulverwaltung betraut, sondern konnte als Präsidiumsmitglied selbst hochschulpolitische Entscheidungen treffen. Denn das Präsidium leitet die Hochschule in eigener Verantwortung (§ 37 Abs. 1 Satz 1 NHG2007) und hat die Entwicklung der Hochschule zu gestalten, die Entscheidungen des Senats vorzubereiten und dafür Sorge zu tragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllt (§ 37 Abs. 1 Satz 2 NHG2007). Als vollberechtigtes Mitglied des kollegialen Leitungsorgans Präsidium konnte - und kann - der hauptberufliche Vizepräsident somit alle Entscheidungen des Präsidiums mit Wissenschaftsrelevanz maßgeblich mitbestimmen. Dementsprechend hat er - anders, als das Bundesverwaltungsgericht dies für den Kanzler nach brandenburgischem Hochschulrecht festgestellt hat (a. a. O., Rn. 95) - einen hinreichend gewichtigen eigenständigen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der eine zeitliche Befristung des Beamtenverhältnisses rechtfertigt. Der hauptberufliche Vizepräsident niedersächsischer Hochschulen hat also sehr wohl - auch - einen hochschulpolitischen Gestaltungsauftrag, dessen Erfüllung er ggf. vor einer Wiederwahl rechtfertigen muss (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23.6.2016, a. a. O., Rn. 95). Soweit die Klägerin einwendet, ein hinreichend gewichtiger eigener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum setze voraus, dass der Betreffende ohne die Zustimmung oder Mitwirkung Anderer entscheiden könne, folgt der erkennende Senat dieser Argumentation nicht. Gerade der Umstand, dass der hauptberufliche Vizepräsident als Mitglied eines Kollegialorgans für von ihm favorisierte Entscheidungen ggf. um Mehrheiten werben muss, ist Ausdruck eines politischen Gestaltungsauftrags und unterscheidet seinen Aufgabenzuschnitt vom reinen - ggf. durch einseitige Weisung erfolgenden - Verwaltungsvollzug.
Soweit sich die Klägerin auf § 37 Abs. 7 Satz 7 NHG(2015) beruft, wonach der hauptberufliche Vizepräsident für die Personal- und Finanzverwaltung Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO ist, hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass es in der zum Zeitpunkt der Wahl bzw. Abwahl der Klägerin geltenden Fassung des § 37 NHG vom 10. Juni 2010 lediglich hieß, die Personal- und Finanzverwaltung seien im Präsidium hauptberuflich wahrzunehmen (§ 37 Abs. 4 Satz 3 NHG2010); das für die Finanzverwaltung zuständige Mitglied des Präsidiums war zugleich Beauftragter für den Haushalt (§ 37 Abs. 4 Satz 4 NHG2010). Nach diesen Bestimmungen war der hauptberufliche Vizepräsident also gerade nicht stets Beauftragter für den Haushalt, sondern diese Aufgabe konnte auch durch den Präsidenten wahrgenommen werden, wie es nach dem Vortrag des Beklagten auch an anderen Hochschulen praktiziert worden ist (Klageerwiderung vom 14. Januar 2013, S. 11f. [Bl. 83f./GA]). Ungeachtet dessen lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Klägerin tatsächlich Beauftragte für den Haushalt nach § 9 LHO gewesen ist, nicht schließen, dass ihre Rolle - entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Kanzler nach brandenburgischem Landesrecht (Vorlagebeschluss vom 23.6.2016, a. a. O., Rn. 99) - auf eine reine Verwaltungsfunktion beschränkt gewesen war. Denn der Klägerin als Mitglied des Leitungsorgans Präsidium kam - wie dargelegt - ein eigener hochschulpolitischer Gestaltungsspielraum zu, weshalb sich ihre Rechtsstellung gerade von der des Hochschulkanzlers nach brandenburgischem Recht grundlegend unterschieden hat. Die Auffassung der Klägerin, das Niedersächsische Hochschulgesetz habe mit dem „hauptberuflichen Vizepräsidenten“ lediglich eine „Umbenennung“ vorgenommen, der Sache nach aber einen Hochschulkanzler mit dem herkömmlichen Aufgabenzuschnitt - also einen leitenden Verwaltungsbeamten der Hochschule normiert - trifft somit nicht zu.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016 berufen, wonach der Kanzler nach brandenburgischem Hochschulrecht nicht mit einem kommunalen Wahlbeamten verglichen werden könne, weil für kommunale Wahlbeamte die Wahl als Akt demokratischer Willensbildung charakteristisch und damit das Vertrauen der Wähler entscheidend sei; der Kanzler nach brandenburgischem Hochschulrecht gelange jedoch nicht unmittelbar demokratisch legitimiert ins Amt, und es gebe auch konkrete Amtsvoraussetzungen hinsichtlich seiner Qualifikation, denn er müsse einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen und eine mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben (a. a. O., Rn. 93). Soweit die Klägerin damit argumentiert, auch für den hauptberuflichen Vizepräsidenten nach niedersächsischem Hochschulrecht gälten konkrete Anforderungen, denn gemäß § 39 Abs. 1 NHG in Verbindung mit § 38 Abs. 3 NHG müsse der Betreffende nach dem Hochschulabschluss mindestens fünf Jahre in einer Stellung mit herausgehobener Verantwortung in Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege tätig gewesen sein, übersieht sie, dass diese Anforderungen nur für die Präsidenten einer Hochschule gelten; § 39 Abs. 1 NHG nimmt § 38 Abs. 3 NHG gerade nicht in Bezug. Außerdem ist die Klägerin - anders als der Kanzler nach brandenburgischem Hochschulrecht - gerade durch einen Akt demokratischer Willensbildung in ihr Amt gelangt, so dass das Vertrauen des (Hochschul-)Senats als Wahlgremium der entscheidende Faktor für ihre Ernennung gewesen ist.
Nach alledem ist es gerechtfertigt, das Amt der hauptberuflichen Vizepräsidentin/des hauptberuflichen Vizepräsidenten an niedersächsischen Hochschulen in staatlicher Trägerschaft als mit dem Amt eines kommunalen Wahlbeamten vergleichbar anzusehen, was zur Folge hat, dass die besondere Sachgesetzlichkeit für eine Ausnahme vom beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip zu bejahen ist.
