Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 12.11.2014, Az.: 5 A 154/13
Anspruch auf Einschreiten; Demonstration; Ermessenreduzierung auf Null; Feststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Gegenveranstaltung; Versammlungsfreiheit
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 12.11.2014
- Aktenzeichen
- 5 A 154/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 42438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 8 VersammlG ND
- § 4 VersammlG ND
- § 24 VersammlG ND
- § 2 VersammlG ND
- § 10 VersammlG ND
- Art 8 GG
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Beklagten zum Einschreiten gegen Gegendemonstranten, durch deren Verhalten die Durchführung einer Versammlung des Klägers beeinträchtigt wurde.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 meldete der Kläger bei der Beklagten zu 2. die Durchführung einer Versammlung auf dem Bahnhofsvorplatz in Lüneburg am 16. Januar 2013 mit zehn bis 25 Teilnehmern im Zeitraum von 10.00 bis 13.00 Uhr für die Dauer von etwa einer Stunde an. Die Versammlung sollte dem Wahlkampf im Vorfeld der Landtagswahl am 20. Januar 2013 dienen. Am 15. Januar 2013 fand ein Kooperationsgespräch zwischen dem Kläger und den Beklagten statt, in deren Verlauf man sich darauf einigte, dass die Versammlung des Klägers nicht auf dem Bahnhofsvorplatz, sondern am südlichen Ende des Zentralen Omnibusbahnhofs in der Bahnhofstraße stattfinden werde. Am gleichen Tag erhielt der Kläger einen die Versammlung bestätigenden Bescheid der Beklagten zu 2., der - neben anderen Auflagen - vorsah, dass die Versammlung des Klägers - wie im Kooperationsgespräch vereinbart - am südlichen Ende des Zentralen Omnibusbahnhofs in der Bahnhofstraße im Zeitraum von 10.00 bis 13.00 Uhr für die Dauer von etwa einer Stunde stattfinden werde. In Ziffer II.5. enthielt der Bescheid außerdem folgende Auflage:
„Bei Wortbeiträgen darf die Lautstärke den Lärmrichtwert von 85 db(A), gemessen vor dem nächstgelegenen Fenster eines Wohnraumes, nicht überschreiten. Wortbeiträge haben sich mit Ruhezeiten (also ohne Lautsprecherunterstützung) abzuwechseln.“
Ziffer II.13. des Bescheides lautete:
„Ansprachen und Durchsagen aus Anlass der Versammlung dürfen mit einem Handmegaphon verstärkt werden. Der Betrieb elektroakustischer Verstärkeranlagen (z.B. Lautsprecheranlage) darf erst ab einer Teilnehmerzahl von mindestens 50 Personen erfolgen. Die parallele Nutzung beider Geräte ist unzulässig. Bei Nutzung eines der beiden Geräte ist die Beschränkung Nr. 5 zu beachten.“
Gegen die Auflage in Ziffer II.13. wendete sich der Kläger bei dem erkennenden Gericht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 3 B 2/13). Aufgrund eines Brandanschlages auf die Fahrzeuge des Klägers andernorts war es diesem nicht möglich, die Versammlung in Lüneburg zu dem im Bescheid angegebenen Zeitraum durchzuführen. Er beantragte daher bei der Beklagten zu 2. die Verlegung auf den Zeitraum von 15.00 bis 17.00 Uhr am selben Tag. Im Hinblick auf diese Verschiebung wurde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgenommen.
Auf die von dem Kläger angekündigte Verlegung des Zeitraums für die Versammlung hin erließ die Beklagte zu 2. eine mit dem Bescheid vom 15. Januar 2013 übereinstimmende Bestätigung, die sich allerdings im Hinblick auf das im zwischenzeitlich beendeten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Vorgetragene insoweit unterschied, als die zuvor in Ziffer II.13. enthaltene Auflage nunmehr nicht mehr vorhanden war und die Auflage nach Ziffer II.5. jetzt lautete:
„Bei Wortbeiträgen darf die Lautstärke den Lärmrichtwert von 73 db(A), gemessen vor dem nächstgelegenen Fenster eines Wohnraumes, nicht überschreiten. Wortbeiträge haben sich mit Ruhezeiten (also ohne Lautsprecherunterstützung) abzuwechseln.“
Bereits mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 hatte die „D.“ eine Versammlung unter anderem für den Bahnhofsvorplatz in Lüneburg für den 16. Januar 2013 angemeldet. Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 hatte ferner der E., eine Versammlung zu dem Thema „Keine Neonazis in unserer Stadt - Der F.-Partei die Rote Karte zeigen“ im Zeitraum von 12.00 bis 18.00 Uhr - für den „kompletten zentralen Omnibusbahnhof ZOB in Lüneburg“ - angemeldet. Im Rahmen eines zwischen der Beklagten zu 1. und dem Versammlungsleiter des G. am 16. Januar 2013 gegen 10.00 Uhr durchgeführten Kooperationsgespräches hatte der Versammlungsleiter des G. zum einen mitgeteilt, dass sich die Teilnehmer der Veranstaltung der „H.“ der Versammlung des G. anschließen würden. Zum anderen hatte er versichert, dass man die für die Versammlung des Klägers vorgesehene Fläche freihalten und die Versammlung des Klägers nicht behindern werde. Es bestehe nicht die Absicht, die Versammlung des Klägers zu verhindern.
Gegen 16.00 Uhr trafen drei Fahrzeuge des Klägers auf dem Bahnhofsgelände in Lüneburg ein und der Kläger begann mit den Aufbauarbeiten zum Zwecke der Durchführung der Versammlung. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde der Kläger von den etwa 250 anwesenden Teilnehmern der Gegenveranstaltung des G. mit einer beachtlichen Geräuschkulisse aus Buh-Rufen, Trillerpfeifen, Sprechchören sowie Musik aus einer Lautsprecheranlage auf einem LKW mit einer Leistung von mindestens 2.500 Watt „empfangen“. Der Versammlungsleiter des Klägers beschwerte sich bei der Beklagten zu 1. über die von der Gegenveranstaltung ausgehende Lautstärke. Zwischen dem Versammlungsleiter des Klägers und dem Einsatzleiter der Beklagten zu 1. vor Ort wurde daraufhin ein Gespräch geführt, in welchem der Einsatzleiter der Beklagten zu 1. u.a. darauf hinwies, dass auch für die Gegenveranstaltung des G. eine Auflage hinsichtlich der Lautstärke gelte, die mit derjenigen in Ziffer II.5. des gegenüber dem Kläger ergangenen Bescheides vom 16. Januar 2013 wortgleich sei. Im Weiteren forderte die Beklagte zu 1. den Versammlungsleiter des G. dazu auf, die Lautstärke der über die auf dem LKW montierte Lautsprecheranlage abgespielten Musik zu reduzieren. In diesem Zusammenhang forderte der Versammlungsleiter des G. die Teilnehmer der Gegenveranstaltung dazu auf, eine Reduzierung der Musiklautstärke durch lautere Sprechchöre auszugleichen.
Der Kläger verfügte ebenfalls über eine Lautsprecheranlage und setzte diese auch ein. Ein Gerät zur Messung des Schallpegels war am Versammlungsort nicht vorhanden, insbesondere gelang es der Beklagten zu 1. trotz entsprechender Bemühungen bei der Beklagten zu 2. und beim Gewerbeaufsichtsamt nicht, ein solches zu beschaffen.
Vorprozessual forderte der Kläger die Beklagte zu 1. auf anzuerkennen, dass diese es rechtswidrig unterlassen habe, durch den Einsatz geeigneter polizeilicher Mittel die Gegendemonstranten davon abzuhalten, Lärm in einer solchen Lautstärke zu verursachen, dass die Redebeiträge auf der Versammlung des Klägers nicht mehr zu hören gewesen seien. Die Beklagte zu 1. äußerte sich zu dieser Aufforderung in der Sache nicht.
Der Kläger hat am 13. März 2013 Klage erhoben. Er behauptet, die von der Gegenveranstaltung des G. ausgehende Lautstärke habe einen Wert von etwa 110 db(A) erreicht und sei damit etwa zwölfmal lauter als die Veranstaltung des Klägers gewesen. Die Redebeiträge auf seiner Versammlung seien daher nicht einmal für Personen wahrnehmbar gewesen, die sich innerhalb des für seine Versammlung abgesperrten Bereiches des Zentralen Omnibusbahnhofes aufgehalten hätten. Aus diesem Grunde sei es ihm nicht möglich gewesen, den Zweck seiner Versammlung zu erreichen, nämlich sein Wahlprogramm vorzustellen und auch Außenstehende zu erreichen. Außerdem habe er im Vorwege keine Kenntnis davon gehabt, dass die Gegenveranstaltung nur wenige Meter von seiner eigenen Versammlung stattfinden werde, insbesondere sei dieser Umstand nicht im Kooperationsgespräch am 15. Januar 2013 erwähnt worden.
Er ist der Ansicht, die Klage sei als allgemeine Feststellungsklage zulässig. Der durch die Gegenveranstaltung verursachte Geräuschpegel sei derart hoch gewesen, dass man die Redebeiträge seiner Versammlung nicht habe wahrnehmen können. Die von der Gegenveranstaltung eingesetzte Lautsprecheranlage habe eine Leistung von 5.000 Watt gehabt. Die Beklagten seien verpflichtet gewesen, Maßnahmen zu ergreifen, die den von der Gegenveranstaltung ausgehenden Lärmpegel gesenkt und es so ermöglicht hätten, die Redebeiträge auf seiner Versammlung wahrzunehmen. Das Verhalten der Teilnehmer der Gegenveranstaltung habe einen Verstoß gegen § 4 NVersG dargestellt. Er habe einen Anspruch auf ein Einschreiten gegen die Gegenveranstaltung gehabt. Dass die Beklagten es unterlassen hätten, Maßnahmen zur Senkung des von der Gegenveranstaltung ausgehenden Lärmpegels zu ergreifen, sei rechtswidrig gewesen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass es die Beklagten am 16. Januar 2013 in Lüneburg am südlichen Ende des Zentralen Omnibusbahnhofs rechtwidrig unterlassen haben, durch Einsatz geeigneter polizeilicher Mittel die Gegendemonstranten der Versammlung des Klägers zum Thema „Wir wollen nicht Zahlmeister Europas sein - Raus aus dem Euro“ davon abzuhalten, dass sie einen so starken Lärm machten, dass die Redner der Versammlung des Klägers nicht mehr zu hören waren.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1. behauptet, die auf der Versammlung des Klägers gehaltenen Redebeiträge seien auch außerhalb des für den Kläger abgesperrten Bereiches akustisch wahrnehmbar gewesen. Sie räumt allerdings ein, dass die Wahrnehmung in dem für den Kläger abgesperrten Bereich eine andere gewesen sein könne, da sich im Rücken der Teilnehmer der Versammlung des Klägers eine Häuserwand befunden habe, die den Schall zurückgeworfen haben könne. Etwaige Schwierigkeiten hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit seien auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger offenbar technische Schwierigkeiten mit seiner eigenen Lautsprecheranlage gehabt habe. Diese technischen Schwierigkeiten hätten sich so geäußert, dass zunächst einzelne Lautsprecherboxen gar nicht funktioniert hätten, später dann zwar alle Lautsprecherboxen in Betrieb gewesen seien, die Gesamtlautstärke allerdings unterhalb des Niveaus gelegen habe, das auf den vorhergehenden Wahlkampfveranstaltungen des Klägers üblicherweise erreicht worden sei. Der Kläger habe durchaus auch Außenstehende ansprechen können, zwei Passanten hätten sich auch der Versammlung des Klägers angeschlossen.
Nach Auffassung der Beklagten zu 1. sei die Klage allenfalls als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, da der Kläger den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt habe. Jedenfalls sei die Klage bereits unzulässig, es fehle an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht erkennbar. Die räumliche Nähe zwischen einer Veranstaltung des Klägers und einer Gegenveranstaltung, wie sie am 16. Januar 2013 bestanden habe, habe in der Vergangenheit nie bestanden und werde auch künftig, gerade aufgrund der Erfahrungen vom 16. Januar 2013, nicht wieder ermöglicht werden. Auch im Hinblick auf eine etwaige schwerwiegende Grundrechtsverletzung komme im vorliegenden Fall ein Feststellungsinteresse nicht in Betracht. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls auch unbegründet. Sie, die Beklagte zu 1., sei nicht verpflichtet gewesen, Maßnahmen zur Senkung des von der Gegenveranstaltung ausgehenden Lärmpegels zu ergreifen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn das ihr eröffnete Ermessen auf Null reduziert gewesen wäre, was allerdings nicht zutreffend sei. Sie habe ihr Ermessen vielmehr korrekt ausgeübt. Auch ein Verstoß gegen § 4 NVersG sei nicht gegeben, die Versammlung des Klägers sei nicht ver-, sondern allenfalls behindert worden. Der Versammlungsleiter des G. habe im Übrigen im Kooperationsgespräch ausdrücklich klargestellt, dass keine Absicht zur Verhinderung der Versammlung des Klägers bestehe. Die von der Gegenveranstaltung ausgehenden Beeinträchtigungen für die Versammlung des Klägers seien von diesem hinzunehmen gewesen, da insbesondere auch das Abspielen der Musik über den Lautsprecherwagen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit falle. Das Gebot der Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den jeweiligen Rechten der Teilnehmer beider Versammlungen aus Art. 8 GG habe Maßnahmen entgegengestanden, die auf die Senkung des von der Gegenveranstaltung ausgehenden Lärmpegels gerichtet gewesen wären. Überdies sei sie keineswegs tatenlos geblieben, sondern habe nach der Beschwerde des Versammlungsleiters des Klägers das Gespräch mit dem Versammlungsleiter der Gegenveranstaltung gesucht und diesen angewiesen, die Lautstärke der Musik herunterzuregeln.