Die Abhängigkeit der Amtsstellung von der Wahl und das dadurch vermittelte Vertrauen des (Hochschul-)Senats sind unmittelbar und konstitutiv. Dem entspricht die Ausgestaltung des Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit. Nur sie trägt dem Wahlcharakter auf Zeit einerseits und der Ausübung von Hoheitsgewalt andererseits Rechnung (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23.6.2016, a. a. O., Rn. 55). Dementsprechend sind §§ 39 Abs. 1, 38 Abs. 4 Satz 1 NHG geeignet, der besonderen Sachgesetzlichkeit Rechnung zu tragen.
Sie sind auch erforderlich; insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf die - im Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2016 vertretene - Argumentation stützen, dass unüberbrückbare Spannungsverhältnisse auch im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auftreten und dort etwa mittels Versetzung gelöst werden könnten (a. a. O., Rn. 112). Da bei hauptberuflichen Vizepräsidenten niedersächsischer Hochschulen die Besonderheit besteht, dass sie - anders als brandenburgische Hochschulkanzler - durch einen Akt demokratischer Willensbildung in ihr Amt gelangt sind, welcher ein besonderes Vertrauen des (Hochschul-)Senats gerade in Bezug auf ihre Person zum Ausdruck bringt, ist bei einem Verlust dieses persönlichen Vertrauens die Beendigung des Beamtenverhältnisses - ebenso wie beim kommunalen Wahlbeamten - die einzige in Betracht kommende Option.
Die Ausgestaltung der Rechtsstellung der hauptberuflichen Vizepräsidenten niedersächsischer Hochschulen im Beamtenverhältnis auf Zeit ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Dem Wahlbeamten muss zwar ein durch Art. 33 Abs. 5 GG garantiertes Mindestmaß an Unabhängigkeit seiner Amtsführung verbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1957 - 1 BvL 1/57 -, juris Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 15.3.1989 - BVerwG 7 C 7.88 -, juris Rn. 16; vgl. auch Battis/Kersten, Die Abwahl des Hochschulpräsidenten - Ein dienst- und hochschulrechtlicher Beitrag zur Novellierung des brandenburgischen Hochschulgesetzes -, DÖV 1999, 973, 976). Dieses wird jedoch zum einen dadurch sichergestellt, dass zur Abwahl gemäß § 40 Satz 1 NHG eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich ist, was die Präsidiumsmitglieder dagegen absichert, zum Spielball schnelllebiger wechselnder Mehrheiten des (Hochschul-)Senats zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1957, a. a. O., Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 15.3.1989, a. a. O., Rn. 18; Battis/Kersten, a. a. O., 976, 979), und zum anderen durch den Umstand, dass die Präsidiumsmitglieder, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit gestanden haben, nach ihrer Abwahl im Grundsatz beamtenrechtliche Versorgung erhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 4 Satz 3, Abs. 7 NHG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1957, a. a. O., Rn. 48, 51; BVerwG, Urteil vom 15.3.1989, a. a. O., Rn. 17; Battis/Kersten, a. a. O., 976f., 979).
II. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Klägerin, die angegriffene Entlassungsverfügung sei rechtswidrig, weil §§ 48 Abs. 1, 40 NHG2007 gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Normen verstießen, denn hierin sei nicht geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen das für die Entlassung zuständige Fachministerium dem Entlassungsvorschlag zustimmen müsse bzw. ob dem Fachministerium insoweit ein Letztentscheidungsrecht zukomme. Der erkennende Senat ist diesem Einwand bereits in seiner Beschwerdeentscheidung vom 2. September 2014 entgegengetreten (a. a. O., Rn. 12ff.) und hält hieran auch im Berufungsverfahren weiter fest.
Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 -, juris Rn. 124; Beschluss vom 1.10.2004 - 1 BvR 173/04 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 9.4.2014 - BVerwG 8 C 50.12 -, juris Rn. 35). Dabei nimmt die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung der entsprechenden Norm noch nicht die Bestimmtheit (BVerfG, Beschluss vom 18.5.1988 - 2 BvR 579/84 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 - BVerwG 4 C 2.94 -, juris Rn. 8; Urteil vom 9.4.2014, a. a. O., Rn. 35). Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten darauf ausrichten können (BVerfG, Beschluss vom 18.5.1988, a. a. O., Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 16.6.1994, a. a. O., Rn. 8; Urteil vom 9.4.2014, a. a. O., Rn. 35). Diesen Anforderungen werden §§ 48 Abs. 1, 40 NHG2007 gerecht. Dass ihnen keine Befugnis des Beklagten innewohnen kann, über die Entlassung von Mitgliedern des Präsidiums einer Hochschule nach Maßstäben einer eigenen Personalpolitik zu entscheiden, ergibt sich aus den Vorgaben, welche das Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für die Legitimation der Leitungsorgane von Hochschulen entwickelt hat.
1. Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, das Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (BVerfG, Urteil vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u. a. -, juris Rn. 91ff.; Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, juris Rn. 134; Beschluss vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, juris Rn. 88; Beschluss vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris Rn. 55). Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie dies unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfG, Urteil vom 29.5.1973, a. a. O., Rn. 97; Beschluss vom 26.10.2004, a. a. O., Rn. 134; Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 88; Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 55).
Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. Dem Freiheitsrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liegt auch der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (BVerfG, Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 90; Beschluss vom 26.10.2004, a. a. O., Rn. 136). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet daher den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und der Organisation des Wissenschaftsbetriebs in Gestalt der Mitwirkung in den Beschlussorganen der Hochschule (BVerfG, Urteil vom 29.5.1973, a. a. O., Rn. 97, 127; Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 90; Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 56). Diese Mitwirkung an der öffentlichen Wissenschaftsverwaltung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und ist folglich nur im dafür erforderlichen Umfang grundrechtlich garantiert (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a. a. O., Rn. 137; Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 91; Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 56).
Der Gesetzgeber verfügt im Hinblick auf die Organisation des Wissenschaftsbetriebs grundsätzlich über einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Urteil vom 29.5.1973, a. a. O., Rn. 99ff.; Beschluss vom 26.10.2004, a. a. O., Rn. 140; Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 93; Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 57; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 - BVerwG 2 C 15.08 -, juris Rn. 41). Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlangt aber, dass die Wissenschaftler durch ihre Vertretung in Hochschulorganen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Organisation einbringen können. Der Gesetzgeber muss für die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (BVerfG, Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 92ff.; Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 57). Organisationsnormen sind daher dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar, wenn durch sie ein Gesamtgefüge geschaffen wird, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a. a. O., Rn. 139; Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 92; Beschluss vom 20.6.2014, a. a. O., Rn. 57; so auch BVerwG, Urteil vom 26.11.2009, a. a. O., Rn. 51).