Die Beklagte zu 2. ist der Auffassung, die Klage sei, soweit sie gegen sie - die Beklagte zu 2. - gerichtet sei, unzulässig. Aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NVersG folge, dass nicht sie, sondern die Beklagte zu 1. für die von dem Kläger begehrten Maßnahmen zuständig gewesen wäre.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I., J., K., L., M., N., O. und P.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Das Unterlassen eines Einschreitens der Beklagten zu 1. am 16. Januar 2013 gegen die Veranstaltung des G. zum Thema „Keine Neonazis in unserer Stadt - Der F.-Partei die Rote Karte zeigen“ (nachfolgend „die Gegenveranstaltung“) war rechtswidrig, der Kläger hatte einen Anspruch auf ein Einschreiten gegen die Beklagte zu 1.; gegen die Beklagte zu 2. stand ihm ein solcher Anspruch indes nicht zu.
A. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Unterlassens eines Einschreitens der Beklagten gegen die Gegenveranstaltung mit dem Ziel, dass der von der Gegenveranstaltung ausgehende Schallpegel auf ein Maß gesenkt werde, das eine akustische Wahrnehmung der Redebeiträge der Versammlung des Klägers ermögliche, rechtswidrig war. Rechtswidrig ist das Unterlassen eines Einschreitens jedenfalls dann, wenn der Kläger einen Anspruch auf ein Einschreiten hatte. Das Bestehen eines solchen Anspruches stellt eine aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund rechtlicher Regelungen erwachsende Beziehung einer Person zu einer anderen Person und damit ein nach § 43 Abs. 1, 1. Alt VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.
Unschädlich ist, dass der in Rede stehende Anspruch sich mit der Beendigung der Versammlung des Klägers erledigt hat; auch vergangene Rechtsverhältnisse sind feststellungsfähig (VGH BW, Urt. v. 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, NVwZ-RR 1994, 332; VGH BW, Urt. v. 05.12.1990 - 10 S 2170/89 -, NVwZ-RR 1991, 518; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43, Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 43, Rn. 18; Sodan/Kluckert, VerwArch 94, 3, 5). Insbesondere ist nicht erforderlich, dass Rechtswirkungen des Rechtsverhältnisses noch bis in die Gegenwart reichen (Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2010, § 43, Rn. 19; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 43, Rn. 18; Sodan/Kluckert, VerwArch 94, 3, 9).
Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Im Falle von auf die Feststellung vergangener Rechtsverhältnisse gerichteter Klagen ist ein Feststellungsinteresse in den auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anerkannten Fällen anzunehmen (Sodan/Kluckert, VerwArch 94, 3, 9). Zwar lässt sich ein Feststellungsinteresse vorliegend weder aus einer Wiederholungsgefahr noch aus einer diskriminierenden Wirkung ableiten: Eine Wiederholung des Geschehens vom 16. Januar 2013 scheidet mit größter Wahrscheinlichkeit aus. Die Beklagte zu 1. hat dargelegt, dass innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches an besagtem Datum zum ersten Mal eine Versammlung des Klägers in einer Entfernung von nur einigen Metern zu einer Gegenveranstaltung stattgefunden habe und dass man - gerade aufgrund der Erfahrungen vom 16. Januar 2013 - eine derartige Situation kein zweites Mal eintreten lassen wolle. Szenarien wie das in Rede stehende - in der Öffentlichkeit stattfindende Ereignisse unter Beteiligung von Polizeibeamten - sind zwar grundsätzlich auch geeignet, mit Geschehnissen einherzugehen, die eine diskriminierende Wirkung nach sich zu ziehen; vorliegend nimmt der Kläger aber gerade Anstoß an einem Unterlassen der Beklagten. Ein solches vermag nur in - hier nicht vorgetragenen oder sonst ersichtlichen - Ausnahmefällen eine diskriminierende Wirkung zu entfalten. Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung besteht allerdings im Hinblick darauf, dass der Kläger sich einerseits, indem er eine Versammlung abhielt oder abzuhalten versuchte, in grundrechtlich geschützter Weise betätigte und andererseits das von ihm angegriffene, die grundrechtlich geschützte Betätigung einschränkende Unterlassen typischerweise mit Beendigung der Versammlung keine Wirkungen mehr entfaltet. In derartigen Konstellationen ist die Bejahung eines Feststellungsinteresses zur Wahrung der Rechtsweggarantie sowie zur Durchsetzung des Anspruches auf wirksame gerichtliche Kontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG geboten (BVerfG, Beschl. v. 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 -, NJW 1997, 2163, 2164; Sodan/Kluckert, VerwArch 94, 3, 12).
Auch das Subsidiaritätsgebot nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Eine andere - vorrangige - Klageart ist nicht statthaft. Insbesondere entspräche die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - gerichtet auf die Feststellung, dass die Beklagten rechtswidrigerweise den Erlass eines Verwaltungsaktes unterlassen hätten - nicht dem Begehren des Klägers. Denn dem Kläger ging es nicht um den Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern um das Ergreifen irgendwelcher Maßnahmen, die die Eignung aufgewiesen hätten, den von der Gegenveranstaltung ausgehenden Schallpegel auf ein Maß zu reduzieren, das eine akustische Wahrnehmbarkeit seiner eigenen Redebeiträge ermöglicht hätte. Bei derartigen Maßnahmen hätte es sich zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit, aber nicht zwingend um Verwaltungsakte gehandelt. Im Übrigen hätte der Kläger, damit die Statthaftigkeit einer erweiterten Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht zu ziehen wäre, den Erlass nicht irgendeines, sondern eines bestimmten Verwaltungsaktes begehren müssen. Ein solches Begehren wurde aber weder geäußert noch verspräche es im Hinblick auf das bestehende Auswahlermessen Erfolg.
B. Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1. richtet; soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2. richtet, ist sie unbegründet.
1) Das Unterlassen eines Einschreitens der Beklagten zu 1. gegen die Gegenveranstaltung war rechtswidrig. Der Kläger hatte einen Anspruch auf ein Einschreiten der Beklagten zu 1. gegen das Verursachen von Lärm und insbesondere das Abspielen von Musik durch die Gegenveranstaltung in einer Lautstärke, die dazu führte, dass die Redebeiträge des Klägers akustisch nicht wahrnehmbar waren (zur Lautstärke siehe unten B.1.a) bb), S. ). Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruches ist zum einen, dass die ein Eingreifen der Beklagten zu 1. grundsätzlich gestattende Norm entweder ein gebundenes Verwaltungshandeln vorsieht oder, eröffnet sie ein Ermessen, eine Ermessensreduktion auf Null gegeben ist (Drews/Wacke/Vogel, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, § 24, S. 396 ff.). Zum anderen bedarf es, damit nicht nur eine abstrakte Pflicht zum Eingreifen, sondern auch ein subjektiv-rechtlicher Anspruch des Klägers auf ein Einschreiten besteht, der Betroffenheit subjektiver Rechte des Klägers für den Fall des unterbleibenden Eingreifens (Drews/Wacke/Vogel, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, § 24, S. 302 ff.). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
a) Die Rechtsgrundlage, die der Beklagten zu 1. das Ergreifen von Maßnahmen gegen die Gegenveranstaltung im Hinblick auf das Verursachen eines überlauten Geräuschpegels insbesondere durch das Abspielen von Musik gestattet hätte, ist die gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel nach § 11 Nds.SOG.
aa) § 10 Abs. 2 NVersG hätte der Beklagten zu 1. ein Einschreiten nicht ermöglicht. Denn § 10 Abs. 2 NVersG gestattet seinem Wortlaut nach Maßnahmen zur Durchsetzung von - hier nicht in Rede stehenden - Verboten nach §§ 3 und 9 NVersG sowie zur Abwehr von Störungen der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen. Die Teilnehmer der Gegenveranstaltung nahmen aber gerade nicht an der Versammlung des Klägers teil. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, § 10 Abs. 2 NVersG müsse aufgrund der sogenannten „Polizeifestigkeit“ von Versammlungen auch auf störende Teilnehmer einer Gegendemonstration Anwendung finden (so Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 4, Rn. 4). Ob dem zuzustimmen ist, kann jedoch offen bleiben. Denn § 10 Abs. 2 NVersG bezieht sich auf das Vorgehen gegen einzelne Angehörige einer Versammlung (vgl. Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 10, Rn. 1). Die hier in Rede stehenden Störungen gingen aber gerade nicht von einzelnen Teilnehmern der Gegenveranstaltung, sondern von der Gegenveranstaltung insgesamt aus. Für diesen Fall kommt die „versammlungsrechtliche Generalklausel“ gemäß § 8 Abs. 1 NVersG (vgl. Ullrich, NVersG, 2011, § 8, Rn. 1; Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 8, Rn. 1) grundsätzlich als Rechtsgrundlage für ein Einschreiten in Betracht. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen eine Versammlung im Hinblick auf den besonderen Grundrechtsschutz im Grundsatz an strengere Voraussetzungen geknüpft sind als Eingriffsbefugnisse des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts (vgl. Butzer, VerwArch 2002, 506, 534; Ullrich, NVersG, 2011, § 8, Rn. 1).
Die Anwendbarkeit des § 8 NVersG setzt allerdings voraus, dass Maßnahmen sich gegen eine grundrechtlich geschützte Versammlung richten. Um eine solche handelte es sich bei der Gegenveranstaltung indes nicht, soweit diese eine übermäßige Lautstärke erzeugte, die darauf abzielte, die Versammlung des Klägers akustisch untergehen zu lassen. Denn ein Handeln genießt nicht den Schutz des Art. 8 GG und ist nicht als Versammlung einzustufen, soweit es auf die Unterbindung einer Versammlung gerichtet ist (BVerfG, Beschl. v. 11.06.1991 - 1 BvR 772/90 -, juris, Rn. 17; Nds. OVG, Beschl v. 28.07.2011 - 11 LA 101/11 -, juris, Rn. 12 m.w.N.; VG Berlin, Urt. v. 23.02.2005 - 1 A 188.02 -, juris, Rn. 20; VG Hamburg, Beschl. v. 09.07.1999 - 20 VG 2677/99-, juris, Rn. 6). Damit die Zusammenkunft einer Mehrzahl von Personen dem Schutzbereich des NVersG und auch dem des Art. 8 Abs. 1 GG unterfällt, bedarf es einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. § 2 NVersG). Konstitutives Merkmal einer Versammlung ist mithin das Vorhandensein eines die Veranstaltung prägenden kommunikativen Zwecks (BVerfG, Beschl. v. 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 -, juris, Rn. 24 ff.).