Wenn Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG das Prinzip der Freiheit der Wissenschaft aufstellt, so weist er damit innerhalb der an einer Hochschule betriebenen Wissenschaft den Hochschullehrern, denen die Pflege von Forschung und Lehre vornehmlich anvertraut ist, eine herausgehobene Stellung zu. Die Hochschullehrer prägen aufgrund ihrer Vorbildung sowie ihrer meist langjährigen Tätigkeit und Erfahrung in Forschung und Lehre in erster Linie die Hochschule als wissenschaftliche Einrichtung. Sie tragen kraft ihres Amtes und Auftrags erhöhte Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und den wissenschaftlichen Rang der Universität. Infolge ihrer regelmäßigen längeren Zugehörigkeit zur Hochschule werden sie zudem durch langfristig wirkende Entscheidungen der Hochschulorgane stärker betroffen als die Gruppen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studenten. Dieser besonderen Stellung der Hochschullehrer muss der Staat Rechnung tragen, wenn er im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die Organisation der Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen und Funktionen der einzelnen Gruppen von Hochschulmitgliedern gestaltet. Dies fordert auch der allgemeine Gleichheitssatz, der es verbietet, Gruppen, die sich nach der Art des zu regelnden Lebensverhältnisses in unterschiedlicher Lage befinden, ohne zureichenden Grund gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber muss daher gerade bei der Gruppe der Hochschullehrer darauf achten, dass sie unter Berücksichtigung der Aufgaben und Zwecke der Hochschule so frei wie möglich ihre wissenschaftlichen Aufgaben erfüllen können (BVerfG, Urteil vom 29.5.1973, a. a. O., Rn. 124 - 126).
Dementsprechend liegt eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit dann vor, wenn dem Leitungsorgan einer Hochschule substantielle personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich zugewiesen werden, dem mit Hochschullehrern besetzten Gremium im Verhältnis hierzu jedoch kaum Kompetenzen und auch keine maßgeblichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 95). Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, dem Leitungsorgan umfangreiche Kompetenzen auch in Bereichen mit Wissenschaftsbezug einzuräumen. Je stärker jedoch der Gesetzgeber das Leitungsorgan mit Kompetenzen ausstattet, desto stärker muss er im Gegenzug die direkten und indirekten Mitwirkungs-, Einfluss-, Informations- und Kontrollrechte der Kollegialorgane ausgestalten, damit Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 95). Zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument der wissenschaftlich Tätigen auf die Organisation der Hochschule ist das Recht zur Bestellung und auch zur Abberufung von Leitungspersonen (BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 60; vgl. auch Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 122ff.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23.6.2016, a. a. O., Rn. 102). Je höher Ausmaß und Gewicht der den Leitungspersonen zustehenden Befugnisse sind, desto eher muss die Möglichkeit gegeben sein, sich selbstbestimmt von diesen zu trennen (BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 60; vgl. auch Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 130). Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein (BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 60; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23.6.2016, a. a. O., Rn. 102).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit gegeben, wenn - wie die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat (Klagebegründung vom 23.9.2013, S. 25 [Bl. 63/GA]) - dem Beklagten als dem zuständigen Fachministerium im Hinblick auf die Entlassung von Mitgliedern des Präsidiums der Beigeladenen eine Letztentscheidungskompetenz bzw. eine eigene Ermessensentscheidung zukäme.
Wie bereits dargelegt, leitet das Präsidium die Hochschule in eigener Verantwortung (§ 37 Abs. 1 Satz 1 NHG); es hat die Entwicklung der Hochschule zu gestalten und dafür Sorge zu tragen, dass die Hochschule ihre Aufgabe erfüllt (§ 37 Abs. 1 Satz 2 NHG). Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch das Niedersächsische Hochschulgesetz einem anderen Organ zugewiesen sind; es entscheidet insbesondere etwa über den Abschluss einer Zielvereinbarung, den Wirtschaftsplan, die aufgaben- und leistungsorientierte Mittelbemessung in der Hochschule, die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten und anderen Organisationseinheiten, die Einführung, wesentliche Änderung und Schließung von Studiengängen sowie die Genehmigung von Prüfungsordnungen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 NHG); außerdem entscheidet das Präsidium abschließend über Berufungsvorschläge (§ 26 Abs. 2 Satz 5 NHG) und hat die Wahl der Dekane zu bestätigen (§ 43 Abs. 4 Satz 2 NHG). Diese Entscheidungen stellen grundlegende wissenschaftsrelevante Entscheidungen dar. Im Hinblick auf den Abschluss der Zielvereinbarung, der Einrichtung/Änderung/Ab-schaffung von Fakultäten und Studiengängen, der Entscheidung über Berufungsvorschläge und die Wahl der Dekane liegt die Wissenschaftsrelevanz auf der Hand (vgl. zur Zielvereinbarung auch BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 68); haushaltsbezogene Entscheidungen sind ebenfalls wissenschaftsrelevant, weil das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit leer liefe, wenn nicht auch die Ressourcen zur Verfügung stünden, welche Voraussetzung für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Freiheit sind (BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 58). Insgesamt ist festzuhalten, dass insbesondere durch § 37 NHG als Teil der grundlegenden Reform des Niedersächsischen Hochschulgesetzes infolge des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286) die Befugnisse des Präsidiums der Hochschule erheblich ausgeweitet worden sind (BVerwG, Urteil vom 26.11.2009, a. a. O., Rn. 56; Ipsen, Die neue niedersächsische Hochschulverfassung, Nds. VBl. 2002, 257), und zwar zu Lasten des (Hochschul-)Senats (BVerwG, Urteil vom 26.11.2009, a. a. O., Rn. 56; Ipsen, a. a. O., 257, 259) als demjenigen Organ, in dem die Gruppe der Hochschullehrer die Stimmenmehrheit hat (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 NHG, § 7 GrundO [Bl. 71/Beiakte 002]) Daher ist es nach den oben genannten Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts zur „Kompensation“ dieses Umstands unabdingbar, dass die Besetzung und die Abberufung von Präsidiumsmitgliedern dem ausschlaggebenden Einfluss des (Hochschul-)Senats unterliegt (so zur Besetzung des Präsidiums BVerwG, Urteil vom 26.11.2009, a. a. O., Rn. 56). Dies schließt sowohl eine Letztentscheidungskompetenz bzw. eigene Ermessensentscheidung des Fachministeriums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 83; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.11.2009, a. a. O., Rn. 56) als auch ein Vetorecht des - mehrheitlich extern besetzten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 NHG) - Hochschulrats von Verfassungs wegen aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 83).