An diesem fehlte es der Gegenveranstaltung aber, soweit diese Lautstärke mit dem Ziel erzeugte, die Redebeiträge während der Versammlung des Klägers zu übertönen. Die Kammer ist der Überzeugung, dass beabsichtigt war, die Gegenveranstaltung im Wesentlichen dazu einzusetzen, die Versammlung des Klägers zu verhindern oder zumindest so stark wie möglich zu beeinträchtigen. Ob eine solche Absicht besteht, lässt sich in der Regel aufgrund äußerer Umstände feststellen (Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 4, Rn. 3; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersammlG, 16. Aufl. 2011, § 2, Rn. 13). Der einzige Anhaltspunkt, der gegen eine Verhinderungsabsicht spricht, ist die im Kooperationsgespräch am Vormittag des 16. Januar 2013 durch den Versammlungsleiter der Gegenveranstaltung gegenüber der Beklagten zu 1. erfolgte Versicherung, man wolle die Versammlung des Klägers nicht verhindern. Dass es sich hierbei um eine im Vorwege abgegebene Schutzbehauptung handeln kann, liegt auf der Hand. Für das Bestehen einer Verhinderungsabsicht spricht dagegen als erstes Indiz der Umstand, dass die Gegenveranstaltung des G. für genau den Ort angemeldet wurde, an dem auch der Kläger seine Versammlung durchführen wollte. Die Anmeldung erfolgte überdies erst gegen 10:00 Uhr am Morgen des Veranstaltungstages selbst. Diese Tatsache lässt erkennen, dass durch die Gegenveranstaltung nicht etwa abstrakt und in kommunikativer Weise gegen nationalistisch-rechtsradikale Gesinnung Stellung bezogen, sondern der Versammlung des Klägers auch tatsächlich - physisch - gegenübergetreten werden sollte. Ferner stand die Gegenveranstaltung unter dem Thema „Keine Neonazis in unserer Stadt - Der F.-Partei die Rote Karte zeigen“. Dieses Thema unterstreicht das Vorhandensein einer Verhinderungsabsicht. Es macht deutlich, dass die Veranstalter der Gegenveranstaltung die Anwesenheit von Neonazis in der Stadt Lüneburg nicht wünschen und diese - offenbar nicht nur bildlich gesprochen per Roter Karte - „vom Platz schicken“ wollen. Es lässt gerade nicht erkennen, dass die Gegenveranstaltung sich in kommunikativer Weise ablehnend der von dem Kläger repräsentierten Gesinnung entgegenstellen oder sich mit dieser kommunikativ auseinandersetzen wollte. Für eine Verhinderungsabsicht spricht ferner, dass die Teilnehmer der Gegenveranstaltung eine auf einem LKW montierte Lautsprecheranlage mit einer Leistung mit sich führten, die selbst nach Angaben der Beklagten zu 1. bei 2.500 Watt lag. Eine Lautsprecheranlage mit einer derartigen Leistung war bei Weitem nicht erforderlich, um die etwa 250 Teilnehmer der Gegenveranstaltung akustisch zu erreichen; für diese Zwecke hätte vermutlich eine Lautsprecheranlage mit einem Fünftel der Leistung - Anlagen in diesem Leistungsbereich finden beispielsweise Verwendung in Großraumdiskotheken - ausgereicht. Überdies wird die Annahme, mit der Gegenveranstaltung sei eine Verhinderungsabsicht verfolgt worden, auch durch die nicht kommunikativen Zwecken dienende Art und Weise des Einsatzes der Musikanlage gestützt. Die von der Gegenveranstaltung abgespielte Musik wies, soweit vorgetragen und ersichtlich, keine Inhalte auf, die einen Bezug zum Thema der Veranstaltung gehabt hätten. Sie war, soweit vorgetragen und ersichtlich, auch nicht Teil eines Programms, das etwa aus einer festgelegten Abfolge von Rede-, Diskussions- und Musikbeiträgen bestanden hätte, so dass sie nicht einmal den Charakter eines das Thema der Gegenveranstaltung zumindest begleitenden Unterhaltungselements aufwies. Vielmehr handelte es sich bei der Musik um den gewichtigsten Bestandteil der Gegenveranstaltung, der insbesondere Redeanteile deutlich überwogen hat. Auch den Zeugenaussagen kann entnommen werden, dass die über die Lautsprecher abgespielte Musik das deutlich dominierende Element der von der Gegenveranstaltung verursachten Geräuschkulisse war; einzig der Zeuge M. machte keine Angaben mit Bezug zur Gewichtung der Geräuschquellen. Für eine Verhinderungsabsicht spricht des Weiteren, dass die Lautstärke der Musik, wie die Zeugen I. und J. angegeben haben, in dem Moment deutlich erhöht wurde, als die Fahrzeuge des Klägers am Veranstaltungsort eintrafen. Es muss danach davon ausgegangen werden, dass die Musik mit dem Ziel abgespielt wurde, einen möglichst hohen Lärmpegel zu erreichen und die Versammlung des Klägers nach Möglichkeit zu unterbinden. Gleiches gilt für die von den Teilnehmern der Gegenveranstaltung eingesetzten Lärminstrumente (Trillerpfeifen, Rasseln etc.). In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass - wie der Zeuge I. geschildert hat - einer der Lautsprecher der Gegenveranstaltung zur Versammlung des Klägers hin ausgerichtet war. Auch aus dem Umstand, dass der Leiter der Gegenveranstaltung deren Teilnehmer dazu aufrief, lauter zu werden, nachdem die Beklagte zu 1. ihn zur Reduzierung der Lautstärke der Musik aufgefordert hatte, muss auf eine Verhinderungsabsicht geschlossen werden. Soweit die Gegenveranstaltung daher die in Rede stehende Geräuschkulisse erzeugt hat, kann sie sich nicht auf den Schutz des Art. 8 GG berufen. Die Versammlungsfreiheit dient der geistigen, nicht der akustischen Auseinandersetzung (Nds. OVG, Beschl. v. 10.11.2010 - 11 LA 298/10 -, juris, Rn. 20; Beschl. v. 06.08.2010 - 11 ME 306/10 -, V.n.b.).
bb) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Nds.SOG waren erfüllt. Die Gegenveranstaltung störte durch das Verursachen eines übermäßig hohen Geräuschpegels, insbesondere durch das Abspielen überlauter Musik, die Versammlung des Klägers mit dem Ziel, deren ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern und verstieß damit gegen § 4 NVersG. Unter Störung im Sinne des § 4 NVersG ist jede Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Verlaufs einer Versammlung zu verstehen (Ullrich, NVersG, 2011, § 4, Rn. 4; Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 4, Rn. 3). Eine tatsächliche Verhinderung der Versammlung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Störung (vgl. Ullrich, NVersG, 2011, § 4, Rn. 6; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersammlG, 16. Aufl. 2011, § 2, Rn. 13). Teils wird gefordert, dass Störungen nach § 4 NVersG nur solche Störungen seien, die sich als erheblich einstufen lassen (vgl. Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 4, Rn. 3). Dies erscheint im Hinblick zum einen auf den Wortlaut des § 4 NVersG, der - anders als etwa § 10 Abs. 2 NVersG - eine erhebliche Störung nicht ausdrücklich fordert, und zum anderen auf den Umstand, dass die Entwürfe des NVersG teils das Erfordernis einer „erheblichen Störung“ enthielten (vgl. LT-Drs. 16/2075, S. 4), der Gesetzgeber von dessen Aufnahme aber abgesehen hat, zweifelhaft. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben. Denn die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass mit dem von der Gegenveranstaltung insbesondere durch das Abspielen von Musik verursachten Geräuschpegel eine Störung vorlag und diese auch die Grenze zur Erheblichkeit überschritt. Übereinstimmend haben sämtliche Zeugen geschildert, dass sie die von der Gegenveranstaltung ausgehende Lautstärke als sehr hoch empfunden wurde. Die Zeugen J., K. und L. haben von einer Beeinträchtigung berichtet, die dazu führte, dass die F.-Partei-Redner nicht mehr oder zumindest nicht mehr zusammenhängend hörbar waren. Hervorhebenswert erscheinen in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen K., er habe „so etwas noch nicht erlebt“, die Einschätzung des Zeugen L., nach welcher die Geräuschentwicklung bei der Veranstaltung seines Erachtens „außergewöhnlich hoch“ gewesen sei, und die Schilderung des Zeugen P., es sei „sehr, sehr laut“ gewesen.