III. Die Klägerin dringt auch nicht mit ihrer Ansicht durch, die angegriffene Entlassungsverfügung erweise sich als rechtswidrig, weil der Abwahlvorgang an diversen Mängeln leide.
1. Die von § 6 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung für die hauptberufliche Vizepräsidentin oder den hauptberuflichen Vizepräsidenten der Beigeladenen (WahlO-HBV; vgl. Bl. 68/Beiakte 002) vorgesehene (personenbezogene) Erörterung des Antrags auf Abwahl ist in der 247. Senatssitzung am 17. Dezember 2012 erfolgt. Die Rüge der Klägerin, in dieser Sitzung sei der für die Erörterung der Abwahl der Klägerin angesetzte TOP 4 nicht aufgerufen worden, sondern es habe stattdessen unter TOP 3 eine gemeinsame, erkennbar gerade nicht personenbezogene Erörterung für alle Präsidiumsmitglieder gegeben (Klagebegründung vom 23.9.2013, S. 23 [Bl. 61/GA]), vermag einen Mangel im Abwahlvorgang daher nicht zu begründen (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 2.9.2014, a. a. O., Rn. 23f.).
Aus dem entsprechenden Sitzungsprotokoll geht hervor, dass unter TOP 3 - Antrag auf Abwahl der Präsidentin gemäß § 6 Abs. 2 der Wahlordnung für die Präsidentin oder den Präsidenten - nicht nur der Abwahlantrag im Hinblick auf die Präsidentin gestellt worden ist, sondern auch die Abwahlanträge im Hinblick auf die übrigen Präsidiumsmitglieder und damit auch im Hinblick auf die Klägerin gestellt worden sind (S. 2 des Protokolls [Bl. 13/Beiakte 004, Abschnitt „Senat“]); unter TOP 4 ist auf diese Antragstellung Bezug genommen worden (S. 3 des Protokolls [Bl. 14/Beiakte 004, Abschnitt „Senat“]). Ferner hat unter TOP 3 eine Erörterung, bezogen auf alle vier gestellten Abwahlanträge - „begründet in der gemeinschaftlichen Sicht aller vier Präsidiumsmitglieder als in Gesamtheit verantwortungstragendes Führungsteam“ -, mit anschließenden Wortbeiträgen aus allen Mitgliedergruppen des Senats sowie aus dem Präsidium stattgefunden (S. 3 des Protokolls [Bl. 14/Beiakte 004, Abschnitt „Senat]), auf die wiederum unter TOP 4 verwiesen worden ist (S. 3 des Protokolls [Bl. 14/Beiakte 004, Abschnitt „Senat“]). Ist, wie hier, die Abwahl aller Präsidiumsmitglieder wegen deren „gemeinschaftlicher Sicht als in Gesamtheit verantwortungstragendes Führungsteam“ beabsichtigt, so begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, die Abwahlvorschläge unter dem Tagesordnungspunkt der Abwahl eines Präsidiumsmitglieds insgesamt zu erörtern und bezüglich der übrigen Präsidiumsmitglieder hierauf zu verweisen, zumal dem TOP 3 die Verlesung einer persönlichen Stellungnahme der Präsidentin „zu den am 26.11.2012 eingereichten Abwahlanträgen der Präsidentin, der hauptamtlichen Vizepräsidentin, des nebenberuflichen Vizepräsidenten für Forschung, Information, Qualität sowie des nebenberuflichen Vizepräsidenten für Studium, Lehre, Weiterbildung und Internationales“ vorangegangen war (vgl. S. 2 des Protokolls [Bl. 13/Beiakte 004, Abschnitt „Senat“]).
2. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Abwahl habe gegen § 15 Abs. 1 Satz 3 GrundO verstoßen, weil die Erörterung der Abwahlanträge in der 247. Senatssitzung vom 17. Dezember 2012 in ihrer - der Klägerin - Anwesenheit stattgefunden habe (Klagebegründung vom 23.9.2013, S. 23 [Bl. 61/GA]). Dabei kann dahinstehen, ob diese Bestimmung, wonach Mitglieder von Gremien an der Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten, die sie selbst oder ihre Angehörigen betreffen, nicht teilnehmen, auch für den Fall der Erörterung von Abwahlanträgen gilt. Denn jedenfalls dient diese Regelung nicht dem Schutz des Betroffenen, sondern vielmehr dem Interesse der übrigen Mitglieder des jeweiligen Gremiums - hier: des (Hochschul-)Senats - an einem von der Anwesenheit des Betroffenen unbeeinflussten Meinungsaustausch (ebenso bereits Nds. OVG, Beschluss vom 2.9.2014, a. a. O., Rn. 25).
3. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 14 Abs. 4 GrundO (in der bis zum 15. April 2013 geltenden Fassung) durch die Mitwirkung des Personalratsmitglieds E. F. an Beschlüssen des (Hochschul-)Senats in der 247. Sitzung am 17. Dezember 2012, in der 248. Sitzung am 11. Januar 2013 und in der 250. Sitzung am 21. März 2013 rügt (Klagebegründung vom 23.9.2013, S. 24 [Bl. 62/GA]), dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch.
Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck - UA -, S. 7) hat eine Mitwirkung des Herrn F. an der Beschlussfassung über die Abwahl der Klägerin in der 248. Sitzung des (Hochschul-)Senats am 11. Januar 2013 für unbeachtlich gehalten, weil diese auf das Ergebnis letztlich keine Auswirkungen gehabt habe; selbst wenn Herr F. für die Abwahl gestimmt haben sollte, sei es nämlich für die Drei-Viertel-Mehrheit nicht mehr auf seine Stimme angekommen. Die Vorinstanz hat damit auf den allgemeinen Grundsatz des § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) in Verbindung mit § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) abgehoben, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diesem Ansatz, der als solcher nicht zu beanstanden ist, ist die Klägerin im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Dass seine Anwendung auf den Streitfall rechtlichen Bedenken begegnete, hat die Klägerin weder dargelegt noch ist dies für den erkennenden Senat ersichtlich.
4. Entgegen der Auffassung der Klägerin (Klagebegründung vom 2.12.2013, S. 4 [Bl. 72/GA]) ergibt sich eine Rechtswidrigkeit der Abwahlentscheidung auch nicht aus dem Umstand, dass in der 247. Sitzung des (Hochschul-)Senats am 17. Dezember 2012 sowie in der der 248. Sitzung des (Hochschul-)Senats am 11. Januar 2013 als stimmberechtigtes Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Laboringenieur G. H. mitgewirkt hat (ebenso schon Nds. OVG, Beschluss vom 2.9.2014, a. a. O., Rn. 29f).
Dass Herr H. - wie die Klägerin rügt - als Laboringenieur der Gruppe der technischen Mitarbeiter hätte zugeordnet werden müssen, vermag der erkennende Senat den vom Beklagten eingereichten Unterlagen (Anlage zur Klageerwiderung vom 23.5.2014, Bl. 135ff./GA) gerade nicht zu entnehmen. Denn aus diesen geht hervor, dass die Beigeladene hinsichtlich der Zuordnung ihrer Mitarbeiter in die Gruppe des wissenschaftlichen bzw. technischen Personals auf die tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten abstellt und bereits seit dem Jahr 1996 nahezu alle Laboringenieure als wissenschaftliche Mitarbeiter ansieht (Vermerk vom 5. Februar 2013, Bl. 136/GA). Ein Widerruf dieser Einordnung ist unstreitig nicht erfolgt. Auch im Rahmen einer im Frühjahr 2013 von der Klägerin veranlassten erneuten Prüfung bestand zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten dahingehend Einigkeit, dass Tätigkeiten nur dann dem technischen Dienst zuzuordnen seien, wenn sie keinerlei direkten Bezug zu Lehre und Forschung aufwiesen, und dass Herr H., der im Rahmen der Betreuung von Studierendengruppen in den Laboren in die Lehre eingebunden sei, wissenschaftliche Dienstleistungen erbringe und deshalb der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter unterfalle (E-Mail-Verkehr vom 6., 18., und 19. März 2013, Bl. 141f./GA).
5. Auch die Rüge der Klägerin, es liege ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Wahl vor, weil die Auszählung der Stimmen in der 248. Sitzung des (Hochschul-)Senats am 11. Januar 2013 in einem abgeschlossenen Raum erfolgt und damit eine wirksame Kontrolle der Stimmenauszählung durch Präsidiums- oder (Hochschul-)Senatsmitglieder nicht möglich gewesen sei (Klagebegründung vom 2.12.2013, S. 3 [Bl. 71/GA]; Klagebegründung vom 3.11.2014, S. 3f. [Bl. 163f./GA]), greift nicht durch. Anhaltspunkte dafür, dass ein verfälschtes Wahlergebnis vorliegt, sind - insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass 12 von 13 Senatoren die Abwahl des gesamten Präsidiums beantragt hatten - nicht ersichtlich.
6. Der Einwand der Klägerin, die Abwahlentscheidung sei deshalb rechtswidrig, weil sie entgegen § 40 Satz 2 NHG ohne Bestätigung des Hochschulrats erfolgt sei, bleibt ebenfalls ohne Erfolg (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 2.9.2014, a. a. O., Rn. 32ff.).
Dass es eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit darstellen würde, wenn nicht dem (Hochschul-)Senat als dem mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten Hochschulgremium die ausschlaggebende Entscheidung über die Abwahl von Präsidiumsmitgliedern zustünde, sondern dem mehrheitlich mit Externen besetzten Hochschulrat diesbezüglich ein Vetorecht zukäme, ist bereits festgestellt worden; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen. Infolgedessen ist der - in § 40 NHG2007 nicht geregelte - Fall, dass der Hochschulrat einen mit Drei-Viertel-Mehrheit beschlossenen Abwahlvorschlag des (Hochschul-)Senats nicht bestätigt, in verfassungskonformer Auslegung dergestalt zu lösen, dass der (Hochschul-)Senat unter Auseinandersetzung mit dem Votum des Hochschulrats entsprechend § 40 Satz 1 NHG2007 erneut entscheiden und mit Drei-Viertel-Mehrheit einen endgültigen, für das Fachministerium inhaltlich verbindlichen Abwahlvorschlag beschließen kann. In dieser Weise ist hier auch verfahren worden.
Der Klägerin ist nicht darin zu folgen (in Bezug genommene Zulassungsbegründung vom 17.11.2015, S. 4 [Bl. 203/GA]), der Wortlaut des § 40 Satz 2 NHG2007 enthalte eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass die Bestätigung durch den Hochschulrat verweigert werde, nämlich in der Weise, dass bei einer fehlenden Bestätigung die Abwahl gescheitert sei, so dass einer verfassungskonformen Auslegung der eindeutige Wortlaut des § 40 Satz 2 NHG2007 entgegenstehe. Der erkennende Senat ist vielmehr weiterhin (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2.9.2014, a. a. O., Rn. 34) der Auffassung, dass im Falle einer Abwahlentscheidung des (Hochschul-)Senats gemäß § 40 Satz 1 NHG2007 die Verfahrensnorm des § 40 Satz 2 NHG2007 die Beteiligung des Hochschulrats im Sinne eines Bestätigungsersuchens fordert und insoweit ein mögliches Ergebnis - nämlich die Bestätigung des Abwahlvorschlags durch den Hochschulrat - benennt; zu der Frage, wie weiter zu verfahren ist, wenn der Hochschulrat - wie im Streitfall - dem Bestätigungsersuchen nicht entspricht, trifft § 40 Satz 2 NHG2007 jedoch keine Aussage. Ausgehend hiervon kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen (Zulassungsbegründung vom 17.11.2015, S. 4 [Bl. 203/GA]), der Gesetzgeber habe in § 40 Satz 2 NHG2007 eine „Bestätigung“ - und nicht etwa nur eine „Empfehlung“ (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 NHG2007), eine „Anhörung“ (vgl. § 1 Abs. 5 NHG2007) oder ein „Benehmen“ (vgl. § 63e Abs. 4 Satz 2 NHG2007) - verlangt, es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in § 40 Satz 2 NHG2007 unter „Bestätigung“ etwas anderes verstanden habe als „Einverständnis“ oder „Zustimmung“. Denn mit dem Umstand, dass das Bestätigungsersuchen mit einer „Bestätigung“ - also einer Zustimmung - des Hochschulrats enden kann, ist noch nichts darüber ausgesagt, wie zu verfahren ist, wenn der Hochschulrat die „Bestätigung“ verweigert.