Der Zeuge M. hat zwar angegeben, er habe die Redner auf der Versammlung des Klägers wahrnehmen können, es könne sogar sein, dass er Teile der Reden von vorhergehenden Veranstaltungen wiedererkannt habe. Zum einen befand sich der Zeuge M. aber innerhalb des für die Versammlung des Klägers abgesperrten Bereiches und damit sehr nah an den von dem Kläger eingesetzten Lautsprecheranlagen. Dass der Zeuge M. meint, die Reden vollständig gehört zu haben, mag zum anderen daran liegen, dass er, wie er selbst berichtet hat, zuvor bereits auf Versammlungen des Klägers mit gleichem Programm eingesetzt war. Er könnte insoweit Satzfragmente oder einzelne Worte gehört und diese aufgrund seiner Erinnerung an vorhergehende Reden im Geiste - möglicherweise auch unbewusst - ergänzt haben. Soweit der Zeuge M. geschildert hat, er habe die Redner auf der Versammlung des Klägers trotz des Umstandes hören können, dass er einen Impulsschallschutz trug, muss erstens wiederum der Standort des Zeugen in der Nähe der Lautsprecheranlage des Klägers berücksichtigt werden. Zweitens erscheint ohne Weiteres vorstellbar, dass der Zeuge die Redner nicht trotz, sondern wegen des von ihm getragenen Impulsschallschutzes vernehmen konnte. Der Impulsschallschutz senkt nicht - wie von dem Zeugen auch selbst geschildert - insgesamt die akustische Wahrnehmung in gleichem Maße herab, sondern der Schallschutz filtert Geräuschspitzen sowie einen besonders hohen Schalldruck. Was bleibt, ist ein relativ klares Klangbild auf einem „vernünftigen“ Lautstärkeniveau. Der von der Gegenveranstaltung ausgehende Lärmpegel dürfte daher insoweit vom Zeugen M. ferngehalten worden sein, als er so hoch war, dass er die Redner auf der Versammlung des Klägers übertönte. Im Übrigen räumte aber auch der Zeuge M. ein, dass die Redebeiträge umso schlechter hörbar waren, je weiter man sich in Richtung der Absperrung begab.
Der Zeuge O. hat nach seiner Schilderung die Redebeiträge auf der Versammlung des Klägers von dem Standpunkt, an dem er sich überwiegend aufhielt, durchgehend verstehen können, obwohl auch er die Musik als sehr laut empfand. Er konnte sich sogar daran erinnern, dass der Zeuge L. sich in seinem Beitrag über die Lautstärke der Gegenveranstaltung beschwert und angekündigt habe, dass die F.-Partei wiederkommen werde. Der Zeuge O. ist damit der einzige Zeuge, nach dessen Erinnerung die Redebeiträge auf der Versammlung des Klägers über die Absperrung zur klägerischen Versammlung hinaus und offenbar auch ohne größere Schwierigkeiten wahrnehmbar waren. Dieser Umstand dürfte indes darauf zurückzuführen sein, dass der Zeuge sich westlich der Versammlung des Klägers befunden hat, während die übrigen Zeugen sich entweder innerhalb der Versammlung oder nördlich von dieser aufgehalten haben. Diese Wahrnehmung führt jedoch nicht dazu, dass nicht vom Vorliegen einer Störung auszugehen wäre. Maßgeblich für die Frage, ob eine Störung gegeben ist, ist stets der (geplante) Charakter einer Versammlung (vgl. Ullrich, NVersG, 2011, § 4, Rn. 4; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 16. Aufl. 2011, § 2, Rn. 11; LT-Drs. 16/2075, S. 27 f.). Die Versammlung des Klägers stand im Zusammenhang mit dem Landtagswahlkampf und zielte daher darauf ab, eine größtmögliche Öffentlichkeit anzusprechen. Sie vermochte daher ihren Zweck nicht zu erfüllen, wenn der durch die Versammlung kundgegebene Inhalt im Umfeld der Versammlung nur in einem deutlich eingegrenzten Bereich, ganz überwiegend aber nicht wahrgenommen werden kann.
Die übrigen Zeugenaussagen sind nur begrenzt ergiebig, die Zeugen haben sich mehr oder weniger stark auf dem Gelände an und um die Veranstaltungen bewegt. Sie haben sich nicht durchgehend oder auch nur überwiegend in oder unmittelbar an der Versammlung des Klägers aufgehalten.
Am wenigsten ergiebig hinsichtlich der Frage nach der Wahrnehmbarkeit der Redner auf der Versammlung des Klägers muss die Aussage des Zeugen I. eingestuft werden. Er gab selbst an, während der Versammlungsdauer permanent auf dem Gelände des Zentralen Omnibusbahnhofes und des Bahnhofsvorplatzes unterwegs gewesen zu sein, sich - nachvollziehbarerweise - auch anderen Konfliktfeldern gewidmet und sich nur zeitweilig im bzw. am abgesperrten Bereich aufgehalten zu haben. Er selbst hat - zumindest explizit - keinerlei Aussage darüber getroffen, ob er Teile der Reden auf der Versammlung des Klägers habe wahrnehmen können. Er gab lediglich an, dass er die Hörbarkeit durch das Befragen von Zeugen überprüft habe. Die eigene Wahrnehmung des Zeugen I. beschränkt sich offenbar auf ein Fragment einer Rede von Holger Apfel; sie dürfte damit nicht geeignet sein, einen Gesamteindruck von der Wahrnehmbarkeit der Redner auf der Versammlung des Klägers zu verschaffen.