Soweit die Klägerin geltend macht, nach der Gesetzgebungshistorie des § 40 NHG2007 sei der Wille des Landesgesetzgebers eindeutig dahin gegangen, ein Letztentscheidungsrecht des (Hochschul-)Senats ausschließen zu wollen (Zulassungsbegründung vom 17.11.2015, S. 4 bis 6 [Bl. 203 bis 205/GA]), kann dem weiterhin (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2.9.2014, a. a. O., Rn. 36) nicht beigetreten werden. Die Vorschrift des § 40 NHG2007 ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Nach der Vorgängerregelung des § 40 Satz 1 NHG2007 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S 286 -; im Folgenden: NHG2002) konnte der (Hochschul-)Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung vorschlagen. In § 52 Abs. 1 Satz 2 NHG2002 war geregelt, dass der Hochschulrat den Vorschlag des (Hochschul-)Senats zur Ernennung, Bestellung oder Entlassung von Mitgliedern des Präsidiums bestätigte; bestätigte der Hochschulrat den Vorschlag nicht, so konnte das Fachministerium den Vorschlag vor seiner Entscheidung über die Ernennung oder Bestellung an den (Hochschul-)Senat zur erneuten Beschlussfassung zurückverweisen (§ 52 Abs. 1 Satz 3 NHG2002). Hatte der (Hochschul-)Senat die Abwahl eines Präsidiumsmitglieds mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen, so bedurfte es keiner Bestätigung durch den Hochschulrat (§ 52 Abs. 1 Satz 4 NHG2002). Die von der Klägerin aus diesen Vorschriften gezogene Schlussfolgerung - weil § 40 NHG2007 eine mit § 52 Abs. 1 Satz 4 NHG2002 vergleichbare Regelung nicht enthalte, habe der niedersächsische Landesgesetzgeber die Bestätigung der Abwahl durch den Hochschulrat in jedem Fall als zwingend angesehen und damit ein Letztentscheidungsrecht des (Hochschul-)Senats ausgeschlossen (Zulassungsbegründung vom 17.11.2015, S. 4 [Bl. 203/GA]), - überzeugt indes nicht. Die Vorschrift des § 40 NHG2007 beruht auf Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 21. November 2006 (Nds. GVBl. S. 538). Der entsprechende Gesetzentwurf der Landesregierung sah zunächst vor, die Bestimmung über die Abwahl der Präsidiumsmitglieder zu streichen (LT-Drs. 15/2670, S. 18), „um während der Amtszeit der Präsidiumsmitglieder die gesetzlich festgelegten Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten klarer zur Geltung zu bringen“; die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder sei grundsätzlich zeitlich begrenzt, so dass bereits die wiederkehrende Wahl für die notwendige Balance zwischen den Organen sorge (LT-Drs. 15/2670, S. 56). Infolge der geplanten Streichung der Bestimmung über die Abwahlmöglichkeit der Präsidiumsmitglieder durch den (Hochschul-)Senat (§ 40 NHG2002) sah § 52 des Gesetzentwurfs („Hochschulrat“) eine Mitwirkung des Hochschulrats im Abwahlverfahren von Präsidiumsmitgliedern nicht mehr vor (LT-Drs. 15/2670, S. 21). Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens empfahl der federführende Ausschuss für Wissenschaft und Kultur jedoch die streitgegenständliche Fassung des § 40 NHG (LT-Drs. 15/3281, S. 38f.) und begründete dies damit, dass die Änderung gegenüber der ursprünglich geplanten Streichung auf einem Vorschlag der Regierungsfraktionen beruhe, während sich die Oppositionsvertreter im Ausschuss für den Erhalt der derzeit noch geltenden Bestimmung ausgesprochen hätten, die eine Mehrheit von zwei Dritteln vorsehe (vgl. Plenarprotokoll 15/103 vom 8. November 2006, S. 12048). Hieraus wird deutlich, dass nach einem Konsens im federführenden Ausschuss dahingehend, von der geplanten Streichung des Abwahlrechts durch den (Hochschul-)Senat Abstand zu nehmen, lediglich noch die Höhe des für die Abwahl durch den (Hochschul-)Senat erforderlichen Quorums - drei Viertel oder, wie bisher, zwei Drittel - streitig war; dieser Aspekt betrifft die Ausgestaltung des Satzes 1 der Neuregelung des § 40 NHG. Zur Frage, wie bei entgegengesetzten Beschlüssen von (Hochschul-)Senat und Hochschulrat verfahren werden soll, lassen sich den Empfehlungen des federführenden Ausschusses hingegen keine Anhaltspunkte entnehmen.