Als ähnlich wenig ergiebig muss die Aussage des Zeugen N. angesehen werden. Auch dieser hat angegeben, nicht durchgehend an einem Ort gestanden, sondern sich - in seiner Eigenschaft als Pressesprecher - zu anderen Orten begeben zu haben. Er räumt ein, dass es wegen des herrschenden Geräuschpegels schwierig gewesen sei, die Redebeiträge der Veranstaltung des Klägers zu verstehen; nur bei Konzentration sei es möglich gewesen, ihnen zu folgen.
Ebenfalls wenig ergiebig ist die Aussage des Zeugen P.. Dieser hat mitgeteilt, er habe sich auf dem Gelände umherbewegt und mit verschiedenen Personen Gespräche geführt. Zwar hat er angegeben, nach seinem Eindruck habe man die Redner des Klägers in einem Abstand von etwa zehn bis 15 Metern noch hören können. Fraglich bleibt allerdings, inwieweit der Zeuge seine Wahrnehmung überhaupt auf die Hörbarkeit der Redebeiträge der Versammlung des Klägers gerichtet hat. Denn der Zeuge hat auch eingeräumt, nicht auf die Redebeiträge geachtet zu haben, da sie für ihn nicht von Interesse und „das übliche Blabla“ gewesen seien. Er vermochte sich nicht einmal daran zu erinnern, ob er ganze Redebeiträge oder lediglich Bruchstücke wahrgenommen habe. Im Übrigen wäre auch die Wahrnehmbarkeit der Redebeiträge in einem Umkreis von zehn bis 15 Metern um die Lautsprecheranlage des Klägers nicht ausreichend gewesen, um von einem Erreichen des Zwecks der klägerischen Versammlung ausgehen zu können; insoweit wird auf die Ausführungen hinsichtlich der Schilderungen des Zeugen O. verwiesen.
Wie dargelegt (s. oben B.1.a) aa), S. f.) ist die Kammer ferner der Überzeugung, dass die Störung der Versammlung des Klägers durch die Gegenveranstaltung mit der Absicht erfolgte, die klägerische Versammlung zu verhindern.
cc) Entgegen der (angedeuteten) Auffassung der Beklagten zu 1. ist für dir Frage nach dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Nds.SOG vorliegend ohne Belang, ob die Beklagte zu 1. eine pflichtgemäße Gefahrenprognose getroffen hat. Gefahr ist gemäß § 2 Nr. 1 lit. a) Nds.SOG eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Einer pflichtgemäßen Gefahrenprognose bedarf es für eine rechtmäßige Bejahung einer Gefahr danach nur in dem zeitlichen Bereich vor Schadenseintritt; das - subjektive - Element der Prognose ist allein für die Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit von Bedeutung (vgl. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Abschn. E, Rn. 46). Ist ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dagegen bereits eingetreten, erübrigt sich jede Prognose und der Gefahrenmaßstab wird ein rein objektiver. So lag es hier: Es bestand nicht mehr das Risiko, dass die Gegenveranstaltung gegen das Störungsverbot aus § 4 NVersG verstoßen werde, sondern ein solcher Verstoß war durch das Verursachen der in Rede stehenden Geräuschkulisse bereits eingetreten.
dd) Der Bejahung eines Verstoßes gegen § 4 NVersG steht ferner nicht entgegen, dass der Kläger offenbar technische Schwierigkeiten mit seiner eigenen Lautsprecheranlage hatte. Zwar geht auch die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Lautsprecheranlage des Klägers nicht durchgehend in der von ihm gewünschten Weise funktioniert hat. Die Zeugen I., J., M. und L. haben jeweils aus eigener Anschauung von technischen Schwierigkeiten oder Arbeiten an der Lautsprecheranlage nach etwa der Hälfte der Veranstaltungszeit berichtet. Mit Ausnahme des Zeugen M., nach dessen Schilderung eine der beiden Lautsprecherboxen nach Abschluss der Arbeiten hieran leiser gewesen sei als zuvor, hat indes keiner der Zeugen geschildert, dass die Wahrnehmbarkeit der Redebeiträge auf der Versammlung des Klägers in der zweiten Hälfte der Veranstaltung abgenommen habe. Der Zeuge O. hat sogar angegeben, die Beiträge seien in der zweiten Hälfte besser wahrnehmbar gewesen. Ein etwaiger Defekt hat die Funktionsfähigkeit der Lautsprecheranlage des Klägers mithin nicht derart stark beeinträchtigt, dass dem Kläger der Vorwurf zu machen wäre, er habe von seiner Versammlungsfreiheit keinen Gebrauch machen können, weil er sich ungeeigneter Mittel bedient hätte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass - wie ausgeführt - die Versammlungsfreiheit der geistigen, nicht der akustischen Auseinandersetzung dient (Nds. OVG, Beschl. v. 10.11.2010 - 11 LA 298/10 -, juris, Rn. 20; Beschl. v. 06.08.2010 - 11 ME 306/10 -, V.n.b.) und der Kläger daher nicht gehalten war, sich mit allen Mitteln Gehör zu verschaffen. Hierzu war er auch rechtlich nicht in der Lage, da er hinsichtlich der auf seiner Versammlung gehaltenen Wortbeiträge nach dem Bescheid der Beklagten zu 2. vom 15. Januar 2013 einer Lautstärkenbegrenzung auf 73 db(A) unterlag.
ee) Das der Beklagten zu 1. danach eröffnete Entschließungsermessen war dergestalt eingeengt, dass ein Einschreiten gegen die Gegenveranstaltung zum Zwecke der Reduzierung des Schallpegels die einzig rechtmäßige Entscheidung gewesen wäre. Es lag eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Denn es galt insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. nicht, praktische Konkordanz zwischen der Versammlungsfreiheit des Klägers auf der einen und der Teilnehmer der Gegenveranstaltung auf der anderen Seite herzustellen. Vielmehr konnte mit Blick auf die durch das Erzeugen einer überlauten Geräuschkulisse entstehende Konfliktsituation wie ausgeführt (siehe oben B.1.a) bb), S. ff.) allein der Kläger sich auf das Grundrecht aus Art. 8 GG berufen.
Der Schutzbereich des Art. 8 GG blieb dem Kläger insbesondere auch nicht mit Blick auf dessen Gesinnung verschlossen; eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit ist allein zum Zwecke des Schutzes anderer Rechtsgüter, nicht aber anknüpfend an eine bestimmte Gesinnung möglich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, NJW 2004, 2814, 2816). Auch auf die Frage, wie die politischen Ziele einer Partei zu beurteilen sind, kommt es dabei nicht an, solange kein Parteiverbot ergangen ist (BVerfG, Beschl. v. 25.07.1998 - 1 BvQ 11/98 -, NJW 1998, 3631). Die Teilnehmer der Gegenveranstaltung waren dagegen, soweit sie das Ziel verfolgten, die Versammlung des Klägers zu verhindern, bloße Verhaltensstörer im Sinne des § 6 Nds.SOG.