An dieser Bewertung der Gesetzgebungsgeschichte hält der erkennende Senat auch mit Blick auf die von der Klägerin zitierte Passage des ergänzenden schriftlichen Berichts des federführenden Ausschusses zur Plenarsitzung am 8. November 2006 (LT-Drs. 15/3505, S. 18) fest, in der es zu der vom Ausschuss vorgeschlagenen - und so auch Gesetz gewordenen - streitgegenständlichen Fassung des § 40 NHG unter anderem wörtlich heißt:
„Der GBD [= Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Niedersächsischen Landtags, Anm. des erkennenden Senats] ist im Zuge der Erörterung der obigen Regelung gebeten worden, zur Frage der demokratischen Legitimation des Hochschulrats im vorstehenden Zusammenhang Stellung zu nehmen. Er hat ausgeführt, anders als bei der Regelung des § 48 stelle sich das Problem der demokratischen Legitimation an dieser Stelle so nicht. Gem. § 48 Abs. 1 entlasse das Fachministerium die Mitglieder des Präsidiums, habe also als demokratisch legitimierte Instanz das Letztentscheidungsrecht über den Vorschlag zu Entlassung.“
Wenn die Klägerin damit argumentiert (Zulassungsbegründung vom 17.11.2015, S. 5, 6 [Bl. 204, 205/GA]), die Frage nach der demokratischen Legitimation des Hochschulrats könne sich für den Landesgesetzgeber im Zusammenhang mit § 40 NHG (in der vorgeschlagenen Fassung der Ausschussempfehlung) nur dann gestellt haben, wenn dem Hochschulrat nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen ein Vetorecht in Bezug auf den Abwahlvorschlag des (Hochschul-)Senats habe zukommen sollen, die Ausschussmitglieder somit ein „Letztentscheidungsrecht“ des (Hochschul-)Senats gerade ausgeschlossen hätten, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn die Frage nach der demokratischen Legitimation des Hochschulrats stellt sich ausschließlich in dem Fall, dass der Hochschulrat den Abwahlvorschlag des (Hochschul-)Senats bestätigt. Für diese Fallkonstellation hat der GBD den Aspekt der demokratischen Legitimation von belastenden Entscheidungen in den Blick genommen und festgestellt, dass insoweit keine Probleme bestünden, weil nicht der Hochschulrat, sondern das Fachministerium als (mittelbar) demokratisch legitimierte Instanz gegenüber den betroffenen Präsidiumsmitgliedern die Entlassung verfüge, also die für die Betroffenen belastende Maßnahme verantworte. Wenn hingegen ein Vetorecht des Hochschulrats bestünde, d. h. der Hochschulrat trotz einer positiven Abwahlentscheidung des (Hochschul-)Senats die Entlassung des Betreffenden endgültig verhindern könnte, so wäre die Abwahl gescheitert mit der Folge, dass sich die Problematik einer demokratischen Legitimation des Hochschulrats in Bezug auf eine - die Betreffenden belastende - Entscheidung gar nicht stellte. Die Problematik einer demokratischen Legitimation des Hochschulrats in Bezug auf eine die Betreffenden belastende Entscheidung stellt sich im Übrigen eben so wenig, wenn eine Nicht-Bestätigung des Hochschulrats durch eine weitere Abwahlentscheidung des (Hochschul-)Senats überwunden werden kann, denn auch in diesem Fall hat der Hochschulrat eine die Betreffenden belastende positive Abwahlentscheidung nicht getroffen.
Die aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abzuleitende Auslegung des § 40 NHG2007, wonach im Falle einer Nicht-Bestätigung des Abwahlvorschlags durch den Hochschulrat der (Hochschul-)Senat abschließend über die Abwahl entscheidet, führt entgegen der von der Klägerin im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung (Beschwerdebegründung vom 30.6.2014, S. 3 [Bl. 175/Beiakte 001]) auch nicht dazu, dass die Bestimmung des § 40 Satz 2 NHG „ersatzlos entfiele“. Denn der (Hochschul-)Senat muss sich, um der dem Hochschulrat durch § 40 Satz 2 NHG eingeräumten Befugnis hinreichend Rechnung zu tragen, vor einer endgültigen Beschlussfassung mit den Gründen, die zu dessen Ablehnung des Abwahlvorschlags geführt haben, auseinandersetzen, wie dies vorliegend auch geschehen ist.
Auf § 63c Abs. 5 Satz 3 und 4 NHG (Klagebegründung vom 31.3.2014, S. 4 [Bl. 120Rs/GA]) kann sich die Klägerin zur Stützung ihrer Position unmittelbar nicht berufen, weil diese Bestimmung erst durch das Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287) - und damit zeitlich nach der angefochtenen Entlassungsverfügung - in das Gesetz aufgenommen worden ist. Im Übrigen ist der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 63c Abs. 5 Sätze 1 und 2 NHG gerade zu entnehmen, dass die zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit erforderliche Mitwirkung eines Vertretungsorgans bei der Kreation einer starken Hochschulleitung weder durch staatliche Befugnisse noch durch die Befugnisse eines extern besetzten Hochschulrats entwertet werden darf (BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 83).
Im Übrigen ist durch das „Gesetz zur Stärkung der Beteiligungskultur innerhalb der Hochschulen“ vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 384) die Vorschrift des § 40 NHG2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 dahingehend ergänzt worden, dass den bisherigen Sätzen 1 und 2 die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt wurden:
„3Bestätigt der Hochschulrat den Vorschlag des Senats nicht, so unternimmt der Senat einen Einigungsversuch in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hochschulrat. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Senat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder abschließend über den Vorschlag.“
Nach der Begründung des entsprechenden Gesetzesentwurfs der Landesregierung vom 21. Juli 2015 soll diese Ergänzung ausschließlich der Klarstellung der schon zuvor bestehenden Rechtslage für den Fall dienen, dass der Hochschulrat den Vorschlag des (Hochschul-)Senats bezüglich der Entlassung eines Präsidiumsmitglieds nicht bestätige; es werde klargestellt, dass dem Votum des Senats letztlich die verfassungsrechtlich gebotene ausschlaggebende Bedeutung zukomme und keine Blockademöglichkeit zwischen den Hochschulorganen bestehe (LT-Drs. 17/3949, S. 23). Auch dies bestätigt die Auffassung des erkennenden Senats, dass der Gesetzgeber beim Erlass des § 40 NHG2007 nicht - wie die Klägerin meint - von einem Vetorecht des Hochschulrats ausgegangen ist.
7. Die Vorinstanz (UA, S. 8) ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die fehlende Bekanntmachung der Entlassung der Klägerin nach § 7 WahlO-HBV nicht zur Rechtswidrigkeit der Abwahlentscheidung führt (so Klagebegründung vom 2.12.2013, S. 4 [Bl. 72/GA]. Denn durch diese Bestimmung soll lediglich die Hochschulöffentlichkeit informiert werden, ohne dass ihr konstitutive Bedeutung zukäme (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 2.9.2014, a. a. O., Rn. 38).
8. Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, den Verwaltungsvorgängen sei kein greifbarer sachlicher Grund für ihre Abwahl zu entnehmen; die vom (Hochschul-)Senat genannten Gründe für den angeblichen Vertrauensverlust blieben abstrakt und bezögen sich schon nicht auf die Person der Klägerin, sondern auf das Präsidium als Gesamtheit (Klagebegründung vom 23.9.2013, S. 24f. [Bl. 62f./GA]; Klagebegründung vom 31.3.2014, S. 7 bis 10 [Bl. 122 bis 123Rs/GA]), rechtfertigt dieser Einwand die begehrte Aufhebung der angegriffenen Entlassungsverfügung ebenfalls nicht (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 2.9.2014, a. a. O., Rn. 39f.).