In Fällen, in denen - wie vorliegend - eine Verletzung des Art. 8 GG droht, liegt aber regelmäßig eine Ermessenreduzierung auf Null vor (vgl. VG Gießen, Urt. v. 20.09.2010 - 9 K 1059/10 -, juris, Rn. 23; Ullrich, NVersG, 2011, § 4, Rn. 16). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Rechtsposition des Klägers noch verstärkt wurde durch den Umstand, dass dieser sich im Wahlkampf befand und der 16. Januar 2013 nur wenige Tage vor der Landtagswahl lag. Der Kläger konnte sich daher ergänzend auf das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 1 GG stützen. Die Behinderung einer Partei im Wahlkampf muss stets als schwere Einbuße angesehen werden. In diesem Zusammenhang fallen nicht nur die Wettbewerbsnachteile für die betroffene Partei, sondern auch das öffentliche Interesse an einem unverzerrten Parteienwettbewerb insgesamt ins Gewicht, der die Wähler erst in den Stand versetzt, eine kompetente Wahlentscheidung zu treffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.07.1998 - 1 BvQ 11/98 -, NJW 1998, 3631).
dd) Etwas Abweichendes ergäbe sich selbst dann nicht, wenn man entgegen dem oben Dargestellten (siehe B.1.a) aa), S. ff.) die Position einnähme, das Verhalten der Teilnehmer der Gegenveranstaltung fiele in den Schutzbereich des Art. 8 GG. Zwar hätten sich in dieser Situation nicht Versammlungsteilnehmer und Verhaltensstörer, sondern jeweils - mit Blick auf Art. 8 GG - Gleichberechtigte gegenübergestanden und die Beklagte zu 1. wäre in der Tat - wie die Beklagte ausgeführt hat - zur Herstellung praktischer Konkordanz berufen gewesen. Auch in diesem Rahmen wäre indes ein Vorgehen gegen die Gegenveranstaltung - sei es auf Grundlage des § 8 Abs. 1 NVersG, sei es auf Grundlage des § 10 Abs. 2 NVersG - zwingend geboten gewesen. Denn die Versammlungsfreiheit der Teilnehmer der Gegenveranstaltung fände in diesem Falle ihre Grenze dort, wo sie die Versammlungsfreiheit des Klägers zu verkürzen beginnt; das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt das Selbstbestimmungsrecht über die Art der kommunikativen Äußerung nicht, soweit durch sie Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden (BVerfG, Beschl v. 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01 -, juris, Rn. 23). Vorliegend wurde es dem Kläger jedoch - wie ausgeführt - unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert, von seinem Recht aus Art. 8 GG Gebrauch zu machen.
b) Die nach dem Vorstehenden zu bejahende abstrakte Pflicht der Beklagten zu 1., gegen die Gegenveranstaltung einzuschreiten, ging einher mit einem entsprechenden subjektiv-rechtlichen Anspruch des Klägers. Denn § 4 NVersG, gegen den die Gegenveranstaltung - wie ausgeführt - verstieß, dient gerade dem Schutz der gestörten Versammlung (vgl. Ullrich, NVersG, 2011, § 4, Rn. 1; Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 4, Rn. 1; LT-Drs. 16/2075, S. 27 f.).
c) Dieser Anspruch auf ein Einschreiten wurde auch nicht durch die von dem Zeugen I. für die Beklagte zu 1. gegenüber dem Versammlungsleiter der Gegenveranstaltung ausgesprochene Aufforderung, die Lautstärke der über die Lautsprecheranlage abgespielten Musik zu reduzieren, erfüllt. Der Zeuge I. erinnerte sich als einziger Zeuge an eine auf die Aufforderung folgende Reduzierung der Musiklautstärke. Es kann zwar gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Reduzierung der Musiklautstärke auch tatsächlich erfolgt ist. Da der Zeuge I. die Reduzierung selbst angeordnet hat, dürfte seine Aufmerksamkeit stärker auf diesen Aspekt fokussiert gewesen sein als die der übrigen Zeugen. Allerdings muss aus dem Umstand, dass keiner der übrigen Zeugen eine Reduzierung der Musiklautstärke wahrgenommen hat, geschlossen werden, dass eine etwaige Reduzierung deutlich geringer ausgefallen ist, als es für die Beseitigung des (weiteren) Verstoßes gegen § 4 NVersG nötig gewesen wäre.
2) Soweit die Klage sich gegen die Beklagte zu 2. richtet, ist sie dagegen unbegründet. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NVersG wäre allein die Beklagte zu 1. für das unterbliebene Eingreifen zuständig gewesen. Zwar hätte die Maßnahme sich - wie dargelegt - nicht nach dem NVersG, sondern nach § 11 Nds.SOG richten müssen; § 24 Abs. 1 NVersG ist bezüglich der Frage, was noch Versammlungsrecht und was schon allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht ist, jedoch weit zugunsten des Begriffes des Versammlungsrechtes auszulegen - hier insbesondere, weil das Einschreiten der Beklagten zu 1. gerade dem Schutz einer Versammlung gedient hätte. Denn Ziel des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 24 Abs. 1 NVersG war es gerade, im Zusammenhang mit Versammlungen die originäre Zuständigkeit der nach Versammlungsbeginn meist allein anwesenden und daher mit der konkreten Situation vor Ort vertrauten Behörde - der Polizei - zu übertragen und so einen vorhersehbar regelmäßigen Rückgriff auf die Eilzuständigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nds.SOG zu vermeiden (vgl. LT-Drs. 16/2075, S. 42).
Aber selbst wenn man davon ausginge, die sachliche Zuständigkeit richtete sich nach dem Nds.SOG, wäre die Beklagte zu 1. hier gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nds.SOG zuständig gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte zu 2. zu einem zeitnahen Einschreiten in der Lage gewesen wäre. Ferner ist auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Beklagte zu 2. die Störungen in dem Ausmaß, wie sie von der Gegenveranstaltung dann tatsächlich verursacht wurden, hätte vorhersehen können oder müssen. Ein Pflicht zum „präventiven Einschreiten“ im Rahmen der Zuständigkeit nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NVersG bestand daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.