Dass nur ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis zur Abwahl von Präsidiumsmitgliedern berechtigt, ergibt sich aus dem in § 40 Satz 1 NHG2007 vorgesehenen sehr hohen Quorum von drei Vierteln der (Hochschul-)Senatsmitglieder. Ist dieses Quorum erreicht, so weist dies regelmäßig darauf hin, dass das entsprechende Mitglied des Leitungsorgans das Vertrauen verloren hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 95; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.11.2009, a. a. O., Rn. 58), ohne dass die „Berechtigung“ des Vertrauensverlustes - also die Frage, ob die dem Vertrauensverlust zugrunde liegenden Vorhalte zutreffend sind - der Nachprüfung durch den Beklagten oder durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterläge. Nachprüfbar vor dem Hintergrund der allgemeinen Willkürkontrolle ist allein die Frage, ob die in § 40 Satz 1 NHG2007 geforderte Stimmenmehrheit zustande gekommen ist, ohne dass dieser Entscheidung ein nachhaltiger Vertrauensverlust zugrunde lag, ob der Vertrauensverlust also nur „vorgeschoben“ war. Anhaltspunkte für eine solche Situation sind im Streitfall indes nicht erkennbar. Wie sich den Verwaltungsvorgängen eindeutig entnehmen lässt, ist es zu erheblichen Kontroversen zwischen den Angehörigen der Beigeladenen und deren Präsidium - und damit auch zu Vorbehalten gegenüber der Klägerin als vollberechtigtem Mitglied dieses Präsidiums - gekommen (vgl. etwa die „Kritische Stellungnahme zum Präsidium [Bl. 3/Beiakte 004, Abschnitt „Senat“; Stellungnahme Prof. I. vom 14. Dezember 2012 [Bl. 19ff. /Beiakte 004, Abschnitt „Hochschulrat]; Stellungnahme der Interessengemeinschaft Professorinnen und Professoren der Fachhochschule A-Stadt e. V. vom 14. Dezember 2012 [Bl. 18/Beiakte 004, Abschnitt „Hochschulrat“]).
Soweit die Klägerin geltend macht, Hintergrund des „vorgeblichen Vertrauensverlusts“ sei allein ein bestehender Disput über die Vergabe von Leistungszulagen gewesen, den sie vor dem Hintergrund der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aber habe führen müssen und der deshalb nicht Grundlage des „vorgeblichen Vertrauensverlusts“ sein dürfe, trifft bereits der Ausgangspunkt ihrer Argumentation nicht zu. Denn aus den benannten Unterlagen geht deutlich hervor, dass insbesondere die Art und Weise der Amtsführung des Präsidiums - etwa im Hinblick auf den Führungsstil, das Kommunikationsverhalten und die Transparenz von Entscheidungen - bemängelt worden sind. In diesem Sinne hat auch der vom Beklagten bestellte Beauftragte gemäß § 51 Abs. 1 Satz 7 NHG2007 - Ministerialrat a. D. J. -, der nach der Abwahl des Präsidiums dessen Aufgaben vorübergehend wahrgenommen hatte, in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2013 (Bl. 93ff./Beiakte 003) ausgeführt, dass nach seiner Wahrnehmung bei der Entstehung des Streits Haushalts- und Budgetfragen eine wesentliche Rolle gespielt hätten, aber auch der persönliche Umgang dafür wesentlich gewesen sei; er habe aus vielen Äußerungen geschlossen, dass ein wesentlicher Grund der Unzufriedenheit mit dem vormaligen Präsidium sich anscheinend am Agieren der Klägerin festgemacht habe.
Die Klägerin ist in der 248. Sitzung des (Hochschul-)Senats vom 11. Januar 2013 mit 11 von 13 Stimmen der stimmberechtigten Senatsmitglieder - und damit mit der erforderlichen Drei-Viertel-Mehrheit - abgewählt worden; in der 251. Sitzung des (Hochschul-)Senats vom 16. April 2013, in der nach dem Rücktritt der übrigen Präsidiumsmitglieder nur noch die Abwahl der Klägerin in Streit stand, ist die Abwahl einstimmig mit 12 Ja-Stimmen erfolgt. Dass der vom (Hochschul-)Senat geltend gemachte Verlust an Vertrauen in Bezug auf die Klägerin nur „vorgeschoben“ sein könnte, ist nach alledem nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund lässt sich gerade nicht feststellen, dass - wie die Klägerin meint (Zulassungsbegründung vom 17.11.2015, S. 8 [Bl. 207/GA]) - hauptberufliche Vizepräsidenten niedersächsischer Hochschulen in staatlicher Trägerschaft „nach dem freiem Ermessen des (Hochschul-)Senats aus dem Amt entfernt werden können“.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Ko-sten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Der erkennende Senat lässt mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Erwägungen, welche der Ablehnung eines Vetorechts des Hochschulrats zugrunde liegen, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zu.
Die Streitwertfestsetzung für den zweiten Rechtszug folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung der zweiten Instanz (14. Oktober 2015) geltenden Fassung vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), bemisst sich also nach der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Zugrunde zu legen ist insoweit das Niedersächsische Besoldungsgesetz (NBesG) in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs geltenden Fassung. Somit ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 35.047,26 EUR (Grundgehaltssatz W 3 in Höhe von 5.841,21 EUR x 6; der Funktionsleistungsbezug in Höhe von monatlich 1.132,33 EUR [Bl. 335/Beiakte 001] ist außer Betracht zu lassen [vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.8.2016 - 5 LA 226/15 -]).
Da der erste Rechtszug am 5. Juli 2013 eingeleitet worden ist, war für die Streitwertfestsetzung noch § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) maßgeblich, so dass der entsprechende Wert nicht mit dem Faktor 6, sondern mit dem Faktor 6,5 zu multiplizieren war. Folglich errechnet sich ein Streitwert in Höhe 35.255,09 EUR (Grundgehaltssatz W 3 in Höhe von 5.423,86 EUR x 6,5); die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).